Immobilien- und Mietrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
3450 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2003
IMRRS 2003, 0165BGH, Urteil vom 09.01.2003 - IX ZR 353/99
Zur Frage einer Anwendung des § 426 Abs. 2 Satz 2 BGB, wenn von mehreren aus unterschiedlichem Schuldgrund verpflichteten Gesamtschuldnern einer nur einen Teil des Gesamtschadens zu vertreten und diesen (Teil-)Schaden in voller Höhe ersetzt hat.*)
Hat ein Gläubiger mehrere Gesamtschuldner umfassend in Anspruch genommen und schließt er mit einem von ihnen - der seine Zahlungspflicht insgesamt leugnet - zum Ausgleich aller gegenseitigen Forderungen einen Vergleich, in dem dieser Schuldner sich zur Zahlung eines Teils des ursprünglich verlangten Betrages verpflichtet, so ist ohne besondere Umstände nicht anzunehmen, daß der Gläubiger wegen weitergehender Ansprüche gegen andere Gesamtschuldner Vorrang im Verhältnis zu dem am Vergleich beteiligten Gesamtschuldner haben soll, nachdem dieser den vereinbarten Betrag voll bezahlt hat.*)
VolltextIMRRS 2003, 0161
BGH, Urteil vom 17.01.2003 - V ZR 235/02
a) Beruft sich ein Geschäftsunfähiger auf den Wegfall der Bereicherung, so obliegt ihm, nicht anders als einem Geschäftsfähigen, die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der den Wegfall der Bereicherung begründenden Umstände.*)
b) Der Verbrauch von Geld zur Bestreitung des allgemeinen Lebensbedarfs kann zum Wegfall der Bereicherung führen; Voraussetzung ist aber, daß das empfangene Geld restlos für die Lebensbedürfnisse aufgewendet wurde und nicht in anderer Form, etwa durch Bildung von Ersparnissen, durch Anschaffungen oder auch durch Tilgung von Schulden, noch im Vermögen vorhanden ist.*)
VolltextIMRRS 2003, 0160
BGH, Beschluss vom 10.12.2002 - VI ZR 171/02
Wird der Partner eines erfolgreichen und bekannten Eiskunstlaufpaares bei einem Verkehrsunfall verletzt, so kann die Partnerin von dem Schädiger keinen Ersatz des Schadens verlangen, der ihr durch den zeitweiligen unfallbedingten Ausfall des Partners entstanden ist; für einen Anspruch unter dem Gesichtspunkt eines Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb fehlt es jedenfalls an einem betriebsbezogenen Eingriff.*)
VolltextIMRRS 2003, 0157
BGH, Urteil vom 18.12.2002 - VIII ZR 123/02
Zur Frage eines sittenwidrig überhöhten Kaufpreises beim Handel mit Reitpferden.*)
VolltextIMRRS 2003, 0154
BGH, Urteil vom 24.01.2003 - V ZR 248/02
Haben die Parteien die Gewährleistungspflicht des Verkäufers i.S.d. §§ 459 ff. BGB a.F. für sichtbare und unsichtbare Mängel ausgeschlossen, so erfaßt der Ausschluß in der Regel nicht solche Mängel, die nach Vertragsschluß und vor Gefahrübergang entstehen; wollen die Parteien auch solche Mängel von der Haftung ausschließen, müssen sie dies deutlich machen.*)
VolltextIMRRS 2003, 0151
BGH, Urteil vom 23.01.2003 - III ZR 161/02
Zur analogen Abrechenbarkeit zahnärztlicher konservierender Leistungen (hier: Füllungen nach der Dentin-Adhäsiv-Bonding-Mehrschichttechnik).*)
VolltextIMRRS 2003, 0121
BGH, Urteil vom 11.11.2002 - II ZR 125/02
a) Landesverbänden steht gegen den Vorstand ihres Dachverbandes auf dessen Verbandsversammlung ein Auskunftsrecht nach §§ 27 Abs. 3, 666 BGB über alle wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse des Dachverbandes zu.*)
b) Einem solchen vereinsrechtlichen Informationsrecht der Mitglieder unterliegen grundsätzlich auch die Angelegenheiten einer vom Dachverband zur Auslagerung seines wirtschaftlichen Betriebes als GmbH gegründeten und betriebenen Tochtergesellschaft, soweit sie auch für den Dachverband objektiv von erheblicher wirtschaftlicher oder rechtlicher Bedeutung sind. Dieses Informationsrecht findet seine Grenze nur in einem (vorrangigen) berechtigten Geheimhaltungsinteresse des Dachverbandes zur Abwehr einer zu besorgenden Gefahr für ihn selbst oder die Tochtergesellschaft mbH (entsprechend § 51 a Abs. 2 GmbHG).*)
