Immobilien- und Mietrecht.

Volltexturteile nach Sachgebieten
3496 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2022
IMRRS 2022, 0413
OLG Hamm, Beschluss vom 09.03.2022 - 4 W 119/20
Wird ein Abmahnschreiben lediglich als Dateianhang zu einer E-Mail versandt, ist es in der Regel nur und erst dann zugegangen, wenn der E-Mail-Empfänger den Dateianhang auch tatsächlich geöffnet hat.*)

IMRRS 2022, 0302

LAG Köln, Urteil vom 11.01.2022 - 4 Sa 315/21
1. Den Absender einer E-Mail trifft gem. § 130 BGB die volle Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die E-Mail dem Empfänger zugegangen ist. Ihm kommt nicht dadurch die Beweiserleichterung des Anscheinsbeweises zugute, dass er nach dem Versenden keine Meldung über die Unzustellbarkeit der E-Mail erhält.*)
2. Zu den Voraussetzungen eines Angebots zum Abschluss eines Arbeitsvertrags.*)

IMRRS 2022, 0278

OLG München, Beschluss vom 24.01.2022 - 34 Wx 437/21
1. Die Abgabefiktion nach § 894 Satz 1 ZPO tritt erst ein, wenn das Urteil Rechtskraft erlangt hat. Vorläufige Vollstreckbarkeit reicht nicht aus.*)
2. Die Eintragung eines Amtswiderspruchs nach § 53 Abs. 1 Satz 1 GBO setzt nicht voraus, dass die Grundbuchunrichtigkeit unmittelbar auf einer Gesetzesverletzung bei Vornahme derjenigen Eintragung beruht, gegen die sich der Widerspruch richten soll. Sie ist vielmehr auch dann möglich, wenn dem Grundbuchamt der Verstoß bei der Eintragung eines Rechtsvorgängers des jetzt eingetragenen Berechtigten unterlaufen ist.*)
3. Eine Anhörung des eingetragenen Berechtigten vor Erlass der die Eintragung eines Widerspruchs anordnenden Entscheidung kann unterbleiben, wenn daraus die Gefahr des Rechtsverlusts erwachsen könnte.*)

IMRRS 2022, 0253

BGH, Beschluss vom 31.01.2022 - XI ZR 113/21
Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird gemäß Art. 267 Abs. 1 b Abs. 3 AEUV zur Auslegung der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.04.2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (ABl. 2008, L 133, S. 66, berichtigt in ABl. 2009, L 207, S. 14, ABl. 2010, L 199, S. 40 und ABl. 2011, L 234, S. 46) folgende Frage vorgelegt:
Ist Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2008/48/EG dahin auszulegen, dass es den nationalen Gerichten nicht verwehrt ist, im Einzelfall bei Vorliegen besonderer, über den bloßen Zeitablauf hinausgehender Umstände die Berufung des Verbrauchers auf sein wirksam ausgeübtes Widerrufsrecht als missbräuchlich oder betrügerisch zu bewerten mit der Folge, dass ihm die vorteilhaften Rechtsfolgen des Widerrufs versagt werden können?*)

IMRRS 2022, 0230

BGH, Urteil vom 13.01.2022 - III ZR 210/20
Weist eine Unternehmergesellschaft i.S.v. § 5a GmbHG nicht - wie im Gesetz vorgesehen - ihre Rechtsform und die Haftungsbeschränkung in der Firma aus, haftet ihr im Rechtsverkehr auftretender Vertreter für den dadurch erzeugten unrichtigen Rechtsschein gem. § 311 Abs. 2, 3, § 179 BGB analog (Anschluss an BGH, IBR 2012, 674).*)

IMRRS 2022, 0162

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 24.01.2022 - 10 W 8/21
Werden mehreren Personen zur Einzelvertretung berechtigende Vollmachten erteilt, ermächtigen diese regelmäßig nicht zum Widerruf der Vollmachten der weiteren Einzelvertretungsberechtigten.*)

IMRRS 2022, 0044

OLG Brandenburg, Urteil vom 01.06.2021 - 2 U 13/21
1. Das in § 6 BbgSARS-CoV-2-EindämmungsVO vom 22.03.2020 (GVBl. II Nr. 11/2020), vom 17.04.2020 (GVBl. II Nr. 21/2020) und vom 24.04.2020 (GVBl. II Nr. 25/2020) enthaltene Gebot, Gaststätten und Beherbergungsbetriebe für den Publikumsverkehr zu schließen, war rechtmäßig.
2. Schadensersatzansprüche von vom vorgenannten Schließungsgebot betroffenen Inhabern von Hotel- und Gastronomiebetrieben aus § 839 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 34 GG scheiden mangels Rechtswidrigkeit des genannten Gebots sowie deshalb aus, weil die für die Gesetzgebung zuständigen Amtsträger Amtspflichten in der Regel nur gegenüber der Allgemeinheit, nicht jedoch gegenüber bestimmten Einzelpersonen oder Personengruppen zu erfüllen haben.
3. Ansprüche der vorgenannten Personen aus § 1 Abs. 1 BbgStHG scheitern an der fehlenden Rechtswidrigkeit des Schließungsgebots.
4. Ansprüche der vorgenannten Personen aus § 56 Abs. 1 Satz 1 IfSG aF scheiden aus, weil die Vorschrift nur "Ausscheidern", "Ansteckungsverdächtigen", "Krankheitsverdächtigen" und "sonstigen Trägern von Krankheitserregern" i.S.v. § 31 Satz 2 IfSG Ansprüche gewährt und eine erweiternde Auslegung auf andere Personen nicht in Betracht kommt. Eine entsprechende Anwendung der Vorschrift auf nicht ausdrücklich genannten Personengruppen kommt mangels planwidriger Regelungslücke nicht in Betracht.
5. § 56 Abs. 4 IfSG stellt keine eigenständige Anspruchsgrundlage dar, sondern bestimmt lediglich die Höhe einer nach anderen Vorschriften zu gewährenden Entschädigung.
6. Ein Anspruch aus § 65 IfSG kommt nur bei Maßnahmen nach §§ 16 und 17 IfSG, nicht hingegen bei Maßnahmen nach §§ 28 ff. IfSG in Betracht. Auch eine entsprechende Anwendung der Vorschrift auf Maßnahmen nach §§ 28 ff. IfSG scheidet aus.
7. Ansprüche der unter 2. genannten Personen aus § 38 Abs. 1 a BbgOBG scheiden jedenfalls deshalb aus, weil die Regelungen nach §§ 56 ff. IfSG "andere gesetzliche Vorschrift" i.S.v. § 38 Abs. 3 BbgOBG sind.
8. Ansprüche der vorgenannten Personen aus enteignungsgleichem Eingriff scheitern an der fehlenden Rechtswidrigkeit des Schließungsgebots, Ansprüche unter dem Gesichtspunkt des enteignenden Eingriffs am fehlenden individuellen Sonderopfer des einzelnen Hotel- oder Gaststättenbetreibers.

