Immobilien- und Mietrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
3450 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2018
IMRRS 2018, 1024OLG Frankfurt, Beschluss vom 07.06.2018 - 8 U 153/17
1. Liegen zur selben Zeit mehrere Hemmungsgründe im Sinne der §§ 203 ff. BGB vor, addieren sich die Hemmungszeiträume nicht; die Überschneidungsphase wird also nicht etwa doppelt gerechnet.*)
2. Parteischriftsätze sind im Anwaltsprozess unbeachtlich, sofern nicht § 78 Abs. 3 ZPO eingreift.*)
VolltextIMRRS 2018, 1014
KG, Urteil vom 12.06.2018 - 9 U 11/16
In dem Umfang, in dem ein vom Geschädigten zur eigenen Interessenwahrnehmung gefordertes Verhalten einen Schaden nach dem sich daran anschließenden hypothetischen Geschehensablauf nicht verhindert hätte, ist dessen Mitverschulden für den Schadenseintritt nicht kausal. Insoweit kann das Mitverschulden nicht gemäß § 254 Abs. 1 BGB zu einer Minderung eines bestehenden Schadenersatzanspruchs führen.*)
VolltextIMRRS 2018, 0996
OLG Rostock, Urteil vom 08.03.2018 - 3 U 16/17
Zu den Anforderungen des Rechtscheins bei einer Anscheins- oder Duldungsvollmacht, wenn der Erklärende mit Zustimmung eines Dritten dessen E-Mailadresse und/oder Faxnummer nutzt.*)
VolltextIMRRS 2018, 0990
KG, Urteil vom 20.04.2018 - 9 U 69/16
Für die Kenntnis der den Anspruch begründenden Umstände im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB genügt die bloße Kenntnis der zu Grunde liegenden Tatsachen im Sinne äußerer Geschehensabläufe und es ist nicht erforderlich, dass der Geschädigte aus diesen Tatsachen auch den zutreffenden rechtlichen Schluss auf ein amtspflichtwidriges Verhalten zieht, auch wenn der Geschädigte nicht zu erkennen vermag, ob die Amtstätigkeit des Notars amtspflichtwidrig war, weil ihm die Amtspflichten eines Notars (z. B. aus § 17 Abs. 2a BeurkG) nicht bekannt sind, und er deshalb auch keinen Anlass zur Einholung von Rechtsrat hat.*)
VolltextIMRRS 2018, 0934
LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 11.07.2018 - 6 O 44/18
1. Die gesetzlichen Anforderungen an eine Widerrufsbelehrung, insbesondere auch das Gebot der Klarheit und Verständlichkeit, sind erfüllt, wenn eine bloße Bezugnahme auf § 492 Abs. 2 BGB erfolgt.
2. Die Widerrufsbelehrung darf so gestaltet werden, dass sie für verschiedene Fallgestaltungen geeignet ist. Insbesondere darf sie den Hinweis enthalten, dass im Fall des Widerrufs gewisse Zahlungen an öffentliche Stellen zu erstatten sind, soweit zuvor an öffentliche Stellen Aufwendungen erbracht wurden.
3. Der Umstand, dass für den Verbraucher bei Betrachtung der Belehrung und der der „Allgemeine[n] Bedingungen für Kredite und Darlehen“, der Eindruck entstehen kann, die Widerrufsfrist sei unter Berücksichtigung der Abbedingung des § 193 BGB zu berechnen, macht die Belehrung nicht unwirksam.
4. Eine an sich zutreffende Belehrung in einem Darlehensvertrag kann dadurch entwertet werden, dass dem Darlehensnehmer zugleich andere Dokumente überreicht werden, die hiervon abweichende Angaben enthalten.
VolltextIMRRS 2018, 0930
OLG Celle, Urteil vom 24.07.2018 - 13 U 158/17
Die "Bereiterklärung" des Unternehmers i.S.v. § 36 Abs. 1 Nr. 1 VSBG in Allgemeinen Geschäftsbedingungen führt nicht dazu, dass sich der Unternehmer zur Teilnahme am Verbraucherschlichtungsverfahren i.S.v. § 36 Abs. 1 Nr. 2 VSBG verpflichtet hat und löst deshalb nicht die dort statuierten weitergehenden Informationspflichten aus.*)
VolltextIMRRS 2018, 0916
OLG Koblenz, Beschluss vom 23.11.2017 - 10 U 322/17
1. Der Eigentümer eines privat genutzten Pkw, der die Möglichkeit zur Nutzung seines Pkw einbüßt, kann wegen der ihm entgangenen Gebrauchsvorteile einen Schadenersatzanspruch haben. Voraussetzung hierfür ist indes eine fühlbare Beeinträchtigung der Nutzung (in Anknüpfung an BGH, Vorlagebeschluss vom 22.11.1985 – V ZR 237/84).*)
2. Dabei sind zunächst erforderlich der Nutzungswille und eine hypothetische Nutzungsmöglichkeit. Dafür genügt der Vortrag des Geschädigten nicht, dass er ständig auf ein Fahrzeug angewiesen gewesen sei, was sich in der Anschaffung eines Interimsfahrzeuges gezeigt habe, und auch gerade ein Fahrzeug einer bestimmten Marke habe nutzen wollen, was daraus erkennbar sei, dass er nach Zahlung einer im Vorprozess ausgeurteilten Summe alsbald wieder ein Fahrzeug der gleichen Marke angeschafft habe.*)
3. Eine fühlbare Beeinträchtigung der Nutzung liegt jedoch auch bei fortbestehendem Willen zur Nutzung des beschädigten Altfahrzeuges nicht vor, wenn dem Geschädigten ein zumutbares Ersatzfahrzeug zur Verfügung steht, sei es, dass er ohnehin über Zweitfahrzeug verfügt, das er nicht anderweitig benötigt und dessen Ersatz ihm zuzumuten ist (sei es, dass ihm der Schuldner einen Ersatzwagen stellt oder der Geschädigte diesen selbst angeschafft hat (in Anknüpfung an BGH, Urteil vom 14.10.1975 – VI ZR 255/74; BGH, Urteil vom 22.11.1985 – V ZR 237/84; OLG Düsseldorf, Urt. v. 20.08.2007 – 1 U 258/06).*)
4. Die Wertschätzung für ein bestimmtes Fahrzeug, hinsichtlich deren der Geschädigte auf Hersteller und Prestige verweist, ist von vornherein kein Kriterium für eine Nutzungsentschädigung (in Anknüpfung an BGH, Beschluss vom 13.12.2011 – VI ZA 40/11 = IBRRS 2012, 0194). In Bezug auf Größe und Ausstattung können die Möglichkeiten zur Nutzung eines Interimsfahrzeuges zwar unter Umständen hinter dem beschädigten Fahrzeug zurückbleiben mit der Folge, dass trotz Verfügbarkeit des Interimsfahrzeuges eine fühlbare Nutzungsbeeinträchtigung verbleibt (in Anknüpfung an KG Berlin, Urteil vom 11.10.2010 – 12 U 241/07; OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.08.2007 – 1 U 258/06; OLG Köln, Urteil vom 27.04.1979 – 20 U 148/78).*)
5. Unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles ist vielmehr maßgeblich, ob für den Gläubiger eine spürbare Nutzungsbeeinträchtigung anzunehmen ist. Eine Nutzungsentschädigung kann nicht verlangt werden, wenn im Hinblick auf den Ausfall des versicherten Fahrzeugs die Lebensführung des Geschädigten – Führung eines Lebensmittelgeschäfts - nicht wesentlich beeinträchtigt wird (in Anknüpfung an BGH, Beschluss vom 13.12.2011 – VI ZA 40/11 = IBRRS 2012, 0194).*)
VolltextIMRRS 2018, 0892
BGH, Urteil vom 14.06.2018 - III ZR 54/17
