Immobilien- und Mietrecht.

Volltexturteile nach Sachgebieten
3496 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2023
IMRRS 2023, 0787
AG Dachau, Urteil vom 14.06.2023 - 2 C 666/22
Beseitigt eine vorsteuerabzugsberechtigte Konzessionsnehmerin in Anbetracht der von ihr übernommenen Verkehrssicherungspflicht Unfallschäden an einer Autobahn, macht sie einen eigenen Schaden geltend, für den sie keine Umsatzsteuer vom Unfallverursacher geltend machen kann.*)

IMRRS 2023, 0773

LG Wuppertal, Urteil vom 03.03.2023 - 6 O 101/22
1. Die Parteien sind bis zum endgültigen Vertragsschluss grundsätzlich in ihren Entschließungen frei, und zwar auch dann, wenn der andere Teil in Erwartung des Vertrags bereits Aufwendungen gemacht hat. Jede Partei hat deshalb bis zum Vertragsabschluss das Recht, von dem in Aussicht genommenen Vertrag Abstand zu nehmen.
2. Eine Ersatzpflicht besteht nur, wenn eine Partei die Verhandlungen ohne triftigen Grund abbricht, nachdem sie in zurechenbarer Weise Vertrauen auf das Zustandekommen des Vertrags erweckt hat.
3. Bei einem Grundstückskaufvertrag sind an die Verletzung vorvertraglicher Schutzpflichten noch strengere Anforderungen zu stellen. Bei einem solchen Vertrag löst die Verweigerung der Mitwirkung an der Beurkundung durch einen Verhandlungspartner nicht schon dann Schadensersatzansprüche aus, wenn es an einem triftigen Grund dafür fehlt, sondern nur, wenn eine besonders schwer wiegende, in der Regel vorsätzliche Treuepflichtverletzung vorliegt.

IMRRS 2023, 0644

OLG München, Beschluss vom 31.10.2022 - 16 UF 907/22
1. Eine Entwidmung als Ehewohnung tritt ein, wenn die Ehegatten ausdrücklich oder konkludent und einvernehmlich die bisherige Eigenschaft einer Wohnung als Ehewohnung aufgehoben haben.
2. Für die Zuweisung nur eines Teil der früheren Ehewohnung bildet es keinen relevanten Unterschied, ob die übrigen Räume der Wohnung der andere Ehegatte für sich alleine nutzt, ob insoweit die Ehegatten die Räume weiterhin selbst gemeinschaftlich nutzen oder diese einer gemeinsamen Nutzung zuführen, indem sie gemeinschaftlich vermietet werden.
3. Die Bedeutung als Ehewohnung geht nicht dadurch verloren, dass ein Ehegatte auszieht, nicht beabsichtigt, in die Räume zurückzukehren, und einen Antrag auf Durchführung der Teilungsversteigerung stellt.

IMRRS 2023, 0641

EuGH, Urteil vom 17.05.2023 - Rs. C-97/22
Art. 14 Abs. 4 a i und Art. 14 Abs. 5 Richtlinie 2011/83/EU sind dahin auszulegen, dass sie einen Verbraucher von jeder Verpflichtung zur Vergütung der Leistungen befreien, die in Erfüllung eines außerhalb von Geschäftsräumen abgeschlossenen Vertrags erbracht wurden, wenn ihm der betreffende Unternehmer die Informationen gem. Art. 14 Abs. 4 a i Richtlinie 2011/83/EU nicht übermittelt hat und der Verbraucher sein Widerrufsrecht nach Erfüllung dieses Vertrags ausgeübt hat.*)

IMRRS 2023, 0636

OLG Frankfurt, Urteil vom 31.03.2023 - 26 U 35/22
Ein Widerruf der Vertragserklärung des Bürgen ist nach § 130 Abs. 1 Satz 2 BGB möglich, wenn dem Gläubiger der Widerruf entweder vor der Bürgschaftsurkunde oder aber zeitgleich mit der Bürgschaftsurkunde zugeht.*)

