Immobilien- und Mietrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
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IMRRS 2004, 1754OLG Karlsruhe, Urteil vom 02.09.2004 - 12 U 144/04
1. Beim Kauf von zum Einbau bestimmten Materialien zählen zu den Aufwendungen im Sinne von § 439 Abs. 2 BGB auch die Kosten des Ausbaus der mangelhaften Kaufsache und die Einbaukosten im Rahmen der Nacherfüllung.*)
2. Die Unverhältnismäßigkeit der Kosten im Sinne von § 439 Abs. 3 BGB richtet sich nicht nach dem Verhältnis der Nacherfüllungskosten zum Kaufpreis, sondern ihrem Verhältnis zu der durch die Nacherfüllung für den Käufer zu erzielenden Werterhöhung.*)
3. Der bloße Hinweis, Zwischenhändler zu sein, den regelmäßig keine Untersuchungspflicht trifft, genügt im Rahmen der Verschuldenshaftung nach §§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht, um der dem Verkäufer obliegenden Darlegungs- und Beweislast für das Fehlen eines Verschuldens nachzukommen.*)
VolltextIMRRS 2004, 1751
OLG Stuttgart, Urteil vom 25.08.2004 - 3 U 78/04
1. § 284 BGB ist auf alle Verträge anzuwenden, nicht nur auf solche mit ideellem Zweck.*)
2. Der Begriff der Aufwendung in §§ 437 Nr. 3, 284 BGB ist umfassend zu verstehen. Auch Aufwendungen im Hinblick auf die spätere Verwendung einer Kaufsache können vergebliche Aufwendungen im Sinne des § 284 BGB sein.*)
3. Hat der Käufer bis zur Rückabwicklung Nutzen aus Ausgaben gezogen, die er im Hinblick auf die Verwendung der Kaufsache getätigt hat, so ist dieser Nutzen bei der Feststellung der ersatzfähigen Aufwendungen angemessen zu berücksichtigen.*)
4. Der Schadensersatz gemäß § 281 BGB ist der Struktur nach etwas anderes als Aufwendungsersatz nach § 284 BGB. Beim Aufwendungsersatz nach § 284 BGB handelt es sich um den Ersatz frustrierter Aufwendungen, die im Grundsatz nach der früheren Rechtslage nicht ohne weiteres ersatzfähig waren.
VolltextIMRRS 2004, 1746
BGH, Beschluss vom 31.01.2002 - III ZR 136/01
a) Zugunsten des Betreibers einer Abwasserleitung, die eine im Beitrittsgebiet gelegene Bahnlinie kreuzt, konnte an dem Trassengrundstück keine beschränkte persönliche Dienstbarkeit nach § 9 Abs. 1 Satz 1 GBBerG i.V.m. §§ 1 und 4 SachenR-DV entstehen, da zu den öffentlichen Verkehrswegen und Verkehrsflächen, bei denen diese Bestimmungen nach § 9 Abs. 2 GBBerG keine Anwendung finden, auch Bahnlinien (Schienenwege i.S.d. § 2 Abs. 3 Satz 1 AEG) gehören.*)
b) Auf der Grundlage der Verwaltungsvorschrift für die Kreuzung und Näherung fremder Versorgungs-, Informations- und Verkehrsanlagen mit Bahnanlagen der Deutschen Reichsbahn und Anschlußbahnen vom 29. Dezember 1967 hat ein Wasserversorgungsunternehmen ohne den Nachweis einer ihm günstigen (gestattungs-)vertraglichen Folgekostenregelung die Kosten zu tragen, die dadurch entstehen, daß durch den Ausbau der Bahnlinie eine die Trasse querende Abwasserleitung verlegt werden muß. Es kann insbesondere nicht davon ausgegangen werden, daß vor dem 3. Oktober 1990 zugunsten des Versorgungsunternehmens ein wasserrechtliches Mitnutzungs- oder Mitbenutzungsrecht i.S.d. § 40 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c DDR-WasserG 1982 begründet worden war.*)
VolltextIMRRS 2004, 1744