1. Die Haftung gemäß § 839 BGB i.V.m. Art. 34 Satz 1 GG wegen eines amtspflichtwidrigen Verhaltens eines zur Gefahrenabwehr handelnden Amtsträgers (hier: eines Feuerwehrbeamten) ist nicht entsprechend § 680 BGB auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.*)
2. Zum Recht der Parteien auf schriftliche Stellungnahme zum Ergebnis der Beweisaufnahme, wenn diese im Wege der Einholung eines ausschließlich mündlich erstatteten Gutachtens des gerichtlich bestellten Sachverständigen erfolgt (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 12.05.2009 - VI ZR 275/08, IBR 2009, 1315 - nur online).*)
VolltextIMRRS 2018, 0860
BGH, Urteil vom 05.07.2018 - III ZR 273/16
1. Ansprüche aus § 670 BGB auf Ersatz von Aufwendungen, die im Rahmen einer mehraktigen Geschäftsbesorgung in aufeinander folgenden Jahren getätigt worden sind, entstehen sukzessive und verjähren nach § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB nacheinander (Fortführung von Senat, Urteile vom 21.10.1999 - III ZR 319/98, BGHZ 143, 9 und vom 22.01.2001 - III ZR 168/00, IBRRS 2001, 0557).*)
2. Ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis besteht nur wegen der in der Vergangenheit liegenden Aufwendungen, die der Geschäftsführer bereits getätigt hat (Anschluss an RGZ 84, 390).*)
VolltextIMRRS 2018, 0836
LG Limburg, Urteil vom 13.07.2018 - 2 O 317/17
1. Nach § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB i.d.F. vom 13.06.2014/20.03.2016 ist der Verbraucher - vorliegend im Rahmen eines finanzierten Kraftfahrzeugkaufs - über die Möglichkeit aufzuklären, den Darlehensvertrag nach § 314 BGB außerordentlich zu kündigen.*)
2. Im Falle des wirksamen Widerrufs des Darlehensvertrags steht dem Darlehensgeber, wenn das Darlehen an den Verkäufer bereits ausgezahlt ist, ein Wertersatzanspruch für einen Wertverlust des Fahrzeugs zu.*)
3. Der Wertersatzanspruch kann nach § 287 ZPO anhand der seit der Übergabe des Kraftfahrzeugs angefallenen Laufleistung ermittelt werden.*)
VolltextIMRRS 2018, 0799
OLG Koblenz, Urteil vom 15.06.2018 - 1 U 1288/17
1. Ein Vergütungsanspruch aus einem Projektvertrag entsteht erst mit der Erbringung der Dienstleistung, ggf. auch bei Vorliegen der Voraussetzungen, nach denen eine Vergütung auch ohne Leistung zu zahlen ist (in Anknüpfung an BAG, Urteil vom 22.10.2014 - 5 AZR 731/12).*)
2. Nach dem mit Einführung des Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses (Zivilprozessreformgesetz vom 27.07.2001, BGBl. I. 2001, S. 1887 ff.) geänderten Zivilprozessrecht ist das Berufungsgericht grundsätzlich nicht mehr vollumfängliche zweite Tatsacheninstanz. Vielmehr ist hinsichtlich der erstinstanzlich auch aufgrund einer Beweiserhebung getroffenen Feststellungen die Überprüfung gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO grundsätzlich darauf beschränkt, ob konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten.*)
3. Die Beweiswürdigung des Landgerichts ist nur insoweit überprüfbar, als konkrete Anhaltspunkte erkennbar sind, insbesondere mit der Berufung schlüssig aufgezeigt werden, die Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Feststellungen dergestalt begründen, dass sich eine erneute Beweisaufnahme zur Ausräumung dieser Zweifel gebietet.*)
4. Dabei beschränkt sich die Prüfung des Senats nicht darauf, ob das Landgericht in erster Instanz den Prozessstoff und die Beweisergebnisse umfassend und widerspruchsfrei geprüft hat und seine Würdigung vollständig und rechtlich möglich ist, ohne gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze zu verstoßen. Der Senat hat den vorgelegten Prozessstoff auf der Grundlage der nach § 529 ZPO berücksichtigungsfähigen Tatsachen vielmehr auch dahin zu überprüfen, ob die Beweiswürdigung des Landgerichts bei Berücksichtigung aller Gesichtspunkte sachlich überzeugend ist (in Anknüpfung an BGH, Urteil vom 12.04.2011 - VI ZR 300/09 - VersR 2011, 769 Rn. 22 m.w.N; Beschluss vom 19.11.2014 - IV ZR 317/13; OLG Koblenz, Hinweisbeschluss vom 13.02.2015 - 3 U 1261/14 - MDR 2015, 1097 f.).*)
VolltextIMRRS 2018, 0800
OLG Koblenz, Urteil vom 28.06.2018 - 1 U 952/17
Ein Abtretungsvertrag genügt den Bestimmtheitsanforderungen, wenn sowohl das Sicherungsvolumen (Summe der abgetretenen Forderungen) feststeht als auch die erfassten Forderungen bestimmbar sind Die abzutretende Forderung als Verfügungsgegenstand muss zum Zeitpunkt, in dem sie übergehen soll, individuell hinreichend bestimmt oder bestimmbar sein (in Anknüpfung an BGH, IBR 2011, 1293 - nur online).*)
VolltextIMRRS 2018, 0671
BGH, Urteil vom 09.05.2018 - VIII ZR 26/17
1. Die mangelbedingte Minderung des Kaufpreises ist vom Gesetzgeber als Gestaltungsrecht ausgeformt worden. Mit dem Zugang einer wirksam ausgeübten Minderung des Kaufpreises wird diese Erklärung bindend; der Käufer ist damit daran gehindert, hiervon wieder Abstand zu nehmen und stattdessen wegen desselben Mangels auf großen Schadensersatz überzugehen und unter diesem Gesichtspunkt Rückgängigmachung des Kaufvertrags zu verlangen.*)
2. Nach der Konzeption des kaufrechtlichen Gewährleistungsrechts ist ein Käufer ferner daran gehindert, unter Festhalten an der von ihm nicht mehr zu beseitigenden Gestaltungswirkung der Minderung zusätzlich (nebeneinander) großen Schadensersatz geltend zu machen und auf diesem Wege im Ergebnis nicht nur eine Herabsetzung des Kaufpreises zu erreichen, sondern den - gegebenenfalls um Gegenforderungen reduzierten - Kaufpreis insgesamt zurückzufordern. Denn der Käufer hat mit der wirksamen Ausübung der Minderung zugleich das ihm vom Gesetzgeber eingeräumte Wahlrecht zwischen Festhalten am und Lösen vom Kaufvertrag "verbraucht".*)
3. Aus der Vorschrift des § 325 BGB lässt sich nicht - auch nicht im Wege einer analogen Anwendung - eine Berechtigung des Käufers ableiten, von einer wirksam erklärten Minderung zu einem Anspruch auf großen Schadensersatz und damit auf Rückabwicklung des Kaufvertrags zu wechseln.*)
VolltextIMRRS 2018, 0599
LG Aurich, Urteil vom 26.04.2018 - 2 O 37/18
1. Verpflichtet ein Kaufvertrag den Käufer zur Zahlung der Grunderwerbssteuer und setzt das Finanzamt die Grunderwerbsteuer fest, ist der Anspruch des Verkäufers, die nun der Höhe nach feststehende Grunderwerbsteuer an das Finanzamt zu zahlen und ihn damit im Außenverhältnis von seiner gesamtschuldnerischen Haftung freizustellen, fällig.
