Immobilien- und Mietrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
3450 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2013
IMRRS 2013, 2487BGH, Urteil vom 10.10.2013 - III ZR 325/12
Die von einem Zahnarzt formularmäßig verwendete Einverständniserklärung, die vorsieht, dass der Patient der Abtretung der zahnärztlichen Honorarforderung an eine gewerbliche Abrechnungsgesellschaft und gegebenenfalls der weiteren Abtretung an ein Kreditinstitut zum Zwecke der Refinanzierung zustimmt, enthält inhaltlich voneinander trennbare, einzeln aus sich heraus verständliche Regelungen, die Gegenstand einer gesonderten Wirksamkeitsprüfung sein können.*)
VolltextIMRRS 2013, 2101
OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.11.2006 - U (Kart) 28/03
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2013, 2066
BGH, Urteil vom 09.10.2013 - I ZR 115/12
Das Tatbestandsmerkmal "in Ergänzung" in Art. 1 § 3 CIM erfordert nicht, dass die Bahn den Übernahme- oder den Ablieferungsort etwa wegen Fehlens eines Gleisanschlusses nicht auf der Schiene erreichen kann. Maßgeblich ist vielmehr, dass der Straßenbeförderung im Verhältnis zur Schienenbeförderung lediglich eine untergeordnete Bedeutung zukommt.*)
VolltextIMRRS 2013, 2061
BGH, Beschluss vom 24.09.2013 - VI ZB 12/13
Ein rechtliches Interesse an einer vorprozessualen Klärung der haftungsrechtlich maßgeblichen Gründe für einen Gesundheitsschaden durch einen Sachverständigen kann im selbständigen Beweisverfahren auch dann gegeben sein, wenn zwar die Feststellung der Vermeidung eines Rechtsstreits dienen kann, jedoch für eine abschließende Klärung weitere Aufklärungen erforderlich erscheinen.*)
VolltextIMRRS 2013, 2012
BGH, Beschluss vom 19.09.2013 - III ZR 283/12
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2013, 2004
BGH, Beschluss vom 04.09.2013 - XII ZB 87/12
1. Zu den Anforderungen an einen bestimmten Beschwerdeantrag in Ehesachen und Familienstreitsachen.*)
2. Wird von dem Amtsgericht einem Scheidungsantrag verfahrensfehlerhaft vor der Entscheidung über eine Folgesache stattgegeben, schafft dies eine selbständige Beschwer, die mit der Beschwerde gegen den Scheidungsbeschluss gerügt werden kann (Fortführung der Senatsurteile vom 1. Oktober 2008 -XII ZR 172/06 -FamRZ 2008, 2268 und vom 14. Dezember 1983 - IVb ZR 62/82 - FamRZ 1984, 254 und Abgrenzung zu dem Senatsurteil vom 26. Juni 2013 - XII ZR 133/11 - zur Veröffentlichung bestimmt).*)
VolltextIMRRS 2013, 1983
BGH, Urteil vom 27.03.2013 - I ZR 93/12
1. Ein vom Lizenzgeber während der Vertragsbeziehung erworbenes Kennzeichenrecht geht dem Kennzeichenrecht des Lizenznehmers vor, das dieser ebenfalls während des Laufs des Lizenzvertrags erlangt hat, weil die Stellung des Lizenznehmers im Verhältnis zum Lizenzgeber nach Beendigung des Lizenz- oder Gestattungsvertrags nicht besser als diejenige eines Dritten ist, der erstmals ein mit dem lizenzierten Kennzeichenrecht identisches oder ähnliches Zeichen nutzt.*)
2. An den Nachweis eines Lizenz- oder Gestattungsvertrags, aus dem der Lizenzgeber einen Vorrang seines Kennzeichenrechts im Verhältnis zum Kennzeichenrecht des Lizenznehmers ableitet, sind regelmäßig keine geringen Anforderungen zu stellen.*)
VolltextIMRRS 2013, 1982
BGH, Beschluss vom 18.04.2013 - I ZB 71/12
Für die im Eintragungsverfahren (§ 37 Abs. 1, § 41 Satz 1 MarkenG) und im Nichtigkeitsverfahren (§ 50 Abs. 1 MarkenG) vorzunehmende Prüfung, ob einem Zeichen für die angemeldeten Waren oder Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehlt oder gefehlt hat und es daher von der Eintragung nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ausgeschlossen oder entgegen § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG eingetragen worden ist, ist auf das Verkehrsverständnis im Zeitpunkt der Anmeldung des Zeichens abzustellen (Aufgabe von BGH, Beschluss vom 15. Januar 2009 - I ZB 30/06, GRUR 2009, 411 = WRP 2009, 439 - STREET-BALL; Beschluss vom 9. Juli 2009 - I ZB 88/07, GRUR 2010, 138 = WRP 2010, 260 Rocher-Kugel; Anschluss an EuGH, Beschluss vom 23. April 2010 C 332/09, MarkenR 2010, 439 HABM/Frosch Touristik [FLUGBÖRSE]).*)
VolltextIMRRS 2013, 1971
BGH, Beschluss vom 04.09.2013 - XII ZB 296/13
Sachleistungen der betrieblichen Altersversorgung (hier: Stromdeputat) unterfallen nicht dem Versorgungsausgleich.*)
VolltextIMRRS 2013, 1959
AG Brake, Urteil vom 13.06.2013 - 3 C 309/12
1. Die Erteilung einer ordnungsgemäßen Rechnung an den Leistungsempfänger stellt eine vertragliche Nebenpflicht des Leistungserbringers dar.
