Immobilien- und Mietrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
15937 Entscheidungen insgesamt
Online seit 20. September
IMRRS 2024, 1182OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15.05.2024 - 11 W 34/23
1. Eine Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit findet statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Dabei kommt es darauf an, ob aus der Sicht des Ablehnenden genügend objektive Gründe vorliegen, die vom Standpunkt einer ruhig und vernünftig denkenden Partei auch Anlass geben, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln.
2. Eine unsachgemäße Verfahrensleitung - auch die stark verzögerte Bearbeitung einer Sache - stellt im Allgemeinen noch keinen Ablehnungsgrund dar, zumal sie regelmäßig beide Parteien gleich trifft.
3. Etwas anderes gilt aber, wenn das prozessuale Vorgehen des Richters einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage entbehrt und sich vom normalerweise üblichen Verfahren so sehr entfernt, dass sich für die dadurch betroffene Partei der Eindruck einer sachwidrigen, auf Voreingenommenheit beruhenden Benachteiligung aufdrängt. Das kommt etwa in Betracht, wenn der Richter eine Sache lang andauernd nicht bearbeitet und dieses Vorgehen aus der verständigen Sicht eines in gleicher Weise wie die Partei auf Rechtsgewährung angewiesenen Dritten einer Rechtsverweigerung nahekommt (hier bejaht).
VolltextIMRRS 2024, 1181
KG, Urteil vom 16.07.2024 - 21 U 131/23
1. Stellt ein Bauträger eine in Eigentumswohnungen aufgeteilte Wohnanlage nicht fertig, können ihn die Erwerber der Wohnungen auf Herbeiführung dieses Erfolgs in Natur in Anspruch nehmen.*)
2. Für die Zulässigkeit und Bestimmtheit eines solchen Klageantrags genügt es, wenn das vom Bauträger geforderte Endergebnis durch Bezugnahme auf die Vertragsbestandteile, insbesondere die Baubeschreibung und die Teilungserklärung, definiert wird. Der aktuelle Bautenstand des Vorhabens muss jedenfalls im Erkenntnisverfahren nicht vorgetragen werden.*)
3. Eine Klage auf Fertigstellung in Natur muss nicht zwingend sämtliche noch fehlende Bauleistungen umfassen. Die Erwerber können auch eine Teilklage gegen den Bauträger erheben, die sich auf einzelne abtrennbare Leistungen beschränkt.*)
VolltextOnline seit 19. September
IMRRS 2024, 1179BGH, Beschluss vom 24.07.2024 - VII ZR 229/23
1. Das Berufungsgericht ist grundsätzlich an die Tatsachenfeststellungen des ersten Rechtszugs gebunden. Bestehen allerdings Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen im erstinstanzlichen Urteil, ist in der Regel eine erneute Beweisaufnahme geboten. Das gilt insbesondere für die erneute Vernehmung von Zeugen.
2. Das Berufungsgericht muss einen im ersten Rechtszug vernommenen Zeugen erneut vernehmen, wenn es dessen protokollierte Aussage anders als die Vorinstanz verstehen oder würdigen will. Die nochmalige Vernehmung eines Zeugen kann allenfalls dann unterbleiben, wenn sich das Berufungsgericht auf solche Umstände stützt, die weder die Urteilsfähigkeit, das Erinnerungsvermögen oder die Wahrheitsliebe des Zeugen (d. h. seine Glaubwürdigkeit) noch die Vollständigkeit oder Widerspruchsfreiheit (d.h. die Glaubhaftigkeit) seiner Aussage betreffen.
3. Das Berufungsgericht verletzt den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs, wenn es einen Zeugen nicht erneut vernommen hat, obwohl es dessen protokollierte Aussage anders als die Vorinstanz gewürdigt hat.
VolltextIMRRS 2024, 1176
KG, Beschluss vom 18.07.2024 - 7 W 29/24
1. Die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit findet statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen.
2. Maßgebend dafür ist, ob aus der Sicht der den Richter ablehnenden Partei bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass gegeben ist, an dessen Unvoreingenommenheit und objektiver Einstellung zu zweifeln. Hierfür kommen nur solche - objektiven - Gründe in Betracht, die vom Standpunkt des Ablehnenden bei vernünftiger Betrachtungsweise die Befürchtung erwecken können, der Richter stehe der Sache nicht unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenüber. Nicht erforderlich ist, dass der Richter tatsächlich befangen ist.
3. Ein Verfahrensfehler lässt nicht ohne weiteres auf die Voreingenommenheit schließen und begründet damit auch nicht per se die Besorgnis der Befangenheit.
4. Da es umstritten ist, ob die Übergabe von Schriftsätzen im Termin für Anwälte wegen der Pflicht zur elektronischen Einreichung nach § 130d ZPO nicht mehr möglich ist und daher solche Anwaltsschriftsätze durch das Gericht zurückgewiesen werden müssen, begründet es keine Besorgnis der Befangenheit, wenn das Gericht diese Frage erörtert und sich eine genauere Prüfung der Frage vorbehält, wie mit den übergebenen Ausdrucken zu verfahren ist.
5. Die Reaktion eines Richters auf einen gegen ihn gerichteten Befangenheitsantrag kann die Besorgnis einer Befangenheit begründen (hier verneint).