IMRRS 2023, 0633

OLG Karlsruhe, Urteil vom 20.04.2023 - 12 U 335/21
1. Wird in einer Widerspruchsbelehrung zwar zutreffend auf die von Gesetzes wegen erforderliche Textform für den Widerspruch hingewiesen, an anderer Stelle des Versicherungsscheins aber für Willenserklärungen an die Konsortialführerin die Schriftform verlangt, fehlt es der Widerspruchsbelehrung an der gebotenen Klarheit.*)
2. Die spätere Ausübung des Widerspruchsrechts verstößt jedoch gegen Treu und Glauben, da lediglich ein geringfügiger Belehrungsfehler vorliegt (Aufgabe von OLG Karlsruhe, Urteil vom 03.03.2020 - 12 U 53/19).*)

IMRRS 2023, 1659

LAG Thüringen, Urteil vom 07.12.2022 - 4 Sa 123/21
Weist eine Partei den Zugang einer Briefsendung bei der Gegenpartei nach und behauptet, Inhalt sei ein bestimmtes Schreiben (hier: Geltendmachung) gewesen, reicht einfaches Bestreiten des konkreten Inhaltes nicht aus; die Gegenpartei kann und muss erklären, welchen anderen Inhalt die Briefsendung gehabt haben soll.*)

IMRRS 2023, 0521

OLG Köln, Beschluss vom 16.09.2022 - 2 Wx 171/22
1. Überträgt ein Elternteil, der mit dem anderen Elternteil nicht verheiratet und gemeinsam sorgeberechtigt ist, sein Grundstück auf die minderjährigen Kinder, diese vertreten durch den anderen Elternteil, bedarf es weder der Bestellung eines Ergänzungspflegers noch der Vorlage eines Negativattests seitens des Familiengerichts.
2. Das Grundbuchamt hat gegebenenfalls zu prüfen, ob der vertretungsberechtigte andere Elternteil für seine Zustimmung zur Grundstücksübertragung der familiengerichtlichen Genehmigung bedarf.
3. Bei einem Grundstücksüberlassungsvertrag zwischen dem minderjährigen Kind und einem mitsorgeberechtigten Elternteil, der mit dem anderen Elternteil nicht (mehr) verheiratet ist, ist der andere Elternteil vom gesetzlichen Vertretungsausschluss gem. § 1629 Abs. 2 S. 1, § 1795 BGB nicht betroffen, sodass das Kind von ihm allein vertreten wird (Weiterentwicklung von BGH BeckRS 2021, 10811).

IMRRS 2023, 0514

BGH, Urteil vom 13.12.2022 - VI ZR 324/21
Verlangt der Geschädigte eines Verkehrsunfalls vom Schädiger die Freistellung von der Honorarforderung des von ihm mit der Erstellung eines Schadensgutachtens beauftragten Sachverständigen, richtet sich sein Anspruch grundsätzlich und bis zur Grenze des Auswahl- und Überwachungsverschuldens danach, ob und in welcher Höhe er mit der Verbindlichkeit, die er gegenüber dem Sachverständigen eingegangen ist, beschwert ist. Jedenfalls in diesem Fall des Freistellungsantrags ist auch für die schadensrechtliche Betrachtung (§ 249 BGB) des Verhältnisses zwischen Geschädigtem und Schädiger die werkvertragliche Beziehung (§§ 631 ff. BGB) zwischen Geschädigtem und Sachverständigem maßgeblich.*)

IMRRS 2023, 0488

OLG Hamm, Urteil vom 06.04.2022 - 8 U 172/20
1. Der Erwerb eines Grundstücks zu je ½ mit dem Ziel, darauf ein Einfamilienhaus zu errichten, das künftig gemeinsam bewohnt werden soll, stellt keine konkludente Begründung einer BGB-Gesellschaft dar, wenn der Zweck nicht über die Verwirklichung der Beziehung der Parteien hinausgeht.*)
2. Die Vereinbarung über die Auseinandersetzung einer BGB-Gesellschaft, die die Übertragung eines Miteigentumsanteils an einem Grundstück zum Inhalt hat, bedarf zur Wirksamkeit der notariellen Beurkundung. Die Berufung auf die Formnichtigkeit ist jedenfalls dann nicht treuwidrig, wenn beide Parteien die Formbedürftigkeit kannten.*)
3. Scheitert eine nichteheliche Beziehung nach dem gemeinsamen Erwerb eines Baugrundstücks und errichtet ein Partner nunmehr allein auf dem Grundstück ein Einfamilienhaus, kann er anteiligen Ersatz seiner Aufwendungen nicht nach den Grundsätzen über Ausgleichsansprüche nach Beendigung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft verlangen. Es verbleiben Ansprüche wegen der Wertsteigerung des hälftigen Miteigentumsanteils des anderen Partners.*)