VolltextIMRRS 2003, 0105
OLG Oldenburg, Urteil vom 23.12.2002 - 15 U 72/02
Ist die Echtheit eines Schuldscheines bewiesen, muss der Gläubiger, der aus der Urkunde klagt, regelmäßig die näheren Umstände der Begebung nicht darlegen; sein Schweigen mindert auch nicht den Beweiswert der Urkunde.*)
VolltextIMRRS 2003, 0093
BVerwG, Beschluss vom 26.09.2002 - 2 B 23.02
Der Streitwert eines Verfahrens, das einen Schadensersatzanspruch wegen verspäteter Beförderung betrifft, bestimmt sich nach § 13 Abs. 4 Satz 2 GKG (6,5fache des Endgrundgehalts aus dem Beförderungsamt).*)
VolltextIMRRS 2003, 0090
BGH, Beschluss vom 17.12.2002 - X ZB 21/01
Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften wird zur Auslegung des Art. 19 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1768/92 des Rates vom 18. Juni 1992 über die Schaffung eines ergänzenden Schutzzertifikats für Arzneimittel (ABl. EG Nr. L 182, S. 1 vom 2. Juli 1992, im folgenden: SchutzzertifikatsVO) folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
"Steht es der Erteilung eines ergänzenden Schutzzertifikats in einem Mitgliedstaat der Gemeinschaft auf der Grundlage eines in diesem Mitgliedstaat zugelassenen Humanarzneimittels entgegen, daß vor dem nach Art. 19 Abs. 1 SchutzzertifikatsVO maßgeblichen Stichtag in einem anderen Mitgliedstaat der Gemeinschaft eine Genehmigung für das Inverkehrbringen desselben Erzeugnisses als Tierarzneimittel erteilt worden ist, oder kommt es nur darauf an, wann das Erzeugnis als Arzneimittel für Menschen in der Gemeinschaft zugelassen worden ist?"*)
VolltextIMRRS 2003, 0070
BGH, Urteil vom 19.11.2002 - X ZR 253/01
Die in Pauschalreiseverträgen verwendete Klausel "Preisänderungen sind nach Abschluß des Reisevertrages im Falle der Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen wie Fluggebühren in dem Umfang möglich, wie sich die Erhöhung pro Kopf bzw. pro Sitzplatz auf den Reisepreis auswirkt, wenn zwischen dem Zugang der Reisebestätigung und dem vereinbarten Reisetermin mehr als 4 Monate liegen. Sollte dies der Fall sein, werden Sie unverzüglich, spätestens jedoch 21 Tage vor Reiseantritt davon in Kenntnis gesetzt." ist wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot des § 9 Abs. 1 AGBG unwirksam.*)
VolltextIMRRS 2003, 0069
BGH, Urteil vom 10.12.2002 - X ZR 193/99
a) § 651 k BGB schützt den Reisenden gegen das Risiko der Insolvenz des Reiseveranstalters auf dem Wege der Kundengeldabsicherung. Die Vorschrift begründet keine Befugnis des Reisebüros, an Stelle des Reiseveranstalters oder des Verwalters im Konkurs über sein Vermögen über Anzahlungen auf den Reisepreis zu verfügen, die das Reisebüro als Handelsvertreter und Inkassobevollmächtigter des Reiseveranstalters für diesen eingezogen hat.*)
b) Hat ein Reisebüro als Handelsvertreter und Inkassobevollmächtigter des Reiseveranstalters Anzahlungen unter Beachtung des § 651 k BGB eingezogen, schuldet es dem Reiseveranstalter auch im Falle der Insolvenz des Reiseveranstalters Schadensersatz, wenn es die Anzahlungen vertragswidrig den Reisenden zurückerstattet oder für von diesen anderweitig gebuchte Reisen verwendet.*)
VolltextIMRRS 2003, 0065
BGH, Urteil vom 06.12.2002 - V ZR 184/02
Soll bei Veräußerung von Institutionsvermögen durch die Treuhandanstalt/Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben eine von den Käufern übernommene Investitionsverpflichtung zur Errichtung einer Rehabilitationsklinik nebst Arbeitsplatzgarantie nicht bestehen, wenn "die Nichtdurchführung oder wesentliche Änderung des Vorhabens durch Umstände bedingt sind, die von den Käufern nicht verschuldet wurden, deren Eintritt bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt auch nicht vorhersehbar war", so ist eine vereinbarte Vertragsstrafe auch dann verwirkt, wenn die Klinik wegen eines durch gesetzgeberische Maßnahmen bedingten Rückgangs der Nachfrage nach Rehabilitationsleistungen um 34,4 % nicht vollständig ausgelastet ist.*)
