Immobilien- und Mietrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
1054 Entscheidungen insgesamt
Online seit 21. Oktober
IMRRS 2024, 1286EuGH, Urteil vom 17.10.2024 - Rs. C-76/22
1. Art. 25 Abs. 1 Richtlinie 2014/17/EU ist dahin auszulegen, dass ein nationales Gericht in Ermangelung von Informationen des Kreditgebers, anhand deren es prüfen kann, ob eine beim Abschluss eines Hypothekenkreditvertrags erhobene Provision in die Kategorie der Kosten fällt, die von der Laufzeit dieses Vertrags unabhängig sind, davon ausgehen muss, dass eine solche Provision unter das in dieser Bestimmung genannte Recht auf Ermäßigung der Gesamtkosten des Kredits fällt.*)
2. Art. 25 Abs. 1 Richtlinie 2014/17/EU ist dahin auszulegen, dass sich aus dieser Vorschrift keine spezifische Berechnungsmethode ergibt, mit der sich der Betrag der Ermäßigung der Gesamtkosten des Kredits im Sinne dieser Vorschrift bestimmen lässt.*)
VolltextOnline seit Juli
IMRRS 2024, 1201BGH, Urteil vom 04.06.2024 - X ZR 81/23
1. In den Fällen des § 312j Abs. 3 Satz 2 BGB muss der Verbraucher aus der Bildschirmmaske, in der die Bestell-Schaltfläche enthalten ist, ersehen können, für welche Leistungen des Unternehmers er eine Zahlungspflicht eingeht.*)
2. Wenn mit einem einheitlichen Bestellvorgang Verträge über mehrere Leistungen abgeschlossen werden, die grundsätzlich unabhängig voneinander zu erbringen sind, muss die Maske, in der die Bestell-Schaltfläche enthalten ist, einen eindeutigen Hinweis darauf enthalten, dass der Verbraucher mit dem Betätigen der Schaltfläche eine auf den Abschluss aller dieser Verträge gerichtete Erklärung abgibt.*)
3. Hat ein Unternehmer im Zusammenhang mit dem Abschluss eines nach § 312j Abs. 3 und 4 BGB unwirksamen Abonnementvertrags eine andere Leistung zu einem vergünstigten Preis erbracht, steht der Schutzzweck der genannten Vorschriften einem Anspruch des Unternehmers auf Wertersatz gemäß § 812 Abs. 1 Fall 1 und § 818 Abs. 2 BGB in der Regel entgegen.*)
VolltextOnline seit Juni
IMRRS 2024, 0771BGH, Urteil vom 14.05.2024 - XI ZR 327/22
1. Im bargeldlosen Zahlungsverkehr entfalten die Vertragsverhältnisse zwischen den beteiligten Banken keine Schutzwirkung zu Gunsten Dritter, sondern es gelten die Grundsätze der Drittschadensliquidation (Bestätigung von Senatsurteil vom 06.05.2008 - XI ZR 56/07, IBRRS 2008, 1730 = IMRRS 2008, 1157).*)
2. Im mehrgliedrigen Überweisungsverkehr kann der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers vor Gutschrift eines Überweisungsbetrags verpflichtet sein, gegenüber seiner Zwischenbank einen Hinweis wegen Gefährdung der Interessen des Zahlers zu erteilen, wenn die Gefährdung objektiv evident ist.*)
3. Die "Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens", die eine echte Umkehr der Darlegungs- und Beweislast zu Gunsten des Aufklärungsbedürftigen begründet, gilt nicht nur für alle Aufklärungs- und Beratungsfehler eines Anlageberaters (Senatsurteil vom 08.05.2012 - XI ZR 262/10, IBRRS 2012, 2570 = IMRRS 2012, 1864), sondern auch für die Verletzung von Warn- und Hinweispflichten durch eine Bank im Zahlungsverkehr.*)
4. Im Fall der Abtretung eines Schadensersatzanspruchs im Zusammenhang mit einer Drittschadensliquidation ist für den Beginn der Verjährung des Anspruchs bis zu dessen Abtretung an den wirtschaftlich betroffenen Dritten maßgebend, dass die subjektiven Voraussetzungen i.S.d. § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB in der Person des Zedenten und nicht in der Person des Dritten vorliegen (Bestätigung von BGH, Urteil vom 22.11.1966 - VI ZR 49/65, WM 1966, 1329, zu § 852 Abs. 1 BGB in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung).*)