BGH, Urteil vom 30.01.2002 - IV ZR 263/00
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2004, 1740
BGH, Urteil vom 28.01.2002 - II ZR 385/00
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2004, 1739
BGH, Urteil vom 24.01.2002 - III ZR 63/01
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2004, 1735
BGH, Urteil vom 18.01.2002 - V ZR 104/01
1. Sachverhalte, für die aus § 9 VerkFlBerG ein vorläufiges Besitzrecht des öffentlichen Nutzers folgt, unterfallen für die Zeit vor Inkrafttreten des Verkehrsflächenbereinigungsgesetzes am 1. Oktober 2001 dem Besitzmoratorium zugunsten der öffentlichen Hand aus Art. 233 § 2 a Abs. 9 EGBGB einschließlich der dortigen Regelung der Entgeltpflicht.*)
2. "Öffentliche Körperschaft" im Sinne des Art. 233 § 2 a Abs. 9 EGBGB kann auch eine juristische Person des Privatrechts sein, die die Voraussetzungen des § 2 Abs. 3 Satz 4 VerkFlBerG erfüllt.*)
3. Art. 233 § 2 a Abs. 9 EGBGB findet entsprechende Anwendung, wenn ein in Volkseigentum stehendes Grundstück noch in der DDR für öffentliche Aufgaben in Anspruch genommen wurde, nachträglich jedoch trotz andauernder öffentlicher Nutzung durch Restitution in privates Grundstückseigentum überführt worden ist.*)
VolltextIMRRS 2004, 1734
BGH, Urteil vom 17.01.2002 - IX ZR 434/00
1. Ist eine notarielle Urkunde aus vom Urkundsnotar zu vertretenden Gründen inhaltlich fehlerhaft, hat jener den Eintritt eines Schadens möglichst durch umgehende Nachbesserung (Berichtigung, Ergänzung, notfalls Neubeurkundung) zu vermeiden. Zusätzliche Gebühren stehen ihm dafür nicht zu (im Anschluß an BGH, Urt. v. 10. Februar 1994 - IX ZR 109/93, NJW 1994, 1472, 1473).*)
2. Hat der Auftraggeber in einem solchen Fall dem Urkundsnotar keine Gelegenheit gegeben, die erforderliche Berichtigung/Ergänzung/Neubeurkundung vorzunehmen, kann er die Kosten einer Neubeurkundung durch einen anderen Notar grundsätzlich nicht als Schaden geltend machen.*)
3. Das Unterlassen einer Erinnerung ist für einen Schaden nicht kausal, wenn feststeht, daß der Notar der Erinnerung nicht abgeholfen hätte.*)
VolltextIMRRS 2004, 1729
BGH, Urteil vom 07.12.2001 - V ZR 121/01
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2004, 1728
BGH, Beschluss vom 03.12.2001 - NotZ 20/01
Dem Ergebnis des zweiten juristischen Staatsexamens, das (wesentlich) auf der Beurteilung namentlich nicht gekennzeichneter Arbeiten beruht, und das von einem finanziellen Interesse der prüfenden Stelle an der Nachfrage nach Prüfungsleistungen frei ist, kommt eine besondere Aussagekraft beim fachlichen Vergleich der Bewerber zu (im Anschluß an Senatsbeschl. v. 25. April 1994, NotZ 19/93, Nds. Rpfl. 1994, 330, 333).*)
VolltextIMRRS 2004, 1723
BGH, Beschluss vom 09.11.2001 - BLw 7/01
Der Antrag auf gerichtliche Bestimmung einer im Umwandlungsbeschluß ordnungsgemäß angebotenen Barabfindung kann nur innerhalb der Frist von § 36 Abs. 2 Satz 1 LwAnpG gestellt werden (Einschränkung des Senatsbeschlusses v. 1. Juli 1994, BLw 105/93, AgrarR 1995, 23 ff).*)
VolltextIMRRS 2004, 1718
BGH, Beschluss vom 26.04.2002 - BLw 40/01
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2004, 1717
BGH, Beschluss vom 26.04.2002 - BLw 37/01
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2004, 1715
