Immobilien- und Mietrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
3450 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2002
IMRRS 2002, 0063BGH, Urteil vom 12.03.2002 - X ZR 43/01
1. Für die Bestimmung des Schutzbereichs eines Patents kommt es grundsätzlich nicht auf Vorgänge im Erteilungsverfahren an, die der Patenterteilung vorausgegangen sind.*)
2. Der Rücknahme der Beschwerde des Patentinhabers gegen die in einem Einspruchsverfahren ergangene Entscheidung kommt rechtsgestaltende Wirkung nur insoweit zu, als durch sie die Entscheidung über Aufrechterhaltung oder Widerruf des europäischen Patents in Bestandskraft erwächst.*)
VolltextIMRRS 2002, 0062
BGH, Urteil vom 12.03.2002 - X ZR 73/01
Die Rechtsprechung, nach der die Schutzwirkung eines Patents, dessen Patentanspruch Zahlen- und Maßangaben enthält, nicht in Bereiche erstreckt werden kann, die wesentlich von denen des Patentanspruchs abweichen, wenn in den Zahlen- und Maßangaben das erfinderisch Neue der Lehre des Patents zu erblicken ist (Sen.Urt. v. 31.1.1984 - X ZR 7/82, GRUR 1984, 425, 427 - Bierklärmittel m.w.N), betrifft lediglich Patente, deren Schutzbereich noch nicht nach Art. 69 EPÜ oder nach § 14 PatG 1981 zu beurteilen war. Die Verbindlichkeit von Zahlen- oder Maßangaben im Patentanspruch ist nach geltendem Recht grundsätzlich nicht danach zu beurteilen, in welcher Beziehung diese zum Stand der Technik stehen. Dies hindert es allerdings nicht, auch Angaben zum Stand der Technik in der Beschreibung zur Auslegung solcher Angaben heranzuziehen.*)
VolltextIMRRS 2002, 0061
BGH, Urteil vom 12.03.2002 - X ZR 168/00
a) Durch in den Patentanspruch aufgenommene Zahlen- und Maßangaben wird der Schutzgegenstand des Patents mitbestimmt und damit auch begrenzt. Wie jeder Bestandteil eines Patentanspruchs sind Zahlen- und Maßangaben jedoch grundsätzlich der Auslegung fähig.*)
b) Erschließt sich dem Fachmann kein abweichender Zahlenwert als im Sinne des anspruchsgemäßen Wertes gleichwirkend, erstreckt sich der Schutzbereich insoweit nicht über den Sinngehalt des Anspruchs hinaus.*)
VolltextIMRRS 2002, 0060
BGH, Urteil vom 12.03.2002 - X ZR 135/01
Bleibt das Patent bei objektiver Betrachtung hinter dem technischen Gehalt der Erfindung zurück, beschränkt sich der Schutz auf das, was noch mit dem Sinngehalt seiner Patentansprüche in Beziehung zu setzen ist.*)
VolltextIMRRS 2002, 0059
BGH, Beschluss vom 12.03.2002 - X ZB 12/00
Zu der Frage, ob ein Erzeugnis, das hinsichtlich einer Zutat den im Grundpatent angegebenen Mengenbereich (hier: 10 ( 2 mmol/l) deutlich verläßt (hier im Erzeugnis 4 mmol/l), durch das Grundpatent geschützt ist.*)
VolltextIMRRS 2002, 0050
OLG Naumburg, Urteil vom 27.02.2001 - 11 U 154/00
1. Nach Abtretung einer Kaufpreisforderung steht das Recht, eine Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung gem. § 326 BGB dem Abtretungsempfänger zu.*)
2. Eine durch einen Nichtberechtigten ausgesprochene Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung wird durch eine nachträgliche Genehmigung des Berechtigten nicht nachträglich wirksam.*)
VolltextIMRRS 2002, 0045
OLG Zweibrücken, Urteil vom 12.09.2000 - 5 U 5/00
Zur Abgrenzung der Verantwortlichkeit im Rahmen einer Operation zweier nicht in Gemeinschaftspraxis verbundener Belegärzte.*)
VolltextIMRRS 2002, 0039