2. Dem Leistungsempfänger einer umsatzsteuerpflichtigen Leistung im Sinne des Umsatzsteuergesetzes steht gegenüber dem Leistungserbringer ein Zurückbehaltungsrecht bezüglich der gesamten Rechnungssumme zu, wenn die Angaben in der Rechnung nicht den Anforderungen aus § 14 UStG entsprechen.
3. Das Zurückbehaltungsrecht gilt sowohl im Kaufrecht als auch im Werkvertragsrecht.
VolltextIMRRS 2013, 1914
OLG Hamm, Urteil vom 08.07.2013 - 5 U 111/12
Behauptet der den Erwerb des Pfandrechtes bestreitende Eigentümer, dass grobe Fahrlässigkeit infolge der Nichtbeachtung einer Erkundigungsobliegenheit vorliege, so hat er die tatsächlichen Umstände zu beweisen, aus denen sich die Verpflichtung des Erwerbers zu Nachforschungen ergibt.*)
VolltextIMRRS 2013, 1895
BGH, Beschluss vom 26.08.2013 - IV ZR 166/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2013, 1889
BGH, Beschluss vom 10.07.2013 - IV ZR 209/12
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2013, 1886
BGH, Beschluss vom 07.08.2013 - XII ZB 671/12
Ein Vorsorgebevollmächtigter ist auch dann ungeeignet, die Angelegenheiten des Betroffenen zu besorgen, wenn er auch unverschuldet objektiv nicht in der Lage ist, die Vorsorgevollmacht zum Wohle des Betroffenen auszuüben (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 7. März 2012 XII ZB 583/11 FamRZ 2012, 868).*)
VolltextIMRRS 2013, 1871
BGH, Beschluss vom 07.08.2013 - XII ZB 131/13
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2013, 1854
BGH, Urteil vom 17.07.2013 - VIII ZR 163/12
Die Einrede aus § 320 BGB hat die Funktion, die geschuldete Gegenleistung zu erzwingen, und steht deshalb einer Partei, die deutlich gemacht hat, dass sie nicht am Vertrag festhalten will, nicht zu (Bestätigung von BGH, Urteil vom 4. Juli 2002 I ZR 313/99, NJW 2002, 3541 unter II 3).*)
VolltextIMRRS 2013, 1846
BGH, Beschluss vom 07.08.2013 - XII ZB 233/13
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2013, 1845
BGH, Beschluss vom 07.08.2013 - XII ZB 691/12
1. Der Gutachter muss schon vor der Untersuchung des Betroffenen zum Sachverständigen bestellt worden sein (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 15. September 2010 - XII ZB 383/10 - FamRZ 2010, 1726).*)
2. Die Verwertung eines Sachverständigengutachtens als Entscheidungsgrundlage setzt gemäß § 37 Abs. 2 FamFG voraus, dass das Gericht den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt hat (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 6. Juli 2011 XII ZB 616/10 FamRZ 2011, 1574).*)
3. Die Feststellung, dass der Betroffene durch die angefochtene Entscheidung in seinen Rechten verletzt ist, kann grundsätzlich auch auf einer Verletzung des Verfahrensrechts beruhen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 15. Februar 2012 XII ZB 389/11 FamRZ 2012, 619).*)
VolltextIMRRS 2013, 1844
BGH, Beschluss vom 07.08.2013 - XII ZB 673/12
1. Im Versorgungsausgleich kann ein sicherungshalber abgetretenes Anrecht aus einer privaten Lebensversicherung intern ausgeglichen werden (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 6. April 2011 XII ZB 89/08 FamRZ 2011, 963).*)
2. Dabei ist in der Beschlussformel auch auszusprechen, dass der Anspruch aus der Sicherungsvereinbarung auf Rückgewähr des Bezugsrechts auf beide Ehegatten als Mitgläubiger übertragen wird.*)
VolltextIMRRS 2013, 1841
BGH, Beschluss vom 14.08.2013 - XII ZB 614/11
