Immobilien- und Mietrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
1193 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2017
IMRRS 2017, 0162AG Wesel, Urteil vom 05.01.2017 - 5 C 101/15
1. Kommt es infolge eines heftigen Gewitters zu einem Blitzeinschlag im Nachbarhaus und dadurch zu einem Überspannungsschaden, der zu einem irreparablen Defekt der Alarmanlage führt, sind im Rahmen einer "Rund ums Eigentum" Versicherung, die Blitz- und Überspannungsschäden umfasst, die notwendigen Reparaturkosten zu übernehmen.
2. Zu den notwendigen Reparaturkosten gehören auch die Kosten für die Feststellung der Reparaturwürdigkeit und die Kosten für erfolglose Reparaturversuche (hier: Notdienst-Einsatz). Im Versicherungsrecht hat die Versicherung das Prognoserisiko zu tragen.
3. Kosten für ein vorgerichtlich eingeholtes Privatgutachten sind keine notwendigen Reparaturkosten.
VolltextIMRRS 2017, 0134
BGH, Beschluss vom 26.10.2016 - IV ZR 52/14
1. Das bewusste Entweichenlassen von Butangas in einem Badezimmer, ohne dass ein Verbraucher angeschlossen und in Betrieb ist, stellt eine grobe Fahrlässigkeit dar. Es muss jedem einleuchten, dass dies gefährlich ist und leicht zu einer Explosion führen kann.
2. Ein stillschweigend erklärter Regressverzicht des Gebäudeversicherers ist zugunsten des Mieters auf Fälle der Schadensherbeiführung durch einfache Fahrlässigkeit beschränkt. Ein weitergehender Regressverzicht entspricht nicht den Interessen der Parteien des Gebäudeversicherungsvertrages. Bei Mehrfachversicherung ist der Mieter nur in Fällen einfach fahrlässiger Schadensherbeiführung zu entlasten.
VolltextOnline seit 2016
IMRRS 2016, 1785OLG Braunschweig, Urteil vom 24.08.2016 - 3 U 44/15
1. Der Anspruch auf Ersatz von Abbruchkosten entsteht jedenfalls dem Grunde nach bereits mit dem Brandereignis (Anschluss an BGH 19.06.2013 - IV ZR 228/12, IBRRS 2013, 2897).*)
2. Die Freigabe eines bebauten Grundstücks durch den Insolvenzverwalter umfasst auch die konkludente Freigabe von Ansprüchen auf Ersatz von Abbruchkosten aus einer Gebäude-Feuerversicherung für das auf dem Grundstück befindliche Gebäude.*)
VolltextIMRRS 2016, 1739
OLG Saarbrücken, Urteil vom 18.05.2016 - 5 U 46/15
1. Erwirbt der Versicherungsnehmer einer Rechtsschutzversicherung ein Baugrundstück, dass mit einer Grunddienstbarkeit belastet ist (hier: Anschlusszwang an Nahwärmenetz) und errichtet einen Neubau mit eigener Heizungsanlage, anstatt sich dem Nahwärmenetz anzuschließen, greift der Baurisikoausschluss (ARB 94 ff.).
2. Der Baurisikoausschluss der Rechtsschutzversicherungen ist anwendbar, wenn ein ursächlicher Zusammenhang mit der Planung und dem Neubau eines Gebäudes besteht. Der Umstand, dass die Wirksamkeit der Grunddienstbarkeit als Vorfrage im Prozess bestritten wird, ändert daran nichts.
3. Die Baurisikoklausel beschränkt sich nicht darauf, kostenträchtige Baustreitigkeiten - also klassische Mängel- und Werklohnprozesse - vom Versicherungsschutz auszunehmen.
