Immobilien- und Mietrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
1054 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2003
IMRRS 2003, 0676BGH, Urteil vom 20.05.2003 - XI ZR 50/02
Ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung kann in der unmittelbar drohenden Gefahr der Zahlungsunfähigkeit des Darlehensnehmers liegen.*)
VolltextIMRRS 2003, 0670
BGH, Urteil vom 20.05.2003 - XI ZR 235/02
a) Der Ablauf der für einen Kontokorrentkredit vereinbarten Frist oder die Fälligstellung eines solchen Kredits führt nicht ohne weiteres zur Beendigung auch des Kontokorrentverhältnisses.*)
b) Entscheidend für die Frage des Fortbestehens der Kontokorrentabrede nach Ablauf eines befristeten Kontokorrentkreditvertrages ist, was die Parteien insoweit ausdrücklich oder stillschweigend vereinbaren.*)
VolltextIMRRS 2003, 0587
OLG Frankfurt, Beschluss vom 31.03.2003 - 9 W 3/03
Die Grundsätze über verbundene Geschäfte (§ 9 VerbrKrG) finden auf grundpfandrechtlich abgesicherte und zu üblichen Bedingungen gewährte Kredite auch dann keine Anwendung, wenn diese in einer Haustürsituation zustande gekommen sind. Die für die Annahme einer wirtschaftlichen Einheit von Kaufvertrag und Darlehensvertrag beim Immobilienerwerb erforderlichen besonderen Umstände liegen nicht schon darin, dass beide Verträge durch einen Strukturvertrieb vermittelt wurden.*)
VolltextIMRRS 2003, 0584
OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.02.2003 - 5 U 216/00
Die Erklärung des Schuldners, vom Gläubiger im Zeitraum von 27 Jahren ein Darlehen von insgesamt ca. 156.000 DM erhalten zu haben, kann ein bestätigendes (deklaratorisches) Schuldanerkenntnis sein.*)
VolltextIMRRS 2003, 0569
BGH, Urteil vom 06.05.2003 - XI ZR 226/02
Steht dem Kreditnehmer - wie etwa bei einer Umschuldung - gegen den Kreditgeber ein Anspruch auf eine vorzeitige Ablösung eines Darlehens mit fester Laufzeit nicht zu, so unterliegt eine Vereinbarung der Vertragspartner über die Höhe des Vorfälligkeitsentgelts keiner Angemessenheitskontrolle, sondern ist - solange die Grenzen des § 138 BGB gewahrt sind - grundsätzlich rechtswirksam.*)
VolltextIMRRS 2003, 0509
BGH, Urteil vom 08.04.2003 - XI ZR 423/01
Die Zahlung durch einen Dritten führt nach § 267 BGB nur dann zur Schulderfüllung, wenn er mit dem Willen leistet, die Verpflichtung des Schuldners zu tilgen, und dies auch zum Ausdruck bringt, wobei es genügt, wenn der Dritte die Leistung zumindest auch für den wahren Schuldner erbringen will ("Fremdtilgungswillen"); maßgeblich kommt es dabei nicht auf den tatsächlichen inneren Willen des Dritten an, sondern darauf, wie dessen Verhalten bei objektiver Betrachtung aus der Sicht des Zuwendungsempfängers zu beurteilen ist.
VolltextIMRRS 2003, 0463
BGH, Urteil vom 01.04.2003 - XI ZR 385/02
a) Terminoptionsvermittler haben optionsunerfahrene Kunden unmißverständlich, schriftlich und in auffälliger Form darauf hinzuweisen, daß ein Disagio auf das eingesetzte Kapital das Chancen-Risiko-Verhältnis aus dem Gleichgewicht bringt, und daß ein höheres Disagio Anleger aller Wahrscheinlichkeit nach im Ergebnis praktisch chancenlos macht.*)
b) Wird Schadensersatz wegen unzureichender Aufklärung über die Risiken von Warentermin- oder Optionsgeschäften verlangt, beginnt die Verjährungsfrist nicht, bevor der Gläubiger die Umstände kennt, aus denen sich die Rechtspflicht zur Aufklärung ergibt.*)
VolltextIMRRS 2003, 0437
BGH, Urteil vom 18.03.2003 - XI ZR 202/02
a) Nr. 18 der AGB-Sparkassen 1993 begründet für die Sparkasse keinen Anspruch gegen den Darlehensnehmer auf Zahlung von Überziehungszinsen nach Ablauf des Kreditvertrages.*)