BGH, Beschluss vom 26.04.2002 - BLw 24/01
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2004, 1714
BGH, Beschluss vom 26.04.2002 - BLw 29/01
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2004, 1711
BGH, Beschluss vom 26.04.2002 - BLw 36/01
Bei einem groben Mißverhältnis zwischen Eigenland und Pachtland dient ein Zuerwerb auch dann der Verbesserung der Agrarstruktur, wenn dadurch der Eigenlandanteil prozentual nur in geringem Maße erhöht wird.*)
VolltextIMRRS 2004, 1709
BGH, Urteil vom 23.04.2002 - VI ZR 180/01
a) Beim Zusammenstoß zwischen einem PKW und einem Fußgänger ist die Vermeidbarkeit eines Unfalls auch dann gegeben, wenn der Fußgänger bei Einhalten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit des PKW den Gefahrenbereich vor Eintreffen des Fahrzeugs verlassen gehabt hätte ("zeitliche Vermeidbarkeit").*)
b) Reicht das urkundenbeweislich verwertete Gutachten aus einem Ermittlungsverfahren nicht aus, um die von einer Partei zum Beweisthema angestellten Überlegungen und die in ihrem Vortrag angesprochenen aufklärungsbedürftigen Fragen zu beantworten, so muß der Tatrichter auf Antrag der Partei einen Sachverständigen hinzuziehen und eine schriftliche oder mündliche Begutachtung anordnen.*)
VolltextIMRRS 2004, 1705
BGH, Urteil vom 17.04.2002 - XII ZR 182/00
a) Ein schweizerischer Zahlungsbefehl steht einem deutschen Mahnbescheid hinsichtlich der verjährungsunterbrechenden Wirkung nach § 209 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 BGB a.F. gleich.*)
b) Zur Frage des rückwirkenden Wegfalls der Verjährungsunterbrechung nach § 213 Satz 2 BGB a.F., wenn der Gläubiger das Schweizer Betreibungsverfahren nicht weiterverfolgt.*)
VolltextIMRRS 2004, 1697
BGH, Urteil vom 19.03.2002 - VI ZR 333/00
Inline-Skates sind - bis zu einer ausdrücklichen Regelung durch den Verordnungsgeber - als "ähnliche Fortbewegungsmittel" im Sinne des § 24 Abs. 1 StVO anzusehen; daher sind Inline-Skater grundsätzlich den Regeln für Fußgänger zu unterwerfen.*)
VolltextIMRRS 2004, 1693
BGH, Urteil vom 15.03.2002 - V ZR 106/01
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2004, 1690
BGH, Urteil vom 12.03.2002 - X ZR 226/99
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2004, 1681
BGH, Urteil vom 08.02.2002 - V ZR 168/01
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2004, 1679
BGH, Urteil vom 13.12.2001 - I ZR 164/99
Den tierzuchtrechtlichen Vorschriften ist nicht zu entnehmen, daß diejenigen Tiere generell von der Eintragung in ein Zuchtbuch ausgeschlossen sind, die weder im Verbandsbereich der das Zuchtbuch führenden Züchtervereinigung geboren noch bei ihrer Geburt in das Zuchtbuch oder Zuchtregister einer anderen Zuchtorganisation, in deren Bereich sie geboren sind, eingetragen worden sind. Ein entsprechender Ausschluß ergibt sich grundsätzlich auch nicht für solche Tiere, die bereits auf der Grundlage des Zuchtprogramms einer anerkannten Züchtervereinigung als zu Zuchtzwecken ungeeignet ausgesondert worden sind.*)
VolltextIMRRS 2004, 1599
AG Rudolstadt, Urteil vom 30.03.2004 - 2 C 694/03
Wird ein Schriftstück per Telefax übermittelt und trägt der Sendebericht den Vermerk "Ok", wird dadurch ein Anscheinsbeweis für den Zugang begründet.
