Immobilien- und Mietrecht.

Volltexturteile nach Sachgebieten
1058 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2015
IMRRS 2015, 0730
OLG Bamberg, Beschluss vom 16.02.2015 - 4 U 72/14
1. Zu den subjektiven Voraussetzungen des Verjährungsbeginns (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB) eines Bereicherungsanspruchs der Anlegerseite gegen die den Gesamtaufwand der Investition finanzierende Bank, wenn es um eine Kondiktion rechtsgrundloser Leistungen wegen Nichtigkeit der dem Geschäftsbesorger erteilten Vollmacht geht: Die Anlegerseite hat ausreichende Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstände, sobald sie erfährt, dass der von ihr beauftragte Geschäftsbesorger nicht über die erforderliche Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz verfügt hatte. Nicht zur kenntnisrelevanten Tatsachengrundlage gehören die die Voraussetzungen einer Rechtsscheinvollmacht (§§ 171, 172 BGB) betreffenden Umstände.2. Zu den Anforderungen an die schlüssige Begründung des Vorwurfs eines "evidenten Vollmachtmissbrauchs" des Geschäftsbesorgers, der darauf gestützt wird, dass der Geschäftsbesorger einen angeblich "sinnlosen" Funktionsvertrag über eine Finanzierungsvermittlung abgeschlossen hatte.3. Ein im Rahmen eines Bauträger- und Treuhandmodells vorgesehener "Funktionsvertrag" über eine Finanzierungsvermittlung ist im Regelfall eine Geschäftsbesorgung, bei der die werk- oder dienstvertraglichen Elemente überwiegen (Anschluss an BGH NJW-RR 1991, 914). 4. Dem Angebot auf Zeugenbeweis zu einem Ausschnitt des sog. Vermittlergesprächs (hier: angebliche Angaben des Vermittlers zur Höhe der Vertriebsprovision) braucht nicht nachgegangen zu werden, wenn das Vorbringen in verschiedener Hinsicht ungewöhnliche Auffälligkeiten aufweist, welche auf die Konsistenz des unter Beweis gestellten Kernvortrags selbst durchschlagen und deshalb die Annahme rechtfertigen, dass es sich allenfalls um eine ins Blaue hinein aufgestellte Behauptung handelt (Fortführung von BGH MDR 2015, 234 = WuM 2014, 741, Rn.18ff.).*)

Online seit 2014
IMRRS 2014, 1729
BGH, Urteil vom 28.10.2014 - XI ZR 17/14
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2014, 1728

BGH, Urteil vom 28.10.2014 - XI ZR 348/13
Die kenntnisabhängige Verjährungsfrist des § 199 Abs. 1 BGB begann für Rückforderungsansprüche wegen unwirksam formularmäßig vereinbarter Bearbeitungsentgelte in Verbraucherdarlehensverträgen nach § 488 BGB erst mit dem Schluss des Jahres 2011 zu laufen. Zuvor war einzelnen Darlehensnehmern die Erhebung einer Rückforderungsklage nicht zumutbar.

IMRRS 2014, 1730

BGH, Urteil vom 13.05.2014 - XI ZR 405/12
Die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Kreditinstituts für den Abschluss von Privatkreditverträgen enthaltene Bestimmung "Bearbeitungsentgelt einmalig 1%"unterliegt nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB der richterlichen Inhaltskontrolle und ist im Verkehr mit Verbrauchern gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam.*)

IMRRS 2014, 1106

BGH, Beschluss vom 29.04.2014 - II ZR 262/13
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2014, 1429

BGH, Beschluss vom 01.04.2014 - XI ZR 276/13
Zur Sittenwidrigkeit einer aus emotionaler Verbundenheit erteilten Bürgschaft bei hintereinander geschalteten Bürgschaftsverträgen.*)