b) Trifft die Sparkasse mit dem Kreditnehmer ausdrücklich oder stillschweigend eine Vereinbarung, daß dieser trotz Ablaufs des Kreditvertrages bis auf weiteres zur vertraglichen Kapitalnutzung im bisherigen Umfang berechtigt sein soll, kann die Sparkasse weiterhin die vertraglich vereinbarten Zinsen verlangen, grundsätzlich aber nicht Überziehungszinsen.*)
c) Ein Anspruch auf Zahlung von Überziehungszinsen besteht in diesem Fall nur, wenn und soweit die Inanspruchnahme des Kredits durch den eingeräumten Kreditrahmen nicht gedeckt ist.*)
VolltextIMRRS 2003, 0430
BGH, Urteil vom 25.03.2003 - XI ZR 224/02
a) Die als Tafelgeschäft abgewickelte Auszahlung des Rücknahmepreises an den Inhaber von Investmentanteilen gegen Rückgabe seiner Anteilscheine ist für die einlösende Depotbank oder inländische Zahlstelle eines ausländischen Investmentfonds grundsätzlich kein Geschäft mit dem, den es angeht.*)
b) In einem solchen Fall stellt die Auszahlung eines überhöhten Rücknahmepreises an den Anteilinhaber für das einlösende Kreditinstitut keinen unbeachtlichen Kalkulationsirrtum dar, wenn in den Vertragsbedingungen des Investmentfonds bereits vorab eine Regelung über die Höhe des Rücknahmepreises getroffen worden ist.*)
VolltextIMRRS 2003, 0371
BGH, Urteil vom 11.03.2003 - XI ZR 403/01
a) Sparkassen sind als Anstalten des öffentlichen Rechts im Bereich staatlicher Daseinsvorsorge unmittelbar an die Grundrechte (Art. 1-19 GG) gebunden.*)
b) Die ohne sachgerechten Grund erklärte Kündigung eines Girovertrages durch eine Sparkasse gemäß Nr. 26 Abs. 1 AGB Sparkassen verstößt gegen das in Art. 3 Abs. 1 GG zum Ausdruck kommende Willkürverbot und ist gemäß § 134 BGB nichtig.*)
c) Eine Sparkasse kann ihren Girovertrag mit einer politischen Partei nicht mit der Begründung, diese verfolge verfassungsfeindliche Ziele, kündigen, solange das Bundesverfassungsgericht die Verfassungswidrigkeit der Partei nicht festgestellt hat.*)
VolltextIMRRS 2003, 0367
BGH, Beschluss vom 11.03.2003 - XI ZR 190/02
1. Um eine Divergenz ordnungsgemäß darzutun, ist es erforderlich, einen im Berufungsurteil enthaltenen abstrakten Rechtssatz herauszuarbeiten und dessen Abweichung von dem in einer konkret zu bezeichnenden Entscheidung eines höheren oder gleichgeordneten Gerichts aufgestellten aufzuzeigen.
2. Ein einfacher Rechtsanwendungsfehler stellt nur dann einen Zulassungsgrund dar, wenn eine Wiederholung durch dasselbe Gericht oder die Nachahmung durch andere Gerichte zu erwarten ist.
3. Eine kreditgebende Bank hat den Darlehensnehmer nur ausnahmsweise über die Risiken des von ihm beabsichtigten Immobilienkaufs aufzuklären.
VolltextIMRRS 2003, 0346
OLG Bamberg, Urteil vom 06.11.2002 - 3 U 19/02
Haftung einer Bank auf Schadenersatz (einschließlich Rückabwicklung eines Darlehensvertrages) wegen fehlerhafter Beratung im Zusammenhang mit der Beteiligung an einem Immobilienfonds (WGS-Fonds).
VolltextIMRRS 2003, 0341
BGH, Urteil vom 11.02.2003 - XI ZR 130/02
Zur Frage der Bestätigung eines unverbindlichen Börsentermingeschäfts.*)
VolltextIMRRS 2003, 0334
BGH, Urteil vom 06.02.2003 - IX ZR 449/99
Verrechnungen im Kontokorrent unterliegen - soweit das Kreditinstitut den Kunden (späteren Gesamtvollstreckungsschuldner) vereinbarungsgemäß und zeitnah wieder über die Eingänge verfügen läßt - auch dann nicht dem Aufrechnungsverbot, wenn der vereinbarte Kreditrahmen nicht voll ausgenutzt wird.*)
VolltextIMRRS 2003, 0302
OLG Koblenz, Urteil vom 07.02.2002 - 5 U 662/00
Verletzen Vermittler im Pflichtenkreis der finanzierenden Bank deren vertragsspezifische Pflichten gegenüber einem Kunden, der als Kapitalanlage eine völlig überteuerte Eigentumswohnung erwirbt, haftet die Bank, wenn sie von den Vermittleraktivitäten Kenntnis hatte.
