Immobilien- und Mietrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
15895 Entscheidungen insgesamt
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IMRRS 2002, 0252BGH, Beschluss vom 15.05.2002 - XII ZR 201/00
Nach § 98 ZPO sind die Kosten, wenn der Rechtsstreit durch einen Prozeßvergleich beendet worden ist, als gegeneinander aufgehoben anzusehen, falls die Parteien nichts anderes vereinbart haben. Bei einer Erledigung des Rechtsstreits durch Abschluß eines außergerichtlichen Vergleichs, der keine Kostenregelung enthält, ist diese Bestimmung im Rahmen der nach § 91a ZPO erfolgenden Kostenentscheidung sinngemäß zu berücksichtigen.
VolltextIMRRS 2002, 0247
BGH, Beschluss vom 11.04.2002 - IX ZB 101/02
Kann nicht festgestellt werden, ob eine nicht verkündete Entscheidung des Beschwerdegerichts vor dem 1. Januar 2002 der Geschäftsstelle übergeben worden ist, gilt das Meistbegünstigungsprinzip.*)
VolltextIMRRS 2002, 0246
BGH, Urteil vom 19.04.2002 - V ZR 439/00
Der Verfügungsberechtigte kann mit dem Anspruch auf Erstattung gewöhnlicher Betriebs- und Erhaltungskosten nur insoweit gegenüber dem Anspruch des Berechtigten auf Herausgabe von Nutzungen aufrechnen, als die Aufwendungen auf die Zeit entfallen, für die der Berechtigte Entgelte herausverlangt; diese Begrenzung gilt für Gegenansprüche wegen außergewöhnlicher Erhaltungsmaßnahmen nicht.*)
VolltextIMRRS 2002, 0244
BGH, Beschluss vom 25.04.2002 - IX ZB 106/02
Ist eine Vertretung durch Anwälte vorgeschrieben, ist bei Bewilligung von Prozeßkostenhilfe die Beiordnung eines zur Vertretung bereiten Rechtsanwalts nach Wahl des Antragstellers zwingend. Dies gilt auch, wenn die antragstellende Partei (hier: Insolvenzverwalter) selbst Rechtanwalt ist.*)
VolltextIMRRS 2002, 0238
BGH, Beschluss vom 09.04.2002 - X ARZ 24/02
Zur Unzulässigkeit einer Bestimmung des zuständigen Gerichts in entsprechender Anwendung des § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO bei einem Zuständigkeitskonflikt zwischen Gerichten verschiedener Rechtswege.*)
VolltextIMRRS 2002, 0236
BGH, Beschluss vom 29.04.2002 - II ZB 26/01
1.) Der Wert des Beschwerdegegenstandes im Falle der Verurteilung einer Partei zur Auskunftserteilung bemißt sich in erster Linie nach dem Aufwand an Zeit und Kosten, den die Erfüllung des titulierten Anspruchs erfordert.
2.) Die Wertfestsetzung des Berufungsgerichts kann das Revisionsgericht nur darauf überprüfen, ob das Berufungsgericht von dem ihm durch § 3 ZPO eingeräumten freien Ermessen rechtsfehlerhaft Gebrauch gemacht, insbesondere für die Bewertung maßgebliche, glaubhaft gemachte Tatsachen unberücksichtigt gelassen hat.
VolltextIMRRS 2002, 0234
BGH, Urteil vom 02.05.2002 - VII ZR 481/00
Für die Schlüssigkeit der Honorarklage eines Architekten ist näherer Vortrag zu den anrechenbaren Kosten erst dann erforderlich, wenn der Beklagte diese mit einem konkreten Gegenvortrag in Frage stellt (vgl. BGH, IBR 1992, 191).
VolltextIMRRS 2002, 0232
BGH, Beschluss vom 16.05.2002 - VII ZR 181/00
Zur Wirkung eines Aussetzungsantrags bei notwendiger Streitgenossen.
VolltextIMRRS 2002, 0229
BGH, Beschluss vom 25.04.2002 - III ZB 2/02
Bei Verfahren der Rechtsbeschwerde in schiedsrichterlichen Verfahren findet eine Ermäßigung der Gebühr nicht statt, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen wird.