2. Hat der Verkäufer den Käufer mehrfach persönlich aufgefordert, die Grunderwerbssteuer zu begleichen und zahlt der Käufer nur geringe Teilbeträge auf die Steuerschuld, darf der Verkäufer einen Rechtsanwalt einschalten und diese Rechtsverfolgungskosten erstattet verlangen.
VolltextIMRRS 2018, 0589
VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 24.04.2018 - 1 S 2403/17
1. Führt eine Gemeinde für den Verkauf eines Grundstücks freiwillig ein "Bieterverfahren" mit Ausschreibung durch, entsteht zwischen ihr und den Teilnehmern des Verfahrens ein vorvertragliches Vertrauensverhältnis, das sie zu Gleichbehandlung der Teilnehmer, Transparenz und Rücksichtnahme verpflichtet (Anschluss an BGH, IBR 2008, 345 und BGH, IBR 2001, 504).*)
2. Ein solches vorvertragliches Rechtsverhältnis ist grundsätzlich dem bürgerlichen Recht zuzuordnen. Vor den Zivilgerichten auszutragen sind daher grundsätzlich insbesondere Rechtsstreitigkeiten um die Frage, ob ein solches Bieterverfahren wirksam aufgehoben wurde, ob ein Bieter zu Unrecht nicht zum Zuge kam und ob ihm ein Anspruch zusteht, der Gemeinde die Erteilung des Zuschlags an einen anderen Bieter zu untersagen.*)
VolltextIMRRS 2018, 0549
LG Kiel, Urteil vom 16.03.2018 - 12 O 346/17
Beim Austausch einer Wasseruhr besteht zum Schutz des Eigentümers eine (Neben-)Pflicht des fachgerechten Vorgehens. Dazu gehört es, vor Beginn der Arbeiten die Wasserzufuhr abzustellen.
VolltextIMRRS 2018, 0547
OLG München, Urteil vom 29.03.2018 - 23 U 3839/17
1. Vereinbaren die Parteien eine Autokrangestellung als "Überlassung von Hebezeugen samt Bedienungspersonal zur Durchführung von Arbeiten nach Weisung", handelt es sich nicht um einen Fracht- oder Werkvertrag, sondern vielmehr um einen kombinierten Miet- und Dienstverschaffungsvertrag.
2. Der Auftragnehmer haftet nicht für Fehler, die dem Kranführer unterlaufen und den Auftraggeber schädigen, wenn er einen Kranführer gestellt hat, der für den mit dem Vertrag verfolgten Zweck tauglich und geeignet ist.
VolltextIMRRS 2018, 0539
LG Stuttgart, Urteil vom 12.04.2018 - 12 O 335/17
Im Fall des wirksamen Widerrufs der Willenserklärung zum Darlehensvertrag hat das Kreditinstitut im Rahmen des Rückabwicklungsschuldverhältnisses keinen Anspruch auf Wertersatz für die Bereitstellung des Darlehens, weil der Kreditnehmer insoweit keine Leistung im Sinne von § 346 Abs. 1 BGB empfangen hat. Das Kreditinstitut kann daher nicht gegen den Anspruch des Kreditnehmers auf Rückzahlung der Bereitstellungszinsen aufrechnen.*)
VolltextIMRRS 2018, 0472
BGH, Urteil vom 13.03.2018 - VI ZR 143/17
Es besteht kein gesetzlicher Anspruch darauf, in Vordrucken und Formularen nicht mit Personenbezeichnungen erfasst zu werden, deren grammatisches Geschlecht vom eigenen natürlichen Geschlecht abweicht. Nach dem allgemein üblichen Sprachgebrauch und Sprachverständnis kann der Bedeutungsgehalt einer grammatisch männlichen Personenbezeichnung jedes natürliche Geschlecht umfassen ("generisches Maskulinum").*)
VolltextIMRRS 2018, 0452
BGH, Urteil vom 27.02.2018 - XI ZR 160/17
1. An einem Vertragsschluss "unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln" fehlt es, wenn der Verbraucher während der Vertragsanbahnung persönlichen Kontakt zu einem Mitarbeiter des Unternehmers oder einem vom Unternehmer bevollmächtigten Vertreter hat.*)
2. Das dem Verbraucher zur Verfügung gestellte Exemplar seiner Vertragserklärung muss nicht von ihm unterzeichnet oder mit dem Abbild seiner Unterschrift versehen sein.*)
3. Dieses Exemplar kann ihm, um die Widerrufsfrist in Lauf zu setzen, schon vor Abschluss des Vertrags überlassen werden.*)
4. Zu den Anforderungen an die Belehrung über den Beginn der Widerrufsfrist bei Verbraucherdarlehensverträgen.*)
5. Die Kombination von Darlehensvertrag und Bausparvertrag, bei der die darlehensfinanzierte Ansparleistung zur späteren Tilgung des Darlehens bestimmt ist, unterfällt nicht § 358 Abs. 3 BGB in der bis zum 03.08.2011 geltenden Fassung.*)
VolltextIMRRS 2018, 0429
OLG Koblenz, Beschluss vom 16.06.2017 - 10 U 1008/16
1. Der Begriff Textform in einer Widerrufsbelehrung ist nicht erläuterungsbedürftig. Denn ohne die gesetzliche Erläuterung in § 12 b BGB kennen zu müssen, kann der Versicherungsnehmer diesem Begriff ohne Weiteres entnehmen, dass er den Widerruf in letztlich lesbarer Form dem Versicherer übermitteln und als Urheber erkennbar sein muss (in Anknüpfung an BGH, Urteil vom 10.06.2015 - IV ZR 105/13, IBR 2015, 456, und Koch, BGH: Begriff "Textform" selbstredend, LMK 2015, 371071).