VolltextIMRRS 2016, 1664
BGH, Urteil vom 13.10.2016 - IX ZR 214/15
1. Sehen Allgemeine Versicherungsbedingungen vor, dass der Zeitwertschaden entsprechend den Bestimmungen über den Versicherungswert festgestellt wird und dass der Zeitwert von Gebäuden sich aus dem Neuwert des Gebäudes durch einen Abzug entsprechend seinem insbesondere durch den Abnutzungsgrad bestimmten Zustand ergibt, und schließt der Neuwert Architektengebühren und sonstige Konstruktions-, Planungs- und Baunebenkosten ein, sind diese Gebühren und Kosten auch bei der Ermittlung des Zeitwertschadens zu berücksichtigen.*)
2. Hat der Rechtsanwalt den Verlust des Vorprozesses aufgrund einer unzureichenden oder fehlerhaften rechtlichen Beratung und Vertretung zu verantworten, trifft den über die Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels unzureichend aufgeklärten Mandanten kein Mitverschulden, wenn er es unterlässt, gegen die nachteilige Entscheidung im Vorprozess Rechtsmittel einzulegen.*)
VolltextIMRRS 2016, 1603
OLG Celle, Urteil vom 13.10.2016 - 8 U 21/16
Geht der eingetretene Schaden zu Lasten des Unternehmers, ist auf ihn hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen des Versicherungsfalls abzustellen; sind mehrere Teil-Bauleistungen betroffen, ist auf jeden einzelnen betroffenen mitversicherten Auftragnehmer abzustellen.
VolltextIMRRS 2016, 1536
BGH, Urteil vom 16.09.2016 - V ZR 29/16
1. Schließt eine Wohnungseigentümergemeinschaft für das gesamte Gebäude eine Gebäudeversicherung ab, handelt es sich - mit Ausnahme von etwaigem Verbandseigentum - um eine Versicherung auf fremde Rechnung.*)
2. Erbringt die Gebäudeversicherung zur Regulierung eines Schadens an dem Sondereigentum eine Versicherungsleistung an die Wohnungseigentümergemeinschaft, ist diese verpflichtet, die Versicherungsleistung an diejenige Person auszuzahlen, der sie nach den versicherungsvertraglichen Regeln zusteht.*)
3. Ist die Eigentumswohnung nach Eintritt des Versicherungsfalls veräußert worden, steht der Anspruch auf die Versicherungsleistung aus diesem Versicherungsfall grundsätzlich dem Veräußerer und nicht dem Erwerber zu.*)
VolltextIMRRS 2016, 1522
BGH, Urteil vom 21.04.2016 - I ZR 151/15
1. Zwischen einem Versicherer und einem Versicherungsmakler, der mit einem Versicherungsnehmer des Versicherers einen Versicherungsmaklervertrag abgeschlossen hat, besteht ein konkretes Wettbewerbsverhältnis im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG.*)
2. Allein die unter den Rubriken "Es betreut Sie:" oder "Ihr persönlicher Ansprechpartner" erfolgte Angabe des Namens und der Kontaktdaten eines für den Außendienst des Versicherers tätigen Mitarbeiters in einem Schreiben an den Versicherungsnehmer, das an diesen über den Versicherungsmakler des Versicherungsnehmers übersandt wird, führt nicht zu der Gefahr, dass der Versicherungsnehmer zu der Fehlvorstellung veranlasst wird, der genannte Mitarbeiter sei als alleiniger Ansprechpartner anstelle des Versicherungsmaklers oder als gleichwertiger Ansprechpartner neben diesem für die Betreuung des Versicherungsnehmers zuständig.*)
VolltextIMRRS 2016, 1486
OLG Hamm, Urteil vom 12.02.2016 - 20 U 126/15
1. Ein Wohngebäudeversicherer kann bereits gezahlte Versicherungsleistungen ("Neuwertspitze") als rechtsgrundlos erbracht vom Versicherungsnehmer zurückverlangen, wenn dieser die Wiederherstellung des Gebäudes nicht wirksam sicherstellt.
2. Eine bedingungsgemäße Sicherstellung liegt weder in einem Werkvertrag zur Wiederherstellung, bei dem der Versicherungsnehmer sowohl als Besteller als auch als Werkunternehmer Partei ist (Insichgeschäft, § 181 BGB), noch in einer Bebauungsverpflichtung in einem Kaufvertrag, wenn der Grundstückserwerber bei Zuwiderhandlung keinerlei Sanktionen zu fürchten hat.
