Immobilien- und Mietrecht.

Volltexturteile nach Sachgebieten
1834 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2018
IMRRS 2018, 0634
OLG Naumburg, Urteil vom 22.01.2018 - 1 U 108/17
1. Vom Mieter eingebrachte Sachen sind in der Regel dann keine Einrichtungen, wenn sie erforderlich waren, um die Mietsache überhaupt erst in den vertragsgemäßen Zustand zu versetzen.
2. Eine eingebaute Außentür, die die Mieträume vom übrigen Einkaufszentrum erst abtrennt, stellt somit keine Einrichtung im Sinne des § 539 Abs. 2 BGB dar.

IMRRS 2018, 0651

OLG Koblenz, Urteil vom 25.04.2018 - 5 U 1161/17
1. Zum Umfang des mietvertraglichen Konkurrenzschutzes für den Betrieb einer Eisdiele (hier: Konkurrenzschutz bejaht bezüglich eines türkischen Spezialitätengeschäfts mit einem Bistro im Eingangsbereich mit dem Angebot von Kaffee, Kuchen, Milchshakes, Crepes, kalten Getränke und andere Waren).*)
2. Beruft sich der Vermieter auf sein Vermieterpfandrecht, scheidet ein Vorenthalten der Mietsache bei ungeräumter Rückgabe aus. *)
3. Die vollständige Räumung der Mietsache ist nicht gegeben, wenn der Mieter zwar seine Sachen aus den Räumen entfernt (oder sie in diesen zurücklassen darf), die Schlüssel aber zurückbehält.*)
IMRRS 2018, 0648

BGH, Urteil vom 18.04.2018 - XII ZR 76/17
1. Die Parteien eines Mietvertrags können grundsätzlich das Mietverhältnis auch dann jederzeit durch einen Aufhebungsvertrag (§ 311 Abs. 1 BGB) vorzeitig beenden, wenn der Mieter einen Untermietvertrag geschlossen oder einem Dritten auf einer anderen rechtlichen Grundlage die Mietsache zur Nutzung überlassen hat.*)
2. In diesen Fällen ist der Abschluss eines Mietaufhebungsvertrags in der Regel nicht sittenwidrig, wenn dem Hauptmieter gegen den Dritten ein Kündigungsrecht zusteht, mit dem er dessen Gebrauchsmöglichkeit zeitnah beenden kann.*)

IMRRS 2018, 0628

OLG Rostock, Urteil vom 17.05.2018 - 3 U 78/16
1. Die zum Betrieb eines Modegeschäftes vermieteten Räume müssen ein Raumklima und eine Innentemperatur der Mieträume aufweisen, die für den Betrieb eines solchen Geschäftes, in dem Mitarbeiter beschäftigt sind und Kunden Bekleidungsstücke auswählen und anprobieren, sowohl erforderlich als auch üblich sind. Hierzu gehört es, dass Raumtemperaturen von 26 °C nicht überschritten und 20 °C nicht unterschritten werden.*)
2. Steht fest, dass ein Mangel vorhanden war, der Vermieter behauptet, diesen beseitigt zu haben und der Mieter dies bestreitet, trifft den Vermieter die Vortrags- und Beweislast für die behauptete Beseitigung des Mangels. Der Mieter kann sich auf ein Bestreiten der Mangelbeseitigung beschränken und braucht dieses nur dann substantiieren, wenn auch der Vermieter die Mangelbeseitigung und ihren Erfolg mit Substanz vorträgt.*)

IMRRS 2018, 0616

KG, Beschluss vom 09.11.2017 - 8 U 105/17
Zur Wahrung der Schriftform des Mietvertrages gemäß § 550 BGB, wenn eine weitere Nachtragsvereinbarung auf die Regelungen des Vertrags "und seiner Ergänzungen" verweist.*)

IMRRS 2018, 0456

OLG Oldenburg, Urteil vom 09.03.2018 - 11 U 104/17
1. Die Bürgschaft auf erstes Anfordern ist bis zum Abschluss des Nachprozesses Rechtsgrund für das Behaltendürfen der Bürgenleistung. Verstößt ein Gläubiger gegen die Sicherungsabrede, indem er den Bürgen in Anspruch nimmt, ohne dass ein Sicherungsfall vorliegt, findet bei einer Bürgschaft auf erstes Anfordern eine (vorläufige) Rückabwicklung nicht statt.
2. Der Bürge, der auf erstes Anfordern sofort an den Gläubiger leisten muss, kann aber die sich aus der Akzessorietät ergebenden Einwendungen nachholen und die Leistung nach § 812 Abs. 1 BGB zurückfordern.
3. Die Zahlungspflicht des Bürgen entfällt nur in den Fällen, in denen die missbräuchliche Ausnutzung der formellen Rechtsstellung durch den begünstigten Gläubiger klar erkennbar ist.
4. Zahlt der Bürge auf erstes Anfordern, erkennt er damit nicht die Hauptverbindlichkeit an. Die Zahlung auf erstes Anfordern kann also nur als vorläufiger Einwendungsausschluss ausgelegt werden.
5. Hat der Gläubiger die Leistung erhalten, nach materiellem Bürgschaftsrecht jedoch zu Unrecht, so steht nicht nur dem Bürgen, sondern auch dem Hauptschuldner nach Inhalt und Zweck der mit dem Gläubiger getroffenen Sicherungsabrede ein eigener originärer Rückforderungsanspruch zu, der zunächst auf Zahlung an den Bürgen gerichtet ist.
6. Hat der Bürge jedoch im Wege des Rückgriffs schon vom Hauptschuldner Erstattung seiner Aufwendungen erhalten, kann der Hauptschuldner in Höhe der vertragswidrig angeforderten Bürgenleistungen Zahlung an sich verlangen.
7. § 214 Abs. 2 BGB ist bei Rückforderungen von im Wege der Bürgschaft auf erstes Anfordern in Anspruch genommener Leistungen nicht anwendbar.
8. Auch die §§ 215, 216 BGB sind ebenso wie § 214 BGB grundsätzlich auf Mietbürgschaften auf erstes Anfordern nicht anwendbar.
9. Mit dem Anspruch auf Ersatz der Renovierungskosten verjähren zugleich die Ansprüche auf alle weiteren aus der Nichterfüllung folgenden Schadensersatzpositionen.

