Immobilien- und Mietrecht.

Volltexturteile nach Sachgebieten
1058 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2004
IMRRS 2004, 1731
BGH, Urteil vom 17.12.2001 - II ZR 288/99
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2004, 1716

Generalanwalt beim EuGH, Schlussanträge vom 28.09.2004 - Rs. C-350/03
1. Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen ist dahin auszulegen, dass die Richtlinie nicht auf einen Immobilienkaufvertrag anwendbar ist, auch wenn dieser zu einem einheitlichen Finanzgeschäft gehört, das daneben einen ausschließlich zur Finanzierung des Immobilienkaufs abgeschlossenen Realkreditvertrag, den Beitritt zu einer Mieteinnahmengemeinschaft und zwei Bausparverträge umfasst.*)
2. Im Fall eines einheitlichen Finanzgeschäfts, zu dem ein Immobilienkaufvertrag und ein zur Finanzierung des Immobilienkaufs abgeschlossener Realkreditvertrag gehören, stehen Artikel 95 Absatz 3 EG und die Richtlinie 85/577/EWG einer nationalen Vorschrift nicht entgegen, nach der die Ausübung des Widerrufsrechts im Sinne des Artikels 5 der Richtlinie nur den Widerruf des Realkreditvertrags und nicht den Widerruf des Immobilienkaufvertrags zur Folge hat.*)

IMRRS 2004, 1699

BGH, Urteil vom 04.04.2002 - III ZR 237/01
Zur Haftung eines Vermögensverwalters wegen unzureichender Aufklärung beim Erwerb von besonders risikobehafteten ("Marktenge") Aktien, die über das amerikanische NASDAQ-Computersystem gehandelt werden.*)

IMRRS 2004, 1691

BGH, Urteil vom 12.03.2002 - XI ZR 258/01
1. Geschäfte mit Aktienanleihen sind keine Börsentermingeschäfte.*)
2. Kreditinstitute können ihre Pflicht, Kunden über die Risiken von Geschäften mit Aktienanleihen aufzuklären, mündlich erfüllen.*)

IMRRS 2004, 1589

BGH, Urteil vom 26.07.2004 - VIII ZR 273/03
Die Vermutung, daß der Vertrag die engsten Verbindungen mit dem Staat aufweist, in dem die Partei, welche die charakteristische Leistung zu erbringen hat, im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, gilt nicht, wenn solche Anknüpfungspunkte zu einem anderen als dem vermuteten Recht führen, die an Gewicht den von der Vermutung verwendeten Anknüpfungspunkt deutlich übertreffen, und sich ein anderes Zentrum des Leistungsaustauschs eindeutig ermitteln läßt.*)
Das kann bei einem Kaufvertrag über eine Forderung gegenüber dem nach Deutschland weisenden Sitz des Verkäufers der Fall sein, wenn die deutschem Recht unterliegende Forderung durch eine an einem französischen Grundstück bestellte Hypothek gesichert ist, es dem Käufer entscheidend auf den Erwerb der Hypothek ankommt, eine Beurkundung des Kaufvertrags durch einen französischen Notar in französischer Sprache erfolgen und die Parteien dabei von französischen Rechtsanwälten vertreten werden sollen und der Kaufpreis in französischer Währung vereinbart ist.*)

IMRRS 2004, 1566

OLG Koblenz, Urteil vom 15.07.2004 - 5 U 1538/03
1. Verfügt der Verwalter von Wohnungseigentum über Gelder der Gemeinschaft in offensichtlich treuwidriger Weise, ist die dadurch begünstigte Bank verpflichtet, das Erlangte an den Berechtigten zurückzuerstatten.
2. Zur Beweiswürdigung für Bösgläubigkeit der Bankmitarbeiter.

IMRRS 2004, 1441

BGH, Urteil vom 14.06.2004 - II ZR 385/02
a) Auf einen kreditfinanzierten Beitritt zu einem geschlossenen Immobilienfonds kommen die Vorschriften des Haustürwiderrufsgesetzes auch dann zur Anwendung, wenn das Widerrufsrecht nach dem Verbraucherkreditgesetz ausgeschlossen oder erloschen ist.*)
b) Die Haustürsituation ist der den Beitritt finanzierenden Bank jedenfalls dann zurechenbar, wenn sie dem von dem Fonds eingeschalteten Vermittler die Anbahnung auch des Kreditvertrages überläßt und wenn aufgrund des Inhalts der Kreditunterlagen Anhaltspunkte dafür bestehen, daß der Anleger in einer Haustürsituation geworben worden ist.*)
c) Nach einem Widerruf gemäß § 1 HaustürWG ist der Anleger nicht verpflichtet, der Bank die Darlehensvaluta zurückzuzahlen. Er hat lediglich seinen Fondsanteil an die Bank abzutreten. Umgekehrt schuldet ihm die Bank Rückzahlung der geleisteten Zins- und Tilgungsraten abzüglich der vereinnahmten Erträgnisse.*)