VolltextIMRRS 2016, 1457
OLG Karlsruhe, Urteil vom 29.09.2016 - 12 U 101/16
Ein anwaltlich vertretener Versicherungsnehmer, der von ein ihm zustehendes Lösungsrecht (hier: Rücktritt gemäß § 8 VVG a.F.) ausübt und hieraus gegenüber dem Versicherer Leistungsansprüche geltend macht, kann sich gegenüber einer Verjährungseinrede nicht darauf berufen, wegen ungewisser Rechtslage sei ihm eine frühere gerichtliche Geltendmachung seiner Ansprüche unzumutbar gewesen.*)
VolltextIMRRS 2016, 1219
BGH, Urteil vom 06.07.2016 - IV ZR 169/15
Die rückwirkende Einstufung in den Notlagentarif des § 12h VAG in der bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Fassung gemäß Art. 7 Satz 2 EGVVG setzt voraus, dass ein Ruhen der Leistungen noch bei Inkrafttreten der Regelung am 1. August 2013 vorgelegen hat.*)
VolltextIMRRS 2016, 1082
BGH, Urteil vom 22.06.2016 - IV ZR 431/14
Weicht der Inhalt des Versicherungsscheins zugunsten des Versicherungsnehmers vom Inhalt des zugrunde liegenden Antrags ab, so kommt der Versicherungsvertrag auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 VVG mit dem Inhalt des Versicherungsscheins zustande, wenn der Versicherungsnehmer nicht binnen eines Monats widerspricht (Bestätigung des Senatsurteils vom 22.02.1995 - IV ZR 58/94, VersR 1995, 648).*)
VolltextIMRRS 2016, 1072
AG Charlottenburg, Urteil vom 23.03.2016 - 215 C 318/15
1. Ein von einem Verbraucher aufgesuchter Versicherungsmakler erhält üblicherweise von der Versicherung eine Provisionszahlung im Falle des Abschlusses der Versicherung. Der Verbraucher muss deswegen nicht erwarten, eine Maklerprovision zahlen zu müssen.
2. Selbst wenn der Versicherungsnehmer im Rahmen eines Beratungsgesprächs nach seinem Beruf gefragt wird und er "selbstständig" angibt, führt das nicht zwingend zu einem Vertragsschluss als Unternehmer. Die Stellung als Unternehmer oder Verbraucher ist nach objektiven Anhaltspunkten zu entscheiden (hier: Verbraucher, da Abschluss einer privaten Rechtschutzversicherung).
3. Die Formulierung "Stundensatz (...) je angefangene Stunde, 100 Euro (ohne MwSt.)" benachteiligt den Verbraucher unangemessen, weil sie unklar ist.
4. Die Unklarheit ergibt sich daraus, dass sich für den Vertragspartner des Verwenders eben die aufgezeigte Folge der unter Umständen erheblichen Höhe der Vergütung trotz eines zeitlich deutlich geringeren Tätigkeitsumfangs nicht erschließt, weil dem Vertragspartner nicht bewusst ist, dass am Ende der Maklertätigkeit nicht eine angefangene Stunde stehen kann, sondern wegen der Abrechnung der Einzeltätigkeiten etliche angefangene Stunden, die jeweils den vollen Stundensatz auslösen, in die Abrechnung einfließen können.
VolltextIMRRS 2016, 0872
BGH, Beschluss vom 13.04.2016 - IV ZR 152/14
1. Hat der Versicherungsnehmer nach den Versicherungsbedingungen dem Versicherer soweit möglich unverzüglich jede Auskunft zu erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalls oder des Umfangs der Leistungspflicht des Versicherers erforderlich ist, sowie jede Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens zu gestatten, ist diese Aufklärungs- und Auskunftsobliegenheit weit gefasst.
2. Der Zweck der Aufklärungs- und Auskunftsobliegenheit besteht darin, den Versicherer in die Lage zu versetzen, die Voraussetzungen seiner Eintrittspflicht sachgerecht zu prüfen, indem er Ursache und Umfang des Schadens ermittelt. Das schließt die Feststellung solcher mit dem Schadensereignis zusammenhängenden Tatsachen ein, aus denen sich seine Leistungsfreiheit gegenüber dem Versicherungsnehmer ergeben kann.
3. Der Versicherungsnehmer hat auf entsprechendes Verlangen auch solche Tatsachen wahrheitsgemäß und vollständig zu offenbaren, selbst wenn die Erfüllung der Auskunftsobliegenheit eigenen Interessen widerstreitet, weil sie dem Versicherer erst ermöglicht, sich auf Leistungsfreiheit zu berufen.