VolltextIMRRS 2024, 1166
OLG München, Beschluss vom 04.02.2022 - 20 U 6700/21 Bau
1. Der Architekt ist nicht gehalten, in der Grundlagenermittlung Kostenvorstellung zu erfragen oder in der Vor- und Entwurfsplanung Kostenkontrollen durchzuführen, wenn dem Unternehmer-Auftraggeber aufgrund einer vorangegangenen, bereits als Bauvoranfrage eingereichten Planung eines anderen Architekturbüros die finanzielle Dimension des Vorhabens bekannt ist.
2. Dem Auftraggeber können gegenüber dem Architekten nur dann Rechte wegen Kostenüberschreitung zustehen, wenn zwischen den Parteien eine Baukostenobergrenze vereinbart wurde (hier verneint).
3. Bei Annahme eines Kostenrahmens steht dem Architekten eine Toleranz jedenfalls in Höhe von 30% zu.
VolltextOnline seit 18. September
IMRRS 2024, 1174BVerwG, Beschluss vom 09.07.2024 - 7 B 6.24
Die in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zu beachtenden Rechtsmittelbegründungsfristen hat der Rechtsanwalt selbst zu berechnen und zu überwachen. Es handelt sich nicht um übliche Fristen, deren Berechnung er einer Rechtsanwalts- oder Notargehilfin überlassen dürfte.
VolltextIMRRS 2024, 1165
LG Konstanz, Urteil vom 11.12.2023 - A 61 S 37/23
Die freie Beweiswürdigung gem. § 286 ZPO erlaubt es dem Gericht, auch allein aufgrund des Parteivortrags ohne Beweiserhebung festzustellen, was es für wahr oder unwahr erachtet.
VolltextOnline seit 17. September
IMRRS 2024, 1169OLG Frankfurt, Urteil vom 30.07.2024 - 11 U 118/22
1. Das Verbot eines Teilurteils bei Gefahr einander widersprechender Entscheidungen gilt auch zwischen der letzten Stufe der Stufenklage und außerhalb des Stufenverhältnisses stehenden Anträgen.*)
2. Wird die Hauptsache hinsichtlich einer der früheren Stufen der Stufenklage einseitig für erledigt erklärt, steht der Antrag auf Feststellung der Erledigung außerhalb des Stufenverhältnisses.*)
VolltextOnline seit 16. September
IMRRS 2024, 1161BFH, Beschluss vom 27.08.2024 - VIII B 74/23
1. Wird ein Terminaufhebungs- oder -verlegungsantrag schriftlich oder per E-Mail gestellt, ist er nicht formunwirksam, wenn er nicht über das besondere elektronische Steuerberaterpostfach beim Gericht eingereicht wird (Bestätigung Beschluss des BFH vom 23.04.2024 - VIII B 31/23, IBRRS 2024, 1719 = IMRRS 2024, 0726).*)
2. Auch bei wiederholten Anträgen auf Terminverlegung aus gesundheitlichen Gründen kann die Ankündigung des Gerichts, bei weiteren Anträgen im Rahmen der Glaubhaftmachung nur noch eine amtsärztliche Begutachtung zu akzeptieren, unverhältnismäßig sein, wenn der weitere Terminverlegungsantrag auf eine neue unvorhersehbare Erkrankung (hier: Verletzungen aufgrund eines Sturzes) gestützt wird.*)
VolltextOnline seit 13. September
IMRRS 2024, 1152OLG Düsseldorf, Urteil vom 26.05.2023 - 22 U 161/22
1. Ein anwaltliches Empfangsbekenntnis beweist das angegebene Zustellungsdatum. Dadurch ist der Beweis, dass das zuzustellende Schriftstück den Adressaten tatsächlich zu einem anderen Zeitpunkt erreicht hat, allerdings nicht ausgeschlossen.
2. Nicht ausreichend ist aber eine bloße Erschütterung der Richtigkeit der Angaben im Empfangsbekenntnis. Vielmehr muss die Beweiswirkung vollständig entkräftet, mit anderen Worten jede Möglichkeit der Richtigkeit der Empfangsbestätigung ausgeschlossen werden (BGH, Beschluss vom 07.10.2021 - IX ZB 41/20, IBRRS 2021, 3389), wobei allerdings an den Gegenbeweis keine überspannten Anforderungen gestellt werden dürfen (BGH, Beschluss vom 14.10.2008 - VI ZB 23/08, IBRRS 2008, 3251).
