Immobilien- und Mietrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
1054 Entscheidungen insgesamt
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IMRRS 2005, 1820OLG Frankfurt, Urteil vom 26.09.2005 - 12 U 39/05
1. Eine Bank darf eine Grundschuld nur verwerten für die Forderungen, für die sie nach der Sicherungsabrede haftet. Dazu gehört nicht eine Forderung aus § 812 BGB, die die Bank durch Rücküberweisung des Betrages begründet hat, den der Kunde auf einen wegen Anfechtung nichtigen Darlehensvertrag gezahlt hat.*)
2. Auch Kreditverträge können nach allgemeinen Grundsätzen wegen Irrtums angefochten werden.*)
VolltextIMRRS 2005, 1774
BGH, Urteil vom 26.09.2005 - II ZR 314/03
1. Auf die stille Gesellschaft sind die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft anwendbar. Diese Grundsätze stehen einem Anspruch auf Rückgewähr der Einlage aber nicht entgegen, wenn der Vertragspartner des stillen Gesellschafters verpflichtet ist, diesen im Wege des Schadensersatzes so zu stellen, als hätte er den Gesellschaftsvertrag nicht geschlossen und seine Einlage nicht geleistet (Bestätigung von BGH, Urteile vom 19. Juli 2004 - II ZR 354/02, 29. November 2004 - II ZR 6/03 und 21. März 2005 - II ZR 140/03, II ZR 310/03 und II ZR 149/03).
2. Über die Nachteile und Risiken eines angebotenen Kapitalanlagemodells muss der Anlageinteressent zutreffend und vollständig aufgeklärt werden. Dazu gehört auch, dass in dem Vertragsanbahnungsgespräch eine gewinnunabhängige Entnahme nicht mit einer Rendite gleichgesetzt wird.
3. Eine Beweisaufnahme über die Behauptung, von den Anlegergeldern sei planmäßig nur ein so geringer Teil investiert worden, dass ein Gewinn von vornherein unwahrscheinlich, ein Verlust dagegen wahrscheinlich sei, darf nicht mit der Begründung abgelehnt werden, die wirtschaftlichen Aktivitäten des Fonds seien vielschichtig und im Rahmen eines staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens sowie bei zahlreichen sonstigen Begutachtungen seien in Bezug auf die Investitionstätigkeit keine Unregelmäßigkeiten aufgedeckt worden.
4. Bei einer Beweisaufnahme über Art und Umfang der Investitionstätigkeit hat die beklagte Fondsgesellschaft im Rahmen ihrer sekundären Darlegungslast dem Gericht und dem gerichtlich bestellten Sachverständigen diejenigen Informationen zu geben, die den auf Schadensersatz wegen unzureichender Investitionen klagenden Anlegern nicht zugänglich sind, die offenzulegen der Fondsgesellschaft aber möglich und zumutbar ist.*)
VolltextIMRRS 2005, 1756
BGH, Urteil vom 27.10.2005 - III ZR 71/05
1. Bei unternehmensbezogenen Geschäften geht der Wille der Beteiligten im Zweifel dahin, dass der Betriebsinhaber - vertreten durch den Handelnden - Vertragspartner werden soll.
2. Eine vertragliche Haftung des Vertreters erfordert, dass er ein eigenes wirtschaftliches Interesse an dem Geschäft gehabt oder für sich persönlich besonderes Vertrauen in Anspruch genommen und damit die Vertragsverhandlungen beeinflusst hat.
3. Für die Annahme einer solchen Eigenhaftung des Vertreters genügt nicht ein nur mittelbares Interesse. Vonnöten ist vielmehr eine so enge Beziehung zum Vertragsgegenstand, dass der Verhandelnde gleichsam in eigener Sache tätig wird. Ein bloßes Provisionsinteresse genügt nicht.
VolltextIMRRS 2005, 1710
OLG Dresden, Beschluss vom 20.09.2005 - 8 W 702/05
Der Streitwert negativer Feststellungsklagen beträgt in den Securenta-Fällen entsprechend § 9 ZPO lediglich 42 Monatsraten.*)
VolltextIMRRS 2005, 1638
EuGH, Urteil vom 25.10.2005 - Rs. C-229/04
1. Die Artikel 1 und 2 der Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen sind dahin auszulegen, dass die Anwendung der Richtlinie, wenn ein Dritter im Namen oder für Rechnung eines Gewerbetreibenden in die Aushandlung oder den Abschluss eines Vertrages eingeschaltet wird, nicht davon abhängig gemacht werden kann, dass der Gewerbetreibende wusste oder hätte wissen müssen, dass der Vertrag in einer Haustürsituation im Sinne von Artikel 1 der Richtlinie geschlossen wurde.*)
2. Die Richtlinie 85/577, insbesondere ihr Artikel 5 Absatz 2, verbietet es nicht, dass
- ein Verbraucher, der von seinem Widerrufsrecht nach der Richtlinie Gebrauch gemacht hat, die Darlehensvaluta an den Darlehensgeber zurückzahlen muss, obwohl das Darlehen nach dem für die Kapitalanlage entwickelten Konzept ausschließlich zur Finanzierung des Erwerbs der Immobilie dient und unmittelbar an deren Verkäufer ausbezahlt wird;
- die sofortige Rückzahlung der Darlehensvaluta verlangt wird;
- nationale Rechtsvorschriften vorsehen, dass der Verbraucher im Fall des Widerrufs eines Realkreditvertrags nicht nur die aufgrund dieses Vertrages erhaltenen Beträge zurückzahlen, sondern dem Darlehensgeber auch noch die marktüblichen Zinsen zahlen muss.
