Immobilien- und Mietrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
1054 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2005
IMRRS 2005, 0745BGH, Urteil vom 11.03.2005 - V ZR 153/04
a) Der Berechtigte hat dem Verfügungsberechtigten entsprechend § 3 Abs. 3 Satz 4 VermG auch Aufwendungen für außergewöhnliche Erhaltungsmaßnahmen zu ersetzen.*)
b) Auf die Aufwendungen sind die dem Verfügungsberechtigten verbleibenden Mieten und die gezogenen Vorteile einer Eigennutzung des Grundstücks anzurechen, soweit sie nicht durch Betriebs- und Verwaltungskosten sowie Abschreibungen nach § 18 Abs. 2 VermG aufgezehrt werden (Fortführung von BGH, Urt. v. 4. April 2002, III ZR 4/01, NJW 2002, 2242, 2245).*)
c) Zu den Aufwendungen gehören auch Darlehenskosten, allerdings nur in dem Umfang, in dem der Berechtigte das Darlehen nach §§ 16 Abs. 2, 5 und 10, 18 Abs. 2 VermG zu übernehmen hat.*)
d) Ist eine Erbengemeinschaft Verfügungsberechtigte, kann ein Miterbe Erstattung an sich verlangen, wenn die anderen Miterben damit einverstanden sind oder dies die einzige in Betracht kommende Möglichkeit einer Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft ist.*)
e) Der Verfügungsberechtigte hat den Berechtigten nach Maßgabe von § 16 Abs. 10 VermG nicht nur von den Verpflichtungen aus der Grundschuld, sondern auch von den Verpflichtungen aus dem gesicherten Darlehen freizustellen.*)
VolltextIMRRS 2005, 0696
BGH, Urteil vom 22.02.2005 - XI ZR 42/04
1. Derjenige, der ausschließlich oder hauptsächlich die rechtliche Abwicklung eines Grundstückserwerbs oder Fondsbeitritts im Rahmen eines Steuersparmodells für den Erwerber besorgt, bedarf der Erlaubnis gemäß Art. 1 § 1 RBerG. Ein ohne diese Erlaubnis abgeschlossener umfassender Geschäftsbesorgungsvertrag ist nichtig.
2. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass ein Geschäftsführer der Treuhänderin als Rechtsanwalt zugelassen ist.
3. Die Nichtigkeit des Geschäftsbesorgungsvertrages erfasst nach dem Schutzgedanken des Art. 1 § 1 RBerG auch die der Treuhänderin erteilte umfassende Vollmacht.
4. Die Anwendung des § 172 Abs. 1 BGB erfordert, dass der Bank spätestens bei Abschluss des Darlehensvertrages eine Ausfertigung der die Treuhänderin als Vertreterin des Kreditnehmers ausweisenden notariellen Vollmachtsurkunde vorlag.
5. Eine Rechtsscheinvollmacht kommt nur dann in Betracht, wenn das Vertrauen des Dritten auf den Bestand der Vollmacht an andere Umstände als an die Vollmachtsurkunde anknüpft und nach den Grundsätzen über die Duldungsvollmacht schutzwürdig erscheint. In Betracht kommen dabei ausschließlich bei oder vor Vertragsschluss vorliegende Umstände. Denn eine Duldungsvollmacht ist nur gegeben, wenn der Vertretene es - in der Regel über einen längeren Zeitraum - wissentlich geschehen lässt, dass ein anderer für ihn ohne Bevollmächtigung als Vertreter auftritt, und der Vertragspartner dieses bewusste Dulden dahin versteht und nach Treu und Glauben verstehen darf, dass der als Vertreter Handelnde bevollmächtigt ist.*)
VolltextIMRRS 2005, 0695
BGH, Urteil vom 14.03.2005 - II ZR 405/02
1. Ist der Verhandlungsführer als Dritter anzusehen, so ist sein Handeln dem Erklärungsempfänger zuzurechnen, wenn dieser es kannte oder kennen mußte. Für eine fahrlässige Unkenntnis in diesem Sinne genügt, daß die Umstände des Falles den Erklärungsempfänger veranlassen mußten, sich zu erkundigen, auf welchen Umständen die ihm übermittelte Willenserklärung beruht.
2.Die Belehrung hinsichtlich eines Darlehensvertrages die den Hinweis enthält, daß nach Empfang des Darlehens der Widerruf als nicht erfolgt gelte, wenn das Darlehen nicht binnen zweier Wochen nach der Erklärung des Widerrufs oder der Auszahlung des Darlehens zurückgezahlt wird, genügt den Anforderungen des § 2 Abs. 1 Satz 3 HaustürWG nicht, weil sie eine "andere" - und zudem unrichtige - Erklärung enthält. Das gilt auch, wenn eine Belehrung nach dem Haustürwiderrufsgesetz allein wegen der in der Vergangenheit herrschenden Auslegung des § 5 Abs. 2 VerbrKrG unterblieben war.
VolltextIMRRS 2005, 0694
BGH, Urteil vom 21.03.2005 - II ZR 157/03
1. Auf eine stille Gesellschaft sind die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft anwendbar.
2. Die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft stehen einem Anspruch auf Rückgewähr der Einlage dann nicht entgegen, wenn der Vertragspartner des stillen Gesellschafters - der Inhaber des Handelsgeschäfts i.S. des § 230 HGB - verpflichtet ist, den stillen Gesellschafter im Wege des Schadensersatzes so zu stellen, als hätte er den Gesellschaftsvertrag nicht abgeschlossen und seine Einlage nicht geleistet. Demjenigen, der sich aufgrund eines Prospektmangels, einer Verletzung der Aufklärungspflicht oder aus sonstigen Gründen schadensersatzpflichtig gemacht hat, darf es nicht zugute kommen, dass er gleichzeitig auch an dem mit dem geschädigten Anleger geschlossenen Gesellschaftsvertrag beteiligt ist.
3. Einem Anleger muss für seine Beitrittsentscheidung ein zutreffendes Bild über das Beteiligungsobjekt vermittelt werden, d.h. er muss über alle Umstände, die für seine Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, insbesondere über die mit der angebotenen speziellen Beteiligungsform verbundenen Nachteile und Risiken zutreffend, verständlich und vollständig aufgeklärt werden.
4. Diese Aufklärungspflichten sind verletzt, wenn dem Anleger eine ratierliche Auszahlung des späteren Auseinandersetzungsguthabens versprochen wird, ohne ihn auf die Bedenken hinsichtlich der bankrechtlichen Zulässigkeit hinzuweisen.