IMRRS 2014, 0483

OLG Saarbrücken, Urteil vom 20.02.2014 - 4 U 20/13
1. Leitet der Kläger im Prozess gegen die lediglich Kredit gebende Bank eine Pflichtverletzung der Bank aus der Behauptung her, die Bank habe ihn über die sittenwidrige Überhöhung des Kaufpreises der finanzierten Eigentumswohnung nicht aufgeklärt, so muss er zur Darlegung der Überhöhung des Kaufpreises substantiierten Vortrag zu den wertbildenden Faktoren halten.*)
2. Dient der Kredit dazu, im Wege des Bauherrenmodells neuen Wohnraum zu schaffen, kann der Nachweis einer Überteuerung nicht durch einen Vergleich der Grunderwerbs- und Herstellungskosten der konkreten Wohnung mit dem Verkehrswert einer auf dem freien Wohnungsmarkt im Altbestand bereits vorhandenen Wohnung geführt werden.*)

IMRRS 2014, 0540

BGH, Urteil vom 28.01.2014 - XI ZR 495/12
a) Zur Frage der Anrechnung steuerlicher Vorteile auf einen gegen die beratende Bank gerichteten Schadensersatzanspruch auf Rückabwicklung der Beteiligung an einem Medienfonds, wenn der Anleger entsprechend dem Fondskonzept nur einen Teil der Einlage eingezahlt und durch Verlustzuweisungen Steuervorteile erlangt hat, die oberhalb der tatsächlich geleisteten Einlage und unterhalb der Nominaleinlage gelegen haben.*)
b) Nimmt der Geschädigte im Rahmen der Rückabwicklung einer Fondsbeteiligung eine Steuervergünstigung nach § 16 Abs. 4 EStG in Anspruch, muss er sich diesen Vorteil auf seinen Schadensersatzanspruch gegen die beratende Bank nicht im Wege der Vorteilsausgleichung anrechnen lassen.*)

IMRRS 2014, 0293

BGH, Urteil vom 17.01.2014 - V ZR 108/13
1. Bei einer Eigentumswohnung, deren Erwerb der Alterssicherung dienen soll, rechnet ein vernünftiger Erwerber grundsätzlich nicht damit, dass die vorgeschlagene Finanzierung erst mehrere Jahre nach Eintritt des Rentenalters vollständig abgeschlossen sein wird. Ist das der Fall, ist der Erwerber im Beratungsgespräch unmissverständlich darauf hinzuweisen. Unterlässt der Anlageberater einen solchen Hinweis, macht er sich schadensersatzpflichtig.
2. Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, nach denen das Angebot des anderen Teils unbefristet fortbesteht und von dem Verwender jederzeit angenommen werden kann, sind auch dann unzulässig, wenn sich der andere Teil durch einen Widerruf von seinem Angebot lösen kann.

IMRRS 2014, 0340

BGH, Urteil vom 14.01.2014 - XI ZR 355/12
Die von einem Kreditinstitut im Wertpapiergeschäft mit Privatkunden in einer "Rahmenvereinbarung für Wertpapiergeschäfte" verwendete Bestimmung (Behaltensklausel)
"Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass die Bank die von den Emittenten an sie geleisteten Vertriebsvergütungen behält, vorausgesetzt, dass die Bank die Vertriebsvergütungen nach den Vorschriften des Wertpapierhandelsgesetzes (insbesondere § 31d WpHG) annehmen darf. Insoweit treffen der Kunde und die Bank die von der gesetzlichen Regelung des Rechts der Geschäftsbesorgung (§§ 675, 667 BGB, 384 HGB) abweichende Vereinbarung, dass ein Anspruch des Kunden gegen die Bank auf Herausgabe der Vertriebsvergütungen nicht entsteht."
ist wirksam, wenn die Kunden bei Abschluss der Rahmenvereinbarung insbesondere durch Angaben zu Art und Höhe der zu erwartenden Vertriebsvergütungen in geeigneter Weise in die Lage versetzt werden, den wirtschaftlichen Wert ihres Verzichts einzuschätzen und die Vereinbarung auf dieser Grundlage abzuschließen; mit der Klauselgestaltung darf zudem weder eine Einschränkung der Entscheidungsfreiheit des Kunden noch eine Beschränkung der bei Abschluss des konkreten Wertpapiergeschäfts von Rechts wegen erforderlichen Kundeninformation verbunden sein.*)