VolltextIMRRS 2004, 1589
BGH, Urteil vom 26.07.2004 - VIII ZR 273/03
Die Vermutung, daß der Vertrag die engsten Verbindungen mit dem Staat aufweist, in dem die Partei, welche die charakteristische Leistung zu erbringen hat, im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, gilt nicht, wenn solche Anknüpfungspunkte zu einem anderen als dem vermuteten Recht führen, die an Gewicht den von der Vermutung verwendeten Anknüpfungspunkt deutlich übertreffen, und sich ein anderes Zentrum des Leistungsaustauschs eindeutig ermitteln läßt.*)
Das kann bei einem Kaufvertrag über eine Forderung gegenüber dem nach Deutschland weisenden Sitz des Verkäufers der Fall sein, wenn die deutschem Recht unterliegende Forderung durch eine an einem französischen Grundstück bestellte Hypothek gesichert ist, es dem Käufer entscheidend auf den Erwerb der Hypothek ankommt, eine Beurkundung des Kaufvertrags durch einen französischen Notar in französischer Sprache erfolgen und die Parteien dabei von französischen Rechtsanwälten vertreten werden sollen und der Kaufpreis in französischer Währung vereinbart ist.*)
VolltextIMRRS 2004, 1481
BGH, Urteil vom 03.06.2004 - X ZR 28/03
Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Reisevertrags, nach der die Geltendmachung aller Ansprüche, auch solcher aus unerlaubter Handlung, nach Ablauf einer einmonatigen Frist grundsätzlich ausgeschlossen ist, verstößt gegen § 9 AGBG a.F. (jetzt § 307 Abs. 1 BGB) und ist deswegen unwirksam.*)
VolltextIMRRS 2004, 1443
OLG Dresden, Beschluss vom 27.05.2004 - 1 Ss 48/04
1. Zur Frage der Strafbarkeit wegen Sachbeschädigung bei Graffiti an Bahnwaggon.*)
2. Von einer Sachbeschädigung in Sinne des Strafgesetzbuches durch Graffiti-Schmierereien kann nur ausgegangen werden, wenn die besprühte Oberfläche in ihrer Substanz beschädigt worden ist.
VolltextIMRRS 2004, 1309
BGH, Urteil vom 28.07.2004 - XII ZR 153/03
Die körperliche Zugriffsmöglichkeit des Entleihers auf die Leihsache ist kein konstitutives Merkmal des Leihvertrages. Ist der Entleiher auf eine unmittelbare Zugriffsmöglichkeit nicht angewiesen, weil die beabsichtigte Nutzung von ihm anderweitig sichergestellt wird, so schließt die mangelnde sachenrechtliche Beziehung die Annahme eines Leihvertrages nicht aus.*)
VolltextIMRRS 2004, 1304
BGH, Urteil vom 30.06.2004 - VIII ZR 321/03
Zur Frage der Darlegungs- und Beweislast für die Kenntnis bzw. grobe fahrlässige Unkenntnis des Verkäufers in Bezug auf die Vertragswidrigkeit der gelieferten Ware.*)
VolltextIMRRS 2004, 1270
BGH, Urteil vom 17.06.2004 - I ZR 263/01
Eine vor dem Inkrafttreten des Transportrechtsreformgesetzes am 1. Juli 1998 vom Spediteur erstellte Beförderungsbedingung, wonach die in den Bedingungen vorgesehenen Haftungsbegrenzungen nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit gelten sollen, ist, wenn sie einem nach dem 1. Juli 1998 geschlossenen Vertrag zugrunde gelegt wird, dahin auszulegen, daß die vorgesehenen Haftungsbegrenzungen erst bei dem verschärften Verschuldensgrad des neu gefaßten § 435 HGB nicht gelten.*)
VolltextIMRRS 2004, 1262
BGH, Urteil vom 22.06.2004 - VI ZR 112/03
Zu den Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs wegen entgangener Eigenleistungen (Bauarbeiten) eines bei einem Unfall getöteten Angehörigen.*)
VolltextIMRRS 2004, 1260
BGH, Urteil vom 22.07.2004 - III ZR 359/03
a) Eine Pflanze kann ihre Eigenschaft als Gartengewächs dadurch verlieren, daß in einem größeren Gebiet ihr feldmäßiger Anbau derart im Vordergrund steht, daß der gartenmäßige Anbau dort kaum noch eine Rolle spielt (Fortführung von BGH, Urteil vom 8. Mai 1957 - V ZR 150/55 - LM ZPO § 546 Nr. 25 = RdL 1957, 191). Dies gilt auch für Spargel.*)
b) Spargel ist kein hochwertiges Handelsgewächs im Sinne von § 32 Abs. 2 Satz 1 BJagdG.*)
VolltextIMRRS 2004, 1255
BGH, Urteil vom 22.07.2004 - IX ZR 482/00