IMRRS 2004, 1402

BGH, Urteil vom 06.07.2004 - XI ZR 250/02
1. Die Vorleistungspflicht des Gläubigers einer Darlehensauszahlung seitens der Bank zur Bürgschaftsstellung entfällt, wenn die Bank die Auszahlung endgültig und ernsthaft verweigert.
2. Der an sich Vorleistungspflichtige kann aus der Vertragsverletzung der Bank aber keine Rechte herleiten, wenn er selbst nicht vertragstreu ist.
3. Macht der Gläubiger die Erfüllung einer ihm obliegenden Leistung (hier: Bürgschaftsstellung) von vertraglich nicht vereinbarten oder nicht begründeten Forderungen abhängig (hier: Vollständige Darlehensauszahlung an ihn), so steht dies einer Verweigerung der eigenen Leistung gleich.
4. Bei reinen Vermögensschäden hängt im Interesse des Anspruchsgegners bereits die Zulässigkeit der Feststellungsklage von der Wahrscheinlichkeit eines auf die Verletzungshandlung zurückzuführenden Schadenseintritts ab. Andernfalls würde dem möglichen Schädiger ein Rechtsstreit über gedachte Fragen aufgezwungen, von denen ungewiss wäre, ob sie jemals praktische Bedeutung erlangen können.

IMRRS 2004, 1324

OLG Frankfurt, Urteil vom 09.04.2003 - 9 U 71/02
Fließt das von einer Bank gewährte Darlehen einem Dritten zu der vorsätzlich und sittenwidrig mit einem Bediensteten der Bank zusammengewirkt hat, um den Darlehensnehmer zu schädigen, so haftet die Bank für den dem Darlehensnehmer entstandenen Schaden. Die Beteiligung des Bankbediensteten an der vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung kann sich aus dem Vorliegen einer Vielzahl von Indizien ergeben.*)

IMRRS 2004, 1254

BGH, Urteil vom 13.07.2004 - VI ZR 136/03
Nutzt ein Anlageberater und -vermittler das Kapital eines Anlegers, um Provisionen zu "schinden" (churning), so kommt eine deliktische Haftung des Brokers für die Verluste des Anlegers wegen Beteiligung an dem sittenwidrigen Verhalten des Anlageberaters und -vermittlers in Betracht. Der Tatrichter kann den Mittäter- oder Gehilfenvorsatz des Brokers auf Grund geeigneter Indizien wie etwa einer zwischen ihm und dem Anlageberater und -vermittler bestehenden Rückvergütungsvereinbarung (kick-back) unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Falles feststellen.*)

IMRRS 2004, 1128

OLG Karlsruhe, Urteil vom 18.05.2004 - 17 U 186/02
1. Ein Kreditinstitut ist gegenüber dem Darlehensnehmer, der die Finanzierung des Erwerbs einer Eigentumswohnung als Renditeobjekt beabsichtigt, ausnahmsweise vorvertraglich zur Aufklärung unter dem Gesichtspunkt des Wissensvorsprungs verpflichtet, wenn es vor den die Sittenwidrigkeit des Erwerbsvertrags begründenden Umständen bewusst die Augen verschließt.*)
2. Davon ist regelmäßig auszugehen, wenn das Kreditinstitut in einer internen Kalkulation den Verkehrswert des Objekts mit dem Kaufpreis gleichsetzt, obwohl es den Ertragswert mit weniger als der Hälfte des Kaufpreises ansetzt und dieser tatsächlich knapp doppelt so hoch wie der Verkehrswert ist. Bei der Ermittlung des Verkehrswerts kommt bei Renditeobjekten dem Ertragswert eine maßgebliche Bedeutung zu.*)
3. Bei der Frage der Anrechnung steuerrechtlicher Vorteile im Wege der Vorteilsausgleichung sind steuerrechtliche Besonderheiten zu beachten, die sich bei einer Verurteilung der Darlehensgeberin Zug um Zug gegen Überlassung des Objekts ergeben können. Bei der schadensrechtlichen Rückabwicklung des Darlehensvertrags muss sich der Darlehensnehmer bei einer Unwirksamkeit des Erwerbsvertrags grundsätzlich nicht die ausgezahlte Darlehensvaluta anrechnen lassen, wenn er über diese zu keinem Zeitpunkt die tatsächliche Verfügungsmacht erlangt hat.*)

IMRRS 2004, 1068

BGH, Urteil vom 06.07.2004 - XI ZR 254/02
a) Der Bürgschaftsgläubiger verwirkt seinen Anspruch gegen den Bürgen, wenn er den wirtschaftlichen Zusammenbruch des Hauptschuldners schuldhaft verursacht und jeden Rückgriff des Bürgen vereitelt.*)
b) Bei einem Sanierungsdarlehen ist die ordentliche Kündigung durch den von den Vertragspartnern vereinbarten Sanierungszweck zumindest konkludent ausgeschlossen.*)

IMRRS 2004, 1067

BGH, Urteil vom 13.07.2004 - XI ZR 12/03
Zur Auslegung der Darlehensvertragsbedingungen der Deutschen Ausgleichsbank im Rahmen des Eigenkapitalhilfeprogramms.*)

IMRRS 2004, 1062

BGH, Urteil vom 13.07.2004 - XI ZR 178/03
a) Verträge über Indexzertifikate sind keine Börsentermingeschäfte.*)
b) Zur Pflicht von Direkt-Brokern, Anleger beim Erwerb von Aktien oder Indexzertifikaten des Neuen Marktes auf Abweichungen von zuvor erklärten Zielvorstellungen hinzuweisen.*)