VolltextIMRRS 2002, 0228
BGH, Beschluss vom 23.04.2002 - X ZR 83/01
Für die Prüfung der Frage, ob er zur Erstellung eines Gutachtens in der Lage ist, steht dem als Sachverständigen in Aussicht Genommenen regelmäßig eine Entschädigung nicht zu.*)
VolltextIMRRS 2002, 0219
BGH, Urteil vom 21.03.2002 - VII ZR 224/00
a) Der Auftragnehmer muß eine Behinderung, aus der er Schadensersatzansprüche ableitet, möglichst konkret darlegen. Dazu ist in der Regel auch dann eine bauablaufbezogene Darstellung notwendig, wenn feststeht, daß die freigegebenen Ausführungspläne nicht rechtzeitig vorgelegt worden sind.*)
b) Allgemeine Hinweise darauf, daß die verzögerte Lieferung freigegebener Pläne zu Bauablaufstörungen und zu dadurch bedingten Produktivitätsverlusten geführt habe, die durch Beschleunigungsmaßnahmen ausgeglichen worden seien, genügen den Anforderungen an die Darlegungslast einer Behinderung nicht. Sie sind auch keine geeignete Grundlage für eine Schadensschätzung.*)
VolltextIMRRS 2002, 0217
BGH, Urteil vom 02.05.2002 - III ZR 135/01
Eine bezifferte verdeckte Teilklage unterbricht die Verjährung grundsätzlich nur im beantragten Umfang. Später nachgeschobene Mehrforderungen, die nicht auf einer Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse beruhen, sind verjährungsrechtlich gesondert zu beurteilen.*)
VolltextIMRRS 2002, 0216
OLG Celle, Urteil vom 21.03.2002 - 22 U 148/01
Der Erlass eines Teilurteils, mit dem ein Teil der vom Werkunternehmer geltend gemachten Werklohnforderung abgewiesen wird, ist unzulässig, wenn der Bauherr mit einer die gesamte Klageforderung übersteigenden Gegenforderung aufgerechnet hat und beide Forderungen der Höhe nach streitig sind.*)
VolltextIMRRS 2002, 0214
OLG Stuttgart, Beschluss vom 23.01.2002 - 1 Sch 21/01
1.) Ob ein Schiedsgutachten oder ein Schiedsrichterliches Verfahren vereinbart ist, richtet sich danach, welche Wirkung die Feststellung nach dem Willen der Parteien haben soll.*)
2.) Danach kann auch eine als "Schiedsgutachten" bezeichnete Entscheidung der Gebührenabteilung einer Rechtsanwaltskammer ein Schiedsurteil sein.*)
VolltextIMRRS 2002, 0212
OLG Naumburg, Beschluss vom 21.02.2002 - 10 Sch 8/01
1.) Führt ein Schiedsgericht, für dessen Verfahren die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht ausgeschlossen ist, trotz entsprechenden Antrags einer Partei des Schiedsgerichtsverfahrens eine mündliche Verhandlung nicht durch, so handelt es verfahrensfehlerhaft, § 1047 Abs. 1 S. 2 ZPO.*)
2.) Eine Partei eines schiedsgerichtlichen Verfahrens ist im Verfahren auf Aufhebung des Schiedsspruches mit der Rüge dieses Verfahrensfehlers nach § 1027 S. 1 ZPO ausgeschlossen, wenn sie den Fehler nicht unverzüglich nach Kenntniserlangung gerügt hatte. Zur Kenntniserlangung genügt es, dass der Partei die Anordnung des Schiedsrichters zugeht, aus der sich ergibt, dass der Schiedsrichter trotz des Antrags auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Wege des schriftlichen Verfahrens zu entscheiden beabsichtigt.*)
3.) Die - ausdrückliche oder konkludente - Weigerung des Schiedsgerichts, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, führt jedenfalls dann nicht zu einer Versagung rechtlichen Gehörs, wenn die Parteien des schiedsgerichtlichen Verfahrens Gelegenheit haben, sich schriftlich zur Sache zu äußern.*)
VolltextIMRRS 2002, 0210
OLG Karlsruhe, Urteil vom 07.11.2001 - 7 U 87/97
1.) Ein Streithelfer kann nicht damit gehört werden, die Messungen des gerichtlichen Sachverständigen seien unrichtig, wenn die von ihm unterstützte Partei ausdrücklich erklärt, die Messungen seien richtig.*)
2.) Die nach § 635 BGB geschuldeten Kosten der Mängelbeseitigung umfassen auch die Kosten, die zur Vorbereitung der eigentlichen Mängelbeseitigung und zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands nach Abschluss der Mängelbeseitigung erforderlich sind, selbst wenn daneben auch die gesamtschuldnerische Mithaftung eines anderen Unternehmers ganz oder teilweise in Betracht kommt.*)