BGH, Urteil vom 28.02.2002 - I ZR 318/99
Zur Frage, ob eine Vertragspartei (hier: eines Vertrages über die Herstellung und den Vertrieb eines Videofilms, bei dem die erzielten Nettoeinnahmen unter den Parteien zu gleichen Teilen aufgeteilt werden sollten) im Falle ihrer nachträglichen Heranziehung zur Abführung von Mehrwertsteuer diese vom Vertragspartner unter dem Gesichtspunkt der - auch ergänzenden - Vertragsauslegung oder nach den Regeln über das Fehlen der Geschäftsgrundlage erstattet verlangen kann (im Anschluß an BGH, Urt. v. 11.5.2001 - V ZR 492/99, NJW 2001, 2464).*)
VolltextIMRRS 2002, 0035
BGH, Urteil vom 13.12.2001 - I ZR 41/99
Der Berechtigungsvertrag der GEMA und allgemeine Bestimmungen des Verteilungsplans, auf die § 6 Buchst. a des Berechtigungsvertrages verweist, unterliegen als Allgemeine Geschäftsbedingungen der Kontrolle gemäß dem AGB-Gesetz.*)
VolltextIMRRS 2002, 0028
BGH, Urteil vom 13.12.2001 - IX ZR 306/00
Hat das Berufungsurteil über einen Teil des Streitgegenstandes eine Kostenentscheidung nach § 91 a ZPO getroffen, weil es von einer übereinstimmenden Erledigungserklärung ausgegangen ist, während in Wirklichkeit der Kläger die Hauptsache einseitig für erledigt erklärt hatte, ist auch dieser Teil des Urteils nach allgemeinen Regeln mit der Revision anfechtbar.
Ist eine Vertragsurkunde dem Wortlaut nach mehrdeutig und hat der Richter zur Frage des übereinstimmenden Geschäftswillens der Parteien Zeugenbeweis erhoben, gelten die allgemeinen Beweislastregeln. Für die Anwendung des Grundsatzes, daß die Urkunde die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit für sich hat und denjenigen die Beweislast trifft, der außerhalb der Urkunde liegende Umstände behauptet, ist dann kein Raum.*)
VolltextIMRRS 2002, 0026
BGH, Urteil vom 04.12.2001 - XI ZR 56/01
Ob der finanziell überforderte Ehepartner oder Lebensgefährte durch die Mitunterzeichnung des Darlehensvertrages nach dem Willen der Vertragsschließenden echter Darlehensnehmer oder lediglich Mithaftender wird, richtet sich ausschließlich nach den Verhältnissen auf seiten der Vertragsgegner des Kreditgebers.
VolltextIMRRS 2002, 0015
BGH, Urteil vom 02.11.2001 - V ZR 224/00
1. Die Ausstellung einer Rechnung mit gesonderter Angabe der Umsatzsteuer kann auch bei der Vereinbarung eines Nettopreises "zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer" entweder nur bei objektiver Steuerpflicht der erbrachten Leistung (§ 14 Abs. 1 UStG) oder im Falle einer bestandskräftigen Besteuerung (§ 242 BGB) verlangt werden (Fortführung von BGHZ 104, 284 ff und BGH, NJW 1989, 302 ff).
2. Ob an den von der Rechtsprechung aufgestellten Grundsätzen zur Unzumutbarkeit der Erteilung einer Rechnung nach § 14 Abs. 1 UStG bei zweifelhafter Steuerrechtslage (vgl. BGH, NJW 1980, 2710; BGHZ 103, 284 ff; BGH, NJW 1989, 302 ff) trotz der bei § 14 Abs. 2 UStG gesetzlich vorgesehenen und für die Fälle des § 14 Abs. 3 UStG inzwischen durch die Rechtsprechung erweiterten Möglichkeit zur Korrektur eines unrichtigen Steuerausweises uneingeschränkt festzuhalten ist, ist nicht bedenkenfrei, kann aber offen bleiben. Jedenfalls entbinden diese Grundsätze die Zivilgerichte nicht davon, die steuerrechtlichen Vorfragen abschließend zu beantworten, wenn deren Beurteilung keinen besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Natur begegnet.
