Immobilien- und Mietrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
1054 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2004
IMRRS 2004, 0309BGH, Urteil vom 03.02.2004 - XI ZR 125/03
a) Ein Kreditinstitut hat nach der Einlösung eines Schecks einen unmittelbaren Bereicherungsanspruch gegen den Scheckbegünstigten, wenn der Scheck von einem Mitarbeiter einer juristischen Person ausgestellt worden ist, dessen Kontovollmacht von einem geschäftsunfähigen Vertreter der juristischen Person erteilt worden und deshalb nichtig ist. Dies gilt auch dann, wenn die juristische Person den gezahlten Betrag dem Scheckbegünstigten tatsächlich schuldete und dieser den Gültigkeitsmangel nicht kannte (Bestätigung von BGHZ 147, 145 ff.; 152, 307 ff.).*)
b) Ein zivilrechtlicher Bereicherungsanspruch gegen den Steuerfiskus ist grundsätzlich nicht gemäß § 818 Abs. 1 BGB zu verzinsen.*)
VolltextIMRRS 2004, 0290
BGH, Urteil vom 12.02.2004 - III ZR 359/02
Zur Frage der Verpflichtung des Vermittlers einer prospektierten Kapitalanlage zur Offenlegung von an ihn für den Vertrieb gezahlten "Innenprovisionen".*)
VolltextIMRRS 2004, 0288
BGH, Urteil vom 26.02.2004 - VII ZR 247/02
a) Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Bauvertrags, die den Auftragnehmer verpflichtet, zur Sicherung der Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers ausschließlich eine unbefristete, unwiderrufliche, selbstschuldnerische Bürgschaft zu stellen, ist nicht nach § 9 AGB-Gesetz unwirksam.*)
b) Wird der Auftragnehmer in einer solchen Klausel verpflichtet, die Bürgschaft gemäß "Muster des Auftraggebers" zu stellen, ist damit in Anlehnung an § 17 Nr. 4 Satz 2 VOB/B zum Ausdruck gebracht, daß die Bürgschaft nach Vorschrift des Auftraggebers auszustellen ist. Der Auftraggeber wird nicht berechtigt, die Sicherungsabrede durch das Muster zu ändern.*)
VolltextIMRRS 2004, 0270
BGH, Urteil vom 18.11.2003 - XI ZR 322/01
1. Der Gesichtspunkt des Wissensvorsprungs verpflichtet eine Bank nur, vorhandenes, von ihr als wesentlich erkanntes Wissen zu offenbaren, nicht aber, sich einen Wissensvorsprung erst zu verschaffen.
2. Ein Wissensvorsprung der Bank darüber, dass der vom Erwerber zu zahlende Kaufpreis in keinem angemessenen Verhältnis zum Wert des zu erwerbenden Objekts steht, begründet grundsätzlich keine Aufklärungspflicht. Denn es gehört auch bei einem kreditfinanzierten Kauf zu den eigenen Aufgaben des Käufers, die Angemessenheit des Kaufpreises zu prüfen.
3. Eine Aufklärungspflicht der Bank über die Unangemessenheit des Kaufpreises kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn die Bank bei einem Vergleich von Kaufpreis und Wert des Objekts von einer sittenwidrigen Übervorteilung des Käufers durch den Verkäufer ausgehen muss. Das ist erst in Betracht zu ziehen, wenn der Wert der Leistung knapp doppelt so hoch ist wie der Wert der Gegenleistung.
4. Eine Aufklärungspflicht wegen Überschreitung der Kreditgeberrolle setzt voraus, dass die Bank im Zusammenhang mit der Planung, der Durchführung oder dem Vertrieb des Objekts gleichsam als Partei des zu finanzierenden Geschäfts in nach außen erkennbarer Weise Funktionen oder Aufgaben des Veräußerers oder Vertreibers übernommen und damit einen zusätzlichen auf die übernommenen Funktionen bezogenen Vertrauenstatbestand geschaffen hat.
5. Um ein grundpfandrechtlich gesichertes Darlehen im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG handelt es sich auch dann, wenn der Wert der Wohnung niedriger sein sollte als der Betrag der bestellten Grundschuld.
6. § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG ist nur dann nicht anzuwenden, wenn die Voraussetzungen des § 18 Satz 2 VerbrKrG vorliegen, etwa weil nur ein nicht wesentlicher Teil des Kredits grundpfandrechtlich abgesichert ist.
7. Für die Frage, ob ein grundpfandrechtlich abgesicherter Kredit zu den üblichen Bedingungen gewährt worden ist, kommt es entscheidend auf die Zinshöhe und die sonstigen Kreditkonditionen an.
8. Fremde, der Bank bekannte Vermittlerkosten sind zwar bei Konsumentenratenkrediten in der Regel dem Darlehensgeber als Teil der Kreditkosten zuzurechnen und deshalb von diesem im Kreditvertrag anzugeben. Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn die Tätigkeit des Vermittlers nicht so sehr im Interesse der Bank, sondern des Kreditnehmers lag oder ihm besondere Vorteile gebracht hat.