Online seit 12. September
IMRRS 2024, 1148OLG Hamm, Beschluss vom 18.07.2024 - 10 W 24/24
1. Die Grundsätze der Rechtsprechung zur Ablehnung von Sachverständigen wegen der Besorgnis der Befangenheit gem. § 406 Abs. 1 ZPO können auf ehrenamtliche Richter übertragen werden.*)
2. Enge geschäftliche Kontakte zu einer Partei oder ein eigenes - und sei es auch nur mittelbares - wirtschaftliches Interesse des ehrenamtlichen Richters am Ausgang des Rechtsstreits können im Einzelfall die Besorgnis der Befangenheit begründen.*)
3. Die räumliche und persönliche Struktur des Einzugsbereichs eines Landwirtschaftsgerichts kann es häufig mit sich bringen, dass die dort im selben beruflichen Umfeld tätigen Personen einander kennen und miteinander Geschäfte treiben, so dass die Hürden für eine Befangenheit nicht zu niedrig angesetzt werden dürfen. Andererseits ist auch das verständliche Interesse der Beteiligten zu respektieren, über bestehende persönliche und wirtschaftliche Verbindungen informiert zu werden. Es kommt daher im konkreten Einzelfall auf eine Würdigung aller Umstände, insbesondere auf den individuellen Umfang der persönlichen und/oder geschäftlichen Beziehungen zu den Beteiligten an.*)
4. Lohnarbeiten eines ehrenamtlichen Richters für einen der am Verfahren Beteiligten in einem Umfang von 250,00 Euro jährlich bei einem Gesamtumsatz von 30.000,00 Euro pro Jahr begründen im Allgemeinen noch keine Besorgnis der Befangenheit.*)
VolltextOnline seit 11. September
IMRRS 2024, 1149OLG Karlsruhe, Beschluss vom 21.06.2024 - 16 UF 42/24
1. Der elektronische Versand zwischen den Gerichten von beim falschen Gericht durch einen Rechtsanwalt elektronisch eingereichten Schriftsätzen an das zuständige Gericht gehört (noch immer) nicht zum gewöhnlichen, ordentlichen Geschäftsgang.*)
2. Die lediglich in Papierform erfolgte Weiterleitung des den Wiedereinsetzungsantrag enthaltenen Schriftsatzes an das Beschwerdegericht kann keinen wirksamen Wiedereinsetzungsantrag begründen. Dieser Formmangel ist für das Amtsgericht nicht ohne weiteres erkennbar; der gerichtlichen Fürsorgepflicht sind insoweit im Interesse der Funktionsfähigkeit der Justiz Grenzen gesetzt.*)
VolltextIMRRS 2024, 1140
OLG Hamm, Beschluss vom 06.06.2024 - 18 W 32/23
Wird im Laufe eines Verfahrens der Rechtsstreit teilweise übereinstimmend für erledigt erklärt, ist der auf den erledigten Teil der Hauptsache entfallende Kostenwert nach der sog. Mehrkostenmethode zu ermitteln. Es ist eine auf den Zeitpunkt der Teilerledigung bezogene Differenzrechnung anzustellen.
VolltextOnline seit 10. September
IMRRS 2024, 1142OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 03.09.2024 - 2 L 89/24
1. Die Mitwirkung des Ehegatten eines Rechtsmittelrichters an der angefochtenen Entscheidung allein stellt grundsätzlich noch keinen Ablehnungsgrund im Hinblick auf dessen Beteiligung an der Entscheidung im Rechtsmittelverfahren dar (Anschluss an BGH, Beschluss vom 20.10.2003 - II ZB 31/02, IBRRS 2003, 3020 = IMRRS 2003, 1335).
2. Gleichwohl kann es den Schein einer möglicherweise fehlenden Unvoreingenommenheit begründen, wenn der Richter der Vorinstanz nicht lediglich als Mitglied eines Kollegialgerichts an der angefochtenen Entscheidung mitgewirkt, sondern diese als Einzelrichter allein verantwortet hat (BGH, IBR 2020, 276). Gleiches gilt, wenn der Ehegatte an einem Beschluss mitgewirkt hat, der nach der gesetzlichen Regelung nur einstimmig gefasst werden kann (BGH, Beschluss vom 09.02.2023 - I ZR 142/22, IBRRS 2023, 0746 = IMRRS 2023, 0343).
3. In einem Verfahren auf Zulassung der Berufung, in dem es in erster Linie auf die Erfüllung der Darlegungsobliegenheiten durch den Zulassungsantragsteller ankommt und noch keine inhaltliche Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung erfolgt, bestehen jedenfalls dann an der Unvoreingenommenheit eines Rechtsmittelrichters keine Zweifel, wenn – über die familiäre Verbindung hinaus - keine weiteren Umstände erkennbar sind, die geeignet sind, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit als Rechtsmittelrichter zu rechtfertigen.
VolltextOnline seit 9. September
IMRRS 2024, 1139OVG Niedersachsen, Beschluss vom 02.09.2024 - 14 LA 73/24
Die Nichtberücksichtigung persönlicher Ausführungen einer anwaltlich vertretenen Klägerin im Berufungszulassungsverfahren begründet keinen Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör i. S. des Art. 103 Abs. 1 GG, wenn dieser den Anforderungen des Darlegungsgebots nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO und dem Verbot der Umgehung des Vertretungszwangs nach § 67 Abs. 4 Satz 1, 2 VwGO entgegenstehen.*)
VolltextOnline seit 6. September
IMRRS 2024, 1135BGH, Urteil vom 23.07.2024 - VI ZR 427/23
1. Zur teilweisen (einseitigen) Erledigungserklärung der Revision.*)
2. Lässt ein Berufungsgericht die Revision zu, müssen sich aus dem Berufungsurteil die tatsächlichen Grundlagen der Entscheidung, der Sach- und Streitstand und die von den Parteien im Berufungsverfahren gestellten Anträge erschließen. Fehlen im Berufungsurteil die entsprechenden Darstellungen, hat das Revisionsgericht das Urteil von Amts wegen aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.*)
3. Eine Anschlussrevision kann bei beschränkter Zulassung der Revision auch dann eingelegt werden, wenn die Anschlussrevision nicht den Streitstoff betrifft, auf den sich die Zulassung bezieht. Unzulässig ist sie nur dann, wenn sie einen Lebenssachverhalt betrifft, der mit dem von der Revision erfassten Streitgegenstand nicht in einem unmittelbaren rechtlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhang steht.*)
VolltextIMRRS 2024, 1136
BGH, Beschluss vom 02.07.2024 - VI ZR 240/23
1. Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen. Das Gebot des rechtlichen Gehörs soll sicherstellen, dass die Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, die ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Parteien haben.