Die Zahlung des Haftpflichtversicherers stellt grundsätzlich ein die Verjährung unterbrechendes Anerkenntnis zu Lasten des Versicherungsnehmers auch für den Teil der Ansprüche dar, für den der Versicherer nicht einzustehen hat, weil er die Deckungssumme übersteigt. Anders liegt es dann, wenn der Versicherer erkennbar zum Ausdruck bringt, daß er die über die Deckungssumme hinausgehenden Ansprüche aus unerlaubter Handlung nicht anerkennen wolle. Da es auf die objektive Auslegung der Erklärung des Versicherers ankommt, schadet es nicht, daß der Geschädigte der umfassenden Unterbrechungswirkung mißtraut, ohne daß dies in einer Erklärung des Versicherers einen Anhalt findet (im Anschluß an BGH, NJW 1979, 866, 867).*)
VolltextIMRRS 2004, 1251
BGH, Urteil vom 08.06.2004 - X ZR 173/01
Ein Schuldner, der unberechtigt die Herausgabe einer Sache verweigert, verstößt gegen die Grundsätze von Treu und Glauben, wenn er sich gegenüber dem Herausgabeanspruch auf ein Zurückbehaltungsrecht wegen einer Gegenforderung beruft, die erst infolge seiner Herausgabeverweigerung durch Aufwendungen auf die Sache entstanden ist.*)
VolltextIMRRS 2004, 1060
BGH, Urteil vom 14.07.2004 - VIII ZR 356/03
a) Im Falle des § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 KWKG steht die nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2, § 4 KWKG geschuldete Vergütung demjenigen zu, der Betreiber der KWK-Anlage und zugleich in dem Liefervertrag Vertragspartner des den Strom beziehenden Energieversorgungsunternehmens ist (im Anschluß an Senatsurteil vom 11. Februar 2004 - VIII ZR 236/02, ZNER 2004, 178).*)
b) Zum Begriff des Anlagenbetreibers im vorgenannten Sinne.*)
VolltextIMRRS 2004, 1055
BGH, Urteil vom 29.07.2004 - III ZR 293/03
Die in einem formularmäßigen Subunternehmervertrag über Bewachungsdienstleistungen enthaltene Klausel, ein wichtiger Kündigungsgrund liege insbesondere vor, wenn "der Hauptvertrag endet bzw. sich Änderungen im Umfang der Sicherheitsdienstleistung ergeben", hält der Inhaltskontrolle nicht stand.*)
VolltextIMRRS 2004, 1027
BGH, Urteil vom 22.06.2004 - X ZR 171/03
a) Der Sozialversicherungsträger, auf den ein Schadensersatzanspruch des Reisenden nach § 116 Abs. 1 Satz 1 SGB X übergegangen ist, muß seinen Anspruch in der Ausschlußfrist des § 651 g Abs. 1 Satz 1 BGB anmelden.*)
b) Die Ausschlußfrist des § 651 g Abs. 1 Satz 1 BGB beginnt auch für den Sozialversicherungsträger mit der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise zu laufen, nicht erst mit seiner Kenntnis von Schädigung und Ersatzpflichtigem.*)
BGB § 651 g Abs. 1 Satz 2 in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung (jetzt: § 651 g Abs. 1 Satz 3)*)
a) Der Anspruchsberechtigte ist im Sinne des § 651 g Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. ohne sein Verschulden an der Einhaltung der Ausschlußfrist gehindert, solange er von der Schädigung und der Person des Ersatzpflichtigen unverschuldet keine Kenntnis hat.*)
b) Nach Wegfall des Hindernisses muß der Anspruchsberechtigte die Geltendmachung seines Anspruchs unverzüglich nachholen.*)
VolltextIMRRS 2004, 0944
BGH, Urteil vom 09.06.2004 - I ZR 266/00
Zur Reichweite der Beweiswirkung von Art. 11 Abs. 2 WA 1955.*)
VolltextIMRRS 2004, 0941
OLG München, Urteil vom 01.12.2003 - 13 U 3707/03
Überweist der Schuldner eines sog. Druckvergleichs einen geringfügigen Restbetrag erst nach Ablauf der Zahlungsfrist, weil er bei der fristgerechten Überweisung des Hauptbetrages einem Ablesefehler erlegen war, so kann der dem Gläubiger, der den Irrtum des Schuldners vor Ablauf der Frist hätte erkennen können, § 242 BGB entgegenhalten.*)
VolltextIMRRS 2004, 0934
OLG Dresden, Beschluss vom 23.01.2004 - 1 AR 0003/04
1. Die Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses nach § 281 ZPO entfällt, wenn der Beschluss unter Versagung des rechtlichen Gehörs ergeht.
