Immobilien- und Mietrecht.

Volltexturteile nach Sachgebieten
1058 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2004
IMRRS 2004, 2257
BGH, Urteil vom 11.10.2004 - II ZR 322/03
1. Ein Telefonanruf des Anlage- und Kreditvermittlers am Arbeitsplatz des Kunden zur Vereinbarung eines Beratungsgesprächs in den Räumen des Vermittlers erfüllt die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 HWiG nicht.
2. Die kreditgebende Bank, die eine Vermögensanlage finanziert, aber mit dem Kreditnehmer keinen Beratungsvertrag geschlossen hat, hat keine allgemeine Aufklärungs- und Hinweispflicht.
3. Solche Pflichten bestehen nur, wenn die Bank über ihre Rolle als Kreditgeberin hinaus geht, wenn sie einen zu den allgemeinen wirtschaftlichen Risiken hinzutretenden Gefährdungstatbestand für den Kunden schafft oder dessen Entstehung begünstigt, wenn sie sich im Zusammenhang mit der Kreditgewährung in schwerwiegende Interessenkonflikte verwickelt oder bezüglich der Risiken der Anlage einen konkreten Wissensvorsprung vor dem Kreditnehmer hat.
4. Auf einen Kredit zur Finanzierung einer Beteiligung an einer Anlagegesellschaft finden gemäß § 9 Abs. 4 VerbrKrG die Vorschriften des § 9 Abs. 1-3 VerbrKrG Anwendung, weil der Beitritt nach seinem wirtschaftlichen Zweck und wegen der Schutzbedürftigkeit des Anlegers einem Vertrag über eine entgeltliche Leistung gleichzustellen ist.
5. Der Fondsbeitritt der Darlehensnehmers und der Kreditvertrag der Parteien sind ein Verbundgeschäft i.S. von § 9 Abs. 1 VerbrKrG. Dessen Voraussetzungen liegen vor, wenn sich die Fondsgesellschaft und das Kreditinstitut derselben Vertriebsorganisation bedienen.
6. Wird der Anleger bei dem Beitritt über die Bedingungen der Fondsanlage getäuscht, so kann er bei Vorliegen eines Verbundgeschäfts nicht nur seine Beteiligung kündigen und die daraus folgenden Ansprüche auch der Bank entgegenhalten, sondern darüber hinaus dem Finanzierungsinstitut alle Ansprüche entgegensetzen, die er gegen die Prospektverantwortlichen und Gründungsgesellschafter des Fonds hat. Die Bank hat ihn dann so zu stellen, als wäre er dem Fonds nicht beigetreten und hätte den Kreditvertrag nicht abgeschlossen. Dabei sind die von ihm vereinnahmten Erträgnisse des Fonds und die Steuervorteile anzurechnen.

IMRRS 2004, 2256

OLG Celle, Urteil vom 07.12.2004 - 16 U 127/04
Beratungsfehler beim Immobilienkauf sind anzunehmen, wenn der Erwerber nicht auf eine Laufzeit der Finanzierung von 30 bis 34 Jahren und/oder auf die mit einem Disagio verbundenen Gefahren bei einer nur kurzzeitigen Zinsbindung hingewiesen wird.*)
IMRRS 2004, 2252

OLG Rostock, Urteil vom 19.05.2004 - 1 U 75/02
1. Zum Amt des Notars gehören auch die Betreuung und Vertretung der Beteiligten (§ 24 BNotO). Das erfasst die Ausführung von Vollzugsaufgaben. Hierzu gehört auch die Abgabe von Erklärungen - von Verfahrenserklärungen wie auch von materiell-rechtlichen Erklärungen - im Namen von Beteiligten; mithin auch die Abgabe einer Unterwerfungserklärung.
2. Eine Unterwerfungserkärung ist nur dann unwirksam, wenn die hierzu berechtigende Vollmacht Bestandteil eines Geschäftsbesorgungsvertrages ist, der die rechtliche Abwickung eines Grundstückserwerbs im Rahmen eines Bauherrenmodells zum Gegenstand hat, eine umfassende Abschlußvollmacht - regelmäßig für Kauf- und Kreditgeschäft - vorsieht, deshalb eine Rechtsbetreuung erheblichen Ausmaßes erfordert und aus diesem Grunde seinerseits der Erlaubnis gemäß § 1 RBerG bedarf.
3. Lässt sich ein Unternehmer vom Erwerber eines noch zu bebauenden Grundstücks einen Nachweisverzicht erklären, so muss darin eine unangemessene Benachteiligung gesehen werden, weil die Klausel dem Unternehmer den Zugriff auf das Vermögen des Auftraggebers eröffnet, ohne nachweisen zu müssen, dass er seine Bauleistung in einem der Rate entsprechenden Umfang erbracht hat. Sie setzt den Auftraggeber der Gefahr einer Vorleistung aus, welche der gesetzlichen Regelung des Werkvertrags fremd ist. Der Erwerber wird in die Rolle der Verteidigung seiner Rechte gedrängt und läuft Gefahr, Vermögenswerte endgültig zu verlieren, ohne dafür einen entsprechenden Gegenwert am Bauvorhaben erhalten zu haben.
4. Auf den Nachweisverzicht gegenüber einem Kreditinstitut lassen sich diese Erwägungen jedoch im entscheidenden Punkt nicht übertragen. Dort ist die Gefahr eines missbräuchlichen Zugriffs auf die Unterwerfungserklärung mit Nachweisverzicht theoretischer Natur. Kein Kreditinstitut wird vor Valutierung des Darlehens die Zwangsvollstreckung gegen den Kunden betreiben. Hat der Kreditnehmer das Darlehen empfangen, könnte das Kreditinstitut zwar im Einzelfall wegen noch nicht fälliger Raten oder nach einer unberechtigten Kündigung zu Unrecht aus der Unterwerfungserklärung vorgehen. Das Risiko eines Totalverlustes besteht für den Kunden aber nicht. Er hat die Gegenleistung erhalten und kann sich nach ungerechtfertigten Vollstreckungshandlungen am regelmäßig solventen Kreditinstitut - anders als am vielfach insolvenzanfälligen Bauunternehmen oder Bauträger - schadlos halten. Die Unterwerfungsklausel mit Nachweisverzicht im Verhältnis zwischen dem Kreditinstitut und dem Kreditnehmer begegnet im Hinblick auf § 9 AGB-Gesetz deshalb keinen Bedenken.
5. Durch die Subsidiaritätsklausel in § 5 Abs. 2 HWiG werden die Widerrufsvorschriften des Haustürwiderrufsgesetzes nur dann verdrängt, wenn auch das Verbraucherkreditgesetz dem Verbraucher ein Widerrufsrecht gewährt. Das ist hinsichtlich eines Realkreditvertrages gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG nicht der Fall. Dem Realkreditnehmer steht das Widerrufsrecht nach § 1 Abs. 1 HWiG deshalb zu.
6. Es ist die eigene Aufgabe des Käufers, auch wenn der Kauf kreditfinanziert wird, die Angemessenheit des Kaufpreises zu prüfen. Grundsätzlich haben weder das Kreditinstitut noch der Verkäufer und deshalb auch nicht der Vermittler über die Unangemessenheit des Kaufpreises aufzuklären.
7. Eine Aufklärungspflicht über die Unangemessenheit des Kaufpreises kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn bei einem Vergleich von Kaufpreis und Wert des Objekts von einer sittenwidrigen Übervorteilung des Käufers durch den Verkäufer ausgegangen werden muß. Das ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erst dann in Betracht zu ziehen, wenn der Wert der Leistung knapp doppelt so hoch ist wie der Wert der Gegenleistung. Eine Überteuerung von 75 % oder 80 % genügt für die Feststellung der Sittenwidrigkeit allein nicht.
8. Eine kreditgebende Bank ist bei steuersparenden Bauherren-, Bauträger- und Erwerbermodellen zur Risikoaufklärung über das finanzierte Geschäft nur unter ganz besonderen Voraussetzungen verpflichtet. Sie darf regelmäßig davon ausgehen, dass die Kunden entweder selbst über die notwendigen Kenntnisse und Erfahrungen verfügen oder sich jedenfalls der Hilfe von Fachleuten bedient haben.
9. Nur ausnahmsweise können sich Aufklärungs- und Hinweispflichten aus besonderen Umständen des Einzelfalls ergeben. Dies kann der Fall sein, wenn die Bank im Zusammenhang mit der Planung, der Durchführung oder dem Vertrieb des Projekts über ihre Rolle als Kreditgeberin hinausgeht, wenn sie einen zu den allgemeinen wirtschaftlichen Risiken hinzutretenden besonderen Gefährdungstatbestand für den Kunden schafft oder dessen Entstehung begünstigt, wenn sie sich im Zusammenhang mit der Kreditgewährung sowohl an den Bauträger als auch an die einzelnen Erwerber in schwerwiegende Interessenkonflikte verwickelt oder wenn sie in Bezug auf spezielle Risiken des Vorhabens einen konkreten Wissensvorsprung vor dem Darlehensnehmer hat und dies auch erkennen kann.
10. Ein schwerwiegender Interessenkonflikt ist nicht schon deshalb zu bejahen, weil eine finanzierende Bank zugleich Kreditgeberin des Bauträgers oder Verkäufers und des Erwerbers ist. Er kann vielmehr nur dann vorliegen, wenn zu dieser "Doppelfinanzierung" besondere Umstände hinzutreten.
11. Auch wenn die finanzierende Bank hinsichtlich der Unrentabilität der Immobilie über einen Wissensvorsprung verfügt, so begründet dies für sich noch keine Aufklärungspflicht, erst recht nicht nach bereits vollzogenem Kaufgeschäft.
12. Um ein grundpfandrechtlich gesichertes Darlehen im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG handelt es sich auch dann, wenn der Wert der Wohnung niedriger sein sollte als der Betrag der bestellten Grundschuld. § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG ist nur dann nicht anzuwenden, wenn die Voraussetzungen des § 18 Satz 2 VerbrKrG vorliegen, etwa weil nur ein nicht wesentlicher Teil des Kredits grundpfandrechtlich abgesichert ist.
13. Der Realkreditvertrag und das finanzierte Grundstücksgeschäft sind grundsätzlich nicht als zu einer wirtschaftlichen Einheit verbundene Geschäfte anzusehen.