2. Der Tatrichter darf, wenn es um die Beurteilung einer Fachwissen voraussetzenden Frage geht, auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens nur verzichten, wenn er entsprechende eigene besondere Sachkunde auszuweisen vermag. Zudem muss der Tatrichter, wenn er bei seiner Entscheidung eigene Sachkunde in Anspruch nehmen will, den Parteien zuvor einen entsprechenden Hinweis erteilen.
3. Zur Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs in einem Arzthaftungsprozess.*)
VolltextOnline seit 5. September
IMRRS 2024, 1122OVG Sachsen, Beschluss vom 11.06.2024 - 1 E 73/23
Für eine auf § 40 DVOSächsBO i.V.m. § 66 Abs. 3 SächsBO gestützte Klage eines anerkannten Prüfingenieurs gegen den Bauherrn auf Vergütung für die bauaufsichtliche Prüfung ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet (Abgrenzung zu BGH, IBR 2016, 350, zur Hessischen Bauordnung 2002).*)
VolltextIMRRS 2024, 1119
BGH, Urteil vom 11.07.2024 - III ZR 176/22
1. Zur Feststellung der subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen der Beihilfe zu einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung; hier: Tragfähigkeit von Indizien.*)
2. Zur Tatsachenfeststellung in der Berufungsinstanz.*)
VolltextOnline seit 4. September
IMRRS 2024, 1120OLG Karlsruhe, Urteil vom 25.06.2024 - 8 U 107/23
1. Der Erlass eines Grundurteils setzt voraus, dass Grund und Höhe des mit der Klage geltend gemachten Anspruchs streitig sind. Weitere Voraussetzung ist, dass der Rechtsstreit hinsichtlich des Grundes zur Entscheidung reif ist, nicht aber hinsichtlich des Betrags.
2. Bevor ein Grundurteil ergehen kann, müssen alle anspruchsbegründenden Tatsachen festgestellt und alle vom Beklagten dagegen vorgetragenen Einwendungen und Einreden ausgeschlossen werden. Die Klärung einzelner zum Grund des Anspruchs gehörender Fragen wie des Mitverschuldenseinwands kann zwar im Grundverfahren offengelassen und dem Betragsverfahren vorbehalten werden, wenn bereits feststeht, dass ein Mitverschulden nicht zu einer Beseitigung des Anspruchs führt.
3. Der Erlass eines Grundurteils ist aber stets unzulässig, wenn dies nicht zu einer echten Vorabentscheidung des Prozesses, sondern zu einer ungerechtfertigten Verzögerung und Verteuerung des Prozesses führt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Tatsachen für Grund und Höhe des Anspruchs annähernd dieselben sind oder in einem so engen Zusammenhang stehen, dass die Herausnahme einer Grundentscheidung unzweckmäßig wäre.
VolltextIMRRS 2024, 1067
LG Frankfurt/Main, Beschluss vom 29.04.2024 - 2-13 T 11/24
Setzt das Gericht ein Verfahren gem. § 148 Abs. 3 ZPO in der seit dem 13.10.2023 geltenden Fassung aus, ist, solange die Entscheidung nicht willkürlich ist, im Beschwerdeverfahren nicht zu prüfen, ob die Beweiserhebung für den Ausgang des Verfahrens erforderlich ist.*)
VolltextOnline seit 3. September
IMRRS 2024, 1126BGH, Beschluss vom 23.07.2024 - VI ZR 41/22
Zur Verletzung rechtlichen Gehörs durch Verzicht auf die Ergänzung oder Einholung eines Sachverständigengutachtens bei der Beurteilung einer Fachwissen voraussetzenden Frage unter Anmaßung eigener Sachkunde.*)
VolltextIMRRS 2024, 1121
OLG Frankfurt, Urteil vom 20.06.2024 - 15 U 230/22
1. Nur eine zulässige Streitverkündung führt zum Eintritt der Verjährungshemmung.
2. Eine Streitverkündungsschrift ist ein bestimmender Schriftsatz, so dass der Schriftsatz ein Rubrum enthalten soll.
3. Zur Annahme der Wirksamkeit einer Streitverkündung ist zumindest erforderlich, dass identifizierbar ist, wer Partei des Prozesses ist, dem beigetreten werden soll und wer die streitverkündende Partei ist.
VolltextOnline seit 2. September
IMRRS 2024, 1125LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 27.02.2024 - L 15 AS 259/23
Es ist nicht Aufgabe der Gerichte, Schriftvergleiche anzustellen, um zu prüfen, ob die Unterschrift auf der Prozessvollmacht auch wirklich vom Mandanten stammt.