2. Für die Erkennbarkeit des Widerspruchs- bzw. Widerrufsadressaten mit der vollständigen Anschrift reicht aus, wenn sich dies aus dem Briefkopf des Policenbegleitschreibens ergibt.
3. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Mindestrückkaufswert in Höhe der Hälfte des mit den Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation berechneten ungezillmerten Deckungskapitals ohne Stornoabzug gilt lediglich für die Lebensversicherungsverträge, die zwischen 1994 und 2007 abgeschlossen worden sind, nicht aber für einen Leibrentenversicherungsvertrag aus dem Jahre 2008 (in Anknüpfung an BGH, Urteil vom 09.05.2011 - IV ZR 121/00, BGHZ 147, 373 ff. = NJW 2001, 2014 ff.; Urteil vom 11.09.2013 - IV ZR 17/13, BGHZ 198, 195 ff. = NJW 2013, 3240 ff.).
VolltextIMRRS 2018, 0396
BGH, Urteil vom 16.01.2018 - VI ZR 474/16
1. Erlaubnispflichtige Zahlungsdienste als Zahlungsinstitut erbringt nur derjenige, der "als Unternehmen" handeln will (Anschluss an BGH, Beschluss vom 28.10.2015 - 5 StR 189/15).*)
2. "Als Unternehmen" handelt nur, wer sein Unternehmen auf eigene Gefahr und Kosten selbständig leitet.*)
VolltextIMRRS 2018, 0354
LG Wuppertal, Urteil vom 18.01.2018 - 2 O 301/16
1. Eine Widerrufsbelehrung wird nicht dadurch inhaltlich bearbeitet, dass irgendwo im Vertrag ein "Hinweis auf zu leistenden Wertersatz im Fall des Widerrufs des Darlehens" erfolgt. Zwei sowohl formal als auch inhaltlich voneinander getrennte Erklärungen sind vom Verbraucher nicht als einheitliche Widerrufsbelehrung zu verstehen.
2. Den Beweis, dass die Informationspflichten über den Widerruf erfüllt sind, trifft den Unternehmer.
3. Auch, wenn der Darlehensvertrag in Folge eines Widerrufs in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt wurde, bleibt der Verbraucher befugt, die Vollstreckung aus der notariellen Urkunde zu betreiben.
VolltextIMRRS 2018, 0326
BGH, Urteil vom 16.01.2018 - X ZR 44/17
1. Abgesehen von geringfügigen, nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) auch ohne ausdrückliche vertragliche Grundlage vom Reisenden hinzunehmenden Abweichungen ist eine nachträgliche Leistungsänderung nur zulässig, wenn der Reiseveranstalter sich diese im Reisevertrag rechtswirksam vorbehalten hat, wofür regelmäßig nur eine entsprechende Klausel in den Allgemeinen Reisebedingungen des Veranstalters in Betracht kommt. Der Reiseveranstalter kann sich hiernach nur solche Leistungsänderungen vorbehalten, die unter Berücksichtigung der Interessen des Reiseveranstalters für den Reisenden zumutbar sind.*)
2. Zumutbar sind nur Leistungsänderungen, die den Gesamtcharakter der Reise nicht verändern und aufgrund von Umständen notwendig werden, die nach Vertragsschluss eintreten und dem Reiseveranstalter bei Vertragsschluss nicht bekannt und für ihn bei ordnungsgemäßer Prüfung der Durchführbarkeit der Reiseplanung auch nicht vorhersehbar waren.*)
3. Das Kündigungsrecht des Reisenden nach § 651a Abs. 5 Satz 2 BGB setzt voraus, dass eine wesentliche Reiseleistung vom Reiseveranstalter erheblich geändert wird. Es ist grundsätzlich nicht davon abhängig, ob der Reiseveranstalter zur Änderung der Reiseleistung berechtigt ist.*)
4. Eine erhebliche Änderung einer Reiseleistung ergibt sich nicht bereits daraus, dass sich die geänderte Reiseleistung als mangelhafte Erbringung der (ursprünglich) vereinbarten Reiseleistung darstellt. Für die Frage, ob die Änderung einer wesentlichen Reiseleistung erheblich ist, kann es jedoch von Bedeutung sein, ob der Reiseveranstalter zu der Änderung berechtigt ist. Die Änderung einer wesentlichen Reiseleistung kann, wenn sie sich mangels vertraglicher Grundlage zugleich als Mangel der Reise darstellt, schon dann als erheblich anzusehen sein, wenn sie das Interesse des Reisenden daran, dass die Reise wie vereinbart erbracht wird, mehr als geringfügig beeinträchtigt.*)
VolltextIMRRS 2018, 0243
BGH, Urteil vom 07.12.2017 - IX ZR 25/17
Mehrere Schädiger, die wegen eines gleichgelagerten Schadens aus Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter in Anspruch genommen werden können, haften als Gesamtschuldner.*)
VolltextIMRRS 2018, 0258
BGH, Beschluss vom 10.01.2018 - XII ZB 287/17
1. Der Sanktionscharakter einer wegen unrichtiger Angaben erfolgten Aufhebung der Bewilligung von Prozess- bzw. Verfahrenskostenhilfe hindert nicht deren anschließende erneute Beantragung mit zutreffenden Angaben (Fortführung von BGH, 19.08.2015 - XII ZB 208/15, FamRZ 2015, 1874).*)
2. Die erneute Bewilligung kann in diesem Fall nur mit Wirkung ab der erneuten Antragstellung erfolgen.*)
VolltextIMRRS 2018, 0259
BGH, Beschluss vom 17.01.2018 - XII ZB 248/16
Schließen die Beteiligten in einer selbständigen Familiensache einen Vergleich unter Einbeziehung nicht anhängiger Verfahrensgegenstände (Mehrvergleich), hat der unbemittelte Beteiligte einen Anspruch auf Erweiterung der ihm bewilligten Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung seines Bevollmächtigten auf sämtliche in diesem Zusammenhang ausgelöste Gebühren (Abgrenzung zu BGHZ 159, 263 = FamRZ 2004, 1708 und BGHZ 91, 311 = NJW 1984, 2106).*)
VolltextIMRRS 2018, 0262
BGH, Urteil vom 18.01.2018 - I ZR 150/15
1. Der Kläger, der Schadensersatzansprüche auf eine ohne sein Wissen von seinem Bevollmächtigten getroffene Schmiergeldabrede stützt, genügt seiner Darlegungslast, wenn er ausreichende Anhaltspunkte für den Abschluss einer derartigen Vereinbarung darlegt. Von ihm können im Rechtsstreit keine näheren Darlegungen hierzu mit der Begründung verlangt werden, er müsse sich die Kenntnis des Bevollmächtigten zurechnen lassen.*)
