Immobilien- und Mietrecht.
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Volltexturteile nach Sachgebieten
15815 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2023
IMRRS 2022, 1649![Prozessuales Prozessuales](/include/css/imr-online/zielgrp7/7gr.jpg)
OLG Rostock, Beschluss vom 09.12.2022 - 4 W 19/22
Der "Antrag" der Antragstellers, dem gerichtlich bestellten Sachverständigen bestimmte Weisungen zu erteilen, ist inhaltlich eine bloße Anregung, die für den Fall, dass das Gericht diesem "Antrag" nicht Folge leistet, nicht das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde eröffnet.
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IMRRS 2023, 0070
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OLG Hamm, Urteil vom 19.12.2022 - 22 U 211/21
1. Nach den Umständen des Einzelfalls kann die bei tatsächlichen Feststellungen zu § 444 BGB im Regelfall gebotene Anhörung der Parteien nach § 141 ZPO zu der richterlichen Überzeugung führen, dass die Verkäuferseite die Käufer über einen Sachmangel arglistig nicht aufgeklärt hat.*)
2. Bei einer Beweisaufnahme zu einem Anspruchsteil mit Teilerfolg können die Beweiskosten selbstständig ausgequotelt werden.*)
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IMRRS 2023, 0068
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BFH, Urteil vom 19.10.2022 - X R 14/21
1. Eine wirksame Ersatzzustellung durch Einlegen in einen Briefkasten (§ 180 ZPO) setzt voraus, dass zuvor ein erfolgloser Versuch der Ersatzzustellung in der Wohnung oder den Geschäftsräumen des Adressaten (§ 178 Abs. 1 Nr. 1, 2 ZPO) unternommen wurde.*)
2. Allein aus den allgemeinen während der Covid-19-Pandemie geltenden Kontaktbeschränkungen kann nicht abgeleitet werden, dass in dieser Zeit eine Ersatzzustellung durch Einlegen in einen Briefkasten ohne vorherigen Versuch der Ersatzzustellung in der Wohnung oder den Geschäftsräumen als wirksam anzusehen wäre.*)
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IMRRS 2023, 0065
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BGH, Beschluss vom 17.11.2022 - IX ZB 17/22
Ist es dem Rechtsanwalt bereits im Zeitpunkt der Ersatzeinreichung eines Schriftsatzes möglich, die vorübergehende technische Unmöglichkeit der elektronischen Übermittlung des Dokuments darzulegen und glaubhaft zu machen, hat dies mit der Ersatzeinreichung zu erfolgen; in diesem Fall genügt es nicht, wenn der Rechtsanwalt die Voraussetzungen für eine Ersatzeinreichung nachträglich darlegt und glaubhaft macht.*)
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IMRRS 2023, 0036
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OLG Schleswig, Beschluss vom 20.12.2022 - 2 AR 28/22
1. § 29 ZPO ist auch anwendbar, wenn der Käufer, der einen Mangel behauptet, nach einvernehmlicher Rückabwicklung (seitens des Verkäufers aus „Kulanz“) die Rückzahlung des (restlichen) Kaufpreises einklagt, weil § 29 ZPO bei Rückabwicklungen gleich welcher Art greift.*)
2. Ein Entfall der Bindungswirkung des § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO wegen objektiver Willkür ist erst dann anzunehmen, wenn dem Beschluss jede rechtliche Grundlage fehlt, etwa wenn der Verweisungsbeschluss bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist. Ein objektiv willkürlicher, weil nicht mehr nachvollziehbarer Verweisungsbeschluss liegt vor, wenn das verweisende Gericht mit seiner Entscheidung von einer in Rechtsprechung und Literatur seit Jahrzehnten nahezu einhellig vertretenen Rechtsauffassung abweicht, ohne sich mit der herrschenden Meinung in seinem Verweisungsbeschluss inhaltlich auseinanderzusetzen oder sie dort überhaupt nur zu erwähnen.*)
3. Hält das verweisende Gericht § 29 ZPO bei einvernehmlicher Rückabwicklung (seitens des Verkäufers aus „Kulanz“) allein deshalb für nicht einschlägig, weil der Käufer nicht zurückgetreten sei, ist diese Begründung derart unzureichend, dass der Beschluss insgesamt nicht mehr nachvollziehbar ist. Zumindest mit der Frage, ob nicht § 29 ZPO auch für die im vorliegenden Fall erfolgte einvernehmliche Rückabwicklung Anwendung findet, hätte sich das Gericht auseinandersetzen müssen, weil § 29 ZPO bei Rückabwicklungen gleich welcher Art greift. Ohne diese Auseinandersetzung ist eine derartige Entscheidung unter keinem Gesichtspunkt mehr nachvollziehbar, sodass sie keine Bindungswirkung entfaltet.*)
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IMRRS 2023, 0024
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VGH Bayern, Beschluss vom 17.11.2022 - 24 CS 22.1522
1. Die Ablehnung eines „Fristverlängerungsantrags“ in einem eilbedürftigen Verfahren ist kein Grund, der geeignet wäre, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen.