VolltextOnline seit April
IMRRS 2024, 0572BGH, Urteil vom 12.03.2024 - XI ZR 159/23
Zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung nach § 490 Abs. 2 Satz 3 BGB in einem "negativen" Zinsumfeld.*)
VolltextOnline seit 2023
IMRRS 2023, 1436BGH, Urteil vom 17.10.2023 - XI ZR 72/22
Bei einem Prämiensparvertrag, bei dem die Prämien auf die Sparbeiträge stufenweise bis zu einem bestimmten Sparjahr steigen, ist das Recht der Sparkasse zur ordentlichen Kündigung nach Nr. 26 Abs. 1 AGB-Sparkassen auch dann (nur) bis zum Erreichen der höchsten Prämienstufe ausgeschlossen, wenn in der Vertragsurkunde die Sparprämie auch für Folgejahre ausdrücklich aufgeführt ist (Fortführung Senatsurteil vom 14.05.2019 - XI ZR 345/18, IBRRS 2019, 2503 = BGHZ 222, 74).*)
VolltextIMRRS 2023, 1431
BGH, Urteil vom 17.10.2023 - XI ZR 160/22
Zur Auslegung von § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB in der bis zum 12.06.2014 geltenden Fassung und von § 312d Abs. 6 BGB in der bis zum 03.08.2009 geltenden Fassung (Fortführung von Senatsurteil vom 04.07.2023 - XI ZR 77/22, IBRRS 2023, 2066 = WM 2023, 1463 ff.).*)
VolltextIMRRS 2023, 0226
BGH, Urteil vom 24.01.2023 - XI ZR 257/21
1. Bei Prämiensparverträgen, bei denen die Prämien auf die Sparbeiträge stufenweise bis zum 15. Sparjahr steigen, sind im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung (§§ 133, 157 BGB) für die vorzunehmenden Zinsanpassungen ein langfristiger Referenzzinssatz und die Verhältnismethode maßgebend. Der als Referenz heranzuziehende Marktzinssatz oder die als Referenz heranzuziehende Umlaufrendite ist vom Oberlandesgericht mit sachverständiger Hilfe zu bestimmen und hat widerzuspiegeln, dass es sich bei den Prämiensparverträgen um eine risikolose Anlageform handelt (Bestätigung der Senatsurteile vom 13.04.2010 - XI ZR 197/09, Rz. 22 f., 26 f., IBRRS 2010, 1888 = BGHZ 185, 166; vom 21.12.2010 - XI ZR 52/08, Rz. 22, 25, IBRRS 2011, 0664 = WM 2011, 306, und vom 06.10.2021 - XI ZR 234/20, Rz. 85, 95 ff., IBRRS 2021, 3468 = BGHZ 231, 215).*)
2. Zur Verfahrensbeschleunigung kann gem. § 411a ZPO die schriftliche Begutachtung durch die Verwertung eines gerichtlich eingeholten Sachverständigengutachtens aus einem anderen Verfahren ersetzt werden.*)
VolltextIMRRS 2023, 0209
EuGH, Urteil vom 09.02.2023 - Rs. C-555/21
Art. 25 Abs. 1 Richtlinie 2014/17/EU ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung, die vorsieht, dass das Recht des Verbrauchers auf Ermäßigung der Gesamtkosten des Kredits bei vorzeitiger Rückzahlung des Kredits nur die Zinsen und die laufzeitabhängigen Kosten umfasst, nicht entgegensteht.*)
VolltextOnline seit 2022
IMRRS 2022, 1583BGH, Urteil vom 15.11.2022 - XI ZR 551/21
Die von einer Bausparkasse für eine Vielzahl von Vertragsverhältnissen mit Bausparern vorformulierte Klausel "Die Bausparkasse berechnet während der Sparphase jeweils bei Jahresbeginn - bei nicht vollständigen Kalenderjahren anteilig - für jedes Konto des Bausparers ein Jahresentgelt von 12 EUR p.a." ist im Verkehr mit Verbrauchern gem. § 307 Abs. 1 Satz 1, § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam (Anschluss an Senatsurteil, IMR 2017, 380).*)
VolltextIMRRS 2022, 1295
OLG Stuttgart, Urteil vom 27.04.2022 - 9 U 355/21
1. Der Darlehnsnehmer kann, wenn eine Zeit für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen zu entnehmen ist, die Auszahlung des Darlehns sofort verlangen, die Bank sie sofort bewirken.
2. Eine Regelung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Bank, wonach "bei Baukrediten die Auszahlung üblicherweise nach Baufortschritt erfolgt", ist intransparent und unwirksam.