3. a) Verzichtet ein Verkäufer auf die Umsatzsteuerfreiheit der Grundstücksübertragung (§§ 9, 4 Nr. 9 a UStG), kann ein damit korrespondierender Vorsteuerabzug des Erwerbers rechtsmißbräuchlich (§ 42 AO) sein, wenn dieser den Umsatzsteuerbetrag nicht an den insolventen Verkäufer auskehrt, sondern ihn mit eigenen notleidenden Forderungen gegen den Verkäufer verrechnet und dem Veräußerer auch den vereinbarten Nettopreis nicht wenigstens in Höhe der anfallenden Umsatzsteuer zur Tilgung dieser Steuerschuld zur Verfügung stellt (Fortführung von BFHE 165, 1 ff).
b) § 42 AO schließt nur aus, daß sich der Steuerpflichtige für steuerliche Zwecke auf die von ihm gewählte Gestaltung beruft, berührt jedoch nicht deren zivilrechtliche Wirksamkeit (im Anschluß an BFH BStBl II 1996, 377, 379; BGH/NV 1994, 903 f). Eine Rückerstattung des an den Verkäufer geleisteten Umsatzsteuerbetrags kommt daher nicht nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB in Betracht, sondern kann allenfalls nach den Grundsätzen der ergänzenden Vertragsauslegung (§ 157 BGB), des Wegfalls der Geschäftsgrundlage (§ 242 BGB) oder gemäß § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB erfolgen.
VolltextIMRRS 2002, 0008
BGH, Urteil vom 21.09.2001 - V ZR 14/01
Kann der Übernehmer die in einem Übergabevertrag vereinbarte Verpflichtung zur umfassenden Pflege des Übergebers wegen dessen medizinisch notwendiger Unterbringung in einem Pflegeheim nicht mehr erfüllen, muß er ohne entsprechende Abrede die Kosten der Heimunterbringung nicht tragen; wohl aber muß er sich an ihnen in Höhe seiner ersparten Aufwendungen beteiligen.
VolltextIMRRS 2002, 0007
BGH, Urteil vom 06.12.2001 - IX ZR 158/00
a) Ein Verwirkungstatbestand im Verhältnis zu einem Gesamtschuldner berührt für sich allein nicht den Anspruch des Gläubigers gegenüber einem anderen Gesamtschuldner.
b) Die Weggabe eines wertvollen Vermögensgegenstands ohne Gegenleistung kann ebenso wie eine inkongruente Deckung ein Indiz für die Absicht des Schuldners darstellen, seine Gläubiger zu benachteiligen.
VolltextIMRRS 2002, 0003
BGH, Urteil vom 05.10.2001 - V ZR 275/00
Die Grundsätze der Rechtsprechung, nach der die in einem Kaufvertrag enthaltenen und ausdrücklich zum Gegenstand der Vereinbarung gemachten Angaben über tatsächlich erzielte Mieterträge regelmäßig für die Zusicherung einer Eigenschaft sprechen, finden auch bei freiwilliger Versteigerung eines Grundstücks Anwendung (Fortführung von zuletzt BGH, Urt. v. 30. März 2001, V ZR 461/99, NJW 2001, 2551).
VolltextOnline seit 2001
IMRRS 2001, 0013BGH, Urteil vom 07.11.2001 - VIII ZR 13/01
Zum Abschluß und zur Wirksamkeit eines Kaufvertrages bei einer Internet-Auktion.*)
VolltextIMRRS 2001, 0010
BGH, Urteil vom 18.10.2001 - I ZR 91/99
Für Gestaltungsrechte gilt kein allgemeiner Grundsatz, daß eine Verwirkung bereits nach einem kurzen Zeitablauf eintritt. Treu und Glauben können es allerdings verlangen, daß der Berechtigte im Interesse der anderen Vertragspartei alsbald Klarheit darüber schafft, ob er beabsichtigt, sein Gestaltungsrecht auszuüben, und damit nicht länger zögert als notwendig. Bei der Frage der Verwirkung eines Rücktrittsrechts, für dessen Ausübung keine Frist vereinbart ist, kann zu berücksichtigen sein, daß sich der Berechtigte durch Fristsetzung nach § 355 BGB selbst vergewissern kann, ob er noch mit der Erklärung des Rücktritts rechnen muß.