VolltextIMRRS 2003, 0301
BGH, Urteil vom 28.01.2003 - XI ZR 156/02
Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Kreditinstituten, in denen für Kundenaufträge zur Zeichnung von Aktien aus Neuemissionen ein auch im Falle der Nichtzuteilung der Aktien zu zahlendes maßvolles Entgelt vorgesehen wird, verstoßen nicht gegen § 307 BGB.*)
VolltextIMRRS 2003, 0278
OLG Dresden, Urteil vom 20.03.2002 - 11 U 2478/01
Die besonderen Umstände des Einzelfalls können verhindern, dass ein Darlehen mit 66 1/3 % Effektivzins sittenwidrig ist. (Hier: 100.000,00 DM Startkapital für renditeträchtiges Bauträgergeschäft an lebenserfahrene Bauingenieure.)*)
VolltextIMRRS 2003, 0224
BGH, Beschluss vom 14.02.2003 - IXa ZB 53/03
EC-Karten sind keine "über die Forderung vorhandenen Urkunden" im Sinne des § 836 Abs. 3 Satz 1 ZPO.*)
VolltextIMRRS 2003, 0184
BGH, Urteil vom 13.01.2003 - II ZR 173/02
a) Der Senat hält daran fest, daß ein - in der Satzung einer GmbH nicht vorgesehener - Gesellschafterbeschluß über die Erhebung einer Ausschließungsklage gegen einen Mitgesellschafter aus wichtigem Grund in Anlehnung an § 60 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG einer qualifizierten Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen (unter Ausschluß derjenigen des Betroffenen) bedarf (Bestätigung von BGHZ 9, 157, 177).*)
b) Eine mit der Anfechtungsklage gegen einen Gesellschafterbeschluß verbundene Beschlußfeststellungsklage (§ 248 AktG analog) ist unzulässig, wenn durch den angefochtenen Beschluß einem entsprechenden Beschlußantrag stattgegeben und das Abstimmungsergebnis vom Versammlungsleiter förmlich festgestellt worden ist.*)
VolltextIMRRS 2003, 0183
BGH, Urteil vom 25.11.2002 - II ZR 133/01
a) Ein Entlastungsbeschluß ist auch dann anfechtbar, wenn Gegenstand der Entlastung ein Verhalten vom Vorstand oder Aufsichtsrat ist, das eindeutig einen schwerwiegenden Gesetzes- oder Satzungsverstoß beinhaltet (Klarstellung von BGH, WM 1967, 503, 507).*)
Verletzt der Aufsichtsrat seine Berichtspflicht nach § 314 Abs. 2 AktG, ist der ihm Entlastung erteilende Hauptversammlungsbeschluß anfechtbar.*)
b) Das reguläre Delisting beeinträchtigt wegen der damit verbundenen erheblichen Beeinträchtigung der Verkehrsfähigkeit der Aktien das Aktieneigentum. Es bedarf eines Beschlusses der Hauptversammlung sowie eines Pflichtangebotes der Aktiengesellschaft oder des Großaktionärs über den Kauf der Aktien der Minderheitsaktionäre.*)
Der Beschluß bedarf keiner sachlichen Rechtfertigung. Der Vorstand braucht dazu keinen Bericht zu erstatten.*)
c) Ein adäquater Schutz der Minderheit beim regulären Delisting ist nur dann gewährleistet, wenn Inhalt des Pflichtangebotes die Erstattung des vollen Wertes des Aktieneigentums ist und die Minderheitsaktionäre diesen Umstand in einem gerichtlichen Verfahren überprüfen lassen können.*)
Die Überprüfung hat entsprechend den Regeln des Spruchverfahrens im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu erfolgen.*)
VolltextIMRRS 2003, 0155
BGH, Urteil vom 14.01.2003 - XI ZR 154/02
Zur Auslegung überweisungsrechtlicher Weisungen.*)
VolltextIMRRS 2003, 0078
BGH, Urteil vom 22.11.2002 - V ZR 443/01
1. Sofern eine gestundete Kapitalforderung mit einer mit 6% verzinsten Hypothek gesichert ist und eine Vereinbarung "das Schuldkapital kann beiderseits mit einer Frist von 6 Monaten jeweils zum 01.04. und 01.10. eines Jahres zur Rückzahlung gekündigt werden" besteht, so bedeutet dies, dass die Kapitalforderung erst fällig wird, wenn der Gläubiger oder der Schuldner das Kapital kündigen; bis dahin ist es mit 6% jährlich zu verzinsen.
2. Dem steht § 199 Satz 1 BGB a.F. nicht entgegen. Kann - wie hier - die Fälligkeit der Forderung nicht nur durch eine Kündigung des Berechtigten (Gläubigers), sondern auch durch eine Kündigung des Verpflichteten (Schuldner) herbeigeführt werden, gilt die Vorschrift des § 199 BGB a.F. nicht; die Verjährung beginnt deshalb mit der Entstehung des Anspruchs (§ 198 BGB a.F.), hier also nach einer Kündigung.
VolltextOnline seit 2002
IMRRS 2002, 0829BGH, Urteil vom 12.11.2002 - XI ZR 25/00
1. Eine kreditgebende Bank ist bei steuersparenden Bauherren-, Bauträger- und Erwerbermodellen zur Risikoaufklärung über das finanzierte Geschäft nur unter ganz besonderen Voraussetzungen verpflichtet. Sie darf regelmäßig davon ausgehen, daß die Kunden entweder selbst über die notwendigen Kenntnisse und Erfahrungen verfügen oder sich jedenfalls der Hilfe von Fachleuten bedient haben.
2. Kreditverträge, die "die Voraussetzungen eines Geschäfts nach dem Verbraucherkreditgesetz" erfüllen, sind insoweit nicht als Geschäfte im Sinne des § 5 Abs. 2 HWiG anzusehen, als das Verbraucherkreditgesetz kein gleich weit reichendes Widerrufsrecht wie das Haustürwiderrufsgesetz einräumt. Durch die Subsidiaritätsklausel des § 5 Abs. 2 HWiG werden die Widerrufsvorschriften des Haustürwiderrufsgesetzes daher nur dann verdrängt, wenn auch das Verbraucherkreditgesetz dem Verbraucher ein Widerrufsrecht gewährt (im Anschluss an das Senatsurteil vom 9. April 2002 - XI ZR 91/99).