In einem Fall, in dem der Verbraucher, wenn das Kreditinstitut seiner Verpflichtung, ihn über sein Widerrufsrecht zu belehren, nachgekommen wäre, es hätte vermeiden können, sich den Risiken auszusetzen, die mit Kapitalanlagen der in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden Art verbunden sind, verpflichtet Artikel 4 der Richtlinie 85/577 jedoch die Mitgliedstaaten, dafür zu sorgen, dass ihre Rechtsvorschriften die Verbraucher schützen, die es nicht vermeiden konnten, sich solchen Risiken auszusetzen, indem sie Maßnahmen treffen, die verhindern, dass die Verbraucher die Folgen der Verwirklichung dieser Risiken tragen.*)
VolltextIMRRS 2005, 1637
EuGH, Urteil vom 25.10.2005 - Rs. C-350/03
1. Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen ist dahin auszulegen, dass er vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie auch Verträge über den Verkauf von Immobilien ausnimmt, die lediglich Bestandteil eines kreditfinanzierten Kapitalanlagemodells sind und bei denen die bis zum Vertragsabschluss durchgeführten Vertragsverhandlungen sowohl hinsichtlich des Immobilienkaufvertrags als auch des ausschließlich der Finanzierung dienenden Darlehensvertrags in einer Haustürsituation erfolgen.*)
2. Die Richtlinie 85/577 steht nationalen Vorschriften nicht entgegen, die die Rechtsfolgen des Widerrufs eines Darlehensvertrags auch im Rahmen von Kapitalanlagemodellen, bei denen das Darlehen ohne den Erwerb der Immobilie nicht gewährt worden wäre, auf die Rückabwicklung des Darlehensvertrags beschränken.*)
3. Die Richtlinie 85/577 verbietet es nicht, dass
- ein Verbraucher, der von seinem Widerrufsrecht nach der Richtlinie Gebrauch gemacht hat, die Darlehensvaluta an den Darlehensgeber zurückzahlen muss, obwohl das Darlehen nach dem für die Kapitalanlage entwickelten Konzept ausschließlich zur Finanzierung des Erwerbs der Immobilie dient und unmittelbar an deren Verkäufer ausbezahlt wird;
- die sofortige Rückzahlung der Darlehensvaluta verlangt wird;
- nationale Rechtsvorschriften vorsehen, dass der Verbraucher im Fall des Widerrufs eines Realkreditvertrags nicht nur die aufgrund dieses Vertrages erhaltenen Beträge zurückzahlen, sondern dem Darlehensgeber auch noch die marktüblichen Zinsen zahlen muss.
In einem Fall, in dem der Verbraucher, wenn das Kreditinstitut seiner Verpflichtung, ihn über sein Widerrufsrecht zu belehren, nachgekommen wäre, es hätte vermeiden können, sich den Risiken auszusetzen, die mit Kapitalanlagen der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Art verbunden sind, verpflichtet Artikel 4 der Richtlinie 85/577 jedoch die Mitgliedstaaten, dafür zu sorgen, dass ihre Rechtsvorschriften die Verbraucher schützen, die es nicht vermeiden konnten, sich solchen Risiken auszusetzen, indem sie Maßnahmen treffen, die verhindern, dass die Verbraucher die Folgen der Verwirklichung dieser Risiken tragen.*)
VolltextIMRRS 2005, 1634
OLG Frankfurt, Urteil vom 30.05.2005 - 24 U 188/04
1. Zwischen mehreren auf gleicher Stufe stehenden Sicherungsgebern besteht eine Ausgleichsverpflichtung nach den Regeln über die Gesamtschuld.*)
2. Die Ausgleichsverpflichtung berechnet sich nach dem Verhältnis der Haftungshöchstbeträge, wie sie in den jeweiligen Sicherungsvereinbarungen mit dem Kreditgeber übernommen werden.*)
VolltextIMRRS 2005, 1617
OLG Saarbrücken, Urteil vom 30.06.2005 - 8 U 339/04
1. Zur Abgrenzung bloßer Mithaftung von echter Mitdarlehensnehmerschaft bei Ehegatten.*)
2. Echter Mitdarlehensnehmer ist derjenige, der ein eigenes - sachliches und/oder persönliches - Interesse an der Kreditaufnahme hat und als im wesentlichen gleichberechtigter Partner über die Auszahlung sowie die Verwendung der Darlehensvaluta mitentscheiden darf, die kreditgebende Bank hat es hingegen nicht in der Hand hat, durch vorgegebene Formulierungen wie "Mitdarlehensnehmer" einen bloß Mithaftenden zu einem gleichberechtigten Darlehensnehmer zu machen. Vielmehr ist der wirkliche Parteiwille bei Vertragsschluss maßgebend, den es - ausgehend vom Vertragswortlaut - zu ermitteln gilt.
