Immobilien- und Mietrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
3424 Entscheidungen insgesamt
Online seit 1995
IMRRS 1995, 0004BGH, Urteil vom 25.04.1995 - VI ZR 272/94
1. Die Herstellung von Bildnissen einer Person, insb. die Filmaufzeichnung mittels einer Videokamera, kann auch in der Öffentlichkeit zugänglichen Bereichen, etwa auf einem öffentlichen Weg, einen unzulässigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen darstellen, selbst wenn keine Verbreitungsabsicht besteht. Ob ein derartiger rechtswidriger Eingriff anzunehmen ist, kann nur unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls und durch Vornahme einer die (verfassungs-)rechtlich geschützten Positionen der Beteiligten berücksichtigenden Güter- und Interessenabwägung ermittelt werden.*)
2. Ist die Revision wirksam nur für einen bestimmten Teil des Streitgegenstandes zugelassen worden, so kann durch eine unselbständige Anschlußrevision die angefochtene Entscheidung nicht*)
hinsichtlich eines anderen Teils des Streitgegenstandes zur Nachprüfung gestellt werden.*)
VolltextOnline seit 1994
IMRRS 1994, 0002OLG München, Urteil vom 09.11.1994 - 7 U 3261/94
Die Grundsätze des kaufmännischen Bestätigungsschreibens greifen nur ein, wenn das die Vertragsverhandlungen zusammenfassende Schreiben zeitlich unmittelbar auf die Vertragsverhandlung folgt. Liegen zwischen dem Gespräch und der Absendung des Schreibens nahezu drei Wochen, ist der unmittelbare zeitliche Zusammenhang nicht mehr gewährleistet.
VolltextIMRRS 1994, 0005
BGH, Urteil vom 01.06.1994 - XII ZR 227/92
1. Zur Anwendbarkeit der §§ 145 ff. BGB bei Verhandlungen aufgrund einer Anpassungsklausel für Erbbauzins.*)
2. Schweigen bedeutet im Rechtsverkehr grundsätzlich keine Zustimmung.
VolltextOnline seit 1993
IMRRS 1993, 0003OLG Nürnberg, Urteil vom 18.02.1993 - 12 U 1663/92
Zur Frage der Vergütung umfangreicher Vorarbeiten (Software-Entwicklungsarbeiten), wenn es nicht zum Abschluß des vorgesehenen Werkvertrags kommt.*)
VolltextOnline seit 1992
IMRRS 1992, 0001BGH, Urteil vom 20.05.1992 - VIII ZR 240/91
Für die Annahme einer stillschweigenden Einwilligung des Patienten in die Weitergabe der Abrechnungsunterlagen an eine gewerbliche Verrechnungsstelle zum Zwecke der Rechnungserstellung und Forderungseinziehung genügt es nicht, daß der Patient die ärztliche Behandlung in Anspruch nimmt, nachdem er schon früher Rechnungen des Arztes durch diese Verrechnungsstelle erhalten und bezahlt hat (im Anschluß an BGHZ 115, 123 = NJW 1991, 2955 = LM § 134 BGB Nr. 134).*)
VolltextIMRRS 1992, 0003
BGH, Urteil vom 07.04.1992 - X ZR 119/90
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextOnline seit 1990
IMRRS 1990, 0004BGH, Urteil vom 15.01.1990 - II ZR 311/88
1. Zur Person des Vertragspartners bei sogenannten unternehmensbezogenen Geschäften.*)
2. Zu Voraussetzungen und Rechtsfolgen der Rechtsscheinhaftung bei Fortlassung des nach § 4 II GmbHG vorgeschriebenen Formzusatzes im Geschäftsverkehr.*)
VolltextOnline seit 1989
IMRRS 1989, 0001BGH, Urteil vom 15.06.1989 - VII ZR 205/88
1. Die Klausel in Allgemeinen Reisebedingungen, daß die Abtretung nur vom Anmelder geltend zu machender Ansprüche aus dem Reisevertrag ausgeschlossen ist, benachteiligt den Reisekunden entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen und ist daher nach § 9 I AGB-Gesetz unwirksam.*)
2. Auch eine in Allgemeinen Reisebedingungen enthaltene Klausel, wonach der Reisende, wenn weder die örtliche Reiseleitung noch eine Kontaktadresse erreichbar sind, ausnahmslos verpflichtet ist, eine Mängelanzeige oder ein Abhilfeverlangen an die Zentrale des Reiseveranstalters in Deutschland zu richten, verstößt gegen § 9 AGB-Gesetz und ist daher unwirksam.*)
VolltextIMRRS 1989, 0003
LG Tübingen, Urteil vom 05.01.1989 - 1 S 145/88
Zur Frage des Anspruchs auf Nutzungsausfallentschädigung wegen verspäteter Lieferung einer Einbauküche.