VolltextIMRRS 2022, 0872
BGH, Urteil vom 14.06.2022 - XI ZR 552/20
Zu den Voraussetzungen des Annahmeverzugs nach §§ 294, 295 BGB in Bezug auf die Verpflichtung des Darlehensnehmers zur Rückgabe der erworbenen Ware nach Widerruf eines mit einem Kaufvertrag verbundenen AllgemeinVerbraucherdarlehensvertrags. *)
VolltextIMRRS 2022, 0609
OLG Braunschweig, Urteil vom 03.05.2022 - 4 U 582/21
1. Bei der Rückabwicklung eines mit einem Kaufvertrag verbundenen Verbraucherdarlehensvertrags ist ein einheitlicher Gerichtsstand am Wohnsitz des Verbrauchers gem. § 29 ZPO nicht begründet. Vielmehr verbleibt es bei der separaten Zuständigkeitsbestimmung für jeden einzelnen Antrag.*)
2. Hat das Gericht erster Instanz seine Zuständigkeit zu Recht verneint, kann der Kläger noch im Berufungsverfahren hilfsweise die Verweisung an das zuständige Gericht erster Instanz beantragen. Auf den Antrag ist der Rechtsstreit unter Aufhebung des rechtsfehlerfrei ergangenen klageabweisenden Urteils an das sachlich und örtlich zuständige Gericht erster Instanz zu verweisen. Diese Verweisung erfolgt in der Rechtsmittelinstanz durch Urteil unter gleichzeitiger Aufhebung des Urteils der Vorinstanz.*)
VolltextIMRRS 2022, 0589
BGH, Urteil vom 12.04.2022 - XI ZR 179/21
Bei Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen im Anwendungsbereich der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.04.2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (ABl. 2008, L 133, S. 66, berichtigt in ABl. 2009, L 207, S. 14, ABl. 2010, L 199, S. 40 und ABl. 2011, L 234, S. 46) erfordert die Information über den Verzugszinssatz nach Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 11 EGBGB die Angabe des zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden konkreten Prozentsatzes (Aufgabe von Senatsurteil vom 05.11.2019 - XI ZR 650/18, BGHZ 224, 1 Rz. 52).*)
VolltextIMRRS 2022, 0518
OLG Hamburg, Beschluss vom 01.10.2020 - 13 U 105/20
1. Zum Widerruf der Willenserklärung des Verbrauchers auf Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags.
2. Zu den Angaben über das einzuhaltende Verfahren bei der Kündigung des Vertrags nach Art. 247 § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 EGBGB gehört nicht die Information über das außerordentliche Kündigungsrecht des § 314 BGB, sondern nur - so-weit einschlägig - die Information über das Kündigungsrecht gemäß § 500 Abs. 1 BGB (Anschluss an BGH, Urteil vom 05.11.2019 - XI ZR 650/18, IBRRS 2019, 4012).
VolltextIMRRS 2022, 0517
OLG Hamburg, Beschluss vom 27.08.2020 - 13 U 105/20
1. Zum Widerruf der Willenserklärung des Verbrauchers auf Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags.
2. Zu den Angaben über das einzuhaltende Verfahren bei der Kündigung des Vertrags nach Art. 247 § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 EGBGB gehört nicht die Information über das außerordentliche Kündigungsrecht des § 314 BGB, sondern nur - so-weit einschlägig - die Information über das Kündigungsrecht gemäß § 500 Abs. 1 BGB (Anschluss an BGH, Urteil vom 05.11.2019 - XI ZR 650/18, IBRRS 2019, 4012).
VolltextIMRRS 2021, 1346
LG Berlin, Urteil vom 28.10.2021 - 16 O 43/21
Banken dürfen für die Verwahrung von Einlagen auf Girokonten/Tagesgeldkonten kein gesondertes Entgelt berechnen.
VolltextOnline seit 2021
IMRRS 2021, 1432OLG Celle, Urteil vom 17.11.2021 - 3 U 39/21
Bausparkassen dürfen für die Kontoführung auch in der Ansparphase kein Entgelt verlangen.