5. Nach der Lebenserfahrung ist davon auszugehen, dass die mangelhafte Aufklärung des Klägers ursächlich für seine Anlageentscheidung geworden ist.*)
VolltextIMRRS 2005, 0692
BGH, Urteil vom 22.02.2005 - XI ZR 359/03
Zu den Anforderungen an Verkaufsprospekte von Kapitalanlagegesellschaften.*)
VolltextIMRRS 2005, 0682
BGH, Urteil vom 21.03.2005 - II ZR 411/02
Die Vorschrift des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG findet auf Darlehen, die zur Finanzierung der Beteiligung an einer Anlagegesellschaft gewährt werden, keine Anwendung.*)
VolltextIMRRS 2005, 0672
BGH, Urteil vom 21.03.2005 - II ZR 140/03
a) Auf eine stille Gesellschaft sind die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft anwendbar. Diese Grundsätze stehen einem Anspruch auf Rückgewähr der Einlage aber nicht entgegen, wenn der Vertragspartner des stillen Gesellschafters verpflichtet ist, diesen im Wege des Schadensersatzes so zu stellen, als hätte er den Gesellschaftsvertrag nicht abgeschlossen und seine Einlage nicht geleistet (Bestätigung von BGH, Urt. v. 19. Juli und 29. November 2004 - II ZR 354/02, ZIP 2004, 1706 und II ZR 6/03, ZIP 2005, 254).*)
b) Über die Nachteile und Risiken eines angebotenen Kapitalanlagemodells muß der Anlageinteressent zutreffend und vollständig aufgeklärt werden. Diese Aufklärungspflicht ist verletzt, wenn von vornherein geplant ist, nur einen geringen Teil der Anlegergelder zu Investitionszwecken zu verwenden, während mit dem Großteil des Geldes sog. weiche Kosten abgedeckt werden sollen, ohne daß der Anlageinteressent darüber informiert wird.*)
c) Ist in dem Vertrag über die stille Gesellschaft vorgesehen, daß der stille Gesellschafter sein Auseinandersetzungsguthaben in Form einer Rente ausgezahlt bekommt, wobei das stehen bleibende Guthaben mit 7 % pro Jahr verzinst werden soll, so hat der stille Gesellschafter ein Kündigungsrecht, wenn sich der Vertragspartner in der Folgezeit wegen bankrechtlicher Bedenken weigert, die Rente zu zahlen, und statt dessen die Auszahlung des Guthabens in einer Summe anbietet.*)
VolltextIMRRS 2005, 0626
OLG Frankfurt, Urteil vom 16.02.2005 - 23 U 52/04
Zu den Voraussetzungen eines Anspruchs der Bank auf eine Vorfälligkeitsentschädigung.*)
IMRRS 2005, 0625
OLG Frankfurt, Urteil vom 08.02.2005 - 14 U 66/04
Zur Haftung der Banken bei grundpfandrechtlich gesicherten Finanzierungen von Kapitalanlagen.*)
VolltextIMRRS 2005, 0624
OLG Dresden, Urteil vom 23.03.2005 - 8 U 2262/04
Beim kreditfinanzierten Erwerb einer Beteiligung an einer Anlagegesellschaft führt die weisungsgemäße Auszahlung der Darlehensvaluta an den Treuhänder des Immobilienfonds auch dann, wenn Beteiligungs- und Finanzierungsvertrag ein verbundenes Geschäft bilden, gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 VerbrKrG in der bis zum 30.09.2000 geltenden Fassung zur Heilung eines Verstoßes des Darlehensvertrages gegen § 4 Abs. 1 Satz 1 oder Satz 4 VerbrKrG (entgegen BGH, Urteile vom 14.06.2004 in den Sachen II ZR 393/02, WM 2004, 1529, 1533 und II ZR 407/02, WM 2004, 1536, 1540; Urteile vom 06.12.2004 in den Sachen II ZR 379/02 und II ZR 401/02, www.bundesgerichtshof.de).*)
VolltextIMRRS 2005, 0621
BGH, Urteil vom 29.11.2004 - II ZR 254/03
1. Auf einen Kredit zur Finanzierung einer Beteiligung an einer Anlagegesellschaft gemäß § 9 Abs. 4 VerbrKrG finden die Vorschriften des § 9 Abs. 1 - 3 VerbrKrG Anwendung, weil der Beitritt nach seinem wirtschaftlichen Zweck und wegen der Schutzbedürftigkeit des Anlegers einem Vertrag über eine entgeltliche Leistung gleichzustellen ist.
2. Der Beitritt zu der Fondsgesellschaft und der zu seiner Finanzierung geschlossene Darlehensvertrag sind danach ein verbundenes Geschäft im Sinne von § 9 Abs. 1 VerbrKrG, wenn sich die Fondsgesellschaft und die Bank derselben Vertriebsorganisation bedienen.
3. Wird der Anleger bei dem Beitritt zu der Fondsgesellschaft über die Bedingungen der Fondsanlage getäuscht, so kann er bei Vorliegen eines Verbundgeschäfts nicht nur seine Beteiligung kündigen und die daraus folgenden Ansprüche auch der Bank entgegenhalten. Er kann dem Finanzierungsinstitut vielmehr auch alle Ansprüche entgegensetzen, die er gegen die Prospektverantwortlichen und Gründungsgesellschafter des Fonds hat. Denn diese sind in dem Dreiecksverhältnis des Verbundgeschäfts Kunde - Verkäufer - Bank wie ein Verkäufer zu behandeln.
4. Der Anleger muss nach § 9 Abs. 3 Satz 1 VerbrKrG dem Finanzierungsinstitut nur seinen Fondsanteil einschließlich der aus der Fehlerhaftigkeit des Erwerbs folgenden Schadensersatzansprüche abtreten, nicht jedoch die Darlehensvaluta, die nicht an ihn, sondern an den Treuhänder geflossen ist, zurückzahlen. Zugleich hat er im Wege des Rückforderungsdurchgriffs entsprechend § 9 Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG gegen die Bank einen Anspruch auf Rückgewähr der von ihm auf Grund des Kreditvertrags erbrachten Leistungen, soweit sie aus seinem Vermögen und nicht aus den Erträgnissen des Fonds stammen. Im Wege des Vorteilsausgleichs muss er sich etwaige Steuervorteile anrechnen lassen, denen keine Nachzahlungsansprüche des Finanzamts gegenüberstehen.
VolltextIMRRS 2005, 0577
BGH, Urteil vom 16.12.2004 - III ZR 119/04
Zur Frage, wann der Makler den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluß eines Vertrages über den Erwerb einer aus (Publikums-)Kommanditgesellschaften bestehenden Unternehmensgruppe erbracht hat.*)
VolltextIMRRS 2005, 0570
BGH, Urteil vom 31.01.2005 - II ZR 200/03
1. Zum Einwendungsdurchgriff bei dem kreditfinanzierten Beitritt zu einem geschlossenen Immobilienfonds.*)
2. Der Widerruf allein des Fondsbeitritts nach § 1 HaustürWG hat auch im Verhältnis zu dem Kreditgeber nicht die gleichen Rechtsfolgen wie der ihm gegenüber erklärte und durchgreifende Widerruf (auch) des Kreditvertrages.*)
VolltextIMRRS 2005, 0567
LG München I, Urteil vom 26.10.2004 - 28 O 22761/02
Eine Lohnpfändung stellt im Rahmen der Kreditgewährung einen so wesentlichen Gesichtspunkt dar, dass die Bank zur außerordentlichen Kündigung des Darlehens berechtigt ist, wenn ein Kunde sie verschweigt.