VolltextIMRRS 2005, 1580
BGH, Urteil vom 06.12.2004 - II ZR 401/02
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2005, 1579
BGH, Urteil vom 06.12.2004 - II ZR 379/02
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2005, 1575
BGH, Urteil vom 22.02.2005 - XI ZR 44/04
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2005, 1530
KG, Urteil vom 20.01.2004 - 4 U 126/03
1. Selbst wenn man die Vorschrift des § 2 HWiG als europarechtswidrig ansieht, so steht dem nationalen Richter keine Verwerfungskompetenz bezüglich der als gemeinschaftsrechtswidrig erkannten Regelung des nationalen Rechts zu.
2. Für einen Prozess zwischen Privaten bedeutet dies, dass dem nationalen Gericht eine Verwerfungskompetenz bezüglich einer richtlinienwidrigen, nicht gemeinschaftsrechtskonform auslegungsfähigen Norm des nationalen Rechts nicht zukommt, da diese Norm allein aufgrund des Verstoßes gegen Gemeinschaftsrecht nicht unwirksam ist.
3. Der Bürger kann sich nicht gegenüber einem anderen Privaten auf die Richtlinien berufen, da diese in dem horizontalen Verhältnis zwischen Privaten keine Wirkung entfalten.
VolltextIMRRS 2005, 1510
OLG Brandenburg, Urteil vom 20.07.2005 - 4 U 177/04
Die Bürgschaft für "Ansprüche aus der Schlussrechnung" sichert auch Nachträge, die vor Abgabe der Bürgschaftserklärung vereinbart waren.
VolltextIMRRS 2005, 1489
KG, Beschluss vom 07.10.2004 - 12 W 25/04
Aus einem etwaigen Beratungsverschulden der Bank kann sich grundsätzlich kein Anspruch des Kunden auf Abschluss eines anderen, ihm günstigeren Vertrages ergeben; vielmehr ist der Anspruch grundsätzlich auf Ersatz des Vertrauensschaden gerichtet. Zum Beratungsverschulden der Bank im Zusammenhang mit der Finanzierung einer Windmühle.*)
VolltextIMRRS 2005, 1478
LG München I, Urteil vom 08.06.2005 - 15 S 22074/04
Anleger geschlossener Fonds, die in der Rechtsform der Kommanditgesellschaft geführt werden, sind per Gesetz nicht zu einer Rückzahlung von bereits erhaltenen Ausschüttungen im Innenverhältnis verpflichtet.
VolltextIMRRS 2005, 1382
OLG Celle, Beschluss vom 24.08.2005 - 3 W 119/05
1. Der Umstand, dass sich der Bürgschaftsbetrag auf nicht mehr als 20.000 DM beläuft, steht der Anwendung des vom BGH entwickelten Grundsätze zur Sittenwidrigkeit von Bürgschaften naher Angehöriger jedenfalls dann nicht entgegen, wenn der Bürge nur über relativ geringfügige Einkünfte verfügt.*)
2. Die Frage, ob die Möglichkeit der Verbraucherinsolvenz und der Restschuldbefreiung es rechtfertigt, die Grenze für eine krasse finanzielle Überforderung anders als bisher festzulegen, ist nicht im Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren zu entscheiden. Der Senat neigt aber der Auffassung zu, dass die Möglichkeit der Verbraucherinsolvenz insoweit ohne Bedeutung ist.*)
VolltextIMRRS 2005, 1349
BGH, Urteil vom 07.07.2005 - III ZR 397/04
Ist ein Kreditvermittlungsvertrag gemäß § 15 Abs. 2 VerbrKG a.F. (§ 655 b Abs. 2 BGB n.F.) mangels Schriftform nichtig, so kommt für den Kreditvermittler ein Provisionsanspruch weder aus ungerechtfertigter Bereicherung noch aus § 354 HGB in Betracht.*)
Wenn es an einem wirksamen Maklervertrag fehlt, vermag allein der Umstand, daß der Vertragsinteressent durch den Nachweis oder die Vermittlung eines Maklers zum Vertragsschluß gelangt ist, einen Bereicherungsanspruch desselben gegen den Interessenten auf Zahlung einer Provision nicht zu begründen. Offen bleibt, ob § 812 BGB überhaupt als Anspruchsgrundlage in Betracht kommt; hierfür müßten zumindest auch alle diejenigen Voraussetzungen und Einschränkungen gelten, die - außer der Kaufmannseigenschaft des tätig gewordenen Maklers - für einen gesetzlichen Anspruch nach § 354 HGB anerkannt sind.*)