9. Das ist bei der Finanzierungsvermittlung im Rahmen eines Steuersparmodells regelmäßig anzunehmen, weil die im Konzept des Steuersparmodells vorgesehene Einschaltung des Finanzierungsvermittlers mit der Folge der Entstehung der vom Darlehensnehmer zu zahlenden Finanzierungsvermittlungsgebühr der Erzielung der begehrten Steuervorteile dient.*)
VolltextIMRRS 2004, 0230
BGH, Urteil vom 20.01.2004 - XI ZR 460/02
Eine Haustürsituation im Sinne des § 1 Abs. 1 HWiG ist der kreditgebenden Bank bei steuersparenden Bauherren- und Erwerbermodellen nach den zu § 123 BGB entwickelten Grundsätzen nicht allein deshalb zuzurechnen, weil die Bank Kenntnis davon hat, daß die Eigentumswohnung nicht von einer Privatperson, sondern von einer gewerblich tätigen Bauträgergesellschaft über einen Vermittler verkauft und der Darlehensvertrag über ihn vermittelt wurde. Allein dieser Umstand läßt nicht den Schluß zu, daß die Darlehensvertragserklärungen der Kunden auf einer mündlichen Verhandlung ohne vorherige Bestellung an ihrem Arbeitsplatz oder in ihrer Privatwohnung beruhen, und verpflichtet die kreditgebende Bank auch nicht ohne weiteres zu einer Nachfrage über die Umstände der Vertragsanbahnung.*)
VolltextIMRRS 2004, 0204
BGH, Urteil vom 02.12.2003 - XI ZR 53/02
Der gute Glaube an den gemäß §§ 171, 172 BGB gesetzten Rechtsschein wird geschützt, wenn der Vertragspartner den Mangel der Vertretungsmacht bei der Vornahme des Rechtsgeschäfts nicht kennt oder kennen muß. Dabei kommt es nicht auf die Kenntnis oder das Kennenmüssen der den Mangel der Vertretungsmacht begründenden Umstände an, sondern auf die Kenntnis oder das Kennenmüssen des Mangels der Vertretungsmacht selbst.*)
VolltextIMRRS 2004, 0176
BGH, Urteil vom 02.12.2003 - XI ZR 397/02
a) Eine erwerbswirtschaftlich tätige, aber ausschließlich von der öffentlichen Hand beherrschte Gesellschaft hat das in Art. 3 Abs. 1 GG zum Ausdruck kommende Willkürverbot zu beachten.*)
b) Die ohne sachgerechten Grund erklärte Kündigung eines Girovertrages durch ein ausschließlich staatlich beherrschtes Kreditinstitut verstößt gegen das Willkürverbot und ist gemäß § 134 BGB nichtig.*)
c) Ein ausschließlich staatlich beherrschtes Kreditinstitut darf die politische Zielrichtung einer Partei nicht zum Anlaß für eine Kontokündigung nehmen, solange das Bundesverfassungsgericht die Verfassungswidrigkeit der Partei nicht festgestellt hat.*)
VolltextIMRRS 2004, 0175
BGH, Urteil vom 13.01.2004 - XI ZR 479/02
a) Das Vertragsverhältnis zwischen Kreditkartenunternehmen und Vertragsunternehmen ist nicht als Forderungskauf, sondern als abstraktes Schuldversprechen anzusehen (Bestätigung von BGHZ 150, 286).*)
b) Im Kreditkartenverfahren haben die Beteiligten Sorgfalts- und Kontrollpflichten, deren schuldhafte Verletzung - ebenso wie im Giroverkehr - eine Schadensersatzhaftung wegen positiver Vertragsverletzung begründet.*)
VolltextIMRRS 2004, 0173
BGH, Urteil vom 02.12.2003 - XI ZR 429/02
a) Ein BGB-Gesellschafter, der sich im Darlehensvertrag der kreditsuchenden Gesellschaft wirksam verpflichtet hat, sich in Höhe der auf seine Beteiligung entfallenden Verbindlichkeit der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein Privatvermögen zu unterwerfen, darf aus der Nichterfüllung dieser Verpflichtung keine Vorteile ziehen (§ 242 BGB).
b) Ist die Zwangsvollstreckungsunterwerfungserklärung von einem vollmachtlosen Vertreter abgegeben worden, kann der Vertretene sich daher gegenüber der kreditgebenden Bank auf die Unwirksamkeit der Erklärung nicht berufen (hier: Abgabe der Unterwerfungserklärung durch Geschäftsbesorgerin aufgrund einer wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz gemäß § 134 BGB nichtigen Vollmacht).
VolltextIMRRS 2004, 0172
BGH, Urteil vom 02.12.2003 - XI ZR 428/02
a) Ein BGB-Gesellschafter, der sich im Darlehensvertrag der kreditsuchenden Gesellschaft wirksam verpflichtet hat, sich in Höhe der auf seine Beteiligung entfallenden Verbindlichkeit der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein Privatvermögen zu unterwerfen, darf aus der Nichterfüllung dieser Verpflichtung keine Vorteile ziehen (§ 242 BGB).
b) Ist die Zwangsvollstreckungsunterwerfungserklärung von einem vollmachtlosen Vertreter abgegeben worden, kann der Vertretene sich daher gegenüber der kreditgebenden Bank auf die Unwirksamkeit der Erklärung nicht berufen (hier: Abgabe der Unterwerfungserklärung durch Geschäftsbesorgerin aufgrund einer wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz gemäß § 134 BGB nichtigen Vollmacht).