IMRRS 2023, 0424

OLG Schleswig, Urteil vom 14.12.2021 - 8 U 12/21
1. Aufgrund privatrechtlicher, nicht auf besonderen Titeln beruhender Ansprüche zur Abwehr benachteiligender Einwirkungen von einem Grundstück auf ein benachbartes Grundstück kann die Einstellung des Betriebs einer Windenergieanlage, deren Genehmigung unanfechtbar geworden ist, nicht verlangt werden. Denn der Schutz des betroffenen Nachbarn ist in die Beteiligungsmöglichkeit im Genehmigungsverfahren nach § 10 BImSchG vorverlagert.*)
2. Anwohner können in diesem Fall aber Vorkehrungen verlangen, die die benachteiligenden Wirkungen ausschließen. Soweit solche Vorkehrungen nach dem Stand der Technik nicht getroffen werden können oder wirtschaftlich nicht vertretbar sind, kann lediglich Schadensersatz geltend gemacht werden.*)

IMRRS 2023, 0392

AG München, Urteil vom 18.03.2022 - 142 C 12408/21
1. Der Hinweis "Bitte keine Werbung einwerfen" gibt erkennbar zu verstehen, dass der Einwurf von Werbeflyern in Hausbriefkästen nicht erwünscht ist.
2. Das umfasst auch das Ablegen von Werbematerial auf der Briefkastenanlage oder vor dem Hauseingang.

IMRRS 2023, 0360

LG Köln, Urteil vom 09.01.2023 - 21 O 302/22
(ohne amtliche Leitsätze)

IMRRS 2023, 0291

OLG Brandenburg, Urteil vom 17.01.2023 - 3 U 37/22
ohne amtlichen Leitsatz

IMRRS 2023, 0290

OLG Brandenburg, Urteil vom 17.01.2023 - 3 U 53/21
ohne amtlichen Leitsatz

IMRRS 2023, 0233

OLG Frankfurt, Urteil vom 21.10.2022 - 19 U 39/22
(ohne amtliche Leitsätze)

IMRRS 2023, 0166

LG Berlin, Urteil vom 13.09.2022 - 65 S 102/21
Nach der Rechtsprechung des BGH stellen die Mitteilungspflichten des Vorkaufsverpflichteten vertragliche Aufklärungspflichten dar, die dazu bestimmt sind, dem Berechtigten eine sachgerechte Entscheidung über bestimmte Geschäfte - nämlich über die Ausübung des Vorkaufsrechts - zu ermöglichen. Bei Verletzung solcher Pflichten spricht eine Vermutung für "aufklärungsrichtiges" Verhalten des Vorkaufsberechtigten, soweit sich aus den Umständen nichts anderes ergibt.

IMRRS 2023, 0176

LG Cottbus, Beschluss vom 18.07.2022 - 7 T 128/21
(ohne amtliche Leitsätze)

IMRRS 2023, 0163

AG Wedding, Urteil vom 14.11.2022 - 19b C 20/22
(ohne amtliche Leitsätze)

IMRRS 2023, 0132

OLG München, Urteil vom 08.07.2022 - 33 U 5525/21
1. Das dem Erblasser eingeräumte Wohnungsrecht hemmt im vorliegenden Einzelfall den Beginn der Abschmelzungsfrist gem. § 2325 Abs. 3 BGB, weil es an allen relevanten Räumen des verschenkten Hauses besteht, so dass der Erwerber insoweit keine eigene Nutzungsmöglichkeit hatte (Anschluss an BGH v. 29.6.2016 - IV ZR 474/15, ZEV 2016, 445).*)
2. In einem solchen Fall sind die Unterschiede zwischen einem vorbehaltenen Nießbrauch und dem tatsächlich vereinbarten Wohnungsrecht so gering, dass die Interessen des Pflichtteilsberechtigten, denen bei der Beurteilung der Frage der Hemmung des Fristenlaufs gem. § 2325 Abs. BGB besonderes Gewicht zukommt, es rechtfertigen, den Lauf der Frist gem. § 2325 Abs. 3 BGB als gehemmt anzusehen (Anschluss an BGH v. 19.7.2011 - X ZR 140/10, ZEV 2011, 666 mAnm Herrler).*)