VolltextIMRRS 2024, 1117
OLG Schleswig, Urteil vom 28.08.2024 - 12 U 15/24
1. Bruchteilseigentümer können zu Zwecken der Errichtung eines Bauvorhabens mit anschließender Ferienwohnungsvermietung eine GbR errichten. Diese ist als Außen-GbR auch partei- und prozessfähig hinsichtlich der Geltendmachung von Ansprüchen gegen den von ihr mit der Planung und Bauüberwachung beauftragten Architekten.
2. Für die ordnungsgemäße Klagerhebung genügt die Bezeichnung des Namens der GbR, wenn eine ausreichende Identifizierung möglich ist. Die Bezeichnung der gesetzlichen Vertreter gehört nicht zum zwingenden Inhalt der Klageschrift.
3. Veräußern die Bruchteilseigentümer das Grundstück nebst Bauvorhaben, führt dies nicht zur Beendigung oder Auflösung der GbR, wenn der Zweck der Gesellschaft noch nicht erreicht ist. So, wenn von der GbR noch Gewährleitungsrechte verfolgt werden.
VolltextOnline seit 30. August
IMRRS 2024, 1114OLG Brandenburg, Beschluss vom 14.03.2024 - 13 WF 32/24
1. Eine Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit findet statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Es kommt nicht darauf an, ob das Misstrauen des Ablehnenden tatsächlich gerechtfertigt ist; es genügt der "böse Schein", also der mögliche Eindruck mangelnder Objektivität.
2. Die Richterablehnung kann grundsätzlich nicht auf die Verfahrensweise oder die Rechtsauffassung eines Richters gestützt werden. Ob eine richterliche Entscheidung inhaltlich "falsch" war, ist für das Ablehnungsverfahren vom Grundsatz her ohne Belang.
3. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist dann geboten, wenn die Gestaltung des Verfahrens oder die Entscheidungen des Richters sich so weit von den anerkannten rechtlichen - insbesondere verfassungsrechtlichen - Grundsätzen entfernen, dass sie aus der Sicht der Partei nicht mehr verständlich und offensichtlich unhaltbar erscheinen und dadurch den Eindruck einer willkürlichen oder doch jedenfalls sachfremden Einstellung des Richters erwecken.
4. Ein Ablehnungsgrund kann sich auch aus einer Gesamtschau des Verhaltens des abgelehnten Richters aus der Perspektive des ablehnenden Beteiligten ergeben, insbesondere, wenn der Eindruck entstanden ist, das Gericht nehme wesentliche Erklärungen des Beteiligten nicht oder nicht ausreichend zur Kenntnis.
VolltextOnline seit 29. August
IMRRS 2024, 1113FG Köln, Urteil vom 11.06.2024 - 12 K 1868/23
Für die Einhaltung von Formalien sind zwar grundsätzlich die Parteien und nicht die Gerichte zuständig. Bei einem offenkundigen Fehler wie einem fehlenden Namen unter der Klageschrift, der noch vor Fristablauf auffällt, muss das Gericht die Partei gleichwohl umgehend darauf hinweisen.
VolltextIMRRS 2024, 1109
OLG Koblenz, Beschluss vom 09.02.2022 - 2 U 619/21
1. Die Verjährung wird u. a. durch die Erhebung der Klage auf Feststellung des Anspruchs gehemmt. Gegenstand der Klage muss das Bestehen eines Anspruchs und nicht lediglich die Feststellung eines diesem zu Grunde liegenden Rechtsverhältnisses sein.
2. Der Versicherer kann vor seiner Leistung nicht auf Feststellung seines (künftigen) Anspruchs klagen, sondern nur auf Feststellung der Ersatzpflicht des Schädigers gegenüber dem Versicherungsnehmer. Denn der Anspruchsübergang nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VVG findet nur statt, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt.
3. Das festzustellende Rechtsverhältnis muss nicht unmittelbar zwischen den Parteien des Rechtsstreits bestehen, vielmehr ist jedes zwischen einer Partei und einem Dritten bestehende Rechtsverhältnis einer Feststellung zugänglich, wenn und soweit die Klagepartei gerade gegenüber dem Beklagten ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung nachzuweisen vermag.
4. Mit der Klage auf Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses zwischen dem Schädiger und dem Versicherungsnehmer (hier: Schadensersatzanspruch) werden nicht nur sämtliche Schadensersatzansprüche des Versicherungsnehmers, sondern auch die zu einem späteren Zeitpunkt auf den Versicherer übergegangenen Ansprüche gehemmt.
5. Das Feststellungsinteresse des Versicherers kann in der Hemmung der Verjährung begründet liegen.
VolltextOnline seit 28. August
IMRRS 2024, 1108BVerfG, Beschluss vom 19.07.2024 - 2 BvR 808/24
1. Rät das Gericht in einem schriftlichen Hinweis dem Beklagten zu einem vollständigen Anerkenntnis, darf der Kläger davon ausgehen, dass seine Klage vollumfänglich Erfolg haben wird.