Voraussetzung der Genehmigung der Unterbringung nach § 1906 Abs. 1 BGB ist, dass für den Betroffenen ein Betreuer gem. §§ 1896 ff. BGB bestellt und diesem die Kompetenz eingeräumt ist, im Namen des Betroffenen die Einwilligung in die Freiheitsentziehung zu erklären. Die Kompetenz zur Einwilligung in die Unterbringung muss dem Betreuer bei Umschreibung seines Aufgabenkreises ausdrücklich eingeräumt werden; im Fall des § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB müssen etwa die Aufgabenkreise "Befugnis zur Unterbringung" oder "Aufenthaltsbestimmungsrecht" einerseits und "Gesundheitsfürsorge" andererseits zugewiesen sein.*)
VolltextIMRRS 2013, 2471
OLG Köln, Beschluss vom 01.07.2013 - 5 U 44/13
1. Die durch Verhandlungen der Parteien bewirkte Hemmung der Verjährungsfrist endet durch Verweigerung der Fortsetzung der Verhandlungen.
2. Wird über einen Anspruch mehrfach verhandelt, sind die dazwischen liegenden Zwischenräume nur dann insgesamt als hemmend zu behandeln, wenn bei wertender Betrachtungsweise die späteren Verhandlungen letztlich nur die früheren fortführen. Anders liegt es, wenn ein klares Nein des Schuldners vorliegt, er später aber doch wieder gesprächsbereit ist.
VolltextIMRRS 2013, 2470
LG Augsburg, Beschluss vom 19.03.2013 - x Qs 151/13
Der Herausgeber einer Zeitung unterfällt dem Schutzbereich des § 53 Absatz 1 Nr. 5 StPO. Sein Zeugnisverweigerungsrecht bezieht sich indessen nicht auf die Identität der Verfasser von Beiträgen, die von diesen selbst in das Onlineforum der Zeitung eingestellt werden. Solche Beträge werden - anders als Leserbriefe - einer das Zeugnisverweigerungsrecht begründendes redaktionelle Zuordnung oder Bearbeitung nicht unterzogen.
VolltextIMRRS 2013, 1779
BGH, Urteil vom 14.06.2013 - V ZR 108/12
Bei Sammlermünzen, die zum Umlauf im Zahlungsverkehr weder bestimmt noch geeignet sind, handelt es sich auch dann nicht um Geld im Sinne von § 935 Abs. 2 BGB, wenn sie als offizielles Zahlungsmittel zugelassen sind.*)
VolltextIMRRS 2013, 1769
BGH, Beschluss vom 10.07.2013 - IV ZR 88/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2013, 1762
BGH, Urteil vom 10.07.2013 - IV ZR 224/12
1. Die Begebung einer notariellen Anfechtungserklärung nach § 2281 BGB unterliegt nicht dem Beurkundungserfordernis des § 2282 Abs. 3 BGB.*)
2. Die Beweisregel des § 416 ZPO erstreckt sich auf die Begebung einer schriftlichen Willenserklärung auch, wenn ihre Übermittlung noch von einer gesonderten Weisung des Erklärenden abhängen soll (Fortführung der Senatsurteile vom 8. März 2006 - IV ZR 145/05, NJW-RR 2006, 847 Rn. 13 und vom 18. Dezember 2002 - IV ZR 39/02, NJW-RR 2003, 384 unter II.).*)
VolltextIMRRS 2013, 1733
BGH, Urteil vom 01.08.2013 - VII ZR 268/11
1. Soll eine Auskunft zur Vorbereitung vertraglicher Schadensersatzansprüche aus einem Dauerschuldverhältnis dienen, so genügen für das Auskunftsverlangen der begründete Verdacht einer Vertragspflichtverletzung und die Wahrscheinlichkeit eines daraus resultierenden Schadens (Anschluss an BGH, Beschluss vom 11. Februar 2008 II ZR 277/06, BeckRS 2008, 04552 Rn. 7; Urteil vom 17. Juli 2002 - VIII ZR 64/01, NJW 2002, 3771). Sind diese Voraussetzungen bezüglich der Zuwiderhandlung gegen ein wirksam vereinbartes Konkurrenzverbot gegeben, kann der durch das Verbot Geschützte zur Vorbereitung eines Schadensersatzanspruchs regelmäßig Auskunft über den Umsatz verlangen, den der Vertragspartner mit der verbotswidrigen Konkurrenztätigkeit erzielt hat, da dieser Umsatz einen relevanten Anhaltspunkt für den dem Geschützten entstandenen Schaden in Gestalt entgangenen Gewinns darstellen kann.*)