Für einen Maklerlohnanspruch nach § 354 Abs. 1 HGB wird im Regelfall eine vertragliche Grundlage erforderlich sein. Es bedarf allerdings nicht in jedem Fall eines gültigen Vertrages, sofern keine Bedenken gegen die Wirksamkeit des Maklergeschäfts wegen Einigungs- oder Willensmängeln (§§ 145 ff, 104 ff, 116 ff BGB) bestehen und die Vorschrift, aus der sich die Nichtigkeit ergibt - etwa bei formellen Mängeln eines abgeschlossenen Maklervertrages -, nicht den Schutz einer Vertragspartei im Blick hat.*)
VolltextIMRRS 2005, 1292
BGH, Urteil vom 30.11.2004 - XI ZR 200/03
Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Kreditinstituten, in denen ein Entgelt für die Übertragung von Wertpapieren in ein anderes Depot gefordert wird, verstoßen gegen § 307 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 1 BGB. Dies gilt auch für Übertragungen im Rahmen der laufenden Geschäftsbeziehung.*)
VolltextIMRRS 2005, 1291
BGH, Urteil vom 23.11.2004 - XI ZR 137/03
a) Aus einem Wertpapierdepotvertrag folgt keine Pflicht der Bank zu vollumfänglicher Betreuung und laufender Beratung.*)
b) Die Bank ist aus Nr. 16 der Sonderbedingungen für Wertpapiergeschäfte zur vollständigen und unmißverständlichen Weiterleitung der in den "Wertpapier-Mitteilungen" veröffentlichten Informationen verpflichtet, die für den Depotinhaber wichtig sind.*)
c) Eine Bank ist grundsätzlich nicht zum Hinweis auf die Konsequenzen und die wirtschaftliche Bedeutung der vollständig und unmißverständlich weitergeleiteten Informationen verpflichtet (Klarstellung zu BGHZ 151, 5).*)
VolltextIMRRS 2005, 1290
BGH, Urteil vom 30.11.2004 - XI ZR 49/04
Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Kreditinstituten, in denen ein Entgelt für die Übertragung von Wertpapieren in ein anderes Depot gefordert wird, verstoßen gegen § 307 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 1 BGB.*)
VolltextIMRRS 2005, 1262
OLG Koblenz, Urteil vom 14.07.2005 - 5 U 267/05
1. Ist eine Bürgschaft in der Weise gestellt worden, dass sie zu einem bestimmten Zeitpunkt "erlischt", wenn bis dahin nicht die Voraussetzungen der Zahlungspflicht des Bestellers im Sinne von § 648a Abs. 2 Satz 2 BGB feststehen, so reicht - in Abweichung von den gesetzlichen Vorgaben des § 777 BGB - die bloße Inanspruchnahme des Bestellers oder die Anzeige der Inanspruchnahme nicht aus, um die Bürgenhaftung über diesen Zeitpunkt hinaus zu verlängern. Das gilt auch für eine Zug-um-Zug-Verurteilung des Bestellers.
2. Dass eine solche Bürgschaft den Vorgaben des § 648a BGB nicht entspricht, berührt ihre Wirksamkeit nicht. Sie kann nicht zu Gunsten des Bestellers ergänzend ausgelegt oder gar umgedeutet werden.
VolltextIMRRS 2005, 1150
BGH, Urteil vom 30.05.2005 - II ZR 319/04
a) Eine Haustürsituation ist dem Kreditinstitut, das eine Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds finanziert, in entsprechender Anwendung der zu § 123 Abs. 2 BGB entwickelten Grundsätze zuzurechnen.*)
b) Dabei erstreckt sich das Erfordernis einer Kenntnis oder einer zumindest fahrlässigen, durch Erkundigung vermeidbaren Unkenntnis vom Vorhandensein der Haustürsituation nach den unter a) bezeichneten Regeln ausschließlich auf die tatsächlichen Umstände, unter denen es zur Abgabe der Vertragserklärung des Kunden gekommen ist. Daß nach den grundlegenden Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 13. Dezember 2001 (Rs. C-481/99, ZIP 2002, 31, 35) und des Bundesgerichtshofes (BGHZ 150, 248, 257) in rechtlicher Hinsicht eine Haustürsituation vorliegt, hat das Kreditinstitut hierbei hinzunehmen, weil ein etwaiges Vertrauen auf ein bestimmtes Verhältnis zwischen Verbraucherkreditgesetz und Haustürwiderrufsgesetz auch im Rahmen der Zurechnung nicht geschützt wird.*)
VolltextIMRRS 2005, 1112
LG Essen, Urteil vom 06.10.2004 - 41 O 113/04
Nehmen die Parteien eines Vergleichs eine vom Wortlaut her nicht eindeutige Regelung über die Höhe des geschuldeten Zinssatzes vor, der von „5% vom Basiszinssatz“ spricht, so ist nach Treu und Glauben und ungeachtet aller rein sprachwissenschaftlicher Einwände davon auszugehen, dass der gesetzliche Zinssatz von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gewollt war.