IMRRS 2004, 2201

BGH, Urteil vom 05.10.2004 - XI ZR 210/03
a) Wird zeitnah nach dem Diebstahl einer ec-Karte unter Verwendung dieser Karte und Eingabe der richtigen persönlichen Geheimzahl (PIN) an Geldausgabeautomaten Bargeld abgehoben, spricht grundsätzlich der Beweis des ersten Anscheins dafür, daß der Karteninhaber die PIN auf der ec-Karte notiert oder gemeinsam mit dieser verwahrt hat, wenn andere Ursachen für den Mißbrauch nach der Lebenserfahrung außer Betracht bleiben.*)
b) Die Möglichkeit eines Ausspähens der persönlichen Geheimzahl (PIN) durch einen unbekannten Dritten kommt als andere Ursache grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn die ec-Karte in einem näheren zeitlichen Zusammenhang mit der Eingabe der PIN durch den Karteninhaber an einem Geldausgabeautomaten oder einem POS-Terminal entwendet worden ist.*)

IMRRS 2004, 2192

BGH, Urteil vom 08.06.2004 - XI ZR 150/03
a) Bei einer sogenannten unechten Abschnittsfinanzierung besteht gemäß § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b Satz 2 VerbrKrG eine Pflicht zur Angabe des Gesamtbetrags aller vom Verbraucher zu erbringenden Leistungen.*)
b) Bei Bestehen einer engen Verbindung zwischen Darlehens- und Ansparvertrag bedarf es der Angabe des Gesamtbetrags aller vom Verbraucher zu erbringenden Leistungen nach § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b VerbrKrG auch bei endfälligen Verbraucherkrediten, die bei Fälligkeit zumindest zum Teil mittels einer in der Zwischenzeit angesparten Kapitallebensversicherung abgelöst werden sollen (Bestätigung von BGHZ 149, 302).*)
c) Die Annahme einer solchen engen Verbindung setzt voraus, daß die Zahlungen auf den Ansparvertrag aus der Sicht des Verbrauchers wirtschaftlich regelmäßigen Tilgungsleistungen an den Kreditgeber gleichstehen.*)

IMRRS 2004, 2190

BGH, Urteil vom 14.09.2004 - XI ZR 330/03
1. Bei einer sogenannten unechten Abschnittsfinanzierung besteht gemäß § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b Satz 2 VerbrKrG eine Pflicht zur Angabe des Gesamtbetrags aller vom Verbraucher zu erbringenden Leistungen.
2. Eine Rückzahlung des Kredits in Teilbeträgen mit der Folge einer Pflicht zur Angabe des Gesamtbetrags liegt bei endfälligen Krediten mit Tilgungsaussetzung vor, die bei Fälligkeit zumindest zum Teil mittels in der Zwischenzeit angesparter Lebensversicherungen abgelöst werden sollen, sofern aus der maßgeblichen Sicht des Verbrauchers die Zahlungen an den Lebensversicherer wirtschaftlich regelmäßigen Tilgungsleistungen an den Kreditgeber gleichstehen.
3. Das ist der Fall, wenn nach den getroffenen Vereinbarungen der Parteien der Festkredit mit dem Ansparvertrag derart verbunden wird, daß die Tilgung des Kredits für die Laufzeit ganz oder teilweise ausgesetzt wird und dafür parallel Zahlungen auf den Ansparvertrag geleistet werden, die nach der übereinstimmenden Vorstellung der Parteien bei Abschluß des Darlehensvertrags mindestens zur teilweisen Rückzahlung des Kredits verwendet werden sollen.
4. Die Ermäßigung des Zinssatzes auf den gesetzlichen erstreckt sich auch im Falle einer unechten Abschnittsfinanzierung auf die gesamte Vertragslaufzeit, nicht nur auf die Zinsfestschreibungsperiode.