VolltextIMRRS 2004, 0170
OLG Frankfurt, Urteil vom 25.08.2003 - 1 U 122/01
1. Eine finanzierende Bank hat bei steuersparenden Bauherren-, Bauträger- und Erwerbermodellen grundsätzlich gegenüber ihrem Kunden nur auf den Darlehensvertrag bezogene Aufklärungspflichten. Zur Aufklärung über Risiken des finanzierten Geschäfts ist sie nur unter ganz besonderen Voraussetzungen verpflichtet. Dafür genügt nicht, dass sie in ein "Vertriebssystem" oder "-konzept" des Bauträgers in dem Sinne eingebunden ist, dass sie sich diesem gegenüber grundsätzlich zur Finanzierung der einzelnen Erwerbsverträge bereit erklärt und die dem Darlehensvertrag voraus gehenden Verhandlungen Dritten - wie beispielsweise für den Bauträger tätigen Anlagevermittlern - überlässt (Abgrenzung zu OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 23. August 2001 - 16 U 190/00, WM 2002, 549 ff.).*)
2. Ein Wissensvorsprung der Bank über den Wert der zu erwerbenden Immobilie und die Höhe der gerade für den jeweiligen Erwerbsinteressenten zu erwartenden Steuervorteile löst in aller Regel keine Aufklärungspflicht der finanzierenden Bank aus.*)
3. Wenn die finanzierende Bank alle Verhandlungen und ersichtlich notwendigen Beratungsgespräche Dritten, etwa vom Bauträger beauftragten Anlagevermittlern, überlässt, muss sie sich deren auf den Darlehensvertrag bezogene Pflichtverletzungen nach § 278 BGB zurechnen lassen.*)
4. Die Prognose zu Steuervorteilen und Mieterträgen und deren Auswirkungen auf die Tragbarkeit der Finanzierung ist dem Anlage-, nicht dem Darlehensgeschäft zuzuordnen. 5. Über die Nachteile eines hohen Disagios muss die Bank regelmäßig nicht aufklären. 6. Wenn zwischen der Haustürsituation und dem Vertragsschluss mehrere Wochen liegen, besteht keine Indizwirkung zugunsten des Kunden. Dieser kann den Nachweis der Mitursächlichkeit dann nicht allein mit der Anregung seiner Vernehmung als Partei führen.*)
VolltextIMRRS 2004, 0168
OLG Dresden, Urteil vom 26.09.2003 - 8 U 872/03
1. Eine kreditfinanzierte Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds kann ein verbundenes Geschäft darstellen; im Falle des Ausscheidens aus der Fondsgesellschaft kann der Anleger in diesem Fall den ihm zustehenden Anspruch auf Zahlung des Auseinandersetzungsguthabens einem Rückzahlungsanspruch des Kreditinstitutes im Wege des Einwendungsdurchgriffes gemäß § 9 Abs. 3 VerbrKrG a.F. entgegenhalten. Ein wirksamer Widerruf des Darlehensvertrages nach dem HWiG zieht die Unwirksamkeit eines im Verbund stehenden Fondsbeitrittes nach sich (Fortführung der Grundsätze des BGH-Urteils vom 21.07.2003, Az: II ZR 387/02).*)
2. Im Rahmen der Beurteilung der Wirksamkeit eines auf das HWiG gestützten Widerrufs des Darlehensvertrages kann nach den zu § 123 BGB entwickelten Grundsätzen der Bank eine bei der Anbahnung des Darlehensvertrages bestehende Haustürsituation nicht schon bei Kenntnis vom Tätigwerden eines gewerblichen Vermittlers zugerechnet werden (Aufgabe der im Senatsurteil vom 15.11.2002, Az: 8 U 2987/01, BKR 2003, 114 ff. zugrunde gelegten Zurechnungskriterien).*)
3. Zu den im Vorfeld von Darlehensvertragsschluss und Fondsbeitritt bestehenden Aufklärungspflichten hinsichtlich der wirtschaftlichen Zweckmäßigkeit und der steuerlichen Abzugsfähigkeit eines bei Auszahlung der Kreditsumme in Abzug gebrachten Disagios.*)
VolltextIMRRS 2004, 0163
OLG Frankfurt, Urteil vom 21.10.2003 - 9 U 121/01
Wird der Verbraucher in einer Haustürsituation zur Abgabe eines Angebots auf Abschluss eines Darlehensvertrags überrumpelt, das die Bank erst mehr als acht Monate später annimmt, so beruht der durch die danach erfolgte Erklärung des Verbrauchers, er halte an seinem Angebot fest, zustande gekommene Darlehensvertrag nicht mehr auf der ursprünglichen Überrumpelung.*)
VolltextIMRRS 2004, 0161
OLG Naumburg, Urteil vom 30.10.2003 - 4 U 135/03
Erklärt eine Bank gegenüber einem Dritten, dass eine bestimmte Kreditierung zugunsten eines Kunden zur Verfügung stehe, sie einem bestimmten Kunden einen konkreten Kredit eingeräumt habe oder eine Finanzierung für ein bestimmtes Projekt gesichert sei, so begründen diese Äußerungen allein keine Primäransprüche. Dies wäre nur der Fall, wenn besondere Umstände oder weitere Erklärungen hinzutreten würden.*)
VolltextIMRRS 2004, 0157
OLG Bamberg, Urteil vom 10.11.2003 - 4 U 98/03
1. Wenn ein Kreditinstitut eine Bürgschaft übernehmen will, so pflegt es dies auch klar und deutlich zum Ausdruck zu bringen.