VolltextIMRRS 2003, 0052
EuGH, Urteil vom 21.11.2002 - Rs. C-473/00
Die Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen steht einer innerstaatlichen Regelung entgegen, die es dem nationalen Gericht im Rahmen einer von einem Gewerbetreibenden gegen einen Verbraucher erhobenen Klage, die auf einen von ihnen geschlossenen Vertrag gestützt wird, verwehrt, nach Ablauf einer Ausschlussfrist von Amts wegen oder auf eine vom Verbraucher erhobene Einrede hin die Missbräuchlichkeit einer in diesem Vertrag enthaltenen Klausel festzustellen.*)
VolltextIMRRS 2003, 0042
BGH, Beschluss vom 19.11.2002 - X ZB 23/01
a) Ein Verbot, bei der Eintragung eines Gebrauchsmusters vom Eintragungsantrag abzuweichen, berührt grundsätzlich nicht die Entscheidung über Anträge des Anmelders in bezug auf die Art und Weise des Vollzugs der Eintragung. Eine sachliche Zurückweisung der Anmeldung läßt sich jedenfalls im Regelfall nicht darauf stützen, daß einem solchen Antrag nicht stattgegeben werden kann.*)
b) Niederdeutsche (plattdeutsche) Anmeldeunterlagen sind im Sinn des § 4a Abs. 1 Satz 1 GebrMG nicht in deutscher Sprache abgefaßt.*)
VolltextIMRRS 2003, 0030
OLG Bamberg, Urteil vom 30.10.2002 - 3 U 204/01
1. Eine Höchstbetragsbürgschaft, die nach ihrem Wortlaut alle Forderungen aus der bankmäßigen Geschäftsverbindung sichern soll, - sei es aus laufender Rechnung, Krediten, Darlehen jeder Art, Wechseln, Abtretungen, einem gesetzlichen Forderungsübergang oder aus übernommenen Bürgschaften -, verstößt gegen die gesetzliche Leitentscheidung des § 767 Abs. 1 Satz 3 BGB und ist deshalb sowohl nach § 3 AGB-Gesetz als auch gemäß § 9 AGB-Gesetz (§§ 305 c Abs. 1, 307 BGB n.F.) unwirksam.
2. Ist ein Darlehensvertrag noch nicht wirksam gekündigt, kann auch der Bürge nicht in Anspruch genommen werden.
3. Mehrere Kontoeröffnungs- und Kreditverträge führen in der Regel zu mehreren Schuldverhältnissen. Daraus folgt aber nicht ohne weiteres, daß ein Kredit, den dasselbe Bankinstitut zur Ablösung einer bereits bestehenden Schuld gewährt, Gegenstand eines neuen Schuldverhältnisses sein müßte; vielmehr kann es sich auch um eine bloße Vertragsänderung handeln, die das ursprüngliche Schuldverhältnis als solches bestehen läßt. Ob die Vertragsparteien eine Novation oder nur eine Abänderung der bisherigen Vertragsmodalitäten gewollt haben, ist durch Auslegung der getroffenen Vereinbarungen zu ermitteln. Dabei ist im Zweifel eine Vertragsänderung anzunehmen.
VolltextIMRRS 2003, 0028
OLG Dresden, Urteil vom 15.11.2002 - 8 U 2987/01
1. Eine zum Widerruf des Darlehensvertrages berechtigende Haustürsituation kann auch noch vorliegen, nachdem mehrere Gespräche in der Privatwohnung des Kreditnehmers und dem Geschäftslokal des Vermittlers stattgefunden haben, bei denen es jedoch (noch) nicht um den Kreditvertrag, sondern nur um das Anlagegeschäft (hier Kauf einer Eigentumswohnung) ging, und der Vermittler nach Abschluss des notariellen Kaufvertrages mit einem vorbereiteten Kreditvertrag in der Privatwohnung des Kreditnehmers erscheint, den dieser dort unterschreibt.*)
2. Die Vorschriften über das verbundene Geschäft finden auf Realkredite gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG keine Anwendung (Fortführung von BGH, Urteil vom 09.04.2002, Az: XI ZR 91/99 und Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 13.12.2001, Az: C-481/99).*)
3. Im Zuge der Rückabwicklung eines widerrufenen Realkreditvertrages sind die Parteien gemäß § 3 Abs. 1 und 3 HWiG jeweils verpflichtet, dem anderen Teil die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und zu verzinsen.