Online seit 2021
IMRRS 2021, 1444
OLG Celle, Beschluss vom 03.12.2021 - 3 W 19/21
Sind Vorschussansprüche des Abwicklers einer Kanzlei im Wege des Forderungsübergangs auf die als Bürgin haftende Rechtsanwaltskammer übergegangen, ist zu überlegen, ob der ausgeschiedene Rechtsanwalt im Regressprozess der Rechtsanwaltskammer nach Beendigung der Abwicklung bis zur Erstellung einer Schlussabrechnung die fehlende Fälligkeit der Abwicklervergütung entgegenhalten kann.*)

IMRRS 2021, 1461

BGH, Urteil vom 24.09.2020 - III ZR 59/20
1. Soweit keine zwingende medizinische Notwendigkeit besteht, widerspricht die lückenlose Überwachung und Gängelung der Heimbewohner beim Essen deren Recht auf Wahrung der Privatsphäre und der Menschenwürde.
2. Der ausdrücklich geäußerte Wunsch eines Heimbewohners, Weißwürste portioniert, aber mit daran verbliebener Wursthaut gereicht zu bekommen, ist grundsätzlich zu respektieren.

IMRRS 2021, 1090

OLG Frankfurt, Urteil vom 27.07.2021 - 26 U 14/21
In einer Aufhebungsvereinbarung wollen die Parteien in der Regel das Vertragsverhältnis abschließend bereinigen und alle Ansprüche erledigen, gleichgültig, ob sie daran dachten oder nicht.*)

IMRRS 2021, 1080

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 28.07.2021 - 4 Sa 68/20
Ein Beweis des ersten Anscheins für den Zugang eines Einwurfeinschreibens kann nur angenommen werden, wenn neben dem Einlieferungsbeleg auch eine Reproduktion des Auslieferungsbelegs vorgelegt wird. Die Vorlage des bloßen Sendungsstatus ist nicht ausreichend (Anschluss an LAG Baden-Württemberg, NZA-RR 2021, 70).*)

IMRRS 2021, 1075

OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 23.08.2021 - 6 A 10603/21
Sieht eine Gebührensatzung eine gesamtschuldnerische Haftung von Miteigentümern oder mehreren aus gleichem Grund Berechtigten für Gebührenschulden vor, besteht keine Verpflichtung des Satzungsgebers, hiervon die Eigentümer von Wohnungseigentum im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes auszunehmen und für sie eine lediglich persönliche Haftung zu begründen.*)

IMRRS 2021, 1061

OLG Frankfurt, Urteil vom 20.08.2021 - 24 U 171/20
1. Wendet die beklagte Partei, die aus einer nach einem Forderungskauf abgetretenen Forderung in Anspruch genommen wird, ein, die Forderung sei in Wahrheit nur zum Zwecke der Einziehung abgetreten worden und es liege deshalb eine unbefugte Inkassodienstleistung vor, so muss die klagende Partei den zugrundeliegenden Forderungskaufvertrag offenlegen.*)
2. Wird der Vertrag daraufhin nur unvollständig vorgelegt und lässt sich deshalb nicht ausschließen, dass kein echter Forderungskauf vorliegt, kann das Gericht von einem Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz ausgehen.*)

IMRRS 2021, 0952

AG Kassel, Urteil vom 20.04.2021 - 435 C 3090/20
1. Erfolgt die Stornierung einer Hotelbuchung (Tagungsräume/Übernachtungen) kurz vor der Änderung einer einschlägigen Corona-Schutzverordnung zu einem Zeitpunkt, zu dem die Tagung noch nicht abzusagen war, unterfällt die Stornierung der Buchung der Risikosphäre des Hotelkunden.
2. Das Hotel kann ggf. einen pauschalierten Stornoausfallschaden dann nicht geltend machen, wenn die Tagung aufgrund nachfolgender Änderungen der Corona-Verordnungslage deswegen nicht mehr zulässig war (überholte Kausalität).