3.) Dem Anspruch des Bestellers aus § 635 BGB kann nicht entgegen gehalten werden, die Mängelbeseitigung sei gemäß § 633 Abs. 2 Satz 2 BGB wegen eines damit verbundenen unverhältnismäßigen Aufwands ausgeschlossen, denn § 633 Abs. 2 Satz 2 BGB ist auf den Schadensersatzanspruch nicht anwendbar. Eine Beschränkung des Schadensersatzanspruchs kann sich allein aus dem entsprechend anwendbaren § 251 Abs. 2 BGB ergeben.*)
VolltextIMRRS 2002, 0208
OLG Frankfurt, Urteil vom 14.02.2002 - 3 U 8/01
Der Zedent darf auch bei Offenlegung einer Sicherungszession im Wege gewillkürter Prozessstandschaft Gewährleistungsansprüche geltend machen. Verweigert der Vertragspartner grundlos die Mitwirkung an der vertraglich vereinbarten Schiedsgutachterbestellung, besteht die Befugnis, den Schiedsgutachter allein zu beauftragen.*)
VolltextIMRRS 2002, 0207
OLG Frankfurt, Beschluss vom 21.12.2001 - 3 W 53/01
Haben die Parteien in einem Vergleich Kostenaufhebung vereinbart, so findet eine Erstattung außergerichtlicher Kosten auch im Verhältnis zum Streithelfer nicht statt (§ 101 ZPO).*)
VolltextIMRRS 2002, 0203
OLG Brandenburg, Urteil vom 20.06.2001 - 13 U 27/01
Ein Vertrag, der neben einer Schiedsklausel Vereinbarungen zum Gerichtsstand und zum zuständigen Gericht enthält, ist dahin auszulegen, dass mit dem Gerichtsstand der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens sowie mit dem zuständigen Gericht die in §§ 1033, 1062 ZPO genannten Gerichte bestimmt werden sollen.
VolltextIMRRS 2002, 0202
OLG Köln, Urteil vom 02.11.2001 - 19 U 77/01
Es stellt einen Verstoß gegen § 308 ZPO dar, wenn das Gericht einen Kostenvorschuss statt des ausdrücklich beantragten Schadensersatzes zuspricht.
VolltextIMRRS 2002, 0201
OLG Oldenburg, Beschluss vom 13.02.2002 - 8 W 12/02
1) Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe kommt auch im selbständigen Beweisverfahren in Betracht.*)
2) Dabei ist nur zu prüfen, ob dem Antrag auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens voraussichtlich stattzugeben ist und ob der Antrag nicht mutwillig erscheint.*)
VolltextIMRRS 2002, 0200
BGH, Beschluss vom 14.05.2002 - XI ZR 162/00
1.) Die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit findet gemäß § 42 Abs. 2 ZPO nur statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Mißtrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Entscheidend ist, ob ein Prozeßbeteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlaß hat, an der Unvoreingenommenheit eines Richters zu zweifeln.
2.) Die für einen Prozeßbeteiligten ungünstige Rechtsauffassung eines Richters in einem früheren Rechtsstreit zwischen anderen Parteien ist kein Ablehnungsgrund.
VolltextIMRRS 2002, 0199
BGH, Beschluss vom 14.05.2002 - XI ZR 196/01
1.) Die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit findet gemäß § 42 Abs. 2 ZPO nur statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Mißtrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Entscheidend ist, ob ein Prozeßbeteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlaß hat, an der Unvoreingenommenheit eines Richters zu zweifeln.
2.) Die für einen Prozeßbeteiligten ungünstige Rechtsauffassung eines Richters in einem früheren Rechtsstreit zwischen anderen Parteien ist kein Ablehnungsgrund.
VolltextIMRRS 2002, 0198
BGH, Beschluss vom 14.05.2002 - XI ZR 28/02
1.) Die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit findet gemäß § 42 Abs. 2 ZPO nur statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Mißtrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Entscheidend ist, ob ein Prozeßbeteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlaß hat, an der Unvoreingenommenheit eines Richters zu zweifeln.
2.) Die für einen Prozeßbeteiligten ungünstige Rechtsauffassung eines Richters in einem früheren Rechtsstreit zwischen anderen Parteien ist kein Ablehnungsgrund.
VolltextIMRRS 2002, 0197
BGH, Beschluss vom 14.05.2002 - XI ZR 304/01
1.) Die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit findet gemäß § 42 Abs. 2 ZPO nur statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Mißtrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Entscheidend ist, ob ein Prozeßbeteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlaß hat, an der Unvoreingenommenheit eines Richters zu zweifeln.