VolltextIMRRS 2002, 0821
BGH, Urteil vom 12.11.2002 - XI ZR 3/01
a) Bei steuersparenden Bauherren- und Erwerbermodellen ist das finanzierende Kreditinstitut nicht verpflichtet, den Darlehensnehmer über eine im finanzierten Kaufpreis enthaltene "versteckte Innenprovision" aufzuklären. Eine Aufklärungspflicht der Bank über die Unangemessenheit des Kaufpreises kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn die Innenprovision zu einer so wesentlichen Verschiebung der Relation zwischen Kaufpreis und Verkehrswert beiträgt, daß die Bank von einer sittenwidrigen Übervorteilung des Käufers durch den Verkäufer ausgehen muß.*)
b) Wann eine Haustürsituation im Sinne des § 1 Abs. 1 HWiG der kreditgebenden Bank zuzurechnen ist, bestimmt sich nach den zu § 123 BGB entwickelten Grundsätzen.*)
c) Die einwöchige Widerrufsfrist des § 1 Abs. 1 HWiG wird auch in Fällen, in denen einem Darlehensnehmer mit Rücksicht auf die im Anschluß an das Senatsurteil vom 9. April 2002 (XI ZR 91/99, WM 2002, 1181 ff.) gebotene richtlinienkonforme Auslegung des § 5 Abs. 2 HWiG ein Widerrufsrecht nach dem Haustürwiderrufsgesetz zusteht, nur durch eine den Vorgaben des Haustürwiderrufsgesetzes entsprechende Widerrufsbelehrung in Gang gesetzt.*)
VolltextIMRRS 2002, 0768
BGH, Urteil vom 15.11.2001 - 1 StR 185/01
Für die Pflichtverletzung im Sinne des Mißbrauchstatbestandes des § 266 StGB bei einer Kreditvergabe ist maßgebend, ob die Entscheidungsträger bei der Kreditvergabe ihre bankübliche Informations- und Prüfungspflicht bezüglich der wirtschaftlichen Verhältnisse des Kreditnehmers gravierend verletzt haben. Aus der Verletzung der in § 18 Satz 1 KWG normierten Pflicht zum Verlangen nach Offenlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse können sich Anhaltspunkte dafür ergeben, daß der banküblichen Informations- und Prüfungspflicht nicht ausreichend Genüge getan wurde (Fortführung von BGHSt 46,30).*)
VolltextIMRRS 2002, 0764
BGH, Urteil vom 01.10.2002 - IX ZR 360/99
Setzt ein Kreditinstitut eine Frist zur Rückführung eines ausgereichten Kontokorrent-Kredits, so stellt die Rückführung des Kredits vor Fristablauf auch dann eine inkongruente Befriedigung dar, wenn das Kreditinstitut gleichzeitig ankündigt, weitere Belastungen schon sofort nicht mehr zuzulassen.*)
Hat die spätere Gemeinschuldnerin künftige Forderungen sicherungshalber rechtswirksam an ein Kreditinstitut abgetreten, so werden die Konkursgläubiger regelmäßig nicht benachteiligt, soweit das Kreditinstitut die bei ihm eingehenden Zahlungen der Drittschuldner gegen Verbindlichkeiten der Gemeinschuldnerin verrechnet.*)
Ein unanfechtbares Bargeschäft kann auch insoweit vorliegen, als das Kreditinstitut zwar nicht alle, aber einzelne Verfügungen der Gemeinschuldnerin über ihr im Soll geführtes Konto im Ausgleich gegen verrechnete Eingänge ausführt (im Anschluß an Senatsurt. v. 7. März 2002 - IX ZR 223/01, WM 2002, 951, 954, z.V.b. in BGHZ).*)
VolltextIMRRS 2002, 0715
BGH, Urteil vom 24.09.2002 - XI ZR 420/01
a) Die in der Unterzeichnung eines Belastungsbelegs liegende Weisung des Kreditkarteninhabers an das Kreditkartenunternehmen, an das Vertragsunternehmen zu zahlen, ist grundsätzlich unwiderruflich.*)
b) Mit der Unterzeichnung des Belastungsbelegs durch den Karteninhaber erlangt das Vertragsunternehmen einen abstrakten Zahlungsanspruch aus § 780 BGB gegen das Kreditkartenunternehmen, dem Einwendungen aus dem Valutaverhältnis zwischen Karteninhaber und Vertragsunternehmen - vorbehaltlich abweichender vertraglicher Vereinbarungen - nicht entgegengehalten werden können. Etwas anderes gilt, wenn das Vertragsunternehmen das Kreditkartenunternehmen rechtsmißbräuchlich in Anspruch nimmt, weil offensichtlich oder liquide beweisbar ist, daß dem Vertragsunternehmen eine Forderung gegen den Karteninhaber nicht zusteht.*)
VolltextIMRRS 2002, 0713
BGH, Urteil vom 24.09.2002 - XI ZR 345/01
a) Aus einer längeren Geschäftsverbindung zwischen einer Bank und einem Kunden im Zusammenhang mit einem Giro- oder einem Darlehensvertrag ergibt sich noch nicht das Bestehen eines eigenständigen allgemeinen Bankvertrages als Rahmenvertrag.*)