IMRRS 2018, 0555

BGH, Urteil vom 11.04.2018 - XII ZR 43/17
1. Die Änderung der Miete, die auf einer Vertragsklausel beruht, wonach eine Vertragspartei bei Vorliegen einer bestimmten Indexänderung eine Neufestsetzung verlangen kann, unterfällt - anders als bei einer Anpassungsautomatik oder einem einseitigen Änderungsrecht - dem Schriftformerfordernis des § 550 Satz 1 BGB.*)
2. Die vertragliche Änderung der Miete stellt stets eine wesentliche und - jedenfalls soweit sie für mehr als ein Jahr erfolgt und nicht jederzeit vom Vermieter widerrufen werden kann - dem Formzwang des § 550 Satz 1 BGB unterfallende Vertragsänderung dar (im Anschluss an Senatsurteile vom 25.11.2015 - XII ZR 114/14, NJW 2016, 311 und vom 27.09.2017 - XII ZR 114/16, IMR 2016, 71 = NJW 2017, 3772).*)
3. Sogenannte Schriftformheilungsklauseln sind mit der nicht abdingbaren Vorschrift des § 550 BGB unvereinbar und daher unwirksam. Sie können deshalb für sich genommen eine Vertragspartei nicht daran hindern, einen Mietvertrag unter Berufung auf einen Schriftformmangel ordentlich zu kündigen (im Anschluss an Senatsurteil vom 27.09.2017 - XII ZR 114/16, IMR 2017, 492 = NJW 2017, 3772.
4. Die Umdeutung einer fristlosen in eine ordentliche Mietkündigung ist zulässig und angebracht, wenn - für den Kündigungsgegner erkennbar - nach dem Willen des Kündigenden das Vertragsverhältnis in jedem Falle zum nächstmöglichen Termin beendet werden soll (im Anschluss an Senatsurteil vom 24.07.2013 - XII ZR 104/12, NJW 2013, 3361).

IMRRS 2018, 0533

OLG Frankfurt, Urteil vom 19.04.2018 - 2 U 57/17
1. Die im Zuge der Verwendung einer Einrichtung zur Wärmerückgewinnung bei raumlufttechnischen Anlagen i.S.d. § 15 Abs. 5 EnEV anfallenden Stromkosten stellen sowohl nach nationalem Rechtsverständnis als auch im Wege einer richtlichtlinienkonformen bzw. -orientierten Auslegung der § 7 Abs. 2 HeizkostenV; § 2 Nr. 4 a BetrKV (Richtlinie 2012/27/EU; Richtlinie 2006/32/EG; Richtlinie 2010/31/EU) Kosten des Betriebs der zentralen Heizungsanlage in Form des Betriebsstroms dar. Darauf, ob eine Ausstattungspflicht besteht, kommt es nicht an.*)
2. Die gänzliche oder teilweise Beheizung des Gebäudes über eine Lüftungsheizung folgt aus dem Betrieb der zentralen Heizungsanlage gem. § 7 Abs. 2 HeizkostenV; § 2 Nr. 4 a BetrKV; das auch dann, wenn diese nur eine Mindesttemperatur herstellt und das Gebäude zudem über Heizkörper erwärmt wird.*)
3. Der durch eine Lüftungsheizung sowie eine Einrichtung zur Wärmerückgewinnung bei der Gebäudebe- und -entlüftung entstehende Verbrauch unterliegt gem. § 11 Abs. 1 Nr. 1 b HeizkostenV keiner Erfassungs- und Verteilungspflicht nach §§ 5, 6 HeizkostenV, so eine Regulierung der Temperatur durch die Nutzer nicht möglich oder eine Ausstattung unwirtschaftlich ist und hierüber Energieeinsparungen, die den Erfassungsaufwand übersteigen, nicht zu erwarten sind. Die anfallenden Kosten sind mangels abweichender Vereinbarung nach dem Flächenschlüssel zu verteilen.*)

IMRRS 2018, 0516

KG, Urteil vom 15.01.2018 - 8 U 169/16
Eine formularmäßige uneingeschränkte gegenseitige Bevollmächtigung der Mieter zur Vornahme von Willenserklärungen ist gemäß § 307 BGB unwirksam.*)

IMRRS 2018, 0497

OLG Frankfurt, Beschluss vom 08.03.2018 - 24 W 63/17
Auch bei einer Pfandversteigerung aufgrund eines gesetzlichen Pfandrechts muss die Versteigerung in der Regel mindestens eine Woche und höchstens zwei Wochen vor dem Versteigerungstermin öffentlich bekannt gemacht werden.*)

IMRRS 2018, 0495

BGH, Urteil vom 07.03.2018 - XII ZR 129/16
1. Dem Schriftformerfordernis des § 550 Satz 1 BGB kann auch gemäß § 126 Abs. 2 Satz 2 BGB entsprochen werden, wonach es genügt, wenn über den Vertrag mehrere gleichlautende Urkunden aufgenommen werden und jede Partei die für die andere Partei bestimmte Urkunde unterzeichnet.*)
2. Für die Einhaltung der Schriftform des § 550 Satz 1 BGB ist es dann ausreichend, wenn die Vertragsparteien gleichlautende Vertragsurkunden unterzeichnen. Eines Zugangs dieser Urkunden beim jeweiligen Vertragspartner bedarf es insoweit nicht (Fortführung von Senatsurteilen BGHZ 176, 301 = NJW 2008, 2178 und vom 18.10.2000 - XII ZR 179/98, NJW 2001, 221).*)

IMRRS 2018, 0455

LG Schwerin, Urteil vom 22.03.2018 - 21 HK O 42/17
Verpflichtet sich der Mieter, eine Bankfiliale in den Mieträumen zu betreiben, so muss er auch eine Filiale, d. h. mit Personal, dort führen. Allein das Aufstellen von Bankautomaten in den Mieträumen genügt hierfür nicht.