IMRRS 2023, 0131

OLG Celle, Beschluss vom 10.08.2022 - 21 WF 87/22
1. Verfahrenskostenhilfe für einen Antrag auf Mitbenutzung der (gemieteten) Ehewohnung kann nicht allein mit der Begründung versagt werden, dass eine unbillige Härte iSd § 1361 b I BGB nicht dargelegt wurde. Denn im Gegensatz zur Überlassung der Ehewohnung ist die Rechtsverfolgung auf Einräumung des Mitbesitzes, die auf § 1353 I 2 BGB, auf § 861 BGB sowie auf § 1361 b BGB analog gestützt werden kann, gerichtet.*)
2. Der Anspruch auf Einräumung des Mitbesitzes bzw. auf Mitnutzung der Ehewohnung kann im Weg des einstweiligen Rechtsschutzes gem. § 119 I FamFG, § 49 FamFG geltend gemacht werden.*)

IMRRS 2023, 0121

LG Hamburg, Urteil vom 07.06.2022 - 311 O 296/21
(ohne amtliche Leitsätze)

IMRRS 2023, 0058

AG Steinfurt, Urteil vom 17.06.2020 - 21 C 915/18
1. Die Annahme, dass der Empfänger der im Leistungsangebot des Versorgungsunternehmens liegenden Real Offerte typischerweise derjenige ist, der die tatsächliche Verfügungsgewalt ausübt, geht einher mit der sozialtypischen Annahme, dass derjenige, der eine Wohnung bewohnt, auch die tatsächliche Verfügungsgewalt ausübt.*)
2. Tritt der Inanspruchgenommene dem mit der Behauptung entgegen, dass er nicht Mieter gewesen sei, trifft ihn dafür die Beweislast.*)

IMRRS 2023, 0061

LAG München, Urteil vom 14.02.2022 - 4 Sa 457/21
1. Ein Arbeitgeber verletzt die ihm nach § 241 II BGB obliegende Fürsorgepflicht, wenn er mit seinem Arbeitnehmer trotz Erkältungssymptomen längere Zeit in einem Auto fährt.
2. Zum Anspruch auf Schadensersatz gegen den Arbeitgeber, wenn dieser dadurch seine Fürsorgepflicht (§ 241 Abs. 2 BGB) verletzt, indem der Geschäftsführer der Arbeitgeberin trotz Erkältungssymptomen seit einer Rückkehr aus dem Ausland mit dem Arbeitnehmer zusammen längere Zeit und ohne Mund-Nase-Bedeckung in einem Auto fährt, dadurch gegen die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel (in der Fassung vom 10.8.2020) verstößt und nach Feststellung einer SARS-CoV-2-Infektion beim Geschäftsführer gegenüber dem Arbeitnehmer als sog. Kontaktperson 1 eine Quarantäneanordnung erfolgt, wegen der eine geplante Hochzeitsfeier und eine geplante Hochzeitsreise nicht durchgeführt werden können (Anspruch hier bejaht).