VolltextIMRRS 2005, 0523
OLG Koblenz, Urteil vom 11.02.2005 - 8 U 141/04
1. Die Zustellung des Mahnbescheides hemmt die Verjährung auch dann, wenn der Mahnbescheid unter Missachtung des § 688 Abs. 2 Nr. 2 ZPO erlassen worden ist.*)
2. Zur Prospekthaftung bei Nichteinhaltung eines prospektierten Finanzierungszeitplans.*)
VolltextIMRRS 2005, 0517
BGH, Urteil vom 10.02.2005 - VII ZR 184/04
Eine Baubeschreibung, die Vertragsinhalt ist, muß beurkundet werden. Die Beurkundungsverpflichtung besteht unabhängig davon, ob und inwieweit der Bauträger die geschuldete Werkleistung zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses tatsächlich ausgeführt hat.*)
Ist ein Bauträgervertrag nichtig, kann der Erwerber gegen die das Bauvorhaben des Bauträgers finanzierende Bank einen Bereicherungsanspruch auf Rückzahlung des Betrags haben, den er an die Bank gezahlt hat, um entsprechend deren Freistellungserklärung lastenfreies Eigentum zu erwerben.*)
VolltextIMRRS 2005, 0446
OLG Naumburg, Urteil vom 16.12.2004 - 2 U 114/04
Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Kreditinstituts, derzufolge ein die Kündigung eines Darlehens zur sofortigen Rückzahlung rechtfertigender wichtiger Grund insbesondere dann vorliegt, "wenn der mitfinanzierte Betrieb ganz oder in wesentlichen Teilen eingestellt, verkauft, vermietet, verpachtet oder aus den neuen Bundesländern oder Berlin (Ost) verlagert wird oder der Förderzweck - Gründung und Erhaltung einer selbständigen gewerblichen oder freiberuflichen Existenz - auf andere Weise entfällt", ist nicht zweifelsfrei dahin auszulegen, dass der Förderzweck des Darlehens ausschließlich an die Geschäftsführertätigkeit des Darlehensnehmers in dem Betrieb geknüpft ist und mit der Abberufung des Darlehensnehmers als Geschäftsführer des als GmbH betriebenen Betriebs entfällt; die Klausel lässt auch die Auslegung zu, dass der Darlehensgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund nur dann berechtigt sein soll, wenn der Darlehensnehmer nicht nur als Geschäftsführer abberufen wird, sondern auch seine Gesellschaftsbeteiligung als Mehrheitsgesellschafter nicht mehr innehat.*)
VolltextIMRRS 2005, 0427
BGH, Urteil vom 09.02.1998 - II ZR 278/96
a) Ein Hauptversammlungsbeschluß über die Herabsetzung des Grundkapitals bedarf keiner sachlichen Rechtfertigung. Eine solche folgt bereits aus der gesetzlichen Regelung, die auf einer Abwägung der Aktionärsbelange und des Interesses der Gesellschaft an der Maßnahme beruht.*)
b) Ein im Insolvenzverfahren gefaßter Kapitalherabsetzungsbeschluß im Sinne des § 229 Abs. 1 AktG muß nicht mit einem Beschluß über die Kapitalerhöhung gegen Einlagen verbunden werden.*)
c) Können durch die zum Zwecke der Verlustdeckung beschlossene Kapitalherabsetzung eine Überschuldung oder Unterbilanz der Gesellschaft nicht vollständig beseitigt werden, braucht die Kapitalherabsetzung jedenfalls dann nicht mit einem Kapitalerhöhungsbeschluß verbunden zu werden, wenn eine solche Maßnahme absehbar nicht zu einer erfolgreichen Sanierung der Gesellschaft führen würde.*)
d) Es stellt keine sachwidrige Bevorzugung von Aktionären mit größerem Aktienbestand im Sinne des § 243 Abs. 2 AktG dar, wenn der Umfang der Kapitalherabsetzung dazu führt, daß Aktionären mit geringerem Aktienbestand nur "Spitzen" verbleiben.*)
VolltextIMRRS 2005, 0417
BGH, Urteil vom 21.04.1998 - XI ZR 377/97
Der Termin- und der Differenzeinwand gehören bei im Ausland geschlossenen Börsentermingeschäften, auch soweit sie Waren betreffen, bei nicht aufklärungsbedürftigen, nicht termingeschäftsfähigen Inländern nicht mehr zum deutschen ordre public international, der die Anerkennung und Vollstreckbarkeit eines ausländischen Urteils im Inland ausschließt.*)
VolltextIMRRS 2005, 0413
BGH, Urteil vom 12.05.1998 - XI ZR 180/97
a) Geschäfte mit selbständigen Basket-Optionsscheinen sind Börsentermingeschäfte.*)
b) Termingeschäftsfähigkeit kraft Information setzt die Unterzeichnung einer den Anforderungen des § 53 Abs. 2 BörsG genügenden Unterrichtungsschrift durch den Kunden voraus.*)
c) Die Unterzeichnung der Unterrichtungsschrift nach § 53 Abs. 2 BörsG führt zur relativen Termingeschäftsfähigkeit des Kunden im Verhältnis zum informierenden Kreditinstitut oder Broker.*)
d) Belastungsbuchungen aufgrund unverbindlicher Termingeschäfte, Verrechnungen aufgrund einer antizipierten Vereinbarung beim Kontokorrentkonto sowie das Saldoanerkenntnis durch Schweigen auf einen Rechnungsabschluß stellen keine Leistungen i.S. von § 55 BörsG dar.*)
VolltextIMRRS 2005, 0409
BGH, Urteil vom 19.05.1998 - XI ZR 216/97
a) Börsentermingeschäfte eines Nichtkaufmanns sind nur dann nach § 53 Abs. 2 BörsG verbindlich, wenn dieser die Unterrichtungsschrift vor der Erteilung seines Auftrags unterzeichnet hat.*)
b) Das Merkblatt "Wichtige Information über Verlustrisiken bei Börsentermingeschäften" des Deutschen Sparkassenverlags in der Fassung vom Januar 1993 entspricht den Anforderungen des § 53 Abs. 2 BörsG.*)
c) Eine über § 53 Abs. 2 BörsG hinausgehende (vor-)vertragliche Aufklärungspflicht besteht im allgemeinen nicht, wenn ein Kunde mit gezielten Aufträgen zum Erwerb bestimmter Optionsscheine an ein Kreditinstitut herantritt.*)
VolltextIMRRS 2005, 0400
BGH, Urteil vom 14.07.1998 - XI ZR 173/97
a) Die Unternehmensberichtshaftung der emissionsbegleitenden Bank ist nicht von der Mitunterzeichnung des Berichts abhängig.*)
b) Im Unternehmensbericht ist über die Erhebung einer Anfechtungsklage gegen einen Kapitalerhöhungsbeschluß, auf dem die Emission neuer Aktien beruht, zu informieren.*)
c) Ein Unternehmensbericht ist bei Bedarf jedenfalls bis zum Ablauf der Frist zur Zeichnung neuer Aktien durch einen Nachtrag unverzüglich zu aktualisieren.*)
d) Ein Kausalzusammenhang zwischen einem Unternehmensbericht und dem Kaufentschluß eines Anlegers wird für die Dauer der Anlagestimmung, in aller Regel höchstens 12 Monate, vermutet.*)
e) Bösliches Verhalten i.S. von § 45 Abs. 1 Satz 2 BörsG erfordert zumindest bewußte oder unbewußte grobe Fahrlässigkeit.*)
VolltextIMRRS 2005, 0320
BGH, Urteil vom 26.10.2004 - XI ZR 255/03
a) Ein Realkreditvertrag im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG liegt jedenfalls bei einem finanzierten Grundstücksgeschäft auch dann vor, wenn der Erwerber ein Grundpfandrecht nicht selbst bestellt, sondern ein bestehendes (teilweise) übernimmt.*)
b) Die fehlende Einflußnahme der Anleger auf die Auswahl des in einem Immobilienmodell vorgesehenen Treuhänders (Geschäftsbesorgers) rechtfertigt es für sich genommen nicht, ihn mangels eines persönlichen Vertrauensverhältnisses nicht wie einen echten Vertreter zu behandeln.*)
c) Die Anwendung der §§ 171, 172 BGB zugunsten der kreditgebenden Bank wird in den Fällen nichtiger Vollmacht des gegen das Rechtsberatungsgesetz verstoßenden Treuhänders durch die Regeln über das verbundene Geschäft im Sinne des § 9 VerbrKrG nicht ausgeschlossen oder eingeschränkt.*)