IMRRS 2004, 1061

BGH, Urteil vom 13.07.2004 - XI ZR 132/03
Geschäfte mit Anteilen an Investmentfonds, die ausschließlich in selbständige Optionsscheine investieren, sind keine Börsentermingeschäfte.*)

IMRRS 2004, 0954

BGH, Urteil vom 28.06.2004 - II ZR 373/00
Der kreditfinanzierte Beitritt zu einem Immobilienfonds und der Kreditvertrag bilden auch dann ein verbundenes Geschäft i.S. des § 9 VerbrKrG, wenn die Vermittlung der Finanzierung nicht durch den Anlagevermittler selbst, sondern durch einen in seinem Auftrag tätigen Finanzierungsvermittler erfolgt (Ergänzung zu den Senatsentscheidungen vom 14. Juni 2004 - II ZR 393/02 und II ZR 395/01, z.V.b.).*)

IMRRS 2004, 0888

BGH, Urteil vom 22.06.2004 - XI ZR 90/03
Auch wenn durch das angefochtene Urteil nur über den Grund des Anspruchs entschieden worden ist, setzt eine Zurückverweisung an das Gericht des ersten Rechtszuges einen entsprechenden Antrag einer Partei voraus.*)
Die Überweisungsbank trifft ausnahmsweise eine Rückfragepflicht gegenüber dem Auftraggeber, wenn sich der Verdacht eines Mißbrauchs der Vertretungsmacht durch dessen Vertreter aufdrängen muß.*)

IMRRS 2004, 0875

OLG Karlsruhe, Urteil vom 14.07.2004 - 6 U 239/03
1. Die Rückabwicklung eines von einem infolge Verstoßes gegen Art. 1 § 1 RBerG vollmachtlos handelnden Geschäftsbesorgers abgeschlossenen und deshalb unwirksamen Darlehensvertrages zur Finanzierung einer Kapitalanlage folgt nicht notwendig der bereicherungsrechtlichen Lösung, wie sie für Anweisungslagen gilt.*)
2. Nach den gesetzlichen Tatbestandsmerkmalen der Leistungskondiktion gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB steht vielmehr im Falle des Rechtsgrundmangels - unabhängig von der Lage der schuldrechtlichen Beziehungen der Beteiligten - die Leistungskondiktion allein dem Leistenden gegenüber dem Leistungsempfänger zu.*)
3. Verfolgt das Kreditinstitut mit der Auszahlung der Darlehensvaluta an einen Dritten (Verkäufer/Bauträger) gegenüber diesem auch den Zweck, ihre Valutierungspflicht im Verhältnis zu ihrem Kunden (Kreditnehmer) zu erfüllen, so ist der Dritte Leistungsempfänger, so dass das Kreditinstitut bei Verfehlung des Erfüllungszwecks auf Grund Unwirksamkeit des Darlehensvertrages auch gehalten ist, über die Darlehensvaluta bereicherungsrechtlich gegenüber dem Leistungsempfänger mit der Leistungskondiktion abzurechnen. Eine Kondiktion gegenüber ihren Kunden scheidet in diesem Fall aus (Anschluss an BGHZ 50, 227).*)

IMRRS 2004, 0857

OLG Naumburg, Urteil vom 25.03.2004 - 2 U 77/03
Eine Klausel in einem Formularvertrag, der zufolge die einem Bauträger von einer Bank gewährte Gewährleistungsbürgschaft nur wirksam wird, sofern die vom Auftraggeber zur Sicherheit zunächst einbehaltenen Geldbeträge auf einem bestimmt bezeichneten Konto der bürgenden Bank eingegangen sind, ist weder überraschend im Sinne von § 3 AGBG, noch benachteiligt sie den Bauträger unangemessen im Sinne von § 9 AGBG.*)

IMRRS 2004, 0849

BGH, Urteil vom 15.06.2004 - XI ZR 220/03
a) § 676 a BGB hindert Kreditinstitute nicht daran, sich rechtsgeschäftlich zum Abschluß von Überweisungsverträgen und zur Durchführung von Überweisungen zu verpflichten.*)
b) Zum Rückzahlungsanspruch von Eltern, die Geld auf Konten ihrer Kinder überwiesen haben, um die Besteuerung der Kapitalerträge zu vermeiden.*)