Online seit 2022
IMRRS 2022, 1589
LG Stuttgart, Urteil vom 10.12.2021 - 23 O 56/21
1. Haftung einer Rohrreinigungsfirma wegen Sorgfaltspflichtverstößen ihrer Mitarbeiter bei Ausführung von Rohrreinigungsarbeiten.*)
2. Eine Rohrreinigungsfirma ist mit ihren Verrichtungsgehilfen nach allgemeinen Grundsätzen zur Abwendung ihr erkennbarer Schäden aufgrund ihres überlegenen (Fach-) Wissens als Fachfirma für Rohrreinigung von sorgfaltspflichtigen Verhaltensweisen - hier: Überschwemmung anderer Stockwerke nach Rückstau im Fallrohr nach Unterlassen der Einholung von notwendigen Gebäudeinformationen oder vorheriger Rohr-Kamerabefahrung - verpflichtet.*)
3. Pflicht zum Handeln zur Geschädigtenrechtsgutvermeidung; Verkehrssicherungspflichten zugunsten der Haus-/Wohnungseigentümer.*)
4. Der Umfang der Aufklärungs- und Prüfungspflicht wird maßgeblich durch das Fachwissen des Unternehmers und den Beratungsbedarf auf der Gegenseite bestimmt (sog. Informationsgefälle). Insbesondere ist es nach allgemeinen Grundsätzen geboten, dass der Wissende den Unwissenden aufklärt bzw. der ausführende Handelnde die aufgrund seines überlegenen Fachwissens notwendigen Fragen vor Beginn der Handlung bzw. Arbeiten aufwirft und stellt.*)
5. Die von der Rohrreinigungsfirma eingesetzten Mitarbeiter hätten unter anderem aufgrund Verantwortlichkeit für eine von ihnen eröffnete Gefahrenquelle oder schadensgeneigte Arbeiten und einhergehender Obuts- und Beratungspflichten zum Integritätsschutz fremder Rechtsgüter mit Beginn und im Verlauf der Rohrreinigungsarbeiten (Lösung der horizontalen Rohrverstopfung und Schubtransports gelösten Schmutzes o. Ä. zum nicht vorab geklärten vertikalen Fallrohr) im Rahmen ihres überlegenen Fachwissens gegenüber einem nicht fachkundigen Laien (Auftraggeber) mittels einfacher Fragen beim Hauseigentümer (hier: WE-Verwaltung) vor Rohrreinigungsarbeitsbeginn (auf-) klären bzw. beraten müssen, um einer "Überschwemmung" mit Schmutzwasser eines weiter unter liegenden Geschosses vorzubeugen.*)
6. Bei der Einordnung der Anforderungen zu den konkret gebotenen Sorgfaltsanforderungen und des Sorgfaltsmaßstabes handelt es sich - auch hier - um eine Rechtsfrage.*)

IMRRS 2022, 1596

OLG Bremen, Urteil vom 20.07.2022 - 4 U 24/21
1. Ob ein Vermögen mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht übergeben und erworben wird und damit aufgrund der Regel des § 1374 Abs. 2 BGB als Vermögensposten dem Zugewinn entzogen bleibt, richtet sich in erster Linie danach, ob die Vertragsschließenden mit der Übergabe einen erst zukünftigen Erbgang vorwegnehmen wollen.*)
2. Ob es sich bei einem Vertrag tatsächlich um eine vorweggenommene Erbfolge handelt, muss durch Auslegung des Vertrages unter Berücksichtigung aller Umstände einschließlich der Vorgeschichte und der Interessenlage der Beteiligten ermittelt werden.*)
3. Die Voraussetzungen des privilegierten Erwerbs nach § 1374 Abs. 2 BGB liegen nicht vor bei einem reinen Immobilienkaufvertrag zwischen Mutter und Tochter, wenn sich Leistung und Gegenleistung (jedenfalls nahezu) äquivalent gegenüberstehen und sich auch aus den sonstigen Umständen keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Kaufvertrag mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht geschlossen wurde.*)

IMRRS 2022, 1545

BGH, Urteil vom 25.10.2022 - VI ZR 1283/20
Zur Beweislastverteilung nach Gefahren- und Organisationsbereichen hinsichtlich der objektiven Verletzung einer vorvertraglichen Schutzpflicht beim Sturz eines Kunden aufgrund einer Verunreinigung des Bodens in einem Warenhaus (Festhaltung Senatsurteil vom 26.09.1961 - VI ZR 92/61, NJW 1962, 31; BGH, Urteil vom 28.01.1976 - VIII ZR 246/74, BGHZ 66, 51).*)

IMRRS 2022, 1530

OLG Düsseldorf, Urteil vom 19.07.2022 - 1 U 109/21
(ohne amtliche Leitsätze)

IMRRS 2022, 1477

BGH, Urteil vom 20.10.2022 - III ZR 88/21
Zum Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist bei fehlerhafter Rechtsanwendung des Schuldners (Bestätigung und Fortführung des Senatsurteils vom 24.04.2014 - III ZR 156/13, IBRRS 2014, 3550 = NJW 2014, 2345).*)

IMRRS 2022, 1464

OLG Rostock, Urteil vom 28.10.2022 - 3 U 13/21
1. Befindet sich eine Reihenhausanlage im Inneren einer privaten Ringstraße, hat der Eigentümer eines Reihenhauses Anspruch auf ein Notwegerecht an dem Schenkel der Ringstraße, über welches er auf kürzesten Weg seinen Hauseingang erreichen kann.*)
2. Der Eigentümer eines solchen Reihenhauses muss sich nicht darauf verweisen lassen, den anderen Schenkel der Ringstraße bis zu seinem Grundstück zu nutzen und sodann sein Haus durch den Garten, über die Terrasse und durch das Wohnzimmer zu betreten.*)