2.) Die für einen Prozeßbeteiligten ungünstige Rechtsauffassung eines Richters in einem früheren Rechtsstreit zwischen anderen Parteien ist kein Ablehnungsgrund.
VolltextIMRRS 2002, 0196
BGH, Beschluss vom 14.05.2002 - XI ZR 322/01
1.) Die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit findet gemäß § 42 Abs. 2 ZPO nur statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Mißtrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Entscheidend ist, ob ein Prozeßbeteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlaß hat, an der Unvoreingenommenheit eines Richters zu zweifeln.
2.) Die für einen Prozeßbeteiligten ungünstige Rechtsauffassung eines Richters in einem früheren Rechtsstreit zwischen anderen Parteien ist kein Ablehnungsgrund.
VolltextIMRRS 2002, 0195
BGH, Beschluss vom 14.05.2002 - XI ZR 338/01
1.) Die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit findet gemäß § 42 Abs. 2 ZPO nur statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Mißtrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Entscheidend ist, ob ein Prozeßbeteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlaß hat, an der Unvoreingenommenheit eines Richters zu zweifeln.
2.) Die für einen Prozeßbeteiligten ungünstige Rechtsauffassung eines Richters in einem früheren Rechtsstreit zwischen anderen Parteien ist kein Ablehnungsgrund.
VolltextIMRRS 2002, 0194
BGH, Beschluss vom 14.05.2002 - XI ZR 34/02
1.) Die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit findet gemäß § 42 Abs. 2 ZPO nur statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Mißtrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Entscheidend ist, ob ein Prozeßbeteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlaß hat, an der Unvoreingenommenheit eines Richters zu zweifeln.
2.) Die für einen Prozeßbeteiligten ungünstige Rechtsauffassung eines Richters in einem früheren Rechtsstreit zwischen anderen Parteien ist kein Ablehnungsgrund.
VolltextIMRRS 2002, 0193
BGH, Beschluss vom 14.05.2002 - XI ZR 53/02
1.) Die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit findet gemäß § 42 Abs. 2 ZPO nur statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Mißtrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Entscheidend ist, ob ein Prozeßbeteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlaß hat, an der Unvoreingenommenheit eines Richters zu zweifeln.
2.) Die für einen Prozeßbeteiligten ungünstige Rechtsauffassung eines Richters in einem früheren Rechtsstreit zwischen anderen Parteien ist kein Ablehnungsgrund.
VolltextIMRRS 2002, 0192
BGH, Beschluss vom 14.05.2002 - XI ZR 397/01
1.) Die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit findet gemäß § 42 Abs. 2 ZPO nur statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Mißtrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Entscheidend ist, ob ein Prozeßbeteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlaß hat, an der Unvoreingenommenheit eines Richters zu zweifeln.
2.) Die für einen Prozeßbeteiligten ungünstige Rechtsauffassung eines Richters in einem früheren Rechtsstreit zwischen anderen Parteien ist kein Ablehnungsgrund.
VolltextIMRRS 2002, 0191
BGH, Beschluss vom 14.05.2002 - XI ZR 18/02
1.) Die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit findet gemäß § 42 Abs. 2 ZPO nur statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Mißtrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Entscheidend ist, ob ein Prozeßbeteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlaß hat, an der Unvoreingenommenheit eines Richters zu zweifeln.
2.) Die für einen Prozeßbeteiligten ungünstige Rechtsauffassung eines Richters in einem früheren Rechtsstreit zwischen anderen Parteien ist kein Ablehnungsgrund.
VolltextIMRRS 2002, 0190
BGH, Beschluss vom 14.05.2002 - XI ZR 395/01
1.) Die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit findet gemäß § 42 Abs. 2 ZPO nur statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Mißtrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Entscheidend ist, ob ein Prozeßbeteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlaß hat, an der Unvoreingenommenheit eines Richters zu zweifeln.
2.) Die für einen Prozeßbeteiligten ungünstige Rechtsauffassung eines Richters in einem früheren Rechtsstreit zwischen anderen Parteien ist kein Ablehnungsgrund.
VolltextIMRRS 2002, 0189
BGH, Beschluss vom 14.05.2002 - XI ZR 390/01
1.) Die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit findet gemäß § 42 Abs. 2 ZPO nur statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Mißtrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Entscheidend ist, ob ein Prozeßbeteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlaß hat, an der Unvoreingenommenheit eines Richters zu zweifeln.