IMRRS 2018, 0454

OLG Frankfurt, Urteil vom 22.03.2018 - 2 U 125/17
Steht allen Gesellschaftern einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts gegen die Gesellschaft gleichfalls ein Anspruch auf Anmietung von Immobilien zu günstigen Konditionen zu, müssen mangels abweichender Regelungen im Gesellschaftsvertrag über die Kündigung des Mietvertrages eines Gesellschafters wegen Unwirtschaftlichkeit alle Gesellschafter gemeinsam abstimmen. Ein zum Stimmrechtsausschluss führender Interessenwiderspruch nur des betroffenen Gesellschafters besteht nicht. Die Kündigung kann daher auch nur von allen gesamtvertretungsberechtigten Gesellschaftern gemeinsam ausgesprochen werden.*)

IMRRS 2018, 0447

OLG Frankfurt, Urteil vom 08.03.2018 - 2 U 25/17
Steht dem gewerblichen Mieter infolge Festlaufzeit des Mietvertrags allein ein außerordentliches Kündigungsrecht zur Verfügung, erklärt er aber ohne einen zur Kündigung berechtigenden wichtigen Grund, den Mietvertrag möglichst bald beenden zu wollen, kann seine Erklärung in einen Antrag auf einvernehmliche Vertragsbeendigung umgedeutet werden. Macht der Vermieter die Entlassung des Mieters aus dem Mietverhältnis davon abhängig, dass dieser den vereinbarten Miet-AGB entsprechend 50% der bis zum Ablauf der nächsterreichbaren ordentlichen Kündigungsfrist zu zahlenden "Gesamtvergütung" leistet und verhält sich der Mieter daraufhin zunächst wie ein beendigungswilliger Mieter, bleibt aber die Zahlung schuldig, kann, selbst wenn die formularvertragliche Regelung Wirksamkeitsbedenken ausgesetzt ist, von einer individualvertraglichen Bestätigung i.S.v. §§ 141 Abs. 2, 305 Abs. 1 Satz 3 BGB ausgegangen werden.*)

IMRRS 2018, 0341

KG, Urteil vom 08.01.2018 - 8 U 21/17
1. Ein Vermieterpfandrecht kann gegenüber dem Mieter auch für ältere Mietforderungen geltend gemacht werden, dies ist gemäß § 562d BGB nur gegenüber Drittgläubigern ausgeschlossen.
2. Das Vermieterpfandrecht erfasst auch § 812 ZPO unterfallende Gegenstände.
3. Zur Wahrung der Frist des § 562b Abs. 2 genügt jedes Verhalten des Vermieters, mit dem er den Willen, sein Pfandrecht aufrechtzuerhalten und geltend zu machen, in einem gerichtlichen Verfahren deutlich nach außen betätigt.
4. Das Vermieterpfandrecht fällt unter § 289 StGB und es stellt ein "Wegnehmen" im Sinne dieser Vorschrift dar, eine Sache dem tatsächlichen Herrschafts- und Gewaltverhältnis des Vermieters über sein Grundstück und seinem Selbsthilferecht (§ 561 BGB) zu entziehen.
5. "Wegnehmen" bedeutet deshalb bei § 289 StGB nichts anderes als dem Machtbereich des Berechtigten entziehen.
IMRRS 2018, 0347

OLG Saarbrücken, Urteil vom 10.01.2018 - 5 U 5/17
1. Teilen eine GmbH als bisherige Mieterin und eine neu gegründete GmbH unter gemeinsamem Briefkopf dem Vermieter mit, dass sein bisheriger Vertragspartner künftig unter dem Namen der neu gegründeten GmbH "firmiere", so kann dies als Vereinbarung einer Vertragsübernahme zwischen bisherigem und neuem Mieter auszulegen sein. Die notwendige Genehmigung der Vertragsübernahme durch den Vermieter, die kein echtes Erklärungsbewusstsein erfordert, kann dann darin liegen, dass dieser der gleichzeitig geäußerten Bitte, bei Erteilung von Rechnungen künftig die neue "Firmierung" zu beachten, entspricht.*)
2. Beantwortet der Insolvenzverwalter die Anfrage des Vermieters, ob die Mietsache nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens weiter genutzt werde, dahin, dass er bis zum Eingreifen einer angedachten Auffanglösung "als Insolvenzverwalter für die Verträge verantwortlich" bleibe, so ist diese Erklärung aus Sicht eines objektiven Empfängers als Erfüllungswahl anzusehen.*)
3. Kommt der Insolvenzverwalter seiner Pflicht zur Herausgabe der Mietsache nicht nach, kann der Vermieter entsprechend § 546a BGB für die Dauer der Vorenthaltung als Entschädigung die vereinbarte Miete - als Masseverbindlichkeit - verlangen.
IMRRS 2018, 0346

OLG Dresden, Urteil vom 28.02.2018 - 5 U 1439/17
1. Eine empfangsbedürftige Willenserklärung ist gemäß §§ 133, 157 BGB so auszulegen, wie sie der Erklärungsempfänger nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen musste. Der Erklärungsempfänger ist verpflichtet, unter Berücksichtigung aller ihm erkennbaren Umstände zu prüfen, was der Erklärende gemeint hat. Entscheidend ist dabei der durch normative Auslegung zu ermittelnde objektive Erklärungswert des Verhaltens des Erklärenden (vgl. BGH, Urteil vom 05.10.2006 - III ZR 166/05, NJW 2006, 3777; Urteil vom 10.12.2014 - VIII ZR 25/14, NZM 2015, 207).*)
2. Für das Wirksamwerden einer empfangsbedürftigen Willenserklärung ist - außer dem Zugang beim Erklärungsgegner - erforderlich, aber auch ausreichend, dass sie mit Willen des Erklärenden in den Verkehr gelangt ist, von ihm also begeben wurde, und der Erklärende damit rechnen konnte und gerechnet hat, dass sie (sei es auch auf Umwegen) den richtigen Empfänger erreichen werde (vgl. BGH, Urteil vom 11.05.1978 - V ZR 177/77, NJW 1979, 2032; Urteil vom 25.02.1983 - V ZR 290/81, WM 1983, 712; Urteil vom 18.12.2002 - IV ZR 39/02, NJW-RR 2003, 384; OLG München, Beschluss vom 06.09.2005 - 32 Wx 60/05, NZM 2005, 750; Förschler, JuS 1980, 796, 797). Die empfangsbedürftige Willenserklärung braucht danach zwar nicht unmittelbar an den Erklärungsgegner abgesandt zu werden; sie kann ihm auch über Dritte zugeleitet werden, doch darf dies nicht mehr oder weniger zufällig, sondern muss zielgerichtet geschehen, denn es gibt im bürgerlichen Recht keinen dem § 187 ZPO a.F. (§ 189 ZPO n.F.) für die Heilung von Zustellmängeln entsprechenden Grundsatz (vgl. BGH, a.a.O.).*)
IMRRS 2018, 0314

