Immobilien- und Mietrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
3450 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2011
IMRRS 2011, 3703OLG Frankfurt, Urteil vom 25.05.2000 - 16 U 103/98
Auch im Verhältnis zwischen dem Bauhandwerker und der Ehefrau des Auftraggebers als Grundstücksmiteigentümerin, die selbst nicht Auftraggeberin ist, gelten die allgemeinen Grundsätze von Treu und Glauben. Angesichts der Tatsache, daß der Ehefrau des Auftraggebers als Grundstücksmiteigentümerin die Leistungen des Bauhandwerkers in gleicher Weise zugute kommen wie dem Ehemann als Besteller, muß die Ehefrau des Bestellers sich gemäß BGB § 242 im Bereich der dinglichen Haftung wie eine Bestellerin behandeln und den Anspruch des Bauunternehmers auf Eintragung einer Bauhandwerkersicherungshypothek auch gegen sich gelten lassen.
VolltextIMRRS 2011, 3702
OLG Frankfurt, Urteil vom 15.12.2000 - 24 U 240/98
1. Ist ein Werkvertrag (hier: über die Erstellung einer Software nach spezifischen Anforderungen des Bestellers) auf längerfristige Zusammenarbeit der Parteien ausgelegt, sind die allgemeinen Grundsätze über die Abwicklung von Dauerschuldverhältnisse auf ihn anwendbar. Der Vertrag kann daher stets aus wichtigem Grund gekündigt werden. Der Unternehmer ist durch BGB § 643 nicht daran gehindert, seine Kündigung mit einer Verletzung der Mitwirkungspflichten seitens des Bestellers zu begründen.
2. Haben die Vertragsparteien in einer "Krisensitzung" anläßlich von Störungen in der Vertragsabwicklung dahingehend Übereinstimmung erzielt, daß sie ungeachtet der bisherigen Versäumnisse ihre Zusammenarbeit fortsetzen wollen, kann eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund nicht mehr auf Umstände gestützt werden, die vor diesem Zeitpunkt liegen.
VolltextIMRRS 2011, 3700
OLG Düsseldorf, Urteil vom 09.12.1999 - 12 U 195/98
Der bauleitende Architekt und seine Mitarbeiter sind im allgemeinen nicht bevollmächtigt, größere Änderungsaufträge mit erheblichen Kostensteigerungen zu erteilen. Bei notwendig werdenden Änderungen gilt dies gleichermaßen, wenn statt der ausgeführten Änderung (hier: Abtransport und Entsorgung von Mischschutt statt Bauschutt) eine andere Alternative mit erheblich geringeren Kosten (hier: Vorsortierung des Bauschutts vor Ort) möglich gewesen wäre. In diesem Fall besteht auch kein Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag.*)
VolltextIMRRS 2011, 3699
OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.06.2000 - 5 U 177/99
1. Will ein Unternehmer einen bestimmten Preis oder die gemäß BGB § 632 Abs 2 übliche Vergütung berechnen, hat er grundsätzlich zu beweisen, daß eine vom Besteller behauptete Pauschalpreisvereinbarung nicht getroffen wurde. An die Darlegungslast des Bestellers sind dabei jedoch hohe Anforderungen zu stellen (Anschluß BGH, 9. April 1981, VII ZR 262/80, MDR 1981, 663).*)
2. Derjenige, der aus einem Rechtsgeschäft Rechte für sich herleitet, trägt die Beweislast dafür, daß das Rechtsgeschäft ohne aufschiebende Bedingung vorgenommen worden ist (Anschluß BGH, 17. Oktober 1984, VIII ZR 181/83, NJW 1985, 497).*)
VolltextIMRRS 2011, 3697
OLG Celle, Urteil vom 06.07.2000 - 22 U 108/99
Die Überschreitung eines Kostenvoranschlags beinhaltet grundsätzlich keinen Schaden des Bestellers. Der Unternehmer, der seine Anzeigepflicht nach BGB § 650 Abs 2 verletzt, muß den Besteller so stellen, wie dieser stehen würde, wenn ihm die zu erwartende Kostenüberschreitung rechtzeitig angezeigt worden wäre. Dabei muß sich aber der Besteller den höheren Wert anrechnen lassen, den er dadurch erlangt, daß der Unternehmer die ihm übertragenen Arbeiten in vollem Umfang ausgeführt hat, die bei einer vorzeitigen Kündigung des Vertrages entfallen würden.*)
VolltextIMRRS 2011, 3696
OLG Celle, Urteil vom 29.11.2001 - 13 U 78/01
Für ein verjährungsunterbrechendes (nach neuem Recht: den Neubeginn der Verjährung auslösendes) Anerkenntnis des Unternehmers genügt jedes zur Kenntnisnahme des Berechtigten bestimmtes und geeignetes Verhalten, das klar und unzweideutig das Bewußtsein des Schuldners von dem Bestehen der Schuld bezeugt.*)
VolltextIMRRS 2011, 3694
OLG Brandenburg, Urteil vom 01.12.1994 - 4 U 83/94
Die Klausel in einem Formularvertrag über die Lieferung eines Fertighauses, wonach der Besteller bei Kündigung oder Rücktritt vom Vertrag aus Gründen, die vom Unternehmer nicht zu vertreten sind, eine "pauschale Entschädigung" in Höhe einer vertraglich vereinbarten Summe (10% der Vertragssumme) zu zahlen verpflichtet ist, ist im Hinblick auf die Vorschriften des AGBG (§§ 10 Nr 7, 11 Nr 5 Buchst b) nicht zu beanstanden und wirksam.*)