VolltextIMRRS 2000, 0256
BGH, Urteil vom 26.10.1999 - VI ZR 322/98
Läßt sich aus mitgeteilten wahren Tatsachen eine bestimmte (ehrverletzende) Schlußfolgerung ziehen, so ist jedenfalls eine bewußt unvollständige (Presse-) Berichterstattung rechtlich wie eine unwahre Tatsachenbehauptung zu behandeln, wenn die Schlußfolgerung bei Mitteilung der verschwiegenen Tatsache weniger naheliegend erscheint und deshalb durch das Verschweigen dieser Tatsache beim unbefangenen Durchschnittsleser ein falscher Anschein entstehen kann (Anschluß an BGH, Urteile v. 30. Januar 1979 - VI ZR 163/77 - NJW 1979, 1041 und vom 9. November 1965 - VI ZR 276/64 - NJW 1966, 245, 246).*)
VolltextIMRRS 2000, 0251
BGH, Urteil vom 20.10.1999 - VIII ZR 335/98
Gegenstand eines Kaufvertrages kann auch eine mit rechtlicher Selbständigkeit erst künftig entstehende Sache sein.*)
VolltextIMRRS 2000, 0177
BGH, Urteil vom 12.11.1996 - VI ZR 270/95
Zur Verkehrssicherungspflicht des Architekten und des Bauunternehmers in Bezug auf eine bauordnungswidrig errichtete und insbesondere für Kinder gefährliche bauliche Anlage (hier: nicht umfriedeter Löschwasserteich).
1. Die Verkehrssicherungspflicht des Bauunternehmers zur Absicherung des Baustellenbereichs (Umfriedung eines Löschteichs) besteht auch noch nach Fertigstellung und Abnahme des nicht verkehrssicheren Werks durch den Eigentümer.
2. Gleiches gilt für die Verkehrssicherungspflicht des die Bauaufsicht führenden Architekten.
VolltextOnline seit 1999
IMRRS 1999, 0003OLG Hamm, Urteil vom 15.04.1999 - 22 U 156/98
Aus der Bitte um Übersendung der Rechnung läßt sich nicht bereits die Zusage herleiten, diese Rechnung auch zu bezahlen.
VolltextOnline seit 1998
IMRRS 1998, 0005BGH, Urteil vom 15.06.1998 - II ZR 40/971364
1. Sieht die Satzung vor, daß Gesellschafterbeschlüsse nur innerhalb einer Frist von einem Monat "seit Zugang des Protokolls" angefochten werden können, dann beginnt diese Frist bereits dann zu laufen, wenn am Ende der Gesellschafterversammlung Kopien der handschriftlich gefertigten und unterzeichneten Niederschrift den Gesellschaftern ausgehändigt werden; einer Übersendung der maschinenschriftlich gefertigten Abschrift des Protokolls bedarf es dann nicht, um die Anfechtungsfrist in Lauf zu setzen.*)
2. Die Einhaltung einer gesellschaftsvertraglichen Anfechtungsfrist ist ebenso wie die Wahrung der Frist des § 246 Abs. 1 AktG eine materielle Klagevoraussetzung, die von der klagenden Partei darzulegen und von dem Gericht von Amts wegen zu prüfen ist.*)
VolltextIMRRS 1998, 0004
KG, Urteil vom 21.11.1997 - 5 U 5398/97
1. Kündigt ein Vertreter ein Vertragsverhältnis, ohne eine Vollmachtsurkunde beizufügen, ist eine Zurückweisung durch den Kündigungsgegner unwirksam, wenn diesem die Bevollmächtigung bekannt war.