KG, Beschluss vom 23.10.2017 - 8 U 91/17
1. Für die Ausübung einer Verlängerungsoption genügt ein Telefax.
2. Wird eine dritte Person bevollmächtigt, für den Vermieter Mietverhältnisse zu kündigen und zu beenden, ist sie somit auch bevollmächtigt, Vertragsverlängerungen seitens des Mieters zu widersprechen.
3. Für die Frage, ob eine Zurückweisung i.S.d. § 174 Satz 1 BGB unverzüglich erfolgt ist, gelten die zu § 121 BGB aufgestellten Grundsätze entsprechend. Unverzüglich bedeutet ohne schuldhaftes Zögern.
4. Die Zurückweisung einer Kündigung ist nach einer Zeitspanne von mehr als einer Woche ohne das Vorliegen besonderer Umstände des Einzelfalls nicht mehr unverzüglich i.S.d. § 174 Satz 1 BGB.
5. Das Gleiche gilt bei der Erklärung eines Widerspruchs gegen eine Vertragsverlängerung.
6. Der Mieter hat grundsätzlich bauliche Änderungen an der Mietsache einschließlich von ihm errichteter Gebäude bei Beendigung des Mietverhältnisses zu beseitigen, sofern sich nicht aus den Umständen ergibt, dass der Vermieter hierauf verzichtet hat.
7. Auch der Mieter von Gewerberaum, der von seinem Mietvorgänger im Einverständnis mit dem Vermieter Einbauten übernimmt, hat im Rahmen seiner Rückgabepflicht diese bei Beendigung des Mietvertrags zu entfernen und insoweit den früheren Zustand wiederherzustellen, weil er sich mit Abschluss des Mietvertrags behandeln lassen muss wie ein Mieter, der die eingebrachten Sachen erst nach Abschluss des Mietvertrags einbaut und mit Beendigung des Mietverhältnisses zu entfernen hat.
8. Verbindet ein Mieter, Pächter oder in ähnlicher Weise schuldrechtlich Berechtigter Sachen mit dem Grund und Boden, so spricht regelmäßig eine Vermutung dafür, dass dies mangels besonderer Vereinbarungen nur in seinem Interesse für die Dauer des Vertragsverhältnisses und damit zu einem vorübergehenden Zweck i.S.v. § 95 BGB geschieht.
9. Zudem trifft den Mieter auch dann eine Rückbaupflicht, wenn der Vermieter Eigentümer der vom Mieter errichteten Baulichkeit geworden ist.
IMRRS 2018, 0275

AG Berlin-Mitte, Urteil vom 05.01.2018 - 124 C 45/17
1. Ein konkludenter Mietaufhebungsvertrag setzt einen klar erkennbaren und unzweifelhaften Willen zur Vertragsbeendigung voraus. Die vorzeitige Schlüsselrückgabe und Abnahme reichen hierfür nicht aus.
2. Der Mieter trägt die Darlegungs- und Beweislast für die ersparten Aufwendungen des Vermieters i.S.d. § 537 Abs. 1 Satz 2 BGB.
3. Die voreilige Rückgabe ist eine Pflichtverletzung, so dass gem. § 242 BGB der Mietzahlungsanspruch aufrechterhalten bleibt.
4. Die Verweigerung der vollumfänglichen Belegeinsicht lässt den Eintritt der Fälligkeit der Nebenkostennachzahlung entfallen.

IMRRS 2018, 0305

BGH, Urteil vom 24.01.2018 - XII ZR 120/16
1. Der die stillschweigende Verlängerung eines Mietverhältnisses nach Ablauf der Mietzeit hindernde Widerspruch kann konkludent, schon vor Beendigung des Mietverhältnisses und damit jedenfalls auch mit der Kündigung erklärt werden. Eine konkludente Widerspruchserklärung muss den Willen, die Fortsetzung des Vertrags abzulehnen, eindeutig zum Ausdruck bringen (im Anschluss an BGH Urteil vom 16.09.1987 - VIII ZR 156/86, NJW-RR 1988, 76, und Senatsurteil vom 12.07.2006 - XII ZR 178/03, NJW-RR 2006, 1385).*)
2. In einem Räumungsverlangen kann eine solche konkludente Widerspruchserklärung liegen (im Anschluss an Senatsurteil vom 12.07.2006 - XII ZR 178/03, NJW-RR 2006, 1385).*)
3. Nach einer außerordentlichen Vermieterkündigung eines befristeten Mietverhältnisses kann der Vermieter vom Mieter den Mietausfallschaden auch dann verlangen, wenn es gemäß § 545 BGB zu einer stillschweigenden unbefristeten Vertragsverlängerung kommt und der Mieter in der Folge seinerseits ordentlich kündigt.*)
4. Zur Pflicht des Vermieters, den Schaden gering zu halten.*)
5. Beim Mietausfall als Kündigungsfolgeschaden handelt es sich nicht um ein Entgelt im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG, so dass der Schadensersatz die Umsatzsteuer nicht umfasst (im Anschluss an Senatsurteil vom 23.04.2008 - XII ZR 136/05, IMR 2009, 45 = ZMR 2008, 867).*)

IMRRS 2018, 0303

OLG Dresden, Urteil vom 14.06.2017 - 5 U 1426/16
Jede nicht durch einen gerichtlichen Titel gedeckte eigenmächtige Inbesitznahme von Räumlichkeiten und deren eigenmächtiges Ausräumen durch den Vermieter ist jedenfalls so lange, wie der Mieter seinen an den Räumen bestehenden Besitz nicht erkennbar aufgegeben hat, eine verbotene Eigenmacht i.S.v. § 858 Abs. 1 BGB und zugleich eine unerlaubte Selbsthilfe i.S.v. § 229 BGB, für deren Folgen der Vermieter nach § 231 BGB haftet (Anschluss BGH, NJW 2010, 3435; OLG Nürnberg, ZMR 2014, 543).*)