IMRRS 2021, 0901

LG München I, Urteil vom 13.07.2021 - 3 O 3482/21
ohne amtliche Leitsätze

IMRRS 2021, 0939

OLG Naumburg, Urteil vom 28.08.2020 - 7 U 30/20
1. Wird eine Sache beschädigt, kann der Geschädigte vom Schädiger den zur Herstellung erforderlichen Geldbetrag verlangen.
2. Wegen der sich aus § 249 Abs. 2 BGB ergebenden Ersetzungsbefugnis hat der Geschädigte die freie Wahl der Mittel zur Schadensbehebung und darf zur Beseitigung des Schadens grundsätzlich den Weg einschlagen, der den eigenen Interessen am besten zu entsprechen scheint, ohne auf die kostengünstigste Wiederherstellung der beschädigten Sache beschränkt gewesen zu sein
3. Allerdings kann der Geschädigte als erforderlichen Herstellungsaufwand nur die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen.
4. Der zuständige Straßenbaulastträger verstößt nicht gegen seine Schadensminderungspflicht, wenn er ein sog. Ölwehr-Unternehmen, mit dem er als Ergebnis eines Vergabeverfahrens die Beseitigung von Fahrbahnverunreinigungen durch Öle, Treib- und Kraftstoffe sowie Fahrzeugbetriebsmittel vereinbart hat, mit der Beseitigung von ausgetretenem Flüssigdünger beauftragt.

IMRRS 2021, 0896

OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.06.2021 - 1 U 142/20
1. Nutzt ein Busunternehmen seine eigene Werkstatt zur Reparatur seines bei einem Verkehrsunfall beschädigten Busses, beschränkt sich der zur Herstellung erforderliche Betrag auf die insoweit anfallenden Kosten.*)
2. Die höheren Kosten einer externen Werkstatt können grundsätzlich zugrunde gelegt werden, wenn das Busunternehmen einen Teil der Kapazitäten seiner Werkstatt als freie Werkstatt zur Gewinnerzielung verwendet. Voraussetzung ist allerdings, dass es im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast hinreichend dazu vortragen kann, dass es in der Zeit der Reparatur des Busses Fremdaufträge hätte annehmen können.*)

IMRRS 2021, 0894

BGH, Urteil vom 29.06.2021 - XI ZR 19/20
Zur Angabe des Sollzinssatzes für Überziehungskredite auf der Internetseite einer Bank "in auffallender Weise" i.S.d. Art. 247a § 2 Abs. 2 und 3 EGBGB.*)

IMRRS 2021, 0863

BGH, Urteil vom 29.06.2021 - XI ZR 46/20
Wird auf der Internetseite einer Bank der Sollzinssatz, der für die Überziehungsmöglichkeit berechnet wird, mit "Aktuell bis zu 10,90% p.a. Zinsen" angegeben, ist dies nicht klar und eindeutig im Sinne von Art. 247a § 2 Abs. 2 EGBGB.*)

IMRRS 2021, 0820

LG Darmstadt, Urteil vom 17.06.2021 - 23 O 572/20
1. Es ist auch in Ansehung des Urteils des V. BGH-Senats vom 12.03.2021 (V ZR 33/19, IBRRS 2021, 1116) daran festzuhalten, dass sich die vom VII. BGH-Senat mit Urteil vom 22.02.2018 in der Sache zutreffend und überzeugend erkannte Aufgabe der fiktiven Schadensabrechnung (VII ZR 46/17, IBRRS 2018, 0055) nicht auf werkvertraglich begründete Schadensersatzansprüche aus §§ 631 ff., 280, 281 BGB beschränkt, sondern auf Schadensersatzansprüche jedweder Art, gleich, ob sie auf vertraglichen oder gesetzlichen Schuldverhältnissen i.S.v. § 241 BGB beruhen (gegen BGH Urteil vom 12.03.2021 - V ZR 33/19, IBRRS 2021, 1116).*)
2. Das gilt auch für fiktive Nutzungsausfallentschädigung oder die fiktive Abrechnung von Haushaltsführungsschäden. Erstattungsfähig sind hier wie auch sonst nur tatsächlich entstandene Kosten und Aufwand, den der Geschädigte gemäß Schätzung des Tatrichters nach § 287 ZPO in der Betrachtung ex ante gemessen am Maßstab eines verständigen und wirtschaftlich denkenden Menschen in vergleichbarer Lage aufwenden würde (BGH Urteil vom 07.05.1996, VI ZR 138/95, IBRRS 1996, 0032) mit der Maßgabe, dass der Schädiger das Prognoserisiko trägt.*)
3. Dem nunmehr auf konkrete Schadensabrechnung beschränkten Geschädigten ist bei beabsichtigter und noch nicht erfolgter Schadensbeseitigung das ihm nicht zumutbare Vorfinanzierungsrisiko zu nehmen. Er hat deshalb gegen den Schädiger unmittelbar aus §§ 249, 250 S.1, 242 BGB (nicht § 637 III BGB analog) Anspruch auf Zahlung eines Vorschusses in Höhe der voraussichtlichen Kosten der Schadensbeseitigung, der, sobald diese abgeschlossen wurde, gegenüber dem Schädiger abzurechnen ist, wobei ein nach Instandsetzung verbleibender merkantiler Minderwert stets als ersatzfähiger konkreter Schaden anzusehen ist.*)
4. Will der Geschädigte seinen Schaden nicht beheben lassen, ist er auf die Geltendmachung des Minderwertes der beschädigten Sache oder den Ausgleich seiner Vermögensminderung zu verweisen, die nach den Grundsätzen des Vermögensvergleichs vor und nach Schadenseintritt zu bestimmen ist.*)
5. Die Versagung der fiktiven Schadensberechnung besagt indes nur, dass der Geschädigte gegen den Schädiger eine fiktive Abrechnung nicht mehr einseitig durchsetzen kann. Den Parteien eines Rechtsstreits ist es aber im Rahmen ihrer Dispositionsbefugnis unbenommen, für das Gericht bindend durch einen unwiderruflichen Zwischenvergleich zu bestimmen, dass der streitgegenständliche Schaden, gleich auf welchem rechtlichen Grund er geltend gemacht wird, einheitlich nach den bislang jeweils geltenden Grundsätzen zur fiktiven Schadensberechnung der noch herrschenden Meinung abgerechnet werden soll.*)