2. Auf die außerordentliche Kündigung von Franchiseverträgen kann § 89a HGB entsprechend angewendet werden.
3. Die Fortsetzung eines langfristigen Franchisevertrags ist dem Franchisegeber nicht schon dann nicht mehr zuzumuten, wenn der Franchisenehmer in Zahlungsverzug gerät und einzelne Vertragsbestimmungen verletzt. Es kann dem Franchisegeber zuzumuten sein, seinen Vertragspartner zur Erfüllung anzuhalten und seine einzelnen Ansprüche notfalls gerichtlich geltend zu machen. Jedenfalls im Regelfall muß der Franchisegeber, bevor er besonders einschneidende Maßnahmen ergreift, diese unmißverständlich ankündigen und so dem Franchisenehmer Gelegenheit geben, sein Verhalten zu überdenken.
VolltextIMRRS 1998, 0006
BGH, Urteil vom 05.03.1998 - III ZR 183/96
Zur Haftung eines Wirtschaftsberatungs- und Finanzbetreuungsunternehmens kraft Anscheinsvollmacht für einen als Handelsvertreter tätigen Außendienstmitarbeiter, der weisungswidrig Kapitalanlagen vermittelt, die nicht in dem gültigen Produktplan des Unternehmens enthalten sind.*)
VolltextOnline seit 1995
IMRRS 1995, 0004BGH, Urteil vom 25.04.1995 - VI ZR 272/94
1. Die Herstellung von Bildnissen einer Person, insb. die Filmaufzeichnung mittels einer Videokamera, kann auch in der Öffentlichkeit zugänglichen Bereichen, etwa auf einem öffentlichen Weg, einen unzulässigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen darstellen, selbst wenn keine Verbreitungsabsicht besteht. Ob ein derartiger rechtswidriger Eingriff anzunehmen ist, kann nur unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls und durch Vornahme einer die (verfassungs-)rechtlich geschützten Positionen der Beteiligten berücksichtigenden Güter- und Interessenabwägung ermittelt werden.*)
2. Ist die Revision wirksam nur für einen bestimmten Teil des Streitgegenstandes zugelassen worden, so kann durch eine unselbständige Anschlußrevision die angefochtene Entscheidung nicht*)
hinsichtlich eines anderen Teils des Streitgegenstandes zur Nachprüfung gestellt werden.*)
VolltextOnline seit 1994
IMRRS 1994, 0002OLG München, Urteil vom 09.11.1994 - 7 U 3261/94
Die Grundsätze des kaufmännischen Bestätigungsschreibens greifen nur ein, wenn das die Vertragsverhandlungen zusammenfassende Schreiben zeitlich unmittelbar auf die Vertragsverhandlung folgt. Liegen zwischen dem Gespräch und der Absendung des Schreibens nahezu drei Wochen, ist der unmittelbare zeitliche Zusammenhang nicht mehr gewährleistet.