IMRRS 2004, 0842

BGH, Urteil vom 14.06.2004 - II ZR 393/02
a) Die im Rahmen eines geschlossenen Immobilienfonds erteilte Treuhändervollmacht ist gemäß § 134 BGB i.V.m. Art. 1 § 1 RBerG nichtig, wenn der Treuhänder zum Abschluß von Verträgen bevollmächtigt wird und dafür keine Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz hat. Ob dieser Mangel nach §§ 171, 172 BGB oder den Grundsätzen der Anscheins- und Duldungsvollmacht geheilt werden kann, bleibt offen.*)
b) Enthält der zur Finanzierung des Fondsbeitritts geschlossene Kreditvertrag nicht die Mindestangaben nach § 4 VerbrKrG, ist er gemäß § 6 VerbrKrG nichtig. Der Mangel wird jedenfalls dann nicht durch die Auszahlung der Darlehensvaluta an den Fonds gemäß § 6 Abs. 2 VerbrKrG geheilt, wenn der Fondsbeitritt und der Kreditvertrag ein verbundenes Geschäft i.S. des § 9 VerbrKrG bilden. Dafür reicht es aus, daß sich der Fonds und die Bank derselben Vertriebsorganisation bedient haben.*)
c) Die Anwendbarkeit des § 9 VerbrKrG ist nicht gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG ausgeschlossen, wenn der Kredit zwar durch ein Grundpfandrecht gesichert ist, dieses Grundpfandrecht aber schon bestellt war, als der Anleger dem Fonds beitrat.*)
d) Fehlt es danach an einem wirksamen Kreditvertrag, schuldet der Anleger nicht die Rückzahlung der Darlehensvaluta, sondern hat der Bank nur seinen Fondsanteil zu übertragen. Umgekehrt hat ihm die Bank die geleisteten Zins- und Tilgungsraten abzüglich der vereinnahmten Erträgnisse zurückzuzahlen.*)
e) Wenn der Anleger darüber hinaus bei dem Fondsbeitritt getäuscht worden ist, kann er die ihm gegen die Gründungsgesellschafter und die sonst für die Täuschung Verantwortlichen zustehenden Schadensersatzansprüche auch gegenüber der Bank geltend machen, wenn der Fondsbeitritt und der Kreditvertrag ein verbundenes Geschäft i.S. des § 9 VerbrKrG bilden. Die Bank hat ihn dann so zu stellen, als wäre er dem Fonds nicht beigetreten und hätte den Kreditvertrag nicht abgeschlossen. Dabei sind die von ihm vereinnahmten Erträgnisse des Fonds und die Steuervorteile anzurechnen.
Außerdem hat der Anleger seinen Fondsanteil und seine Schadensersatzansprüche gegen die Prospektverantwortlichen und Gründungsgesellschafter an die Bank abzutreten.*)
f) Um diese Rechtsfolgen auszulösen, braucht der Anleger seine Beteiligung an dem Fonds nicht diesem gegenüber zu kündigen. Es genügt, daß er sich gegenüber der Bank auf die Täuschung beruft.*)
g) Die Bank haftet dem Anleger auch wegen Verschuldens bei Vertragsschluß auf Schadensersatz, wenn sie ihn über ihr bekannte Risiken des Fondsprojekts nicht aufklärt, obwohl sie in bezug auf diese Risiken einen konkreten Wissensvorsprung gegenüber dem Anleger hat und dies auch erkennen kann.*)

IMRRS 2004, 0841

BGH, Urteil vom 14.06.2004 - II ZR 407/02
a) Die im Rahmen eines geschlossenen Immobilienfonds erteilte Treuhändervollmacht ist gemäß § 134 BGB i.V.m. Art. 1 § 1 RBerG nichtig, wenn der Treuhänder zum Abschluß von Verträgen bevollmächtigt wird und dafür keine Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz hat. Ob dieser Mangel nach §§ 171, 172 BGB oder den Grundsätzen der Anscheins- und Duldungsvollmacht geheilt werden kann, bleibt offen.*)
b) Enthält der zur Finanzierung des Fondsbeitritts geschlossene Kreditvertrag nicht die Mindestangaben nach § 4 VerbrKrG, ist er gemäß § 6 VerbrKrG nichtig. Der Mangel wird jedenfalls dann nicht durch die Auszahlung der Darlehensvaluta an den Fonds gemäß § 6 Abs. 2 VerbrKrG geheilt, wenn der Fondsbeitritt und der Kreditvertrag ein verbundenes Geschäft i.S. des. § 9 VerbrKrG bilden. Dafür reicht es aus, daß sich der Fonds und die Bank derselben Vertriebsorganisation bedient haben.*)
c) Die Anwendbarkeit des § 9 VerbrKrG ist nicht gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG ausgeschlossen, wenn der Kredit zwar durch ein Grundpfandrecht gesichert ist, dieses Grundpfandrecht aber schon bestellt war, als der Anleger dem Fonds beitrat.*)
d) Fehlt es danach an einem wirksamen Kreditvertrag, schuldet der Anleger nicht die Rückzahlung der Darlehensvaluta, sondern hat der Bank nur seinen Fondsanteil zu übertragen. Umgekehrt hat ihm die Bank die geleisteten Zins- und Tilgungsraten abzüglich der vereinnahmten Erträgnisse zurückzuzahlen.*)
e) Wenn der Anleger darüber hinaus bei dem Fondsbeitritt getäuscht worden ist, kann er die ihm gegen die Gründungsgesellschafter und die sonst für die Täuschung Verantwortlichen zustehenden Schadensersatzansprüche auch gegenüber der Bank geltend machen, wenn der Fondsbeitritt und der Kreditvertrag ein verbundenes Geschäft i.S. des § 9 VerbrKrG bilden. Die Bank hat ihn dann so zu stellen, als wäre er dem Fonds nicht beigetreten und hätte den Kreditvertrag nicht abgeschlossen. Dabei sind die von ihm vereinnahmten Erträgnisse des Fonds und die Steuervorteile anzurechnen. Außerdem hat der Anleger seinen Fondsanteil und seine Schadensersatzansprüche gegen die Prospektverantwortlichen und Gründungsgesellschafter an die Bank abzutreten.*)
f) Um diese Rechtsfolgen auszulösen, braucht der Anleger seine Beteiligung an dem Fonds nicht diesem gegenüber zu kündigen. Es genügt, daß er sich gegenüber der Bank auf die Täuschung beruft.*)