2. Bei der Auslegung von Prozesserklärungen ist der Grundsatz zu beachten, dass im Zweifel dasjenige gewollt ist, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der wohlverstandenen Interessenlage entspricht. Eine Berichtigung einer Prozesshandlung ist nicht ausgeschlossen, wenn es sich um einen offensichtlichen Irrtum handelt (Anschluss an BGH, Beschluss vom 29. März 2011 - VIII ZB 25/10, NJW 2011, 1455 Rn. 9 sowie BGH, Beschluss vom 11. November 1993 - VII ZB 24/93, NJW-RR 1994, 568).*)
VolltextIMRRS 2013, 1716
BGH, Beschluss vom 04.07.2013 - V ZB 151/12
1. Der Pflichtteilsberechtigte kann wegen eines Anspruchs nach § 2329 Abs. 1 BGB auch dann in den von dem Erblasser verschenkten Miteigentumsanteil an einem Grundstück vollstrecken, wenn infolge einer Vereinigung aller Miteigentumsanteile in der Hand des Beschenkten Alleineigentum entstanden ist. Der Miteigentumsanteil wird insoweit für den Zweck der Vollstreckung als fortbestehend fingiert.*)
2. Grundlage für die Eintragung einer Zwangshypothek sind nicht nur unmittelbar auf Zahlung, sondern auch auf Duldung der Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung lautende Titel.*)
3. Die Sicherungsvollstreckung kann auch aus Urteilen betrieben werden, durch die der Schuldner zur Duldung der Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung verurteilt worden ist.*)
VolltextIMRRS 2013, 1691
BGH, Urteil vom 20.02.2013 - I ZR 175/11
1. Wendet sich ein Unternehmer dagegen, dass ein von ihm an einen bestimmten Kunden gerichtetes Angebot für einen Preisvergleich verwendet wird, trägt er jedenfalls im Bereich standardisierter Dienstleistungen (hier: Factoring ärztlicher Honorarforderungen) grundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der für ihn im Preisvergleich genannte Preis nicht sein in entsprechenden Fällen regelmäßig verlangter Preis ist.*)
2. Die Darlegungspflicht ist dabei begrenzt auf die Offenlegung repräsentativer Beispiele für die Preisbildung, die sich auf dieselben Leistungsmerkmale wie der Preisvergleich beziehen.*)
VolltextIMRRS 2013, 1690
BGH, Beschluss vom 17.07.2013 - XII ZB 143/12
Die in einem Ehevertrag wirksam vereinbarte Herausnahme eines Vermögensgegenstands aus dem Zugewinnausgleich macht eine vertragliche Anpassung im Rahmen der Ausübungskontrolle nach § 242 BGB nicht schon deshalb erforderlich, weil dies dazu führt, dass sich die Ausgleichsrichtung umkehrt, mithin der hiervon Begünstigte nur wegen der Herausnahme des Vermögensgegenstands ausgleichsberechtigt wird.*)
VolltextIMRRS 2013, 1689
BGH, Urteil vom 02.07.2013 - VI ZR 554/12
In Fällen eines Befunderhebungsfehlers sind dem Primärschaden alle allgemeinen gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Patienten unter Einschluss der sich daraus ergebenden Risiken, die sich aus der unterlassenen oder unzureichenden Befunderhebung ergeben können, zuzuordnen.*)
VolltextIMRRS 2013, 1646
BGH, Beschluss vom 10.07.2013 - XII ZB 411/12
Die Beschwerdefrist beginnt auch dann nach Ablauf der fünfmonatigen Frist des § 63 Abs. 3 Satz 2 FamFG, wenn die erforderliche Zustellung (hier: Beschluss über die Bestellung eines Betreuers an den Betroffenen) mit Mängeln behaftet war.*)