2. Von einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist erst auszugehen, wenn die vor Erlass einer Entscheidung vom Gericht gesetzte Frist zur Äußerung objektiv nicht ausreicht, um innerhalb der Frist eine sachlich fundierte Äußerung zum entscheidungserheblichen Sachverhalt und zur Rechtslage zu erbringen, das rechtliche Gehör also in unzumutbarer Weise erschwert wird (hier verneint).
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IMRRS 2023, 0023
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OLG Stuttgart, Urteil vom 08.11.2022 - 6 U 757/20
1. Eine zulässige Berufung setzt voraus, dass der Berufungsführer mit der Berufung die Beschwer bekämpft, die sich für den Kläger aus der Abweisung der Klage ergibt.
2. Ein Rechtsmittel ist daher unzulässig, wenn es den in der Vorinstanz erhobenen und abgewiesenen Klageanspruch nicht wenigstens teilweise weiter verfolgt, sondern lediglich im Wege der Klageerweiterung einen neuen Anspruch zur Entscheidung stellt, über den in erster Instanz nicht entschieden wurde. Eine bloße Erweiterung oder Änderung der Klage kann nicht das alleinige Ziel des Rechtsmittels sein.
3. Die Beschwer muss nicht nur im Zeitpunkt der Rechtsmitteleinlegung vorliegen. Sie darf auch nicht vor Schluss der mündlichen Verhandlung entfallen sein. Eine alleine verbliebene Beschwer des Klägers im Kostenpunkt genügt nicht.
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IMRRS 2023, 0002
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BFH, Beschluss vom 29.11.2022 - VIII B 141/21
Die Übermittlung eines finanzgerichtlichen Urteils als elektronisches Dokument an das besondere elektronische Anwaltspostfach und der Übermittlungszeitpunkt sind nach der im Jahr 2021 geltenden Rechtslage nachgewiesen, wenn der Prozessbevollmächtigte unmittelbar nach dem Erhalt der Nachricht ein von ihm qualifiziert signiertes elektronisches Empfangsbekenntnis an das Finanzgericht übermittelt und anschließend den erforderlichen Gegenbeweis nicht führen kann, dass die Übermittlung entgegen den Angaben im elektronischen Empfangsbekenntnis fehlgeschlagen sei.*)
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IMRRS 2023, 0042
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BGH, Beschluss vom 22.11.2022 - VIII ZB 28/21
Ein die Berufung nach § 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO verwerfender Beschluss muss jedenfalls die die Verwerfung tragenden Feststellungen enthalten, weil anderenfalls dem Rechtsbeschwerdegericht die Überprüfung der Entscheidung nicht möglich ist (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 08.03.2022 - VIII ZB 96/20, Rz. 14, IBRRS 2022, 1157 = NJW-RR 2022, 644; vgl. auch BGH, Beschluss vom 11.02.2016 - V ZR 164/15, Rz. 10, 12, IBRRS 2016, 0846).*)
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IMRRS 2023, 0040
![Rechtsanwälte Rechtsanwälte](/include/css/imr-online/zielgrp7/7gr.jpg)
BGH, Beschluss vom 06.12.2022 - VIII ZA 12/22
Wird ein bestimmender, grundsätzlich von einem zur Vertretung berechtigten Rechtsanwalt eigenhändig zu unterzeichnender Schriftsatz - hier Berufungsbegründung (§ 520 Abs. 5, § 130 Nr. 6 ZPO) - von dem den Schriftsatz verfassenden Rechtsanwalt nicht unterzeichnet und vom unterzeichnenden Rechtsanwalt nicht verantwortet, fehlt es an einer wirksamen Unterschrift (im Anschluss an BGH, Urteil vom 19.10.1988 - IVb ZR 5/88, NJW 1989, 394 unter II 1; Beschlüsse vom 23.06.2005 - V ZB 45/04, IBRRS 2005, 3643 = NJW 2005, 2709 unter III 2 a; vom 14.03.2017 - VI ZB 34/16, Rz. 7 ff., IBRRS 2017, 1551 = NJW-RR 2017, 686).*)
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IMRRS 2023, 0022
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OLG Frankfurt, Beschluss vom 02.12.2022 - 17 W 31/22
1. Im Falle des Todes eines einfachen Streitgenossen kommt grundsätzlich nur die Aussetzung des Verfahrens diesem gegenüber in Betracht (hier: Gesamtschuldner wegen eines ärztlichen Behandlungsfehlers).*)
2. Ob in diesem Fall die Antragsbefugnis gem. § 246 Abs. 1 ZPO auch eine Gesamtaussetzung des Verfahrens erfassen kann, kann offen bleiben.*)
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IMRRS 2023, 0029
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AG Pfaffenhofen, Urteil vom 18.01.2022 - 1 C 667/21 WEG
Hat eine beklagte Wohnungseigentümergemeinschaft keinen Verwalter, so wird sie - soweit einer der Wohnungseigentümer die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer verklagt - über die Rechtsfigur der kupierten Gesamtvertretung durch alle Wohnungseigentümer ohne den klagenden Wohnungseigentümer vertreten.