VolltextIMRRS 2011, 3693
BGH, Urteil vom 19.09.1963 - VII ZR 130/62
1. Nach VOB B § 4 Nr 3 ist der Auftragnehmer verpflichtet, Bedenken, die er gegen die Leistungen und insbesondere die Beschaffenheit der Vorleistung anderer Unternehmer hat, dem Auftraggeber mitzuteilen. Der Fliesenleger muß darüber hinaus den Untergrund auf seine Eignung zum Ansetzen der Fliesen prüfen.*)
2. Eine eingehende technische oder chemische Untersuchung des Untergrundes wird vom Fliesenleger nicht verlangt. Ihm darf keine unzumutbare Belastung und Verantwortung auferlegt werden.*)
3. Hat sich die Oberfläche der Bitumenschicht bei der Untersuchung des Untergrundes als trocken und hart erwiesen, muß der Fliesenleger nicht damit rechnen, daß sich die Isolierfläche später infolge der Beheizung der Wände mit großflächigen Heizkörpern spaltet.*)
VolltextIMRRS 2011, 3692
BGH, Urteil vom 15.01.1968 - VII ZR 84/65
1. Beruft sich der Auftragnehmer darauf, daß seine Gewährleistungspflicht nach VOB B § 13 Nr 3 beschränkt sei, weil er die ihm nach VOB B § 4 Nr 3 obliegenden Hinweise gegeben habe, so trifft ihn hierfür die Beweislast.*)
2. Zur Abnahme (hier: eines Bauwerks) genügt die stillschweigende Anerkennung der Leistung als Erfüllung dergestalt, daß das Werk als die vertraglich geschuldete Leistung hingenommen und der Anspruch auf Neuherstellung ausgeschlossen wird. Gleichzeitig geltend gemachte Mängelrügen und der Vorbehalt von Schadensersatzansprüchen stehen der Abnahme nicht entgegen.*)
VolltextIMRRS 2011, 3691
BGH, Urteil vom 18.04.1968 - VII ZR 15/66
1. Wenn ein Fachunternehmen für Glasstahlbeton bei der Konstruktion eines befahrbaren Glasdaches zur Überdachung des Hofraums eines Betriebsgrundstück, das als Parkplatz genutzt werden sollte, den Auftraggeber nicht dahin berät, daß das später errichtete Dach zwar für das Abstellen von Personenkraftwagen geeignet, nicht aber auch dafür tauglich ist, mit einer Unimog-Zugmaschine und einem Auflieger befahren zu werden (Belastbarkeitsgrenze 500 kg/qm), sind mehr als 2 Jahre nach erfolgter Abnahme des Daches geltend gemachte Schadenersatzansprüche wegen eines Dacheinsturzes nach dem Befahren mit einer solchen Maschine gemäß VOB B § 13 Nr 4 verjährt.*)
2. Wenn eine Verletzung der Pflicht eines Bauunternehmers zur Beratung des Bauherrn zu einem Schaden führt, bestehen Ansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluß oder aus positiver Vertragsverletzung, die erst in 30 Jahren verjähren, neben vertraglichen Gewährleistungsansprüchen nicht, wenn der Schaden nur in einem Mangel des Werks besteht.*)
VolltextIMRRS 2011, 3690
BGH, Urteil vom 27.10.1977 - VII ZR 298/75
Wird die Arbeit des Bauunternehmers bei einer kalendermäßig bestimmten Frist für die Fertigstellung durch von ihm nicht zu vertretende Umstände verzögert, dann gerät er nicht bereits durch Ablauf des Kalendertages sondern nur noch durch Mahnung in Verzug.*)
VolltextIMRRS 2011, 3689
BGH, Urteil vom 13.06.1980 - I ZR 45/78
1. Zur Frage des Vertragszwecks und der danach zu bestimmenden Nutzungsrechtseinräumung bei Architektenverträgen über Bauten, deren Erweiterung für einen späteren Zeitpunkt vorgesehen ist, wenn solche Erweiterungen jedoch nur allgemein in die Planung der Erstbauten einbezogen sind.*)
VolltextIMRRS 2011, 3688
BGH, Urteil vom 20.04.1978 - VII ZR 143/77
1. Die Verlängerung der Verjährungsfrist der VOB B § 13 Nr 4 erfordert nach VOB B § 13 Nr 5 Abs 1, daß der Auftraggeber vom Auftragnehmer vor Fristablauf schriftlich die Beseitigung der aufgetretenen Mängel verlangt.*)
2. Dabei darf sich der Auftraggeber nicht nur auf eine allgemein gehaltene Mängelrüge beschränken. In dem Aufforderungsschreiben müssen die zutage getretenen Mängel vielmehr im einzelnen bezeichnet werden. Der Auftraggeber muß auch hinreichend deutlich zum Ausdruck bringen, daß er die Mängel vom Auftragnehmer beseitigt haben will.*)
3. Die Anforderungen an ein solches Schreiben dürfen aber nicht überspannt werden. Es genügt, wenn es so abgefaßt ist, daß der Auftragnehmer erkennen kann, was ihm vorgeworfen wird und was von ihm als Abhilfe erwartet wird.*)
VolltextIMRRS 2011, 3687
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28.07.2011 - 24 U 35/11
1. Bei gewerblichen Mietverhältnissen kann allein aus einem auffälligen Missverhältnis zwischen der vereinbarten und der marktüblichen Miete noch nicht auf eine verwerfliche Gesinnung des Begünstigten geschlossen werden.