VolltextIMRRS 2013, 1645
BGH, Urteil vom 06.02.2013 - I ZR 106/11
1. Eine Verfahrensaussetzung nach Art. 104 Abs. 1 GMV kommt nicht in Betracht, wenn die Verletzungsklage nach Art. 96 Buchst. a GMV vor dem Antrag auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit der Gemeinschaftsmarke nach Art. 56 GMV erhoben worden ist.*)
2. Ob die Anmeldung der Marke bösgläubig im Sinne des Art. 52 Abs. 1 Buchst. b GMV erfolgt ist, ist eine Frage des materiellen Rechts und nicht der Prozessführungsbefugnis des Prozessstandschafters.*)
3. Die Verwendung einer Gemeinschaftsmarke ausschließlich in Deutschland kann für ihre rechtserhaltende Benutzung im Sinne von Art. 15 Abs. 1 GMV genügen.*)
4. Eine Lizenzvereinbarung für einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum begründet keine rechtserhaltende Benutzung der Marke im Sinne von Art. 15 Abs. 1 und 2 GMV.*)
VolltextIMRRS 2013, 1644
BGH, Beschluss vom 10.07.2013 - XII ZB 297/12
1. Auch der betreuende Elternteil kann ein anderer unterhaltspflichtiger Verwandter im Sinne von § 1603 Abs. 2 Satz 3 BGB sein, wenn der Kindesunterhalt von ihm unter Wahrung seines angemessenen Selbstbehalts gezahlt werden kann und ohne seine Beteiligung an der Barunterhaltspflicht ein erhebliches finanzielles Ungleichgewicht zwischen den Eltern entstünde.*)
2. Kann auch der an sich barunterhaltspflichtige Elternteil bei Zahlung des vollen Kindesunterhalts seinen angemessenen Selbstbehalt verteidigen, wird eine vollständige oder anteilige Haftung des betreuenden Elternteils für die Aufbringung des Barunterhalts nur in wenigen, besonderen Ausnahmefällen in Betracht kommen (im Anschluss an Senatsurteil vom 20. März 2002 - XII ZR 216/00 - FamRZ 2002, 742).*)
VolltextIMRRS 2013, 1626
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 07.03.2013 - 24 U 146/12
1. Die aus dem mittelbaren Besitz folgende Eigentumsvermutung gilt fort, wenn nicht ein Eigentumsübergang auf einen Dritten feststeht oder aufgrund eines feststehenden Besitzübergangs nach § 1006 Abs. 1 BGB zu vermuten ist. *)
2. Der auf Herausgabe klagende Eigentümer muss zwar beweisen, dass der Beklagte im Zeitpunkt der Erhebung der Klage Besitzer der heraus verlangten Sache war. Es obliegt jedoch dem auf Herausgabe in Anspruch genommenen Beklagten substantiiert vorzutragen, dass er den Besitz verloren hat.*)
3. Nach Beendigung des Leasingvertrages ist der Leasingnehmer analog § 546 Abs. 1 BGB verpflichtet, das Leasingobjekt zurückzugeben. Ob er unmittelbaren Besitz hat, ist dafür unerheblich. Von der Rückgabepflicht ist er nur unter den Voraussetzungen des § 275 Abs. 1 ZPO befreit. *)
VolltextIMRRS 2013, 1567
BGH, Urteil vom 13.06.2013 - IX ZR 155/11
Zu den Pflichten des Rechtsanwalts bei gerichtlicher Geltendmachung eines Verkehrsunfallschadens, wenn eine psychische Schädigung des Mandanten in Betracht kommt.*)
VolltextIMRRS 2013, 1556
OLG Köln, Urteil vom 07.06.2013 - 1 U 100/12
1. Die Verfügungsmöglichkeit über ein Telefon stellt einen vermögenswerten Vorteil dar, für den der Anschlussinhaber bei Vorenthaltung eine Entschädigung beanspruchen kann. Dies gilt insbesondere bei Gewerbetreibenden, die das Telefon zur Durchführung ihrer Geschäftsbeziehungen nutzen und zwar auch dann, wenn sie sonst über ihr Mobiltelefon erreichbar sind.