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IMRRS 2023, 0021
![Prozessuales Prozessuales](/include/css/imr-online/zielgrp7/7gr.jpg)
KG, Urteil vom 24.11.2022 - 2 U 1073/20
1. Zu den Voraussetzungen, unter denen Ansprüche aus Minderung einerseits und wegen vorvertraglichen Verhandlungsverschuldens andererseits einen einheitlichen Streitgegenstand darstellen können.*).
2. Zur Erweiterung eines Zwischenurteils über den Grund, das ausdrücklich nur über den Anspruch aus vorvertraglichem Verhandlungsverschulden, nicht aber über einen solchen aus Minderung entschieden hat, durch das Berufungsgericht.*).
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IMRRS 2023, 0030
![Insolvenzrecht Insolvenzrecht](/include/css/imr-online/zielgrp7/7gr.jpg)
BGH, Beschluss vom 24.11.2022 - IX ZB 11/22
Ein anwaltlicher Insolvenzverwalter ist jedenfalls dann zur elektronischen Übermittlung von Schriftsätzen an das Gericht verpflichtet, wenn er Rechtsmittel im Insolvenzverfahren einlegt.*)
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IMRRS 2023, 0020
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OLG Celle, Beschluss vom 14.11.2022 - 14 W 30/22
An der Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Privatgutachters fehlt es grundsätzlich, wenn der zu beurteilende Sachverhalt überschaubar ist und das gerichtliche Gutachten die Beweisfragen umfassend beantwortet hat.*)
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IMRRS 2023, 0019
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OLG Braunschweig, Beschluss vom 15.12.2022 - 4 W 28/22
1. Wird ein Rechtsstreit gem. § 148 ZPO in entsprechender Anwendung ausgesetzt, um das Ergebnis einer in einem fremden Verfahren eingeleiteten EuGH-Vorlage abzuwarten, ist diese Aussetzungsentscheidung gem. § 252 ZPO mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar.*)
2. In einem solchen Falle ist der Prüfungsmaßstab des Beschwerdegerichts ob der originären Sachentscheidungskompetenz des Instanzgerichts beschränkt. Er erstreckt sich grundsätzlich lediglich auf die formelle Entscheidungserheblichkeit des fremden Vorlageverfahrens für das ausgesetzte Verfahren sowie die Prüfung von Ermessensfehlern.*)
3. Das Beschwerdegericht darf eine Ermessensausübung des erstinstanzlichen Gerichts nur darauf überprüfen, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens eingehalten oder ob Ermessenfehler gegeben sind.*)
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Online seit 2022
IMRRS 2022, 1663![Prozessuales Prozessuales](/include/css/imr-online/zielgrp1/1gr.jpg)
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 07.12.2022 - 24 W 39/22
Ein (gewerblicher) Mieter gibt seinem Vermieter noch keine Klageveranlassung i.S.v. § 93 ZPO, wenn er auf eine vor Fälligkeit des Räumungsanspruchs erfolgende schriftliche Anfrage des Vermieters hin nicht seine Erfüllungsbereitschaft anzeigt, sondern bloß schweigt.*)
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IMRRS 2022, 1665
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LG Berlin, Urteil vom 15.12.2022 - 67 S 180/22
Die Frage, ob die §§ 556d ff. BGB auch im Zeitraum ab den 01.06.2020 verfassungsgemäß sind, hat grundsätzliche Bedeutung und gebietet gem. § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO die Zulassung der Revision. Der Zulassungsbedürftigkeit steht es nicht entgegen, dass dem Bundesgerichtshof keine Normverwerfungskompetenz zukommt.*)
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IMRRS 2022, 1664
![Prozessuales Prozessuales](/include/css/imr-online/zielgrp7/7gr.jpg)
OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 24.10.2022 - 2 LA 45/22
1. Das Berufungsgericht ist nicht zur Weiterleitung eines falsch adressierten Rechtsmittelschriftsatzes an das zuständige Verwaltungsgericht verpflichtet.*)