d) Selbst ein massiver Interessenkonflikt des Vertreters schließt die Wirksamkeit des von ihm namens des Vollmachtgebers geschlossenen Vertrages grundsätzlich nur unter den engen Voraussetzungen des Vollmachtsmißbrauchs aus.*)
VolltextIMRRS 2005, 0313
BGH, Urteil vom 16.12.2004 - 1 StR 420/03
Quartalsberichte über Umsätze und Erträge (§§ 53, 54 BörsZulV) geben die Verhältnisse der Aktiengesellschaft über den Vermögensstand wieder, wenn sie ein Gesamtbild über die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft ermöglichen und den Eindruck der Vollständigkeit erwecken.*)
VolltextIMRRS 2005, 0312
BGH, Urteil vom 09.11.2004 - XI ZR 315/03
a) Der im Rahmen des kreditfinanzierten Erwerbs einer Immobilie zu Steuersparzwecken eingeschaltete Treuhänder ist gegenüber der finanzierenden Bank nach Maßgabe der §§ 171, 172 BGB auch in Fällen vertretungsbefugt, in denen die ihm erteilte umfassende Vollmacht gegen Art. 1 § 1 RBerG verstößt.*)
b) Etwas anderes gilt nur, wenn die finanzierende Bank bei der Vornahme des Rechtsgeschäfts den Mangel der Vertretungsmacht kannte oder kennen mußte.*)
c) Im Jahre 1992 konnte auch die finanzierende Bank im Rahmen eines Steuersparmodells den auf einem Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz beruhenden Mangel einer notariell beurkundeten und vorgelegten Treuhändervollmacht nicht kennen (Fortführung BGHZ 145, 265).*)
VolltextIMRRS 2005, 0301
OLG Frankfurt, Urteil vom 03.12.2004 - 24 U 121/04
1. Die Frage nach der krassen finanziellen Überforderung der Ehefrau eines Darlehenskunden als Grundlage der widerleglichen Vermutung einer Übernahme von Bürgschaftsverpflichtungen allein aus emotionaler Verbundenheit beurteilt sich dann, wenn die Bürgin mehrere Bürgschaften für ihren Ehemann bei derselben Bank übernommen hat, aus einer Gesamtschau sämtlicher eingegangener Bürgschaften.*)
2. Dem so begründeten Sittenwidrigkeitsurteil kann die Bank sich nicht durch eine nachträgliche Beschränkung ihrer Bürgschaftsforderungen auf für sich betrachtet "zulässige" Teilbeträge entziehen.*)
VolltextIMRRS 2005, 0300
OLG Celle, Urteil vom 02.02.2005 - 3 U 287/04
Verrechnungen eines Kreditinstituts im letzten Monat vor Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens, die zu einer Verringerung des Sollsaldos bei einem Kontokorrentkredit führen, sind insoweit als inkongruente Deckungsgeschäfte nach § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO anfechtbar.*)
VolltextIMRRS 2005, 0299
BGH, Urteil vom 11.01.2005 - XI ZR 272/03
a) Im Jahre 1993 konnte die finanzierende Bank im Rahmen eines Steuersparmodells den auf einem Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz beruhenden Mangel einer notariell beurkundeten und vorgelegten Treuhändervollmacht auch nicht in Fällen kennen, in denen die Vollmacht eine Ermächtigung zur Vertretung gegenüber Gerichten und Behörden enthielt (Fortführung BGHZ 145, 265).*)
b) Nach der bis 30. April 1993 gültigen Fassung des § 4 VerbrKrG besteht bei einer sogenannten unechten Abschnittsfinanzierung keine Pflicht zur Angabe des Gesamtbetrags aller vom Verbraucher zu erbringenden Leistungen (Abgrenzung zu Senatsurteilen vom 8. Juni 2004 - XI ZR 150/03, WM 2004, 1542 und vom 14. September 2004 - XI ZR 11/04, WM 2004, 2306).*)
VolltextIMRRS 2005, 0230
KG, Urteil vom 30.03.2004 - 14 U 155/02
Zu den Aufklärungspflichten einer Bank bei der Gewährung eines Kredites an einen geschlossenen Immobilienfonds in der Rechtsform einer Kommanditgesellschaft.*)
Zur Frage, in welchem Umfang sich eine Kommanditgesellschaft sich das Wissen ihrer gesetzlichen Vertreter zurechnen lassen muss.*)
VolltextIMRRS 2005, 0200
BGH, Urteil vom 30.11.2004 - XI ZR 285/03
Für die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung ist die Wiederanlagerendite der Kapitalmarktstatistik der Deutschen Bundesbank, nicht dem PEX-Index des Verbands deutscher Hypothekenbanken und des Bundesverbandes öffentlicher Banken Deutschlands zu entnehmen.*)
IMRRS 2005, 0143
BGH, Urteil vom 14.07.2004 - XII ZR 257/01
Zur Kollision einer Globalzession zugunsten einer Bank mit einer zeitlich nachfolgenden Globalzession zugunsten des Vermieters von Baumaschinen.*)
VolltextIMRRS 2005, 0141
Europäische Kommission, Stellungnahme vom 14.09.2004 - C-229/04
1. Nach den Artikeln 1 und 2 der Haustürgeschäfterichtlinie 85/577/EWG ist Voraussetzung für die Ausübung eines Widerrufsrechts durch den Verbraucher gemäß Artikel 5 dieser Richtlinie nur, dass ein Rechtsgeschäft zwischen diesem und einem Gewerbetreibenden in einer Haustürsituation zustande gekommen ist. Auf die Frage, ob der Gewerbetreibende wusste oder hätte wissen müssen, dass das Geschäft in einer solchen Haustürsituation abgeschlossen wurde, insbesondere wenn ein Dritter die Haustürsituation herbeigeführt hat, kann es vom Schutzzweck dieser Richtlinie her nicht ankommen.*)
2. Eine Person, die in einer Haustürsituation einen ihr von einer Bank ausgehändigten Kreditantrag bestimmungsgemäß vom Verbraucher unterzeichnen lässt, handelt im Namen und für Rechnung dieser Bank, also eines Gewerbetreibenden im Sinne von Artikel 2, zweiter Spiegelstrich der Haustürgeschäfterichtlinie 85/577/EWG.*)
3. Der nationale Gesetzgeber ist bei der Regelung der Rechtsfolgen eines Widerrufs nach Art. 5 Abs. 1 der Haustürgeschäfterichtlinie 85/577/EWG im Rahmen des Art. 7 dieser Richtlinie und eingedenk ihres Art. 5 Abs. 2 gehalten, keine Bestimmungen zu erlassen, die im Widerspruch zu Wortlaut, Ziel oder Zweck der Bestimmungen der Richtlinie stehen oder ihre Zielsetzungen vereiteln. Der nationale Richter hat die nach Art. 7 erlassenen Bestimmungen des nationalen Rechts dahingehend auszulegen, dass sie in größtmöglichem Einklang mit Wortlaut, Ziel und Zweck der Richtlinie in der Auslegung, die sie durch den Europäischen Gerichtshof erfahren hat, stehen. Der vollen Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts entgegenstehende Bestimmungen des nationalen Rechts hat er gegebenenfalls unbeachtet zu lassen.*)
VolltextIMRRS 2005, 0082
BGH, Urteil vom 25.10.2004 - II ZR 373/01
1. Die kreditgebende Bank, die eine Vermögensanlage finanziert, aber mit dem Kreditnehmer keinen Beratungsvertrag geschlossen hat, hat keine allgemeine Aufklärungs- und Hinweispflicht.
2. Solche Pflichten bestehen nur, wenn die Bank über ihre Rolle als Kreditgeberin hinaus geht, wenn sie einen zu den allgemeinen wirtschaftlichen Risiken hinzutretenden Gefährdungstatbestand für den Kunden schafft oder dessen Entstehung begünstigt, wenn sie sich im Zusammenhang mit der Kreditgewährung in schwerwiegende Interessenkonflikte verwickelt oder bezüglich der Risiken der Anlage einen konkreten Wissensvorsprung vor dem Kreditnehmer hat.
3. Auf einen Kredit zur Finanzierung einer Beteiligung an einer Anlagegesellschaft finden gemäß § 9 Abs. 4 VerbrKrG die Vorschriften des § 9 Abs. 1-3 VerbrKrG Anwendung.