IMRRS 2014, 0233

BGH, Urteil vom 17.12.2013 - XI ZR 66/13
Die Bestimmung in dem Preis- und Leistungsverzeichnis einer Bank
"Nacherstellung von Kontoauszügen pro Auszug 15,00 EUR"
ist nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1, § 675d Abs. 3 Satz 2 BGB gegenüber Verbrauchern unwirksam, wenn das Entgelt nicht an den tatsächlichen Kosten der Bank ausgerichtet ist, weil bei der Nacherstellung von Kontoauszügen für eine ohne weiteres unterscheidbare, große Gruppe von Zahlungsdienstnutzern deutlich geringere Kosten entstehen.*)

IMRRS 2014, 0173

BGH, Urteil vom 11.12.2013 - IV ZR 137/13
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2014, 0153

BGH, Urteil vom 10.12.2013 - VI ZR 534/12
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2014, 0128

BGH, Urteil vom 12.12.2013 - III ZR 404/12
Zur Frage, ob in einem Emissionsprospekt die Höhe der Eigenkapitalvermittlungsprovisionen gesondert ausgewiesen werden muss.*)

IMRRS 2014, 0051

BGH, Urteil vom 05.12.2013 - III ZR 73/12
1. Eine nach § 32 Abs. 1 KWG erlaubnispflichtige Anlagevermittlung im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 KWG ist jede final auf den Abschluss von Geschäften über die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten gerichtete Tätigkeit. Eine solche liegt schon dann vor, wenn der Vermittler den Abschluss eines konkreten Geschäfts bereits so umfassend vorbereitet und abgewickelt hat, dass der Kunde den Auftrag nur noch zu unterschreiben und abzusenden hat oder wenn der Vermittler nach einer Anlageberatung die vom Kunden unterschriebenen Orderbelege weiterleitet.*)
2. Zur Darlegungslast eines Anlagevermittlers im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 KWG, der geltend macht, seine Tätigkeit sei aufgrund von § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 8 KWG nicht erlaubnispflichtig, weil sie sich lediglich auf solche (ausländischen) Anteile beziehe, die nach dem Investmentgesetz öffentlich vertrieben werden dürften.*)

IMRRS 2014, 0043

BGH, Urteil vom 03.12.2013 - XI ZR 295/12
Zur Haftung einer das Fondsobjekt eines geschlossenen Immobilienfonds finanzierenden Bank wegen Beihilfe zu einer sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung der Anleger durch die Fondsinitiatoren.*)

Online seit 2013
IMRRS 2013, 2376
BGH, Urteil vom 19.11.2013 - VI ZR 13/13
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2013, 2282

BGH, Urteil vom 05.11.2013 - XI ZR 34/13
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2013, 2234

BGH, Urteil vom 22.10.2013 - XI ZR 42/12
Die Rechtskraft einer Entscheidung über einen Schadensersatzanspruch gegen eine Bank wegen eines Fehlers bei der Kapitalanlageberatung steht einer Klage auf Ersatz desselben Schadens wegen eines anderen Beratungsfehlers in demselben Beratungsgespräch entgegen.*)

IMRRS 2013, 2213

BGH, Urteil vom 08.10.2013 - XI ZR 401/12
Die dem Muster von Nr. 5 Abs. 1 AGB-Sparkassen nachgebildete Klausel einer Sparkasse
"Nach dem Tode des Kunden kann die Sparkasse zur Klärung der rechtsgeschäftlichen Berechtigung die Vorlegung eines Erbscheins, eines Testamentsvollstreckerzeugnisses oder ähnlicher gerichtlicher Zeugnisse verlangen; fremdsprachige Urkunden sind auf Verlangen der Sparkasse mit deutscher Übersetzung vorzulegen. Die Sparkasse kann auf die Vorlegung eines Erbscheins oder eines Testamentsvollstreckerzeugnisses verzichten, wenn ihr eine Ausfertigung oder eine beglaubigte Abschrift vom Testament oder Erbvertrag des Kunden sowie der Niederschrift über die zugehörige Eröffnungsverhandlung vorgelegt wird."
ist im Verkehr mit Verbrauchern nach § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam.*)