IMRRS 2018, 0281

LG Düsseldorf, Urteil vom 19.07.2017 - 23 O 372/16
1. Die tatsächlichen Voraussetzungen einer wirksamen Stellvertretung muss derjenige beweisen, der daraus Rechtswirkungen für sich herleitet, dies gilt ebenfalls für die Vertretungsmacht.
2. Ein Beweisantritt, der nicht unmittelbar oder mittelbar dem Beweis vom Beweisführer vorgetragener Tatsachen dient, sondern der Ausforschung von Tatsachen oder der Erschließung von Erkenntnissen, die es erst ermöglichen sollen, ausgehend davon Tatsachen zu behaupten und anschließend unter Beweis zu stellen, ist unzulässig.
3. Für eine Berücksichtigung von Störungen der Geschäftsgrundlage besteht grundsätzlich insoweit kein Raum, als es um Erwartungen und Umstände geht, die nach den vertraglichen Vereinbarungen in den Risikobereich einer der Parteien fallen sollen.
4. Im Verhältnis zwischen Vermieter und Mieter trägt grundsätzlich der Mieter das Verwendungsrisiko der Mietsache. Dazu gehört bei der gewerblichen Miete vor allem auch das Risiko, Gewinne mit dem Mietobjekt erzielen zu können.
5. Allein der Umstand, dass auch dem Vermieter an einem wirtschaftlichen Erfolg des Einkaufszentrums gelegen ist, verlagert das Verwendungs- und Gewinnerzielungsrisiko für das einzelne gemietete Geschäft in dem Einkaufszentrum nicht vom Mieter auf den Vermieter.

IMRRS 2018, 0219

LG Münster, Urteil vom 24.01.2018 - 24 O 36/15
1. § 313 Abs. 2 BGB erfasst die Fälle des gemeinschaftlichen Irrtums über einen für die Willensbildung wesentlichen Umstand und setzt zudem voraus, dass eine Störung in der Geschäftsgrundlage nicht in den Risikobereich einer der Parteien fällt.
2. Aus wirtschaftlichen Gründen ist es nicht zu beanstanden, wenn ein defekter Trafo nicht repariert, sondern durch einen gebrauchten Trafo ersetzt wird, wenn die Reparatur nicht günstiger wäre. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Austausch innerhalb eines Tages erfolgt und eine Reparatur einen längeren Zeitraum in Anspruch nehmen würde und mithin eine längere Betriebsunterbrechung bedeuten würde.
3. Ist der Vermieter mit der Beseitigung des Mangels in Verzug, kann der Mieter zur Durchführung der erforderlichen Arbeiten im Rahmen einer Selbsthilfemaßnahme einen Vorschuss in Höhe der voraussichtlich erforderlichen Kosten verlangen.
4. Zudem muss der Mieter in diesem Fall die Arbeiten nicht mehr vom Vermieter vornehmen lassen.

IMRRS 2018, 0212

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 22.08.2017 - 9 U 141/15
1. Führen Wassereintritte nach Niederschlägen mehrfach zu Schäden in einem Schuhgeschäft, wird die Tauglichkeit der Mietsache zum vertragsgemäßen Gebrauch für die Folgezeit schon durch die konkrete Gefahr weiterer Wassereintritte erheblich gemindert.*)
2. Macht der Mieter nach einem Wassereintritt Schadensersatzansprüche geltend, muss der Vermieter gem. § 536a Abs. 1 Alt. 2 BGB sein fehlendes Verschulden beweisen, wenn die Ursache des Wassereintritts in seinem Herrschaftsbereich liegt (hier: Eintritt von Niederschlagswasser durch das Dach).*)

IMRRS 2018, 0211

OLG Hamm, Urteil vom 05.10.2017 - 18 U 23/15
1. Ein Aufwendungsersatzanspruch des Mieters gem. §§ 539 Abs. 1, 677, 683 Satz 1 BGB setzt u.a. Fremdgeschäftsführungswillen des Mieters voraus, der nur bei einem objektiv fremden Geschäft vermutet wird. Nimmt der Mieter die Maßnahmen zumal nach eigenen Bedürfnissen und Vorstellungen im Interesse des eigenen Geschäfts vor, ist eher von einem neutralen Geschäft auszugehen.*)
2. Auch ein Anspruch aus §§ 684 Satz 1, 818 Abs. 2 BGB setzt Fremdgeschäftsführungswillen voraus (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19.10.2009 - 24 U 58/09, IMRRS 2010, 1326).*)
3. Ein Anspruch auf Ausgleich einer Wertsteigerung am Mietgrundstück gem. §§ 951 Abs. 1, 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1, 812 Abs. 2 BGB scheidet aus, soweit es wegen § 95 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht zu einem Eigentumswerb des Vermieters gekommen ist.*)
4. Ein Anspruch des Mieters auf Wertausgleich ergibt sich auch nicht, wenn er die von ihm getroffenen baulichen Maßnahmen auf dem Grundstück belässt, denn § 539 Abs. 2 BGB regelt die wechselseitigen Ansprüche abschließend in der Weise, dass der eine Vertragspartner sein Eigentum an der Einrichtung nur durch rechtzeitige Wegnahme erhalten bzw. wiedererlangen kann und der andere die Wegnahme nur zu dulden hat (BGH, 08.07.1981 - VIII ZR 326/80).*)

IMRRS 2018, 0158

OLG Frankfurt, Urteil vom 11.09.2017 - 2 U 102/16
1. Die fristlose Kündigung eines Gewerberaummietverhältnisses wegen unterbliebener Sicherheitsleistung nach § 133 Abs. 1 Satz 2, § 22 UmwG aufgrund der Ausgliederung der Mieterin ist ausgeschlossen, sofern über die Leistung einer solchen Sicherheit noch verhandelt wird.
2. Eine fristlose Kündigung wegen unbefugter Untervermietung ist ausgeschlossen, wenn der Vermieter die Untervermietung über einen längeren Zeitraum hinweg stillschweigend geduldet hat.
3. Ein (Unter-)Mieter ist verpflichtet, auf die rechtlich geschützten Interessen des (Unter-)Vermieters auch über das Mietobjekt selbst hinaus Rücksicht zu nehmen, insbesondere soweit Verpflichtungen des Untervermieters gegenüber dessen Hauptvermieter betroffen sind.