VolltextIMRRS 2021, 1299
BGH, Urteil vom 26.10.2021 - XI ZR 608/20
Die Rechtsfolgen des Widerrufs eines mit einem Kaufvertrag verbundenen Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrags ergeben sich aus dem nationalen Recht, dessen Auslegung nach dem Wortlaut der einschlägigen Vorschriften, der Gesetzgebungsgeschichte und der Systematik der aufeinander bezogenen Normen eindeutig ist. Eine andere Auslegung käme daher selbst dann nicht in Betracht, wenn der nationale Gesetzgeber mit seinem Regelungskonzept zulasten des Darlehensnehmers hinter den Anforderungen der Verbraucherkreditrichtlinie 2008/48/EG zurückgeblieben wäre.*)
VolltextIMRRS 2021, 1182
OLG Karlsruhe, Urteil vom 12.10.2021 - 17 U 545/20
1. Die Klausel in allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Bank, betreffend die Pflicht, eine Bereitstellungsprovision zu zahlen "Bereitstellungsprovision von 0,250 % pro Monat auf den ab ... nicht zur Auszahlung kommenden Betrag bis zur vollen Auszahlung, jeweils fällig mit den Zinsen." ist als Preisabrede gem. § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB der AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle nach §§ 307 bis 309 BGB entzogen (Anschluss an BGH, Beschluss vom 24.03.2020 - XI ZR 516/18 = IBRRS 2020, 1645).*)
2. Die Klausel ist nicht nach § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig, auch wenn die Bereitstellungsprovision den Darlehenszins relativ um mehr als 100% übersteigt. Vergleichsmaßstab für die Sittenwidrigkeit ist vielmehr der marktübliche Bereitstellungszins. *)
3. Das Gesamtgefüge des Vertrages wäre in einer - wie jetzt - bestehenden langfristigen Niedrigzinsphase auch bei einer relativen Überschreitung des Bereitstellungs- gegenüber dem Darlehenszins von 100% nicht als sittenwidrig zu beurteilen. Vielmehr müsste in Niedrigzinsphasen - spiegelbildlich zur Hochzinsphase - eine absolute Abweichung des effektiven Vertragszinses vom marktüblichen Effektivzins als Grenze zur Sittenwidrigkeit herangezogen werden, wobei nach Ansicht des Senats ein Spread der Immobilienkreditkonditionen von 3 Prozentpunkten hinzunehmen wäre.*)
VolltextIMRRS 2021, 1175
BGH, Urteil vom 16.09.2021 - IX ZR 213/20
Erlischt ein Zahlungsdiensterahmenvertrag (Girovertrag) des Schuldners durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens und weiß die Bank nichts vom Insolvenzverfahren, können Handlungen der Bank nach Freigabe der selbständigen Tätigkeit des Schuldners, die sich nach objektivem Empfängerhorizont als vertragsgemäßes Verhalten im Rahmen des (erloschenen) Zahlungsdiensterahmenvertrags darstellen, nicht als konkludente Zustimmung zur Neubegründung eines Zahlungsdiensterahmenvertrags ausgelegt werden. *)
VolltextIMRRS 2021, 1113
OLG Frankfurt, Urteil vom 02.09.2021 - 6 U 249/19
1. Eine Erarbeitung von Vergütungssystemen in Kreditinstituten, die mit Blick auf die regulatorischen Vorgaben des KWG beworben wird, verstößt gegen § 3 RDG.*)
2. Die Ausnahme des § 5 RDG ist nur dann einschlägig, wenn die Dienstleistungen neben einer hinreichend vorgetragenen Hauptleistung erbracht wird. Mehrere Hauptleistungen führen insoweit nicht zur Einschlägigkeit von § 5 RDG.*)
3. Die Bewerbung von unerlaubten Rechtsdienstleistungen begründet eine Erstbegehungsgefahr für ihre Erbringung.*)
VolltextIMRRS 2021, 1088
OLG Frankfurt, Urteil vom 13.08.2021 - 24 U 270/20
1. Die Angaben über die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung sind klar und verständlich und damit auch nicht unzureichend, wenn der Zinsverschlechterungsschaden bei Anwendung der Aktiv-Passiv-Methode unter Hinweis auf die dabei wesentlichen Parameter beschrieben wird. Einzelheiten zu den bei der Ermittlung der Kapitalmarktrendite heranzuziehenden Schuldtiteln müssen nicht angegeben werden.*)
2. Auch Einzelheiten zum Umfang der zu ersetzenden Zinseinbußen müssen nicht genannt werden, wenn sich die Berechnung für einen normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher aus dem Zusammenhang der vertraglichen Regelungen ergibt.*)
3. Eine Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung nach der Aktiv-Aktiv-Methode kann der Darlehensnehmer nicht verlangen.*)
VolltextIMRRS 2021, 0894
BGH, Urteil vom 29.06.2021 - XI ZR 19/20
Zur Angabe des Sollzinssatzes für Überziehungskredite auf der Internetseite einer Bank "in auffallender Weise" i.S.d. Art. 247a § 2 Abs. 2 und 3 EGBGB.*)
VolltextIMRRS 2021, 0863
BGH, Urteil vom 29.06.2021 - XI ZR 46/20