IMRRS 2013, 1981

BGH, Urteil vom 17.09.2013 - XI ZR 332/12
Bei dem Verkauf von Indexzertifikaten im Wege des Eigengeschäfts (§ 2 Abs. 3 Satz 2 WpHG) besteht auch für Sachverhalte ab dem 1. November 2007 keine Aufklärungspflicht der beratenden Bank über ihre Gewinnspanne. Etwas anderes folgt weder aus §§ 31 ff. WpHG, insbesondere § 31d WpHG, in der seit dem 1. November 2007 geltenden Fassung noch aus Art. 19 der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 (Finanzmarktrichtlinie) in Verbindung mit Art. 26 der Richtlinie 2006/73/EG der Kommission vom 10. August 2006 (Durchführungsrichtlinie) (Fortführung Senatsurteile vom 27. September 2011 XI ZR 182/10, BGHZ 191, 119 Rn. 35 ff., 48 ff. und XI ZR 178/10, WM 2011, 2261 Rn. 38 ff., 51 ff. sowie vom 26. Juni 2012 XI ZR 316/11, WM 2012, 1520 Rn. 17 ff.).*)

IMRRS 2013, 1836

BGH, Urteil vom 16.07.2013 - XI ZR 260/12
1. Die im Preis- und Leistungsverzeichnis eines Kreditinstituts enthaltenen Bestimmungen über ein Pfändungsschutzkonto "Die Kontoführung erfolgt grundsätzlich auf Guthabenbasis. Die Ausgabe einer ... Bank Card oder einer Kreditkarte sowie die Nutzung des Karten- und Dokumentenservices sind nicht möglich." sind im Verkehr mit Verbrauchern gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB jedenfalls dann unwirksam, wenn sie auch für Bestandskunden gelten (Fortführung der Senatsurteile vom 13. November 2012 XI ZR 500/11, WM 2012, 2381 und XI ZR 145/12, [...]).*)
2. Gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam ist auch eine Klausel über die gesonderte Berechnung von Leistungen beim Pfändungsschutzkonto, soweit diese gegenüber dem von dem Kunden bislang mit dem Kreditinstitut vereinbarten Kontomodell die Berechnung eines zusätzlichen Entgelts für die Führung des Girokontos nach Umwandlung in ein Pfändungsschutzkonto zur Folge hat.*)

IMRRS 2013, 1810

BGH, Urteil vom 23.07.2013 - II ZR 143/12
1. In einem Anlageprospekt ist auf bankrechtliche Bedenken gegen eine bestimmte Anlageform hinzuweisen, wenn mit der Verwirklichung der daraus folgenden Bedenken ernsthaft zu rechnen ist und diese Risiken jedenfalls nicht nur ganz entfernt liegen.*)
2. Eine Kündigung einer Gesellschaft, die nach den Grundsätzen der fehlerhaften Gesellschaft als wirksam gilt, ist aus diesem Gesichtspunkt nur dann wirksam, wenn sich der Kündigende zumindest auch auf den Mangel des Gesellschaftsvertrages stützt.*)

IMRRS 2013, 1569

BGH, Beschluss vom 04.07.2013 - VII ZB 63/12
a) Die auf Konten bei der Deutschen Bundesbank verwalteten Währungsreserven eines ausländischen Staates dienen hoheitlichen Zwecken und unterliegen der Vollstreckungsimmunität.*)
b) Der Grundsatz der Vollstreckungsimmunität findet unabhängig davon Anwendung, ob die Währungsreserven von dem ausländischen Staat selbst gehalten werden oder deren Verwaltung auf selbständige Zentralbanken übertragen wurde.*)

IMRRS 2013, 1448

BGH, Urteil vom 04.06.2013 - VI ZR 288/12
Auf den Nachweis der konkreten Kausalität einer Kapitalmarktinformation für den Willensentschluss des jeweiligen Anlegers kann im Rahmen des Anspruchstatbestandes des § 826 BGB auch dann nicht verzichtet werden, wenn eine Kapitalmarktinformation extrem unseriös ist. Eine "generelle" - unabhängig von der Kenntnis des potentiellen Anlegers postulierte - Kausalität einer falschen Werbeaussage ist unter Schutznormaspekten unvertretbar.*)