2. Zu den Anforderungen an ein selbständiges Garantieversprechen einer Bank im Rahmen eines Bauträgervertrages.
VolltextIMRRS 2004, 0152
BGH, Urteil vom 13.01.2004 - XI ZR 355/02
a) Empfiehlt eine kreditgebende Bank einem Anlageinteressenten eine Beteiligung an einem Bauherrenmodell, so muß sie ihn ungefragt informieren, wenn die erzielten Mieterträge der in einem steuersparenden Bauherrenmodell bereits erstellten Eigentumswohnungen nicht den im Anlageprospekt prognostizierten Mieten entsprechen und die Vermietung der Wohnungen Schwierigkeiten bereitet.*)
b) Ein Freistellungsanspruch wandelt sich in einen Zahlungsanspruch des Geschädigten um, wenn der Schädiger jeden Schadensersatz ernsthaft und endgültig verweigert und der Geschädigte Geldersatz fordert.*)
c) Zur Berechnung und Abwicklung des dem Anleger und Kreditnehmer entstandenen Schadens.*)
VolltextIMRRS 2004, 0151
BGH, Urteil vom 09.12.2003 - XI ZR 372/02
Zur Auslegung einer individualvertraglichen Haftungsbegrenzung.*)
VolltextIMRRS 2004, 0146
BGH, Urteil vom 02.12.2003 - XI ZR 421/02
a) Ein BGB-Gesellschafter, der sich im Darlehensvertrag der kreditsuchenden Gesellschaft wirksam verpflichtet hat, sich in Höhe der auf seine Beteiligung entfallenden Verbindlichkeit der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein Privatvermögen zu unterwerfen, darf aus der Nichterfüllung dieser Verpflichtung keine Vorteile ziehen (§ 242 BGB).*)
b) Ist die Zwangsvollstreckungsunterwerfungserklärung von einem vollmachtlosen Vertreter abgegeben worden, kann der Vertretene sich daher gegenüber der kreditgebenden Bank auf die Unwirksamkeit der Erklärung nicht berufen (hier: Abgabe der Unterwerfungserklärung durch Geschäftsbesorgerin aufgrund einer wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz gemäß § 134 BGB nichtigen Vollmacht).*)
VolltextIMRRS 2004, 0083
OLG Karlsruhe, Urteil vom 31.10.2002 - 12 U 182/01
1. Soweit eine Bank sich auf ihre Tätigkeit als kontoführende Bank eines Bauträgers beschränkt, ist sie nicht Empfängerin des Baugeldes. Die kontoführende Bank ist nur Adressat, der nach dem Willen des Verkäufers das von den Käufern zur Verfügung gestellte Geld verwahren soll.
2. Die der Überweisung zugrundeliegenden Rechtsbeziehungen der Beteiligten hat die Bank grundsätzlich nicht zu prüfen. Sie hatte sich daher auch nicht für die Angaben über den Verwendungszweck auf den Überweisungsträgern zu interessieren.
3. Für das Zustandekommen eines Auskunftsvertrags ist maßgeblich, dass die Bank einem Kunden eine ggf. auch für einen Dritten bestimmte Auskunft in konkreter Form erteilt und der Bank oder Sparkasse hierbei bewusst ist, dass sie für den Empfänger von erheblicher Bedeutung sein kann und er sie unter Umständen zur Grundlage wesentlicher Vermögensverfügungen machen werde.
VolltextIMRRS 2004, 0071
OLG Koblenz, Beschluss vom 13.01.2004 - 5 W 824/03
1. Wer einen Kredit für eine Firma oder Gesellschaft aufnimmt, an der er selbst beteiligt ist, haftet in der Regel auch bei krasser finanzieller Überforderung für die Rückzahlung. Das ist im Allgemeinen auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Kreditnehmer nur die Funktion eines Strohmannes hat.
2. Werden mit dem Kredit alte Verbindlichkeiten abgelöst, kommt eine Nichtigkeit wegen krasser finanzieller Überforderung nur in Betracht, wenn schon der Altvertrag aus diesem Grund unwirksam war.
VolltextIMRRS 2004, 0060
BGH, Urteil vom 11.12.2003 - III ZR 118/03
Zur Frage, ob beim Beitritt eines Vermögensanlegers zu einem geschlossenen Immobilienfonds eine in dem Prospekt der aufnehmenden Gesellschaft enthaltene Klausel Vertragsbestandteil wird, die eine Haftungsbegrenzung (hier: Verkürzung der Verjährungsfrist) auch zugunsten der beim Vertrieb der Vermögensanlage tätig gewordenen selbständigen Unternehmer vorsieht.*)
VolltextIMRRS 2004, 0049
OLG Karlsruhe, Urteil vom 20.01.2004 - 17 U 53/03
1. Ein Treuhandvertrag, der den Treuhänder nicht primär zur Wahrnehmung wirtschaftlicher Belange des Treugebers verpflichtet, sondern ihm umfassende Befugnisse zur Vornahme und Änderung von Rechtsgeschäften im Zusammenhang mit dem Erwerb einer Immobilie einräumt, ist auf die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten gemäß Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG gerichtet und damit gemäß § 134 BGB nichtig.
2. Allerdings kann eine nicht wirksam erteilte Vollmacht über §§ 171, 172 BGB hinaus nach den Grundsätzen über die Duldungs- und Anscheinsvollmacht dem Geschäftspartner gegenüber als wirksam zu behandeln sein.