VolltextOnline seit 1983
IMRRS 1983, 0001BGH, Urteil vom 28.06.1983 - VI ZR 285/81
Gegenüber dem Anspruch auf Befreiung von einer Verbindlichkeit kann der Schuldner nicht mit einem Zahlungsanspruch aufrechnen, der ihm gegen den Gläubiger zusteht. Er kann aber durch Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ein wirtschaftlich ähnliches Ergebnis erreichen, wenn die Gegenforderung auf demselben rechtlichen Verhältnis beruht wie der Befreiungsanspruch (Bestätigung von BGHZ 12, 136 (144) = NJW 1954, 795; BGHZ 25, 1 (6) = NJW 1957, 1514; BGHZ 29, 337 (343) = NJW 1959, 886; BGHZ 47, 157 (166) = NJW 1967, 1275).*)
VolltextOnline seit 1978
IMRRS 1978, 0001BGH, Urteil vom 08.02.1978 - VIII ZR 221/76
Zur Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen die Ölpreissteigerung im Jahre 1973 als Änderung oder Wegfall der Geschäftsgrundlage anzusehen ist.*)
VolltextOnline seit 1973
IMRRS 1973, 0002BGH, Urteil vom 07.12.1973 - V ZR 24/73
Zur Frage der unzulässigen Rechtsausübung bei Überschreitung einer nach § 326 gesetzten Frist um einen Tag.
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IMRRS 2001, 0087BGH, Urteil vom 02.04.2001 - II ZR 331/99
Zur Frage der Behandlung nach der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung entstehender Vorteile, die den Schaden mindern würden, bei der Schadensberechnung.
VolltextIMRRS 2001, 0084
BGH, Urteil vom 15.01.2001 - II ZR 127/99
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2001, 0083
BGH, Urteil vom 18.10.2001 - III ZR 265/00
Zur konkludenten Übernahme des Risikos eines Leistungshindernisses durch den Gläubiger bei einem Dienstvertrag (hier: Ausfall einer Konzerttournee, für die ein Beleuchtungstechniker engagiert worden war).
VolltextIMRRS 2001, 0062
BGH, Urteil vom 17.05.2001 - III ZR 249/00
1. Die Vorschriften des Bundesberggesetzes über die Haftung für Bergschäden gelten für Bergschäden im Beitrittsgebiet nach den Bestimmungen des Einigungsvertrages (Anl. I Kap. V Sachgeb. D Abschn. III Nr. 1 Buchst. k Sätze 2 und 3) nicht, wenn auch nur eine mitwirkende Ursache vor dem 3. Oktober 1990 gesetzt worden ist. Ursache ist dabei die bergbauliche Betriebshandlung. Als mitwirkende Bedingung in diesem Sinn sind lediglich Umstände anzusehen, die konkret die Gefahr von Bergschäden erhöht haben.
2. Das Berggesetz der ehemaligen DDR gilt auch für Bergschäden, die vor seinem Inkrafttreten verursacht worden sind, sofern der Schaden erst danach entstanden ist.
3. Die Haftung nach § 18 BergG setzt voraus, daß das in Anspruch genommene Unternehmen den Schaden durch eigene Tätigkeit herbeigeführt, d.h. selbst zumindest mitverursacht hat, falls es nicht Rechtsnachfolger des ursprünglich verantwortlichen Betriebs ist.
4. Der Geschädigte kann nach § 19 BergG trotz der in § 26 Abs. 1 Buchst. b der Ersten Durchführungsverordnung zum Berggesetz bestimmten Nachrangigkeit von Geldersatz in entsprechender Anwendung des § 250 BGB eine Entschädigung in Geld verlangen, wenn der Schädiger jegliche Ersatzleistung verweigert.
5. Gegenüber den gesetzlichen Vorschriften über den Ersatz von Bergschäden tritt der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch analog § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB auch dann zurück, wenn der Bergwerksunternehmer im Einzelfall für den Schaden nicht verantwortlich ist (Abweichung von BGH, Urteil vom 20. November 1998 - V ZR 411/97 - NJW 1999, 1029).
VolltextIMRRS 2001, 0052
BGH, Urteil vom 20.03.2001 - X ZR 63/99
Geht ein Unternehmen, das mit dem am selben Ort residierenden und auf dem selben Gebiet tätigen wahren Schuldner wirtschaftlich verbunden ist, im Verkehr unter einer mit der Geschäftsbezeichnung des Schuldners weitgehend übereinstimmenden Firma auftritt, Aufträge mit diesem arbeitsteilig abwickelt und das selbe Bankkonto wie der Schuldner benutzt, ohne Hinweis auf die fehlende eigene Passivlegitimation sachlich auf das Verlangen des Gläubigers ein, auf die Einrede der Verjährung zu verzichten, kann es dem Gläubiger aus dem Gesichtspunkt der culpa in contrahendo zum Schadensersatz verpflichtet sein. Zu ersetzen ist nur ein Schaden, den der Gläubiger dadurch erleidet, daß er infolgedessen eine rechtzeitige Geltendmachung seiner Ansprüche gegen den wahren Schuldner unterläßt.
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