IMRRS 2021, 0803

LG Frankfurt/Main, Urteil vom 24.06.2021 - 2-13 S 35/20
Eine Klausel in einem Verwaltervertrag, die eine pauschale jährliche Erhöhung der Vergütung um 4% vorsieht, benachteiligt eine Wohnungseigentümergemeinschaft, der Verbraucher angehören, unangemessen und ist daher unwirksam.*)
IMRRS 2021, 0792

AG Weinheim, Urteil vom 09.09.2020 - 2 C 145/20
1. Die Vereinbarung für die Überlassung einer "Eventlocation“ für eine Hochzeit ist ein gemischter Vertrag und nicht etwa lediglich ein Mietvertrag über das Zurverfügungstellen von Räumlichkeiten.
2. Bei einem durch Corona bedingten Ausfall der Hochzeit ist mangels Annahme eines absoluten Fixgeschäftes keine Unmöglichkeit gegeben.
3. Unter Berücksichtigung der beidseitigen Interessen ist den Parteien durchaus zuzumuten, eine Vertragsanpassung dahingehend zu wählen, dass ein Ausweichtermin stattfinden kann.

IMRRS 2021, 0788

OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.06.2021 - 1 U 203/20
1. Zu der Frage der Erforderlichkeit eines Schadenersatzbetrags, der auf der Grundlage eines vergaberechtlichen Auftrags berechnet wird.*)
2. Eine antizipierte Schadenminderungspflicht in Form der Festlegung von Einzelpreisen für bestimmte Maßnahmen besteht im Rahmen eines zulässig gewählten Vergabeverfahrens nicht.*)

IMRRS 2021, 0781

BGH, Urteil vom 20.05.2021 - III ZR 126/19
Ein Unternehmer, der die Muster-Widerrufsbelehrung nach Anlage 1 zum EGBGB verwendet, kann sich auf die Schutzwirkung des Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 2 EGBGB nicht berufen, wenn der Verbraucher durch eine weitere - formal oder inhaltlich nicht ordnungsgemäße - Belehrung irregeführt oder von einer rechtzeitigen Ausübung seines Rechts abgehalten wird (Fortführung von BGH, Urteil vom 16.12.2015 - IV ZR 71/14, Rz. 11, IBRRS 2016, 3460, sowie Abgrenzung von BGH, Beschluss vom 02.04.2019 - XI ZR 463/18, IBRRS 2019, 1512).*)

IMRRS 2021, 0782

BGH, Urteil vom 15.06.2021 - VI ZR 576/19
Zur Reichweite des Auskunftsanspruchs nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO.*)

IMRRS 2021, 0701

BGH, Urteil vom 05.05.2021 - VII ZR 78/20
1. Ob es sich bei einem zivilrechtlichen Schuldverhältnis um ein Massengeschäft im Sinne von § 19 Abs. 1 Nr. 1 Fall 1 AGG handelt, das typischerweise ohne Ansehen der Person zu vergleichbaren Bedingungen in einer Vielzahl von Fällen zustande kommt, bestimmt sich nach einer allgemeinen, typisierenden Betrachtungsweise. Abzustellen ist nicht auf den einzelnen Anbieter, sondern auf die Verkehrssitte. Für das Vorliegen einer solchen Verkehrssitte trifft denjenigen, der sich auf die Benachteiligung beruft, die volle Beweislast, § 22 AGG findet hierbei keine Anwendung.*)
2. Ob ein Ansehen der Person bei der Begründung eines zivilrechtlichen Schuldverhältnisses im Sinne von § 19 Abs. 1 Nr. 1 Fall 2 AGG nachrangige Bedeutung hat, bestimmt sich nach der Art des zu betrachtenden Schuldverhältnisses in seiner konkreten Ausprägung.*)

IMRRS 2021, 0670

BGH, Urteil vom 07.04.2021 - VIII ZR 191/19
1. Schließt eine natürliche Person ein Rechtsgeschäft objektiv zu einem Zweck ab, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann, so kommt eine Zurechnung entgegen dem mit dem rechtsgeschäftlichen Handeln objektiv verfolgten privaten Zweck nur dann in Betracht, wenn die dem Vertragspartner erkennbaren Umstände eindeutig und zweifelsfrei darauf hinweisen, dass die natürliche Person in Verfolgung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (Bestätigung von Senatsurteile, IBR 2009, 1382 - nur online; vom 13.03.2013 - VIII ZR 186/12, Rz. 28, IBRRS 2013, 1507 = NJW 2013, 2107).*)
2. Zu den Voraussetzungen eines im Rahmen des Verbrauchsgüterkaufs in Betracht kommenden Anspruchs des Verbrauchers auf einen Kostenvorschuss für noch nicht angefallene Kosten des Ausbaus einer mangelhaften Kaufsache und des Einbaus einer als Ersatz gelieferten Sache (Bestätigung von Senatsurteil vom 21.12.2011 - VIII ZR 70/08, Rz. 27, 35, 53 f., IBRRS 2012, 0713 = BGHZ 192, 148).*)
3. Ein Anspruch des Käufers auf Vorschuss für die Ersatzlieferung einer mangelfreien Sache besteht nicht (Bestätigung von Senatsurteil vom 21.12.2011 - VIII ZR 70/08, Rz. 49 f., a.a.O.).*)