3. Die Regeln über die Duldungs- und Anscheinsvollmacht sind Anwendungsfälle des allgemeinen Rechtsgrundsatzes, dass derjenige, der einem gutgläubigen Dritten gegenüber zurechenbar den Rechtsschein einer Bevollmächtigung eines anderen setzt, sich so behandeln lassen muss, als habe er dem anderen wirksam Vollmacht erteilt. Dies gilt, soweit gesetzgeberische Wertungen nicht entgegenstehen, grundsätzlich ohne Rücksicht darauf, aus welchen Gründen sich die Bevollmächtigung eines anderen im konkreten Fall als nichtig erweist.
4. Voraussetzung für das Eingreifen allgemeiner Rechtsscheinsgesichtspunkte ist, dass das Vertrauen des Dritten auf den Bestand der Vollmacht an andere Umstände als an die Vollmachtsurkunde anknüpft und nach den Grundsätzen über die Duldungsvollmacht schutzwürdig erscheint.
5. Wer in Kenntnis der erteilten Vollmacht in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem Abschluss des Geschäftsbesorgungsvertrages und der Erteilung der Vollmacht an die Treuhänderin durch aktive Handlungen daran mitwirkt, dass er das gewünschte Darlehen bei der Bank zum Erwerb eines Anteils an dem Immobilienfonds erhält, setzt der Bank gegenüber zurechenbar den Rechtsschein einer Bevollmächtigung der Treuhänderin.
6. Zwar wird in der Regel für eine Duldungsvollmacht verlangt, dass der Vertretene es über einen längeren Zeitraum wissentlich geschehen lässt, dass ein anderer für ihn ohne Bevollmächtigung als Vertreter auftritt. Dies schließt im Einzelfall jedoch nicht aus, dass schon das einmalige Gewährenlassen eine Duldungsvollmacht begründet. Ein mehrfaches Handeln ist grundsätzlich erforderlich, wenn sich ein Dritter eine nicht erteilte Bevollmächtigung anmaßt. Demgegenüber kann ein einmaliges Handeln genügen, wenn der Vertreter mit Willen des Vertretenen aufgetreten ist.
7. Bei Abschluss des Darlehensvertrages vor der sog. Notarentscheidung des BGH vom 28.09.2000 (Az. IX ZR 279/99; IBR 2001, 23) kann der finanzierenden Bank nicht vorgeworfen werden, sie hätte die Unwirksamkeit der der Treuhänderin erteilten Vollmacht erkennen müssen.
VolltextIMRRS 2004, 0044
OLG Celle, Urteil vom 11.12.2003 - 11 U 7/03
1. Zur Haftung eines Kapitalanlageberaters aus § 826 BGB bei abredewidrigem Unterlassen der zeitnahen Weiterleitung des an ihn überreichten Geldes.*)
2. Zur Haftung eines Kapitalanlageberaters aus § 826 BGB bei Anlegen des Geldes in Kenntnis eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens wegen gewerbsmäßigen Kapitalanlagebetrugs gegen den Prinzipal.*)
VolltextIMRRS 2004, 0042
OLG Celle, Beschluss vom 22.12.2003 - 3 W 63/03
a) Beim finanzierten Immobilienerwerb sind Grundstückskaufvertrag und Darlehensvertrag im Regelfall keine verbundenen Geschäfte im Sinne von § 9 VerbrKG a.F..*)
b) Die den Immobilienkauf finanzierende Bank ist nur in eng begrenzten Ausnahmefällen verpflichtet, den Erwerber über die (mangelnde) wirtschaftliche Rentabilität seiner Kaufentscheidung aufzuklären.*)
VolltextIMRRS 2004, 0041
OLG Celle, Urteil vom 13.11.2002 - 3 U 326/97
Zur Haftung der Bank gegenüber dem Gläubiger eines Bankkunden aus § 826 BGB , wenn die Bank bewusst unrichtige, unvollständige bzw. irreführende Angaben zu Konten des Bankkunden und zu bestehenden Vollstreckungsmöglichkeiten macht.*)
VolltextOnline seit 2003
IMRRS 2003, 1434BGH, Urteil vom 11.11.2003 - XI ZR 21/03
a) Discount-Broker können ihre Aufklärungspflichten grundsätzlich durch die Übermittlung standardisierter Informationen an den Kunden bei Aufnahme der Geschäftsbeziehung erfüllen (Bestätigung von BGHZ 142, 345). Das gilt - jedenfalls solange die Kreditinanspruchnahme kein unvernünftiges Ausmaß erreicht - auch gegenüber Kunden, die Wertpapiere auf Kredit erwerben.*)
b) Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen hat nicht die Aufgabe, seine Kunden durch Begrenzung ihrer Entscheidungsfreiheit vor sich selbst zu schützen. Es darf daher grundsätzlich auch objektiv unvernünftige Aufträge eines hinreichend aufgeklärten und gewarnten Kunden ausführen.*)
VolltextIMRRS 2003, 1402
BGH, Urteil vom 02.10.2003 - I ZR 252/01
Eine an mögliche Kapitalanleger gerichtete Werbeaussage über die Mindestverzinsung des eingesetzten Kapitals ist auch dann im Sinne des § 3 UWG zur Irreführung geeignet, wenn sie zwar keine unrichtigen Tatsachenbehauptungen enthält, aber gerade darauf angelegt ist, die irrige Vorstellung zu wecken, es sei eine sichere Rendite zu erwarten. Dabei genügt es jedenfalls für das Eingreifen des § 3 UWG, wenn die Werbeaussage geeignet ist, einen erheblichen Teil der durchschnittlich informierten und verständigen Verbraucher irrezuführen.*)
VolltextIMRRS 2003, 1387
BGH, Urteil vom 13.11.2003 - VII ZR 26/03
Prospekthaftungsansprüche beim Bauträgermodell verjähren in der regelmäßigen Frist des § 195 BGB a.F..*)
VolltextIMRRS 2003, 1373
BGH, Urteil vom 05.11.2003 - VIII ZR 218/01
Zum kollusiven Zusammenwirken eng verwandter Geschäftsführer zweier selbständiger Gesellschaften bei der Erfüllung gegenseitiger Vertragspflichten.