2. Für die Höhe des Schadens ist der Geschädigte beweispflichtig. Beim entgangenen Gewinn muss er konkrete Anhaltspunkte vortragen, die Rückschlüsse auf Eintritt und Höhe des Schadens erlauben.
3. Ein Rechtsanwalt, der entgangenen Gewinn von seinem Telefonanbieter begehrt, der ihm aufgrund der Unterbrechung seines Festnetzanschlusses entstanden ist, muss plausibel darlegen, wie er diesen Schaden berechnet. Pauschale Schätzungen und Annahmen reichen nicht aus. Ergeben sich weder aus der Entwicklung der Mandantenzahlen, noch aus den Buchhaltungsunterlagen aussagekräftige Angaben über die Höhe des entgangenen Gewinns, ist der Anwalt seiner Beweispflicht nicht nachgekommen.
VolltextIMRRS 2013, 1546
BGH, Urteil vom 06.06.2013 - VII ZR 355/12
1. Verpflichtet sich der Unternehmer, eine bestimmte Fläche von Schnee- und Eisglätte freizuhalten, ist Werkvertragsrecht anwendbar.*)
2. Eine solche Leistung ist grundsätzlich nicht abnahmebedürftig, so dass es gerechtfertigt ist, das Mängelrecht der §§ 634 ff. BGB anzuwenden, wenn der Unternehmer die Leistung in Erfüllung seiner gesamten Verbindlichkeit erbracht hat.*)
3. Eine Formularbestimmung, wonach der Vertragspartner des Verwenders diesem eine Frist zur Nacherfüllung setzen muss, auch wenn eine Fristsetzung gemäß § 323 Abs. 2, § 326 Abs. 5, § 636 BGB entbehrlich ist, benachteiligt den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen, weil sie von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung abweicht.*)
VolltextIMRRS 2013, 1520
BGH, Urteil vom 08.02.2001 - III ZR 268/00
1. Ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben muss nicht ausdrücklich als solches gekennzeichnet werden. Es genügt, daß der Inhalt des Schreibens den Bestätigungswillen des Absenders erkennen läßt.
2. Die Regel, wonach bei Schweigen auf ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben der Vertrag entsprechend dem Inhalt des Schreibens als zustande gekommen gilt, ist nur anwendbar, wenn dem Bestätigungsschreiben Vertragsverhandlungen vorausgegangen waren, das heißt, daß jedenfalls ein geschäftliches Gespräch über den schriftlich "bestätigten" Vorgang stattgefunden hat.
3. Der Empfänger eines Bestätigungsschreibens braucht diesem nicht zu widersprechen, wenn sich der Inhalt des Schreibens so erheblich von dem Verhandlungsergebnis entfernt, daß der Absender mit dem Einverständnis des Empfängers redlicherweise nicht rechnen konnte.
VolltextIMRRS 2013, 1506
BGH, Urteil vom 10.01.2013 - I ZR 190/11
1. Das Merkmal des "objektiven Zusammenhangs" im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG ist funktional zu verstehen und setzt voraus, dass die Handlung bei objektiver Betrachtung darauf gerichtet ist, durch Beeinflussung der geschäftlichen Entscheidung der Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer den Absatz oder Bezug von Waren oder Dienstleistungen des eigenen oder eines fremden Unternehmens zu fördern. Deshalb fehlt einer mangelhaften oder sonst nicht vertragsgemäßen Leistung als solche die Qualität einer geschäftlichen Handlung, so dass Schlecht- oder Nichtleistungen eines Unternehmers zwar vertragliche Rechte des Kunden begründen können, aber keinen lauterkeitsrechtlichen Verstoß darstellen.*)
2. Allerdings kann die Grenze zu einer an § 5 Abs. 1 UWG zu messenden geschäftlichen Handlung dann überschritten sein, wenn der Unternehmer mit dieser auf eine Übervorteilung des Kunden abzielt und von vornherein nicht gewillt ist, sich an seine Ankündigungen zu halten. In diesem Fall dient die Täuschung über die Schlechtleistung dem Abschluss des Vertrages und wird als Mittel im Wettbewerb um Kunden eingesetzt (Fortführung von BGH, GRUR 1987, 180, 181 Ausschank unter Eichstrich II).*)