b) An einem allgemeinen Bankvertrag fehlt es auch dann, wenn mit dem ersten Giro- oder Darlehensvertrag Allgemeine Geschäftsbedingungen vereinbart werden, die nicht nur das Giro- oder Darlehensverhältnis regeln, da sie ungeachtet ihrer Bedeutung für spätere andere Geschäfte nur Bestandteil des Giro- oder Darlehensvertrages sind.*)
c) Die Annahme eines neben einem Giro- oder Darlehensvertrag mit Einbeziehung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen geschlossenen separaten allgemeinen Bankvertrages wird dem allgemeinen Vertragsbegriff nicht gerecht, da es an einer eigenständigen bindenden Rechtsfolge eines solchen Bankvertrages fehlt, die durch die von den Parteien abgegebenen Willenserklärungen in Kraft gesetzt wird.*)
d) Es spricht grundsätzlich nichts für einen Vertragswillen der Bank, sich schon bei Aufnahme der Geschäftsbeziehung unter Aufgabe ihrer gesetzlich eingeräumten Vertragsfreiheit einem privatrechtlichen Kontrahierungszwang hinsichtlich vom Kunden gewünschter risikoneutraler Geschäftsbesorgungen zu unterwerfen.*)
VolltextIMRRS 2002, 0596
BGH, Urteil vom 27.06.2000 - XI ZR 210/99
Solange ein Schadensersatzanspruch aus Verschulden bei Vertragsschluß mangels Kündigung des Beitritts zu einer Immobilienfonds GbR gegenüber der Fondsgesellschaft nicht durchgesetzt werden kann, kann er nach den Regeln über verbundene Geschäfte (§ 9 Abs. 3, 4 VerbrKrG) auch für den Darlehensvertrag, der zur Finanzierung der Fondsanteile geschlossen wurde, keine Wirkungen entfalten.*)
VolltextIMRRS 2002, 0473
BGH, Urteil vom 25.06.2002 - XI ZR 218/01
a) Der nicht börsentermingeschäftsfähige Mitinhaber eines Gemeinschaftsgirokontos mit Einzelverfügungsbefugnis (Oder-Konto) kann vom kontoführenden Kreditinstitut die Stornierung von Belastungsbuchungen aus vom anderen börsentermingeschäftsfähigen Kontomitinhaber abgeschlossenen Börsentermingeschäften verlangen, soweit das Konto aufgrund dieser Buchungen, auch im Rahmen eines eingeräumten Überziehungskredits, debitorisch wird.*)
b) Hingegen besteht kein Stornierungsanspruch, soweit die Börsentermingeschäfte für den börsentermingeschäftsfähigen Kontoinhaber verbindlich und die Buchungen durch Kontoguthaben gedeckt sind.*)
c) Der börsentermingeschäftsfähige Mitinhaber eines Oder-Kontos kann Börsentermingeschäfte, an denen der andere nicht börsentermingeschäftsfähige Kontoinhaber nicht beteiligt ist, verbindlich abschließen. Die Geschäfte werden für ihn durch die Verbuchung auf dem Oder-Konto nicht unverbindlich.*)
d) Einzahlungen und Überweisungen auf ein Girokonto sind grundsätzlich keine Leistungen zur Erfüllung unklagbarer Ansprüche aus bestimmten, auf dem Konto verbuchten Börsentermingeschäften. Der vorbehaltlose Ausgleich eines debitorischen Saldos kann ausnahmsweise Erfüllungswirkung haben, wenn er aus Anlaß der Kontoauflösung erfolgt.*)
VolltextIMRRS 2002, 0408
BGH, Urteil vom 18.06.2002 - XI ZR 160/01
Zur Wirksamkeit und Reichweite des beschränkten Aufrechnungsverbots nach Nr. 11 Abs. 1 AGB-Sparkassen.*)
VolltextIMRRS 2002, 0344
BGH, Urteil vom 25.06.2002 - XI ZR 239/01
a) Direktbanken werden im Effektengeschäft in der Regel als Kommissionär tätig.*)
b) Zur Pflicht von Direktbanken, beim Abschluß von Ausführungsgeschäften die Interessen ihrer Auftraggeber zu wahren.*)
VolltextIMRRS 2002, 0339
BGH, Urteil vom 28.05.2002 - XI ZR 150/01
a) Terminoptionsvermittler haben optionsunerfahrene Kunden unmißverständlich, schriftlich und in auffälliger Form darauf hinzuweisen, daß Aufschläge auf die Börsenoptionsprämie das Chancen-Risiko-Verhältnis aus dem Gleichgewicht bringen und dazu führen, daß die verbliebene, bei höheren Aufschlägen geringe Chance, insgesamt einen Gewinn zu erzielen, mit jedem Optionsgeschäft abnimmt.*)
b) Wird Schadensersatz wegen unzureichender Aufklärung über die Risiken von Warentermin- oder Optionsgeschäften verlangt, beginnt die Verjährungsfrist nicht, bevor der Gläubiger die Umstände kennt, aus denen sich die Rechtspflicht zur Aufklärung ergibt.*)
VolltextIMRRS 2002, 0320
BGH, Urteil vom 13.06.2002 - III ZR 166/01
Zur Haftung des Kapitalanlagevermittlers (hier: Fortwirken eines von ihm geschaffenen Vertrauenstatbestandes).*)