Dies gilt sowohl für die vom Kunden geleisteten Zins- und Tilgungszahlungen als auch für den von der Bank ausbezahlten Nettokreditbetrag.*)
4. Soweit sich die Ansprüche des Kreditnehmers und der Bank fälligkeitskongruent decken, ist die Durchsetzung des Rückzahlungsanspruches des Kunden wegen des dolo-agit-Einwandes der Bank gehindert.*)
5. Eine Verzinsung der an den Kreditnehmer zurückzugewährenden Leistungen findet im Hinblick auf fälligkeitskongruente Ansprüche der Bank auf marktübliche Verzinsung des überlassenen Kapitals nur insoweit statt, als die von dem Kreditnehmer bezahlten Raten wegen eines den marktüblichen Zins übersteigenden Vertragszinses oder wegen eines Tilgungsanteiles höher waren als die der Bank zustehende marktübliche Verzinsung.*)
6. Wurde neben dem Darlehensvertrag auch die Sicherungsabrede nach dem HWiG wirksam widerrufen, kann der Kreditnehmer den ihm zustehenden Anspruch auf Rückgewähr der eingeräumten Sicherheiten im Wege der Vollstreckungsgegenklage gegen die von der Bank betriebene Zwangsvollstreckung aus einer notariellen Urkunde geltend machen.
Die Zwangsvollstreckung ist in diesem Fall ohne weitere Einschränkungen für unzulässig zu erklären.*)
7. § 4 HWiG gebietet weder, die Zwangsvollstreckung nur Zug um Zug gegen Erfüllung der dem Kreditnehmer obliegenden Rückgewährspflichten für unzulässig zu erklären, noch begründet diese Vorschrift eine Befugnis der Bank, die ihr eingeräumten Sicherheiten zu verwerten.*)
VolltextIMRRS 2003, 0026
OLG Celle, Urteil vom 29.08.2002 - 11 U 307/01
1. Ein Support-Vertrag zur Veräußerung von Gewerbegrundstücken hat Dienste höherer Art zum Gegenstand*)
2. Eine außerordentliche Kündigung eines solchen Vertrages kann nicht ohne Abmahnung erfolgen, wenn eine vermeintliche Pflichtverletzung neue geringe Auswirkungen hatte, die durch Klarstellungen beider Vertragspartner rückgängig gemacht werden konnten.*)
VolltextIMRRS 2003, 0020
BGH, Beschluss vom 05.11.2002 - XI ZR 56/02
Die bloße Vorstellung des Zahlungsempfängers, es handle sich um die Rückzahlung eines Darlehens, reicht allein nicht aus, ein Leistungsverhältnis oder einen Rechtsgrund auch tatsächlich zu begründen.
VolltextIMRRS 2003, 0016
BGH, Urteil vom 05.11.2002 - X ZR 140/01
Die Anknüpfung an den angemessenen Unterhalt des Schenkers in § 528 Abs. 1 Satz 1 BGB verweist den Schenker auf einen Unterhalt, der nicht zwingend seinem bisherigen individuellen Lebensstil entsprechen muß, sondern der objektiv seiner Lebensstellung nach der Schenkung angemessen ist.*)
VolltextIMRRS 2003, 0006
BGH, Urteil vom 19.11.2002 - X ZR 243/01
a) § 651 a Abs. 4 Satz 1 BGB n.F. schreibt keine bestimmte Fassung einer möglichen Preiserhöhungsklausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Reiseveranstalter vor und eröffnet daher dem Reiseveranstalter einen Gestaltungsspielraum für die Fassung einer solchen Klausel. Eine diesen Rahmen ausfüllende Klausel unterliegt der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB n.F..*)
b) Die Verweisung in § 651 a Abs. 4 BGB n.F. auf § 309 Nr. 1 BGB n.F. stellt klar, daß für Erhöhungen des Reisepreises neben der zeitlichen Schranke des § 651 a Abs. 4 Satz 2 BGB n.F. auch die zeitliche Schranke des § 309 Nr. 1 BGB n.F. gilt; die Angemessenheitskontrolle der Klausel wird dadurch nicht ausgeschlossen.*)