4. Der Fondsbeitrittund der zu seiner Finanzierung geschlossene Darlehensvertrag der Parteien sind ein verbundenes Geschäft im Sinne von § 9 Abs. 1 VerbrKrG sind. Dessen Voraussetzungen liegen nämlich vor, wenn sich die Fondsgesellschaft und die Bank derselben Vertriebsorganisation bedienen.
5. Der Darlehensnehmer kann sich, ohne dass es auf die Kündigung seiner Fondsmitgliedschaft und deren Verfristung oder Verwirkung ankäme, der finanzierenden Bank gegenüber nach § 9 Abs. 3 VerbrKrG darauf berufen, dass ihm gegen die Gründungsgesellschafter des Fonds Schadensersatzansprüche u.a. aus dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsschluss zustehen.
6. Der bei seinem Eintritt in eine Fondsgesellschaft getäuschte Anleger kann bei Vorliegen eines Verbundgeschäfts nicht nur seine Beteiligung kündigen und die daraus folgenden Ansprüche auch der Bank entgegenhalten, sondern darüber hinaus dem Kreditinstitut alle Ansprüche entgegensetzen, die er gegen die Prospektverantwortlichen und Gründungsgesellschafter des Fonds hat, weil diese in dem Dreiecksverhältnis des Verbundgeschäfts Kunde - Verkäufer - Bank wie ein Verkäufer zu behandeln sind.
VolltextIMRRS 2005, 0081
BGH, Urteil vom 15.11.2004 - II ZR 410/02
1. § 5 Abs. 2 HaustürWG ist richtlinienkonform dahingehend auszulegen, daß die Vorschriften des Haustürwiderrufsgesetzes auf Real- und Personalkredite auch dann anzuwenden sind, wenn das Widerrufsrecht nach dem Verbraucherkreditgesetz ausgeschlossen oder erloschen ist.
2. Wann eine Haustürsituation im Sinne des § 1 Abs. 1 HWiG der kreditgebenden Bank zuzurechnen ist, bestimmt sich nach den zu § 123 BGB entwickelten Grundsätzen. Ist danach der Verhandlungsführer als Dritter anzusehen, so ist sein Handeln dem Erklärungsempfänger zuzurechnen, wenn dieser es kannte oder kennen mußte. Für eine fahrlässige Unkenntnis in diesem Sinne genügt, dass die Umstände des Falles den Erklärungsempfänger veranlassen mussten, sich zu erkundigen, auf welchen Umständen die ihm übermittelte Willenserklärung beruht.
3. Für die Anwendung des § 1 Abs. 1 Nr. 1 HWiG genügt es, dass die Kontaktaufnahme in der Wohnung einen unter mehreren Beweggründen für den Vertragsschluss bildet und ohne sie der spätere Vertrag nicht oder nicht so wie geschehen zu Stande gekommen wäre.
4. Eine dem § 7 Abs. 3 VerbrKrG entsprechende Widerrufsbelehrung genügt nicht den Anforderungen des § 2 HWiG, weil sie eine "andere" - zudem noch unrichtige - Erklärung enthält. Fehlt eine ordnungsgemäße Belehrung, kann das Widerrufsrecht entsprechend dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 13. Dezember 2001 (Rs. C-481/99) zeitlich unbefristet ausgeübt werden.
5. Der Fondsbeitritt und der Darlehensvertrag der Parteien bilden ein verbundenes Geschäft im Sinne von § 9 Abs. 1, 4 VerbrKrG. Denn ein solches liegt vor, wenn sich Fondsgesellschaft und Bank derselben Vertriebsorganisation bedienen.
6. Die von dem Darlehensnehmer empfangene Leistung ist im Falle der Auszahlung des Darlehens an einen Dritten bei einem Verbundgeschäft im Sinne von § 9 VerbrKrG der finanzierte Gesellschaftsanteil.
7. Der bei seinem Eintritt in eine Fondsgesellschaft getäuschte Anleger kann bei Vorliegen eines Verbundgeschäfts nicht nur seine Beteiligung kündigen und die daraus folgenden Ansprüche auch der Bank entgegenhalten, sondern darüber hinaus der Bank auch alle Ansprüche entgegensetzen, die er gegen die Prospektverantwortlichen und Gründungsgesellschafter des Fonds hat, weil diese in dem Dreiecksverhältnis des Verbundgeschäfts Kunde - Verkäufer - Bank wie ein Verkäufer zu behandeln sind.
VolltextIMRRS 2005, 0080
OLG Karlsruhe, Urteil vom 24.11.2004 - 15 U 4/01
Wird der Darlehensnehmer aufgrund der Darlehensbedingungen der Bank gezwungen, für die Gewährung von Bauspardarlehen einem sogenannten Mietpool beizutreten, so handelt es sich um eine unübliche Vertragsgestaltung. Die Bank hat deshalb dem Darlehensnehmer gegenüber eine Verantwortung für die Risiken und Gefahren des Mietpools. Die Bank muss deshalb den Darlehensnehmer über die Risiken und Gefahren des Mietpools aufklären.
Unterlässt die Bank diese Aufklärung, so wird der Darlehensnehmer von allen Schulden bei der Bank befreit und erhält von dieser alle seine bisherigen Aufwendungen ersetzt. Im Gegenzug erhält die Bank die erworbene Eigentumswohnung.
Weiß der Vorstand der Bank, dass bestimmte Unkosten der Wohnung in den überhöhten Mietpool-Ausschüttungen vorsätzlich und systematisch nicht einkalkuliert worden sind, so ergibt sich hieraus der Vorwurf einer Beihilfe zum Betrug. Für die unerlaubte Handlung ihres Vorstands haftet die Bank nach §§ 823 Abs. 2, 31 BGB.
Die Bank hat weiterhin die Pflicht, über die Einzelheiten und die wirtschaftlichen Auswirkungen des komplizierten Finanzierungssystems von Bausparverträgen und Vorausdarlehen aufzuklären. Unterlässt sie dies, ergibt sich daraus eine Schadensersatzpflicht.
IMRRS 2005, 0072
BGH, Urteil vom 15.10.2004 - V ZR 223/03
a) Ein Verkäufer, der die Beratung des Käufers übernommen hat, verletzt seine Beratungspflichten, wenn er eine Immobilie als absolut sichere, nach fünf Jahren mit Gewinn wiederverkäufliche Kapitalanlage bezeichnet, obwohl wegen des überhöhten Erwerbspreises schon im Zeitpunkt der Beratung abzusehen ist, daß ein gewinnbringender Verkauf zum genannten Zeitpunkt auch bei günstiger Entwicklung des Immobilienmarkts gänzlich unwahrscheinlich ist.*)
b) Hat die Beratung des Verkäufers (auch) die Finanzierung des Immobilienerwerbs zum Gegenstand, so kann ein Beratungsfehler vorliegen, wenn die empfohlene Kombination von Festkredit und als Tilgungsersatz dienender Lebensversicherung sich für den Käufer ungünstiger darstellt als ein marktübliches Tilgungsdarlehen.*)
c) Mit der bloßen Behauptung, der Einsatz einer Lebensversicherung erhöhe die Finanzierungskosten, wird ein solcher Beratungsfehler jedoch nicht dargelegt; erforderlich ist ein umfassender Vergleich der Auswirkungen der empfohlenen Finanzierung mit denen eines im Zeitpunkt des Vertragsschlusses von dem Käufer für den Erwerb der Immobilie am Markt erhältlichen Tilgungsdarlehens.*)
VolltextOnline seit 2004
IMRRS 2004, 2335OLG Brandenburg, Urteil vom 10.11.2004 - 4 U 78/04
1. Bestätigt der Darlehensnehmer schriftlich "den Erhalt des Geldes", ist dies eine Willenserklärung in Form einer Quittung.