IMRRS 2004, 2189

BGH, Urteil vom 14.09.2004 - XI ZR 12/04
1. Bei einer sogenannten unechten Abschnittsfinanzierung besteht gemäß § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b Satz 2 VerbrKrG eine Pflicht zur Angabe des Gesamtbetrags aller vom Verbraucher zu erbringenden Leistungen.
2. Eine Rückzahlung des Kredits in Teilbeträgen mit der Folge einer Pflicht zur Angabe des Gesamtbetrags liegt bei endfälligen Krediten mit Tilgungsaussetzung vor, die bei Fälligkeit zumindest zum Teil mittels in der Zwischenzeit angesparter Lebensversicherungen abgelöst werden sollen, sofern aus der maßgeblichen Sicht des Verbrauchers die Zahlungen an den Lebensversicherer wirtschaftlich regelmäßigen Tilgungsleistungen an den Kreditgeber gleichstehen.
3. Das ist der Fall, wenn nach den getroffenen Vereinbarungen der Parteien der Festkredit mit dem Ansparvertrag derart verbunden wird, daß die Tilgung des Kredits für die Laufzeit ganz oder teilweise ausgesetzt wird und dafür parallel Zahlungen auf den Ansparvertrag geleistet werden, die nach der übereinstimmenden Vorstellung der Parteien bei Abschluß des Darlehensvertrags mindestens zur teilweisen Rückzahlung des Kredits verwendet werden sollen.
4. Die Ermäßigung des Zinssatzes auf den gesetzlichen erstreckt sich auch im Falle einer unechten Abschnittsfinanzierung auf die gesamte Vertragslaufzeit, nicht nur auf die Zinsfestschreibungsperiode.

IMRRS 2004, 2188

BGH, Urteil vom 14.09.2004 - XI ZR 10/04
1. Bei einer sogenannten unechten Abschnittsfinanzierung besteht gemäß § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b Satz 2 VerbrKrG eine Pflicht zur Angabe des Gesamtbetrags aller vom Verbraucher zu erbringenden Leistungen.
2. Eine Rückzahlung des Kredits in Teilbeträgen mit der Folge einer Pflicht zur Angabe des Gesamtbetrags liegt bei endfälligen Krediten mit Tilgungsaussetzung vor, die bei Fälligkeit zumindest zum Teil mittels in der Zwischenzeit angesparter Lebensversicherungen abgelöst werden sollen, sofern aus der maßgeblichen Sicht des Verbrauchers die Zahlungen an den Lebensversicherer wirtschaftlich regelmäßigen Tilgungsleistungen an den Kreditgeber gleichstehen.
3. Das ist der Fall, wenn nach den getroffenen Vereinbarungen der Parteien der Festkredit mit dem Ansparvertrag derart verbunden wird, daß die Tilgung des Kredits für die Laufzeit ganz oder teilweise ausgesetzt wird und dafür parallel Zahlungen auf den Ansparvertrag geleistet werden, die nach der übereinstimmenden Vorstellung der Parteien bei Abschluß des Darlehensvertrags mindestens zur teilweisen Rückzahlung des Kredits verwendet werden sollen.
4. Die Ermäßigung des Zinssatzes auf den gesetzlichen erstreckt sich auch im Falle einer unechten Abschnittsfinanzierung auf die gesamte Vertragslaufzeit, nicht nur auf die Zinsfestschreibungsperiode.

IMRRS 2004, 2179

BGH, Urteil vom 27.09.2004 - II ZR 378/02
1. § 5 Abs. 2 HWiG ist richtlinienkonform dahin auszulegen, dass die Vorschriften des Haustürwiderrufsgesetzes auch dann anzuwenden sind, wenn das Widerrufsrecht nach dem Verbraucherkreditgesetz ausgeschlossen oder erloschen ist.
2. Ist nach den zu § 123 BGB entwickelten Grundsätzen der Verhandlungsführer als Dritter anzusehen, so ist sein Handeln dem Erklärungsempfänger zuzurechnen, wenn dieser es kannte oder kennen musste. Für eine fahrlässige Unkenntnis in diesem Sinne genügt, dass die Umstände des Falles den Erklärungsempfänger veranlassen mussten, sich zu erkundigen, auf welchen Umständen die ihm übermittelte Willenserklärung beruht.
3. Enthält die Belehrung hinsichtlich der Darlehensverträge den Hinweis, dass nach dem Empfang des Darlehens der Widerruf als nicht erfolgt gelte, wenn der Nettokreditbetrag nicht binnen zwei Wochen zurückgezahlt werde, so genügt eine derartige - dem § 7 Abs. 3 VerbrKrG entsprechende - Widerrufsbelehrung nicht den Anforderungen des § 2 HWiG, weil sie eine "andere" - zudem noch unrichtige - Erklärung enthält.

IMRRS 2004, 2173

BGH, Urteil vom 27.09.2004 - II ZR 391/02
1. Der Beitritt zu einem Immobilienfonds und dessen Finanzierung durch ein Kreditgeschäft sind grundsätzlich ein verbundenes Geschäft i.S. von § 9 Abs. 1, Abs. 3 VerbrKrG, wenn sich die Fondsgesellschaft und die Bank derselben Vertriebsorganisation bedienen.
2. Der bei seinem Eintritt in eine Fondsgesellschaft getäuschte Anleger kann bei Vorliegen eines Verbundgeschäfts nicht nur seine Beteiligung kündigen und die daraus folgenden Ansprüche auch der Bank entgegenhalten, sondern darüber hinaus dem Kreditinstitut alle Ansprüche entgegensetzen, die er gegen die Prospektverantwortlichen und Gründungsgesellschafter des Fonds hat, weil diese in dem Dreiecksverhältnis des Verbundgeschäfts Kunde - Verkäufer - Bank wie ein Verkäufer zu behandeln sind.
3. Die gegenüber den Gründungsgesellschaftern des Fonds bestehenden Schadensersatzansprüche sind darauf gerichtet, den Anleger so zu stellen, als wäre er der Fondsgesellschaft nicht beigetreten und hätte mit dem den Beitritt finanzierenden Institut keinen Darlehensvertrag geschlossen.
4. Die Darlehensvaluta, die nicht an die Anleger, sondern an den Treuhänder geflossen ist, brauchen sie der Bank nicht zurückzuzahlen. Sie können im Wege des Rückforderungsdurchgriffs entsprechend § 9 Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG Rückgewähr der von ihnen auf Grund des Darlehensvertrages an die Bank erbrachten Leistungen verlangen, soweit sie aus eigenem Vermögen und nicht aus Erträgnissen des Fonds stammten.

IMRRS 2004, 2172

BGH, Urteil vom 27.09.2004 - II ZR 390/02
1. der Beitritt zu einem Immobilienfonds und dessen Finanzierung durch ein Kreditgeschäft sind grundsätzlich ein verbundenes Geschäft i.S. von § 9 Abs. 1, Abs. 3 VerbrKrG, wenn sich die Fondsgesellschaft und die Bank derselben Vertriebsorganisation bedienen.
2. Der bei seinem Eintritt in eine Fondsgesellschaft getäuschte Anleger kann bei Vorliegen eines Verbundgeschäfts nicht nur seine Beteiligung kündigen und die daraus folgenden Ansprüche auch der Bank entgegenhalten, sondern darüber hinaus dem Kreditinstitut alle Ansprüche entgegensetzen, die er gegen die Prospektverantwortlichen und Gründungsgesellschafter des Fonds hat, weil diese in dem Dreiecksverhältnis des Verbundgeschäfts Kunde - Verkäufer - Bank wie ein Verkäufer zu behandeln sind.
3. Die gegenüber den Gründungsgesellschaftern des Fonds bestehenden Schadensersatzansprüche sind darauf gerichtet, den Anleger so zu stellen, als wäre er der Fondsgesellschaft nicht beigetreten und hätte mit dem den Beitritt finanzierenden Institut keinen Darlehensvertrag geschlossen.
4. Die Darlehensvaluta, die nicht an die Anleger, sondern an den Treuhänder geflossen ist, brauchen sie der Bank nicht zurückzuzahlen. Sie können im Wege des Rückforderungsdurchgriffs entsprechend § 9 Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG Rückgewähr der von ihnen auf Grund des Darlehensvertrages an die Bank erbrachten Leistungen verlangen, soweit sie aus eigenem Vermögen und nicht aus Erträgnissen des Fonds stammten.