VolltextIMRRS 2002, 0319
OLG Koblenz, Urteil vom 21.12.2001 - 10 U 1107/00
1.) Eine Schlechterfüllung eines Auskunftsvertrages liegt vor, wenn der Kunde eine sichere Anlageform zum Zwecke der Hausfinanzierung wünscht, der Versicherungsmakler jedoch eine risikobehaftete Anlagenform vermittelt.*)
2.) Zwar geht nach den Grundsätzen des unternehmensbezogenem Rechtsgeschäfts der Wille der Beteiligten im Zweifel dahin, dass der Betriebsinhaber Vertragspartner werden soll. Eine Haftung eines Angestellten eines Versicherungsmaklerbüros kommt aber dann in Betracht, wenn sich weder aus dem Briefkopf des Büros noch aus dem Firmenstempel ein Hinweis auf den Inhaber ergibt, Inhaber und Angestellter - hier Vater und Sohn unter Firmierung des Familiennamens - im Rechtsverkehr gemeinsam als Inhaber auftreten.*)
VolltextIMRRS 2002, 0276
BGH, Beschluss vom 16.05.2002 - III ZR 48/01
Zur Frage, ob Sparern und Anlegern durch verschiedene EG-Richtlinien das Recht verliehen worden ist, daß Maßnahmen der Bankenaufsicht im EG-rechtlich harmonisierten Bereich entgegen der Vorschrift des § 6 Abs. 4 KWG in ihrem Interesse wahrzunehmen sind, um ihnen gegebenenfalls Amtshaftungsansprüche zu eröffnen, soll eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften eingeholt werden.*)
VolltextIMRRS 2002, 0223
BGH, Urteil vom 02.05.2002 - III ZR 100/01
Zur Ermittlung des dem Kapitalanleger entgangenen Gewinns (hier: Gewinn aus Spekulationsgeschäften in Aktien), wenn der Vermögensverwalter die vertraglich vereinbarte Anlagestrategie ("konservativ, Wachstum") mißachtet.*)
VolltextIMRRS 2002, 0222
OLG Dresden, Beschluss vom 28.05.2001 - 8 U 498/01
1.) Die Bank trifft keine Pflicht zur Aufklärung des Anlegers über allgemeine wirtschaftliche Risiken des zu finanzierenden Projektes. Etwaige Erkenntnisse hinsichtlich Werthaltigkeit, Wertsteigerungspotenzial und Ertragsfähigkeit muss sie grundsätzlich nicht offenbaren. Dies gilt auch, soweit der Wert der Immobilien den im Emissionsprospekt angegebenen Kaufpreisen wegen versteckter Innenprovision nicht entsprach.*)
2.) Eine Haftung der Bank unter dem Gesichtspunkt der Beteiligung an Planung, Vertrieb und Durchführung eines Immobilienfonds kommt nur dann in Betracht, wenn dies den Anlegern bei Vertragsschluss bekannt war und bei ihnen insoweit ein besonderes Vertrauen hervorgerufen wurde.*)
3.) Die Täuschung oder Falschberatung von Anlegern führt jedenfalls bei Publikumsgesellschaften nicht zu einem Schadenersatzanspruch gegen die Fondsgesellschaft, der der Bank im Wege des Einwendungsdurchgriffs nach § 9 Abs. 3 VerbrKrG entgegengehalten werden kann. Die Zulassung derartiger - sich wirtschaftlich gegen die anderen Mitgesellschafter richtende - Ansprüche begründete die Gefahr, dass das verbleibende Gesellschaftsvermögen ungerechtfertigter Weise auf diejenigen der getäuschten Anleger verteilt würde, die die Gesellschaft als erste in Anspruch nehmen.*)
4.) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung des Beitritts zu einem Immobilienfonds ist jedenfalls dann verwirkt, wenn der Anleger an dem Gesellschaftsverhältnis länger als ein Jahr nach Kenntniserlangung vom Kündigungsgrund festgehalten hat.*)
VolltextIMRRS 2002, 0218
BGH, Urteil vom 16.04.2002 - XI ZR 375/00
a) Das Vertragsverhältnis zwischen Kreditkartenunternehmen und Vertragsunternehmen ist nicht als Forderungskauf, sondern als abstraktes Schuldversprechen anzusehen (Aufgabe von BGH, Urteil vom 2. Mai 1990 - VIII ZR 139/89, WM 1990, 1059).*)
b) Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Kreditkartenunternehmen, die Vertragsunternehmen verschuldensunabhängig mit dem vollen Risiko einer mißbräuchlichen Verwendung der Kreditkarte durch unberechtigte Dritte im sog. Telefon- oder Mailorderverfahren belasten, verstoßen gegen § 9 AGBG.*)
VolltextIMRRS 2002, 0169
BGH, Urteil vom 21.03.2002 - IX ZR 105/00
Eine Erklärung der Bank, die dem Wortlaut nach lediglich besagt, sie nehme die Abtretung des gegen sie gerichteten Bürgschaftsanspruchs an einen Dritten zur Kenntnis, kann grundsätzlich nicht als Erteilung einer Bürgschaft gegenüber dem Zessionar gedeutet werden.*)