2. Diese Willenserklärung kann durch Führung des Gegenbeweises entkräftet werden, ohne dass dafür der Beweis des Gegenteils, d.h. der Unwahrheit des in der Urkunde Erklärten, notwendig wäre.
3. Ein Scheingeschäft liegt nicht vor, wenn der von den Parteien erstrebte Rechtserfolg gerade die Gültigkeit des Rechtsgeschäfts voraussetzt.
VolltextIMRRS 2004, 2334
BGH, Urteil vom 15.11.2004 - II ZR 375/02
Das Merkmal der "Privatwohnung" erfaßt auch Gestaltungen, in denen eine von dem Direktvertreiber gewonnene Privatperson ihre Wohnung als Verhandlungsort zur Verfügung stellt.*)
Wird ein Darlehensvertrag in einer Haustürsituation geschlossen, so wird das Widerrufsrecht des Darlehensnehmers durch eine Umschuldung nach Ablauf der Zinsfestschreibung nicht berührt.*)
VolltextIMRRS 2004, 2327
OLG Karlsruhe, Urteil vom 19.11.2004 - 17 U 293/03
1. Unterzeichnet der Darlehensnehmer bei zunächst - mangels Vertretungsmacht des für ihn handelnden Treuhänders, dessen Bevollmächtigung wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz nichtig ist, - unwirksamem Kreditvertrag nachträglich die für ihn bestimmte Vertragsurkunde und gibt er diese durch Weitergabe an den Treuhänder oder die Bank in den Rechtsverkehr, kann er sich nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht auf die - auf der fehlenden Vollmacht beruhende - Unwirksamkeit des Darlehensvertrages und der vom Treuhänder erteilten Auszahlungsanweisungen berufen.*)
2. § 9 Verbraucherkreditgesetz (VerbrKrG) findet bei Realkreditverträgen im Sinne von § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG keine Anwendung.*)
Eine einschränkende Auslegung von § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG aufgrund der Verbraucherkreditrichtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 22.12.1986 i.d.F. der Änderungsrichtlinie vom 22.02.1990 kommt bei kreditfinanzierten Immobiliengeschäften nicht in Betracht, weil die Verbraucherkreditrichtlinie bei Kreditverträgen, die zum Erwerb oder zur Beibehaltung von Eigentumsrechten an einem Grundstück oder einem vorhandenen oder noch zu errichtenden Gebäude abgeschlossen werden, nicht anwendbar ist (Art. 2 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie).*)
VolltextIMRRS 2004, 2324
OLG Stuttgart, Urteil vom 23.11.2004 - 6 U 76/04
1. Einem Widerruf des zur Finanzierung des Beitritts zu einem geschlossenen Immobilienfonds abgeschlossenen Darlehensvertrags nach dem HWiG steht der in § 5 Abs. 2 HWiG eingeführte Vorrang des VerbrKrG nicht entgegen. Die Bank kann sich insoweit nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Rechtssprechung des Bundesgerichtshofs zur richtlinienkonformen Auslegung von § 5 Abs. 2 HWiG (XI. Zivilsenat BGH NJW 202, 1881 = BGHZ 150, 248; II. Zivilsenat BGH NJW 2004, 2731 = WM 2004, 1521) im Anschluss an das Urteil des EuGH vom 13.12.2001 (EuGH NJW 2002, 281) gegen die der Rechtssprechung verfassungsrechtlich vorgegebenen Grenzen verstoße.*)
2. Der Senat hält an seiner Auffassung fest, dass der Vermittler bei einem verbundenen Geschäft nicht Dritter im Sinne § 123 Abs. 2 BGB ist, sondern dass eine Zurechnung der Haustürsituation - sofern es einer solchen überhaupt bedarf - nach § 123 Abs. 1 BGB analog erfolgt.*)
3. Die Rückabwicklung des mit einem Beitritt zu einer Gesellschaft verbundenen Darlehensvertrag richtet sich nach den vom II. Zivilsenat des BGH in den Urteilen vom 14.06.2004 (BGB NJW 2004, 2731 = WM 2004, 1521 und BGH NJW 2004, 2735 = WM 2004, 1527) festgelegten Kriterien. An der bisher an dem Urteil des II. Zivilsenats des BGH vom 21.07.2003 (BGH NJW 2003, 2821 = WM 2003, 1762) orientierten Rechtssprechung hält der Senat aus Gründen der einheitlichen Rechtsanwendung nicht mehr fest. Bei einer Rückabwicklung nach diesen Grundsätzen sind Steuervorteile des Kreditnehmers nicht auszugleichen.*)
VolltextIMRRS 2004, 2309
BGH, Urteil vom 18.10.2004 - II ZR 352/02
a) Auf den Beitritt zu einer Anlagegesellschaft sind die Vorschriften des Haustürwiderrufsgesetzes anwendbar.*)
b) Bei einem Beitritt zu einer KG endet das Widerrufsrecht nach dem Haustürwiderrufsgesetz bei unterbliebener Belehrung gemäß § 2 Abs. 1 Satz 4 HaustürWG (in der bis zum 30. September 2000 geltenden Fassung) nicht schon einen Monat nach Eintragung des Gesellschaftsbeitritts im Handelsregister und Zahlung der Einlage. Zu den Leistungen, mit deren vollständiger Erfüllung die Widerrufsfrist zu laufen beginnt, gehören vielmehr auch die mit der Beteiligung angestrebten wirtschaftlichen Vorteile, insbesondere die Auszahlung von Gewinnanteilen bzw. die steuerlich relevante Zuweisung von Verlusten.*)
c) Auf Geschäfte, die dem Haustürwiderrufsgesetz unterfallen, ist § 7 Abs. 2 Satz 3 VerbrKrG nicht analog anwendbar.*)
VolltextIMRRS 2004, 2298
BGH, Urteil vom 19.10.2004 - XI ZR 337/03
a) § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b Satz 2 VerbrKrG verpflichtet nur zur Angabe des Gesamtbetrages aller vom Verbraucher zu erbringenden Leistungen, nicht hingegen zu dessen Aufschlüsselung in die monatlich zu entrichtenden Zins- und Tilgungsleistungen.*)
b) Der eindeutige Wortlaut des § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b Satz 2 VerbrKrG läßt keine erweiternde Auslegung im Sinne des Art. 1 Nr. 4 der Verbraucherkreditänderungsrichtlinie vom 22. Februar 1990 (90/88/EWG) zu.*)
VolltextIMRRS 2004, 2294
OLG Frankfurt, Urteil vom 26.05.2004 - 9 U 58/03
1. Neben dem Einwendungsdurchgriff nach § 9 Abs. 3 VerbrKrG kommt ein allgemeiner Einwendungsdurchgriff nach § 242 BGB nicht in Betracht, weil § 9 VerbrKG als abschließende Sonderregelung zu sehen ist (Anschluss an BGH vom 27.1.04, Az.: XI ZR 37/03, NJW 2004, 1376).*)
2. Für einen Wissensvorsprung der Bank, der eine Aufklärungspflichtverletzung begründen kann, kann relevant sein, dass ein ganz erheblicher Teil des Kaufpreises für Provisionen gezahlt wurde und die Bank erkennt, dass dies zu einer so wesentlichen Verschiebung zwischen Kaufpreis und Verkehrswert beiträgt, die als sittenwidrige Übervorteilung des Käufers angesehen werden muss (hier: 33 %).*)
VolltextIMRRS 2004, 2293
OLG Frankfurt, Urteil vom 23.06.2004 - 9 U 102/03
Die vom BGH nach § 123 BGB aufgestellten Kriterien bei der Zurechnung einer Haustürsituation (vgl. BGH, XI ZR 460/02, BKR 2003, 747 und BGH, XI ZR 125/02, MDR 2003, 466) gelten auch für Fälle des fremdfinanzierten Beitritts zu einer Immobilienfondsgesellschaft (gegen OLG Stuttgart, 6 U 166/03, ZIP 2004, 891).*)
VolltextIMRRS 2004, 2282
BGH, Urteil vom 25.10.2004 - II ZR 397/02
1. Der Beitritt zu einer Anlagegesellschaft und das ihn finanzierende Kreditgeschäft erfüllen die Voraussetzungen eines Verbundgeschäfts, wenn sich die Fondsgesellschaft und die Bank derselben Vertriebsorganisation bedienen.