IMRRS 2013, 1433

BGH, Urteil vom 28.05.2013 - XI ZR 6/12
Bei einer unechten Abschnittsfinanzierung steht einem Verbraucher kein Widerrufsrecht nach den Vorschriften über Verbraucherdarlehensverträge gemäß § 495 Abs. 1, § 355 BGB zu, wenn nach Auslaufen der Zinsbindungsfrist mit der darlehensgebenden Bank lediglich neue Konditionen für die Zukunft vereinbart werden und die Konditionenanpassung entsprechend dem ursprünglich geschlossenen Darlehensvertrag vollzogen wird.*)

IMRRS 2013, 1412

BGH, Urteil vom 14.05.2013 - XI ZR 160/12
Die Übertragung der in einer Inhaberschuldverschreibung verbrieften Forderung durch Abtretung nach § 398 BGB bedarf zu ihrer Wirksamkeit nicht der Übergabe der Wertpapierurkunde.*)

IMRRS 2013, 1373

BGH, Urteil vom 28.05.2013 - XI ZR 148/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2013, 1372

BGH, Urteil vom 28.05.2013 - XI ZR 184/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2013, 1371

BGH, Urteil vom 28.05.2013 - XI ZR 113/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2013, 1365

BGH, Urteil vom 14.05.2013 - XI ZR 335/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2013, 1308

LG Rostock, Beschluss vom 13.11.2012 - 1 S 173/12
1. Selbst ein per online-Abfrage ermittelter durch aktuelle Zahlungseingänge erhöhter Kontostand begründet noch keinen Auszahlungsanspruch, weil die elektronischen Gutschriften noch einen Bankarbeitstag unter dem Vorbehalt der Nachdisposition stehen.*)
2. Bei Bankinstituten werden im Laufe des Tages eingehende Zahlungen nicht sofort verbucht; sie stellen nur "vorläufig vorgemerkte Buchungsposten" dar. Bis zur endgültigen Verbuchung (i.d.R. zwischen 20:15 und 22:15 Uhr) liegt noch keine endgültige Gutschrift vor.*)
3. Der Auszahlungsanspruch besteht erst nach Erteilung der endgültigen Gutschrift.*)

IMRRS 2013, 1285

AG Rostock, Urteil vom 15.06.2012 - 49 C 491/11
1. Selbst ein per online-Abfrage ermittelter durch aktuelle Zahlungseingänge erhöhter Kontostand begründet noch keinen Auszahlungsanspruch, weil die elektronischen Gutschriften noch einen Bankarbeitstag unter dem Vorbehalt der Nachdisposition stehen.*)
2. Bei Bankinstituten werden im Laufe des Tages eingehende Zahlungen nicht sofort verbucht; sie stellen nur "vorläufig vorgemerkte Buchungsposten" dar. Bis zur endgültigen Verbuchung (i.d.R. zwischen 20:15 und 22:15 Uhr) liegt noch keine endgültige Gutschrift vor.*)
3. Der Auszahlungsanspruch besteht erst nach Erteilung der endgültigen Gutschrift.*)

IMRRS 2013, 1122

BGH, Urteil vom 19.03.2013 - XI ZR 46/11
1. Eine Vertragspartei handelt treuwidrig (§ 242 BGB), wenn sie sich auf die Zurechnung von Wissen eines Vertreters ihres Geschäftspartners nach § 166 Abs. 1 BGB beruft, obwohl sie wusste oder damit rechnen musste, dass der Vertreter sein Wissen dem Geschäftspartner vorenthalten würde.*)
2. Danach ist es einem Kapitalanleger, der zusammen mit einem Kreditvermittler dem ein Darlehen gewährenden Kreditinstitut die Verwendung der Kreditmittel für eine bestimmte Kapitalanlage verschwiegen hat, verwehrt, sich auf einen zur Aufklärung über Risiken der konkreten Kapitalanlage verpflichtenden Wissensvorsprung des Kreditinstituts zu berufen, der auf der nach § 166 Abs. 1 BGB dem Kreditinstitut zuzurechnenden Kenntnis des Kreditvermittlers von der Zeichnung dieser Kapitalanlage beruhen würde.*)

IMRRS 2013, 1059

BGH, Urteil vom 19.03.2013 - VI ZR 56/12
Die geschäftsmäßige Begründung von Verbindlichkeiten aus geschuldeten Winzergeldern, die über die Endabrechnung eines Jahrgangs hinaus vom Winzer bei der Winzergenossenschaft oder einem vergleichbaren Betrieb gegen Zahlung von Zinsen belassen werden, fällt als Einlagengeschäft im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Fall 1 KWG unter die Erlaubnispflicht des § 32 KWG.*)