IMRRS 2018, 0154

KG, Urteil vom 04.12.2017 - 8 U 236/16
1. Aus dem Gebot enger Auslegung folgt, dass sich eine Risikoübernahme des Mieters nicht auf Risiken erstreckt, welche den Räumen bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses anhaften und die er nicht erkannt hat.*)
2. Für eine fristlose Kündigung wegen Pflichtverletzung des Mieters ist im Rahmen der Gesamtwürdigung gemäß § 543 Abs. 1 Satz 2 BGB ein eigenes vertragswidriges Verhalten des Vermieters zu berücksichtigen.*)
3. Vereinbarungen,die nicht über ein Jahr hinaus relevant sind, unterliegen nicht der Form des § 550 BGB.*)

IMRRS 2018, 0101

OLG München, Beschluss vom 12.12.2017 - 32 W 1939/17
Bei einem Antrag nach § 940 ZPO auf Räumung von gewerblich genutzten Räumen ist in der Regel ein Verfügungsgrund gegeben, wenn die in § 940a Abs. 2 ZPO genannten Voraussetzungen vorliegen, die den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen Dritte auf Räumung von Wohnraum ermöglichen.*)

IMRRS 2018, 0064

OLG Hamm, Urteil vom 09.08.2017 - 30 U 53/17
Stellt eine Betriebspflichtklausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Vermieters auf die Öffnungszeiten der "überwiegenden Anzahl der Mieter" in dem Einkaufscenter ab, ist diese Klausel jedenfalls dann nicht intransparent und nach § 307 BGB unwirksam, wenn das Einkaufscenter bei Abschluss des Mietvertrages schon länger betrieben wird.*)
IMRRS 2018, 0055

OLG Celle, Urteil vom 05.01.2018 - 2 U 94/17
Der Anspruch auf Unterlassung der mietvertragswidrigen Nutzung von Gewerberaum zu Wohnzwecken unterliegt während der Mietzeit nicht der Verjährung.*)

IMRRS 2018, 0048

BGH, Beschluss vom 13.09.2017 - XII ZR 53/16
(ohne amtlichen Leitsatz)

Online seit 2017
IMRRS 2017, 1759
OLG Dresden, Urteil vom 29.11.2017 - 5 U 1337/17
Die für Wohnraummietverhältnisse geltende Vorschrift des § 940a Abs. 2 ZPO ist auf Mietverhältnisse über Gewerberaum weder unmittelbar noch entsprechend anwendbar. Möglich ist im Bereich der Gewerberaummiete aber eine auf §§ 935, 940 ZPO gestützte Räumungsverfügung, wenn die Voraussetzungen des § 940a Abs. 2 ZPO erfüllt sind.

IMRRS 2017, 1651

LG Koblenz, Urteil vom 19.06.2015 - 4 HKO 40/15
1. Ist zu befürchten, dass eine Nichteröffnung eines Ladenlokals in einem Factory-Outlet-Center an einem gemeinsamen Eröffnungstermin zu einem Dominoeffekt hinsichtlich anderer Mieter, zu Attraktivitätseinbußen des Einkaufszentrums und zu Umsatzeinbußen des Betreibers und anderer Mieter führt, kann die Betriebsaufnahme im einstweiligen Rechtsschutz durchgesetzt werden.
2. Schuldet der Mieter vor der Eröffnung noch eigene Ausbaumaßnahmen, so kann er auch hierzu durch Leistungsverfügung verpflichtet werden.

IMRRS 2017, 1700

OLG Dresden, Beschluss vom 01.06.2017 - 5 U 477/17
1. Öffentlich-rechtliche Gebrauchsbeschränkungen oder -hindernisse können zu einem Mangel der Mietsache i.S.v. § 536 Abs. 1 BGB führen, wenn sie die Tauglichkeit der Mietsache zum vertragsgemäßen Gebrauch aufheben oder mindern. Dies gilt allerdings nur dann, wenn sie auf der konkreten Beschaffenheit der Mietsache beruhen und nicht in den persönlichen oder betrieblichen Umständen des Mieters ihre Ursache haben.
2. Außerdem muss der Mieter durch die öffentlich-rechtlichen Beschränkungen und Gebrauchshindernisse in seinem vertragsgemäßen Gebrauch auch tatsächlich eingeschränkt werden. Diese Voraussetzung ist regelmäßig nur dann erfüllt, wenn die zuständige Behörde die Nutzung des Mietobjektes durch ein rechtswirksames und unanfechtbares Verbot bereits untersagt hat; allerdings kann ein möglicher Sachmangel im Einzelfall auch darin gesehen werden, dass eine lang währende Unsicherheit über die Zulässigkeit der behördlichen Nutzungsuntersagung die begründete Besorgnis bewirkt, das Grundstück nicht zum vertragsgemäßen Gebrauch nutzen zu können.

IMRRS 2017, 1594

OLG Köln, Beschluss vom 17.10.2017 - 22 U 60/16
1. Eine unerfüllte Gegenforderung des Gewerbemieters auf Überlassung einer Mietdauerrechnung hindert den Eintritt des Verzuges mit ausstehenden Mietforderungen.
2. Schreiben des Bundesfinanzministers sind in der Sache Weisungen der obersten Bundesbehörde mit Bindungswirkung an die nachgeordneten Behörden im Sinne der Art. 85 Abs. 3 S. S. 2, Art. 108 Abs. 3 S. 2 GG. Derartige Weisungen an nachgeordnete Behörden binden Gerichte nicht bei der Auslegung von § 14 UStG.

IMRRS 2017, 1537

KG, Beschluss vom 17.07.2017 - 8 U 216/16
1. Gemäß § 513 Abs. 2 ZPO kann mit der Berufung nicht angegriffen werden, dass das Landgericht als das örtlich oder sachlich unzuständige Gericht entschieden hat.
2. Entscheidendes Kriterium für die Einordnung, ob ein Wohnraummietverhältnis vorliegt, bildet vielmehr die vertragliche Zweckbestimmung der Räume. Wohnraummiete liegt danach nur vor, wenn die Räume dem Mieter vertragsgemäß zur Befriedigung seiner eigenen Wohnbedürfnisse und/oder der Wohnbedürfnisse seiner Familie dienen sollen.
3. Sollen in den Räumen Mitarbeiter wohnen, so handelt es sich um ein ein Gewerberaummietverhältnis.