2. Wenn der Anleger darüber hinaus bei dem Fondsbeitritt getäuscht worden ist, kann er die ihm gegen die Gründungsgesellschafter und die sonst für die Täuschung Verantwortlichen zustehenden Schadensersatzansprüche auch gegenüber der Bank geltend machen, wenn der Fondsbeitritt und der Kreditvertrag ein verbundenes Geschäft i.S. des § 9 VerbrKrG bilden. Die Bank hat ihn dann so zu stellen, als wäre er dem Fonds nicht beigetreten und hätte den Kreditvertrag nicht abgeschlossen. Dabei sind die von ihm vereinnahmten Erträgnisse des Fonds und die Steuervorteile anzurechnen. Außerdem hat der Anleger seinen Fondsanteil und seine Schadensersatzansprüche gegen die Prospektverantwortlichen und Gründungsgesellschafter an die Bank abzutreten.
VolltextIMRRS 2004, 2274
BGH, Urteil vom 25.10.2004 - II ZR 395/02
1. § 5 Abs. 2 HWiG ist richtlinienkonform dahin auszulegen, dass die Bestimmungen des Haustürwiderrufsgesetzes auch dann anzuwenden sind, wenn das Widerrufsrecht nach dem Verbraucherkreditgesetz ausgeschlossen oder erloschen ist.
2. Die Haustürsituation ist der finanzierenden Bank nach den für die Zurechnung einer arglistigen Täuschung gemäß § 123 Abs. 2 BGB entwickelten Grundsätzen zuzurechnen. Ist danach der Verhandlungsführer als Dritter anzusehen, so ist sein Handeln dem Erklärungsempfänger zuzurechnen, wenn dieser es kannte oder kennen mußte. Für eine fahrlässige Unkenntnis in diesem Sinne genügt, dass die Umstände des Falles den Erklärungsempfänger veranlassen mussten, sich zu erkundigen, auf welchen Umständen die ihm übermittelte Willenserklärung beruht.
3. Eine dem § 7 Abs. 3 VerbrKrG entsprechende Widerrufsbelehrung genügt nicht den Anforderungen des § 2 Abs. 1 Satz 3 HWiG, weil sie eine "andere" - zudem unrichtige - Erklärung enthält. In einem solchen Fall erfolgte also keine Belehrung gemäß § 2 Abs. 1 HWiG.
4. Der Darlehensnehmer braucht der Bank das Darlehen nicht zurückzuzahlen, sondern ihr lediglich ihren Fondsanteil abzutreten. Die von dem Darlehensnehmer empfangene Leistung ist im Falle der Auszahlung der Valuta an einen Dritten bei einem Verbundgeschäft i.S. von § 9 VerbrKrG der finanzierte Gesellschaftsanteil.
5. Auf einen Kredit zur Finanzierung einer Beteiligung an einer Anlagegesellschaft finden gemäß § 9 Abs. 4 VerbrKrG die Vorschriften des § 9 Abs. 1-3 VerbrKrG Anwendung, weil der Beitritt nach seinem wirtschaftlichen Zweck und wegen der Schutzbedürftigkeit des Anlegers einem Vertrag über eine entgeltliche Leistung gleichzustellen ist.
6. Der Fondsbeitritt der Darlehensnehmers und der Kreditvertrag der Parteien sind ein Verbundgeschäft i.S. von § 9 Abs. 1 VerbrKrG. Dessen Voraussetzungen liegen vor, wenn sich die Fondsgesellschaft und das Kreditinstitut derselben Vertriebsorganisation bedienen.
VolltextIMRRS 2004, 2257
BGH, Urteil vom 11.10.2004 - II ZR 322/03
1. Ein Telefonanruf des Anlage- und Kreditvermittlers am Arbeitsplatz des Kunden zur Vereinbarung eines Beratungsgesprächs in den Räumen des Vermittlers erfüllt die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 HWiG nicht.
2. Die kreditgebende Bank, die eine Vermögensanlage finanziert, aber mit dem Kreditnehmer keinen Beratungsvertrag geschlossen hat, hat keine allgemeine Aufklärungs- und Hinweispflicht.
3. Solche Pflichten bestehen nur, wenn die Bank über ihre Rolle als Kreditgeberin hinaus geht, wenn sie einen zu den allgemeinen wirtschaftlichen Risiken hinzutretenden Gefährdungstatbestand für den Kunden schafft oder dessen Entstehung begünstigt, wenn sie sich im Zusammenhang mit der Kreditgewährung in schwerwiegende Interessenkonflikte verwickelt oder bezüglich der Risiken der Anlage einen konkreten Wissensvorsprung vor dem Kreditnehmer hat.
4. Auf einen Kredit zur Finanzierung einer Beteiligung an einer Anlagegesellschaft finden gemäß § 9 Abs. 4 VerbrKrG die Vorschriften des § 9 Abs. 1-3 VerbrKrG Anwendung, weil der Beitritt nach seinem wirtschaftlichen Zweck und wegen der Schutzbedürftigkeit des Anlegers einem Vertrag über eine entgeltliche Leistung gleichzustellen ist.
5. Der Fondsbeitritt der Darlehensnehmers und der Kreditvertrag der Parteien sind ein Verbundgeschäft i.S. von § 9 Abs. 1 VerbrKrG. Dessen Voraussetzungen liegen vor, wenn sich die Fondsgesellschaft und das Kreditinstitut derselben Vertriebsorganisation bedienen.
6. Wird der Anleger bei dem Beitritt über die Bedingungen der Fondsanlage getäuscht, so kann er bei Vorliegen eines Verbundgeschäfts nicht nur seine Beteiligung kündigen und die daraus folgenden Ansprüche auch der Bank entgegenhalten, sondern darüber hinaus dem Finanzierungsinstitut alle Ansprüche entgegensetzen, die er gegen die Prospektverantwortlichen und Gründungsgesellschafter des Fonds hat. Die Bank hat ihn dann so zu stellen, als wäre er dem Fonds nicht beigetreten und hätte den Kreditvertrag nicht abgeschlossen. Dabei sind die von ihm vereinnahmten Erträgnisse des Fonds und die Steuervorteile anzurechnen.
VolltextIMRRS 2004, 2256
OLG Celle, Urteil vom 07.12.2004 - 16 U 127/04
Beratungsfehler beim Immobilienkauf sind anzunehmen, wenn der Erwerber nicht auf eine Laufzeit der Finanzierung von 30 bis 34 Jahren und/oder auf die mit einem Disagio verbundenen Gefahren bei einer nur kurzzeitigen Zinsbindung hingewiesen wird.*)
IMRRS 2004, 2252
OLG Rostock, Urteil vom 19.05.2004 - 1 U 75/02
1. Zum Amt des Notars gehören auch die Betreuung und Vertretung der Beteiligten (§ 24 BNotO). Das erfasst die Ausführung von Vollzugsaufgaben. Hierzu gehört auch die Abgabe von Erklärungen - von Verfahrenserklärungen wie auch von materiell-rechtlichen Erklärungen - im Namen von Beteiligten; mithin auch die Abgabe einer Unterwerfungserklärung.