IMRRS 2016, 0758
BGH, Urteil vom 20.04.2016 - IV ZR 415/14
Die so genannte strenge Wiederherstellungsklausel in der Wohngebäudeversicherung zielt auch auf eine Begrenzung des subjektiven Risikos des Versicherers. Allein die Erwägung, mit der geforderten Neuwertentschädigung sei keine Bereicherung des Versicherungsnehmers verbunden, macht eine Prüfung der Voraussetzungen der Klausel nicht entbehrlich.*)
IMRRS 2016, 0809
BGH, Urteil vom 20.04.2016 - IV ZR 531/14
Das Trennungsprinzip in der Haftpflichtversicherung steht einer unmittelbaren Inanspruchnahme des Versicherers durch den Geschädigten auch ohne vorherige Feststellung des Haftpflichtanspruchs nicht entgegen, wenn der Deckungsanspruch wirksam an den Geschädigten abgetreten ist.*)
VolltextIMRRS 2016, 0697
OLG Bamberg, Urteil vom 30.10.2015 - 6 U 12/15
1. Die Erfüllung der Anhörungspflicht ist zwingende Wirksamkeitsvoraussetzung für eine Verdachtskündigung. Denn allein das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts rechtfertigt noch keine Kündigung. Der Handelsvertreter muss mit dem Vorwurf konkret konfrontiert und es muss ihm Gelegenheit gegeben werden, sich zum Tatvorwurf zu äußern und zu verteidigen.
2. Die außerordentliche Kündigung nach § 89a Abs. 1, § 92 Abs. 2 HGB muss in angemessener Zeit ausgesprochen werden. Danei kommt es nicht auf die Zwei-Wochen-Frist des § 626 Abs. 2 BGB an, sondern es ist dem Berechtigten eine angemessene Überlegungsfrist zuzugestehen, deren Dauer sich nach den Umständen des jeweiligen Falls richtet.
VolltextIMRRS 2016, 0214
OLG München, Urteil vom 27.03.2015 - 25 U 3746/14
1. Der Eintritt des Zwangsverwalters in den Versicherungsvertrag berührt die Stellung des Schuldners als Versicherungsnehmer nicht.
2. Die vorsätzliche Eigenbrandstiftung des Eigentümers führt zur Leistungsfreiheit des Versicherers (auch) gegenüber dem Zwangsverwalter.
VolltextIMRRS 2016, 0161
OLG Hamm, Beschluss vom 20.07.2015 - 20 W 19/15
Der Versicherungsfall im Fall von Nässeschäden dauert so lange an, wie Wasser bestimmungswidrig aus der Leitung austritt und versicherte Sachen zerstört oder beschädigt. Es ist mithin nicht darauf abzustellen, wann die erste Rohrundichtigkeit im Sinne einer Erstschädigung eingetreten ist. Ebenso unerheblich ist ein Wechsel des Versicherungsnehmers bei Fortführung des bestehenden Versichrungsverhältnisses.
VolltextIMRRS 2016, 0142
LG Osnabrück, Urteil vom 19.10.2015 - 12 O 1961/14
1. Werden Transporte mit einem Gabelstapler auf einem so engen Weg durchgeführt, dass eine Sicherungsperson sehr nah neben dem Gabelstapler laufen und sich so in den direkten Gefahrenbereich des Fahrzeugs begeben muss, ist das Verhalten der Repräsentanten des Unternehmens grob fahrlässig.
2. Hat der Betriebsleiter die Anweisung dazu vielleicht nicht gegeben, aber zumindest von der Art und Weise des Transportes gewusst und diese geduldet, haftet das Unternehmen für daraus entstehende Unfallschäden gegenüber der Versicherung.
VolltextIMRRS 2016, 0100
AG Düsseldorf, Urteil vom 10.06.2015 - 23 C 17/15
1. Die Ausschlussklausel für Baumaßnahmen im Sinne der ARB ist für eine Binnenrechtsstreitigkeit unter Wohnungseigentümern auch dann nicht einschlägig, wenn ihre Beschlussfassung Baumaßnahmen beinhaltet.
2. Risikoausschlüsse sind in der Regel eng auszulegen - ihr Anwendungsbereich darf nicht weiter ausgedehnt werden, als ihr Sinn unter Beachtung des wirtschaftlichen Ziels und der gewählten Ausdrucksweise erfordert.