IMRRS 2022, 1438

OLG Köln, Beschluss vom 22.10.2021 - 19 U 16/21
(ohne amtliche Leitsätze)

IMRRS 2022, 1427

AG Neubrandenburg, Urteil vom 19.03.2020 - 101 C 218/20
Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes kann nicht geprüft werden, ob eine Minderung der Miete durch den Mieter zu Recht erfolgte und die Kündigung durch den Vermieter wegen Zahlungsrückstandes deshalb unwirksam ist. Dies ist im Hauptsacheverfahren zu prüfen.*)

IMRRS 2022, 1414

BGH, Urteil vom 06.10.2022 - VII ZR 895/21
Wird eine E-Mail im unternehmerischen Geschäftsverkehr innerhalb der üblichen Geschäftszeiten auf dem Mailserver des Empfängers abrufbereit zur Verfügung gestellt, ist sie dem Empfänger grundsätzlich in diesem Zeitpunkt zugegangen. Dass die E-Mail tatsächlich abgerufen und zur Kenntnis genommen wird, ist für den Zugang nicht erforderlich.*)

IMRRS 2022, 1357

LG München I, Urteil vom 25.06.2021 - 15 O 13263/20
1. Die Wertung des § 537 BGB zeigt, dass die Zahlungspflicht des Gastes aufrechterhalten bleibt, wenn dieser aus einem in seiner Person liegenden Grund die Leistung nicht in Anspruch nimmt.*)
2. Wenn der Gast sich aufgrund der Reisewarnung entschließt, nicht anzureisen, so ist dies ein in seiner Person liegender Grund iSd § 537 Abs. 1 BGB und die Zahlungspflicht bleibt bestehen.*)
3.Anders als in einer Hotelanlage sind der Kläger und seine Mitreisenden hier abgeschieden von der Öffentlichkeit, eine konkrete Ansteckungsgefahr auf dem Schiff ist nicht ersichtlich.*)

IMRRS 2022, 1253

LG Essen, Beschluss vom 18.05.2022 - 10 S 6/22
1. Auf Entschädigung nach den §§ 19, 21 AGG kann nicht nur die Partei des abzuschließenden Schuldverhältnisses in Anspruch genommen werden, sondern auch derjenige, der die Benachteiligung getätigt hat bzw. dem sie zuzurechnen ist, auch ein Hausverwalter oder Makler.
2. Bei der Feststellung einer Benachteiligung aus Gründen der ethnischen Herkunft gelten die Darlegungs- und Beweislastregeln des § 22 AGG. Ein Betroffener muss lediglich Indizien darlegen, aus denen sich ein Verstoß nach den Vorschriften des AGG ergibt. Es ist dann Sache des Gegners, das Fehlen eines solchen Verstoßes zu beweisen.
3. Eine Nichtreaktion der Hausverwaltung auf eine Anfrage des Betroffenen und ein von ihm durchgeführtes sog. Testing, woraufhin unter Verwendung eines deutschklingenden Namens eine Reaktion auf eine weitere Anfrage erfolgt, sind hinreichende Indizien für eine Diskriminierung.

IMRRS 2022, 1240

AG Hamburg, Urteil vom 11.06.2021 - 9 C 95/21
1. Fitnessstudiomitglieder sind dann nicht zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge verpflichtet, wenn die Erbringung der vertraglichen Leistung aufgrund Corona-bedingter behördlich angeordneter Schließung unmöglich geworden ist.
2. Zwar kann der Betreiber eines Fitnessstudios nach Art. 240 § 5 II EGBGBG anstelle der Erstattung von Beiträgen Gutscheine anbieten, dies jedoch nur dann, wenn die Beiträge bereits geleistet wurden.

IMRRS 2022, 1211

AG Frankfurt/Main, Urteil vom 17.12.2020 - 33 C 3220/19
Die Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 AGG liegen unter anderem dann nicht vor, wenn der Anspruchsteller nicht behindert ist.