c) Eine Preisanpassungsklausel in Reiseverträgen, der zufolge sich der Reiseveranstalter vorbehält, "die ausgeschriebenen und mit der Buchung bestätigten Preise im Falle der Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Hafen- oder Flughafengebühren oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse, in dem Umfang zu ändern, wie sich deren Erhöhung pro Person bzw. pro Sitzplatz auf den Reisepreis auswirkt", verstößt schon deshalb gegen das durch § 651 a Abs. 4 Satz 1 BGB n.F. konkretisierte Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB n.F., weil in einer Preiserhöhungsklausel in Reiseverträgen zumindest klargestellt sein muß, welcher Preis Grundlage der Forderung nach einem erhöhten Reisepreis ist.*)
VolltextOnline seit 2002
IMRRS 2002, 0826BGH, Urteil vom 01.10.2002 - X ZR 112/99
Die Angaben, die der Fachmann zur Ausführung der geschützten Erfindung benötigt, müssen nicht im Patentanspruch enthalten sein; es genügt, wenn sie sich aus dem Inhalt der Patentschrift insgesamt ergeben.*)
VolltextIMRRS 2002, 0823
BGH, Urteil vom 05.11.2002 - XI ZR 381/01
Liegt der Zahlung eine bloße "Scheinanweisung" des vermeintlichen Darlehensnehmers zugrunde, so ist ein bereicherungsrechtlicher Ausgleich zwischen Zahlendem und Zuwendungsempfänger nach den Regeln der Nichtleistungskondiktion (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB) vorzunehmen, und zwar auch dann, wenn dieser von einer Zahlung seines vermeintlichen Schuldners ausging (Ergänzung zu BGHZ 147, 145 ff.).*)
VolltextIMRRS 2002, 0822
BGH, Urteil vom 12.11.2002 - XI ZR 47/01
Im Fall des wirksamen Widerrufs eines Realkreditvertrages hat der Darlehensgeber Anspruch auf Erstattung des ausgezahlten Nettokreditbetrages und dessen marktübliche Verzinsung, auch wenn die Darlehensvaluta dem Darlehensnehmer nicht unmittelbar zugeflossen, sondern weisungsgemäß auf ein Treuhänderkonto überwiesen worden ist.*)
VolltextIMRRS 2002, 0798
BGH, Urteil vom 24.09.2002 - KZR 10/01
Die weit verbreitete, in der Regel standardmäßig verwendete salvatorische Klausel, nach der ein nichtiges Rechtsgeschäft auch ohne die nichtige Klausel wirksam sein soll, entbindet nicht von der nach § 139 BGB vorzunehmenden Prüfung, ob die Parteien das teilnichtige Geschäft als Ganzes verworfen hätten oder aber den Rest hätten gelten lassen. Bedeutsam ist sie lediglich für die von § 139 BGB abweichende Zuweisung der Darlegungs- und Beweislast; diese trifft denjenigen, der entgegen der Erhaltensklausel den Vertrag als Ganzen für unwirksam hält (Aufgabe von BGH, Urt. v. 8.2.1994 - KZR 2/93, WuW/E 2909, 2913 - Pronuptia II).*)
VolltextIMRRS 2002, 0781
BGH, Urteil vom 07.11.2002 - III ZR 147/02
Zur Haftung des Betreibers einer Kläranlage, wenn das geklärte Abwasser einen Sauerstoffmangel im Gewässer verursacht (Ergänzung zu BGHZ 62, 351).*)
VolltextIMRRS 2002, 0766
BGH, Urteil vom 20.09.2002 - V ZR 237/01
Treffen die Parteien eine telefonische Absprache und bittet eine Partei um eine Rückbestätigung per Telefax, so ist dies grundsätzlich dahin auszulegen, daß der Bestätigung lediglich Beweisfunktion für die korrekte Wiedergabe des Inhalts der Vereinbarung zukommen soll. Wird die Bestätigung nicht abgeschickt, ist dies demnach kein Indiz dafür, daß die Vereinbarung nicht zustande gekommen ist.