2. Mit der abschließenden Signatur übernimmt die Rechtsanwältin die Verantwortung für den Schriftsatz und dessen Inhalt.*)
3. Es fällt in den Verantwortungsbereich der Beteiligten, die Rechtsmittelbelehrung zu lesen und strikt zu beachten.*)
4. Das Berufungsgericht ist nicht verpflichtet, eingehende Rechtsmittelschriftsätze sofort darauf zu überprüfen, ob sie den gesetzlichen Anforderungen entsprechen, um noch vor Ablauf der Rechtsmittelfrist entsprechende Hinweise zur möglichen Heilung durch den Rechtsmittelführer zu erteilen. Erfolgt gleichwohl ein solcher Hinweis durch das Berufungsgericht, fällt es in den Verantwortungsbereich des Beteiligten, diesen zu beachten.*)
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IMRRS 2022, 1661
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BGH, Beschluss vom 08.11.2022 - VIII ZB 21/22
Zur Anzeige des Erlöschens der Prozessvollmacht des bisherigen Prozessbevollmächtigten vor Veranlassung der Urteilszustellung im Parteiprozess.*)
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IMRRS 2022, 1149
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AG Suhl, Beschluss vom 25.06.2021 - 1 C 348/20
1. Anfechtungsklagen sind gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zu richten. Dies ist eine Frage der Passivlegitimation, also der Begründetheit und nicht der Zulässigkeit der Klage.
2. Eine Klage gegen die einzelnen Eigentümer kann nicht per Rubrumsberichtigung in eine Klage gegen den Verband umgewandelt werden.
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IMRRS 2022, 1650
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OVG Thüringen, Beschluss vom 16.11.2022 - 4 N 702/15
1. Das eheliche Näheverhältnis zwischen einer Richterin und einem gekorenen Verbandsrat des beteiligten Zweckverbandes als solches begründet alleine - ohne einen engeren, über die Tätigkeit für die bzw. Zugehörigkeit zu der Behörde hinausgehenden Bezug des Ehegatten zu der strittigen Angelegenheit - nicht die Besorgnis der Befangenheit.*)
2. Ein solcher enger Bezug ist angesichts der konkreten Regelungen des Thüringer Gesetz über die Kommunale Gemeinschaftsarbeit (ThürKGG) und der Verbandssatzung des beteiligten Zweckverbandes über die Stimmenabgabe gekorener Verbandsräte nicht darin zu sehen, dass der Ehepartner der Richterin als gekorener Verbandsrat mit über die angegriffene Satzungsregelung beschlossen hat. Nach § 28 Abs. 1 Satz 4 f. ThürKGG gibt der Verbandsrat seine Stimme im Rahmen einer Kollegial- und Mehrheitsentscheidung ab, so dass nicht von einer Verstärkung einer unbewußten Solidarisierungsneigung der Richterin mit ihrem Ehegatten oder dem beteiligten Zweckverband durch die Ehe ausgegangen werden kann (vgl. zu § 28 Abs. 1 Satz 4 f. ThürKGG OVG Thüringen, Urteil vom 17.11.2015 – 4 KO 252/12 –).*)
3. Für eine Besorgnis der Befangenheit reicht es auch nicht aus, dass der Ehepartner als Rechtsanwalt Mitgliedsgemeinden oder den beteiligten Zweckverband in anderen Verfahren vertreten hat, solange er nicht selbst mit der Erstellung der strittigen Kalkulation oder z. B. in diesem Zusammenhang mit einer Regiekostenberechnung wegen Ausschreibung einer Fremdbetriebsführung befasst war.*)
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IMRRS 2022, 1644
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VG Frankfurt/Oder, Urteil vom 20.06.2022 - 5 K 1122/19
1. Selbst ein im Grundbuch eingetragenes Sondernutzungsrecht ist, wie jede andere Vereinbarung auch, weder ein dingliches noch ein grundstücksgleiches Recht.
2. Dem öffentlichen Recht entstammende Rechte, die das gemeinschaftliche Eigentum betreffen, können nur gemeinschaftlich, d. h. von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, geltend gemacht werden.