IMRRS 2004, 2171

BGH, Urteil vom 27.09.2004 - II ZR 380/02
1. der Beitritt zu einem Immobilienfonds und dessen Finanzierung durch ein Kreditgeschäft sind grundsätzlich ein verbundenes Geschäft i.S. von § 9 Abs. 1, Abs. 3 VerbrKrG, wenn sich die Fondsgesellschaft und die Bank derselben Vertriebsorganisation bedienen.
2. Der bei seinem Eintritt in eine Fondsgesellschaft getäuschte Anleger kann bei Vorliegen eines Verbundgeschäfts nicht nur seine Beteiligung kündigen und die daraus folgenden Ansprüche auch der Bank entgegenhalten, sondern darüber hinaus dem Kreditinstitut alle Ansprüche entgegensetzen, die er gegen die Prospektverantwortlichen und Gründungsgesellschafter des Fonds hat, weil diese in dem Dreiecksverhältnis des Verbundgeschäfts Kunde - Verkäufer - Bank wie ein Verkäufer zu behandeln sind.
3. Die gegenüber den Gründungsgesellschaftern des Fonds bestehenden Schadensersatzansprüche sind darauf gerichtet, den Anleger so zu stellen, als wäre er der Fondsgesellschaft nicht beigetreten und hätte mit dem den Beitritt finanzierenden Institut keinen Darlehensvertrag geschlossen.
4. Die Darlehensvaluta, die nicht an die Anleger, sondern an den Treuhänder geflossen ist, brauchen sie der Bank nicht zurückzuzahlen. Sie können im Wege des Rückforderungsdurchgriffs entsprechend § 9 Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG Rückgewähr der von ihnen auf Grund des Darlehensvertrages an die Bank erbrachten Leistungen verlangen, soweit sie aus eigenem Vermögen und nicht aus Erträgnissen des Fonds stammten.

IMRRS 2004, 2170

BGH, Urteil vom 27.09.2004 - II ZR 321/03
1. der Beitritt zu einem Immobilienfonds und dessen Finanzierung durch ein Kreditgeschäft sind grundsätzlich ein verbundenes Geschäft i.S. von § 9 Abs. 1, Abs. 3 VerbrKrG, wenn sich die Fondsgesellschaft und die Bank derselben Vertriebsorganisation bedienen.
2. Der bei seinem Eintritt in eine Fondsgesellschaft getäuschte Anleger kann bei Vorliegen eines Verbundgeschäfts nicht nur seine Beteiligung kündigen und die daraus folgenden Ansprüche auch der Bank entgegenhalten, sondern darüber hinaus dem Kreditinstitut alle Ansprüche entgegensetzen, die er gegen die Prospektverantwortlichen und Gründungsgesellschafter des Fonds hat, weil diese in dem Dreiecksverhältnis des Verbundgeschäfts Kunde - Verkäufer - Bank wie ein Verkäufer zu behandeln sind.
3. Die gegenüber den Gründungsgesellschaftern des Fonds bestehenden Schadensersatzansprüche sind darauf gerichtet, den Anleger so zu stellen, als wäre er der Fondsgesellschaft nicht beigetreten und hätte mit dem den Beitritt finanzierenden Institut keinen Darlehensvertrag geschlossen.
4. Die Darlehensvaluta, die nicht an die Anleger, sondern an den Treuhänder geflossen ist, brauchen sie der Bank nicht zurückzuzahlen. Sie können im Wege des Rückforderungsdurchgriffs entsprechend § 9 Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG Rückgewähr der von ihnen auf Grund des Darlehensvertrages an die Bank erbrachten Leistungen verlangen, soweit sie aus eigenem Vermögen und nicht aus Erträgnissen des Fonds stammten.

IMRRS 2004, 2169

BGH, Urteil vom 27.09.2004 - II ZR 320/03
1. Der Beitritt zu einem Immobilienfonds und dessen Finanzierung durch ein Kreditgeschäft sind grundsätzlich ein verbundenes Geschäft i.S. von § 9 Abs. 1, Abs. 3 VerbrKrG, wenn sich die Fondsgesellschaft und die Bank derselben Vertriebsorganisation bedienen.
2. Der bei seinem Eintritt in eine Fondsgesellschaft getäuschte Anleger kann bei Vorliegen eines Verbundgeschäfts nicht nur seine Beteiligung kündigen und die daraus folgenden Ansprüche auch der Bank entgegenhalten, sondern darüber hinaus dem Kreditinstitut alle Ansprüche entgegensetzen, die er gegen die Prospektverantwortlichen und Gründungsgesellschafter des Fonds hat, weil diese in dem Dreiecksverhältnis des Verbundgeschäfts Kunde - Verkäufer - Bank wie ein Verkäufer zu behandeln sind.
3. Die gegenüber den Gründungsgesellschaftern des Fonds bestehenden Schadensersatzansprüche sind darauf gerichtet, den Anleger so zu stellen, als wäre er der Fondsgesellschaft nicht beigetreten und hätte mit dem den Beitritt finanzierenden Institut keinen Darlehensvertrag geschlossen.
4. Die Darlehensvaluta, die nicht an die Anleger, sondern an den Treuhänder geflossen ist, brauchen sie der Bank nicht zurückzuzahlen. Sie können im Wege des Rückforderungsdurchgriffs entsprechend § 9 Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG Rückgewähr der von ihnen auf Grund des Darlehensvertrages an die Bank erbrachten Leistungen verlangen, soweit sie aus eigenem Vermögen und nicht aus Erträgnissen des Fonds stammten.

IMRRS 2004, 2168

BGH, Urteil vom 28.09.2004 - XI ZR 259/03
Die allgemeine Berufserfahrung eines Rechtsanwalts und Notars reicht zur Verneinung seiner Aufklärungsbedürftigkeit in bezug auf Börsentermingeschäfte nicht aus.*)

IMRRS 2004, 2167

BGH, Urteil vom 14.09.2004 - XI ZR 184/03
Ein die fristlose Kündigung eines Sanierungsdarlehens rechtfertigender wichtiger Grund kann vorliegen, wenn in den Vermögensverhältnissen des Darlehensnehmers seit dem Zeitpunkt, in dem das Kreditinstitut seine Mitwirkung an der Sanierung zugesagt hat, eine wesentliche Verschlechterung eingetreten ist, die die Sanierung als nicht mehr aussichtsreich erscheinen läßt (Ergänzung zum Senatsurteil vom 6. Juli 2004 - XI ZR 254/02, WM 2004, 1676).*)