VolltextIMRRS 2002, 0753
OLG Naumburg, Urteil vom 22.11.2001 - 2 U 79/01
Bei der Rückabwicklung verbundener Geschäfte gemäß § 9 Abs. 1 VerbrKrG kann der Käufer vom Verkäufer nur die Netto-Raten herausverlangen. Den Zins- und Kostenanteil trägt der Käufer selbst.*)
VolltextIMRRS 2002, 0742
OLG Karlsruhe, Urteil vom 11.04.2002 - 7 U 87/01
Bei einem vertraglich vorbehaltenen Rücktritt vom Vertrag nach § 455 BGB hat der Vertragspartner nach dem Rücktritt des Verkäufers die gezogenen Nutzungen zu vergüten. Die Nutzungsvergütung bemisst sich nach dem objektiven Verkehrswert der Gebrauchsvorteile und orientiert sich demnach an dem marktüblichen Mietzins, der bei der Vermietung vergleichbarer Sachen zu erzielen ist.*)
VolltextIMRRS 2002, 0725
OLG Naumburg, Urteil vom 30.01.2002 - 6 U 76/01
Die Klausel in einem Vertrag über die Lieferung von Strom, die bestimmt, dass der Vertrag jeweils 1 Jahr weiter läuft, wenn er nicht spätestens 3 Monate vor Ablauf schriftlich gekündigt wird, verstößt gegen § 9 AGBG (a.F.)*)
VolltextIMRRS 2002, 0717
BGH, Urteil vom 02.10.2002 - IV ZR 276/01
1. Ein in der Darlehensurkunde aufgenommener Vermerk, daß der Darlehensbetrag überwiesen wurde, stellt ein schriftliches Empfangsbekenntnis (§ 368 BGB) dar.
2. An die Auslegung eines Verhaltens als Verzichtserklärung sind strenge Anforderungen zu stellen.
3. Der Gläubiger, der aus einer Saldoabrechnung gemäß § 355 Abs. 3 HGB vorgeht, muß die dieser zugrunde liegenden gegenseitigen Ansprüche und Leistungen so substantiiert darlegen, daß dem Gericht eine vollständige rechnerische und rechtliche Überprüfung möglich ist. Bestreitet der Schuldner den Saldo, ist näheres Vorbringen zu den darin zusammengefaßten gegenseitigen Ansprüchen und Leistungen erforderlich. Anderes gilt, wenn ein bestätigter Rechnungsabschluß vorliegt.
VolltextIMRRS 2002, 0708
BGH, Urteil vom 15.10.2002 - X ZR 147/01
Ein Kündigungsrecht des Reisenden wegen nicht voraussehbarer höherer Gewalt besteht auch dann, wenn mit dem Eintritt des schädigenden Ereignisses (hier: Hurrikan im Zielgebiet in der Karibik) mit erheblicher, und nicht erst dann, wenn mit ihm mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu rechnen ist.*)
VolltextIMRRS 2002, 0704
OLG Brandenburg, Urteil vom 12.06.2002 - 13 U 253/99
Zur Beweislage bei einem Unfall im Bewegungsradius eines Baukrans.
VolltextIMRRS 2002, 0660
BGH, Beschluss vom 05.02.2002 - XI ZR 327/01
Vereinbaren die Parteien eines Realkreditvertrages die Stellung weiterer Sicherheiten, so bleibt § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG gleichwohl anwendbar.
VolltextIMRRS 2002, 0653
BGH, Urteil vom 11.07.2002 - I ZR 35/00
Ist ein Umpacken von parallel importierten Arzneimitteln in neu hergestellte Verpackungen unter Wiederanbringung der ursprünglichen Marke erforderlich, um einer künstlichen Abschottung der Märkte entgegenzuwirken, kann dem Parallelimporteur darüber hinaus auch die erneute Anbringung der Originalaufmachung selbst dann nicht verboten werden, wenn diese ihrerseits Schutz als Benutzungsmarke i.S. von § 4 Nr. 2 MarkenG genießt.*)
VolltextIMRRS 2002, 0650
BGH, Urteil vom 02.05.2002 - I ZR 51/00
Zur Frage der Warengleichartigkeit von "Schmuckwaren", "Schmucksachen", "Bijouteriewaren" und "Vergrößerungsgläsern" mit "Brillengestellen".*)
VolltextIMRRS 2002, 0643
BGH, Urteil vom 12.09.2002 - III ZR 214/01
Der Inhaber eines Waschplatzes zur Reinigung landwirtschaftlicher Geräte haftet grundsätzlich nicht nach § 22 WHG, wenn die Anlage von Dritten zur Beseitigung von Pflanzenschutzmitteln mißbraucht wird.*)
VolltextIMRRS 2002, 0612
BGH, Urteil vom 11.07.2002 - I ZR 285/99