IMRRS 2021, 0664

AG Stuttgart, Beschluss vom 28.04.2021 - 46 C 1202/21
1. Kosten für Desinfektions- und Hygienemaßnahmen sind nicht durch den Schädiger zu ersetzen
2. Es handelt sich um keine adäquat kausale Schadensposition

IMRRS 2021, 0570

OLG Köln, Urteil vom 12.11.2020 - 15 U 112/20
1. Geht es um eine identifizierende Berichterstattung über ein (mögliches) Fehlverhalten, ist zu berücksichtigen, dass eine solche Berichterstattung regelmäßig in das Recht des Abgebildeten auf Schutz seiner Persönlichkeit eingreift, weil sie sein (hier: mögliches) Fehlverhalten öffentlich bekannt macht und die Person in den Augen der Adressaten so von vorneherein negativ qualifiziert. Dies ist bei einer Berichterstattung über vermeintliche Straftaten eindeutig, gilt aber auch bei einem Vorwurf etwaigen sonstigen rechtswidrigen oder nur moralisch fragwürdigen Verhaltens.
2. Für die Abgrenzung der Verdachtsberichterstattung von einem reinen Werturteil auf Basis unstreitiger (Indiz-)Tatsachen ist maßgeblich, ob ein Autor seinem Leser nur Fakten zur eigenen Auseinandersetzung mit der Thematik präsentiert oder aber entweder unmittelbar oder auch "zwischen den Zeilen" eine entsprechende zusätzliche Sachaussage durch den Autor getroffen wird, wofür es allein aber noch nicht genügt, dass die mitgeteilten Fakten dem Leser eine Grundlage für ein Weiterdenken in eine bestimmte Richtung vermitteln könnten. Es muss aus Sicht des Durchschnittsadressaten um ein konkretes tatsächliches Substrat vermeintlicher Vorwürfe und um die Mitteilung der vermuteten Tatsachenfrage gehen.
3. Eine Verdachtsäußerung zeichnet sich allgemein dabei dadurch aus, dass der Äußernde aus der Perspektive des Durchschnittslesers selbst noch nicht von der Wahrheit bzw. Richtigkeit seiner Aussage überzeugt ist, sondern zu erkennen gibt, dass er bisher nur einen Verdacht hegt.
4. Auch eine Verdachtsäußerung zu sonstigen (nicht strafrechtlichen) "Verfehlungen" ist im Grundsatz durchaus unter das Rechtsinstitut der Verdachtsberichterstattung zu fassen, wenn mit dem vorgeworfenen Verhalten ein soziales Unwerturteil verbunden ist.
5. Die Presse muss bei einer identifizierenden Verdachtsberichterstattung mit Blick auf die Wahrnehmung berechtigter Interessen (§ 193 StGB) ihren journalistischen Recherchepflichten genügen und es muss im Zeitpunkt der Veröffentlichung so zunächst ein sog. "Mindestbestand an Beweistatsachen" vorliegen, der für den Wahrheitsgehalt der Information spricht und ihr damit überhaupt erst "Öffentlichkeitswert" verleiht. Die Darstellung darf keine Vorverurteilung des Betroffenen enthalten.
6. Es muss sich um einen Vorgang von einem solchen Gewicht handeln, dass ein berechtigtes Interesse der Allgemeinheit auch an der Offenlegung der Identität des Betroffenen besteht.

IMRRS 2021, 0511

OLG Oldenburg, Urteil vom 27.03.2020 - 11 U 21/18
1. Wird ein ausländisches Unternehmen im Zusammenhang mit einem Bauvorhaben beauftragt, richtet sich das anwendbare Recht zunächst nach der ausdrücklichen oder konkludenten Rechtswahl der Parteien. Lässt sich eine Rechtswahl nicht feststellen, ist der "gewöhnliche Aufenthalt" des Unternehmens maßgeblich, der sich nach Art. 19 Rom-I-VO bestimmt.
2. Der "gewöhnliche Aufenthalt" kann nach Art. 19 Abs. 2 Rom-I-VO auch am Ort einer "Nebenniederlassung" liegen. Tritt ein ausländisches Unternehmen bei einem Bauvorhaben als "Repräsentanz Deutschland" auf, kann daher deutsches Recht anzuwenden sein.

IMRRS 2021, 0462

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 08.03.2021 - 12 LA 163/20
Einem Vertreter ohne Vertretungsmacht sind auch die außergerichtlichen Kosten des Vertretenen aufzuerlegen, wenn sich dieser aktiv an dem in seinem Namen geführten Rechtsmittelverfahren beteiligt, um zu verhindern, dass ihm die Einlegung des Rechtsmittels zugerechnet wird.*)

IMRRS 2021, 0453

LG Neuruppin, Urteil vom 15.04.2021 - 2 O 32/21
1. Vollmachtloser Vertreter ist nicht nur derjenige, der ohne rechtsgeschäftliche oder gesetzliche Vertretungsmacht im Namen eines Dritten tätig wird, sondern auch derjenige, der im Namen einer nicht vorhandenen Person vertragliche Vereinbarungen trifft, der angeblich Vertretene also gar nicht existiert.
2. Die (fahrlässige Un-)Kenntnis des anderen Teils von der fehlenden Existenz der vertretenen WEG führt nicht zu einem Anspruchsausschluss nach § 179 Abs. 3 Satz BGB.