IMRRS 2004, 2166

BGH, Urteil vom 14.09.2004 - XI ZR 11/04
a) Ermäßigt sich ein Zinssatz nach § 6 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG, so sind in die Erstattung darüber hinausgehender Zinszahlungen nicht nur im Vertrag als Zinsen bezeichnete, sondern auch sonstige laufzeitabhängige Vergütungen mit zinsähnlichem Charakter einzubeziehen.*)
b) Läßt sich die Höhe von vereinbarten Geldbeschaffungskosten und Bearbeitungsgebühren mit dem einmaligen Aufwand des Darlehensgebers bei der Darlehensgewährung nicht rechtfertigen, so können sie, auch wenn sie als Einmalentgelte ausgestaltet sind, als laufzeitabhängiger Ausgleich für einen niedrigeren Nominalzinssatz anzusehen sein.*)
c) Für den Anspruch auf Rückerstattung solcher Einmalentgelte gilt die regelmäßige Verjährungsfrist von 30 Jahren.*)
d) Ermäßigt sich bei einer sogenannten unechten Abschnittsfinanzierung der Zinssatz wegen Fehlens der gemäß § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b Satz 2 VerbrKrG erforderlichen Angabe des Gesamtbetrags aller vom Verbraucher zu erbringenden Leistungen im Kreditvertrag nach § 6 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG, so erstreckt sich die Ermäßigung auf die gesamte Vertragslaufzeit.*)

IMRRS 2004, 2106

BGH, Urteil vom 14.09.2004 - XI ZR 248/03
a) Zu den Voraussetzungen eines Wohnungswechsels.*)
b) Beim finanzierten Kauf kann sich der Verbraucher gemäß § 9 Abs. 3 Satz 1 VerbrKrG auch gegenüber der Darlehensrückzahlungsforderung der kreditgebenden Bank auf die im Verhältnis zum Verkäufer geltende kurze Verjährungsfrist des § 196 Abs. 1 Nr. 1 BGB a.F. berufen (Bestätigung von BGHZ 149, 43).*)
c) Die Berufung auf die Einrede der Verjährung ist treuwidrig, wenn der Schuldner seine vertragliche Verpflichtung zur Mitteilung eines Wohnungswechsels schuldhaft verletzt und dadurch eine wirksame Zustellung des Mahn- und Vollstreckungsbescheids vereitelt hat.*)

IMRRS 2004, 2064

OLG Naumburg, Urteil vom 29.04.2004 - 2 U 45/03
1. Die Vorlegung des die Originalunterschriften der Auftraggeber tragenden Durchschlags eines Zeichnungsscheins, in dem ein Treuhänder beauftragt wird, für die Auftraggeber den Beitritt zu einer Immobilienfondsgesellschaft zu erklären, und in dem der Treuhänder bevollmächtigt wird, sowohl für die Gesellschaft als auch für die einzelnen Gesellschafter die erforderlichen Zwischen- und Endfinanzierungsdarlehen einschließlich der Eigenkapitalvorfinanzierung aufzunehmen, namens der Gesellschaft und der Gesellschafter Konten bei Banken zu eröffnen und über die Eigen- und Fremdmittel zu verfügen, erfüllt bei Nichtigkeit der Vollmacht gemäß Art 1 § 1 RBerG i.V.m. § 134 BGB die Voraussetzungen der §§ 171 Abs. 1, 172 Abs. 2 BGB.*)
2. Gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG ist die Anwendbarkeit des § 9 Abs. 3 S. 1 VerbrKrG für Kreditverträge, nach denen der Kredit von der Sicherung durch ein Grundpfandrecht abhängig gemacht und zu für grundpfandrechtlich abgesicherte Kredite und deren Zwischenfinanzierung üblichen Bedingungen gewährt wird, auch dann ausgeschlossen, wenn es sich bei dem finanzierten Geschäft um die Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds und nicht um den Erwerb eines Grundstücks unmittelbar durch den Kreditnehmer selbst handelt.*)
3. Ein Kredit, der zu einem Effektivzinssatz gewährt wird, der oberhalb der Streubreitengrenze der in den Monatsberichten der Deutschen Bundesbank für Grundpfandrechtskredite ausgewiesenen Zinssätze liegt, ist nicht von der Anwendung des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG ausgenommen, wenn der Zinsaufschlag einen angemessenen Ausgleich für ein gegenüber den von den Monatsberichten der Deutschen Bundesbank erfassten Grundpfandrechtskrediten erhöhtes Risiko darstellt und die Darlehensbedingungen trotz des Zuschlages als üblich zu bezeichnen sind. Dies kann dann der Fall sein, wenn die dem Kreditvertrag zugrundeliegenden Zinskonditionen auf Grund einer Mischkalkulation ermittelt wurden, die einen Aufschlag für teilweise nicht werthaltig gesicherte Kredite enthielt.*)

IMRRS 2004, 2062

KG, Urteil vom 27.09.2004 - 26 U 8/04
Zu den Voraussetzungen eines wirksamen Widerrufs eines Darlehensvertrages nach § 1 HWiG. Keine Zurechnung der Haustürsituation an Erklärungsempfänger über § 123 II BGB erforderlich. Der gemeinsame Vertrieb des Darlehens- und Immobilienkaufvertrages durch einen Dritten rechtfertigt allein nicht die Annahme eines verbundenen Geschäfts.*)

IMRRS 2004, 2060

BGH, Urteil vom 23.09.2004 - III ZR 256/03
1. Zwar verjährt ein Schadensersatzanspruch wegen Prospekthaftung im engeren Sinne in bestimmten Fällen entsprechend den inzwischen außer Kraft getretenen § 20 Abs. 5 KAGG und § 12 Abs. 5 AuslInvestmG spätestens innerhalb von drei Jahren ab Kauf.
2. Richten sich die Ansprüche jedoch gegen Personen, die aufgrund der Inanspruchnahme besonderen persönlichen Vertrauens haften, gelten die genannten Verjährungsvorschriften nicht analog.
3. Dies ist etwa der Fall, wenn der langjährige Steuerberater für das Objekt wirbt.
4. Zu der Frage, wann die Verjährungsfrist des § 68 StBerG beginnt.

IMRRS 2004, 2047

KG, Urteil vom 29.09.2004 - 11 U 6703/00
1. Prospekthaftungsansprüche der Gesellschafter einer Anlagen-Kommanditgesellschaft verjähren in sechs Monaten seit dem Zeitpunkt, in dem der Gesellschafter von der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Prospekts Kenntnis erlangt, spätestens jedoch in drei Jahren seit dem Beitritt zur Gesellschaft.
2. Nach der neueren Rechtsprechung des BGH steht dem getäuschten Anleger eines Immobilienfonds zwar das Recht zu, seine Beteiligung zu kündigen und alle daraus folgenden Ansprüche (auch) der Bank entgegen zu halten. Dies gilt allerdings nur, wenn die in Anspruch genommene Bank die Fondsanlage finanziert und gegenüber dem Anleger als Geschäftspartner der Fondsinitiatoren, Prospektverantwortlichen oder Gründungsgesellschaftern aufgetreten ist.
3. Hierfür genügt es nicht, dass sich die zwischenfinanzierende Bank die Ansprüche gegen die Anleger abtreten lässt. Die Zession macht Kreditvertrag und Fondsbeitritt schon deshalb nicht zu einem verbunden Geschäft im Sinne des § 9 Abs. 1 VerbrKrG, weil eine Abtretung verdeckt ohne Mitwirkung des Schuldners erfolgen kann.
4. Die Anleger sind nicht in den Schutzbereich des Darlehensvertrages zwischen dem Immobilienfonds-Initiator und der zwischenfinanzierenden Bank einbezogen.