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IMRRS 2022, 1645
![Öffentliches Recht Öffentliches Recht](/include/css/imr-online/zielgrp7/7gr.jpg)
LG Berlin, Beschluss vom 03.11.2022 - 67 S 259/21
1. Hat ein nationales Gericht den Rechtsstreit ausgesetzt und den Gerichtshof der Europäischen Union mit einem Vorabentscheidungsgesuch befasst, ist es vor Abschluss des Vorabentscheidungsverfahrens nicht gemäß § 150 Satz 1 ZPO zur Aufhebung der Aussetzung verpflichtet, wenn der Kläger den Verzicht auf die Klageforderung für den Fall der Fortsetzung des Rechtsstreits in Aussicht stellt und der Beklagte einer Fortsetzung des Rechtsstreits vor Abschluss des Vorabentscheidungsverfahrens widerspricht.*)
2. Die analoge Anwendung des § 555 Abs. 3 ZPO auf im Zusammenhang mit der Anrufung des Gerichtshofs der Europäischen Union abgegebene oder in Aussicht gestellte Prozesserklärungen kann dahinstehen.*)
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IMRRS 2022, 1642
![Prozessuales Prozessuales](/include/css/imr-online/zielgrp1/1gr.jpg)
LG Saarbrücken, Beschluss vom 17.06.2022 - 10 T 20/22
1. Veranlassung zur Klageerhebung gibt eine Partei nur dann, wenn ihr Verhalten vor dem Prozess aus der Sicht des Klägers bei vernünftiger Betrachtung hinreichenden Anlass für die Annahme bietet, er werde ohne Inanspruchnahme der Gerichte nicht zu seinem Recht kommen.
2. An diesen Voraussetzungen fehlt es, wenn die Mieter erklären, dass sie sich eine Prüfung vorbehalten, ob nicht ein vorgetäuschter Eigenbedarf vorliegt.
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IMRRS 2022, 1319
![Prozessuales Prozessuales](/include/css/imr-online/zielgrp7/7gr.jpg)
KG, Beschluss vom 29.09.2022 - 12 W 26/22
1. Der Wert der Feststellung einer nach § 556d Abs. 1 BGB die zulässige Höhe übersteigenden Miete bestimmt sich nach § 41 Abs. 5 GKG n.F. analog i.V.m. § 71 Abs. 1 Satz 1 GKG nach dem Jahreswert der streitigen Miete, wenn die Sache nach dem 01.01.2021 anhängig gemacht wurde.
2. Der Streitwert des Antrags auf Auskunft nach § 556g Abs. 3 BGB über die für die Zulässigkeit der vereinbarten Miete maßgeblichen Tatsachen ist ebenfalls auf dieser Grundlage zu bestimmen.
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IMRRS 2022, 1640
![Rechtsanwälte Rechtsanwälte](/include/css/imr-online/zielgrp7/7gr.jpg)
BGH, Beschluss vom 30.11.2022 - IV ZB 17/22
1. Ein über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) eingereichtes elektronisches Dokument ist erst dann gem. § 130a Abs. 5 Satz 1 ZPO wirksam bei dem zuständigen Gericht eingegangen, wenn es auf dem gerade für dieses Gericht eingerichteten Empfänger-Intermediär im Netzwerk für das elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) gespeichert worden ist.*)
2. An die anwaltlichen Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit der Übermittlung von fristgebundenen Schriftsätzen per beA sind keine geringeren Anforderungen zu stellen als bei der Übermittlung von Schriftsätzen per Telefax (hier: Übermittlung der Berufungsbegründung an falschen Empfänger).*)
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IMRRS 2022, 1635
![Prozessuales Prozessuales](/include/css/imr-online/zielgrp7/7gr.jpg)
OLG Frankfurt, Beschluss vom 17.11.2022 - 11 SV 39/22
§ 33 ZPO ist auf den streitgenössischen Drittwiderbeklagten entsprechend anwendbar, wenn eine enge tatsächliche und rechtliche Verzahnung des Rechtsgrunds der Klage und der streitgenössischen Drittwiderklage bestehen. In diesem Fall kann keine Gerichtsstandsbestimmung gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO erfolgen.*)
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IMRRS 2022, 1636
![Prozessuales Prozessuales](/include/css/imr-online/zielgrp7/7gr.jpg)
BGH, Urteil vom 17.11.2022 - VII ZR 93/22
Wird die Forderung eines Klägers nach Zustellung eines Mahnbescheids erfüllt und das Verfahren nach Erhebung des Widerspruchs durch den Beklagten alsbald an das Prozessgericht abgegeben, kann der Kläger in dem Streitverfahren einen Antrag auf Feststellung, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist, stellen. Das in der Erfüllung der Forderung liegende erledigende Ereignis ist in diesem Fall aufgrund der Rückwirkungsfiktion des § 696 Abs. 3 ZPO nach Rechtshängigkeit erfolgt.*)
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IMRRS 2022, 1465
![Prozessuales Prozessuales](/include/css/imr-online/zielgrp7/7gr.jpg)
LG Mannheim, Urteil vom 09.06.2022 - 6 O 209/21
1. Die Grundstücksveräußerung in Verbindung mit befristeter Nutzung nach Vollstreckungsunterwerfung begründet keinen "Mietvertrag" mit dem Verkäufer.