IMRRS 2021, 0435

OLG Brandenburg, Urteil vom 22.02.2021 - 12 U 165/19
1. Es ist nicht zu beanstanden, wenn zur Schadensbeseitigung Maßnahmen veranlasst werden, die aus vorausschauender Sicht vernünftig erscheinen, auch wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass ein geringerer Aufwand ausgereicht hätte, soweit keine Maßnahmen veranlasst wurden, die ersichtlich außer Verhältnis zu dem Anlass und dem zu erwartenden notwendigen Schadensbeseitigungsaufwand standen.
2. Im Regelfall kann der sicherste Weg für eine vollständige Schadensbeseitigung gewählt werden.
3. Der öffentliche Auftraggeber kann bei der Vergabe von Bodenaustauscharbeiten auf Spezialunternehmen zurückgreifen.
4. Eigenleistungen des Geschädigten sind erstattungsfähig. Gleiches gilt für einen 25%igen Gemeinkostenzuschlag.

IMRRS 2021, 0427

AG Bremen, Urteil vom 26.03.2021 - 9 C 493/20
Ein Unternehmer darf in seinen Geschäftsräumen von einem Kunden das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung einfordern. Dies gilt auch für Betroffene, denen eine Maskenunverträglichkeit attestiert wurde. Sog. Maskenverweigerer werden durch die privatrechtliche Durchsetzung der geltenden Corona-Regeln nicht diskriminiert.*)

IMRRS 2021, 0374

OLG Karlsruhe, Urteil vom 24.07.2018 - 13 U 83/17
1. Eine Abtretung ist nur wirksam, wenn die Forderung, die Gegenstand der Abtretung ist, bestimmt oder wenigstens bestimmbar ist.
2. Im Fall der Vorausabtretung künftiger Forderungen müssen die abgetretenen Forderungen nicht schon zum Zeitpunkt der Abtretung bestimmt, sondern lediglich im Zeitpunkt ihrer Entstehung nach Gegenstand und Umfang bestimmbar sein.
3. Es schadet nicht, wenn der Drittschuldner und der Rechtsgrund zur Zeit der Abtretung noch nicht bekannt sind, sofern die übrigen Individualisierungsmerkmale die abgetretenen Forderungen zweifelsfrei kenntlich machen.
4. An dem Erfordernis der Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit fehlt es, wenn von mehreren selbständigen Forderungen ein Teil abgetreten wird, ohne dass erkennbar ist, von welcher oder von welchen Forderungen ein Teil abgetreten werden soll.
5. Wird eine Mehrzahl von Forderungen abgetreten, ist es erforderlich, in der Abtretungserklärung den Umfang der von der Abtretung erfassten Forderungen in der Höhe und der Reihenfolge nach aufzuschlüsseln. Eine Verschiedenheit von Forderungen liegt nur dann nicht vor, wenn es sich bei einzelnen Beträgen um lediglich unselbständige Rechnungsposten aus einer klar abgrenzbaren Sachgesamtheit handelt.
6. Dass die Feststellung, welche Forderungen erfasst werden, einen erheblichen Zeit- und Arbeitsaufwand erfordert, ist unerheblich.

IMRRS 2021, 1467

BGH, Urteil vom 03.02.2021 - XII ZR 29/20
Die Schienennetz-Benutzungsbedingungen 2013 (bzw. 2014), die unter anderem Minderungsrechte des Eisenbahnverkehrsunternehmens und des Eisenbahninfrastrukturunternehmens regeln, schließen Schadensersatzansprüche für Vermögensschäden nicht aus. (Rn. 30 - 40)*)

IMRRS 2021, 0296

OLG Saarbrücken, Urteil vom 12.03.2020 - 4 U 47/18
1. Ein kommunaler Abwasserentsorgungsbetrieb hat die Abwasserkanäle regelmäßig zu warten und instand zu halten. Verletzt er diese Verpflichtung und kommt es aufgrund einer Verstopfung auf dem Grundstück eines Anschlussnehmers zu einem Wasserschaden, ist der Abwasserentsorgungsbetrieb zum Ersatz des dadurch entstehenden Schadens verpflichtet.
2. Ein zwischen einem Gebäudeeigentümer als Anschlussnehmer und einem Abwasserentsorgungsbetrieb geschlossener öffentlich-rechtlicher Entsorgungsvertrag entfaltet Schutzwirkung zugunsten des Mieters des dem Anschlussnehmer gehörenden Gebäudes.

IMRRS 2021, 0287

LG Neubrandenburg, Urteil vom 12.02.2021 - 1 S 19/19
1. Übernimmt ein Straßenreinigungsunternehmen nach der Beseitigung der Verunreinigung die Einziehung des von dem jeweiligen Geschädigten an ihn abgetretenen Schadensersatzanspruch auf Erstattung der Reinigungskosten, so liegt in der Einziehung kein eigenständiges Geschäft i.S.v. § 2 Abs. 2 RDG vor.*)
2. Die Einziehung ist jedenfalls erlaubt, wenn nur die Höhe in Streit steht (§ 5 Abs. 1 RDG).*)