Zu den Voraussetzungen, unter denen das Gericht bei der Behauptung innerer Tatsachen Beweis zu erheben hat.*)
VolltextIMRRS 2003, 1359
BGH, Urteil vom 16.09.2003 - XI ZR 74/02
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2003, 1293
BGH, Urteil vom 30.09.2003 - XI ZR 426/01
a) Es wird daran festgehalten, daß die Berechtigung zur Teilnahme am sog. Transferrubel-Abrechnungsverfahren eine staatliche Zulassung voraussetzt (Bestätigung von BGHZ 133, 117).*)
b) Bei der Anwendung von Verjährungsvorschriften kommt dem Gesetzeswortlaut besondere Bedeutung zu; an eine über den Wortlaut hinausgehende Auslegung sind im Interesse der Rechtssicherheit strenge Anforderungen zu stellen.*)
c) Die Verlängerung der Verjährungsfrist für Ansprüche wegen unberechtigter oder rechtswidriger Teilnahme am Transferrubel-Abrechnungsverfahren durch Art. 38 Abs. 1 FKPG gilt nur für Fälle, in denen - nach dem 30. Juni 1990 - Transferrubel unmittelbar in DM umgestellt wurden.*)
VolltextIMRRS 2003, 1291
BGH, Urteil vom 14.10.2003 - XI ZR 134/02
a) Ein Kreditvertrag ist grundsätzlich nicht gemäß § 6 Abs. 1 VerbrKrG nichtig, wenn die nach § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 d VerbrKrG (in der bis zum 31. Juli 2001 geltenden Fassung) vorgeschriebenen Angaben über die Kosten des Kredits nicht fehlen, sondern lediglich unrichtig sind.*)
b) Wenn vom Verbraucher zu tragende Kosten des Kredits betragsmäßig zutreffend in dem Kreditvertrag angegeben sind, stellt es kein Fehlen von Angaben im Sinne des § 6 Abs. 1 VerbrKrG dar, wenn der als Bearbeitungskosten ausgewiesene Betrag nicht von dem Kreditinstitut vereinnahmt, sondern als Vermittlungsprovision an einen Finanzierungsvermittler ausgezahlt werden soll; die unzutreffende Bezeichnung des Bestimmungszwecks der im Kreditvertrag aufgeführten Kosten steht einem Fehlen einer Angabe im Sinne des § 6 Abs. 1 VerbrKrG nicht gleich.*)
VolltextIMRRS 2003, 1281
BGH, Urteil vom 30.10.2003 - III ZR 344/02
Zur Verpflichtung des in das "Sicherheitssystem" eines Anlagemodells eingeschalteten Mittelverwendungstreuhänders, den Anlegern für ihre Einlagen einzustehen, wenn er Transaktionen zuläßt, durch die die gesamte vereinbarte Anlagestrategie verändert wird.*)
VolltextIMRRS 2003, 1252
BayObLG, Beschluss vom 31.07.2003 - 1 Z AR 76/03
1. Erfüllungsort bei einem Bauspardarlehen, wenn die Darlehensnehmer zwischen Unterzeichnung des Darlehensvertrages und Darlehensauszahlung den Wohnort gewechselt haben.*)
2. Rechtsschutzbedürfnis für einen Bestimmungsantrag nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO, wenn zwar unterschiedliche Rechtsmeinungen zur Bestimmung des Erfüllungsortes bestehen, die im konkreten Fall auch zu unterschiedlichen Erfüllungsorten führen würden, das angegangene Gericht aber eine Meinung vertritt, nach der es als Gerichtsstand des Erfüllungsortes für alle Streitgenossen zuständig ist.*)
VolltextIMRRS 2003, 1226
OLG Köln, Urteil vom 20.02.2002 - 13 U 28/01
1. Die Vermutung, dass sich der Anleger bei der gebotenen Aufklärung der Bank über die vom Vermögensverwalter verheimlichte Provisions- und Gebührenteilungsvereinbarung von diesem getrennt hätte, wird nicht dadurch entkräftet, dass der Anleger weiterhin in die Anlagekompetenz des Vermögensverwalters vertraut.
2. Gegenüber dieser Aufklärungspflichtverletzung begründet es auch kein Mitverschulden des Anlegers, dass er trotz erwirtschafteter hohen Verluste und Warnungen der Bank vor der Anlagestrategie des Vermögensverwalters an diesem festhält und weiter hochspekulative Optionsgeschäfte mit hohen Verlusten hat tätigen lassen.