IMRRS 2004, 0826

OLG Karlsruhe, Urteil vom 21.05.2004 - 15 U 91/01
Der Handelsvertreter verletzt Pflichten aus einem vorvertraglichen Schuldverhältnis (pVV) indem er darüber täuscht, dass er den Geldbetrag beim Vermögensverwalter abliefern werde und in dem er das Geld unterschlägt.

IMRRS 2004, 0811

BGH, Urteil vom 27.04.2004 - XI ZR 49/03
a) Das Schriftformerfordernis des § 4 Abs. 1 VerbrKrG steht einem konkludenten Verzicht auf den Zugang der Annahmeerklärung gemäß § 151 BGB nicht entgegen.*)
b) Zur Auslegung einer Klausel, die Rückzahlungsbeschränkungen für ein einer GmbH gewährtes eigenkapitalergänzendes Darlehen regelt.*)

IMRRS 2004, 0810

BGH, Urteil vom 04.05.2004 - XI ZR 40/03
a) Die Parteifähigkeit gehört zu den Prozeßvoraussetzungen, deren Mangel in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu berücksichtigen ist. Das Berufungsgericht darf diesbezügliches Vorbringen daher nicht als verspätet zurückweisen.*)
b) Eine Überprüfung der Parteifähigkeit ist jedoch nur geboten, wenn hinreichende Anhaltspunkte für deren Fehlen vorliegen. Tritt eine juristische Person in der Beklagtenrolle, von der außer Frage steht, daß sie ursprünglich rechts- und parteifähig war, mit der Behauptung hervor, diese Eigenschaft verloren zu haben, so muß sie Tatsachen darlegen, aus denen sich ausreichende Anhaltspunkte für die Richtigkeit ihrer Behauptung ergeben.*)

IMRRS 2004, 0716

OLG Celle, Urteil vom 21.04.2004 - 3 U 14/04
1. Im Rahmen des Abschlusses eines Darlehensvertrages sind für eine Bank jedenfalls diejenigen Umstände „erkennbar“, die vor Abschluss eines solchen Vertrages üblicherweise erfragt werden. Gewährt die Bank einen Kredit, ohne sich um die beabsichtigte Verwendung des Darlehens zu kümmern, das zwei Ehegatten als „Darlehensnehmer“ abschließen, so ist sie darlegungs und beweispflichtig für ihren Vortrag, dass beide Ehegatten an der Verwendung der Darlehensvaluta ein eigenes persönliches und/oder wirtschaftliches Interesse haben und über die Verwendung als gleichberechtigte Partner bestimmen.*)
2. Das gilt auch dann, wenn die Darlehensvaluta zur Renovierung des von Ehegatten gemeinsam bewohnten Hauses verwendet werden soll. Es gibt keine Vermutung dafür, dass ein solches Haus im gemeinschaftlichen Eigentum steht.*)
3. Eine Bank kann eingehende Zahlungen nicht gemäß § 366 Abs. 2 Alt. 2 BGB auf eine Schuld verrechnen, deren Rückzahlung deshalb weniger sicher ist, weil die Erklärung über die Mithaft des Ehegatten wegen krasser finanzieller Überforderung sittenwidrig und damit nichtig ist.*)

IMRRS 2004, 0692

BGH, Urteil vom 10.03.2004 - IV ZR 143/03
Zur Frage einer erneuten Vollmacht vor dem Hintergrund einer bereits erteilten, nach dem RBerG unwirksamen Treuhandvollmacht.*)

IMRRS 2004, 0686

LG Kaiserslautern, Urteil vom 16.09.2003 - 2 O 1/03
Überweist beim Bauträgervertrag ein Erwerber den an die Bank abgetretenen Kaufpreis versehentlich auf ein bei einer anderen Bank geführtes Konto des Bauträgers und weist dieser die Gutschrift unverzüglich zurück, ist die Bank zur Rückzahlung an den Erwerber verpflichtet.

IMRRS 2004, 0685

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 11.05.2004 - 7 U 202/03
Überweist beim Bauträgervertrag ein Erwerber den an die Bank abgetretenen Kaufpreis versehentlich auf ein bei einer anderen Bank geführtes Konto des Bauträgers und weist dieser die Gutschrift unverzüglich zurück, ist die Bank zur Rückzahlung an den Erwerber verpflichtet.