VolltextIMRRS 2016, 0058
OLG Hamm, Urteil vom 17.11.2015 - 9 U 26/15
Eine Haftungsbeschränkung auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz kann in Fällen, in denen ein gutes und gelebtes Nachbarschaftsverhältnis besteht und noch fortbesteht, durch Übertragung der von dem Bundesgerichtshof seit dem Jahre 2000 entwickelten, und in der Folgezeit fortgeführten und konkretisierten Rechtsprechung zu einem Regressverzicht des Gebäudeversicherers im Verhältnis zu einem haftpflichtversicherten Mieter oder sonstigen unentgeltlichen Nutzungsberechtigten nicht angenommen werden.*)
VolltextIMRRS 2016, 0012
OLG Braunschweig, Urteil vom 02.07.2014 - 3 U 40/13
Kann die Versicherung nachweisen, dass eine Brandlegung durch Dritte nur eine theoretische Möglichkeit ist und kommt aufgrund der Tatumstände nur der Versicherungsnehmer als Brandstifter in Betracht, dann ist der Versicherung der Nachweis gelungen, dass der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich selbst herbeigeführt hat und diese somit leistungsfrei ist.
VolltextIMRRS 2016, 1927
BGH, Urteil vom 16.12.2015 - IV ZR 71/14
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextOnline seit 2015
IMRRS 2015, 1447OLG Schleswig, Urteil vom 04.06.2015 - 16 U 3/15
Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht nur auf konkret nachgewiesene befallene Stellen innerhalb der Vertragslaufzeit. Vielmehr hat der Gebäudeversicherer dem Gebäudeeigentümer für den gesamten Schwammbefall des versicherten Gebäudes Versicherungsschutz zu gewähren.
VolltextIMRRS 2015, 1428
LG Krefeld, Urteil vom 01.07.2015 - 2 O 123/13
1. Neben dem Gewerberaummieter sind auch dessen Arbeitnehmer, freie Mitarbeiter, Aushilfskräfte und sonstige Personen, die eine besondere Nähe zum versicherten Mietobjekt aufweisen, in den Schutz der sog. versicherungsrechtlichen Lösung einbezogen und wie eine mitversicherte Person des Gebäudeversicherungsvertrages zu behandeln.*)
2. Der Rückgriff des Versicherers gegen den Mieter bzw. einen gleichgestellten Dritten ist wegen des mit der versicherungsrechtlichen Lösung verbundenen stillschweigenden Regressverzichts bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalls nach den Grundsätzen des § 81 Abs. 2 VVG begrenzt, sofern der Versicherungsfall nach dem seit dem 1.1.2008 geltenden VVG zu beurteilen ist.*)
3. Ein Quotenvorrecht des Vermieters (Versicherungsnehmers) bei Unterversicherung scheidet im Anwendungsbereich der versicherungsrechtlichen Lösung jedenfalls dann aus, wenn die Versicherungsleistung den bürgerlich-rechtlichen Schaden (Zeitwertschaden) abdeckt oder überschreitet.*)
VolltextIMRRS 2015, 1414
OLG München, Urteil vom 07.08.2015 - 25 U 546/15
1. Begehrt der Vermieter/Versicherungsnehmer von seinem Gebäudeversicherer den durch Gebäudebrand (hier: Abbrennen eines Supermarkts) entstandenen Mietausfallschaden, so hat er nachzuweisen, dass ein nach den Versicherungsbedingungen zu regulierender Schaden vorliegt. Setzt dessen Ersatz - wie hier - bedingungsgemäß voraus, dass der Mieter infolge des Versicherungsfalls gesetzlich zur Verweigerung der Mietzahlung berechtigt ist, so hat der Versicherungsnehmer zu beweisen, dass der (hier: gewerbliche) Mieter den Untergang der Mietsache nicht selbst im Sinne des § 326 Abs. 2 Satz 1 BGB zu vertreten hat.*)
2. Bei diesem von der Klagepartei zu führenden Negativbeweis, dass der betroffene Mieter nicht alleine oder weit überwiegend für den eingetretenen Brandschaden verantwortlich war, sind die Grundsätze zur mietvertraglichen Beweislastverteilung heranzuziehen.*)
3. Die alleinige oder weit überwiegende Gläubigerverantwortlichkeit im Sinne des § 326 Abs. 2 Satz 1 BGB betrifft nicht nur das Verhältnis Gläubiger (Mieter) zum Schuldner (Vermieter), sondern auch die Gegenüberstellung zur Verantwortlichkeit etwaiger Dritter (Brandstifter).*)
4. Hat sich das Feuer während der Geschäftszeit an unmittelbar an der Außenwand des Supermarkts zwischengelagerten und mit leicht brennbarem Verpackungsmaterial gefüllten Rollcontainern entzündet und von dort auf das Gebäude übergegriffen, und lässt sich nicht mehr klären, ob ein Mitarbeiter, ein Kunde oder ein externer Dritter die Entzündung verursacht hat, geht dieses non liquet im Ergebnis zu Lasten der Klagepartei.*)
VolltextIMRRS 2015, 0837
OLG Köln, Urteil vom 30.09.2014 - 9 U 22/14
1. In der mangelhaften Herstellung einer Trinkwasseranlage eines Sanitärunternehmens liegt kein versicherter Sachschaden im Sinne von § 1 Nr. 1 AHB.