VolltextIMRRS 2003, 1225
OLG Köln, Urteil vom 20.02.2002 - 13 U 140/00
1. Die Vermutung, dass sich der Anleger bei der gebotenen Aufklärung der Bank über die vom Vermögensverwalter verheimlichte Provisions- und Gebührenteilungsvereinbarung von diesem getrennt hätte, wird nicht dadurch entkräftet, dass der Anleger weiterhin in die Anlagekompetenz des Vermögensverwalters vertraut.
2. Gegenüber dieser Aufklärungspflichtverletzung begründet es auch kein Mitverschulden des Anlegers, dass er trotz erwirtschafteter hohen Verluste und Warnungen der Bank vor der Anlagestrategie des Vermögensverwalters an diesem festhält und weiter hochspekulative Optionsgeschäfte mit hohen Verlusten hat tätigen lassen.
VolltextIMRRS 2003, 1217
OLG Köln, Urteil vom 26.02.2003 - 13 U 85/02
Veranlasst ein Gläubiger beim Sicherungsgeber einer Grundschuld zur Sicherung von Ansprüchen Dritter erkennbar einen Irrtum über das Risiko, so hat er den Sicherungsgeber ungefragt über das ihm entstehende erhöhte Risiko aufzuklären.
VolltextIMRRS 2003, 1192
BGH, Urteil vom 23.09.2003 - XI ZR 135/02
Auch ein finanziertes Immobiliengeschäft kann mit dem der Finanzierung dienenden Verbraucherkreditvertrag ein verbundenes Geschäft im Sinne des § 9 VerbrKrG bilden, sofern der Kreditvertrag dem Verbraucherkreditgesetz unterfällt und die Ausnahmeregelung des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG nicht greift.*)
VolltextIMRRS 2003, 1122
BGH, Urteil vom 11.09.2003 - III ZR 381/02
Erteilt ein Anlagevermittler Auskunft zu der Sicherheit der Kapitalanlage, indem er ohne Einschränkung auf die Angaben des Kapitalsuchenden verweist, macht er sich dessen Aussagen bei der Auskunft zu eigen. Hat er in einem solchen Fall die Sicherheit der Kapitalanlage nicht geprüft, so muß er dies dem Kunden gegenüber auch ungefragt deutlich machen.*)
VolltextIMRRS 2003, 1115
BGH, Beschluss vom 27.11.1997 - GSZ 1/97; GSZ 2/97
a) Der Sicherungsgeber hat bei formularmäßig bestellten, revolvierenden Globalsicherungen im Falle nachträglicher Übersicherung einen ermessensunabhängigen Freigabeanspruch auch dann, wenn der Sicherungsvertrag keine oder eine ermessensabhängig ausgestaltete Freigabeklausel enthält.*)
b) Bei formularmäßig bestellten, revolvierenden Globalsicherungen sind weder eine ausdrückliche Freigaberegelung noch eine zahlenmäßig bestimmte Deckungsgrenze noch eine Klausel für die Bewertung der Sicherungsgegenstände Wirksamkeitsvoraussetzungen.*)
c) Enthält die formularmäßige Bestellung revolvierender Globalsicherungen keine ausdrückliche oder eine unangemessene Deckungsgrenze, so beträgt diese Grenze (unter Berücksichtigung der Kosten für Verwaltung und Verwertung der Sicherheit), bezogen auf den realisierbaren Wert der Sicherungsgegenstände, 110 % der gesicherten Forderungen.*)
d) Allgemeingültige Maßstäbe für die Bewertung der Sicherungsgegenstände bei Eintritt des Sicherungsfalles lassen sich im voraus weder bei der Sicherungsübereignung noch bei einer Globalabtretung festlegen.*)
e) Die Grenze für das Entstehen eines Freigabeanspruchs für Sicherungsgut liegt regelmäßig bei 150 % des Schätzwerts (§ 237 Satz 1 BGB).*)
VolltextIMRRS 2003, 1082
BGH, Urteil vom 07.11.2000 - XI ZR 27/00
Zur Berechnung der Nichtabnahmeentschädigung bei Annuitätendarlehen.*)
VolltextIMRRS 2003, 1066
BGH, Urteil vom 22.05.2003 - I ZR 251/00
Zur Frage der Rechtsscheinhaftung einer Bank bei mißbräuchlicher Verwendung von eurocheque-Vordrucken, die auf dem Weg von der Druckerei zur Bank abhanden gekommen sind.*)
VolltextIMRRS 2003, 1060
OLG Koblenz, Beschluss vom 01.09.2003 - 5 W 568/03
1. Ein notarielles Schuldanerkenntnis, das den Versprechenden finanziell krass überfordert und ausschließlich gegen den Ehepartner bestehende Bankansprüche sichert, ist nichtig.
Ausreichende Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit schließen eine derartige Überforderung nicht aus, wenn sie auf dem Geschäftsbetrieb gründen, für den die Bankkredite gezahlt wurden.
2. Nach Scheidung der Ehe kann auch das Interesse der Bank, Vermögensverschiebungen zu begegnen, einem derartigen Schuldanerkenntnis nicht mehr den Makel der Sittenwidrigkeit nehmen.
VolltextIMRRS 2003, 1051
BGH, Urteil vom 15.07.2003 - XI ZR 162/00
1. Nach § 123 Abs. 1 BGB ist das Verhalten des Verhandlungsführers dem Erklärungsempfänger zuzurechnen, wenn er dessen Angestellter, Mitarbeiter oder Beauftragter ist oder wenn er wegen seiner engen Beziehungen zu diesem als dessen Vertrauensperson erscheint.