2. Die Räumung gegen "verschwiegenen" Mitbesitzer erfolgt wegen planwidriger Regelungslücke nach § 546 Abs. 2 BGB analog.
3. Keine Zuständigkeit des Amtsgerichts (§ 29a ZPO) bei kaufvertraglicher Nebenabrede mit Zwangsvollstreckungsunterwerfung nach § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO.
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IMRRS 2022, 1631
![Schiedswesen Schiedswesen](/include/css/imr-online/zielgrp7/7gr.jpg)
BGH, Beschluss vom 27.09.2022 - KZB 75/21
Schiedssprüche unterliegen im Hinblick auf die Anwendung der §§ 19 bis 21 GWB in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht einer uneingeschränkten Kontrolle durch das ordentliche Gericht.*)
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IMRRS 2022, 1626
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OLG Schleswig, Urteil vom 08.09.2022 - 5 U 181/21
Wird ein auf Leistung gerichteter Antrag abgewiesen und beantragt der Kläger ohne Änderung des Klagegrunds mit der Berufungsbegründung negative Feststellung, ist die Berufung nicht mangels Beschwer unzulässig.*)
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IMRRS 2022, 1623
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OLG Rostock, Beschluss vom 24.01.2022 - 3 W 144/21
Hat der Richter vor längerer Zeit eine Strafanzeige gegen eine der Parteien gestellt und den Versuch unternommen, seine Rechte gegenüber dieser Partei in einem Zivilprozess durchzusetzen, begründet dies nicht schon regelmäßig die Besorgnis der Befangenheit.*)
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IMRRS 2022, 1617
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LG Potsdam, Beschluss vom 28.09.2022 - 14 T 62/22
Bei einem Verfahren gem. § 172 ZVG ist gem. § 1 ZVG das Amtsgericht als Vollstreckungsgericht zuständig anzusehen, in dessen Bezirke das Grundstück belegen ist.
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IMRRS 2022, 1625
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BGH, Urteil vom 17.11.2022 - VII ZR 297/21
1. Der Einzelrichter muss den Rechtsstreit nach § 526 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO dem Kollegium zur Entscheidung über eine Übernahme vorlegen, wenn sich eine aus seiner Sicht gegebene grundsätzliche Bedeutung aus einer - nach der Übertragung auf ihn eingetretenen - wesentlichen Änderung der Prozesslage ergibt.*)
2. Durch Nichtbeachtung der Vorlagepflicht entzieht der Einzelrichter die erneute Beurteilung der grundsätzlichen Bedeutung der Sache dem Kollegium als dem gesetzlich zuständigen Richter.*)
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IMRRS 2022, 1618
![Prozessuales Prozessuales](/include/css/imr-online/zielgrp7/7gr.jpg)
OLG München, Beschluss vom 18.02.2022 - 27 U 3592/21 Bau
1. Das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs normiert keine umfassende Frage-, Aufklärungs- und Informationspflicht des Gerichts, insbesondere nicht im Blick auf dessen Rechtsansichten.
2. Eine Überraschungsentscheidung und damit eine Verletzung rechtlichen Gehörs liegt aber vor, wenn sich eine Entscheidung ohne vorherigen richterlichen Hinweis auf einen Gesichtspunkt stützt, mit dem nach dem bisherigen Prozessverlauf aus Sicht der betroffenen Partei nicht zu rechnen gewesen ist.
3. Ein Verstoß gegen den Kern der Hinweispflichten der Verfahrensordnung, der zu einer Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG führt, liegt bei einer unzulässigen Überraschungsentscheidung vor, wenn das Gericht einen Sachverhalt oder ein Vorbringen in einer Weise würdigt, mit der ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem vorherigen Verfahrensverlauf nicht rechnen konnte (hier verneint).