IMRRS 2013, 1002

BGH, Urteil vom 21.03.2013 - III ZR 182/12
Zur Frage der Haftung für die fehlerhafte Angabe in einer bei einer Anlageberatung verwendeten Werbebroschüre, die Emittentin der Anlage sei die Investmentbank L. B. Inc., eine Tochtergesellschaft der Konzernmutter L. B. H. Inc., und nicht lediglich eine - keinen Bankenstatus besitzende - Enkelgesellschaft der Holding-Gesellschaft.*)

IMRRS 2013, 0990

BGH, Urteil vom 19.03.2013 - XI ZR 431/11
a) Zwischen einem Kapitalanleger und einer Direktbank, die ausdrücklich allein sogenannte Execution-only-Dienstleistungen als Discount-Brokerin anbietet, kommt im Zusammenhang mit Wertpapiergeschäften grundsätzlich kein stillschweigend geschlossener Anlageberatungsvertrag zustande. Eine Zurechnung etwaiger Beratungsfehler eines vom Kapitalanleger mit seiner Beratung beauftragten selbständigen Wertpapierdienstleistungsunternehmens über § 278 BGB scheidet in der Regel aus, weil die Beratung nicht zum Pflichtenkreis einer solchen Direktbank gehört.*)
b) Bei gestaffelter Einschaltung mehrerer Wertpapierdienstleistungsunternehmen ist grundsätzlich nur das kundennähere Unternehmen zur Befragung des Anlegers hinsichtlich seiner Erfahrungen, Kenntnisse, Anlageziele und finanziellen Verhältnisse verpflichtet. Eine Pflicht zur Überwachung des vorgeschalteten Beratungsunternehmens besteht daher in der Regel nicht. Gleichwohl kann eine haftungsbewehrte Warnpflicht als Nebenpflicht (§ 241 Abs. 2 BGB) der Executiononly-Dienstleistung bestehen, wenn die kundenfernere Direktbank die tatsächliche Fehlberatung des Kunden bei dem in Auftrag gegebenen Wertpapiergeschäft entweder positiv kennt oder wenn diese Fehlberatung aufgrund massiver Verdachtsmomente objektiv evident ist.*)
c) Die im Rahmen der Haftung der kreditgebenden Bank infolge eines konkreten Wissensvorsprungs entwickelte Beweiserleichterung bei institutionalisiertem Zusammenwirken (BGH, Urteil vom 16. Mai 2006 - XI ZR 6/04, BGHZ 168, 1 Rn. 51 f.) ist auf die Zusammenarbeit zweier Wertpapierdienstleistungsunternehmen hinsichtlich der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen nicht übertragbar. Nach allgemeinen Grundsätzen trägt daher der Kapitalanleger die Darlegungsund Beweislast für die Kenntnis der Direktbank von der tatsächlichen Fehlberatung bei dem in Auftrag gegebenen Wertpapiergeschäft bzw. für die sich aufgrund massiver Verdachtsmomente aufdrängende objektive Evidenz dieser Fehlberatung.*)

IMRRS 2013, 0957

BGH, Urteil vom 21.02.2013 - III ZR 139/12
Die tatsächliche Vermutung, dass es dem Anleger für seine Anlageentscheidung auf die Richtigkeit aller wesentlichen Prospektangaben ankommt, erfasst Feststellungen in einem veröffentlichten Wirtschaftsprüfertestat grundsätzlich auch dann, wenn es sich auf einen überholten Stichtag bezieht und ein neuer bestätigter Jahresabschluss zu erwarten war. Auch ein überholter Bestätigungsvermerk begründet zumindest das Vertrauen, dass die Anlage in dem bestätigten Umfang zu dem maßgeblichen Zeitpunkt keine Mängel aufwies, die zur Verweigerung oder Einschränkung des Testats hätten führen müssen (Fortführung des Senatsurteils vom 15. Dezember 2005 - III ZR 424/04, NJW-RR 2006, 611).*)