2. Ist der Verhandlungsführer Dritter im Sinne des § 123 Abs. 2 BGB, ist sein Handeln nur zuzurechnen, wenn der Erklärungsempfänger dieses kannte oder kennen mußte. Dabei genügt es für eine fahrlässige Unkenntnis in diesem Sinne, daß die Umstände des einzelnen Falles den Erklärungsempfänger veranlassen mußten, sich danach zu erkundigen, auf welchen Umständen die ihm übermittelte Willenserklärung beruht.
3. Der Realkreditvertrag und das finanzierte Grundstücksgeschäft sind grundsätzlich nicht als zu einer wirtschaftlichen Einheit verbundene Geschäfte anzusehen. Für Realkredite, die § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG unterfallen, gilt dies angesichts des eindeutigen Wortlauts der Bestimmung ausnahmslos.
4. Im Falle des wirksamen Widerrufs der Darlehensverträge sind die Parteien gemäß § 3 Abs. 1 HWiG jeweils verpflichtet, dem anderen Teil die empfangenen Leistungen zurückzugewähren; dies umfasst nicht die Erstattung aller Aufwendungen für die Eigentumswohnung.
VolltextIMRRS 2003, 1044
BGH, Beschluss vom 24.07.2003 - IX ZB 4/03
Der vom Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen bestellte Abwickler war auch schon vor der Einführung des § 37 Abs. 2 KWG durch das Vierte Finanzmarktförderungsgesetz (BGBl. I 2002, S. 2010) zur Stellung eines Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des unerlaubte Bankgeschäfte betreibenden Unternehmens befugt. Dies gilt selbst dann, wenn das Unternehmen neben den unerlaubten Bankgeschäften auch Geschäfte betreibt, auf die sich der Aufgabenbereich des Abwicklers nicht erstreckt.*)
VolltextIMRRS 2003, 1038
BGH, Urteil vom 21.07.2003 - II ZR 387/02
a) § 9 Abs. 3 VerbrKrG (Einwendungsdurchgriff, vgl. § 359 BGB in der ab 1. Januar 2002 geltenden Fassung) findet auf den kreditfinanzierten Erwerb einer Beteiligung an einer Anlagegesellschaft entsprechende Anwendung. Wenn der Vertrag über den Erwerb einer Gesellschaftsbeteiligung mit dem zur Finanzierung der Einlage geschlossenen Kreditvertrag ein verbundenes Geschäft bildet, kann der unter Verletzung einer Aufklärungspflicht oder durch Täuschung zum Gesellschaftsbeitritt veranlaßte Anleger sein Recht, jederzeit fristlos unter Forderung des ihm nach den Regeln des fehlerhaften Gesellschaftsbeitritts zustehenden Abfindungsguthabens aus der Anlagegesellschaft auszuscheiden, auch dem Rückzahlungsanspruch des Kreditinstituts entgegenhalten.*)
b) Die Regelung des § 9 Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG (Rückforderungsdurchgriff, vgl. § 358 Abs. 4 Satz 3 BGB in der ab 1. Januar 2002 geltenden Fassung) ist in Fällen des § 9 Abs. 3 VerbrKrG entsprechend anzuwenden.*)
VolltextIMRRS 2003, 1026
OLG Karlsruhe, Urteil vom 29.07.2003 - 1 U 26/03
Ergeben sich die Umstände, die zur Nichtigkeit einer Vollmacht führen, schon aus der Vollmachtsurkunde selbst, so fehlt es an einem tauglichen Rechtsschein, der Grundlage für den Schutz eines gutgläubigen Dritten gemäß § 172 BGB sein könnte.*)
VolltextIMRRS 2003, 0939
BGH, Beschluss vom 24.06.2003 - VI ZR 3/03
Angaben einer Wirtschaftsauskunftsdatei, die geeignet sind, etwaige Kreditgeber zu einer sorgfältigen Bonitätsprüfung zu veranlassen, sind für das Kreditgewerbe erforderlich und vom Betroffenen grundsätzlich hinzunehmen.*)
VolltextIMRRS 2003, 0933
OLG Brandenburg, Beschluss vom 21.07.2002 - 9 W 7/02
Zum nachehelichen Ausgleich von Kreditverbindlichkeiten für im Miteigentum der geschiedenen Eheleute stehenden Grundstücksbesitz.
VolltextIMRRS 2003, 0921
LG Bochum, Beschluss vom 29.07.2003 - 1 O 795/02
1. Die Rechtsprechung des XI. Zivilsenats des BGH zur Rückabwicklung von Immobilienfinanzierungsverträgen, die im sog. "Strukturvertrieb" vermittelt worden sind, ist mit den Anforderungen der Haustürgeschäfterichtlinie nicht vereinbar.
2. Bei diesem Anlagemodell, das durch eine enge Kooperation zwischen Immobilienveräußerer und Darlehensgeber charakterisiert ist, muss der Darlehensnehmer aufgrund des Rechtsgedankens des § 9 VerbrKrG die Möglichkeit des Widerrufs des Finanzierungsgeschäft haben, ohne dadurch zur sofortigen Rückzahlung der - unmittelbar an den Veräußerer geflossenen - Darlehensvaluta verpflichtet zu werden.
3. Zur Klärung dieser Fragen wird eine Vorabentscheidung des EuGH eingeholt.
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