2. Der Mieter trägt das Verwendungsrisiko bezüglich der Mietsache, insbesondere das Risiko, auf dem zu gewerblichen Zwecken überlassenen Grundstück gewinnbringende Geschäfte abzuschließen und nicht etwa Verlust zu machen sowie das Risiko einer Mietpreisentwicklung, die dazu führt, dass sich ein langfristig vereinbarter Mietzins aufgrund von Veränderungen des Marktes als nicht mehr marktüblich darstellt.
VolltextIMRRS 2011, 3683
OLG Celle, Urteil vom 07.04.2000 - 7 U 17/99
1. Die Verjährungsfrist für einen Werklohnanspruch aus einem VOB-Bauvertrag beginnt mit der Stellung der Schlußrechnung. Wenn eine Schlußrechnung erst 10 Jahre nach der Abnahme gestellt wird, beginnt auch erst von diesem Zeitpunkt an die Verjährungsfrist zu laufen.*)
2. Ein Zahlungsanspruch aus einer solchermaßen erst 10 Jahre nach der Abnahme erstellten Schlußrechnung ist nicht ohne weiteres verwirkt.*)
3. Eine Verwirkung ist trotz dieses Zeitablaufs von 10 Jahren jedenfalls dann nicht anzunehmen, wenn der Unternehmer innerhalb der fünfjährigen Gewährleistungsfrist immer wieder Nachbesserungen durchgeführt hat und die Schlußrechnung erkennbar erst nach Abschluß der Mängelbeseitigungsmaßnahmen stellen wollte.*)
VolltextIMRRS 2011, 3682
OLG Celle, Urteil vom 08.02.2001 - 22 U 266/99
1. Eine nach BGB § 642 Abs 1 bei der Herstellung des Werks erforderliche Handlung des Bestellers ist nicht bereits dann anzunehmen, wenn zur mangelfreien Erstellung des Werks die Schaffung von bauklimatisch erforderlichen Arbeitsbedingungen geboten erscheint, sondern im Baugewerbe ist eine Handlung des Bestellers erst dann iSv BGB § 642 Abs 1 erforderlich, wenn die Unterlassung der Handlung den Auftragnehmer außerstande setzt, die Leistung auszuführen.*)
2. Hat der Besteller die erforderlichen und vom Unternehmer angemahnten bauklimatischen Arbeitsbedingungen nicht hergestellt, ist der Unternehmer dennoch nicht berechtigt, den Bauvertrag aus wichtigem Grund zu kündigen, wenn die Durchführung der vertraglich vereinbarten Arbeiten trotz der widrigen Arbeitsbedingungen zwar nicht mangelfrei, aber grundsätzlich möglich war, und eine Haftung des Unternehmers für etwaige Werkmängel angesichts seines Hinweises auf die infolge der unzureichenden Arbeitsbedingungen drohende Mangelhaftigkeit seiner Arbeiten nicht in Betracht kam.*)
VolltextIMRRS 2011, 3681
OLG Dresden, Urteil vom 26.05.1999 - 8 U 327/99
Bei Überschreitung des Fertigstellungstermins für ein Bauvorhaben um 895 Werktage rechtfertigt der Umstand, daß den Auftragnehmer an zwei Unterbrechungen der Bauarbeiten für insgesamt 61 Werktage kein Verschulden trifft, nicht die Annahme, der gesamte Zeitplan habe infolge dieser 61 Tage durchgreifend neu geordnet werden müssen. Gegenüber einer Verspätung von 895 Werktagen erscheinen die dem Auftraggeber anzulastenden 61 Werktage vielmehr unerheblich, und ist ein Wegfall des Vertragsstrafenversprechens nicht gerechtfertigt.*)
VolltextIMRRS 2011, 3680
OLG Frankfurt, Urteil vom 13.12.1999 - 22 U 7/98
Knüpft der Wortlaut der Vertragsstrafenklausel in einem Formularbauvertrag ausschließlich an objektive Kriterien wie die Überschreitung vereinbarter Vertragsfristen an und läßt auch die Stellung im Vertrag nicht erkennen, daß es sich lediglich um eine Ergänzung der im übrigen vereinbarten VOB B handelt, kann dies dafür sprechen, daß das Verschuldenserfordernis des BGB § 339 und des VOB B § 11 Nr 2 ganz bewußt weggelassen worden ist und die Verwirkung der Vertragsstrafe allein von dem Vorliegen objektiver Gesichtspunkte abhängen soll. Eine verschuldensunabhängige Vertragsstrafenklausel ist aber grundsätzlich unwirksam.