IMRRS 2022, 1170

AG Ahrensburg, Urteil vom 15.06.2022 - 49b C 505/21
Zustandsstörer ist der Eigentümer/Besitzer/Verfügungsbefugte einer Sache, von der eine Beeinträchtigung ausgeht, die er adäquat mittelbar verursacht hat, und von dessen Willen die Beseitigung der Beeinträchtigung oder ihre künftige Unterlassung abhängt; die Verantwortlichkeit kann auch ein Tier i.S.v § 90a BGB betreffen (so z. B. OLG Hamm, Urteil vom 29.05.2017 - 5 U 156/15, Rz. 69; BeckOK BGB/Fritzsche, 62. Ed., 01.05.2022, BGB § 1004. Rz. 19).

IMRRS 2022, 1193

OLG Hamm, Beschluss vom 08.03.2022 - 9 U 187/21
Ist dem Pedelecfahrer in mehrfacher Hinsicht ein Verkehrsverstoß vorzuwerfen, steht aus sachverständiger Sicht aber fest, dass der nach eigener Auskunft beobachtende und bremsbereite Fahrzeugführer letztendlich in der konkreten Situation versagt und zu spät gebremst hat, was ihm zum Verschulden gereicht, da er den Unfall bei rechtzeitiger Reaktion sicher hätte vermeiden können, so ist eine Quotelung des Schadens angemessen.

IMRRS 2022, 1166

OLG Nürnberg, Urteil vom 30.05.2022 - 15 W 1386/22
Wird Wohnungseigentum an einen Minderjährigen überlassen und enthält die Gemeinschaftsordnung eine Regelung zur Haftung des (Einzel-)Rechtsnachfolgers für rückständige Kosten und Lasten, ist eine familiengerichtliche Genehmigung erforderlich.

IMRRS 2022, 1143

LG München I, Urteil vom 23.06.2022 - 31 S 10277/19
(ohne amtliche Leitsätze)

IMRRS 2022, 1101

OLG Rostock, Urteil vom 20.08.2021 - 7 U 90/21
(Ohne amtliche Leitsätze)

IMRRS 2022, 1013

AG München, Urteil vom 11.01.2022 - 154 C 14319/21
Bei Leistungen im Zusammenhang mit einer Hochzeitsfeier handelt es sich um absolute Fixschulden.*)
Ein Vertrag der in Kenntnis der Corona-Pandemie und der damit einhergehenden Ungewissheiten geschlossen wurde, hat diese Ungewissheiten als Geschäftsgrundlage.

IMRRS 2022, 0945

BGH, Urteil vom 26.04.2022 - X ZR 3/20
1. Zur substantiierten Darlegung von Geschäftsunfähigkeit nach § 104 Nr. 2, § 105 Abs. 2 BGB genügt der Vortrag konkreter Anhaltspunkte, aufgrund derer die Möglichkeit der Geschäftsunfähigkeit nicht von der Hand zu weisen ist.*)
2. Die Sittenwidrigkeit eines unentgeltlichen Geschäfts gem. § 138 Abs. 1 BGB kann sich nicht nur aus Motiven des Zuwendenden ergeben, sondern auch und sogar in erster Linie aus den Motiven des Zuwendungsempfängers.*)

IMRRS 2022, 0900

BGH, Urteil vom 26.04.2022 - VI ZR 147/21
Zur Bedeutung des sogenannten "Werkstattrisikos" nach Abtretung der Schadensersatzforderung an die die Reparatur des Unfallschadens vornehmende Werkstatt.*)

IMRRS 2022, 1698

BGH, Urteil vom 30.03.2022 - VIII ZR 283/21
1. Zur Wirksamkeit der Abtretung des Anspruchs eines Wohnungsmieters an einen Inkassodienstleister auf Rückerstattung zu viel gezahlter Miete wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften über die Begrenzung der Miethöhe (§§ 556d ff. BGB), verbunden mit der Aufforderung an den Vermieter, künftig von dem Mieter nicht mehr die als überhöht gerügte Miete zu verlangen und diese auf den zulässigen Höchstbetrag herabzusetzen (hier: Abgrenzung der einem registrierten Inkassodienstleister nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG, § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG a.F. gestatteten Forderungseinziehung von unzulässigen Maßnahmen der Anspruchsabwehr).*)
2. Die Vorschrift des § 174 Satz 1 BGB ist auf die Erhebung einer Rüge nach § 556g Abs. 2 BGB a.F. nicht - auch nicht analog - anwendbar.*)