2. Es ist für die Bindungswirkung nicht von Bedeutung, ob die Verletzung des rechtlichen Gehörs für die Verweisung ursächlich war. Vielmehr bindet ein ohne Gewährung rechtlichen Gehörs ergangener Verweisungsbeschluss selbst dann nicht, wenn die Verweisung nicht auf der Verletzung rechtlichen Gehörs beruht.
3. Fehlt dem Verweisungsbeschluss die Bindungswirkung, so ist das örtlich zuständige Gericht allein nach den einschlägigen Zuständigkeitsvorschriften zu bestimmen.
4. Der Erfüllungsort bei Bauwerkverträgen liegt auch für die Werklohnansprüche am Ort des Bauwerks.
IMRRS 2004, 0887
BGH, Urteil vom 08.06.2004 - VI ZR 199/03
a) Auch nach der Reform der Zivilprozeßordnung dürfen beim Vortrag zu medizinischen Fragen im Arzthaftungsprozeß an den Vortrag zu Einwendungen gegen ein Sachverständigengutachten ebenso wie an den klagebegründenden Sachvortrag nur maßvolle Anforderungen gestellt werden.*)
b) Der Patient und sein Prozeßbevollmächtigter sind nicht verpflichtet, sich zur ordnungsgemäßen Prozeßführung medizinisches Fachwissen anzueignen.*)
c) Läßt das Berufungsgericht fehlerhaft Vorbringen nicht zu, weil es zu Unrecht dieses für neu hält oder Nachlässigkeit bejaht (§ 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO), so kann es sich nicht auf die Bindung an die erstinstanzlich festgestellten Tatsachen berufen, wenn die Berücksichtigung des Vorbringens zu Zweifeln im Sinne von § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO hätte führen müssen.*)
VolltextIMRRS 2004, 0853
OLG Köln, Urteil vom 30.05.1996 - 7 U 43/95
Die Verpflichtung, sich als Ingenieur bei der Durchführung von Bohrarbeiten nach dem Vorhandensein von Leitungen zu erkundigen, obliegt grundsätzlich dem Unternehmer und nicht dem Auftraggeber. Anders kann es jedoch sein, wenn sich der Auftraggeber aktiv in die Vorbereitung der Arbeiten einschaltet und dem Unternehmer die damit zusammenhängenden Pflichten praktisch abnimmt.
VolltextIMRRS 2004, 0850
BGH, Urteil vom 16.06.2004 - VIII ZR 248/03
Der Anspruch auf Ersatz des Schadens, den ein Stromkunde dadurch erleidet, daß das Energieversorgungsunternehmen unter Verstoß gegen § 5 BTOElt und unter Verletzung des Stromlieferungsvertrages die gebotene Leistungsmessung unterläßt und dem Kunden statt dessen unter Zugrundelegung eines nicht anwendbaren Tarifs höhere als die geschuldeten Stromkosten in Rechnung stellt, unterliegt nicht der zweijährigen Ausschlußfrist des § 21 Abs. 2 AVBEltV.*)
VolltextIMRRS 2004, 0846
BGH, Urteil vom 16.06.2004 - VIII ZR 258/03
Die Entscheidung der Frage, ob die beratende Tätigkeit eines Verkäufers lediglich auf einer unselbständigen kaufrechtlichen Nebenverpflichtung oder auf einem neben dem Kaufvertrag stehenden selbständigen Beratungsvertrag beruht, erfordert eine umfassende Prüfung aller maßgebenden Umstände des Einzelfalles (im Anschluß an Senatsurteile vom 23. Juli 1997 - VIII ZR 238/96 und vom 23. Juni 1999 - VIII ZR 84/98).*)
VolltextIMRRS 2004, 0844
BGH, Urteil vom 04.05.2004 - X ZR 162/02
Der Käufer kann grundsätzlich auch dann, wenn er aus der Menge verkaufter gleichartiger Sachen einzelne brauchbare Exemplare zur Verwendung ausgesondert hat, hinsichtlich der übrigen Sachen Gesamtwandelung verlangen.*)
VolltextIMRRS 2004, 0832
BGH, Urteil vom 17.06.2004 - III ZR 230/03
a) Die Ersetzung eines höhengleichen Bahnübergangs durch einen höhenverschiedenen führt in der Regel zu einer Änderung von Bahnanlagen im Sinne von § 9 Abs. 2 SKR 56 (Fortführung zum Senatsbeschluß vom 29. Januar 2004 - III ZR 194/03).*)