2. Erteilt das Gericht einen rechtlichen Hinweis zu einer entscheidungserheblichen Frage und entscheidet es im Urteil entgegengesetzt, ohne die Verfahrensbeteiligten auf die Änderung der rechtlichen Beurteilung hingewiesen und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben zu haben, verletzt es den Anspruch auf ein faires Verfahren und das Recht auf rechtliches Gehör.
VolltextOnline seit 27. August
IMRRS 2024, 1107BGH, Beschluss vom 26.06.2024 - VII ZR 195/22
1. Das Gericht ist zur Gewährung des Anspruchs auf rechtliches Gehör u. a. verpflichtet, den wesentlichen Kern des Vorbringens der Partei zu erfassen - und soweit er eine zentrale Frage des Verfahrens betrifft - zu bescheiden.
2. Von einer Verletzung dieser Pflicht ist auszugehen, wenn die Begründung des Gerichts nur den Schluss zulässt, das sie auf einer allenfalls den Wortlaut, aber nicht den Sinn des Vortrags der Partei erfassenden Wahrnehmung beruht.
3. Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG liegt auch dann vor, wenn das Gericht die Substantiierungsanforderungen offenkundig überspannt und es dadurch versäumt, den Sachvortrag der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und die angebotenen Beweise zu erheben (hier bejaht).
VolltextOnline seit 26. August
IMRRS 2024, 1082BAG, Beschluss vom 30.07.2024 - 8 AZB 2/24
1. Haben die Parteien die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt, kann die auf § 91a Abs. 1 ZPO beruhende Kostengrundentscheidung ausnahmsweise isoliert angegriffen werden.
2. Handelt es sich um eine gemischte Kostengrundentscheidung, die durch Urteil ausgesprochen worden ist, kann auch die hierin enthaltene Teilkostengrundentscheidung isoliert angegriffen werden.
3. Es ist nicht Zweck einer Entscheidung nach § 91a ZPO, Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu klären oder das Recht fortzubilden. Grundlage der Entscheidung ist lediglich eine summarische Prüfung, bei der das Gericht davon absehen kann, in einer rechtlich schwierigen Sache nur wegen der Verteilung der Kosten alle für den hypothetischen Ausgang bedeutsamen Rechtsfragen zu klären.
VolltextOnline seit 23. August
IMRRS 2024, 1081OLG Karlsruhe, Beschluss vom 13.06.2024 - 4 UH 9/24
Gerichtsstandsbestimmung gem. § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO nach bindender Verweisung hinsichtlich eines Streitgenossen.*)
VolltextOnline seit 22. August
IMRRS 2024, 1080BGH, Beschluss vom 06.06.2024 - V ZB 67/23
1. Die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens werden von der Kostenentscheidung eines anschließenden Klageverfahrens nur mit umfasst, wenn die Parteien der beiden Verfahren identisch sind.
2. An der erforderlichen Parteiidentität fehlt es insbesondere dann, wenn ein Antragsgegner des selbständigen Beweisverfahrens im anschließenden Hauptsacheverfahren lediglich als Streithelfer einer Partei beteiligt ist.
VolltextOnline seit 21. August
IMRRS 2024, 1078OLG Köln, Beschluss vom 08.03.2024 - 26 WF 8/24
1. Die Ablehnung eines Richters wegen der Besorgnis der Befangenheit findet statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Dies ist dann der Fall, wenn aus der Sicht einer Partei bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass gegeben ist, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Richters zu zweifeln.
2. Eine der Partei bzw. dem Verfahrensbeteiligten ungünstige Rechtsauffassung rechtfertigt grundsätzlich die Besorgnis der Befangenheit nicht; auch etwaige Verfahrensfehler im Rahmen der Verfahrensleitung sind grundsätzlich kein Ablehnungsgrund. Die Befangenheitsablehnung ist kein Instrument zur Fehler- und Verfahrenskontrolle.
3. Die Besorgnis der Befangenheit kann sich im Einzelfall auch aus einer unzulänglichen oder unsachlichen Stellungnahme des Richters zu dem Ablehnungsantrag in der dienstlichen Äußerung ergeben. Wenn sich die geltend gemachten Ablehnungsgründe auf aktenkundige Vorgänge beziehen, kann eine dienstliche Erklärung zur Sachaufklärung nichts beitragen und ist daher entbehrlich.
VolltextIMRRS 2024, 1076
BGH, Beschluss vom 13.06.2024 - V ZR 174/23
1. Maßgebend für den Wert der Beschwer ist das Interesse des Rechtsmittelführers an der Abänderung des angefochtenen Urteils, das unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu bewerten ist.
2. Um dem Revisionsgericht die Prüfung dieser Zulässigkeitsvoraussetzung zu ermöglichen, muss der Beschwerdeführer innerhalb laufender Begründungsfrist darlegen und glaubhaft machen, dass er mit der beabsichtigten Revision das Berufungsurteil in einem Umfang, der die Wertgrenze von 20.000 EUR übersteigt, abändern lassen will.
3. Die Beschwer bemisst sich nach der Wertminderung, die ein Grundstück durch die Pflicht zur Duldung des Notwegs erleidet. Die ausgeurteilte Gegenleistung in Form der Notwegrente bleibt unberücksichtigt.