IMRRS 2022, 0681

AG Nürnberg, Urteil vom 03.12.2021 - 23 C 3805/21
1. Das Verbringen von Laub in den Randbereich eines fremden Grundstücks (Zwischenraum zwischen Sichtschutz und Maschendrahtzaun) stellt eine Eigentumsbeeinträchtigung dar.
2. Eine Besorgnis weiterer Störungen und damit eine Wiederholungsgefahr besteht nicht, wenn ein Nachbar zunächst ein angrenzendes Grundstück mit Laub verschmutzt, dieses dann aber selbständig wieder entfernt.

IMRRS 2022, 0638

BGH, Urteil vom 05.04.2022 - VI ZR 7/21
Wählt der Geschädigte den Weg der fiktiven Schadensabrechnung, kann er den Ersatz von Umsatzsteuer nicht verlangen. Dies gilt auch dann, wenn im Rahmen einer durchgeführten Reparatur tatsächlich Umsatzsteuer angefallen ist. Eine Kombination fiktiver und konkreter Schadensberechnung ist insoweit nicht zulässig (hier: Teilreparatur zur Wiederherstellung der Verkehrssicherheit des Unfallfahrzeugs).*)

IMRRS 2022, 0311

LG Freiburg, Urteil vom 04.02.2022 - 6 O 196/21
1. Der Landkreis als Träger eines Impfzentrums haftet nicht nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG, § 823 Abs. 1 BGB für die Folgen eines Sturzes einer zur Impfung anwesenden Person durch das Abfallen eines Griffs an der Toilettentür, wenn nicht angesichts der konkreten Situation die naheliegende Möglichkeit einer Rechtsverletzung dargelegt und bewiesen ist.
2. Bei der Beweiswürdigung kann zum Nachteil des Geschädigten berücksichtigt werden, dass ein dem Geschädigten nahestehender Zeuge in einer zeitnahen Unfallschilderung einen wesentlichen Umstand nicht erwähnt.

IMRRS 2022, 0417

OLG Schleswig, Urteil vom 22.03.2022 - 7 U 75/21
1. Die Verjährung des Beseitigungs- und Unterlassungsanspruchs aus einer Grunddienstbarkeit (hier Bebauungsverbot) führt hier dazu, dass die Dienstbarkeit nach § 1028 Abs. 1 Satz 2 BGB insgesamt erlischt.*)
2. Für den Umfang des Erlöschens eines eingetragenen Bauverbots nach § 1028 BGB ist nicht auf die vorhandene Bebauung abzustellen, sondern auf Art und Umfang der eingetragenen Grunddienstbarkeit.*)
3. Bei einem zugunsten des herrschenden Grundstücks eingetragenen Bebauungsverbot für das Nachbargrundstück kann aus § 1028 Abs. 1 Satz 2, Hs.2 BGB (..."soweit" die Bestandsanlage mit der Dienstbarkeit im Widerspruch steht) nicht gefolgert werden, das Erlöschen sei lediglich auf die Dimensionen des Bestandsbaus beschränkt. Bei einem eingetragenen Bauverbot gibt es nämlich (im Unterschied z.B. zu einem Wasserbezugsrecht oder Wegerecht) keinen abgrenzbaren Teil der eingetragenen Grunddienstbarkeit, der im Hinblick auf die Bebauung bei einer solchen Grunddienstbarkeit nicht zur Geltung kommen könnte.*)
4. Wenn die Grundakte fehlt und für Auslegungszwecke nicht (mehr) zur Verfügung steht, kann der Zweck einer im Jahr 1889 eingetragenen Grunddienstbarkeit (hier Bebauungsverbot) nicht mehr zweifelsfrei festgestellt werden. Dies geht zu Lasten desjenigen, der sich auf einen bestimmten Zweck beruft (hier "Sicherung des freien Blicks nach Osten").*)
5. Das Beschwerderecht zur Wiederherstellung von zerstörten oder abhanden gekommenen Urkunden kann gegenüber dem Grundbuchamt nach § 14 Satz 2 GBWiederhV nur mit dem Ziel geltend gemacht werden, einen Widerspruch gegen den Inhalt des Grundbuchs einzutragen oder eine Löschung vorzunehmen.*)