IMRRS 2004, 0684

BGH, Urteil vom 23.03.2004 - XI ZR 194/02
Anders als ein Anlagevermittler, der dem Anlageinteressenten vertraglich Aufklärung über alle für die Anlageentscheidung bedeutsamen Umstände schuldet, ist eine kreditgebende Bank grundsätzlich nicht verpflichtet, den Anleger und Darlehensnehmer ungefragt über eine im finanzierten Kaufpreis einer Eigentumswohnung enthaltene Innenprovision von mehr als 15% für den Vertrieb zu informieren.*)

IMRRS 2004, 0676

BGH, Urteil vom 17.03.2004 - VIII ZR 161/03
Zur rechtsmißbräuchlichen Berufung auf mangelnde Erfüllung durch Banküberweisung.*)

IMRRS 2004, 0675

BGH, Urteil vom 20.04.2004 - XI ZR 164/03
a) Eine nicht wirksam erteilte Vollmacht kann über §§ 171 und 172 BGB hinaus aus allgemeinen Rechtsscheingesichtspunkten dem Geschäftspartner gegenüber als wirksam zu behandeln sein, wenn dessen Vertrauen auf den Bestand der Vollmacht an andere Umstände als an die Vollmachtsurkunde anknüpft und nach den Grundsätzen über die Duldungsvollmacht schutzwürdig erscheint.*)
b) Die Vorlage einer von einem Immobilienerwerber unterzeichneten Selbstauskunft, einer Einzugsermächtigung sowie einer "Notarbestätigung" durch den Geschäftsbesorger gegenüber der Bank vermag das Vorliegen einer Duldungsvollmacht zum Abschluß von Darlehensverträgen nicht zu begründen.*)

IMRRS 2004, 0674

BGH, Urteil vom 20.04.2004 - XI ZR 171/03
a) Eine nicht wirksam erteilte Vollmacht kann über §§ 171 und 172 BGB hinaus aus allgemeinen Rechtsscheingesichtspunkten dem Geschäftspartner gegenüber als wirksam zu behandeln sein, wenn dessen Vertrauen auf den Bestand der Vollmacht an andere Umstände als an die Vollmachtsurkunde anknüpft und nach den Grundsätzen über die Duldungsvollmacht schutzwürdig erscheint.*)
b) Die Vorlage einer von einem Immobilienerwerber unterzeichneten Selbstauskunft, einer Einzugsermächtigung sowie einer "Notarbestätigung" durch den Geschäftsbesorger gegenüber der Bank vermag das Vorliegen einer Duldungsvollmacht zum Abschluß von Darlehensverträgen nicht zu begründen.*)
c) Im Falle einer unwirksamen Zahlungsanweisung durch den Geschäftsbesorger ist der bereicherungsrechtliche Ausgleich zwischen der Bank und dem Zuwendungsempfänger nach den Regeln der Nichtleistungskondiktion vorzunehmen.*)

IMRRS 2004, 0664

OLG Köln, Urteil vom 28.04.2004 - 13 U 151/03
1. Ein Verstoß des Treuhänders gegen Art. 1 § 1 RBerG führt grundsätzlich nicht zur Nichtigkeit der Verträge, die von ihm als Vertreter abgeschlossen worden sind.
2. Anders als durch den Geschäftsbesorgungsvertrag und die Vollmacht wird durch die von dem Treuhänder/Geschäftsbesorger als Vertreter abgeschlossenen Verträge die unerlaubte Rechtsbesorgung nicht gefördert. Dass sich Verträge als Folge der unerlaubten Rechtsbesorgung darstellen, genügt nicht, um sie als nach § 134 BGB nichtig anzusehen.
3. Es besteht im Rahmen der §§ 172, 173 BGB keine allgemeine Überprüfungs- und Nachforschungspflicht hinsichtlich der Wirksamkeit oder Unwirksamkeit einer Vollmacht.

IMRRS 2004, 0650

OLG Frankfurt, Urteil vom 25.02.2004 - 9 U 77/03
1. Ein Verstoß gegen das RBerG erfasst neben dem Treuhandvertrag selbst auch die der Treuhänderin erteilte Vollmacht. Dem steht nicht entgegen, dass die Zwangsvollstreckung im Hinblick auf eine Vollstreckungsunterwerfung nach § 794 I Nr. 5 ZPO betrieben wird, denn der Verstoß gegen das RBerG wirkt sich auch auf die prozessuale Vollmacht aus.*)
2. Die Bestimmungen der §§ 172 ff. BGB haben für die der Treuhänderin erteilte prozessuale Vollmacht keine Geltung (BGH vom 26.03.2003), denn die Vorschriften der §§ 78 ff. ZPO bilden für die Prozessvollmacht ein Sonderrecht.*)
3. Dem Anleger ist es indes nach Treu und Glauben verwehrt, sich auf die Unwirksamkeit der prozessualen Unterwerfungserklärung zu berufen, wenn er aus dem Darlehensvertrag wirksam verpflichtet ist, die persönliche Haftung zu übernehmen und sich der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen zu unterwerfen. Aufgrund dieser Verpflichtung müsste er eine solche Unterwerfungserklärung unverzüglich abgeben (BGH vom 18.02.2003 - XI ZR 138/02).*)
4. In der Aufnahme einer sogearteten Verpflichtung in den Darlehensvertrag liegt kein Verstoß gegen §§ 3, 9 AGBG.*)
5. § 171 und § 172 BGB sowie die Grundsätze der Duldungs- und Anscheinsvollmacht sind auch dann anwendbar, wenn die Bevollmächtigung des Geschäftsbesorgers unmittelbar gegen Art. 1 § 1 RBerG verstößt.*)
6. § 3 II Nr. 2 VerbrKrG ist einer teleologischen Reduktion nicht zugänglich, weil es sich insoweit um eine bewusste und abschließende, von der Rechtsprechung zu respektierende Regelung handelt (BGH vom 23.09.2003 - BKR 2003, 893, 895).*)