VolltextIMRRS 2005, 1096
OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.05.2005 - 17 U 106/04
1. Im Falle eines wirksamen Widerrufs des Darlehensvertrages sind nach § 3 Abs. 1 Satz 1 HWiG die empfangenen Leistungen zurückzugewähren. Dies bedeutet, dass in dem jeweiligen Kausalverhältnis erlangte Leistungen zurückzugeben sind.
2. Der Realkreditvertrag und das finanzierte Grundstücksgeschäft sind grundsätzlich nicht als zu einer wirtschaftlichen Einheit verbundene Geschäfte anzusehen. Dem hat der Gesetzgeber Rechnung getragen, indem er in § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG bestimmt hat, dass die Regelungen über verbundene Geschäfte auf Realkredite i.S.d. § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG keine Anwendung finden.
3. Der Haustürgeschäfterichtlinie 85/577/EWG kann nicht entnommen werden, der Darlehensnehmer müsse im Falle des Widerrufs des Darlehensvertrages nach der Haustürgeschäfterichtlinie die Valuta nicht zurückzahlen, sondern könne die kreditgebende Bank auf etwaige Ansprüche gegen den Wohnungsverkäufer verweisen.
4. Regelmäßig ist ein Finanzierungsunternehmen nicht gehalten, den Kreditnehmer auf mögliche Bedenken gegen die Zweckmäßigkeit der gewählten Kreditart hinzuweisen. Es obliegt dem Kreditnehmer, sich selbst darüber zu informieren, welche Art der Finanzierung auf seine wirtschaftlichen Verhältnisse am besten zugeschnitten ist.
VolltextIMRRS 2005, 1085
OLG Zweibrücken, Urteil vom 14.04.2005 - 4 U 132/04
Eine formularmäßig erklärte Arbeitnehmerbürgschaft "auf erstes Anfordern" ist nicht gänzlich unwirksam, sondern nach § 306 Abs. 2 BGB als einfache Bürgschaft zu behandeln. Sie ist nach § 307 Abs. 3 BGB insgesamt unwirksam, wenn sie den Arbeitnehmer unzumutbar belastet.*)
IMRRS 2005, 1076
OLG Karlsruhe, Urteil vom 08.04.2005 - 14 U 200/03
Entsteht eine dem Kreditinstitut im Rahmen einer Globalzession sicherungshalber abgetretene künftige Forderung in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens, ist der Forderungserwerb nach Maßgabe des § 131 InsO anfechtbar, weil das Kreditinstitut vor Entstehung der Forderung noch keinen hinreichend bestimmten, zur Kongruenz führenden Anspruch auf ihre Abtretung hatte.*)
VolltextIMRRS 2005, 1075
OLG Frankfurt, Urteil vom 13.04.2005 - 23 U 143/04
Zur Wirksamkeit eines wegen Verstoßes gegen das RBerG unwirksamen Darlehensvertrages kraft Rechtsscheinvollmacht.*)
VolltextIMRRS 2005, 1074
OLG Saarbrücken, Beschluss vom 18.04.2005 - 8 W 74/05
Zur Abgabe eines abstrakten persönlichen Schuldversprechens ist der Darlehensnehmer nur dann verpflichtet, wenn dies in der Sicherungsabrede ausdrücklich vereinbart ist. Enthält die Sicherungsvereinbarung keine solche Verpflichtung, hat der Gläubiger ein in der notariellen Urkunde gleichwohl abgegebenen Schuldversprechen rechtsgrundlos erlangt und muss es an den Schuldner nach den Grundsätzen über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung zurückgewähren.*)
VolltextIMRRS 2005, 1065
BGH, Urteil vom 02.06.2005 - III ZR 365/03
Durch § 6 Abs. 4 KWG und die an seine Stelle getretene Vorschrift des § 4 Abs. 4 FinDAG sind auch Amtshaftungsansprüche von Gläubigern (hier: aufgrund einer typisch und atypisch stillen Beteiligung) eines Unternehmens ausgeschlossen, die daraus hergeleitet werden, daß die Bankenaufsicht durch eine Abwicklungsanordnung die Insolvenz des Unternehmens verursacht habe (Fortführung des Senatsurteils vom 20. Januar 2005 - III ZR 48/01 - NJW 2005, 742; für BGHZ vorgesehen).*)
VolltextIMRRS 2005, 1016
BGH, Urteil vom 25.04.2005 - II ZR 103/03
Wenn ein Dritter ohne jeden Vorbehalt auf ein Sparkonto, das ein anderer in seiner Gegenwart bei einem Geldinstitut eröffnet hat, eine Einzahlung vornimmt, ist der Kontoinhaber hinsichtlich der Spareinlage Gläubiger des Geldinstituts und als solcher Eigentümer auch des für das Konto ausgestellten Sparbuchs.*)
VolltextIMRRS 2005, 1003
BGH, Urteil vom 26.04.2005 - XI ZR 289/04
Die formularmäßige Sicherungsabtretung aller Ansprüche eines Darlehensnehmers aus seinem Arbeitsvertrag ist unwirksam, wenn für die Verwertung Nr. 20 AGB-Banken (Fassung 1988) gelten soll (Bestätigung von BGH WM 1992, 1359 und 1994, 1613).*)
VolltextIMRRS 2005, 0990
BGH, Urteil vom 05.04.2005 - XI ZR 167/04
Eine Grundschuld nebst persönlicher Haftungsübernahme und Vollstreckungsunterwerfung sichert nicht nur die originär eigenen Ansprüche einer Bausparkasse, sondern auch die abtretungsweise erworbenen Forderungen aus einem "Vorausdarlehen".*)