VolltextIMRRS 2013, 1480
BGH, Urteil vom 11.06.2013 - VI ZR 150/12
a) Bei Ansprüchen aus § 831 Abs. 1 BGB ist § 4 Halbsatz 2 HPflG nicht entsprechend anwendbar.*)
b) Im Rahmen der Betriebsgefahr, die sich der Halter eines Kraftfahrzeugs entgegenhalten lassen muss, wenn er Ersatz seines Unfallschadens nach § 823 Abs. 1 BGB verlangt, ist als ein die allgemeine Betriebsgefahr erhöhender Umstand auch das für den Unfall mitursächliche haftungsrelevante Verhalten des Fahrers zu berücksichtigen.*)
VolltextIMRRS 2013, 1454
KG, Beschluss vom 04.02.2013 - 8 U 123/12
1. Bei einem Streit über den Umfang des Wasserverbrauchs obliegt dem Versorgungsunternehmen die Beweislast dafür, dass ein technisch einwandfrei funktionierender Zähler installiert war und ordnungsgemäß abgelesen wurde. Hat eine Überprüfung des Wasserzählers durch eine staatlich anerkannte Prüfstelle für Messgeräte die Einhaltung der in der Eichordnung festgelegten Verkehrsfehlergrenzen ergeben, spricht der Beweis des ersten Anscheins für die Richtigkeit der Anzeige der Wasseruhr.*)
2. Der Kunde hat einen von ihm behaupteten Defekt des Zählers substantiiert darzutun und den Zähler nach § 19 AVBWasserV überprüfen zu lassen, um die Fiktion zu entkräften, nach der die Angaben geeichter Messgeräte innerhalb der festgelegten Fehlergrenzen als richtig gelten.*)
3. Meldet der Kunde nach Zugang der Wasserrechnung Zweifel an der Funktionstüchtigkeit eines bereits ausgebauten Wasserzählers an, ohne zugleich einen Antrag gemäß § 19 AVBWasserV zu stellen, so hat das Versorgungsunternehmen entweder selbst eine Nachprüfung des Wasserzählers zu veranlassen oder ihn zumindest aufzubewahren, um eine spätere Nachprüfung zu ermöglichen.*)
VolltextIMRRS 2013, 1453
KG, Beschluss vom 04.02.2013 - 8 U 215/12
1. Bei einem Streit über den Umfang des Wasserverbrauchs obliegt dem Versorgungsunternehmen die Beweislast dafür, dass ein technisch einwandfrei funktionierender Zähler installiert war und ordnungsgemäß abgelesen wurde. Hat eine Überprüfung des Wasserzählers durch eine staatlich anerkannte Prüfstelle für Messgeräte die Einhaltung der in der Eichordnung festgelegten Verkehrsfehlergrenzen ergeben, spricht der Beweis des ersten Anscheins für die Richtigkeit der Anzeige der Wasseruhr.*)
2. Der Kunde hat einen von ihm behaupteten Defekt des Zählers substantiiert darzutun und den Zähler nach § 19 AVBWasserV überprüfen zu lassen, um die Fiktion zu entkräften, nach der die Angaben geeichter Messgeräte innerhalb der festgelegten Fehlergrenzen als richtig gelten.*)
3. Meldet der Kunde nach Zugang der Wasserrechnung Zweifel an der Funktionstüchtigkeit eines bereits ausgebauten Wasserzählers an, ohne zugleich einen Antrag gemäß § 19 AVBWasserV zu stellen, so hat das Versorgungsunternehmen entweder selbst eine Nachprüfung des Wasserzählers zu veranlassen oder ihn zumindest aufzubewahren, um eine spätere Nachprüfung zu ermöglichen.*)
VolltextIMRRS 2013, 1444
BGH, Urteil vom 14.05.2013 - VI ZR 255/11
§ 323c StGB ist ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB.*)
VolltextIMRRS 2013, 1438
OLG Koblenz, Beschluss vom 10.04.2012 - 5 W 166/12
1. Der Erblasser kann eine Ausgleichung nach § 2050 III BGB auch konkludent anordnen. Dafür reicht aber nicht aus, dass er vor der strittigen Zuwendung seine Kinder als gesetzliche Erben stets gleichermaßen bedacht hat, insbesondere wenn auch der nunmehr zugewandte strittige Vermögenswert ohne weiteres teilbar gewesen wäre.*)
2. Beweispflichtig für eine Ausgleichungsanordnung ist, wer Rechte daraus herleitet.*)
VolltextIMRRS 2013, 1434
BGH, Urteil vom 07.05.2013 - X ZR 127/11