Wird auf der Internetseite einer Bank der Sollzinssatz, der für die Überziehungsmöglichkeit berechnet wird, mit "Aktuell bis zu 10,90% p.a. Zinsen" angegeben, ist dies nicht klar und eindeutig im Sinne von Art. 247a § 2 Abs. 2 EGBGB.*)
VolltextOnline seit 2020
IMRRS 2020, 1431BGH, Urteil vom 27.10.2020 - XI ZR 498/19
1. Der Darlehensgeber kann sich nicht auf die Gesetzlichkeitsfiktion nach Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB berufen, wenn in der Widerrufsinformation bei den Hinweisen zu weiteren Verträgen neben einem von den Parteien geschlossenen verbundenen (Kauf-)Vertrag noch weitere, im Einzelfall nicht abgeschlossene (Versicherungs-)Verträge aufgeführt werden.*)
2. Bei einem mit einem im stationären Handel geschlossenen Kaufvertrag verbundenen Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag ist der Verweis in § 358 Abs. 4 Satz 1 BGB auf § 357 Abs. 7 Nr. 2 BGB dahin auszulegen, dass der Darlehensgeber den Darlehensnehmer lediglich über dessen Wertersatzpflicht nach § 357 Abs. 7 BGB zu unterrichten hat.*)
3. Der Darlehensgeber hat gegen den Darlehensnehmer einen Anspruch auf Ersatz für den Wertverlust des finanzierten Fahrzeugs.*)
VolltextIMRRS 2020, 1255
BGH, Urteil vom 22.09.2020 - XI ZR 219/19
Ein Bürge hat kein Widerrufsrecht gemäß § 312g BGB (Abgrenzung zu Senat, Urteil vom 09.03.1993 - XI ZR 179/92, IBRRS 1993, 0289 = WM 1993, 683).*)
VolltextIMRRS 2020, 1208
BGH, Urteil vom 24.09.2020 - IX ZR 289/18
1. Der schwache vorläufige Insolvenzverwalter, der zur Einziehung von Bankguthaben und sonstigen Forderungen des Schuldners ermächtigt ist, kann die für ein Gemeinschaftskonto vereinbarte Einzelverfügungsbefugnis nicht wirksam widerrufen.*)
2. Das AGB-Pfandrecht der Bank an einem Guthaben auf einem im Kontokorrent geführten Girokonto erstreckt sich auch auf den girovertraglichen Anspruch auf das "Tagesguthaben".*)
VolltextIMRRS 2020, 1153
BGH, Beschluss vom 24.03.2020 - XI ZR 516/18
Eine Klausel in einem Verbraucherdarlehensvertrag, die eine Bereitstellungsprovision von 0,25 % pro Monat vorsieht, ist als Preishauptabrede i.S.v. § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB der AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle entzogen.
VolltextIMRRS 2020, 1114
BGH, Urteil vom 28.07.2020 - XI ZR 288/19
Sind die Angaben zur Methode der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung in einem Verbraucherdarlehensvertrag fehlerhaft, verliert der Darlehensgeber den Anspruch auf eine Vorfälligkeitsentschädigung nach § 502 BGB. Das Anlaufen der Widerrufsfrist bleibt davon unberührt.*)
VolltextIMRRS 2020, 0954
OLG Frankfurt, Beschluss vom 01.07.2020 - 17 U 810/19
Die Angaben über die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung im Falle der vorzeitigen Rückzahlung ohne Kündigung müssen klar und verständlich sein, selbst wenn der Darlehensgeber über die grundsätzlich geschuldeten Angaben hinausgeht. Im Falle eines so eröffneten Informationsdefizits des Darlehensnehmers kommt eine "Heilung" mit Blick auf den Verständnishorizont nicht mehr in Betracht.*)
VolltextIMRRS 2020, 0839
BGH, Urteil vom 03.03.2020 - XI ZR 486/17
Der Darlehensnehmer eines Verbraucherdarlehensvertrags ist gem. § 767 Abs. 2, § 796 Abs. 2 ZPO mit seinem nach § 495 Abs. 1, § 355 Abs. 1 und 2 BGB in der bis zum 10.06.2010 geltenden Fassung bestehenden Widerrufsrecht ausgeschlossen, wenn die Bank nach Kündigung des Darlehensvertrags ihren Rückzahlungsanspruch in einem mit dem Einspruch nicht mehr anfechtbaren Vollstreckungsbescheid tituliert hat.*)
VolltextIMRRS 2020, 0736
OLG Celle, Urteil vom 26.02.2020 - 3 U 157/19
1. Der besondere Gerichtsstand des Erfüllungsortes gem. § 29 Abs. 1 ZPO ist auch bei negativen Feststellungsklagen anwendbar, mit denen die Feststellung begehrt wird, dass aus einem Darlehensverhältnis keine Zins- und Tilgungsleistungen aus § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB mehr geschuldet werden.*)
2. Bei der negativen Feststellungsklage ist für die Bestimmung des Erfüllungsortes im Rahmen des § 29 Abs. 1 ZPO die Verpflichtung des Klägers maßgeblich, deren Nichtbestehen er richterlich festgestellt wissen will.*)
VolltextIMRRS 2020, 0565
EuGH, Urteil vom 26.03.2020 - Rs. C-66/19
1. Art. 10 Abs. 2 Buchst. p der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates ist dahin auszulegen, dass zu den Informationen, die nach dieser Bestimmung in einem Kreditvertrag in klarer, prägnanter Form anzugeben sind, die in Art. 14 Abs. 1 Unterabs. 2 dieser Richtlinie vorgesehenen Modalitäten für die Berechnung der Widerrufsfrist gehören.