IMRRS 2004, 2039

BGH, Urteil vom 13.09.2004 - II ZR 276/02
a) Der inländische Vertriebsbeauftragte einer ausländischen Investmentgesellschaft, der von ihr zur Entgegennahme etwaiger Widerrufserklärungen der Anleger bestellt worden ist, hat als "Repräsentant" der Gesellschaft i.S. von § 6 AuslInvestmG auch dann zu gelten, wenn sie ihn in ihrem Prospektmaterial - entgegen § 3 Abs. 2 Nr. 2 AuslInvestmG - nicht ausdrücklich als solchen benannt und eine Vertriebsanzeige gegenüber der Aufsichtsbehörde gemäß § 7 AuslInvestmG unterlassen hat.*)
b) Ein Vertrag über eine stille Beteiligung an einer Auslandsgesellschaft ist einer Rechtwahl gemäß Art. 27 EGBGB zugänglich und unterliegt nicht der Bereichsausnahme gemäß Art. 37 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB.*)
c) Zur Haftung einer Anlagegesellschaft aus c.i.c. wegen irreführender Vertragsgestaltung.*)
d) Die Vorschriften des § 2 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 4 lit. f und des § 8 Abs. 1 AuslInvestmG sind Schutzgesetze i.S. von § 823 Abs. 2 BGB zugunsten der Kapitalanleger.*)
e) Die an dem formell und materiell unzulässigen Vertrieb ausländischer Investmentanteile leichtfertig mitwirkenden inländischen Funktionsträger einer Auslandsgesellschaft können den Anlegern gegenüber aus § 826 BGB schadensersatzpflichtig sein.*)

IMRRS 2004, 2007

BGH, Urteil vom 08.06.2004 - XI ZR 167/02
Die einwöchige Widerrufsfrist des § 1 Abs. 1 HWiG wird auch in Fällen, in denen einem Darlehensnehmer mit Rücksicht auf die im Anschluß an das Senatsurteil vom 9. April 2002 (BGHZ 150, 248) gebotene richtlinienkonforme Auslegung des § 5 Abs. 2 HWiG ein Widerrufsrecht nach dem Haustürwiderrufsgesetz zusteht, nur durch eine den Vorgaben des Haustürwiderrufsgesetzes entsprechende Widerrufsbelehrung in Gang gesetzt (im Anschluß an Senatsurteil vom 12. November 2002 - XI ZR 3/01, WM 2003, 61, dort zum Realkreditvertrag).*)

IMRRS 2004, 2001

BGH, Urteil vom 08.05.2001 - XI ZR 192/00
1. Ohne eine vertragliche Regelung trifft Wertpapierdienstleistungs-unternehmen gegenüber Kunden grundsätzlich keine Pflicht, die Ausführung von Aufträgen über Stillhalteroptionsgeschäfte von ausreichenden Sicherheitsleistungen abhängig zu machen. § 31 Abs. 1 Nr. 1 WpHG, Nr. 4 Abs. 3 der Richtlinie des Bundesaufsichtsamtes für den Wertpapierhandel gemäß § 35 Abs. 2 WpHG, § 34 Börsenordnung der Deutschen Terminbörse, die Rahmenvereinbarung für Termingeschäfte an der Deutschen Terminbörse und die Sonderbedingungen für Börsentermingeschäfte ändern daran nichts.*)
2. Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen ist gemäß § 31 Abs. 2 Nr. 2 WpHG nicht verpflichtet, Kunden, denen das grundsätzlich unbegrenzte Risiko von Stillhalteroptionsgeschäften bekannt ist, darüber zu informieren, welche Sicherheiten es bei Stillhalteroptionsgeschäften nach den Margin-Bestimmungen der Deutschen Terminbörse beanspruchen könnte.*)
3. § 33 WpHG hat keine anlegerschützende Funktion.*)
4. § 34 Börsenordnung der Deutschen Terminbörse hat als öffentlich-rechtliche Satzung keine zivilrechtliche anlegerschützende Drittwirkung.*)
5. Bei Vertretung eines Anlegers durch einen gewerblich tätigen Vermögensverwalter ist grundsätzlich nur dieser, nicht aber die Bank zur Befragung des Anlegers gemäß § 31 Abs. 2 Nr. 1 WpHG verpflichtet.*)

IMRRS 2004, 1975

OLG Brandenburg, Urteil vom 30.06.2004 - 7 U 5/04
1. Beruht eine Zuwendung auf einem Bearbeitungsversehen und existiert kein Vertrag zwischen den Parteien, liegt keine Leistung im Sinne von § 812 Abs. 2 Satz 1 Fall 1 BGB vor.
2. Bei der Leistung kraft Anweisung vollzieht sich grundsätzlich der Bereicherungsausgleich innerhalb der jeweiligen Leistungsverhältnisse, also im Deckungsverhältnis zwischen Anweisendem und Angewiesenen einerseits und im Valutaverhältnis zwischen Anweisendem und Anweisungs- und Zahlungsempfänger andererseits.
3. Fehlt es jedoch von vornherein an einer wirksamen Anweisung im Deckungsverhältnis, kann die Zahlung an den Anweisungsempfänger nicht dem Anweisenden als dessen Leistung zugerechnet werden, so dass der Bereicherungsausgleich dann im Verhältnis des Angewiesenen zum Anweisungsempfänger nach den Regeln der Nichtleistungskondiktion gem. § 812 Abs. 1 S. 1 Fall 2 BGB stattzufinden hat.
4. Der Bereicherungsgläubiger muss nicht vortragen, dass ein Rechtsgrund allgemein nicht in Betracht kommt, sondern lediglich darlegen und beweisen, dass vom Bereicherungsschuldner behauptete Rechtsgründe nicht in Betracht kommen.

IMRRS 2004, 1953

BGH, Urteil vom 13.09.2004 - II ZR 393/01
1. Auf einen Kredit zur Finanzierung einer Beteiligung an einer Anlagegesellschaft finden gemäß § 9 Abs. 4 VerbrKrG die Vorschriften des § 9 Abs. 1-3 VerbrKrG Anwendung, weil der Beitritt nach seinem wirtschaftlichen Zweck und wegen der Schutzbedürftigkeit des Anlegers einem Vertrag über eine entgeltliche Leistung gleichzustellen ist.*)
2. Der Beitritt zu einer Anlagegesellschaft und das ihn finanzierende Kreditgeschäft erfüllen die Voraussetzungen eines Verbundgeschäftes, wenn sich die Fondsgesellschaft und die Bank derselben Vertriebsorganisation bedienen.*)
3. Der bei seinem Eintritt in eine Fondsgesellschaft getäuschte Anleger kann bei Vorliegen eines Verbundgeschäfts nicht nur seine Beteiligung kündigen und die daraus folgenden Ansprüche auch der Bank entgegenhalten, sondern darüber hinaus der Bank alle Ansprüche entgegensetzen, die er gegen die Prospektverantwortlichen und Gründungsgesellschafter des Fonds hat, weil diese in dem Dreiecksverhältnis des Verbundgeschäfts Kunde - Verkäufer - Bank wie ein Verkäufer zu behandeln sind.*)
4. Fehlt es an einem wirksamen Kreditvertrag, schuldet der Anleger nicht die Rückzahlung der Darlehensvaluta, sondern hat der Bank nur seinen Fondsanteil zu übertragen. Umgekehrt hat ihm die Bank die geleisteten Zins- und Tilgungsraten abzüglich der vereinnahmten Erträgnisse zurückzuzahlen.*)