2. Bei einer derartigen Vertragsgestaltung bestehen jedenfalls Unklarheiten und Widersprüche, die gemäß AGBG § 5 zu Lasten des Verwenders der Klausel gehen.
VolltextIMRRS 2011, 3679
KG, Urteil vom 22.12.1998 - 27 U 429/98
1. Wenn die Voraussetzungen für die Kündigung eines Bauträgervertrages aus wichtigem Grund vorliegen (hier: wegen erheblicher Verzögerung des Bauvorhabens), muß sich der Auftraggeber gegenüber dem vertragsuntreuen Bauträger nicht auf den Grundsatz der nur einheitlichen Abwicklung des Bauträgervertrages verweisen lassen. Vielmehr kann er lediglich den auf die Bauerrichtung bezogenen Vertragsteil kündigen und die Übereignung des Baugrundstücks verlangen.*)
2. Für die Abrechnung der vom Bauträger bis zur Kündigung erbrachten Leistungen ist der im Vertrag vereinbarte Grundstückskaufpreis maßgeblich. Auch wenn Grundstücksveräußerung und Bauwerkserrichtung durch den Bauträger grundsätzlich kalkulatorisch verbunden behandelt werden, bedeutet dies nicht, daß sich die verschiedenen Bauträgerleistungen im Rahmen des Gesamtpreises nicht wertmäßig aufschlüsseln und die jeweiligen Preisanteile sich vertraglich nicht verbindlich bestimmen ließen. Der Einwand, die Parteien hätten die Differenzierung aus steuerlichen Gründen vorgenommen, ist unbeachtlich. Maßgeblich ist, daß die Parteien eine verbindliche Aufteilung des Gesamtpreises nach Grundstückspreis und Preis für die Bauleistung vorgenommen haben, die dem zugrunde liegenden Motive bleiben außer Betracht.*)
3. Eine Partei kann zugleich auch Mitglied einer aus einer Personenmehrheit bestehenden Gegenpartei sein, wenn (wie hier) ein Recht einer Gesamthandsgemeinschaft besteht. Wenn ein Prozeß gegen zwei Personen geführt werden muß, die zugleich Gesellschafter der klagenden BGB-Gesellschaft sind, müssen diese daher im Aktiv-Rubrum mit aufgeführt werden, weil nur dieser BGB-Gesellschaft einschließlich der beklagten Gesellschafter der Anspruch zusteht. Dies ist kein Fall des Insichprozesses, weil die Gesamthand, die als Gesamtpartei für das Gesamtvermögen streitet, und die einzelnen Gesellschafter, die für ihr Eigenvermögen streiten, verschiedene Rechtssubjekte sind.*)
4. Eine faktische Einschränkung des Grundsatzes der Selbstorganschaft ist für Publikumsgesellschaften (um die es sich hier handelt) zuzulassen. Daher können Geschäftsführungsaufgaben an Dritte auch mit der Wirkung übertragen werden, daß diese statt der einzelnen Gesellschafter eine Prozeßvollmacht iSd ZPO § 80 wirksam erteilen können.*)
VolltextIMRRS 2011, 3677
OLG Frankfurt, Urteil vom 21.12.1998 - 18 U 65/97
Die in einem formularmäßigen Bauvertrag enthaltene Vertragsstrafenklausel:
"Bei Überschreitung dieser Termine ist eine Vertragsstrafe von 0,1% der Angebotssumme für jeden Tag der verspäteten Herstellung zu zahlen, höchstens jedoch 10% der Angebotssumme.", in der kein Hinweis auf eine Verschuldensabhängigkeit der Vertragsstrafe enthalten ist, ist wirksam, wenn die VOB/B (juris: VOB B) und damit auch VOB/B § 11 ergänzender Vertragsbestandteil geworden ist. Dann nämlich ist die Verwirkung der Vertragsstrafe gemäß VOB/B § 11 Nr 2 in Verbindung mit BGB § 339 vom Verzug des Schuldners abhängig, auch wenn dies in der Klausel selbst nicht zum Ausdruck kommt.