b) Die Bahn ist in diesen Fällen in der Regel auch dann Mitveranlasser der Änderung von Stromleitungen, wenn die Herstellung einer Straßenunterführung vorwiegend den Interessen des Straßenverkehrs dient, da zugleich die Sicherheit und Leichtigkeit des Bahnverkehrs verbessert wird.*)
VolltextIMRRS 2004, 0801
BGH, Urteil vom 08.06.2004 - X ZR 211/02
Kann eine - ausdrückliche oder stillschweigende - Vereinbarung der Werkvertragsparteien über die Vergütung nicht festgestellt werden, darf ein Vergütungsanspruch bereits dann nicht zugesprochen werden, wenn durchgreifende Zweifel bestehen, daß die Herstellung des Werks nur gegen eine Vergütung zu erwarten war.*)
VolltextIMRRS 2004, 0787
BGH, Urteil vom 16.06.2004 - VIII ZR 303/03
a) Die Aufklärungs- und Beratungspflicht des Verkäufers beschränkt sich auch im Fachhandel auf diejenigen - für den ihm bekannten Verwendungszweck bedeutsamen - Eigenschaften des Kaufgegenstandes, die er kennt oder kennen muß. Der Käufer kann deshalb grundsätzlich keine Aufklärung über ganz entfernt liegende Risiken erwarten, die allenfalls dem Hersteller der Ware aufgrund dessen überragender Sachkunde bekannt sind.*)
b) Eine Pflicht zur Erkundigung beim Hersteller über die Eigenschaften des Kaufgegenstandes trifft den Verkäufer nur dann, wenn er aufgrund konkreter Anhaltspunkte Zweifel an der Eignung der Ware für die vom Käufer beabsichtigte Verwendung hat oder haben muß.*)
VolltextIMRRS 2004, 0778
BGH, Urteil vom 25.03.2004 - I ZR 205/01
a) Das Tatbestandsmerkmal der Leichtfertigkeit in § 435 HGB erfordert einen besonders schweren Pflichtenverstoß, bei dem sich der Frachtführer oder seine "Leute" in krasser Weise über die Sicherheitsinteressen der Vertragspartner hinwegsetzen.*)
b) Bei einer Betriebsorganisation des Spediteurs/Frachtführers, die Ein- und Ausgangskontrollen beim Umschlag von Transportgütern nicht durchgängig vorsieht, ist im Regelfall der Vorwurf eines leichtfertigen Verhaltens gerechtfertigt, weil es sich bei diesen Kontrollen um elementare Vorkehrungen gegen Verlust von Ware handelt.*)
c) Ein Spediteur/Frachtführer, der elementare Sorgfaltspflichten vernachlässigt (hier: die Durchführung von ausreichenden Ausgangskontrollen), handelt im allgemeinen in dem Bewußtsein, daß es aufgrund des Mangels dieser Vorkehrungen zu einem Schadenseintritt kommen kann.*)
VolltextIMRRS 2004, 0770
BGH, Urteil vom 27.05.2004 - III ZR 264/03
a) Auslagenersatz nach § 10 GOÄ kann der Zahnarzt nur für solche Materialien verlangen, die im Zusammenhang mit einer nach § 6 Abs. 1 GOZ eröffneten ärztlichen Leistung verwendet worden sind. Außerhalb des durch § 6 Abs. 1 GOZ eröffneten Bereichs kommt eine entsprechende Anwendung des § 10 GOÄ für den Auslagenersatz im Zusammenhang mit zahnärztlichen Leistungen nicht in Betracht.*)
b) Sind Materialien nach dem Gebührenverzeichnis der Gebührenordnung für Zahnärzte nicht berechnungsfähig, sind die Kosten hierfür, soweit nicht § 9 GOZ eingreift, nach § 4 Abs. 3 GOZ mit den Gebühren abgegolten.*)
c) Zur Berechnungsfähigkeit von Implantatbohrersätzen, die mit einmaliger Anwendung verbraucht sind.*)
d) Kosten, die dem Zahnarzt durch eine Bevorratung von Implantaten entstehen, sind als Praxiskosten mit den Gebühren abgegolten.*)
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