VolltextIMRRS 2005, 0974
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 11.04.2005 - 17 W 21/05
1. Der Streitwert einer Klage auf Feststellung, dass ein Darlehensvertrag unwirksam ist, bestimmt sich nach der Höhe der noch offenen Darlehensvaluta.*)
2. Die aufgrund des Darlehensvertrags geschuldeten Zinsen erhöhen den Streitwert nicht; § 9 ZPO gilt nur für die Bewertung eines Stammrechts.*)
3. Ansprüche auf Rückgabe von Sicherheiten erhöhen den Streitwert nicht.*)
4. Bei Gegenansprüchen, die auf die Auszahlung der Darlehensvaluta gestützt werden, handelt es sich um mit dem Darlehensanspruch wirtschaftlich identische Ansprüche.*)
VolltextIMRRS 2005, 0965
BGH, Urteil vom 26.09.2000 - X ZR 94/98
a) Ein Wirtschaftsprüfer, der es im Rahmen eines Kapitalanlagemodells übernimmt, die Einzahlungen der Anleger und die Mittelverwendung regelmäßig zu überprüfen, diese Kontrolle tatsächlich jedoch nicht in dem den Anlegern versprochenen Umfang durchführt, in seinen Prüftestaten aber gleichwohl die Ordnungsgemäßheit des Geldflusses und der Mittelverwendung bestätigt, haftet späteren Anlegern auf Schadensersatz aus Verschulden bei Vertragsschluß, wenn diese im Vertrauen auf die Richtigkeit früherer Testate Geldanlagen getätigt haben und der Wirtschaftsprüfer damit rechnen mußte.*)
b) Ein Wirtschaftsprüfer kann sich in einem solchen Fall nicht darauf berufen, er sei vom Veranstalter des Kapitalanlagesystems nur mit der Kontrolle der Konten beauftragt worden; vielmehr muß er, wenn er Unzulänglichkeiten im Geschäftsbetrieb des Kapitalanlagebetreibers und Abweichungen zwischen den Angaben des Anlageprospekts und dem Gegenstand seines Prüfauftrags feststellt, geeignete Maßnahmen ergreifen, um den von ihm mitgeschaffenen Vertrauenstatbestand zu beseitigen.*)
VolltextIMRRS 2005, 0952
BGH, Urteil vom 12.12.2000 - XI ZR 138/00
Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Kreditinstituten, nach denen das Institut bei aus technischen und betrieblichen Gründen erfolgten, zeitweiligen Beschränkungen und Unterbrechungen des Zugangs zum Online-Service auch bei grobem Verschulden nicht haftet, verstoßen gegen § 11 Nr. 7 AGBG.*)
VolltextIMRRS 2005, 0948
BGH, Urteil vom 19.12.2000 - XI ZR 349/99
a) Hat eine Bank mit dem Vermögensverwalter eines Kunden eine Vereinbarung über die Beteiligung des Verwalters an ihren Provisionen und Depotgebühren geschlossen, so ist sie verpflichtet, dies gegenüber dem Kunden offenzulegen.*)
b) Diese Offenlegungspflicht bezweckt eine umfassende Wahrung der Kundeninteressen; wird sie verletzt, so können Schadensersatzansprüche des Kunden nicht unter dem Gesichtspunkt des Schutzzwecks der verletzten Pflicht eingeschränkt werden.*)
VolltextIMRRS 2005, 0945
BGH, Urteil vom 13.02.2001 - XI ZR 197/00
Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, nach denen die Bank für die Benachrichtigung des Kontoinhabers über die Nichteinlösung von Schecks und Lastschriften sowie über die Nichtausführung von Überweisungen und Daueraufträgen wegen fehlender Deckung ein Entgelt fordert, verstoßen gegen § 9 AGBG.*)
VolltextIMRRS 2005, 0932
BGH, Urteil vom 12.05.2005 - III ZR 413/04
Für das Zustandekommen eines Auskunftsvertrages kann es genügen, wenn der Anleger den Anlagevermittler um einen Beratungstermin bittet und der Anlagevermittler dann Angaben zu der fraglichen Anlage macht.*)
VolltextIMRRS 2005, 0927
OLG Schleswig, Urteil vom 02.06.2005 - 5 U 162/01
1. Ein Anleger kann sich nicht auf Schadensersatzansprüche, die ihm gegen die Fondsinitiatoren zustehen, gegenüber der seine Anlage finanzierenden Bank berufen. Aus einer Analogie zu § 9 Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG lässt sich entgegen der Ansicht des BGH ein solcher Anspruch nicht herleiten. (Entgegen BGH, Urteil vom 25.10.2004 - II ZR 397/02)
2. Selbst bei Vorliegen einer Haustürsituation bedarf es nach einer Widerrufsbelehrung gemäß § 7 VerbrKrG nicht zwingend einer weiteren Widerrufsbelehrung nach dem HWiG. (Entgegen BGH, Urteil vom 14.06.2004 - II ZR 395/01)
3. Das Kündigungsrecht kann nicht nur unmittelbar der Fondsgesellschaft gegenüber ausgeübt werden, sondern auch dadurch, dass der getäuschte Anleger (lediglich) dem Finanzierungsinstitut mitteilt, er sei durch Täuschung zum Erwerb der Beteiligung veranlasst worden und ihm die Übernahme seines Gesellschaftsanteils anbietet.