VolltextIMRRS 2011, 3676
OLG Celle, Urteil vom 27.06.1996 - 14 U 198/95
1. Eine Baukostengarantie des Architekten, wonach er für die Einhaltung einer bestimmten Bausumme dergestalt persönlich einstehen soll, daß er die Mehrkosten selber zu tragen hat, ist nicht gegeben, wenn er lediglich erklärt hat, er könne persönlich die Einhaltung des Gesamtvolumens garantieren, es werde zu keiner Kostenüberschreitung kommen.*)
2. Dem Bauherrn ist kein Schaden entstanden, wenn der dem Architekten angelastete Mehraufwand zu einer entsprechenden Wertsteigerung des Objekts geführt hat, wobei bei einem Wohnzwecken dienenden Einfamilienhaus vom Sachwert auszugehen ist. Ob das Hausgrundstück aus besonderen Marktgründen (zB Lage des Objekts; begrenzter Käuferkreis) nur zu einem geringeren Preis verkauft werden könnte, ist demgegenüber unerheblich (vergleiche BGH, 1977-06-16, VII ZR 2/76, BauR 1979, 74).*)
3. Der Bauherr kann nicht Ersatz zusätzlicher Finanzierungskosten wegen gestiegener Baukosten verlangen, wenn er ein größeres Haus mit der von ihm gewünschten großzügigeren Raumaufteilung erhalten hat.*)
VolltextIMRRS 2011, 3675
OLG Frankfurt, Urteil vom 03.07.1997 - 1 U 157/95
Kündigt der Auftraggeber den Werkvertrag gemäß VOB/B § 8 Nr 3 Abs 1 (juris: VOB B) weil der Bauunternehmer aufgrund eines angeblichen Kalkulationsirrtums die Vertragserfüllung verweigert, ist die Geltendmachung des Kostenerstattungsanspruchs aus VOB/B § 8 Nr 3 Abs 2 allenfalls dann treuwidrig, wenn der Auftraggeber den Kalkulationsirrtum oder ein Mißverhältnis zwischen Preis und Leistung erkannt hat.
VolltextIMRRS 2011, 3672
OLG Celle, Urteil vom 05.01.1995 - 22 U 7/94
Wenn in einem vom Auftraggeber vorformulierten Bauvertrag mit einem Dachdecker die VOB/C (juris: VOB C) als Vertragsgrundlage einbezogen ist, die bestimmt, daß Gerüste bis zu einer Höhe von 2 m als Nebenleistungen in die Preise einzukalkulieren sind, ist eine zuungunsten des Dachdeckers erfolgte Änderung in ebenfalls in Bezug genommenen "zusätzlichen technischen Vorschriften" dahin, daß der Dachdecker ein Gerüst in jeder erforderlichen Höhe (hier: 8 m) ohne besondere Vergütung zu stellen hätte, unwirksam im Sinne des AGBG § 3 und des AGBG § 9 Abs 2 Nr 1.*)
VolltextIMRRS 2011, 3671
OLG Düsseldorf, Urteil vom 26.05.1994 - 5 U 160/93
Pflichten des Architekten bei der Verwendung von Erkenntnissen von Sonderfachleuten.*)
VolltextIMRRS 2011, 3670
OLG Düsseldorf, Urteil vom 25.02.1993 - 5 U 72/92
1. Hat sich der Unternehmer zu dem im Vorschußprozeß vorgelegten Kostenvoranschlag des Bauherrn nicht geäußert, so kann er in einem nachfolgenden Abrechnungsrechtsstreit nicht mehr damit gehört werden, eine vom Bauherrn nach einem bestimmten Kostenvoranschlag in Aussicht genommene Nachbesserung sei ihrer Art nach unangemessen oder bestimmte Arbeiten seien nicht notwendig gewesen.*)
VolltextIMRRS 2011, 3669
OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.06.1992 - 5 U 231/91
1. Der Werkunternehmer hat zu beweisen, daß eine bestimmte Vergütung vereinbart worden ist. Behauptet demgegenüber der Besteller, es sei eine andere, niedrigere Vergütung vereinbart worden, muß der Unternehmer seine eigene Behauptung beweisen und diejenige des Bestellers widerlegen. Dies gilt auch dann, wenn der Besteller in hinreichend konkreter Form behauptet, der Unternehmer habe ihm bei Vertragsschluß einen Abschlag auf die Angebotspreise gewährt (BGB § 632).*)
VolltextIMRRS 2011, 3668
OLG Düsseldorf, Urteil vom 14.06.1991 - 22 U 293/90
1. Ist das Bauvorhaben zum Zeitpunkt der Erstellung der Schlußrechnung bereits durchgeführt, und ermittelt der Architekt sein Honorar für die Leistungsphasen 1 bis 4 des HOAI § 15 (juris: AIHonO) entgegen HOAI § 10 Abs 2 Nr 1 nicht nach der Kostenberechnung sondern aufgrund einer Kostenschätzung, so ist die Honorarklage des Architekten nicht nur mangels Fälligkeit, sondern als unschlüssig abzuweisen.
2. Die lediglich eingeschränkte Nutzungsmöglichkeit von zwei Kellerräumen, die nicht als Aufenthaltsräume ausgewiesen sind und als Hobby- bzw Kinderspielkeller genutzt werden (sollen), ist im Rahmen eines Schadensersatzanspruchs nach BGB § 635 nicht als Vermögensschaden anzusehen (vergleiche BGH, 1986-07-09, GSZ 1/86, BGHZ 98, 212).