VolltextIMRRS 2002, 0168
BGH, Urteil vom 09.04.2002 - XI ZR 245/01
a) Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Kreditinstituten, die Girokunden mit dem Entgelt belasten, das Kreditinstitute anderen Banken zu zahlen haben, wenn sie eigene Forderungen gegen Kunden per Lastschrift von Girokonten der Kunden bei anderen Banken einziehen und diese Banken Lastschriften zurückgeben, verstoßen gegen § 9 AGBG.*)
b) Klauseln, die Scheckeinreicher mit dem Entgelt belasten, das Inkassobanken bezogenen Banken zu zahlen haben, wenn diese die Einlösung von Schecks ablehnen, sind gem. § 8 AGBG der Inhaltskontrolle entzogen.*)
VolltextIMRRS 2002, 0140
OLG Koblenz, Urteil vom 22.02.2002 - 10 U 354/01
1.) Der Versicherungsnehmer hat nach den AVB Warenkredit 1984 alle ihm bei Beantragung des Versicherungsschutzes bekannten sowie ihm anschließend bekannt werdenden Umstände, die für die Übernahme des Versicherungsschutzes, insbesondere für die Beurteilung der Kreditwürdigkeit seiner einzelnen Kunden erheblich sein können, dem Versicherer anzuzeigen. Er hat Fälle drohender oder eingetretener Zahlungsunfähigkeit seiner einzelnen Kunden unverzüglich telefonisch, telegrafisch oder fernschriftlich dem Versicherer anzuzeigen. Sonstige gefahrerhöhende Umstände sind ebenfalls unverzüglich anzeigepflichtig; das gilt insbesondere bei ungünstigen Informationen über Vermögenslage, Zahlungsweise oder persönliche Beurteilung des Kunden, starker Verschlechterung der Zahlungsmoral, Einstellung der Belieferung aus Bonitätsgründen und nachträglich vereinbarten Wechselprolongationen, Nichteinlösung von Schecks oder Wechseln sowie Rücklastschriften mangels Deckung.*)
2.) Für die Übernahme des Versicherungsschutzes bzw. die Beurteilung der Kreditwürdigkeit einer Einzelhandelsfirma ist die Umwandelung in eine GmbH & Co. KG von Bedeutung, da damit eine Einschränkung der Zugriffsmöglichkeiten auf etwaige Vermögenswerte des Unternehmens verbunden ist. Es handelt sich um einen gefahrerhöhenden Umstand, der zugleich eine Anzeigenpflicht nach § 8 Nr. 2 a AVB Warenkredit 1984 begründet. Die Übergabe eines Wechsels durch die GmbH & Co. KG anstatt Zahlung des Wechsels durch die Einzelhandelsfirma stellt einen gefahrerheblichen und anzeigenpflichtigen Umstand dar.*)
3.) Der Versicherungsfall tritt mit der Zahlungsunfähigkeit des Kunden ein. Zahlungsunfähigkeit liegt vor, u.a. bei Eröffnung des Konkursverfahrens, des gerichtlichen Vergleichsverfahrens, bei Abschluss eines mit sämtlichen Gläubigern zustande gekommenen Liquidations- oder Quotenvergleichs oder einer nicht zur Befriedigung führenden Zwangsvollstreckungsmaßnahme (vgl. hierzu auch Senatsurteile vom 25.2.2000 - 10 U 511/99 - ZfS 2000, 404 = VersR 2001, 582 = NversZ 2001, 397; vom 18.6.1999 - 10 U 653/98 NVersZ 2000, 103 = r+s 2000, 41).*)
4.) Handelt es sich danach um die Verletzung einer Obliegenheit, die vom Versicherungsnehmer zum Zwecke der Verminderung der Gefahr oder Verhütung einer Gefahrerhöhung dem Versicherer gegenüber zu erfüllen ist, kann sich der Versicherer auf die Leistungsbefreiung nur dann nicht berufen, wenn die Verletzung keinen Einfluss auf den Eintritt des Versicherungsfalles oder den Umfang der dem Versicherer anlässlich des Versicherungsfalles obliegenden Leistungen gehabt hat. Diesen Kausalitätsgegenbeweis hat der Versicherungsnehmer zu führen (vgl. hierzu Senatsurteil vom 26.2.1999 - 10 U 178/99 - r+s 1999, 394 = VersR 2000, 315).*)
VolltextIMRRS 2002, 0127
BGH, Urteil vom 07.03.2002 - IX ZR 223/01
1. Ein Pfandrecht des Kreditinstituts, das aufgrund Nr. 14 Abs. 1 AGB-Banken an Zahlungseingängen für einen Kunden in den letzten drei Monaten vor dem Eröffnungsantrag gegen diesen entsteht, ist als inkongruente Sicherung anfechtbar.*)
2. Verrechnungen im Kontokorrent sind kongruent, soweit die Bank ihren Kunden (späteren Insolvenzschuldner) vereinbarungsgemäß wieder über die Eingänge verfügen läßt, insbesondere eine Kreditlinie offen hält. Ob der Kunde sie voll ausnutzt, ist unerheblich.*)