4. Der Anleger ist nicht mehr zur Rückzahlung des Kredits verpflichtet, sondern das Kreditinstitut hat seinen Anspruch auf Rückzahlung der Darlehensvaluta mit seiner aus der Einnahme der Stellung der Fondsgesellschaft resultierenden Verpflichtung zur Auszahlung des Abfindungsguthabens des Anlegers zu saldieren.
5. Der Anleger bleibt jedoch, da ihm das Anlagerisiko nicht abgenommen werden kann und er auch gegenüber dem die Beteiligung aus eigenen Mitteln finanzierenden Gesellschaftern nicht privilegiert werden soll, verpflichtet, für den Fall, dass das Abfindungsguthaben niedriger ist als die noch offene Darlehensvaluta, die Differenz an das Finanzierungsinstitut zu zahlen.
VolltextIMRRS 2005, 0921
OLG Oldenburg, Urteil vom 19.05.2005 - 8 U 10/05
1. Zum Abschluss eines Maklerwerkvertrages und zum Vergütungsanspruch des Finanzmaklers.*)
2. Zum Aufwendungsersatzanspruch des Finanzmaklers.*)
VolltextIMRRS 2005, 0903
Generalanwalt beim EuGH, Schlussanträge vom 02.06.2005 - Rs. C-229/04
1. Die Artikel 1 und 2 der Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen sind in dem Sinne auszulegen, dass die Anwendung der Richtlinie, wenn ein Dritter im Namen oder für Rechnung des Gewerbetreibenden in die Aushandlung oder den Abschluss eines Vertrages eingeschaltet wird, von keinen anderen als den in ihrem Artikel 1 genannten Kriterien abhängig gemacht werden kann, insbesondere davon, dass der Gewerbetreibende das Handeln des Dritten kannte oder kennen musste.*)
2. Die Art. 5, 7 Haustürgeschäfterichtlinie 85/577/EWG stehen bei einem einheitlichen Finanzgeschäft, das einen Realkreditvertrag und einen Immobilienkaufvertrag umfasst, einer nationalen Vorschrift nicht entgegen, die im Fall des Widerrufs des Kreditvertrags die Verpflichtung für den Verbraucher vorsieht, die Darlehensvaluta an das Kreditinstitut zurückzuzahlen, wenn diese auf Anweisung des Darlehensnehmers unmittelbar vom Kreditinstitut an den Immobilienverkäufer ausgezahlt wurde.*)
3. Die Art. 5, 7 Haustürgeschäfterichtlinie 85/577/EWG stehen einer nationalen Vorschrift nicht entgegen, die im Fall des Widerrufs eines Darlehensvertrags die Verpflichtung für den Verbraucher vorsieht, die aufgrund dieses Vertrages erhaltenen Beträge sofort an das Kreditinstitut zurückzuzahlen.*)
4. Die Art. 5, 7 Haustürgeschäfterichtlinie 85/577/EWG stehen der Anwendung einer nationalen Vorschrift entgegen, die im Fall des Widerrufs eines Darlehensvertrags die Verpflichtung für den Verbraucher vorsieht, die marktüblichen Zinsen für die aufgrund dieses Vertrages erhaltenen Beträge zu zahlen, solange der Gewerbetreibende nicht gemäß seiner Verpflichtung aus Art. 4 Haustürgeschäfterichtlinie 85/577/EWG den Verbraucher über sein Recht, den Vertrag innerhalb der hierfür vorgesehenen Frist zu widerrufen, belehrt hat.*)
VolltextIMRRS 2005, 0894
OLG Celle, Urteil vom 26.04.2005 - 16 U 187/04
Ein zum Rücktritt berechtigender Aufklärungsmangel liegt auch vor, wenn der Käufer nicht über die Unüblichkeit des Mietpools und die damit verbundenen Nachteile aufgeklärt wird (ebenso OLG Karlsruhe, ZIP 2005, 698 sowie Hofmann, ZIP 2005, 688).*)
VolltextIMRRS 2005, 0881
BGH, Beschluss vom 17.07.2001 - XI ZR 15/01
Die Bestellung von Sicherheiten, einschließlich Pfandrechten, für Forderungen aus verbindlichen Börsentermingeschäften durch Dritte setzt deren Termingeschäftsfähigkeit voraus.*)
VolltextIMRRS 2005, 0853
BGH, Urteil vom 22.03.2005 - XI ZR 286/04
§ 850k ZPO hindert die kontoführende Bank nicht an der kontokorrentmäßigen Verrechnung des auf das Girokonto ihres Kunden überwiesenen pfändungsfreien Arbeitseinkommens.*)
VolltextIMRRS 2005, 0845
BGH, Urteil vom 18.09.2001 - XI ZR 337/00