2. Art. 10 Abs. 2 Buchst. p der Richtlinie 2008/48 ist dahin auszulegen, dass er dem entgegensteht, dass ein Kreditvertrag hinsichtlich der in Art. 10 dieser Richtlinie genannten Angaben auf eine nationale Vorschrift verweist, die selbst auf weitere Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats verweist.
VolltextIMRRS 2020, 0457
BayObLG, Beschluss vom 08.04.2020 - 1 AR 7/20
1. Das zuständige Gericht kann in entsprechender Anwendung des § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO ausnahmsweise bereits vor Rechtshängigkeit bestimmt werden, wenn nicht erwartet werden kann, dass die beteiligten Gerichte den Kompetenzstreit ohne Entscheidung in absehbarer Zeit beilegen.*)
2. Das Gericht, bei dem in einer bürgerlichen Rechtsstreitigkeit eine Klageschrift eingereicht wird, hat über einen damit verbundenen Antrag auf Bewilligung der öffentlichen Zustellung ohne Rücksicht auf seine örtliche und internationale Zuständigkeit für das Hauptsacheverfahren zu entscheiden.*)
3. Vor Rechtshängigkeit der Streitsache steht es der Klagepartei frei, ihre getroffene Gerichtswahl noch zu revidieren.*)
4. Ist nach nationalem materiellen Recht gem. § 270 Abs. 4, § 269 Abs. 1 BGB als Leistungsort für Rückzahlungsansprüche aus einem Bankdarlehen der Wohnsitz des Bankkunden im Zeitpunkt der Kreditgewährung anzusehen, so bewirkt eine spätere Wohnsitzverlegung auch dann keine Änderung des Erfüllungsorts für nach dem Wegzug fällig gewordene Ansprüche, wenn das Vertragsverhältnis als Verbraucherdarlehen zu qualifizieren ist.*)
VolltextIMRRS 2020, 0446
BGH, Urteil vom 03.03.2020 - XI ZR 461/18
Erfordert die Vermietung oder Verpachtung keinen planmäßigen Geschäftsbetrieb und handelt es sich deshalb um eine private und nicht um eine berufsmäßig betriebene Vermögensverwaltung, verliert der Vermieter oder Verpächter, der einen Darlehensvertrag schließt, seine Eigenschaft als Verbraucher im Sinne des Verbraucherdarlehensrechts nicht dadurch, dass er für die Umsätze aus Vermietung oder Verpachtung nach § 2 Abs. 1, § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a, § 9 Abs. 1 UStG zur Umsatzsteuer optiert.*)
VolltextIMRRS 2020, 0011
BGH, Urteil vom 26.11.2019 - XI ZR 307/18
Zur Reichweite der Gesetzlichkeitsfiktion des Musters für die Widerrufsbelehrung.*)
VolltextOnline seit 2019
IMRRS 2019, 1526BGH, Urteil vom 22.10.2019 - XI ZR 203/18
Zur Verwirkung des Rechts auf Widerruf der auf Abschluss eines beendeten Verbraucherdarlehensvertrags gerichteten Willenserklärung des Verbrauchers.*)
VolltextIMRRS 2019, 1425
BGH, Urteil vom 17.09.2019 - XI ZR 662/18
Die gemäß Art. 247 § 6 Abs. 2, § 9 Abs. 1 Satz 3 EGBGB in einen Verbraucherdarlehensvertrag aufzunehmenden Pflichtangaben zum Widerrufsrecht müssen nicht mit den übrigen Darlehensbestimmungen in einer einheitlichen Vertragsurkunde enthalten sein. Vielmehr genügt es zur Wahrung der Schriftform des § 492 Abs. 2 BGB, wenn in der Haupturkunde hinreichend deutlich auf die Anlage, die die Widerrufsinformation enthält, Bezug genommen wird.*)
VolltextIMRRS 2019, 1303
BGH, Urteil vom 15.10.2019 - XI ZR 759/17
1. § 312d Abs. 3 Nr. 1 BGB in der bis zum 03.08.2009 geltenden Fassung ist auf im Wege des Fernabsatzes geschlossene Verbraucherdarlehensverträge nicht anwendbar (Bestätigung von Senatsurteil vom 03.07.2018 - XI ZR 702/16 = IBRRS 2018, 2702, WM 2018, 1601 Rn. 10 ff.).*)
2. Zur Verwirkung des Rechts auf Widerruf der auf Abschluss eines beendeten Verbraucherdarlehensvertrags gerichteten Willenserklärung des Verbrauchers.*)