VolltextIMRRS 1994, 0005
BGH, Urteil vom 01.06.1994 - XII ZR 227/92
1. Zur Anwendbarkeit der §§ 145 ff. BGB bei Verhandlungen aufgrund einer Anpassungsklausel für Erbbauzins.*)
2. Schweigen bedeutet im Rechtsverkehr grundsätzlich keine Zustimmung.
VolltextOnline seit 1993
IMRRS 1993, 0003OLG Nürnberg, Urteil vom 18.02.1993 - 12 U 1663/92
Zur Frage der Vergütung umfangreicher Vorarbeiten (Software-Entwicklungsarbeiten), wenn es nicht zum Abschluß des vorgesehenen Werkvertrags kommt.*)
VolltextOnline seit 1992
IMRRS 1992, 0001BGH, Urteil vom 20.05.1992 - VIII ZR 240/91
Für die Annahme einer stillschweigenden Einwilligung des Patienten in die Weitergabe der Abrechnungsunterlagen an eine gewerbliche Verrechnungsstelle zum Zwecke der Rechnungserstellung und Forderungseinziehung genügt es nicht, daß der Patient die ärztliche Behandlung in Anspruch nimmt, nachdem er schon früher Rechnungen des Arztes durch diese Verrechnungsstelle erhalten und bezahlt hat (im Anschluß an BGHZ 115, 123 = NJW 1991, 2955 = LM § 134 BGB Nr. 134).*)
VolltextIMRRS 1992, 0003
BGH, Urteil vom 07.04.1992 - X ZR 119/90
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextOnline seit 1990
IMRRS 1990, 0004BGH, Urteil vom 15.01.1990 - II ZR 311/88
1. Zur Person des Vertragspartners bei sogenannten unternehmensbezogenen Geschäften.*)
2. Zu Voraussetzungen und Rechtsfolgen der Rechtsscheinhaftung bei Fortlassung des nach § 4 II GmbHG vorgeschriebenen Formzusatzes im Geschäftsverkehr.*)
VolltextOnline seit 1989
IMRRS 1989, 0001BGH, Urteil vom 15.06.1989 - VII ZR 205/88
1. Die Klausel in Allgemeinen Reisebedingungen, daß die Abtretung nur vom Anmelder geltend zu machender Ansprüche aus dem Reisevertrag ausgeschlossen ist, benachteiligt den Reisekunden entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen und ist daher nach § 9 I AGB-Gesetz unwirksam.*)
2. Auch eine in Allgemeinen Reisebedingungen enthaltene Klausel, wonach der Reisende, wenn weder die örtliche Reiseleitung noch eine Kontaktadresse erreichbar sind, ausnahmslos verpflichtet ist, eine Mängelanzeige oder ein Abhilfeverlangen an die Zentrale des Reiseveranstalters in Deutschland zu richten, verstößt gegen § 9 AGB-Gesetz und ist daher unwirksam.*)
VolltextIMRRS 1989, 0003
LG Tübingen, Urteil vom 05.01.1989 - 1 S 145/88
Zur Frage des Anspruchs auf Nutzungsausfallentschädigung wegen verspäteter Lieferung einer Einbauküche.
VolltextOnline seit 1983
IMRRS 1983, 0001BGH, Urteil vom 28.06.1983 - VI ZR 285/81
Gegenüber dem Anspruch auf Befreiung von einer Verbindlichkeit kann der Schuldner nicht mit einem Zahlungsanspruch aufrechnen, der ihm gegen den Gläubiger zusteht. Er kann aber durch Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ein wirtschaftlich ähnliches Ergebnis erreichen, wenn die Gegenforderung auf demselben rechtlichen Verhältnis beruht wie der Befreiungsanspruch (Bestätigung von BGHZ 12, 136 (144) = NJW 1954, 795; BGHZ 25, 1 (6) = NJW 1957, 1514; BGHZ 29, 337 (343) = NJW 1959, 886; BGHZ 47, 157 (166) = NJW 1967, 1275).*)
VolltextOnline seit 1978
IMRRS 1978, 0001BGH, Urteil vom 08.02.1978 - VIII ZR 221/76
Zur Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen die Ölpreissteigerung im Jahre 1973 als Änderung oder Wegfall der Geschäftsgrundlage anzusehen ist.*)
VolltextOnline seit 1973
IMRRS 1973, 0002BGH, Urteil vom 07.12.1973 - V ZR 24/73
Zur Frage der unzulässigen Rechtsausübung bei Überschreitung einer nach § 326 gesetzten Frist um einen Tag.
VolltextOnline seit 1961
IMRRS 1961, 0001BGH, Urteil vom 20.11.1961 - VIII ZR 126/60
Der Widerspruch gegen ein Schreiben, durch das der Abschluß eines angeblich geschlossenen Vertrages bestätigt wird, ist rechtserheblich, wenn er unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern erklärt wird. Ob das zutrifft, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab, bei deren Bewertung dem Ermessen des Tatrichters ausschlaggebende Bedeutung zukommt; danach kann ein Widerspruch, der dem Bestätigenden erst drei Tage nach Eingang des Schreibens zugeht, rechtzeitig erklärt sein.