2. Hat der Kläger hinreichende Anhaltspunkte für eine Schmiergeldabrede vorgetragen, trägt der Beklagte die sekundäre Darlegungslast für seine Behauptung, eine solche Schmiergeldabrede habe nicht vorgelegen.*)
3. Ein von dem Sachvortrag des Klägers abweichendes Vorbringen des Beklagten, das der Klage ebenfalls zur Schlüssigkeit verhilft, kann zugunsten des Klägers nur verwertet werden, wenn er es sich hilfsweise zu eigen macht und seine Klage hierauf stützt. Der Kläger, der geltend macht, eine bestimmte Person habe als sein Beauftragter zu seinen Lasten überhöhte Vergütungen verabredet, macht sich das Vorbringen der Beklagtenseite, eine andere Person habe die beanstandeten Vereinbarungen getroffen, nicht zu eigen, wenn er deren Behauptung bestreitet.*)
VolltextIMRRS 2018, 0269
BGH, Beschluss vom 18.01.2018 - III ZR 174/17
Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird gemäß Art. 267 AEUV folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Ist Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie 2011/7/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (ABl. EU Nr. L 48 S. 1) dahin auszulegen, dass der in Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie genannte Pauschalbetrag von 40 Euro auf externe Rechtsverfolgungskosten anzurechnen ist, die infolge des Zahlungsverzugs des Schuldners durch die vorprozessuale Beauftragung eines Rechtsanwalts entstanden und daher nach Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie zu ersetzen sind?*)
VolltextIMRRS 2018, 0228
BGH, Urteil vom 24.10.2017 - X ZR 64/16
1. Der Ausgleichsanspruch nach Art. 7 FluggastrechteVO richtet sich im Fall des Code-Sharing nur gegen dasjenige Luftfahrtunternehmen, das den Flug tatsächlich durchführt. Dies gilt unabhängig davon, ob die Verpflichtung nach Art. 11 der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 ordnungsgemäß erfüllt worden ist, die Fluggäste über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens zu unterrichten.*)
2. Macht der Fluggast den Ausgleichsanspruch gegenüber dem vertraglichen Luftfahrtunternehmen geltend, das den Flug nicht durchgeführt hat, ist dieses verpflichtet, den Fluggast über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens zu unterrichten. Verletzt das Luftfahrtunternehmen diese vertragliche Nebenpflicht, hat es dem Fluggast den Schaden zu ersetzen, der ihm durch die erfolglose Weiterverfolgung des Ausgleichsanspruchs gegenüber dem vermeintlichen Schuldner entsteht.*)
VolltextIMRRS 2018, 0229
BGH, Beschluss vom 13.12.2017 - XII ZB 436/17
Ohne eine förmliche Bestellung kann der Vormund im Vergütungsfestsetzungsverfahren eine Vergütung und Ersatz von Aufwendungen auch dann nicht verlangen, wenn er bereits zuvor auf Veranlassung des Gerichts tätig geworden ist (Fortführung von BGH, 30.08.2017 - XII ZB 562/16, IBRRS 2017, 3296).*)
VolltextIMRRS 2018, 0230
BGH, Beschluss vom 17.01.2018 - XII ZB 398/17
1. Ist auszuschließen, dass der Betroffene eine Behandlung ohne Zwang vornehmen lassen wird, ist die Genehmigung der Unterbringung zur Durchführung der Heilbehandlung nur zulässig, wenn die Voraussetzungen für die Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme im Sinn des § 1906 Abs. 3 BGB (seit 22. Juli 2017 § 1906a Abs. 1 Satz 1 BGB) vorliegen und diese nach § 1906 Abs. 3a BGB (seit 22. Juli 2017 § 1906a Abs. 2 BGB) rechtswirksam genehmigt wird (im Anschluss an BGH, 31.05.2017 - XII ZB 342/16, IBRRS 2017, 2329).*)
2. Die Genehmigung einer Unterbringung nach § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB ist auch über die angeordnete Dauer einer Zwangsbehandlung hinaus möglich, wenn der Tatrichter davon ausgehen kann, dass die notwendige Heilbehandlung auch in der Folgezeit sichergestellt ist. Dies kann der Fall sein, wenn zu erwarten ist, dass sich der Betroffene im Anschluss an die Zwangsbehandlung fortan freiwillig behandeln lässt oder eine weitere Zwangsbehandlung angeordnet werden kann (im Anschluss an BGH, 30.07.2014 - XII ZB 169/14, IBRRS 2014, 3882).*)
VolltextIMRRS 2018, 0270
BGH, Urteil vom 19.12.2017 - VI ZR 577/16
1. Die Ersatzfähigkeit eines Rückstufungsschadens in der Kfz-Kaskoversicherung kann nicht mit der Begründung verneint werden, dass dieser nur im Hinblick auf den eigenen Haftungsanteil des Geschädigten eingetreten sei, denn der Nachteil der effektiven Prämienerhöhung tritt - unabhängig von der Regulierungshöhe - allein dadurch ein, dass Versicherungsleistungen in der Kaskoversicherung in Anspruch genommen werden.*)
2. Kommt es hierzu durch ein Ereignis, das teils vom Schädiger, teils vom Versicherungsnehmer zu vertreten ist, so ist der Schaden wie jeder andere nach den hierfür geltenden Regeln zu teilen (Bestätigung BGH, 18.01.1966 - VI ZR 147/64, BGHZ 44, 382, 387).*)
VolltextIMRRS 2018, 0193
BGH, Beschluss vom 01.07.2015 - XII ZB 89/15
Es wird eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu der Frage eingeholt, ob § 1906 Abs. 3 BGB in der Fassung des Gesetzes zur Regelung der betreuungsrechtlichen Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme vom 18. Februar 2013 (BGBl. I S. 266) mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist, soweit er für die Einwilligung des Betreuers in eine stationär durchzuführende ärztliche Zwangsmaßnahme auch bei Betroffenen, die sich der Behandlung räumlich nicht entziehen wollen oder hierzu körperlich nicht in der Lage sind, voraussetzt, dass die Behandlung im Rahmen einer Unterbringung nach § 1906 Abs. 1 BGB erfolgt.*)
VolltextIMRRS 2018, 0194