IMRRS 2021, 0120

OLG Stuttgart, Urteil vom 21.01.2021 - 2 U 565/19
1. Bei vorformulierten Widerrufsbelehrungen handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen. Diese benachteiligen den Verbraucher unangemessen, wenn sie bei ihm einen falschen Eindruck über die tatsächliche Rechtslage hervorrufen und ihn so davon abhalten können, seine Rechte wahrzunehmen oder wenn sie dem Verwender die Gelegenheit eröffnen, begründete Ansprüche unter Hinweis auf eine in der Sache unzutreffende Darstellung der Rechtslage in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abzuwehren.*)
2. Die Widerrufsbelehrung darf nicht nur, sondern muss zur Darstellung eines vollständigen Bildes über die Rechtsfolgen auch den Fall erfassen, dass das Widerrufsrecht nach einem längeren Zeitraum berechtigt ausgeübt wird. Ob eine zulässigerweise in eine Widerrufsbelehrung aufgenommene Sachverhaltsalternative auch im konkreten Einzelfall gegeben ist, darf dem Verbraucher – in den Grenzen der Verständlichkeit – zur Beurteilung überlassen werden.*)
3. Nach einem Widerruf eines Versicherungsvertrages, der einer 84jährigen Frau eine Sofortrente gegen Einmalzahlung von 50.000 Euro verspricht, kann der Versicherer nicht für jeden Tag des Bestehens des Vertrages einen Betrag von 138,89 Euro einbehalten.*)

IMRRS 2021, 0059

OLG Dresden, Beschluss vom 22.12.2020 - 4 U 549/20
Widerruft der Auftraggeber den erteilten Auftrag kann der Auftragnehmer dem Anspruch auf Herausgabe des zur Erfüllung Erlangten die von ihm verauslagten Aufwendungen nur insoweit entgegenhalten, als er die erhaltenen Gelder vor dem Widerruf bestimmungsgemäß verwendet hat. Hierfür trägt er die Beweislast.*)

IMRRS 2021, 0024

BGH, Urteil vom 20.10.2020 - VI ZR 374/19
Zur Reichweite der Haftung des Halters eines in einer Werkstatthalle in Brand geratenen Kraftfahrzeugs nach § 7 Abs. 1 StVG (Rn. 7 - 9).*)

IMRRS 2021, 0020

OLG Karlsruhe, Urteil vom 16.03.2020 - 1 U 16/19
1. Kann eine verletzte Person ihre Arbeitskraft nicht zum Bau oder zur Renovierung des eigenen Wohnhauses einsetzen, entstehen ihr dadurch Kosten, dass sie Handwerker oder Hilfskräfte beauftragen muss. Das ist als eine Minderung der Erwerbstätigkeit zu werten.
2. Die für Werkleistungen am eigenen Heim eingesetzte Arbeitskraft ist wie beim Hauptberuf als Erwerbsschaden zu behandeln, die Höhe richte sich nach dem angemessenen Werklohn eines Handwerkers. Der verletzten Person entgeht jedenfalls ein entsprechender Gewinn. Der Schaden ist dann messbar an den Lohnkosten einschließlich der Mehrwertsteuer, die für die betreffenden Arbeiten durch Beauftragung fremder Arbeitskräfte aufgewendet worden sind.
3. Der Begriff der "Vermehrung der Bedürfnisse" umfasst alle unfallbedingten Mehraufwendungen, die den Zweck haben, diejenigen Nachteile auszugleichen, die dem Verletzten in Folge dauernder Beeinträchtigung seines körperlichen Wohlbefindens entstehen. Es muss sich demnach grundsätzlich um Mehraufwendungen handeln, die dauernd und regelmäßig erforderlich sind und die zudem nicht - wie etwa Heilungskosten - der Wiederherstellung der Gesundheit dienen. Der Schadensersatz soll soweit wie möglich einen dem früheren möglichst gleichwertigen Zustand herstellen. Da dies bei irreversiblen körperlichen Beeinträchtigungen unmöglich ist, hat der Schädiger grundsätzlich dafür zu sorgen, dass die materielle Lebensqualität des Geschädigten nicht unter den früheren Standard sinkt.
4. Mehraufwendungen sind nur dann zu ersetzen, wenn die Schädigung zu gesteigerten Bedürfnissen des Verletzten zur Aufrechterhaltung des vor dem schädigenden Ereignis gewohnten Lebensstils geführt hat. Zudem hängt die Ersatzfähigkeit davon ab, ob die Dispositionen auch ein verständiger Geschädigter getroffen hätte; namentlich, was ein verständiger Geschädigter an Mitteln aufwenden würde, wenn er diese selbst zu tragen hätte und tragen könnte.

Online seit 2020
IMRRS 2020, 1545
BGH, Urteil vom 08.12.2020 - VI ZR 244/20
Für die Bewertung eines schädigenden Verhaltens als sittenwidrig im Sinne von § 826 BGB ist in einer Gesamtschau dessen Gesamtcharakter zu ermitteln und das gesamte Verhalten des Schädigers bis zum Eintritt des Schadens beim konkreten Geschädigten zugrunde zu legen. Dies wird insbesondere dann bedeutsam, wenn die erste potenziell schadensursächliche Handlung und der Eintritt des Schadens zeitlich auseinanderfallen und der Schädiger sein Verhalten zwischenzeitlich nach außen erkennbar geändert hat (hier: Erstreckung der Verhaltensänderung des VW-Konzerns in dem sog. "Dieselskandal" ab dem 22.09.2015 auf andere Konzernmarken; Fortführung Senatsurteil vom 30.07.2020 - VI ZR 5/20, NJW 2020, 2798 = IBRRS 2020, 2335, Rn. 30 ff.).*)