VolltextOnline seit 20. August
IMRRS 2024, 1075VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12.08.2024 - A 13 S 506/24
Wird ein Gehörsverstoß mit der Begründung geltend gemacht, das Verwaltungsgericht habe die im angegriffenen Urteil verwerteten Erkenntnismittel nicht ordnungsgemäß in das Verfahren eingeführt, so verlangt das Darlegungserfordernis eine Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffes und ein Mindestmaß der Geordnetheit des Vortrags sowie die vollständige und schlüssige Darlegung des Sachverhalts, aus dem sich der geltend gemachte Verstoß ergeben soll.*)
VolltextIMRRS 2024, 1069
KG, Beschluss vom 15.03.2024 - 10 W 29/24
1. Auch im GKG ist ein Auffangwert von 5.000,00 Euro grundsätzlich angemessen. Voraussetzung ist aber, dass es an Anhaltspunkten für einen anderen Wert fehlt.*)
2. Für die unstatthafte Benutzung einer Mülltonne kann ein Streitwert von 100 Euro angemessen sein.
3. Der Streitwert für das unzulässige Abstellen eines PKW kann mit 1.000 Euro angesetzt werden.
VolltextOnline seit 19. August
IMRRS 2024, 1073OLG München, Beschluss vom 03.04.2024 - 9 W 421/24 Bau
Der Streitwert einer durchgeführten Nebenintervention stimmt in der Regel mit dem Streitwert der Hauptsache überein, wenn der Nebenintervenient am Prozess im gleichen Umfang beteiligt ist wie die Partei, der er beigetreten ist. Ohne Bedeutung ist, ob der Nebenintervenient selbst Anträge gestellt hat.
VolltextIMRRS 2024, 1072
OLG München, Beschluss vom 21.03.2024 - 25 U 5466/23
1. Es fehlt am Nachweis einer Verkündung gem. § 310 ZPO, wenn kein ordnungsgemäß unterschriebenes Protokoll besteht. Enthält ein Protokoll die Feststellung, „anliegende Entscheidung“ sei verkündet worden, so erbringt es nur dann Beweis dafür, dass ein Urteil auf der Grundlage einer schriftlich fixierten Urteilsformel verkündet worden ist, wenn das Protokoll innerhalb der Fünfmonatsfrist des § 517 ZPO erstellt worden ist.
2. Dem Protokoll fehlt die formelle Beweiskraft des § 165 ZPO, wenn es nicht gem. § 163 ZPO unterschrieben oder nach § 130b ZPO signiert ist.
3. Wird ein Urteil in der irrigen Annahme zugestellt, dass es verkündet worden ist, liegt ein Fall des sogenannten Scheinurteils vor.
VolltextOnline seit 16. August
IMRRS 2024, 1060BGH, Beschluss vom 08.02.2024 - V ZB 53/23
1. Ein (zweites) Versäumnisurteil, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, unterliegt der Berufung nur insoweit, als sie darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.
2. Eine zulässige Berufung gegen ein (zweites) Versäumnisurteil setzt die schlüssige Darlegung voraus, dass der Termin nicht schuldhaft versäumt wurde. Wird die fehlende oder unverschuldete Säumnis nicht schlüssig dargelegt, ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen.
3. Nicht schuldhaft ist die Säumnis, wenn die Partei beziehungsweise ihr Prozessvertreter, dessen Verschulden sich die Partei als eigenes zurechnen lassen muss, an der Wahrnehmung des Verhandlungstermins unverschuldet verhindert war, mithin die Sorgfalt einer ordentlichen Prozesspartei gewahrt hat.
VolltextOnline seit 15. August
IMRRS 2024, 1059OLG Bamberg, Beschluss vom 14.05.2024 - 4 U 134/23
1. Reines Parteivorbringen in der Berufungsbegründung ist grundsätzlich nicht geeignet, gutachterliche Feststellungen (…) in Frage zu stellen.*)
2. Die aus § 139 Abs. 1 Satz 2 ZPO resultierende Pflicht des Gerichts darauf hinzuwirken, dass „die Beweismittel bezeichnet“ werden, geht nicht so weit, dass eine Partei zur Benennung weiterer möglicher Beweismittel aufzufordern ist.*)
VolltextIMRRS 2024, 1056
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 27.02.2024 - 4 W 18/24
Vorläufiger Streitwert bei einer Klage, mit der der Kläger von seiner ehemaligen Lebensgefährtin nach § 985 BGB Herausgabe der zuvor gemeinsam genutzten Wohnung verlangt.*)
VolltextIMRRS 2024, 1036
LG Bremen, Beschluss vom 27.06.2024 - 2 T 12/24
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextOnline seit 14. August
IMRRS 2024, 1052OLG Karlsruhe, Beschluss vom 31.07.2024 - 19 W 36/24
Im Beschwerdeverfahren vor dem Oberlandesgericht ist die Einzelrichterin/der Einzelrichter zuständig, wenn die angefochtene Entscheidung von einer Einzelrichterin/einem Einzelrichter erlassen wurde, die Nichtabhilfeentscheidung aber vom voll besetzten Spruchkörper (Anschluss an OLG Frankfurt, Beschluss vom 29.10.2003 – 1 W 70/03 –, IBRRS 2003, 4147 = IMRRS 2003, 1465; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25.09.2002 – 24 W 29/02 –, IBRRS 2002, 3177 = IMRRS 2002, 0857).*)