2. Die einem Sanitärunternehmen entstehenden Kosten für eine Filteranlage, die dazu dient, einen Legionellenbefall einer durch das Sanitärunternehmen mangelhaft erstellten Trinkwasseranlage vorübergehend zu verhindern, stellen keine versicherten Rettungskosten im Sinne der §§ 82, 83 VVG dar.
VolltextIMRRS 2015, 1369
OLG Schleswig, Urteil vom 19.03.2015 - 16 U 58/14
Eine Büroangestellte, die vormittags für den Gebäudeeigentümer und nachmittags für einen in demselben Gebäude tätigen anderen Arbeitgeber tätig ist, ist in den zwischen Gebäudeeigentümer und Gebäudeversicherer konkludent vereinbarten Regressverzicht auch dann einbezogen, wenn sie morgens vor Beginn ihrer Tätigkeit beim Gebäudeeigentümer in der Teeküche ihres anderen (Nachmittags-)Arbeitgebers Kaffee trinkt und dort fahrlässig einen Brandschaden am Gebäude verursacht.*)
VolltextIMRRS 2015, 1270
LG Dortmund, Urteil vom 02.09.2015 - 2 O 240/11
Die Regelung in § 8 Nr. 2 b VHB 2000, wonach nur Schäden versichert sind, die dadurch entstehen, dass der Sturm Gebäudeteile, Bäume oder andere Gegenstände auf versicherte Sachen wirft, setzt keine unmittelbare Sturmeinwirkung voraus. Es genügt, wenn der Sturm die Ursache dafür ist, dass Bäume auf oder gegen das versicherte Gebäude fallen.
VolltextIMRRS 2015, 1264
OLG Düsseldorf, Urteil vom 28.07.2015 - 4 U 96/09
Kann die Versicherung nachweisen, dass (1) der Versicherungsnehmer wusste, dass niemand im Haus ist, (2) er das Haus erst kurz vor Ausbruch des Brandes verlassen hat, (3) eine Inbrandsetzung durch Dritte in der kurzen Zeitspanne zwischen dem Verlassen des Gebäudes durch den Versicherungsnehmer und der Brandentdeckung nur eine theoretische Möglichkeit ist, (4) der Versicherungsnehmer kurz vor dem Brand eine hohe Hausratversicherung abgeschlossen hat und (5) sich seine wirtschaftliche Situation durch den Brand nur verbessern konnte, ist der Versicherung der Nachweis gelungen, dass der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich selbst herbeigeführt hat und sie somit leistungsfrei ist.
VolltextIMRRS 2015, 1166
OLG Brandenburg, Urteil vom 26.08.2015 - 11 U 195/14
Die Klausel in einem Versicherungsvertrag für "Kompakt-Privat, Berufs- und Verkehrsrechtsschutz", wonach kein Rechtsschutz besteht "für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ursächlichem Zusammenhang mit der Planung oder Errichtung eines Gebäudes oder Gebäudeteils, das sich im Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers befindet oder das dieser zu erwerben oder in Besitz zu nehmen beabsichtigt," schließt nicht nur den Rechtsschutz für klassische Bauprozesse wie etwa Mängel- oder Werklohnklagen aus, sondern auch für solche Rechtsstreitigkeiten, die Ansprüche aus baustellentypischen Unfällen (hier: Umstürzen eines Baugerüsts) zum Gegenstand haben.