1. Den Fluggästen eines verspäteten, nach Art. 3 Abs. 1 in den Anwendungsbereich der Fluggastrechteverordnung fallenden Flugs steht ein Ausgleichsanspruch nach Art. 7 zu, soweit sie infolge der Verspätung ihr individuelles Endziel mit einer Verspätung von mindestens drei Stunden erreichen.*)
2. Dies gilt auch, wenn die verspätete Ankunft am Endziel darauf beruht, dass infolge der Flugverspätung ein selbst nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung fallender oder selbst nicht verspäteter Anschlussflug verpasst wird.*)
VolltextIMRRS 2013, 1422
BGH, Urteil vom 24.04.2013 - VIII ZR 88/12
Eine aus ungefähr 10.000 Verbrauchsstellen bestehende und über rund 480 Verknüpfungspunkte mit dem Verteilnetz verbundene städtische Straßenbeleuchtungsanlage stellt im Sinne des § 9 Abs. 7 Satz 2 KWKG eine einzige Abnahmestelle dar.*)
VolltextIMRRS 2013, 1366
BGH, Urteil vom 15.05.2013 - XII ZR 49/11
Die Anfechtung der Vaterschaft durch den sog. biologischen Vater nach § 1600 Abs. 1 Nr. 2 BGB steht im Fall einer nicht erklärten Einwilligung des rechtlichen Vaters im Sinne von § 1600 Abs. 5 BGB grundsätzlich auch dem Samenspender offen.*)
VolltextIMRRS 2013, 1341
BGH, Beschluss vom 16.05.2013 - I ZR 46/12
Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird zur Auslegung des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (ABl. L 167 vom 22.6.2001, S. 10) folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Stellt die Einbettung eines auf einer fremden Internetseite öffentlich zugänglich gemachten fremden Werkes in eine eigene Internetseite unter Umständen, wie sie im Ausgangsverfahren vorliegen, eine öffentliche Wiedergabe im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG dar, auch wenn das fremde Werk damit nicht für ein neues Publikum wiedergegeben wird und die Wiedergabe nicht nach einem spezifischen technischen Verfahren erfolgt, das sich von demjenigen der ursprünglichen Wiedergabe unterscheidet?*)
VolltextIMRRS 2013, 1338
BGH, Urteil vom 13.12.2012 - I ZR 161/11
a) Die in § 10 AMG enthaltenen Bestimmungen stellen Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG dar, deren Verletzung geeignet ist, die Interessen der Verbraucher spürbar im Sinne von § 3 Abs. 1 UWG zu beeinträchtigen.*)
b) Auf der äußeren Umhüllung eines Arzneimittels angebrachte Angaben, die Werbecharakter haben können, sind unabhängig davon unzulässig, ob sie dort unauslöschlich aufgeführt oder nur - etwa mit Klebepunkten - ablösbar angebracht sind und ob sie den Eindruck erwecken, dass sie mit der übrigen Etikettierung eine Einheit bilden.*)
c) Das in Art. 103 Abs. 2 GG statuierte Bestimmtheitsgebot schlägt zwar dann auf die wettbewerbsrechtliche Beurteilung durch, wenn die Marktverhaltensregelung, auf die wettbewerbsrechtliche Ansprüche gemäß § 4 Nr. 11 UWG gestützt werden, selbst eine Vorschrift des Straf oder Ordnungswidrigkeitenrechts ist, nicht aber dann, wenn die Einhaltung der Marktverhaltensregelung auch straf oder bußgeldbewehrt ist (im Anschluss an BVerfG, Kammerbeschluss vom 13. Juli 1992 1 BvR 303/90, NJW 1993, 1969).*)
VolltextIMRRS 2013, 1308
LG Rostock, Beschluss vom 13.11.2012 - 1 S 173/12
1. Selbst ein per online-Abfrage ermittelter durch aktuelle Zahlungseingänge erhöhter Kontostand begründet noch keinen Auszahlungsanspruch, weil die elektronischen Gutschriften noch einen Bankarbeitstag unter dem Vorbehalt der Nachdisposition stehen.*)
2. Bei Bankinstituten werden im Laufe des Tages eingehende Zahlungen nicht sofort verbucht; sie stellen nur "vorläufig vorgemerkte Buchungsposten" dar. Bis zur endgültigen Verbuchung (i.d.R. zwischen 20:15 und 22:15 Uhr) liegt noch keine endgültige Gutschrift vor.*)
3. Der Auszahlungsanspruch besteht erst nach Erteilung der endgültigen Gutschrift.*)
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