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IMRRS 2022, 1622
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BGH, Urteil vom 10.11.2022 - III ZR 13/22
1. Hat das Berufungsgericht die Sache einem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen und ergibt sich danach aus einer wesentlichen Änderung der Prozesslage die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, muss der Einzelrichter gemäß § 526 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO die Sache dem vollbesetzten Spruchkörper zur Übernahme vorlegen und dieser sie nach § 526 Abs. 2 Satz 2 ZPO übernehmen.*)
2. Grundsätzliche Bedeutung in diesem Sinne haben auch die Fälle der Rechtsfortbildung und der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung, einschließlich die Fälle einer sog. Innendivergenz.*)
3. Beruht eine unterlassene Vorlage auf Willkür, ist dieser Verstoß ungeachtet der Regelung des § 526 Abs. 3 ZPO sowie von Amts wegen zu berücksichtigen (Fortführung u.a. von BGH, Beschlüsse vom 13.03.2003 - IX ZB 134/02, BGHZ 154, 200, 202 = IBRRS 2003, 0810 = IMRRS 2003, 0292; vom 10.11.2003 - II ZB 14/02, NJW 2004, 448, 449 = IBRRS 2004, 0011 = IMRRS 2004, 0004, und vom 28.01.2022 - VI ZB 13/20, NJW-RR 2022, 570 Rn. 5 = IBR 2022, 278).*)
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IMRRS 2022, 1616
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OLG München, Beschluss vom 24.11.2021 - 27 U 3592/21 Bau
1. Ein Antrag auf Zwischenfeststellung eines Rechtsverhältnisses hat zwingend zur Voraussetzung, dass die Feststellung des Rechtsverhältnisses für die Entscheidung des Rechtsstreits vorgreiflich ist, also ohnehin darüber befunden werden muss, ob das streitige Rechtsverhältnis besteht.
2. Die begehrte Feststellung muss sich auf einen Gegenstand beziehen, der über den der Rechtskraft fähigen Gegenstand des Rechtsstreits hinausgeht. Dabei kommt es zwar nicht darauf an, ob das Gericht seine Entscheidung notwendig auch auf diesen Grund stützen muss; vielmehr ist es bei mehreren Begründungsmöglichkeiten für die Hauptentscheidung ausreichend, dass das Rechtsverhältnis für einen der möglichen Begründungswege ein notwendiges Glied ist.
3. Zwar handelt es sich bei einer ausgesprochenen Kündigung um ein - zwischen den Parteien streitiges - Rechtsverhältnis. Die Kündigung ist aber für eine Klage des Auftraggebers auf Erstattung der erforderlichen Selbstvornahmekosten bzw. hinsichtlich des begehrten Kostenvorschusses nicht vorgreiflich.
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IMRRS 2022, 1699
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BGH, Urteil vom 27.10.2022 - III ZR 211/20
1. Zur sekundären Darlegungslast bei Vorgängen innerhalb eines Unternehmens, die auf eine Kenntnis seiner verfassungsmäßigen Vertreter von der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung in sogenannten Diesel-Fällen schließen lassen (Anschluss an BGH, Urteile vom 08.03.2021 - VI ZR 505/19, NJW 2021, 1669 Rn. 27 f. = IBRRS 2021, 1048, und vom 16.09.2021 - VII ZR 192/20, WM 2021, 2056 Rn. 26 f. = IBRRS 2021, 3124; Fortführung von Senat, Urteil vom 04.08.2022 - III ZR 230/20, IBRRS 2022, 2924). )*)
2. Der Beweisführer ist grundsätzlich nicht gehindert, Tatsachen zu behaupten, über die er keine genauen Kenntnisse hat, die er aber nach Lage der Dinge für wahrscheinlich hält. Ein unzulässiger Ausforschungsbeweis liegt erst dann vor, wenn der Beweisführer ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürlich Behauptungen "aufs Geratewohl" oder "ins Blaue hinein" aufstellt.
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IMRRS 2022, 1605
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BGH, Beschluss vom 25.10.2022 - VI ZR 382/21
Eine erneute Parteianhörung durch das Berufungsgericht kann dann erforderlich werden, wenn sich das erstinstanzliche Gericht - etwa aufgrund von Zeugenaussagen - von dem Gegenteil dessen überzeugt hat, was eine Partei in einer persönlichen Anhörung erklärt hat, und in den Urteilsgründen von der Würdigung dieser Parteierklärung ganz abgesehen hat.*)
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IMRRS 2022, 1586
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BayObLG, Beschluss vom 29.11.2022 - 101 AR 75/22
1. Verweisungsbeschlüsse sind grundsätzlich unanfechtbar und für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen wird, bindend. Auch ein sachlich zu Unrecht oder verfahrensfehlerhaft ergangener Verweisungsbeschluss entzieht sich im Regelfall der Nachprüfung.
2. Die Bindungswirkung entfällt nur dann, wenn der Verweisungsbeschluss schlechterdings nicht als ergangen angesehen werden kann, etwa weil er auf der Verletzung rechtlichen Gehörs beruht, nicht durch den gesetzlichen Richter erlassen worden ist oder jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und deshalb als willkürlich betrachtet werden muss.