IMRRS 2013, 0932

BGH, Urteil vom 12.03.2013 - XI ZR 227/12
a) Ein von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht erlassenes vorübergehendes Zahlungsverbot nach § 46a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KWG in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung, das seit dem 1. Januar 2011 mit lediglich modifizierten Eingriffsvoraussetzungen in § 46 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 KWG geregelt ist, entfaltet keine Stundungswirkung.*)
b) Die Anordnung des Zahlungsverbots führt nur zu einem vorübergehenden Leistungshindernis für die Erfüllung der Zahlungsansprüche der Gläubiger analog § 275 Abs. 1 BGB. Das erlaubt die Geltendmachung von Verzugszinsansprüchen für die Dauer des Zahlungsverbots.*)

IMRRS 2013, 0930

BGH, Urteil vom 26.02.2013 - XI ZR 345/10
1. Relevante Indizien für die fehlende Kausalität der Aufklärungspflichtverletzung der Bank über erhaltene Rückvergütungen können sich zwar sowohl aus dem vorangegangenen als auch aus dem nachfolgenden Anlageverhalten des Anlegers ergeben. Dies setzt allerdings die Kenntnis des Anlegers von Provisionen oder Rückvergütungen, die die beratende Bank bei vergleichbaren Anlagegeschäften erhalten hat, voraus. Diese Kenntnis kann dem Anleger auch mittels der Übergabe eines Prospektes vermittelt werden, in dem die beratende Bank als Empfängerin der der Höhe nach korrekt angegebenen Vertriebsprovisionen ausdrücklich genannt ist. Vorausssetzung dafür ist allerdings, dass der Prospekt dem Anleger so rechtzeitig vor der Anlageentscheidung übergeben wird, dass er sich mit seinem Inhalt vertraut machen konnte.
2. Trägt der Anleger vor, die Frage einer Aufklärung durch frühere Anlageprospekte stelle sich nicht, weil er diese Prospekte jedenfalls nicht gelesen habe, kann dieser Einwand schon aus Rechtsgründen keinen Erfolg haben. Einen rechtzeitig übergebenen Prospekt muss der Anleger im eigenen Interesse sorgfältig und eingehend durchlesen. Wurde der Anleger von der Bank ordnungsgemäß mittels Übergabe eines fehlerfreien Prospektes aufgeklärt, nimmt er die Informationen jedoch nicht zur Kenntnis, geht das grundsätzlich zu seinen Lasten. Das gilt zwar nur in Bezug auf die konkrete Anlageentscheidung, die die Prospektübergabe vorbereiten soll. Jedoch kann dieses Verhalten hinsichtlich nachfolgender Anlageentscheidungen ein Indiz dafür sein, dass der Anleger auch bei diesen die Information über die Höhe und den Empfänger von Vertriebsprovisionen ignoriert hätte.
3. Ob eine Verfahrensgebühr nach Nr. 2300 VV RVG entstanden ist, hängt von Art und Umfang des vom Anleger erteilten Mandats ab. Ein nur bedingt für den Fall des Scheiterns des vorgerichtlichen Mandats erteilter Prozessauftrag steht der Gebühr aus Nr. 2300 VV RVGaber nicht entgegen. Im Übrigen hat ein Schädiger nur jene durch das Schadensereignis verursachten Rechtsanwaltskosten zu ersetzen, die aus der Sicht des Geschädigten zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren. Ist der Gläubiger bekanntermaßen zahlungsunwillig und erscheint der Versuch einer außergerichtlichen Forderungsdurchsetzung auch nicht aus sonstigen Gründen erfolgversprechend, sind die dadurch verur-sachten Kosten nicht zweckmäßig. Insoweit kommt es allerdings auf die (Gesamt-)Umstände des Einzelfalls an, deren Würdigung dem Tatrichter obliegt.
4. Der Schadensersatzanspruch des Anlegers ist bei der Rückabwicklung einer Fondsbeteiligung nicht auf das Erfüllungsinteresse gerichtet. Er begehrt vielmehr so gestellt zu werden, als hätte er sich nicht an dem streitgegenständlichen Fonds beteiligt , sondern - soweit es um den entgangenen Gewinn geht - eine andere Kapitalanlage gewählt. Er kann somit nicht die bei der ursprünglichen Anlage in Aussicht gestellte Rendite beanspruchen; insoweit fehlt es gerade an einem typischen Geschehensablauf, denn der Anleger verlangt mehr als die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge (§ 252 S. 2 BGB) zu erwartenden Zinsen. Ein solcher Anspruch besteht auch weder aus Delikts- noch aus Bereicherungsrecht.

