Immobilien- und Mietrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
1055 Entscheidungen insgesamt
IMRRS 2000, 0274
BGH, Urteil vom 27.06.2000 - XI ZR 174/99
1. Zur Aufklärungspflicht der finanzierenden Bank bei Immobilienfondsanteilen.*)
2. Solange ein Schadensersatzanspruch aus Verschulden bei Vertragsschluß mangels Kündigung des Beitritts zu einer Immobilienfonds GbR gegenüber der Fondsgesellschaft nicht durchgesetzt werden kann, kann er nach den Regeln über verbundene Geschäfte (§ 9 Abs. 3, 4 VerbrKrG) auch für den Darlehensvertrag, der zur Finanzierung der Fondsanteile geschlossen wurde, keine Wirkungen entfalten.*)
VolltextIMRRS 2000, 0270
BGH, Urteil vom 06.06.2000 - XI ZR 258/99
1. Die Möglichkeit des Schuldners zum Widerspruch gegen Belastungen seines Kontos aufgrund Einzugsermächtigungslastschriften ist nicht befristet und endet erst durch Genehmigung gegenüber der Zahlstelle.*)
2. Eine Genehmigung solcher Belastungen kann nach den geltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen und den Sonderbedingungen für den Lastschriftverkehr der Sparkassen nicht in einem Schweigen auf einen Rechnungsabschluß gesehen werden.*)
VolltextIMRRS 2000, 0075
BGH, Urteil vom 11.02.1992 - XI ZR 151/91
Formularklausel zur Tilgungsverrechnung im Individualprozeß
Zur Auslegung und Inhaltskontrolle einer AGB-Klausel über die Tilgungsverrechnung im Individualprozeß.
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IMRRS 2001, 0088BGH, Urteil vom 24.04.2001 - XI ZR 40/00
Eine Vollmacht, die zum Abschluß eines Verbraucherkreditvertrages erteilt wird, muß grundsätzlich nicht die Mindestangaben über die Kreditbedingungen (§ 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 VerbrKrG) enthalten.
VolltextIMRRS 2001, 0069
BGH, Urteil vom 17.07.2001 - XI ZR 325/00
1. Im Falle der Fälschung eines Überweisungsauftrags hat sich der Kontoinhaber die Schaffung eines Rechtsscheins grundsätzlich nur dann entgegenhalten zu lassen, wenn sich dieser gerade auf die Echtheit des Überweisungsauftrags bezieht.
2. Bei Fälschung eines Überweisungsauftrags steht einer Bank ein Aufwendungsersatzanspruch aus §§ 675, 670 BGB gegen den Kontoinhaber auch dann nicht zu, wenn sie die Fälschung nicht erkennen konnte und diese durch einen Umstand ermöglicht wurde, der in der Sphäre des Kontoinhabers liegt.
3. Die girovertragliche Pflicht eines Kontoinhabers, die Gefahr der Fälschung eines Überweisungsauftrags soweit wie möglich auszuschalten, begründet grundsätzlich keine Verpflichtung, an Personen seines Vertrauens keine Informationen über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse einschließlich näherer Angaben zu seinen Kontoverbindungen weiterzugeben.
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