VolltextIMRRS 2011, 3660
OLG Celle, Urteil vom 30.11.2011 - 4 U 52/11
Ein nach Zuschlag im Zwangsversteigerungsverfahren Berechtigter ist wegen unzulässiger Rechtsausübung und Sittenwidrigkeit gehindert, von dem Besitzer Nutzungsentschädigung zu verlangen, wenn der Zuschlag in dem Wissen bzw. der Absicht erwirkt wurde, die Zuschlagssumme nicht leisten zu können bzw. zu wollen.*)
VolltextIMRRS 2011, 3658
FG Münster, vom 01.09.2010 - 5 K 3000/08
Für eine Anwendung von § 13b Abs. 2 Satz 2 UStG muss es ausreichen, wenn der Leistungsempfänger ein Unternehmer ist, der gelegentlich Leistungen i.S.v. Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 erbringt und dies für den leistenden Unternehmer erkennbar ist. Das zusätzlich geforderte Merkmal der "Nachhaltigkeit" solcher Bauleistungen stellt eine Einschränkung des Tatbestandes dar, die sich nicht aus dem Gesetzeswortlaut ergibt und auch nicht dem Sinn und Zweck der Regelung entspricht.*)
VolltextIMRRS 2011, 3657
FG Hamburg, Urteil vom 09.03.2007 - 6 K 181/05
Eine verdeckte Gewinnausschüttung i.S.d. § 8a KStG führt im Zeitpunkt der Leistung der Fremdkapitalvergütungen zu einem Beteiligungsertrag des Anteilseigners i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG. Die von § 8a KStG auf Gesellschaftsebene vorgegebene Qualifikation der Fremdkapitalvergütungen wird ohne - ausdrückliche - Erweiterung des § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG um die Fiktion eines § 8a-Beteiligungsertrags auf Gesellschafterebene nachvollzogen.*)
Von den Fremdkapitalvergütungen ist im Zeitpunkt der Leistung gemäß § 43 Abs. 1 Nr. 1, § 44 Abs. 1 EStG Kapitalertragsteuer einzubehalten und abzuführen.*)
Die ordnungsgemäße Einbehaltung und Abführung der Kapitalertragsteuer durch die Kapitalnehmerin hat Erfüllungswirkung i.S.d. § 362 BGB in Bezug auf den Vergütungsanspruch des Fremdkapitalgebers.*)
VolltextIMRRS 2011, 3656
FG Berlin/Brandenburg, Beschluss vom 23.03.2009 - 7 V 7278/08
Sowohl die Erstellung eines Bauwerks als auch die Sanierung eines bestehenden Objekts stellen dem Grunde nach gemäß § 13 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UStG abführungspflichtige Leistungen dar.*)
Es ist ernstlich zweifelhaft, ob für die Frage, ob der Leistungsempfänger i. S. d. Abschn. 185a Abs. 10 Satz 3 UStR im vorangegangenen Kalenderjahr selbst nachhaltig Bauleistungen erbracht hat, auf die faktische Ausführung von Bauleistungen, oder aber auf die Entstehung der Umsatzsteuer nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 a UStG durch das Ausführen der Bauleistung (also bei Generalunternehmerleistungen erst mit Abnahme und ggfs. Übergabe des Werks) abzustellen ist.*)
VolltextIMRRS 2011, 3654
OLG Hamburg, Urteil vom 23.12.2009 - 325 O 160/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2011, 3653
LG Bonn, Urteil vom 24.10.1990 - 15 O 121/90
Ist der Verstoß gegen das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit bei einer Werkleistung nur dem Unternehmer bekannt, dann kann er aus dem nichtigen Vertrag keine Werklohnansprüche und auch keine Wertersatzansprüche aus Bereicherungsrecht geltend machen.
VolltextIMRRS 2011, 3652
LG Bonn, Urteil vom 31.03.2004 - 5 S 6/04
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2011, 3651
OLG Stuttgart, Urteil vom 14.01.1966 - 2 U 69/65
a) Die Voraussetzungen der Anscheinsvollmacht bedürfen, wenn sie auf das Verhältnis zwischen Bauunternehmer einerseits und Architekten und Bauherrn andererseits bezogen werden, der Anpassung an die im Bauwesen herrschende Verkehrssitte.*)
b) Mit der Bestellung des Architekten zur Durchführung eines Bauvorhabens wird vom Bauherrn der Rechtsschein erweckt, der Architekt sei bevollmächtigt, einzelne im Rahmen des Bauvorhabens liegende Bauleistungen zu vergeben, insbesondere Zusatz- und Ergänzungsaufträge zu erteilen. Bei kleineren Bauvorhaben, bei denen es üblich ist, alle Absprachen zwischen dem Bauunternehmer und dem Architekten mündlich, ohne Mitwirkung des Bauherrn und ohne förmliche Ausschreibungen zu treffen, begründet die Bestellung des Architekten den Rechtsschein der Vollmacht, alle mit dem Bauvorhaben zusammenhängende Bauarbeiten vergeben zu können.*)
VolltextIMRRS 2011, 3648
OLG Oldenburg, Urteil vom 24.09.1997 - 3 U 69/97
Fordert ein Steuerberater von seinem Mandanten lediglich alljährlich Abschlagszahlungen “für bisher erbrachte Leistungen”, dann ist dieser Bestimmung zu entnehmen, daß der Abschlag für Leistungen in der Zeit nach der letzten Abschlags-anforderung verlangt wird. Es wird durch die Abschlagszahlung jeweils nur der Differenzbetrag zwischen der Abschlagszahlung und dem zu dieser Abschlagszahlung gehörenden Honoraranspruch anerkannt.