VolltextIMRRS 1961, 0002
BGH, Urteil vom 11.10.1961 - VIII ZR 109/60
Behauptet der Empfänger eines kaufmännischen Bestätigungsschreibens, daß er diesem Schreiben rechtzeitig widersprochen habe, so hat er, um die Wirkung eines vermuteten Einverständnisses abzuwenden, diese Behauptung zu beweisen (Bestätigung von RGZ 114, 282).
VolltextÄltere Dokumente
IMRRS 2001, 0087BGH, Urteil vom 02.04.2001 - II ZR 331/99
Zur Frage der Behandlung nach der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung entstehender Vorteile, die den Schaden mindern würden, bei der Schadensberechnung.
VolltextIMRRS 2001, 0084
BGH, Urteil vom 15.01.2001 - II ZR 127/99
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2001, 0083
BGH, Urteil vom 18.10.2001 - III ZR 265/00
Zur konkludenten Übernahme des Risikos eines Leistungshindernisses durch den Gläubiger bei einem Dienstvertrag (hier: Ausfall einer Konzerttournee, für die ein Beleuchtungstechniker engagiert worden war).
VolltextIMRRS 2001, 0062
BGH, Urteil vom 17.05.2001 - III ZR 249/00
1. Die Vorschriften des Bundesberggesetzes über die Haftung für Bergschäden gelten für Bergschäden im Beitrittsgebiet nach den Bestimmungen des Einigungsvertrages (Anl. I Kap. V Sachgeb. D Abschn. III Nr. 1 Buchst. k Sätze 2 und 3) nicht, wenn auch nur eine mitwirkende Ursache vor dem 3. Oktober 1990 gesetzt worden ist. Ursache ist dabei die bergbauliche Betriebshandlung. Als mitwirkende Bedingung in diesem Sinn sind lediglich Umstände anzusehen, die konkret die Gefahr von Bergschäden erhöht haben.
2. Das Berggesetz der ehemaligen DDR gilt auch für Bergschäden, die vor seinem Inkrafttreten verursacht worden sind, sofern der Schaden erst danach entstanden ist.
3. Die Haftung nach § 18 BergG setzt voraus, daß das in Anspruch genommene Unternehmen den Schaden durch eigene Tätigkeit herbeigeführt, d.h. selbst zumindest mitverursacht hat, falls es nicht Rechtsnachfolger des ursprünglich verantwortlichen Betriebs ist.
4. Der Geschädigte kann nach § 19 BergG trotz der in § 26 Abs. 1 Buchst. b der Ersten Durchführungsverordnung zum Berggesetz bestimmten Nachrangigkeit von Geldersatz in entsprechender Anwendung des § 250 BGB eine Entschädigung in Geld verlangen, wenn der Schädiger jegliche Ersatzleistung verweigert.
5. Gegenüber den gesetzlichen Vorschriften über den Ersatz von Bergschäden tritt der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch analog § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB auch dann zurück, wenn der Bergwerksunternehmer im Einzelfall für den Schaden nicht verantwortlich ist (Abweichung von BGH, Urteil vom 20. November 1998 - V ZR 411/97 - NJW 1999, 1029).
VolltextIMRRS 2001, 0052
BGH, Urteil vom 20.03.2001 - X ZR 63/99
Geht ein Unternehmen, das mit dem am selben Ort residierenden und auf dem selben Gebiet tätigen wahren Schuldner wirtschaftlich verbunden ist, im Verkehr unter einer mit der Geschäftsbezeichnung des Schuldners weitgehend übereinstimmenden Firma auftritt, Aufträge mit diesem arbeitsteilig abwickelt und das selbe Bankkonto wie der Schuldner benutzt, ohne Hinweis auf die fehlende eigene Passivlegitimation sachlich auf das Verlangen des Gläubigers ein, auf die Einrede der Verjährung zu verzichten, kann es dem Gläubiger aus dem Gesichtspunkt der culpa in contrahendo zum Schadensersatz verpflichtet sein. Zu ersetzen ist nur ein Schaden, den der Gläubiger dadurch erleidet, daß er infolgedessen eine rechtzeitige Geltendmachung seiner Ansprüche gegen den wahren Schuldner unterläßt.
Volltext