IMRRS 2017, 1523

BGH, Urteil vom 27.09.2017 - XII ZR 114/16
1. Sog. Schriftformheilungsklauseln sind mit der nicht abdingbaren Vorschrift des § 550 BGB unvereinbar und daher unwirksam. Sie können deshalb für sich genommen eine Vertragspartei nicht daran hindern, einen Mietvertrag unter Berufung auf einen Schriftformmangel ordentlich zu kündigen (Fortführung der Senatsurteile BGHZ 200, 98 = IMR 2014, 155 = NJW 2014, 1087, und vom 30.04.2014 - XII ZR 146/12, IMR 2014, 330 = NJW 2014, 2102).*)
2. Es verstößt gegen Treu und Glauben, wenn eine Mietvertragspartei eine nachträglich getroffene Abrede, die lediglich ihr vorteilhaft ist, allein deshalb, weil sie nicht die schriftliche Form wahrt, zum Anlass nimmt, sich von einem ihr inzwischen lästig gewordenen langfristigen Mietvertrag zu lösen (im Anschluss an Senatsurteile vom 25.11.2015 - XII ZR 114/14, NJW 2016, 311, und vom 19.09.2007 - XII ZR 198/05, NJW 2008, 365).*)

IMRRS 2017, 1488

LG Darmstadt, Urteil vom 27.07.2017 - 6 S 373/16
1. Eine Klausel im Gewerberaumpachtvertrag, wonach der Mieter/Pächter die Kosten für Kleinreparaturen u. a. an der Heizungsanlage bis zur Höhe von einer Netto-Monatspacht pro Jahr trägt, ist zulässig, wenn nur der Pächter Zugriff auf diese Anlage hat.
2. Sie ist weder widersprüchlich noch benachteiligt sie den Mieter unangemessen.
3. Es muss keine Wertobergrenze für jede einzelne Reparatur festgelegt werden.

IMRRS 2017, 1352

LG Arnsberg, Urteil vom 22.12.2016 - 8 O 101/16
1. Als Geschäftsgrundlage eines Vertrages kann anerkanntermaßen auch die bei Vertragsschluss vorhandene Vorstellung der Parteien in Betracht kommen, dass die bei Vertragsschluss geltende Gesetzeslage während der Dauer der vertraglichen Bindung der Parteien unverändert fortbesteht.
2. Eine Störung der Geschäftsgrundlage ist dann zu verneinen, wenn der Vertrag schon Regelungen für den Fall des Wegfalls, der Änderung oder des Fehlens bestimmter Umstände enthält.

IMRRS 2017, 1401

LG Kleve, Urteil vom 27.04.2016 - 1 O 301/14
Sind beide Parteien Kaufleute, so kommt ein Mietvertrag zu Stande, wenn der Vermieter ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben an den Mieter schickt, in dem ein Mietvertragsabschluss wiedergegeben wird, und der Mieter dem Schreiben nicht unverzüglich widerspricht.

IMRRS 2017, 1449

OLG München, Beschluss vom 26.07.2017 - 32 U 1611/17
Die Kündigungserklärung kann auch (erst) durch die Klageschrift erfolgen, wenn diese konkret auf eine bestimmte Kündigung Bezug nimmt und eine Kopie der Kündigung als Anlage beigefügt ist.

IMRRS 2017, 1440

OLG München, Beschluss vom 06.09.2017 - 32 U 1611/17
Die Kündigungserklärung kann auch (erst) durch die Klageschrift erfolgen, wenn diese konkret auf eine bestimmte Kündigung Bezug nimmt und eine Kopie der Kündigung als Anlage beigefügt ist.

IMRRS 2017, 1432

LG Regensburg, Urteil vom 24.05.2017 - 1 HK O 1790/16
1. Gegenseitige Verträge können, auch wenn der Wuchertatbestand des § 138 Abs. 2 BGB nicht in allen Voraussetzungen erfüllt ist, als wucherähnliche Rechtsgeschäfte nach § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig sein, wenn zwischen Leistung und Gegenleistung objektiv ein auffälliges Missverhältnis besteht und außerdem mindestens ein weiterer Umstand hinzukommt, der den Vertrag bei Zusammenfassung der subjektiven und objektiven Merkmale als sittenwidrig erscheinen lässt.
2. Dies ist insbesondere der Fall, wenn sich der Begünstigte bewusst oder grob fahrlässig der Einsicht verschließt, dass der andere Teil den Vertrag nur aus Mangel an Urteilsvermögen oder wegen erheblicher Willensschwäche eingegangen ist.
3. Zwar kann ein besonders grobes Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung grundsätzlich den Schluss auf die bewusste oder grob fahrlässige Ausnutzung eines den Vertragspartner in seiner Entscheidungsfreiheit beeinträchtigenden Umstands rechtfertigen.
4. Von einem solchermaßen groben Missverhältnis, das den Schluss auf eine verwerfliche Gesinnung zulässt, ist nach der Rechtsprechung bereits dann auszugehen, wenn der Wert der Leistung knapp doppelt so hoch ist wie der Wert der Gegenleistung.
5. Diese aus einem besonders groben Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung hergeleitete Vermutung greift allerdings von vornherein nicht bei gewerblichen Pacht- und Mietverhältnissen ein.
6. Die Vermutung greift ferner nicht, wenn der Übervorteilte Kaufmann war.
7. Bei Geschäften mit kaufmännischen Mietern bleibt es vielmehr bei der allgemeinen Beweislastregel, dass derjenige, der sich auf die Nichtigkeit des Geschäfts beruft, die subjektiven Voraussetzungen der Sittenwidrigkeit darlegen und notfalls beweisen muss.