VolltextIMRRS 2011, 3646
OLG Naumburg, Urteil vom 12.02.1997 - 6 U 305/96
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2011, 3645
OLG München, Urteil vom 05.04.1974 - 19 U 3354/73
Die Verpflichtung eines Ingenieurs über die Projektierung von Sanitär-, Heizungs- und Elektroarbeiten für ein Bauvorhaben ist ein Werkvertrag. Schadensersatzansprüche auf Grund dieses Vertrages verjähren in der bei Bauwerken geltenden Verjährungsfrist von 5 Jahren. Dies gilt auch dann, wenn der Vertrag nicht von dem Bauherrn, sondern vom bauleitenden Architekten im eigenen Namen geschlossen worden ist.*)
VolltextIMRRS 2011, 3644
OLG München, Beschluss vom 26.01.1987 - 28 W 3010/86
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2011, 3640
OLG Köln, Urteil vom 13.09.1989 - 13 U 69/89
Auf Gewährleistungsansprüche des Bestellers einer Markise, die über einem freistehenden Wintergarten angebracht wird, findet die 5-jährige Verjährungsfrist des § 638 Abs. 1 a. E. keine Anwendung; die Gewährleistungsansprüche sind nach längstens einem Jahr verjährt.*)
VolltextIMRRS 2011, 3639
OLG Köln, Urteil vom 10.06.1996 - 18 U 213/95
Ein Fertighausvertrag ist formbedürftig, wenn er mit einem Grundstückskaufvertrag nach dem Willen der Parteien derart verknüpft ist, daß sie miteinander “stehen und fallen” sollen. Dies ist der Fall, wenn der Verkäufer eines Fertighauses durch die Werbung den Eindruck erweckt, er werde auch ein geeignetes Baugrundstück vermitteln, der Vertrag über die Bestellung des Fertighauses davon ausgeht, daß ein Baugrundstück vorhanden ist, und tatsächlich ein entsprechender Grundstückskaufvertrag von dem Verkäufer vorbereitet wurde.
VolltextIMRRS 2011, 3638
OLG Köln, Urteil vom 05.09.1997 - 19 U 238/94
1. Erstellt der Unternehmer einen Kostenanschlag nach § BGB § 650 BGB (hier über die Höhe voraussichtlicher Luftfrachtkosten) nicht mit der erforderlichen Sorgfalt, kann er dem Besteller nach den Grundsätzen des Verschuldens bei Vertragsschluß schadensersatzpflichtig sein. Als Kostenanschlag ist dabei jede unverbindliche fachmännische Berechnung der voraussichtlichen Kosten einer noch zu erbringenden Werkleistung durch den Unternehmer anzusehen.*)
2. Die Erstellung eines Kostenanschlags i.?S. von § BGB § 650 BGB setzt begriffsnotwendig voraus, daß der Unternehmer sich über die zugrundeliegenden Bedingungen informiert, wenn er eine fachmännische Kalkulation vornehmen soll. Dazu gehört es auch, daß er als Fachmann die für die Preisermittlung wesentlichen Umstände abklärt und er sich die notwendigen Angaben vom (künftigen) Besteller oder von dritter Seite besorgt, im übrigen die Angaben des künftigen Bestellers nachprüft oder ergänzt (arg. § 7 S. 3 ADSp). Zu diesen Umständen gehört das frachtpflichtige Gewicht, für das einerseits das tatsächliche Gewicht, andererseits aber auch Spezifika – insbesondere Art und Volumen (in Anspruch genommener Raum) – des Frachtguts maßgeblich sind.*)
3. Muß der Spediteur damit rechnen, daß es sich bei dem Ladegut um sperrige Gegenstände handelt, die möglicherweise nicht verpackt werden können oder die das zulässige Palettengewicht nicht erreichen, hat er aufgrund seiner besseren Sachkenntnis und mit Rücksicht auf die praktischen Anforderungen des Luftfrachtverkehrs vor Erstellung eines Kostenanschlags der Kalkulation des Stauraumverlusts durch Frachtgut, das erkennbar besonderen Anforderungen oder Verwendungszwecken unterliegt, erhöhte Aufmerksamkeit zu widmen. Bei Artistenmaterial kann der pflichtgemäß handelnde Spediteur nicht ohne weiteres davon ausgehen, daß eine Verladung wie normales, in Kisten verpacktes Frachtgut möglich ist. Gehören zum Frachtgut Raub- und Zirkustiere, sind bei der Kalkulation der Frachtkosten die maßgeblichen IATA-Bestimmungen und deren Einhaltung für die Verladung mit dem Frachtführer abzuklären.*)
VolltextIMRRS 2011, 3637
OLG Köln, Urteil vom 16.01.1998 - 19 U 98/97