IMRRS 2013, 0913

BGH, Urteil vom 26.02.2013 - XI ZR 240/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2013, 0847

BGH, Beschluss vom 26.02.2013 - XI ZR 130/12
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2013, 0841

OLG Frankfurt, Urteil vom 02.01.2013 - 19 U 50/12
Bei der Berechnung des Schadens, der durch die Zeichnung des VIP-2-Fonds entstanden ist, sind Steuervorteile schadensmindernd zu berücksichtigen.*)

IMRRS 2013, 0836

BGH, Urteil vom 07.03.2013 - III ZR 160/12
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2013, 0804

BGH, Urteil vom 07.03.2013 - III ZR 106/12
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2013, 0758

BGH, Urteil vom 26.02.2013 - XI ZR 318/10
1. Trägt die beklagte Bank vor, der klagende Anleger hätte die Anlage auch bei Kenntnis von Rückvergütungen erworben, stellt dies ausreichenden Vortrag zur Widerlegung der Kausalität der Verletzung der entsprechenden Aufklärungspflicht der Beklagten dar. Weitere Einzelheiten oder Erläuterungen sind zur Substantiierung des Beweisantrags grundsätzlich nicht erforderlich. Das gilt nicht nur für den Zeugenbeweis, sondern auch für die Parteivernehmung nach § 445 ZPO.
2. Ein unzulässiger Ausforschungsbeweis liegt erst dann vor, wenn der Beweisführer ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürlich Behauptungen "aufs Geratewohl" oder "ins Blaue hinein" aufstellt. Das ist zu verneinen, wenn die beklagte Bank Anhaltspunkte (etwa die Anlageziele des Klägers und die frühere Zeichnung von Beteiligungen, bei denen er von Rückvergütungen an die beratende Bank Kenntnis hatte) vorträgt, die zumindest in der Gesamtschau dafür sprechen, dass der Kläger auch in Kenntnis der Rückvergütungen die streitgegenständliche Anlage gezeichnet hätte. Auch dem Sachvortrag zu diesen Hilfstatsachen (Indizien) ist daher nachzugehen.

IMRRS 2013, 0752

BGH, Urteil vom 26.02.2013 - XI ZR 498/11
Weiß ein Anleger, dass die ihn beratende Bank für den Vertrieb der empfohlenen Kapitalanlage eine Rückvergütung erhält, deren Höhe ihm die Bank vor seiner Anlageentscheidung nicht mitgeteilt hat, so hängt der Beginn der Verjährungsfrist seines Schadensersatzanspruches wegen verschwiegener Rückvergütung nicht von der Kenntnis der genauen Höhe der Rückvergütung ab.*)

IMRRS 2013, 0750

BGH, Urteil vom 26.02.2013 - XI ZR 445/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2013, 0710

BGH, Urteil vom 21.02.2013 - III ZR 94/12
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2013, 0598

BGH, Urteil vom 15.01.2013 - II ZR 90/11
1. Ein Organ, das Geschäfte betreibt, die vom Unternehmenszweck nicht gedeckt sind, handelt pflichtwidrig (Anschluss an BGHZ 119, 305, 332).*)
2. Der Abschluss von Zinsderivategeschäften, die nicht der Absicherung von Zinsrisiken aus dem Hauptgeschäft oder dem zulässigen Nebengeschäft einer Hypothekenbank dienten, war bis zum 30. Juni 2002 vom Unternehmensgegenstand einer Hypothekenbank nicht gedeckt und ein für eine Hypothekenbank unzulässiges Spekulationsgeschäft.*)
3. Wenn aus einer Reihe gleichartiger unzulässiger Spekulationsgeschäfte durch ein Organ sowohl Gewinne als auch Verluste entstehen, muss sich die Gesellschaft auf einen Schadensersatzanspruch wegen der entstandenen Verluste grundsätzlich die Gewinne anrechnen lassen*)