BGH, Beschluss vom 13.12.2017 - XII ZB 214/16
1. Wählt die hinsichtlich eines Anrechts im Sinne des Betriebsrentengesetzes ausgleichsberechtigte Person innerhalb einer vom Gericht nach § 222 Abs. 1 FamFG gesetzten Frist den Ausgleich in die Versorgungsausgleichskasse, liegt darin kein Verzicht auf die Ausübung des Wahlrechts nach § 15 Abs. 1 VersAusglG, sondern lediglich ein Verzicht auf den Ablauf der vom Gericht nach § 222 Abs. 1 FamFG gesetzten Frist.*)
2. Informiert die ausgleichsberechtigte Person, die auf den Ablauf der nach § 222 Abs. 1 FamFG gesetzten Frist zunächst verzichtet hatte, das Gericht vor einer Entscheidung und innerhalb der Frist darüber, dass sie das Wahlrecht nach § 15 Abs. 1 VersAusglG nunmehr anderweitig ausgeübt habe, muss das Gericht ihr Gelegenheit geben, bis zum Ablauf der nach § 222 Abs. 1 FamFG gesetzten Frist die Zustimmung des ausgewählten Versorgungsträgers gemäß § 222 Abs. 2 FamFG nachzuweisen.*)
VolltextIMRRS 2018, 0195
BGH, Urteil vom 10.10.2017 - X ZR 73/16
1. Bietet ein Luftverkehrsunternehmen bei einer Annullierung entsprechend seiner Verpflichtung aus Art. 5 Abs. 1 Buchst. a, Art. 8 Abs. 1 FluggastrechteVO eine anderweitige Beförderung zum Zielort an, ist es hinsichtlich des annullierten Fluges weiterhin ausführendes Luftfahrtunternehmen im Sinne des Art. 2 Buchst. b FluggastrechteVO.*)
2. Ein Luftverkehrsunternehmen wird bei einer Annullierung nur dann von seiner Pflicht zur Ausgleichsleistung befreit, wenn der angebotene Ersatzflug dem Fluggast nicht nur bei planmäßiger Durchführung, sondern tatsächlich die Möglichkeit eröffnet, das Endziel innerhalb des durch Art. 5 Abs. 1 Buchst. c Nr. ii und Nr. iii FluggastrechteVO vorgegebenen Rahmens zu erreichen.*)
3. Die Ausgleichspflicht des einen Flug annullierenden Luftverkehrsunternehmens besteht unabhängig davon, ob der Fluggast gegen das den angebotenen Ersatzflug ausführende Luftverkehrsunternehmen Ausgleichsansprüche wegen Verspätung geltend machen könnte.*)
VolltextIMRRS 2018, 0199
BGH, Beschluss vom 09.04.2015 - VII ZR 36/14
Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden nach Art. 267 AEUV folgende Fragen zur Auslegung von Art. 11 Abs. 1 Buchstabe a) in Verbindung mit Anhang II Nr. 3.3., 4.3., 5.3., 5.4. der Richtlinie 93/42/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über Medizinprodukte (ABl. 1993, L 169, S. 1 ff., zuletzt geändert durch die Richtlinie 2007/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007, ABl. 2007, L 247, S. 21) vorgelegt:
1. Ist es Zweck und Intention der Richtlinie, dass die mit dem Audit des Qualitätssicherungssystems, der Prüfung der Produktauslegung und der Überwachung beauftragte benannte Stelle bei Medizinprodukten der Klasse III zum Schutz aller potentiellen Patienten tätig wird und deshalb bei schuldhafter Pflichtverletzung den betroffenen Patienten unmittelbar und uneingeschränkt haften kann?*)
2. Ergibt sich aus den genannten Nummern des Anhangs II der Richtlinie 93/42/EWG, dass der mit dem Audit des Qualitätssicherungssystems, der Prüfung der Produktauslegung und der Überwachung beauftragten benannten Stelle bei Medizinprodukten der Klasse III eine generelle oder zumindest anlassbezogene Produktprüfungspflicht obliegt?*)
3. Ergibt sich aus den genannten Nummern des Anhangs II der Richtlinie 93/42/EWG, dass der mit dem Audit des Qualitätssicherungssystems, der Prüfung der Produktauslegung und der Überwachung beauftragten benannten Stelle bei Medizinprodukten der Klasse III eine generelle oder zumindest anlassbezogene Pflicht obliegt, Geschäftsunterlagen des Herstellers zu sichten und/oder unangemeldete Inspektionen durchzuführen?*)
VolltextIMRRS 2018, 0171
BGH, Beschluss vom 20.12.2017 - XII ZB 333/17
1. Kind im Sinne des § 99 FamFG kann auch eine Person sein, die das 18. Lebensjahr bereits vollendet hat, wenn diese nach dem insoweit anwendbaren Recht noch minderjährig ist.*)
2. Ist der Zeitpunkt des Eintritts der Volljährigkeit sowohl für die internationale Zuständigkeit als auch für die verfahrensgegenständliche Frage, ob die Vormundschaft beendet ist, maßgeblich, so handelt es sich insoweit um eine doppelrelevante Tatsache, für die im Rahmen der Zuständigkeitsprüfung die Minderjährigkeit als gegeben zu unterstellen ist.*)
3. Auch wenn das deutsche Gericht seine internationale Zuständigkeit bei Anordnung einer Vormundschaft auf Art. 8 Abs. 1 Brüssel IIa-VO stützt, ist die hypothetische Zuständigkeit nach Art. 5 und 6 KSÜ ausreichend dafür, dass gemäß Art. 15 Abs. 1 KSÜ deutsches Recht zur Anwendung kommt (im Anschluss an BGH, 16.03.2011 - XII ZB 407/10, IBRRS 2011, 1301).*)
4. Die Regelung in Art. 12 Abs. 1 der Genfer Flüchtlingskonvention erfasst auch die Frage der Volljährigkeit eines Flüchtlings, so dass sie die Staatsangehörigkeitsanknüpfung des Art. 7 Abs. 1 EGBGB verdrängt.*)
5. Der Anwendungsbereich des Haager Erwachsenenschutzübereinkommens ist nur für Schutzmaßnahmen eröffnet, die die Hilfsbedürftigkeit wegen einer psychischen oder körperlichen Behinderung oder Krankheit auffangen sollen, nicht aber bei der Vormundschaft wegen Minderjährigkeit.*)
6. Zu den Anforderungen an die Feststellung des Eintritts der Volljährigkeit nach ausländischem Recht (hier der Republik Guinea).*)
VolltextIMRRS 2018, 0132
LG Heilbronn, Urteil vom 24.01.2018 - Ve 6 O 311/17
Die Pflichtangabe über "das einzuhaltende Verfahren bei Kündigung des Vertrages" gemäß Art. 247 § 6 Nr. 5 EGBGB setzt nicht voraus, dass der Darlehensnehmer auf das außerordentliche Kündigungsrecht nach § 314 BGB hingewiesen wird und verlangt auch keinen Hinweis auf die Formvorschrift des § 492 Abs. 5 BGB für die Kündigung des Darlehensgebers.*)