IMRRS 2004, 0617

BGH, Urteil vom 11.03.2004 - IX ZR 160/02
Zieht der Gläubiger eine seinem Schuldner von einem Drittschuldner gewährte inkongruente Sicherheit an sich, indem er sich von dem Schuldner dessen gegen den Dritten gerichteten Anspruch nebst Sicherheit abtreten läßt, liegt auch in der Person des Gläubigers eine inkongruente Sicherung vor. Das gleiche gilt, wenn der Gläubiger sich von dem Schuldner den Anspruch abtreten und von dem Drittschuldner die Sicherheit gewähren läßt.*)

IMRRS 2004, 0615

BGH, Urteil vom 30.03.2004 - XI ZR 488/02
Die Grundsätze, die der Bundesgerichtshof zur Aufklärungspflicht gewerblicher Vermittler von Terminoptionen entwickelt hat, gelten grundsätzlich auch für Personen, die sich vertraglich zur Betreuung des Kapitalanlegers verpflichten.*)

IMRRS 2004, 0597

OLG Frankfurt, Urteil vom 24.03.2004 - 13 U 203/02
Verlangt der Käufer von der beklagten Bank erstinstanzlich den Ersatz des Nichterfüllungsschadens wegen der Nichtgewährung eines Sanierungsdarlehens, zweitinstanzlich aber den Schaden wegen eines Beratungsmangels, da die beklagte Bank ihn vor diesem Anlageobjekt nicht gewarnt habe, so liegt eine unzulässige (§§ 533, 529, 531 ZPO) Klageänderung vor.*)

IMRRS 2004, 0573

BGH, Urteil vom 16.03.2004 - XI ZR 60/03
Bei steuersparenden Bauherren- und Erwerbermodellen stellt die Kreditgewährung durch die finanzierende Bank regelmäßig keine Beteiligung an der unerlaubten Rechtsbesorgung eines umfassend bevollmächtigten Geschäftsbesorgers dar (Bestätigung des Senatsurteils vom 3. Juni 2003 - XI ZR 289/02, WM 2003, 1710).*)

IMRRS 2004, 0567

BGH, Urteil vom 23.03.2004 - XI ZR 14/03
Der Schuldner einer abgetretenen Forderung kann sich gegenüber dem neuen Gläubiger auch auf eine Kündigung berufen, die er erst nach der Abtretung erklärt hat.*)

IMRRS 2004, 0558

OLG Koblenz, Beschluss vom 07.05.2004 - 14 W 329/04
1. Wird eine Bank mit Erfolg aus einer Gewährleistungsbürgschaft in Anspruch genommen, gehören die Kosten einer vorausgegangenen Beweissicherung gegen den Werkunternehmer selbst dann nicht zu den Kosten des Rechtsstreits, wenn er dem Prozess als Streithelfer der Bank beigetreten ist.
2. Die Kosten der Beweissicherung können im Allgemeinen auch nicht als Kosten zur Vorbereitung des Rechtsstreits gegen die Bank behandelt werden.
3. Offen bleibt, ob etwas anderes gilt, wenn der Bauherr der Bank im selbständigen Beweisverfahren den Streit verkündet hat (vgl. zur grundsätzlichen Zulässigkeit BGHZ 134, 190).

IMRRS 2004, 0544

BGH, Urteil vom 16.03.2004 - XI ZR 13/03
a) Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Kreditkartenunternehmen, die Vertragsunternehmen zur Erstattung von Zahlungen verpflichten, die das Kreditkartenunternehmen trotz Unvollständigkeit des Leistungsbelegs geleistet hat, sind gemäß § 8 AGBG der Inhaltskontrolle entzogen.*)
b) Sind Vertragsunternehmen verpflichtet, vor der Akzeptanz der Kreditkarte die Zustimmung des Kreditkartenunternehmens einzuholen, ist die Erteilung der Zustimmung eine notwendige, aber keine hinreichende Voraussetzung des Zahlungsanspruchs des Vertragsunternehmens gegen das Kreditkartenunternehmen.*)

IMRRS 2004, 0529

OLG Karlsruhe, Urteil vom 24.09.2003 - 6 U 52/03
Selbst wenn der Formangel wegen Fehlens der Einheitlichkeit einer aus getrennten Blättern bestehenden Darlehensvertragsurkunde nach § 6 Abs. 2 S.1 VerbrKrG (Empfang des Darlehens) geheilt ist, ermäßigt sich der vereinbarte Zinssatz nach § 6 Abs. 2 S. 2 VerbrkrG auf den gesetzlichen Zinssatz von 4 %, da die Rechtsfolgen dieser Vorschrift auch in jedem Falle der Heilung eines formnichtigen Vertrags eintreten.*)