IMRRS 2004, 1952

BGH, Urteil vom 13.09.2004 - II ZR 392/02
1. Auf einen Kredit zur Finanzierung einer Beteiligung an einer Anlagegesellschaft finden gemäß § 9 Abs. 4 VerbrKrG die Vorschriften des § 9 Abs. 1-3 VerbrKrG Anwendung, weil der Beitritt nach seinem wirtschaftlichen Zweck und wegen der Schutzbedürftigkeit des Anlegers einem Vertrag über eine entgeltliche Leistung gleichzustellen ist.
2. Der Beitritt zu einer Anlagegesellschaft und das ihn finanzierende Kreditgeschäft erfüllen die Voraussetzungen eines Verbundgeschäftes, wenn sich die Fondsgesellschaft und die Bank derselben Vertriebsorganisation bedienen.
3. Der bei seinem Eintritt in eine Fondsgesellschaft getäuschte Anleger kann bei Vorliegen eines Verbundgeschäfts nicht nur seine Beteiligung kündigen und die daraus folgenden Ansprüche auch der Bank entgegenhalten, sondern darüber hinaus der Bank alle Ansprüche entgegensetzen, die er gegen die Prospektverantwortlichen und Gründungsgesellschafter des Fonds hat, weil diese in dem Dreiecksverhältnis des Verbundgeschäfts Kunde - Verkäufer - Bank wie ein Verkäufer zu behandeln sind.
4. Fehlt es an einem wirksamen Kreditvertrag, schuldet der Anleger nicht die Rückzahlung der Darlehensvaluta, sondern hat der Bank nur seinen Fondsanteil zu übertragen. Umgekehrt hat ihm die Bank die geleisteten Zins- und Tilgungsraten abzüglich der vereinnahmten Erträgnisse zurückzuzahlen.

IMRRS 2004, 1951

BGH, Urteil vom 13.09.2004 - II ZR 384/02
1. Auf einen Kredit zur Finanzierung einer Beteiligung an einer Anlagegesellschaft finden gemäß § 9 Abs. 4 VerbrKrG die Vorschriften des § 9 Abs. 1-3 VerbrKrG Anwendung, weil der Beitritt nach seinem wirtschaftlichen Zweck und wegen der Schutzbedürftigkeit des Anlegers einem Vertrag über eine entgeltliche Leistung gleichzustellen ist.
2. Der Beitritt zu einer Anlagegesellschaft und das ihn finanzierende Kreditgeschäft erfüllen die Voraussetzungen eines Verbundgeschäftes, wenn sich die Fondsgesellschaft und die Bank derselben Vertriebsorganisation bedienen.
3. Der bei seinem Eintritt in eine Fondsgesellschaft getäuschte Anleger kann bei Vorliegen eines Verbundgeschäfts nicht nur seine Beteiligung kündigen und die daraus folgenden Ansprüche auch der Bank entgegenhalten, sondern darüber hinaus der Bank alle Ansprüche entgegensetzen, die er gegen die Prospektverantwortlichen und Gründungsgesellschafter des Fonds hat, weil diese in dem Dreiecksverhältnis des Verbundgeschäfts Kunde - Verkäufer - Bank wie ein Verkäufer zu behandeln sind.
4. Fehlt es an einem wirksamen Kreditvertrag, schuldet der Anleger nicht die Rückzahlung der Darlehensvaluta, sondern hat der Bank nur seinen Fondsanteil zu übertragen. Umgekehrt hat ihm die Bank die geleisteten Zins- und Tilgungsraten abzüglich der vereinnahmten Erträgnisse zurückzuzahlen.

IMRRS 2004, 1950

BGH, Urteil vom 13.09.2004 - II ZR 383/02
1. Auf einen Kredit zur Finanzierung einer Beteiligung an einer Anlagegesellschaft finden gemäß § 9 Abs. 4 VerbrKrG die Vorschriften des § 9 Abs. 1-3 VerbrKrG Anwendung, weil der Beitritt nach seinem wirtschaftlichen Zweck und wegen der Schutzbedürftigkeit des Anlegers einem Vertrag über eine entgeltliche Leistung gleichzustellen ist.*)
2. Der Beitritt zu einer Anlagegesellschaft und das ihn finanzierende Kreditgeschäft erfüllen die Voraussetzungen eines Verbundgeschäftes, wenn sich die Fondsgesellschaft und die Bank derselben Vertriebsorganisation bedienen.*)
3. Der bei seinem Eintritt in eine Fondsgesellschaft getäuschte Anleger kann bei Vorliegen eines Verbundgeschäfts nicht nur seine Beteiligung kündigen und die daraus folgenden Ansprüche auch der Bank entgegenhalten, sondern darüber hinaus der Bank alle Ansprüche entgegensetzen, die er gegen die Prospektverantwortlichen und Gründungsgesellschafter des Fonds hat, weil diese in dem Dreiecksverhältnis des Verbundgeschäfts Kunde - Verkäufer - Bank wie ein Verkäufer zu behandeln sind.*)
4. Fehlt es an einem wirksamen Kreditvertrag, schuldet der Anleger nicht die Rückzahlung der DarleAhensvaluta, sondern hat der Bank nur seinen Fondsanteil zu übertragen. Umgekehrt hat ihm die Bank die geleisteten Zins- und Tilgungsraten abzüglich der vereinnahmten Erträgnisse zurückzuzahlen.*)

IMRRS 2004, 1949

BGH, Urteil vom 13.09.2004 - II ZR 373/02
1. Auf einen Kredit zur Finanzierung einer Beteiligung an einer Anlagegesellschaft finden gemäß § 9 Abs. 4 VerbrKrG die Vorschriften des § 9 Abs. 1-3 VerbrKrG Anwendung, weil der Beitritt nach seinem wirtschaftlichen Zweck und wegen der Schutzbedürftigkeit des Anlegers einem Vertrag über eine entgeltliche Leistung gleichzustellen ist.
2. Der Beitritt zu einer Anlagegesellschaft und das ihn finanzierende Kreditgeschäft erfüllen die Voraussetzungen eines Verbundgeschäftes, wenn sich die Fondsgesellschaft und die Bank derselben Vertriebsorganisation bedienen.
3. Der bei seinem Eintritt in eine Fondsgesellschaft getäuschte Anleger kann bei Vorliegen eines Verbundgeschäfts nicht nur seine Beteiligung kündigen und die daraus folgenden Ansprüche auch der Bank entgegenhalten, sondern darüber hinaus der Bank alle Ansprüche entgegensetzen, die er gegen die Prospektverantwortlichen und Gründungsgesellschafter des Fonds hat, weil diese in dem Dreiecksverhältnis des Verbundgeschäfts Kunde - Verkäufer - Bank wie ein Verkäufer zu behandeln sind.
4. Fehlt es an einem wirksamen Kreditvertrag, schuldet der Anleger nicht die Rückzahlung der Darlehensvaluta, sondern hat der Bank nur seinen Fondsanteil zu übertragen. Umgekehrt hat ihm die Bank die geleisteten Zins- und Tilgungsraten abzüglich der vereinnahmten Erträgnisse zurückzuzahlen.*)*)