VolltextIMRRS 2019, 1307
BGH, Urteil vom 10.09.2019 - XI ZR 7/19
Die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Sparkasse enthaltene Bestimmung
"4. Sonstige Kredite
4.8 Sonstige Entgelte
…
Bearbeitungsentgelt für Treuhandaufträge Ablösung Kundendarlehen 100,00 €"
unterliegt nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB der richterlichen Inhaltskontrolle und ist im Verkehr mit Verbrauchern gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam.*)
VolltextIMRRS 2019, 0041
EuGH, Beschluss vom 07.08.2018 - Rs. C-94/17
1. Die Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen ist dahin auszulegen, dass sie nicht für eine Geschäftspraxis gilt, die darin besteht, eine Forderung gegen einen Verbraucher abzutreten oder zu kaufen, ohne dass die Möglichkeit einer solchen Abtretung in dem mit dem Verbraucher geschlossenen Darlehensvertrag vorgesehen ist, ohne dass der Verbraucher vorab über die Abtretung informiert wird oder ihr zustimmt und ohne dass ihm die Möglichkeit gegeben wird, seine Verbindlichkeit zurückzukaufen und somit zu tilgen, indem er dem Zessionar den von diesem für die Abtretung entrichteten Preis zuzüglich Auslagen, Zinsen und Verfahrenskosten erstattet. Die Richtlinie gilt auch nicht für nationale Bestimmungen wie Art. 1535 des Código Civil (Zivilgesetzbuch) sowie die Art. 17 und 540 der Ley 1/2000 de Enjuiciamiento Civil (Gesetz 1/2000 über den Zivilprozess) vom 7. Januar 2000, die eine solche Möglichkeit zum Rückkauf und die Ersetzung des Zedenten durch den Zessionar in laufenden Verfahren regeln.*)
2. Die Richtlinie 93/13 ist dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Rechtsprechung wie der in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden Rechtsprechung des Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof, Spanien) nicht entgegensteht, nach der eine nicht ausgehandelte Klausel eines mit einem Verbraucher geschlossenen Darlehensvertrags, die den anwendbaren Satz der Verzugszinsen festlegt, missbräuchlich ist, weil sie dem in Zahlungsverzug befindlichen Verbraucher einen unverhältnismäßig hohen Entschädigungsbetrag auferlegt, wenn dieser Zinssatz den Satz der vertraglich vorgesehenen Darlehenszinsen um mehr als zwei Prozentpunkte übersteigt.*)
3. Die Richtlinie 93/13 ist dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Rechtsprechung wie der in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden Rechtsprechung des Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof, Spanien) nicht entgegensteht, wonach die Folge der Missbräuchlichkeit einer nicht ausgehandelten Klausel in einem mit einem Verbraucher geschlossenen Darlehensvertrag, die den Satz der Verzugszinsen festsetzt, im gänzlichen Wegfall dieser Zinsen besteht, während die vertraglich vorgesehenen Darlehenszinsen weiterhin anfallen.*)
VolltextOnline seit 2018
IMRRS 2018, 0618LG Düsseldorf, Urteil vom 15.12.2017 - 10 O 143/17
Eine AGB-Klausel im Immobiliendarlehensvertrag, die die Regelung des § 193 BGB bezogen auf das Widerrufsrecht und dessen Rechtsfolgen abbedingt, ist unwirksam.
VolltextIMRRS 2018, 0624
BGH, Urteil vom 20.03.2018 - XI ZR 309/16
Die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Sparkasse enthaltene Bestimmung
"Nummer 11 Aufrechnung und Verrechnung
(1) Aufrechnung durch den Kunden
Der Kunde darf Forderungen gegen die Sparkasse nur insoweit aufrechnen, als seine Forderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind."