IMRRS 2017, 1400

OLG Frankfurt, Urteil vom 26.10.2016 - 16 U 68/16
(ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2017, 1393

AG Berlin-Mitte, Beschluss vom 16.01.2017 - 31 M 8004/17
1. Ein Untermietvertrag kann ein gewisses Indiz hinsichtlich der Besitzverhältnisse darstellen. Der bloße Austausch von Werbeschildern und ein vorgelegter Untermietvertrag bedeuten jedoch nicht zwingend, dass der Untermieter tatsächlichen Besitz an den Geschäftsräumen erlangt hat.
2. Befinden sich in den durchsuchten Geschäftsräumen keinerlei Unterlagen (z. B. Kassenbuch, Stempel, Quittungsblock, Kasse, Schriftverkehr, noch an die Firma adressierte Lieferscheine oder Warenlieferungen) deutet alles darauf hin, dass es sich um einen bloß fingierten Vertrag handelt, der als Scheingeschäft zu qualifizieren und damit als unwirksam einzustufen ist.

IMRRS 2017, 1370

BFH, Urteil vom 09.05.2017 - IX R 6/16
Kosten für (unvermutete) Instandsetzungsmaßnahmen zur Beseitigung eines Substanzschadens, der nachweislich erst nach Anschaffung des Gebäudes durch das schuldhafte Handeln eines Dritten verursacht worden ist, sind auch dann nicht den anschaffungsnahen Herstellungskosten i.S. von § 6 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 EStG zuzuordnen, wenn die Maßnahmen vom Steuerpflichtigen innerhalb von drei Jahren seit Anschaffung zur Wiederherstellung der Betriebsbereitschaft des Gebäudes durchgeführt werden.*)

IMRRS 2017, 1336

OLG Koblenz, Urteil vom 22.06.2017 - 1 U 1155/16
1. Auch bei einer Regelung der Laufzeit des Mietvertrags können die Parteien nicht darauf vertrauen, dass der Mietvertrag auch tatsächlich so lange läuft, da regelmäßig die Möglichkeit der Kündigung aus wichtigem Grund besteht.
2. Eine Klausel in einem gewerblichen Mietvertrag, die den Mieter dazu verpflichtet, die Mieträume in bezugsfertigem Zustand zurückzugeben, ist wirksam.
3. Die Verpflichtung zur Rückgabe der Mietsache in bezugsfertigem Zustand liegt deutlich unter den Anforderungen, die den Mieter im Falle der Übernahme von Schönheitsreparaturen treffen. So verpflichtet die Klausel den Mieter nicht zu einer umfassenden Renovierung.
4. Sind die Mieträume in bezugsfertigem Zustand zurückzugeben, so muss der Mieter die Räume in einem Erhaltungszustand zurückgeben, der es dem Vermieter ermöglicht, einem neuen Mieter die Räume in einem bezugsgeeigneten vertragsgemäßen Zustand zu überlassen.
5. Ob eine Zuvielforderung zur Unwirksamkeit einer Mahnung führt, erfordert eine unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls nach Treu und Glauben vorzunehmende Würdigung, ob der Schuldner die Erklärung als Aufforderung zur Bewirkung der tatsächlich geschuldeten Leistung verstehen muss und der Gläubiger auch zur Annahme der gegenüber seinen Vorstellungen geringeren Leistung bereit ist.
6. Ist die Mietsache in bezugsfertigem Zustand zurückzugeben, so bedingt dies das Verschließen der Dübellöcher.
7. Der Geschädigte soll bei einer Schadensberechnung auf der Grundlage fiktiver Reparaturkosten bei späterer tatsächlicher Durchführung der Reparatur nicht um die Erstattung der Umsatzsteuer, die zur Herstellung des Zustands erforderlich ist, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre, gebracht werden.
8. Allerdings ist die erstattungsfähige Umsatzsteuer der Höhe nach auf den Betrag begrenzt, der sich aus den bei der Schadensberechnung zu Grunde gelegten fiktiven Reparaturkosten an Umsatzsteuer errechnet.
9. Übersteigen die konkreten Kosten der tatsächlich vorgenommenen Reparatur einschließlich der Nebenkosten, wie tatsächlich angefallener Umsatzsteuer, den aufgrund der fiktiven Schadensabrechnung zustehenden Betrag, kann der Geschädigte die höheren Kosten nur erstattet verlangen, wenn er zu einer konkreten Schadensberechnung auf der Grundlage der tatsächlich aufgewandten Reparaturkosten übergeht; eine Kombination von fiktiver und konkreter Schadensabrechnung ist unzulässig.

IMRRS 2017, 1313

BGH, Beschluss vom 20.09.2017 - XII ZR 76/17
1. Wird Revision gegen ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil eingelegt, so ordnet das Revisionsgericht auf Antrag an, dass die Zwangsvollstreckung einstweilen eingestellt wird, wenn die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde und nicht ein überwiegendes Interesse des Gläubigers entgegensteht.
2. Die Einstellung der Zwangsvollstreckung kommt nur in eng begrenzten Ausnahmefällen als letztes Hilfsmittel des Vollstreckungsschuldners in Betracht.
3. Die Verpflichtung zur Räumung stellt für sich genommen keinen unersetzlichen Nachteil i.S.v. § 719 Abs. 2 Satz 1 ZPO dar.

IMRRS 2017, 1305

KG, Beschluss vom 07.09.2017 - 8 W 47/17
1. Im Falle der Doppelvermietung gilt nicht der Grundsatz der Priorität des Mietvertragsschlusses für die Frage, an wen der Vermieter die Mietsache zu übergeben hat. Der Vermieter darf selbst entscheiden, welchen Vertrag er erfüllt und an welchen Mieter er gegebenenfalls Schadensersatz leistet.
2. Dementsprechend kann ein Mieter im Fall der Doppelvermietung seinen Besitzüberlassungsanspruch als erster Mieter gegenüber dem Vermieter nicht durch einstweilige Verfügung sichern lassen.
3. Dies gilt auch dann, wenn der Vermieter erst eine weitere Vermietung noch vornehmen möchte.

IMRRS 2017, 1302

OLG München, Beschluss vom 04.09.2017 - 7 W 1375/17
1. Um zu verhindern, dass die Räumung trotz entsprechender Titelumschreibungen (§ 727 ZPO) mittels immer neuer "Untermieter" immer wieder vereitelt wird, kann der Vermieter eine strafbewehrte einstweilige Verfügung beantragen, mit der dem vormaligen Mieter die Gebrauchsüberlassungen an Dritte untersagt wird.
2. Diesem Vorgehen kann auch nicht die Möglichkeit eines Klauselumschreibungsverfahrens entgegengehalten werden.