Wird die Auseinandersetzung prominenter Eheleute von einem der beiden Beteiligten durch die Erhebung von Anschuldigungen (hier: Vorwurf einer bekannten Fernsehmoderatorin, ihr Ehemann habe sie geschlagen) in die Presse getragen, so kann darin ein Tagesereignis i.S. von § 50 UrhG liegen. Gegenstand der Privilegierung des § 50 UrhG kann in einem solchen Fall auch ein als Beleg für den erhobenen Vorwurf veröffentlichtes Lichtbild sein.*)
VolltextIMRRS 2002, 0611
BGH, Urteil vom 06.06.2002 - I ZR 108/00
Eine gewisse klangliche Ähnlichkeit zwischen zwei Werktiteln kann eine Verwechslungsgefahr dann nicht begründen, wenn der dem Verkehr ohne weiteres erkennbare Sinngehalt eines der Titel als geflügeltes Wort ("1, 2, 3 im Sauseschritt") von dem anderen Titel ("Eins, zwei, drei im Bärenschritt") abweicht.*)
VolltextIMRRS 2002, 0610
BGH, Beschluss vom 11.07.2002 - I ZB 24/99
a) Der Begriff der Beeinflussung der Unterscheidungskraft ist in Art. 5 Abschn. C Abs. 2 und Art. 6quinquies Abschn. C Abs. 2 PVÜ einheitlich auszulegen. Maßgeblich ist, ob der kennzeichnende Charakter der Marke verändert wird.*)
b) Die Anmelderin kann die Einverständniserklärung zu einer Zeitrangverschiebung nach § 156 Abs. 3 MarkenG, die sie in einem Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt nach § 156 Abs. 4 MarkenG verweigert hat, in einem späteren Beschwerdeverfahren, das erst nach dem 1. Januar 1995 anhängig geworden ist, nicht mehr nachholen.*)
VolltextIMRRS 2002, 0609
BGH, Beschluss vom 13.06.2002 - I ZB 1/00
Die Wortfolge "Bar jeder Vernunft" ist unter anderem für "Papier, Schreibwaren, Bürogeräte, Bekleidungsstücke, Erziehung und Unterricht" unterscheidungskräftig. Dagegen kann der Wortfolge für andere Waren und Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehlen, wenn ihr der Verkehr nur eine inhaltliche Beschreibung der Waren oder Dienstleistungen entnimmt.*)
VolltextIMRRS 2002, 0594
OLG Saarbrücken, Urteil vom 11.07.2000 - 7 U 944/99
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2002, 0592
BGH, Urteil vom 04.07.2002 - I ZR 313/99
a) Hängt die Leistungspflicht einer Vertragspartei davon ab, daß der Vertragspartner zunächst von einem Bestimmungsrecht Gebrauch macht (hier: Auswahl bestimmter Filme aus einem Gesamtsortiment), liegt schon in der nachdrücklichen Aufforderung, diese Auswahlentscheidung zu treffen, ein wörtliches Angebot i.S. von § 295 BGB.*)
b) Hat eine Vertragspartei eine unbegründete fristlose Kündigung des Vertrags ausgesprochen und hält sie auch weiterhin daran fest, zur weiteren Vertragserfüllung nicht verpflichtet zu sein, steht ihr die Einrede des nicht erfüllten Vertrages nicht mehr zu, wenn sie von der anderen Vertragspartei auf Erfüllung in Anspruch genommen wird (im Anschluß an BGHZ 50, 175, 177; 88, 91, 96).*)
VolltextIMRRS 2002, 0567
BGH, Urteil vom 18.04.2002 - I ZR 72/99
Gegenüber dem auf § 127 Abs. 1 MarkenG gestützten Kennzeichnungsverbot können bei einer Gesellschaft, die mit dem Stammunternehmen durch Beteiligungs- und Geschäftsführungsverhältnisse eng verbunden ist, wichtige Interessen bestehen, ein wertvolles Zeichen des Stammunternehmens zur Kennzeichnung von Waren zu nutzen, die die Gesellschaft an einer von der geographischen Herkunftsangabe abweichenden Stätte produziert. Davon ist auszugehen, wenn der Einsatz des wertvollen Kennzeichens des Stammunternehmens für die Fortentwicklung der eng verflochtenen Unternehmensgruppe wirtschaftlich geboten ist, auf der Ware durch entlokalisierende Zusätze einer Irreführung des Verkehrs in ausreichendem Maße entgegengewirkt wird und verbleibende Fehlvorstellungen des Verkehrs nicht ins Gewicht fallen.*)
VolltextIMRRS 2002, 0565
BGH, Urteil vom 13.06.2002 - I ZR 312/99