ist im Verkehr mit Verbrauchern gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam.*)
VolltextIMRRS 2018, 0694
BGH, Urteil vom 13.03.2018 - XI ZR 291/16
Vorformulierte Vertragsbedingungen, die dem Darlehensnehmer die Wahl zwischen einer Darlehensvariante ohne "Bearbeitungsprovision" zu marktüblichem Zins und einer Darlehensvariante mit "Bearbeitungsprovision" zu einem günstigeren Zinssatz eröffnen, stellen grundsätzlich noch keine Individualabrede dar. Vielmehr muss auch hier der Vertragspartner des Klauselverwenders Gelegenheit erhalten, alternativ eigene Textvorschläge mit der effektiven Möglichkeit ihrer Durchsetzung einzubringen (im Anschluss an BGH, Urteil vom 15.02.2017 - IV ZR 91/16, WM 2017, 517 Rn. 9).*)
VolltextIMRRS 2018, 0527
BGH, Urteil vom 20.02.2018 - XI ZR 445/17
1. Zum Vorliegen eines Verbraucherdarlehensvertrags.*)
2. Dem Darlehensgeber steht bei einer außerordentlichen Kündigung eines Darlehensvertrages aufgrund Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers, der nicht Verbraucher ist, gegen diesen gemäß § 280 Abs. 1 und 3, § 281 BGB als Schadensersatz statt der Leistung ein Anspruch auf eine Vorfälligkeitsentschädigung zu, deren Höhe er auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung berechnen kann.*)
VolltextIMRRS 2018, 0472
BGH, Urteil vom 13.03.2018 - VI ZR 143/17
Es besteht kein gesetzlicher Anspruch darauf, in Vordrucken und Formularen nicht mit Personenbezeichnungen erfasst zu werden, deren grammatisches Geschlecht vom eigenen natürlichen Geschlecht abweicht. Nach dem allgemein üblichen Sprachgebrauch und Sprachverständnis kann der Bedeutungsgehalt einer grammatisch männlichen Personenbezeichnung jedes natürliche Geschlecht umfassen ("generisches Maskulinum").*)
VolltextIMRRS 2018, 0170
BGH, Urteil vom 19.12.2017 - XI ZR 152/17
1. Zu den Aufklärungspflichten der Bank aufgrund eines Finanzierungsberatungsvertrags bei Empfehlung eines im Hinblick auf die Verzinsung wechselkursbasierten Darlehensvertrags.*)
2. Die Aufklärungspflichtverletzung aus einem Finanzierungsberatungsvertrag führt lediglich zu einem Anspruch auf Ersatz der durch die gewählte Finanzierung entstandenen Mehrkosten (Bestätigung von BGH, 16.05.2006 - XI ZR 6/04, IBRRS 2006, 1662; IMRRS 2006, 1029, BGH, 20.03.2007 - XI ZR 414/04,IBRRS 2007, 2637; IMRRS 2007, 0948 und BGH, 18.03.2008 - XI ZR 246/06, IBRRS 2008, 1387; IMRRS 2008, 0952).*)
VolltextOnline seit 2017
IMRRS 2017, 1407AG Coburg, Urteil vom 19.06.2017 - 11 C 174/17
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2017, 1316
OLG Frankfurt, Beschluss vom 21.08.2017 - 1 W 71/16
Ist zum Zweck der Tilgung eines Verbraucherdarlehens ein Bausparvertrag abgeschlossen worden und begehrt ein Verbraucher außerhalb des Anwendungsbereichs des § 358 BGB die Feststellung, dass durch seinen Widerruf des Verbraucherdarlehensvertrags dieser gemäß § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB (in der bis zum 12. Juni 2014 geltenden Fassung) nach den §§ 346 ff. BGB rückabzuwickeln ist, sind bei der Streitwertfestsetzung auf den Bausparvertrag geleistete Zahlungen wertmäßig nicht als Tilgungsleistungen zu berücksichtigen.*)
VolltextIMRRS 2017, 1273
LG Saarbrücken, Urteil vom 06.09.2017 - 1 O 110/17
1. Die Frage, ob ein Darlehensnehmer bei der Aufnahme eines Darlehens zur Finanzierung einer Photovoltaikanlage als Verbraucher oder Unternehmer handelt, ist unabhängig von der umsatzsteuerrechtlichen Behandlung zu beantworten (Anschluss OLG Stuttgart, IBR 2010, 1245 - nur online).*)
2. Ausschlaggebendes Kriterium für die für die Abgrenzung der privaten von einer berufsmäßig betriebenen Vermögensverwaltung ist der Umfang der mit ihr verbundenen Geschäfte. Erfordern diese einen planmäßigen Geschäftsbetrieb, wie etwa die Unterhaltung eines Büros oder einer Organisation, so liegt eine gewerbliche Betätigung vor (Anschluss BGH, Urteil vom 23.10.2001 - XI ZR 63/01, IBRRS 2001, 0032 = IMRRS 2001, 0014).*)
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