1. Der mit der Entwicklung eines technischen Gerätes beauftragte Unternehmer, der es unterläßt, den Auftraggeber auf ein durch unvorhergesehene Probleme entstehendes, erhebliches Anwachsen der Kosten hinzuweisen, hat diesen hinsichtlich der Höhe der Vergütung so zu stellen, wie er bei rechtzeitigem Hinweis und daraufhin ausgesprochener Vertragskündigung stehen würde.*)
2. Der Unternehmer hat keinen Anspruch auf Bezahlung des zu einer technischen Auswertungseinheit gehörenden Rechners, wenn er diesen so frühzeitig bereitstellt, daß er bereits im Zuge der anschließenden Entwicklung eines weiteren zu der Einheit gehörigen Gerätes und vor dem nicht verläßlich abschätzbaren Liefertermin veraltet und entwertet ist.*)
VolltextIMRRS 2011, 3635
OLG Koblenz, Urteil vom 03.11.1988 - 5 U 787/88
1. Ansprüche aus Weinbau sind Ansprüche aus Land- und Forstwirtschaft i. S. von § BGB § 196 BGB § 196 Absatz I 2 BGB, die daher innerhalb von 4 Jahren verjähren. Wird die Verjährungsfrist durch Abschlagszahlung im Laufe eines Jahres unterbrochen, so findet auf die danach laufende Frist § BGB § 201 BGB keine Anwendung; das hat zur Folge, daß nunmehr die Verjährung mitten im Jahr und nicht erst am 31. 12. eines Jahres eintritt.*)
2. In der Erklärung des Schuldners, er werde sich um die Sache kümmern, muß nicht unbedingt ein Anerkenntnis (Verjährungsunterbrechung) gesehen werden, es kann sich dabei auch nur um eine nur hinhaltende und ausweichende Antwort, die die Verjährung nicht unterbricht, handeln.*)
VolltextIMRRS 2011, 3634
OLG Koblenz, Urteil vom 17.03.1994 - 5 U 1436/93
1. Hat ein Kachelofen keine hinreichende Entlüftung, weil die Züge verwinkelt und nicht groß genug sind und ist es deshalb zu einer Explosion gekommen, als ein heranwachsendes Kind am Einweihungstag die Feuerraumtür geöffnet hat, so erschüttert dieser Mangel das Vertrauen in die Zuverlässigkeit des Kachelofenbauers auch bei einem vom Besteller selbst beschafften Ofenplan so nachhaltig, daß dieser Ofenbauer zur Nachbesserung nicht mehr herangezogen werden muß.*)
2. Gewährleistungsansprüche beim Einbau eines Kachelofens verjährten in fünf Jahren, weil es sich um eine fest eingebaute und zur Beheizung notwendige Einrichtung handelt.*)
3. Der Schadensersatzanspruch nach § BGB § 635 BGB wegen eines fehlerhaft gebauten Kachelofens erfaßt auch eine Einschränkung bei der Nutzung des Raumes, den der Kachelofen erwärmen sollte.
VolltextIMRRS 2011, 3633
OLG Koblenz, Urteil vom 01.09.1999 - 9 U 106/97
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2011, 3632
OLG Koblenz, Urteil vom 27.11.2003 - 5 U 1880/01
1. Ein Handwerker, der das Abmontieren eines Holzhauses und dessen Aufbau an anderer Stelle übernommen hat, haftet für Feuchtigkeitsschäden, die dadurch eintreten, dass er bei berechtigter Einstellung seiner Arbeiten das Dach nicht in einer der Witterung standhaltender Weise abgesichert hat.
2. Der Auftraggeber für die Demontage und Montage eines Holzhauses an anderer Stelle trägt für seine Behauptung, der Auftragnehmer habe Platten beschädigt, die Beweislast, wenn er den Transport der Platten übernommen hatte.
VolltextIMRRS 2011, 3630
OLG Hamm, Urteil vom 24.06.1987 - 25 U 127/86
Der Werklohnanspruch eines Verputzers ist nicht fällig, wenn der Bauherr die Abnahme wegen Putzrissen an den Roladenkästen verweigert hat, diese Risse auf den unzureichend getrockneten Putzuntergrund (Leichtbauplatten) zurückzuführen sind und der Verputzer auf diesen Mangel der Vorarbeiten nicht hingewiesen hat.
VolltextIMRRS 2011, 3629
OLG Hamm, Urteil vom 20.03.1992 - 26 U 155/91
Es entspricht regelmäßig einem “Wirtschaftlichkeitspostulat”, daß der Besteller eines Werkes (hier: der Erteiler eines Reparaturauftrages) durch einen Hinweis vor wirtschaftlich unsinnigen Aufträgen bewahrt wird.*)
VolltextIMRRS 2011, 3628
OLG Hamm, Urteil vom 16.10.1992 - 12 U 178/91
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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