2.) Die für einen Prozeßbeteiligten ungünstige Rechtsauffassung eines Richters in einem früheren Rechtsstreit zwischen anderen Parteien ist kein Ablehnungsgrund.
VolltextIMRRS 2002, 0188
BGH, Beschluss vom 14.05.2002 - XI ZR 357/01
1.) Die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit findet gemäß § 42 Abs. 2 ZPO nur statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Mißtrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Entscheidend ist, ob ein Prozeßbeteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlaß hat, an der Unvoreingenommenheit eines Richters zu zweifeln.
2.) Die für einen Prozeßbeteiligten ungünstige Rechtsauffassung eines Richters in einem früheren Rechtsstreit zwischen anderen Parteien ist kein Ablehnungsgrund.
VolltextIMRRS 2002, 0187
BGH, Beschluss vom 14.05.2002 - XI ZR 70/02
1.) Die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit findet gemäß § 42 Abs. 2 ZPO nur statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Mißtrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Entscheidend ist, ob ein Prozeßbeteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlaß hat, an der Unvoreingenommenheit eines Richters zu zweifeln.
2.) Die für einen Prozeßbeteiligten ungünstige Rechtsauffassung eines Richters in einem früheren Rechtsstreit zwischen anderen Parteien ist kein Ablehnungsgrund.
VolltextIMRRS 2002, 0186
BGH, Beschluss vom 10.04.2002 - XII ZR 248/01
In Verfahren, in denen Bestand oder Dauer eines Mietverhältnisses streitig sind, wozu auch Räumungsklagen nach vorausgegangener Kündigung zählen, folgt der Rechtsmittelstreitwert grundsätzlich aus § 8 ZPO. Bei Verträgen von unbestimmter Dauer berechnet sich die streitige Zeit im Sinne von § 8 ZPO von der Klageerhebung bis zu dem Tag, auf den derjenige hätte kündigen können, der die längere Bestehenszeit behauptet.
VolltextIMRRS 2002, 0185
BGH, Beschluss vom 20.03.2002 - IV ZR 3/01
Das Auskunftsinteresse ist gemäß § 3 ZPO danach zu schätzen, in welchem Maß die Durchsetzbarkeit des Leistungsanspruchs des Klägers von der Auskunft der Beklagten abhängt. Es ist mit einer Quote des Wertes des Leistungsanspruchs zu bewerten, die nach der Rechtsprechung in der Regel zwischen 1/10 und 1/4 bemessen wird und die umso höher anzusetzen ist, je geringer die Kenntnisse des Klägers und sein Wissen über die zur Begründung des Leistungsanspruchs maßgeblichen Tatsachen sind.
VolltextIMRRS 2002, 0183
BGH, Beschluss vom 14.05.2002 - XI ZR 388/01
1.) Die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit findet gemäß § 42 Abs. 2 ZPO nur statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Mißtrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Entscheidend ist, ob ein Prozeßbeteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlaß hat, an der Unvoreingenommenheit eines Richters zu zweifeln.
2.) Die für einen Prozeßbeteiligten ungünstige Rechtsauffassung eines Richters in einem früheren Rechtsstreit zwischen anderen Parteien ist kein Ablehnungsgrund.
VolltextIMRRS 2002, 0181
BGH, Urteil vom 12.03.2002 - VI ZR 379/01
Eine von einem Rechtsanwalt nach Ablauf der Rechtsmittelfrist gegenüber dem Prozeßbevollmächtigten des Gegners abgegebene Erklärung, die fristwahrend eingelegte Berufung sei zurückgenommen worden, er möge sich nicht bestellen, kann als Verzicht auf die Berufung auszulegen sein.*)
VolltextIMRRS 2002, 0178
BGH, Beschluss vom 20.03.2002 - XII ZB 27/02
Zu den Voraussetzungen der Umdeutung einer unstatthaften Beschwerde gegen eine nach dem 1. Januar 2002 ergangene Beschwerdeentscheidung des Landgerichts in eine dem Bundesgerichtshof vorzulegende Rechtsbeschwerde.*)
VolltextIMRRS 2002, 0176
OLG Stuttgart, Beschluss vom 25.01.2002 - 3 W 78/01
Lehnt der Auftraggeber nach gekündigtem Bauvertrag ein Abnahmeverlangen des Auftragnehmers gemäß § 8 Nr. 6 VOB/B lediglich mit dem Hinweis ab, er sehe die Voraussetzungen für die Abnahme derzeit nicht gegeben und werde „zum gegebenen Zeitpunkt“ auf das Abnahmeverlangen zurückkommen, gibt er Anlass zur Klageerhebung.