3. Für die Bewertung als willkürlich genügt es nicht, dass der Verweisungsbeschluss inhaltlich unrichtig oder sonst fehlerhaft ist. Es bedarf vielmehr zusätzlicher Umstände, welche die Entscheidung als schlechterdings nicht mehr nachvollziehbar erscheinen lassen.
4. Willkür ist regelmäßig zu bejahen, wenn ein nach geltendem Recht unzweifelhaft zuständiges Gericht sich über seine Zuständigkeit hinwegsetzt und den Rechtsstreit an ein anderes Gericht verweist, weil es eine klare Zuständigkeitsnorm nicht zur Kenntnis nimmt.
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IMRRS 2022, 1611
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OLG Frankfurt, Urteil vom 21.07.2022 - 11 U 7/21
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2022, 1591
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BAG, Urteil vom 25.08.2022 - 6 AZR 499/21
Ein als Word-Dokument übermittelter Schriftsatz ist nicht i.S.v. § 46c Abs. 2 Satz 1 ArbGG a.F. für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und damit formunwirksam eingereicht. Das gilt auch, wenn das Gericht ein IT-System nutzt, das im konkreten Fall die Bearbeitung eines solchen Dokuments zulässt.
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IMRRS 2022, 1551
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OLG Nürnberg, Beschluss vom 18.10.2022 - 8 U 2010/22
Über die Kosten des Rechtsstreits ist einheitlich durch (Kostenschluss-)Urteil zu entscheiden, wenn bereits ein Teil-Anerkenntnisurteil ergangen ist und die restliche Klage später zurückgenommen wird. Statthaftes Rechtsmittel gegen eine in dieser Form getroffene Kostenentscheidung ist einzig die sofortige Beschwerde.*)
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IMRRS 2022, 1566
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BVerwG, Beschluss vom 28.09.2022 - 4 BN 6.22
Ein Grundstückseigentümer ist im Normenkontrollverfahren gegen einen Bebauungsplan antragsbefugt i.S.v. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, wenn der Plan seinen Gebietserhaltungsanspruch entfallen lässt.*)
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IMRRS 2022, 1532
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LG München I, Beschluss vom 19.07.2022 - 36 S 5687/22 WEG
1. Hat das Erstgericht die Abweisung der Klage auf mehrere voneinander unabhängige, selbstständig tragende rechtliche Erwägungen gestützt, muss die Berufungsbegründung jede tragende Erwägung angreifen; andernfalls ist das Rechtsmittel unzulässig.
2. Bejaht das Erstgericht die Zulässigkeit der Klage und weist diese als unbegründet ab, ist eine Berufung, die lediglich die Frage der Zulässigkeit der Klage behandelt, unzulässig.
3. Ein Negativbeschluss ist nur im Fall einer Ermessensreduzierung auf null für ungültig zu erklären.
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IMRRS 2022, 1572
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BGH, Urteil vom 07.11.2022 - VIa ZR 737/21
Die Zulässigkeit der Berufung kann offenbleiben, wenn das Revisionsgericht formell rechtskräftig abschließend auf ihre Unbegründetheit erkennen kann, ohne dass schutzwürdige Interessen der Parteien entgegenstehen (Fortführung von BGH, Urteil vom 02.02.2010 - VI ZR 82/09, IBRRS 2010, 0795 = IMRRS 2010, 0518).*)
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IMRRS 2022, 1494
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AG Duisburg, Beschluss vom 05.07.2022 - 510 C 1182/22
Zur Festsetzung des Streitwerts bei einer Mängelbeseitigungsklage des Mieters.
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IMRRS 2022, 1569
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BGH, Beschluss vom 22.09.2022 - V ZB 22/21
Die in dem Rechtsstreit zwischen dem Gläubiger und dem ehemaligen Grundstückseigentümer als persönlichem Schuldner zu treffende Entscheidung, ob ein durch Vormerkung gesicherter Anspruch besteht, ist nicht vorgreiflich für den Prozess, in dem der Erwerber des Grundstücks den Gläubiger auf Löschung der Vormerkung in Anspruch nimmt.*)
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IMRRS 2022, 1568
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BGH, Beschluss vom 29.09.2022 - I ZB 15/22
Für die ordnungsgemäße Begründung einer Entscheidung reicht die Bezugnahme auf eine Entscheidung aus, die zwischen denselben Parteien ergangen ist. Dies gilt auch bei Bezugnahme auf einen Hinweisbeschluss gem. § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO in einem früheren Berufungsverfahren zwischen denselben Parteien, der zur Rücknahme der Berufung geführt hat (Fortführung von BGH, Urteil vom 18.05.2017 - I ZR 21/16, IBRRS 2017, 3064 m.w.N.).*)
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