2. Eine Unterwerfungserkärung ist nur dann unwirksam, wenn die hierzu berechtigende Vollmacht Bestandteil eines Geschäftsbesorgungsvertrages ist, der die rechtliche Abwickung eines Grundstückserwerbs im Rahmen eines Bauherrenmodells zum Gegenstand hat, eine umfassende Abschlußvollmacht - regelmäßig für Kauf- und Kreditgeschäft - vorsieht, deshalb eine Rechtsbetreuung erheblichen Ausmaßes erfordert und aus diesem Grunde seinerseits der Erlaubnis gemäß § 1 RBerG bedarf.
3. Lässt sich ein Unternehmer vom Erwerber eines noch zu bebauenden Grundstücks einen Nachweisverzicht erklären, so muss darin eine unangemessene Benachteiligung gesehen werden, weil die Klausel dem Unternehmer den Zugriff auf das Vermögen des Auftraggebers eröffnet, ohne nachweisen zu müssen, dass er seine Bauleistung in einem der Rate entsprechenden Umfang erbracht hat. Sie setzt den Auftraggeber der Gefahr einer Vorleistung aus, welche der gesetzlichen Regelung des Werkvertrags fremd ist. Der Erwerber wird in die Rolle der Verteidigung seiner Rechte gedrängt und läuft Gefahr, Vermögenswerte endgültig zu verlieren, ohne dafür einen entsprechenden Gegenwert am Bauvorhaben erhalten zu haben.
4. Auf den Nachweisverzicht gegenüber einem Kreditinstitut lassen sich diese Erwägungen jedoch im entscheidenden Punkt nicht übertragen. Dort ist die Gefahr eines missbräuchlichen Zugriffs auf die Unterwerfungserklärung mit Nachweisverzicht theoretischer Natur. Kein Kreditinstitut wird vor Valutierung des Darlehens die Zwangsvollstreckung gegen den Kunden betreiben. Hat der Kreditnehmer das Darlehen empfangen, könnte das Kreditinstitut zwar im Einzelfall wegen noch nicht fälliger Raten oder nach einer unberechtigten Kündigung zu Unrecht aus der Unterwerfungserklärung vorgehen. Das Risiko eines Totalverlustes besteht für den Kunden aber nicht. Er hat die Gegenleistung erhalten und kann sich nach ungerechtfertigten Vollstreckungshandlungen am regelmäßig solventen Kreditinstitut - anders als am vielfach insolvenzanfälligen Bauunternehmen oder Bauträger - schadlos halten. Die Unterwerfungsklausel mit Nachweisverzicht im Verhältnis zwischen dem Kreditinstitut und dem Kreditnehmer begegnet im Hinblick auf § 9 AGB-Gesetz deshalb keinen Bedenken.
5. Durch die Subsidiaritätsklausel in § 5 Abs. 2 HWiG werden die Widerrufsvorschriften des Haustürwiderrufsgesetzes nur dann verdrängt, wenn auch das Verbraucherkreditgesetz dem Verbraucher ein Widerrufsrecht gewährt. Das ist hinsichtlich eines Realkreditvertrages gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG nicht der Fall. Dem Realkreditnehmer steht das Widerrufsrecht nach § 1 Abs. 1 HWiG deshalb zu.
6. Es ist die eigene Aufgabe des Käufers, auch wenn der Kauf kreditfinanziert wird, die Angemessenheit des Kaufpreises zu prüfen. Grundsätzlich haben weder das Kreditinstitut noch der Verkäufer und deshalb auch nicht der Vermittler über die Unangemessenheit des Kaufpreises aufzuklären.
7. Eine Aufklärungspflicht über die Unangemessenheit des Kaufpreises kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn bei einem Vergleich von Kaufpreis und Wert des Objekts von einer sittenwidrigen Übervorteilung des Käufers durch den Verkäufer ausgegangen werden muß. Das ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erst dann in Betracht zu ziehen, wenn der Wert der Leistung knapp doppelt so hoch ist wie der Wert der Gegenleistung. Eine Überteuerung von 75 % oder 80 % genügt für die Feststellung der Sittenwidrigkeit allein nicht.
8. Eine kreditgebende Bank ist bei steuersparenden Bauherren-, Bauträger- und Erwerbermodellen zur Risikoaufklärung über das finanzierte Geschäft nur unter ganz besonderen Voraussetzungen verpflichtet. Sie darf regelmäßig davon ausgehen, dass die Kunden entweder selbst über die notwendigen Kenntnisse und Erfahrungen verfügen oder sich jedenfalls der Hilfe von Fachleuten bedient haben.
9. Nur ausnahmsweise können sich Aufklärungs- und Hinweispflichten aus besonderen Umständen des Einzelfalls ergeben. Dies kann der Fall sein, wenn die Bank im Zusammenhang mit der Planung, der Durchführung oder dem Vertrieb des Projekts über ihre Rolle als Kreditgeberin hinausgeht, wenn sie einen zu den allgemeinen wirtschaftlichen Risiken hinzutretenden besonderen Gefährdungstatbestand für den Kunden schafft oder dessen Entstehung begünstigt, wenn sie sich im Zusammenhang mit der Kreditgewährung sowohl an den Bauträger als auch an die einzelnen Erwerber in schwerwiegende Interessenkonflikte verwickelt oder wenn sie in Bezug auf spezielle Risiken des Vorhabens einen konkreten Wissensvorsprung vor dem Darlehensnehmer hat und dies auch erkennen kann.
10. Ein schwerwiegender Interessenkonflikt ist nicht schon deshalb zu bejahen, weil eine finanzierende Bank zugleich Kreditgeberin des Bauträgers oder Verkäufers und des Erwerbers ist. Er kann vielmehr nur dann vorliegen, wenn zu dieser "Doppelfinanzierung" besondere Umstände hinzutreten.
11. Auch wenn die finanzierende Bank hinsichtlich der Unrentabilität der Immobilie über einen Wissensvorsprung verfügt, so begründet dies für sich noch keine Aufklärungspflicht, erst recht nicht nach bereits vollzogenem Kaufgeschäft.
12. Um ein grundpfandrechtlich gesichertes Darlehen im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG handelt es sich auch dann, wenn der Wert der Wohnung niedriger sein sollte als der Betrag der bestellten Grundschuld. § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG ist nur dann nicht anzuwenden, wenn die Voraussetzungen des § 18 Satz 2 VerbrKrG vorliegen, etwa weil nur ein nicht wesentlicher Teil des Kredits grundpfandrechtlich abgesichert ist.
13. Der Realkreditvertrag und das finanzierte Grundstücksgeschäft sind grundsätzlich nicht als zu einer wirtschaftlichen Einheit verbundene Geschäfte anzusehen.
VolltextIMRRS 2004, 2201
BGH, Urteil vom 05.10.2004 - XI ZR 210/03
a) Wird zeitnah nach dem Diebstahl einer ec-Karte unter Verwendung dieser Karte und Eingabe der richtigen persönlichen Geheimzahl (PIN) an Geldausgabeautomaten Bargeld abgehoben, spricht grundsätzlich der Beweis des ersten Anscheins dafür, daß der Karteninhaber die PIN auf der ec-Karte notiert oder gemeinsam mit dieser verwahrt hat, wenn andere Ursachen für den Mißbrauch nach der Lebenserfahrung außer Betracht bleiben.*)
b) Die Möglichkeit eines Ausspähens der persönlichen Geheimzahl (PIN) durch einen unbekannten Dritten kommt als andere Ursache grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn die ec-Karte in einem näheren zeitlichen Zusammenhang mit der Eingabe der PIN durch den Karteninhaber an einem Geldausgabeautomaten oder einem POS-Terminal entwendet worden ist.*)
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