a) Bei Wertpapier-Sondervermögen beschränkt die Kontrollaufgabe der Depotbank gegenüber der Kapitalanlagegesellschaft sich nicht auf die nachträgliche Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gemäß § 12c Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 KAGG, sondern umfaßt auch die Pflicht zum vorbeugenden Eingreifen. Dabei geht es jedoch nicht um eine Zweckmäßigkeits-, sondern nur um eine Rechtmäßigkeitskontrolle, die die Übereinstimmung der Maßnahmen der Kapitalanlagegesellschaft mit dem Gesetz sowie den Vertragsbedingungen des Fonds zum Gegenstand hat.*)
b) Der in § 1 Abs. 1 KAGG verankerte Grundsatz der Risikomischung zwingt nicht zur Verteilung der Anlagen eines Wertpapier-Sondervermögens auf mehrere Länder.*)
VolltextIMRRS 2005, 0780
KG, Urteil vom 02.11.2004 - 14 U 143/03
Zum Bereicherungsausgleich bei fehlerhaftem Überweisungsauftrag; Wegfall der Bereicherung, wenn der Empfänger einer Geldüberweisung, diese zurückweist.*)
VolltextIMRRS 2005, 0777
BVerfG, Beschluss vom 10.10.2003 - 1 BvR 2025/03
1. Das gewerbsmäßige Betreiben von Bankgeschäften, zu denen der Eigenhandel für andere sowie Finanzkommissionsgeschäfte gehören, bedarf der Erlaubnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht.
2. In Fällen der gesetzlichen Anordnung einer aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 VwGO hat die Interessenabwägung anders als in Fällen der behördlichen Anordnung unter Einbeziehung des vom Gesetzgeber intendierten grundsätzlichen Vorrangs des Vollziehungsinteresses zu erfolgen.
VolltextIMRRS 2005, 0764
BGH, Urteil vom 08.03.2005 - XI ZR 170/04
a) Der auf Verletzung einer Aufklärungs- oder Beratungspflicht eines Wertpapierdienstleistungsunternehmens beruhende Schadensersatzanspruch entsteht bereits mit dem Erwerb der pflichtwidrig empfohlenen Wertpapiere.*)
b) Die Verjährungsvorschrift des § 37 a WpHG gilt auch für deliktische Schadensersatzansprüche, die auf einer fahrlässig begangenen Informationspflichtverletzung beruhen. Für Ansprüche aus vorsätzlich falscher Anlageberatung verbleibt es bei der deliktischen Regelverjährung.*)
c) Die zur Berufshaftung von Rechtsanwälten entwickelten Grundsätze der Sekundärverjährung sind auf die Haftung von Wertpapierdienstleistungsunternehmen aus fehlerhafter Anlageberatung nicht übertragbar.*)
VolltextIMRRS 2005, 0763
BGH, Urteil vom 08.03.2005 - XI ZR 154/04
a) Eine bankinterne Anweisung an nachgeordnete Geschäftsstellen stellt keine vorformulierte Vertragsbedingung dar, die die Bank als Verwender ihren Kunden stellt.*)
b) Die Vorschriften über Allgemeine Geschäftsbedingungen finden nach § 306 a BGB auf bankinterne Anweisungen jedenfalls dann Anwendung, wenn damit die Absicht verfolgt wird, Allgemeine Geschäftsbedingungen zu vermeiden, der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB zu entgehen und ebenso effizient wie bei der Stellung Allgemeiner Geschäftsbedingungen eine AGB-rechtlich unzulässige Gebühr zu erheben.*)
c) Der Zahlstelle (Schuldnerbank) steht bei Rückgabe einer Lastschrift mangels Deckung im Einzugsermächtigungsverfahren gegen ihren Kunden auf vertraglicher Grundlage keine als (Teil-)Schadensersatz deklarierte Gebühr zu.*)
VolltextIMRRS 2005, 0762
BGH, Urteil vom 15.03.2005 - XI ZR 135/04
a) Im Jahre 1993 konnte die finanzierende Bank im Rahmen eines Steuersparmodells den auf einem Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz beruhenden Mangel einer notariell beurkundeten und vorgelegten Treuhändervollmacht auch nicht in Fällen kennen, in denen die Vollmacht einer Steuerberatungsgesellschaft erteilt worden war.*)
b) § 10 Abs. 2 VerbrKrG findet keine analoge Anwendung auf (vollstreckbare) abstrakte Schuldanerkenntnisse.*)
c) In einer abstrakten Vollstreckungsunterwerfung liegt nicht zugleich eine Kausalvereinbarung, daß der Schuldner sich der sofortigen Zwangsvollstreckung zu unterwerfen habe.*)
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