VolltextOnline seit 13. August
IMRRS 2024, 1055LG Berlin II, Beschluss vom 28.02.2024 - 51 T 29/24
ohne amtliche Leitsätze
VolltextIMRRS 2024, 1046
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 07.08.2024 - 4 A 1179/24
1. Zur rechtzeitigen Erhebung der Klage (§ 81 Satz 1 VwGO) kommt es auf deren Eingang bei Gericht und nicht auf die Absendung des Schriftstücks per Post an.*)
2. Für eine die Frist in Gang setzende Rechtsmittelbelehrung genügen die in § 58 Abs. 1 VwGO aufgeführten Angaben (über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist), ohne dass es eines ergänzenden Hinweises darauf bedarf, dass der Rechtsbehelf innerhalb der angegebenen Frist bei dem Gericht eingegangen sein muss.*)
3. Bei voller Ausnutzung der Frist trifft den Rechtsbehelfsführer eine erhöhte Sorgfaltspflicht hinsichtlich des rechtzeitigen Eingangs des betreffenden Schriftsatzes bei Gericht.*)
VolltextIMRRS 2024, 1043
VerfGH Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 21.06.2024 - VGH B 7/24
1. Ein Gericht ist bei der Abfassung der Entscheidungsgründe grundsätzlich nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen ausdrücklich zu befassen. Der wesentliche, der Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung dienende Vortrag muss aber regelmäßig in den Entscheidungsgründen verarbeitet werden.*)
2. Von Verfassungs wegen ist ein Hinweis auf eine Rechtsauffassung, die das Gericht der Entscheidung zu Grunde legen will, nur in besonderen Fällen geboten, denn ein Verfahrensbeteiligter hat von sich aus alle vertretbaren rechtlichen Gesichtspunkte in Betracht zu ziehen und seinen Vortrag darauf einzustellen. Art. 6 Abs. 2 LV-RP enthält jedoch ein auf die Rechtslage bezogenes Verbot von Überraschungsentscheidungen (hier bejaht).*)
VolltextOnline seit 12. August
IMRRS 2024, 1041BGH, Beschluss vom 12.06.2024 - XII ZR 92/22
1. Der nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO gebotene Hinweis auf die beabsichtigte Beschlusszurückweisung der Berufung kann im Hinblick auf den Anspruch des Berufungsklägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs verfahrensordnungsgemäß erst nach dem Vorliegen der Berufungsgründe einschließlich etwaiger (zulässig) geltend gemachter neuer Angriffs- und Verteidigungsmittel erteilt werden.*)
2. Der Grundstückseigentümer, der den verstorbenen Nießbraucher nicht als Alleinerbe beerbt hat, ist in Ansehung der von dem Nießbraucher abgeschlossenen Mietverträge nicht schon deshalb nach Treu und Glauben an der Ausübung des außerordentlichen Kündigungsrechts gem. § 1056 Abs. 2 BGB gehindert, weil ihm das dienende Grundstück von dem Nießbraucher mit dem Motiv der vorweggenommenen Erbfolge übertragen worden ist.*)
VolltextIMRRS 2024, 1042
BGH, Beschluss vom 03.07.2024 - XII ZB 538/23
Reicht ein Rechtsanwalt über sein besonderes elektronisches Anwaltspostfach einen Schriftsatz, den ein anderer Rechtsanwalt verfasst, aber nicht qualifiziert elektronisch signiert hat, bei Gericht ein, ist dies nicht wirksam (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 28.02.2024 - IX ZB 30/23, IBRRS 2024, 0907 = NJW 2024, 1660).*)
VolltextOnline seit 8. August
IMRRS 2024, 1010OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.05.2024 - 2 U 75/23
1. Zur Auslegung einer Klausel in einer einen Kooperationsvertrag betreffenden Aufhebungsvereinbarung zwischen zwei Unternehmen, wonach keine etwaigen wechselseitigen Ansprüche geltend gemacht werden sollen.*)
2. Eine Streitverkündungswirkung (§ 74 Abs. 3 i.V.m. § 68 ZPO) gegenüber einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts scheidet aus, wenn im Vorprozess nur einem der Gesellschafter der Gesellschaft der Streit verkündet wurde, im Folgeprozess aber (auch) die Gesellschaft verklagt wird. Gleiches gilt in Bezug auf einen (anderen) Gesellschafter der Gesellschaft bürgerlichen Rechts, dem im Vorprozess ebenfalls nicht der Streit verkündet wurde.*)
3. Da § 73 Satz 1 ZPO auch die Mitteilung der "Lage des Rechtsstreits" verlangt, muss in einem Streitverkündungsschriftsatz über einen bevorstehenden Verhandlungstermin informiert werden.*)
4. Zur Heilung von Verstößen gegen die Form der Streitverkündung nach § 295 ZPO im Folgeprozess.*)
5. Die Interventionswirkung nach § 68 ZPO bezieht sich nur auf den prozessualen Anspruch, der im Vorprozess Streitgegenstand war (Anschluss an BGH, Urteil vom 08.08.2022 - KZR 111/18, NJOZ 2023, 17).*)
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