IMRRS 2004, 0528

OLG Karlsruhe, Urteil vom 22.07.2003 - 8 U 33/03
1. Der Verbotszweck des Art 1 RBerG schließt den Schutz des Vertrauens einer Bank auf die Gültigkeit der ihr in notarieller Ausfertigung vorgelegten Treuhändervollmacht nach §§ 171-173 BGB nicht aus.*)
2. Eine Bank hatte vor der Veröffentlichung des Urteils des BGH vom 28. September 2000 (IX ZR 297/99- NJW 2001,70 ) keinen Anlass, die Nichtigkeit der notariellen Treuhändervollmacht wegen Verstoßes gegen das RBerG in Betracht zu ziehen und selbst die Gültigkeit zu überprüfen.*)
3. Der Rechtsschein der Gültigkeit der notariellen Treuhändervollmacht ist nicht dadurch zerstört, dass die Bank aus der Urkunde die Befugnis des Treuhänders zur Vertretung des Erwerbsinteressenten sogar vor Gerichten jedweder Art ersehen kann; denn sie darf sich auf die notarielle Gültigkeitsprüfung verlassen.*)

IMRRS 2004, 0527

OLG Karlsruhe, Urteil vom 25.02.2003 - 15 U 4/02
Vereinbart ein Makler mit seinem Auftraggeber den Ersatz von Aufwendungen (§ 652 Abs. 2 BGB), so richtet sich die Abrechnung eines vom Auftraggeber gezahlten Vorschusses nach den Regeln des Auftragsrechts (§§ 667, 670 BGB). Die konkreten Aufwendungen und die Voraussetzungen der Erstattungsfähigkeit hat der Makler darzulegen und zu beweisen.*)

IMRRS 2004, 0519

OLG Celle, Urteil vom 01.04.2004 - 4 U 130/03
Die Tätigkeit einer Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft als Treuhänderin eines geschlossenen Immobilienfonds bedarf nicht ohne weiteres einer Erlaubnis nach dem RBerG.*)

IMRRS 2004, 0489

BGH, Beschluss vom 01.04.2004 - III ZR 300/03
Nach § 16 Abs. 2 Satz 1 VermG gehen auf den Berechtigten auch nicht dinglich gesicherte Kreditverbindlichkeiten über, die der Finanzierung von Baumaßnahmen auf dem restituierten Grundstück dienen.*)

IMRRS 2004, 0445

BGH, Urteil vom 17.02.2004 - XI ZR 140/03
Bei langfristig angelegten Sparverträgen ist eine formularmäßige Zinsänderungsklausel, die dem Kreditinstitut eine inhaltlich unbegrenzte Zinsänderungsbefugnis einräumt, unwirksam.*)

IMRRS 2004, 0426

BGH, Urteil vom 03.02.2004 - XI ZR 398/02
a) Hat ein Darlehensnehmer gegen die realkreditgebende Bank einen Anspruch auf Einwilligung in eine vorzeitige Darlehensablösung gegen angemessene Vorfälligkeitsentschädigung, kann er, wenn die Veräußerung des belasteten Grundstücks eine Ablösung des Darlehens nicht erfordert, statt dessen auch die Zustimmung in einen bloßen Austausch der vereinbarten Sicherheiten bei sonst unverändert fortbestehendem Darlehensvertrag beanspruchen, wenn der Sicherheitenaustausch dem Kreditinstitut mangels eines schutzwürdigen Eigeninteresses zuzumuten ist.*)
b) Dies ist der Fall, wenn eine vom Darlehensnehmer als Ersatz angebotene Grundschuld das Risiko der realkreditgebenden Bank genauso gut abdeckt wie die der Bank vereinbarungsgemäß eingeräumte Grundschuld, der Darlehensnehmer bereit und in der Lage ist, alle mit dem Sicherheitenaustausch verbundenen Kosten zu tragen und das Kreditinstitut auch nicht befürchten muß, etwa bei der Verwaltung oder der Verwertung der Ersatzsicherheit irgendwelche Nachteile zu erleiden.*)

IMRRS 2004, 0341

BGH, Urteil vom 27.01.2004 - XI ZR 37/03
a) Wenn ein Einwendungsdurchgriff gemäß § 9 Abs. 3 Satz 1 VerbrKrG nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG ausgeschlossen ist, kommt jedenfalls im Anwendungsbereich des § 1 VerbrKrG ein Rückgriff auf die von der Rechtsprechung zum Abzahlungsgesetz aus § 242 BGB hergeleiteten Grundsätze über den Einwendungsdurchgriff grundsätzlich nicht in Betracht.*)
b) Das Widerrufsrecht nach § 1 Abs. 1 HWiG dient dem Zweck, die rechtsgeschäftliche Entscheidungsfreiheit des Kunden zu gewährleisten, indem es ihm die Möglichkeit einräumt, sich von einem aufgrund einer - mit einem Überraschungsmoment verbundenen - Haustürsituation geschlossenen Vertrag zu lösen. Bei einem Darlehensvertrag dient das Widerrufsrecht jedoch nicht dem Ziel, das wirtschaftliche Risiko der Verwendung des Darlehens vom Darlehensnehmer auf den Darlehensgeber abzuwälzen.*)
