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Sachgebiet: Banken & Finanzen

1058 Entscheidungen insgesamt




Online seit 2002

IMRRS 2002, 0026
Bürgschaft und sonstige SicherheitenBürgschaft und sonstige Sicherheiten
Kreditrecht - Ehepartner als echter Darlehensnehmer oder Mithaftender?

BGH, Urteil vom 04.12.2001 - XI ZR 56/01

Ob der finanziell überforderte Ehepartner oder Lebensgefährte durch die Mitunterzeichnung des Darlehensvertrages nach dem Willen der Vertragsschließenden echter Darlehensnehmer oder lediglich Mithaftender wird, richtet sich ausschließlich nach den Verhältnissen auf seiten der Vertragsgegner des Kreditgebers.

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IMRRS 2002, 0014
Banken & FinanzenBanken & Finanzen

BGH, Urteil vom 29.11.2001 - IX ZR 89/99

(ohne amtlichen Leitsatz)

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IMRRS 2000, 0308
Handels- und GesellschaftsrechtHandels- und Gesellschaftsrecht

BGH, Urteil vom 02.11.1989 - III ZR 143/88

1. Wird in den AGB einer Hypothekenbank bestimmt, daß ein Kunde, der ein bindend vereinbartes Darlehen nicht abnimmt, an die Bank - neben Bereitstellungszinsen, Bearbeitungsgebühr und Wertermittlungskosten - eine Entschädigung von 3 % des Darlehensnennbetrags zu zahlen hat, so verstößt eine solche Klausel nicht gegen §§ 9, 11 Nr. 5 a AGBG.

2. Wegen des Anspruchs auf Nichtabnahmeentschädigung kann die Bank aus einer notariellen Grundschuldbestellungsurkunde vollstrecken, wenn der Darlehensnehmer sich in dieser Urkunde der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hat und die Zweckerklärung bestimmt, daß die Rechte aus der Urkunde "als Sicherheit für alle - auch bedingten oder befristeten - Ansprüche dienen, die der Bank aus der bankmäßigen Geschäftsverbindung gegen den Darlehensnehmer zustehen.

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IMRRS 2000, 0274
ImmobilienanlagenImmobilienanlagen
Aufklärungspflicht der finanzierenden Bank

BGH, Urteil vom 27.06.2000 - XI ZR 174/99

1. Zur Aufklärungspflicht der finanzierenden Bank bei Immobilienfondsanteilen.*)

2. Solange ein Schadensersatzanspruch aus Verschulden bei Vertragsschluß mangels Kündigung des Beitritts zu einer Immobilienfonds GbR gegenüber der Fondsgesellschaft nicht durchgesetzt werden kann, kann er nach den Regeln über verbundene Geschäfte (§ 9 Abs. 3, 4 VerbrKrG) auch für den Darlehensvertrag, der zur Finanzierung der Fondsanteile geschlossen wurde, keine Wirkungen entfalten.*)

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IMRRS 2000, 0270
BankrechtBankrecht
Widerspruchsrecht gegen Lastschriften

BGH, Urteil vom 06.06.2000 - XI ZR 258/99

1. Die Möglichkeit des Schuldners zum Widerspruch gegen Belastungen seines Kontos aufgrund Einzugsermächtigungslastschriften ist nicht befristet und endet erst durch Genehmigung gegenüber der Zahlstelle.*)

2. Eine Genehmigung solcher Belastungen kann nach den geltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen und den Sonderbedingungen für den Lastschriftverkehr der Sparkassen nicht in einem Schweigen auf einen Rechnungsabschluß gesehen werden.*)

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IMRRS 2000, 0075
Handels- und GesellschaftsrechtHandels- und Gesellschaftsrecht

BGH, Urteil vom 11.02.1992 - XI ZR 151/91

Formularklausel zur Tilgungsverrechnung im Individualprozeß

Zur Auslegung und Inhaltskontrolle einer AGB-Klausel über die Tilgungsverrechnung im Individualprozeß.

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IMRRS 2001, 0088
VerbraucherrechtVerbraucherrecht

BGH, Urteil vom 24.04.2001 - XI ZR 40/00

Eine Vollmacht, die zum Abschluß eines Verbraucherkreditvertrages erteilt wird, muß grundsätzlich nicht die Mindestangaben über die Kreditbedingungen (§ 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 VerbrKrG) enthalten.

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IMRRS 2001, 0069
Banken & FinanzenBanken & Finanzen
Bankrecht

BGH, Urteil vom 17.07.2001 - XI ZR 325/00

1. Im Falle der Fälschung eines Überweisungsauftrags hat sich der Kontoinhaber die Schaffung eines Rechtsscheins grundsätzlich nur dann entgegenhalten zu lassen, wenn sich dieser gerade auf die Echtheit des Überweisungsauftrags bezieht.

2. Bei Fälschung eines Überweisungsauftrags steht einer Bank ein Aufwendungsersatzanspruch aus §§ 675, 670 BGB gegen den Kontoinhaber auch dann nicht zu, wenn sie die Fälschung nicht erkennen konnte und diese durch einen Umstand ermöglicht wurde, der in der Sphäre des Kontoinhabers liegt.

3. Die girovertragliche Pflicht eines Kontoinhabers, die Gefahr der Fälschung eines Überweisungsauftrags soweit wie möglich auszuschalten, begründet grundsätzlich keine Verpflichtung, an Personen seines Vertrauens keine Informationen über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse einschließlich näherer Angaben zu seinen Kontoverbindungen weiterzugeben.

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