VolltextIMRRS 2018, 0140
BGH, Urteil vom 23.11.2017 - IX ZR 204/16
1. Anwaltsverträge können den Regeln für den Fernabsatz unterfallen und als solche widerrufen werden.*)
2. Ein für den Fernabsatz organisiertes Vertriebs- oder Dienstleistungssystem liegt regelmäßig nicht schon dann vor, wenn der Rechtsanwalt lediglich die technischen Möglichkeiten zum Abschluss eines Anwaltsvertrags im Fernabsatz wie Briefkasten, elektronische Postfächer und/oder Telefon- und Faxanschlüsse vorhält.*)
VolltextIMRRS 2018, 0143
BGH, Beschluss vom 06.12.2017 - XII ZB 371/17
1. Der Antrag auf Aufhebung des zu einem Minderjährigen begründeten Annahmeverhältnisses kann nur gestellt werden, wenn seit der Annahme noch keine drei Jahre verstrichen sind.*)
2. Diese gesetzliche Regelung verstößt nicht gegen Verfassungs- oder Konventionsrecht.*)
VolltextIMRRS 2018, 0148
BGH, Urteil vom 19.12.2017 - VI ZR 128/16
1. Handeln die Schädiger als Mittäter oder Gehilfen, sind im Rahmen der Prüfung eines Mitverschuldens des Geschädigten gemäß § 254 BGB ihre Verursachungs- und Schuldbeiträge in einer Gesamtschau dem Beitrag des Geschädigten gegenüberzustellen (Fortführung BGH, 16.06.1959 - VI ZR 95/58, BGHZ 30, 203, 206; im Anschluss an BGH, 10.11.2016 - III ZR 235/15, IBRRS 2017, 0358; IMRRS 2017, 0378).*)
2. Bei einer Haftung gemäß § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 263 Abs. 1 StGB und direktem Schädigungsvorsatz kommt die anspruchsmindernde Berücksichtigung eines fahrlässigen Verhaltens des Geschädigten nicht in Betracht (Fortführung von BGH, 10.11.2016 - III ZR 235/15, IBRRS 2017, 0358; IMRRS 2017, 0378; BGH, 09.10.1991 - VIII ZR 19/91, NJW 1992, 310, 311).*)
VolltextIMRRS 2018, 0035
OLG Stuttgart, Urteil vom 23.11.2016 - 4 U 97/16
1. Hat ein Bauwerk Mängel (hier: abgelöste Dachziegel), die nach dem natürlichen Verlauf der Dinge und nach der Erfahrung des Lebens besonders geeignet sind, Schaden zu verursachen, und tritt ein solcher Schaden ein, so ist - wenn keine andere Ursache des Schadens feststellbar ist - bis zum Beweis des Gegenteils anzunehmen, dass der Bauwerksmangel zum schädigenden Erfolg mindestens als eine der Ursachen beigetragen hat.
2. Naturereignisse oder Witterungseinflüsse besonderer Art (hier: Sturmtief "Niklas") können nur die Annahme ausschließen, dass die Ablösung von Teilen eines Bauwerks auf fehlerhafter Errichtung oder mangelhafter Unterhaltung beruht, wenn auch ein fehlerfrei errichtetes oder mit der erforderlichen Sorgfalt unterhaltenes Bauwerk dem Naturereignis nicht standgehalten hätte.
3. Der für die Gebäudesicherheit Verantwortliche hat die Pflicht, den Zustand des Gebäudes regelmäßig zu überprüfen und im gebotenen Umfang auch zuverlässig Fachkundige mit der Nachprüfung zu betrauen.
VolltextIMRRS 2017, 1726
OLG Koblenz, Urteil vom 13.09.2017 - 5 U 363/17
1. Der subjektive Tatbestand der Arglist setzt zumindest Eventualvorsatz voraus. Eine leichtfertige oder grob fahrlässige Unkenntnis genügt folglich nicht.
2. Ein arglistiges Verschweigen ist danach nur gegeben, wenn der Verkäufer den Mangel kennt oder ihn zumindest für möglich hält und zugleich weiß oder doch damit rechnet und billigend in Kauf nimmt, dass der Käufer den Mangel nicht kennt und bei Offenbarung den Vertrag nicht oder nicht mit dem vereinbarten Inhalt geschlossen hätte.
3. Dagegen genügt es nicht, wenn sich dem Verkäufer das Vorliegen aufklärungspflichtiger Tatsachen hätte aufdrängen müssen, weil dann die Arglist vom Vorsatz abgekoppelt und der Sache nach durch leichtfertige oder grob fahrlässige Unkenntnis ersetzt würde. Folglich kann ein bewusstes Sichverschließen nicht den Anforderungen genügen, die an die Arglist zu stellen sind.
4. Die erforderliche Kenntnis muss tatrichterlich festgestellt werden und kann nicht durch wertende Überlegungen ersetzt werden.
5. Bei den Mängeln, die einer Besichtigung zugänglich und damit ohne Weiteres erkennbar sind, besteht keine Offenbarungspflicht, da der Käufer diese Mängel bei der im eigenen Interesse gebotenen Sorgfalt selbst wahrnehmen kann.
6. Über Mängel, von denen bei einer Besichtigung zwar Spuren zu erkennen sind, die aber keinen tragfähigen Rückschluss auf Art und Umfang des Mangels erlauben, muss der Verkäufer gemäß seinem Kenntnisstand aufklären und darf sein konkretes Wissen nicht zurückhalten. Die Offenbarungspflicht erstreckt sich jedoch nicht darauf, den Käufer auch darüber aufzuklären, dass die Schadensursache unklar und nähere Untersuchungen dazu nicht angestellt worden sind.
7. Derjenige, der gutgläubig falsche Angaben macht, handelt nicht arglistig, mag der gute Glaube auch auf Fahrlässigkeit oder Leichtfertigkeit beruhen.
VolltextIMRRS 2018, 0002
OLG Schleswig, Beschluss vom 01.09.2017 - 7 W 29/17
1. Räum- und Streupflichten bestehen zur Gewährleistung eines sicheren Hauptberufsverkehrs und an Feiertagen für die Zeit des normalen Tagesverkehrs.
2. Voraussetzung einer Streu- und Räumpflicht ist eine allgemeine Glättebildung und nicht nur das Vorhandensein vereinzelter Glättestellen.
3. Für die Verpflichtung zum Räumen und Streuen sind Art und Wichtigkeit des Verkehrsweges ebenso zu berücksichtigen wie seine Gefährlichkeit und die Stärke des zu erwartenden Verkehrs. Zu den wichtigen Verkehrsflächen zählen verkehrsreiche Durchgangsstraßen sowie vielbefahrene, innerörtliche Hauptverkehrsstraßen. Aber auch auf Gemeindestraßen außerhalb geschlossener Ortslage bestehen Räum- und Streupflichten.