IMRRS 2004, 1948

BGH, Urteil vom 13.09.2004 - II ZR 372/02
1. Auf einen Kredit zur Finanzierung einer Beteiligung an einer Anlagegesellschaft finden gemäß § 9 Abs. 4 VerbrKrG die Vorschriften des § 9 Abs. 1-3 VerbrKrG Anwendung, weil der Beitritt nach seinem wirtschaftlichen Zweck und wegen der Schutzbedürftigkeit des Anlegers einem Vertrag über eine entgeltliche Leistung gleichzustellen ist.
2. Der Beitritt zu einer Anlagegesellschaft und das ihn finanzierende Kreditgeschäft erfüllen die Voraussetzungen eines Verbundgeschäftes, wenn sich die Fondsgesellschaft und die Bank derselben Vertriebsorganisation bedienen.
3. Der bei seinem Eintritt in eine Fondsgesellschaft getäuschte Anleger kann bei Vorliegen eines Verbundgeschäfts nicht nur seine Beteiligung kündigen und die daraus folgenden Ansprüche auch der Bank entgegenhalten, sondern darüber hinaus der Bank alle Ansprüche entgegensetzen, die er gegen die Prospektverantwortlichen und Gründungsgesellschafter des Fonds hat, weil diese in dem Dreiecksverhältnis des Verbundgeschäfts Kunde - Verkäufer - Bank wie ein Verkäufer zu behandeln sind.
4. Fehlt es an einem wirksamen Kreditvertrag, schuldet der Anleger nicht die Rückzahlung der Darlehensvaluta, sondern hat der Bank nur seinen Fondsanteil zu übertragen. Umgekehrt hat ihm die Bank die geleisteten Zins- und Tilgungsraten abzüglich der vereinnahmten Erträgnisse zurückzuzahlen.

IMRRS 2004, 1946

OLG Hamm, Urteil vom 30.08.2004 - 8 U 15/04
1. Der Beitritt zu einer Gesellschaft ist ein Geschäft i.S.d. § 1 Abs. 1 HTWG, wenn er in einer Verhandlungssituation des § 1 HTWG erfolgt. Dies gilt auch für den Beitritt zu Anlagegesellschaften wie Immobilienfonds.*)
2. Im Falle eines Beitritts zu einem geschlossenen Immobilienfonds erschöpfen sich die Leistungspflichten nicht in der Zahlung der Einlage und dem Beitritt.*)
3. Der Widerruf führt zur Anwendung der Regeln über den fehlerhaften Beitritt mit der Folge einer gesellschaftsrechtlichen Auseinandersetzung; dem Kläger steht das Auseinandersetzungsguthaben zu (Fortführung des Urteils des Senats vom 20.11.2002, 8 U 68/02).*)

IMRRS 2004, 1903

BGH, Urteil vom 29.03.2001 - IX ZR 445/98
1. Zu der Frage, ob ein Anwaltsnotar, der bei einem Anlagegeschäft als Treuhänder eingeschaltet wird, als Notar oder als Rechtsanwalt tätig wird.*)
2. Zu der Frage, wann ein Anlagegeschäft ein unerlaubtes Bankgeschäft darstellt.*)

IMRRS 2004, 1886

BGH, Urteil vom 20.03.2001 - X ZR 94/99
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2004, 1885

BGH, Urteil vom 20.03.2001 - X ZR 91/99
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2004, 1884

BGH, Urteil vom 20.03.2001 - X ZR 92/99
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2004, 1883

BGH, Urteil vom 20.03.2001 - X ZR 90/99
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2004, 1882

BGH, Urteil vom 20.03.2001 - X ZR 86/99
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2004, 1881

BGH, Urteil vom 20.03.2001 - X ZR 77/99
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2004, 1880

BGH, Urteil vom 20.03.2001 - X ZR 76/99
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2004, 1879

BGH, Urteil vom 20.03.2001 - X ZR 75/99
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2004, 1878

BGH, Urteil vom 20.03.2001 - X ZR 89/99
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2004, 1876

BGH, Urteil vom 20.03.2001 - X ZR 74/99
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2004, 1875

BGH, Urteil vom 20.03.2001 - X ZR 78/99
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2004, 1874

BGH, Urteil vom 20.03.2001 - X ZR 95/99
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2004, 1864

OLG Nürnberg, Urteil vom 10.03.2004 - 12 U 3873/03
1. Ist eine Vollmacht wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz nichtig, wird eine Rechtsscheinhaftung nicht dadurch begründet, dass neben einer Kopie der Vollmachtsurkunde Formulare für die Kreditgewährung (hier: Selbstauskunft, Einziehungsermächtigung, Einverständnis zur Datenübermittlung an die Schufa, Erklärung zum Bankauskunftsverfahren) übersandt werden, die zwar vom nicht wirksam Vertretenen unterzeichnet sind, aber keinen Hinweis auf den Treuhänder enthalten.*)
2. Der kreditgebenden Bank, die ohne wirksame Anweisung des Treuhänders die Darlehensvaluta auf dessen Konto überweist, steht gegen den Anleger unter dem Gesichtspunkt der Befreiung von einer Verbindlichkeit (Einlageverpflichtung bei einem Immobilienfonds) kein Bereichungsanspruch zu.*)

IMRRS 2004, 1853

OLG Koblenz, Beschluss vom 31.08.2004 - 10 U 574/03
Wird der Bürge wegen Ausfalls der Hauptschuld in Anspruch genommen, ist nicht zu beanstanden, dass die Gläubigerin der SCHUFA mitteilt, dass sich das Bürgschaftskonto in Abwicklung befindet, ein Mahnbescheid beantragt und ein Vollstreckungsbescheid erwirkt wurde. Die Gläubigerin ist nicht wegen etwaiger Vergleichsverhandlungen gehindert, diese Fakten der SCHUFA mitzuteilen.*)

IMRRS 2004, 1818

OLG Zweibrücken, Urteil vom 03.06.2004 - 4 U 156/03
Ist ein notariell beurkundeter Treuhandvertrag und die für den Treuhänder zugleich beurkundete Vollmacht wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz nichtig, so führt dies dann nicht zur Nichtigkeit des auf Grund der Vollmacht erklärten Beitritts zu einem Immobilienfonds, wenn bei Beurkundung des Beitritts die Vollmacht im Original oder in Ausfertigung vorgelegen hat und der Erklärungsempfänger gutgläubig war.*)

IMRRS 2004, 1750

OLG Celle, Beschluss vom 03.09.2004 - 4 W 123/04
1. Die zur Sittenwidrigkeit einer Bürgschaft entwickelten Grundsätze sind auf die Bestellung einer Sicherungsgrundschuld grundsätzlich nicht übertragbar (im Anschluss an BGH NJW 2002, 2633).*)
2. Das gilt i. d. R. auch insoweit, als sich der Sicherungsgeber hinsichtlich der Haftung für den Grundschuldbetrag der Vollstreckung in sein persönliches Vermögen unterwirft.*)