VolltextIMRRS 2002, 0172
BGH, Beschluss vom 11.04.2002 - V ZR 308/01
Die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 719 Abs. 2 ZPO setzt u.a. voraus, daß die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde. Dabei muß der Nachteil durch die Vollstreckung, nicht etwa schon durch die Tatsache des Titels selbst, eintreten.
VolltextIMRRS 2002, 0170
BGH, Beschluss vom 27.03.2002 - III ZB 43/00
Zum Nachweis der Bevollmächtigung im Verfahren der Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs.*)
VolltextIMRRS 2002, 0165
EuGH, Urteil vom 19.02.2002 - Rs. C-256/00
Die besondere Zuständigkeitsregel für vertragliche Streitigkeiten gemäß Artikel 5 Nummer 1 des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen in der Fassung des Übereinkommens vom 9. Oktober 1978 über den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland ist nicht anwendbar in einem Fall, in dem, wie im Ausgangssachverhalt, der Erfüllungsort der den Gegenstand des Verfahrens bildenden Verpflichtung deshalb nicht bestimmt werden kann, weil die streitige vertragliche Verpflichtung eine geografisch unbegrenzt geltende Unterlassungspflicht ist und damit durch eine Vielzahl von Orten gekennzeichnet wird, an denen sie erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre; in einem solchen Fall kann die Zuständigkeit nur nach dem allgemeinen Zuständigkeitskriterium gemäß Artikel 2 Absatz 1 des Übereinkommens bestimmt werden.*)
VolltextIMRRS 2002, 0159
BGH, Urteil vom 16.04.2002 - X ZR 28/01
Die Beweiswürdigung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters, an dessen Feststellungen das Revisionsgericht nach § 561 ZPO a.F. gebunden ist. Dieses kann lediglich nachprüfen, ob sich der Tatrichter mit dem Prozeßstoff und den Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, die Würdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt.
VolltextIMRRS 2002, 0157
BGH, Urteil vom 19.03.2002 - XI ZR 183/01
Der Beweisantritt zu einer Haupttatsache darf nicht aufgrund der Würdigung von Indiztatsachen übergangen werden.*)
VolltextIMRRS 2002, 0151
BGH, Beschluss vom 13.11.2001 - X ARZ 266/01
Die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs ist in dem durch § 17 a GVG eröffneten Instanzenzug festzulegen. Ein Ausspruch zur Zulässigkeit des Rechtswegs entsprechend § 36 ZPO kommt allerdings ausnahmsweise in Betracht, wenn dies zur Wahrung einer funktionierenden Rechtspflege und der Rechtssicherheit notwendig ist.*)
VolltextIMRRS 2002, 0148
BGH, Urteil vom 19.02.2002 - VI ZR 394/00
Zu den Anforderungen an die ordnungsgemäße Bezeichnung des Berufungsführers in der Berufungsschrift.*)
VolltextIMRRS 2002, 0147
BGH, Beschluss vom 01.02.2001 - V ZB 49/00
a) Die Vorschriften in § 13 Abs. 2 und 3 GBO regeln nur die funktionelle Empfangszuständigkeit des Grundbuchamts im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit; die sachliche Zuständigkeit des Amtsgerichts - Grundbuchamt - im Vollstreckungsverfahren leitet sich allein aus § 1 Abs. 1 S. 1 GBO her.*)
b) Die Frist zur Arrestvollziehung durch Eintragung einer Sicherungshypothek in das Grundbuch ist auch dann gewahrt, wenn der Eintragungsantrag fristgemäß bei dem Amtsgericht, zu dem das für die Eintragung zuständige Grundbuchamt gehört, eingeht; nicht erforderlich ist, daß er innerhalb der Vollziehungsfrist dem zuständigen Mitarbeiter des Grundbuchamts vorgelegt wird.*)
VolltextIMRRS 2002, 0146
BVerwG, Beschluss vom 01.08.2001 - 4 BN 43.01
Veräußert der Grundeigentümer, der sich antragsbefugt mit einem verwaltungsgerichtlichen Normenkontrollverfahren gegen die Gültigkeit eines Bebauungsplans wendet, während des Normenkontrollverfahrens sein Grundstück und führt der Erwerber den Rechtsstreit nicht in eigenem Namen fort, bleibt es gemäß § 173 VwGO, § 265 Abs. 2 ZPO bei der Prozessführungsbefugnis des ursprünglichen Eigentümers.*)
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