3. Die Rückführung eines von der Bank bewilligten, ungekündigten Kredits in der Zeit der wirtschaftlichen Krise des Schuldners (Kunden) ist auch dann inkongruent, wenn sie durch Saldierung im Kontokorrent erfolgt.*)
4. Stellt eine Bank Zahlungseingänge ins Kontokorrent ein, kann in dem Umfang ein unanfechtbares Bargeschäft vorliegen, in dem sie ihren Kunden (Schuldner) wieder über den Gegenwert verfügen läßt. Ob der Schuldner den vereinbarten Kreditrahmen voll ausnutzt, ist grundsätzlich unerheblich.*)
VolltextIMRRS 2002, 0090
KG, Urteil vom 11.12.2001 - 4 U 8633/00
1. Kein Schadensersatzanspruch nach den Grundsätzen der Prospekthaftung gegen eine Bank, die in dem Prospekt als in Aussicht genommene Darlehnsgeberin, als Hausbank und als diejenige genannt wird, bei der das Treuhandkonto gerührt wird.*)
2. Zum Anspruch einer Publikumskommanditgesellschaft gegen die Kapitalanleger auf Einzahlung der Einlageforderung, wenn sich die Kapitalanleger über eine Treuhandkommanditistin mittelbar an der Kommanditgesellschaft beteiligen und der Beitritt durch die Treuhänderin an der sowie die Auszahlung der Einlage an die Kommanditgesellschaft davon abhängen, daß sogenannte Mittelfreigabekriterien erfüllt sind.*)
VolltextIMRRS 2002, 0080
KG, Urteil vom 08.05.2001 - 4 U 2293/00
Zum Umfang der Pflichten einer Bank, die den Erwerb von Eigentumswohnungen vom Bauträger finanziert.*)
VolltextIMRRS 2002, 0028
BGH, Urteil vom 13.12.2001 - IX ZR 306/00
Hat das Berufungsurteil über einen Teil des Streitgegenstandes eine Kostenentscheidung nach § 91 a ZPO getroffen, weil es von einer übereinstimmenden Erledigungserklärung ausgegangen ist, während in Wirklichkeit der Kläger die Hauptsache einseitig für erledigt erklärt hatte, ist auch dieser Teil des Urteils nach allgemeinen Regeln mit der Revision anfechtbar.
Ist eine Vertragsurkunde dem Wortlaut nach mehrdeutig und hat der Richter zur Frage des übereinstimmenden Geschäftswillens der Parteien Zeugenbeweis erhoben, gelten die allgemeinen Beweislastregeln. Für die Anwendung des Grundsatzes, daß die Urkunde die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit für sich hat und denjenigen die Beweislast trifft, der außerhalb der Urkunde liegende Umstände behauptet, ist dann kein Raum.*)
VolltextIMRRS 2002, 0026
BGH, Urteil vom 04.12.2001 - XI ZR 56/01
Ob der finanziell überforderte Ehepartner oder Lebensgefährte durch die Mitunterzeichnung des Darlehensvertrages nach dem Willen der Vertragsschließenden echter Darlehensnehmer oder lediglich Mithaftender wird, richtet sich ausschließlich nach den Verhältnissen auf seiten der Vertragsgegner des Kreditgebers.
VolltextIMRRS 2002, 0014
BGH, Urteil vom 29.11.2001 - IX ZR 89/99
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2000, 0308
BGH, Urteil vom 02.11.1989 - III ZR 143/88
1. Wird in den AGB einer Hypothekenbank bestimmt, daß ein Kunde, der ein bindend vereinbartes Darlehen nicht abnimmt, an die Bank - neben Bereitstellungszinsen, Bearbeitungsgebühr und Wertermittlungskosten - eine Entschädigung von 3 % des Darlehensnennbetrags zu zahlen hat, so verstößt eine solche Klausel nicht gegen §§ 9, 11 Nr. 5 a AGBG.
2. Wegen des Anspruchs auf Nichtabnahmeentschädigung kann die Bank aus einer notariellen Grundschuldbestellungsurkunde vollstrecken, wenn der Darlehensnehmer sich in dieser Urkunde der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hat und die Zweckerklärung bestimmt, daß die Rechte aus der Urkunde "als Sicherheit für alle - auch bedingten oder befristeten - Ansprüche dienen, die der Bank aus der bankmäßigen Geschäftsverbindung gegen den Darlehensnehmer zustehen.
VolltextIMRRS 2000, 0274
BGH, Urteil vom 27.06.2000 - XI ZR 174/99
1. Zur Aufklärungspflicht der finanzierenden Bank bei Immobilienfondsanteilen.*)
2. Solange ein Schadensersatzanspruch aus Verschulden bei Vertragsschluß mangels Kündigung des Beitritts zu einer Immobilienfonds GbR gegenüber der Fondsgesellschaft nicht durchgesetzt werden kann, kann er nach den Regeln über verbundene Geschäfte (§ 9 Abs. 3, 4 VerbrKrG) auch für den Darlehensvertrag, der zur Finanzierung der Fondsanteile geschlossen wurde, keine Wirkungen entfalten.*)
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