4. Bei extremen Wetterverhältnissen - etwa bei starkem Schneefall, Eisregen oder ständig überfrierender Nässe - besteht eine Räum-/Streupflicht erst ab dem Zeitpunkt, ab dem sich das Wetter wieder beruhigt hat.
VolltextOnline seit 2017
IMRRS 2017, 1761OLG Rostock, Urteil vom 28.07.2017 - 6 U 131/15
1. Die Beräumung des Daches einer Lagerhalle von Schnee durch Einsatzkräfte der (Berufs- oder Freiwilligen) Feuerwehr kann - nach den Umständen des Falles - als fiskalische Tätigkeit auf der Grundlage eines (Werk-) Vertrages zu qualifizieren sein. Hierfür kann z. B. sprechen, dass die Feuerwehr nicht über die Notrufnummer bzw. die Einsatzleitstelle verständigt worden ist und dass die Trägergemeinde die Einsatzkosten nicht durch Bescheid geltend macht, sondern durch Rechnung.*)
2. Ein solcher Vertrag ist mangels Vertretungsmacht schwebend unwirksam, wenn er unter Missachtung der Vorschriften über die kommunalrechtlichen Vertretungsförmlichkeiten geschlossen wird. In diesem Fall kommt eine Haftung der Trägergemeinde für eine Beschädigung der Dachhaut durch die Feuerwehreinsatzkräfte nach den Grundsätzen der "GoA" in Betracht.*)
VolltextIMRRS 2017, 1752
OLG München, Urteil vom 07.12.2017 - 23 U 2440/17
1. Ist ungewiss, in wessen Namen der Vertreter den Vertrag geschlossen hat, so ist die Willenserklärung des Vertreters gemäß §§ 133, 157 BGB unter Berücksichtigung aller Umstände auszulegen.
2. Haben die Parteien eines Maklervertrages die Fälligkeit, nicht aber die Entstehung des Provisionsanspruchs von einem bestimmten Ereignis abhängig gemacht, das später nicht eingetreten ist, dann ist der Zeitpunkt der Fälligkeit nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung des vermutlichen Parteiwillens zu bestimmen.
3. Eine Parteivernehmung von Amts wegen setzt eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit einer Behauptung voraus, die sich aus der Beweisaufnahme oder aus dem sonstigen Verhandlungsinhalt, insbesondere aus einer Anhörung oder aus Ausführungen der Partei nach ergeben kann (sog. "Anbeweis").
4. Die Voraussetzungen einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung (§ 156 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) liegen nicht vor, wenn eine Partei ihr Fragerecht bei einer Parteianhörung der Gegenpartei faktisch nicht ausüben konnte. Ein Beweiswert kommt der Anhörung einer Partei nicht zu.
VolltextIMRRS 2017, 1744
OLG Koblenz, Urteil vom 09.10.2017 - 12 U 288/16
1. Derjenige, der in seinem Verantwortungsbereich eine Gefahrenlage gleich welcher Art für Dritte schafft oder andauern lässt, zum Beispiel durch Eröffnung eines Verkehrs, Errichtung einer Anlage oder Übernahme einer Tätigkeit, die mit Gefahren für Rechtsgüter Dritter verbunden ist, hat Rücksicht auf diese Gefährdung zu nehmen und deshalb die allgemeine Rechtspflicht, diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die erforderlich und ihm zumutbar sind, um die Schädigung Dritter möglichst zu verhindern.
2. Der genaue Inhalt, der Umfang und die Grenzen der Verkehrssicherungspflicht bestimmen sich dabei zum einen nach den berechtigten Sicherheitserwartungen des Verkehrs (Vertrauensschutz; legitime Erwartung des regulären Nutzers) und andererseits nach der wirtschaftlichen (finanziellen, organisatorischen und personellen) Zumutbarkeit für den Sicherungsverpflichteten.
3. Fehlen verbindliche Vorgaben zur Beschaffenheit eines Bauwerks (hier: Brücke auf einem vorrangig von landwirtschaftlichem Verkehr genutzten Wirtschaftsweg), besteht lediglich die allgemeine Pflicht des Eigentümers, das Bauwerk zu kontrollieren und festgestellte Mängel, die zu sofortigem Handeln Anlass geben, abzustellen.
VolltextIMRRS 2017, 1783
BGH, Urteil vom 23.11.2017 - III ZR 60/16
1. Die zur Badeaufsicht in einem Schwimmbad eingesetzten Personen sind verpflichtet, den Badebetrieb und damit auch das Geschehen im Wasser zu beobachten und mit regelmäßigen Kontrollblicken darauf zu überprüfen, ob Gefahrensituationen für die Badegäste auftreten. Dabei ist der Standort so zu wählen, dass der gesamte Schwimm- und Sprungbereich überwacht und auch in das Wasser hineingeblickt werden kann (Anschluss an BGH, Urteile vom 2. Oktober 1979 - VI ZR 106/78, NJW 1980, 392, 393 und vom 21. März 2000 - VI ZR 158/99, NJW 2000, 1946 f). In Notfällen ist für rasche und wirksame Hilfeleistung zu sorgen. (Rn. 18)*)
2. Wer eine besondere Berufs- oder Organisationspflicht, andere vor Gefahren für Leben und Gesundheit zu bewahren, grob vernachlässigt hat, muss die Nichtursächlichkeit festgestellter Fehler beweisen, die allgemein als geeignet anzusehen sind, einen Schaden nach Art des eingetretenen herbeizuführen. Dies gilt auch im Falle einer grob fahrlässigen Verletzung der Verpflichtung zur Überwachung eines Schwimmbadbetriebs (Bestätigung von BGH, Urteil vom 13. März 1962 - VI ZR 142/61, NJW 1962, 959, 960 und Fortführung von Senat, Urteil vom 11. Mai 2017 - III ZR 92/16, NJW 2017, 2108 Rn. 22 ff, vorgesehen für BGHZ sowie BGH, Urteil vom 10. November 1970 - VI ZR 83/69, NJW 1971, 241, 243). (Rn. 24)*)
VolltextIMRRS 2017, 1710
OLG Jena, Beschluss vom 04.09.2017 - 1 U 818/16
Ob § 1 Abs. 4 AVBFernwärmeV eine Veröffentlichung der Preisliste eines Fernwärmeversorgungsunternehmens im Internet vorgibt, lässt sich aus dem Gegenschluss der Parallelnorm des § 36 Abs. 1 Satz 2 EnWG und der Vergleich mit Publikationsvorschriften des BGB beantworten: Die Pflicht zur Veröffentlichung der Versorgungsbedingungen bei Anbietern der Fernwärmeversorgung umfasst nicht die Publikation im Internet.
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