Sind die Marke und die Ware identisch (hier: schwarz-bunte Kuh mit dem Schriftzug "SYLT" als Aufkleber und Schlüsselanhänger), setzt die rechtserhaltende Benutzung der Marke i.S. von § 26 Abs. 1 MarkenG voraus, daß die maßgeblichen Verkehrskreise in der Abbildung nicht nur die Ware selbst sehen, sondern die Abbildung auch als Hinweis auf die Herkunft der Waren aus einem bestimmten Unternehmen auffassen.*)
VolltextIMRRS 2002, 0563
OLG Nürnberg, Urteil vom 05.02.2002 - 1 U 2314/01
Läßt sich eine Brauerei in den AGB eines Bierlieferungsvertrages verschuldensunabhängig für den Fall der Einstellung des Getränkebezugs eine Vertragsstrafe von 30 % des Verkaufspreises der noch abzunehmenden Getränkemenge versprechen und behält sie sich zudem das Recht vor, bei jeder Einstellung des Getränkebezuges in das Miet-/Pachtverhältnis des Gastwirts mit einem dritten einzutreten, so benachteiligt diese Regelung den Gastwirt entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen im Sinn des § 9 AGBG.*)
VolltextIMRRS 2002, 0539
OLG Zweibrücken, Urteil vom 27.05.2002 - 7 U 231/01
1. Im Falle der vorzeitigen Tilgung eines grundpfandrechtlich gesicherten Festzinskredits mit vereinbarter Laufzeit steht dem Kreditinstitut kein Anspruch auf "Vorfälligkeitsentschädigung" zu, wenn der Darlehensnehmer bei ihm gleichzeitig einen Neukredit in übersteigender Höhe für das Kreditinstitut jedenfalls nicht schlechteren Konditionen aufnimmt.*)
2. Aus dem selben Geldbetrag kann der Gläubiger für ein und demselben Zeitraum nicht neben Verzugszinsen kumulativ die Herausgabe von Kapitalnutzungennach § 818 Abs. 1 BGB verlangen.*)
VolltextIMRRS 2002, 0538
OLG Zweibrücken, Urteil vom 01.07.2002 - 7 U 69/01
1. Eine von einem Vertreter ohne Vertretungsmacht erklärte und von dem Vertretenen nicht genehmigte Zwangsvollstreckungsunterwerfungserklärung gemäß § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO kann, weil sie als prozessuale Willenserklärung lediglich prozessrechtlichen Grundsätzen untersteht, nicht in direkter oder entsprechender Anwendung der §§ 171 ff. BGB als rechtswirksam behandelt werden (im Anschluss an Senatsurteil vom 21. Januar 2002 - 7 U 70/01 = OLG Report 2002, 285).*)
2. Die von einem Grundstückskäufer, der einer Sachdarstellung nach bloßer "Bucheigentümer" geworden sein will, erhobene Vollstreckungsabwehrklage gegen die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus einer von dem Verkäufer/Voreigentümer in einer notariellen Grundschuldbestellurkunde erklärten Zwangsvollstreckungsunterwerfung mit Wirkung gegen den jeweiligen Grundstückseigentümer (§§ 794 Abs. 1 Nr. 5, 800 ZPO) ist unschlüssig.*)
VolltextIMRRS 2002, 0521
BGH, Urteil vom 28.06.2002 - V ZR 188/01
Berechnet der arglistig getäuschte Käufer seinen nach § 463 Satz 2 BGB a.F. geltend gemachten Schaden in der Weise, daß er die Kaufsache behält und den Minderwert ersetzt verlangt, kann er die Finanzierungskosten, die er für den Teilbetrag des Kaufpreises hat aufwenden müssen, der auf den Minderwert entfällt, nicht als Nichterfüllungsschaden erstattet verlangen.*)
VolltextIMRRS 2002, 0496
BGH, Urteil vom 02.05.2002 - I ZR 300/99
a) Für die Übertragung einer inländischen Marke zwischen ausländischen Beteiligten ist nach dem im Immaterialgüterrecht geltenden Territorialitätsprinzip deutsches Recht maßgeblich.*)
b) An dem Erfordernis des Übergangs des Geschäftsbetriebs für die Übertragung des Unternehmenskennzeichens ist auch unter der Geltung des Markengesetzes grundsätzlich festzuhalten.*)
c) Zu den Voraussetzungen einer nur zeitweisen Stillegung des Geschäftsbetriebs, der den Schutz des Unternehmenskennzeichens nicht entfallen läßt.*)
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