IMRRS 2020, 1532

BGH, Urteil vom 26.11.2020 - I ZR 169/19
1. Der Beginn der Widerrufsfrist bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen setzt nicht nur voraus, dass der Unternehmer den Verbraucher entsprechend den Anforderungen des Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB über die Bedingungen, die Fristen und das Verfahren für die Ausübung des Widerrufsrechts informiert hat, sondern erfordert darüber hinaus, dass der Unternehmer dem Verbraucher diese Informationen gem. Art. 246a § 4 Abs. 2 Satz 1 EGBGB auf Papier oder, wenn der Verbraucher zustimmt, auf einem anderen dauerhaften Datenträger zur Verfügung gestellt hat. Zu diesen Informationen gehört auch diejenige über das Muster-Widerrufsformular in der Anlage 2 zum EGBGB.*)
2. § 356 Abs. 4 Satz 1 BGB fordert für den Verlust des Widerrufsrechts eine Erklärung des Verbrauchers, dass er Kenntnis vom Verlust seines Widerrufsrechts bei vollständiger Vertragserfüllung durch den Unternehmer hat. Das Widerrufsrecht erlischt nicht, wenn der Unternehmer dem Verbraucher eine Widerrufsbelehrung bei Vertragsschluss zwar erteilt, die Widerrufsbelehrung und das Muster-Widerrufsformular in der Anlage 2 zum EGBGB jedoch nicht ausgehändigt hat.*)
3. Hat der Unternehmer dem Verbraucher die Widerrufsbelehrung und das Muster-Widerrufsformular in der Anlage 2 zum EGBGB nicht ausgehändigt, steht ihm kein Anspruch gem. § 357 Abs. 8 BGB auf Wertersatz für die bis zum Widerruf erbrachte Leistung zu.*)

IMRRS 2020, 1490

LG Bielefeld, Urteil vom 25.07.2019 - 5 O 123/19
Äußert sich ein Wohnungseigentümer gegenüber dem Verwalter dahingehend, "dass es auffällig ist, dass Sie trotz bereits erfolgter Abnahme des Gemeinschaftseigentums durch die Eigentümergemeinschaft ein Netzwerk aus O. GmbH, Rechtsanwalt Z. und dem Sachverständigen A. anzudienen versuchen" und "dieses Netzwerk (...) bereits im Fokus der Öffentlichkeit sowie von Berufsständen, Kammern und Verbänden" steht, steht dem genannten Rechtswalt gegen den Wohnungseigentümer ein Anspruch auf Unterlassung dieser Behauptung zu, wenn dieser nicht substanziiert darlegen und beweisen kann, dass eine entsprechende Überprüfung durch die genannten Verkehrskreise bzw. Einrichtungen erfolgt.

IMRRS 2020, 1447

BGH, Urteil vom 10.11.2020 - VI ZR 285/19
1. Ein Verjährungsverzicht hat regelmäßig nur zum Inhalt, dass die Befugnis des Schuldners, die Einrede der Verjährung zu erheben, bis zum Ende des vereinbarten Zeitraums ausgeschlossen wird; die Verjährungsvollendung wird nicht hinausgeschoben.
2. Erhebt der Gläubiger nicht innerhalb der Frist Klage, kann sich der Schuldner direkt nach Ablauf der Frist wieder auf Verjährung berufen und damit die Leistung verweigern. Erhebt der Gläubiger dagegen die Klage vor Ablauf der Frist, bleibt der Verzicht auch nach Fristablauf wirksam.
3. Es ist zwar nicht ausgeschlossen, dass der Verjährungsverzicht zu einem Neubeginn der Verjährung führt. Hierfür bedarf es aber besonderer Anhaltspunkte, die einen über die Ermöglichung der gerichtlichen Geltendmachung hinausgehenden Verzichtswillen des Schuldners erkennen lassen.

IMRRS 2020, 1329

AG München, Urteil vom 03.09.2020 - 161 C 16953/19
ohne amtliche Leitsätze

IMRRS 2023, 1432

BGH, Urteil vom 29.08.2019 - III ZA 13/19
Die Parteien eines Wohn- und Betreuungsvertrags trifft über die allgemeine Leistungstreuepflicht hinaus die Pflicht zur Kooperation. Betreuungs- und Pflegeleistungen können nur auf der Basis einer angemessenen Kooperation der Vertragsparteien erfolgreich erbracht werden. Dabei kommt der Mitwirkungspflicht des Pflegebedürftigen bzw. seines Betreuers große Bedeutung zu.

IMRRS 2020, 1306

BGH, Urteil vom 14.10.2020 - VIII ZR 318/19
1. Die Rechtswirkungen eines Schadensersatzverlangens nach § 281 Abs. 4 und 5 BGB treten nur ein, wenn die Voraussetzungen des § 281 Abs. 1 bis 3 BGB vorliegen.*)
2. An dem auch für ein Schadensersatzverlangen nach § 281 Abs. 4 und 5 BGB erforderlichen fruchtlosen Ablauf einer angemessenen Frist zur Leistung fehlt es, wenn der Gläubiger während des Laufs der von ihm gesetzten Frist seinerseits vom Vertrag zurücktritt und damit zeigt, dass er an seiner Leistungsaufforderung nicht mehr festhält und auch zur eigenen Mitwirkung nicht mehr bereit ist.*)

IMRRS 2020, 1274

BGH, Urteil vom 01.10.2020 - IX ZR 247/19
1. Eine nicht formularmäßige Verjährungsvereinbarung über einen Anspruch erstreckt sich im Zweifel auch auf solche Ansprüche, die mit dem Anspruch konkurrieren oder wirtschaftlich an dessen Stelle treten, wenn nicht durch Auslegung ein gegenteiliger Wille der Parteien ermittelt wird. Dies gilt auch für den einseitigen Verzicht auf die Erhebung der Verjährungseinrede.*)
2. Zur Auslegung der Genussrechtsbedingungen, welche den Genussrechtsinhaber eine Kombination einer gewinnorientierten und gewinnabhängigen Verzinsung bieten.*)