VolltextIMRRS 2015, 1119
BGH, Urteil vom 05.11.2014 - IV ZR 8/13
Die in § 2 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 VVG a.F. geregelte Freiheit vom Leistungsversprechen einer Rückwärtsversicherung setzt - ebenso wie eine für rückwirkenden Versicherungsschutz vertraglich vereinbarte Klausel "frei von bekannten Verstößen" - positive Kenntnis des Versicherungsnehmers davon voraus, dass bereits ein Versicherungsfall eingetreten oder ein ihn begründender Pflichtenverstoß geschehen ist. Deren Feststellung kann nicht durch die Erwägung ersetzt werden, der Versicherungsnehmer habe die betreffenden Umstände kennen müssen.*)
VolltextIMRRS 2015, 0916
BGH, Beschluss vom 27.05.2015 - IV ZR 322/14
Der Deckungsausschluss für eine Schadenverursachung durch wissentliche Pflichtverletzung in der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung greift auch dann, wenn derselbe Schaden nicht nur durch eine wissentliche Pflichtverletzung, sondern (möglicherweise) auch durch weitere, nicht wissentliche Pflichtverletzungen mitverursacht worden ist.
VolltextIMRRS 2015, 0854
OLG Schleswig, Urteil vom 11.06.2015 - 16 U 15/15
Wenn Wasser in einer Dusch- oder Wannenecke eines Hauses "durch die Wand" gelangt ist, so liegt ein bestimmungswidriger und unmittelbarer Austritt von Leitungswasser aus mit den Zu- oder Ableitungsrohren der Wasserversorgung verbundenen Einrichtungen vor und damit ein Nässeschaden durch Leitungswasser im Sinne der Gebäudeversicherungsbedingungen.*)
VolltextIMRRS 2015, 1551
BGH, Urteil vom 17.06.2015 - IV ZR 367/13
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextIMRRS 2015, 0801
BGH, Urteil vom 10.06.2015 - IV ZR 105/13
Der Begriff der "Textform" in einer Widerspruchsbelehrung nach § 5a VVG a.F. ist nicht erläuterungsbedürftig.*)
VolltextIMRRS 2015, 0780
OLG Koblenz, Beschluss vom 18.06.2015 - 10 U 41/15
1. Die Regelung des § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. verlangt nicht, dass die Versicherungspolice selbst eine Belehrung aufweist. Es genügt, wenn sich die Belehrung aus dem sich auf den Versicherungsschein beziehenden Begleitschreiben ergibt (in Anknüpfung an OLG Brandenburg, 26.11.2014 - 11 U 98/13).*)
2. Die Belehrung über das Widerspruchsrecht gemäß § 5 a Abs. 2 VVG a.F. genügt in formeller Hinsicht den erforderlichen Anforderungen, wenn sie drucktechnisch durch Einrücken in den Text und Verwendung von Sternchen links und rechts des Textes von dem übrigen Text abgehoben ist, so dass sie auch beim flüchtigen Lesen sofort ins Auge springt (in Anknüpfung LG Gießen, 06.05.2014 - 2 O 438/13; LG Traunstein, 12.08.2014 - 1 O 3852/13; OLG München, 10.11.2014 und 06.03.2015 - 25 U 3379/13; OLG Karlsruhe, 20.01.2015 - 12 U 414/14).*)
VolltextIMRRS 2015, 0781
OLG Koblenz, Beschluss vom 30.04.2015 - 10 U 41/15
1. Die Regelung des § 5 a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. verlangt nicht, dass die Versicherungspolice selbst eine Belehrung aufweist. Es genügt, wenn sich die Belehrung aus dem sich auf den Versicherungsschein beziehenden Begleitschreiben ergibt (in Anknüpfung an OLG Brandenburg, 26.11.2014 - 11 U 98/13).*)
2. Die Belehrung über das Widerspruchsrecht gemäß § 5 a Abs. 2 VVG a.F. genügt in formeller Hinsicht den erforderlichen Anforderungen, wenn sie drucktechnisch durch Einrücken in den Text und Verwendung von Sternchen links und rechts des Textes von dem übrigen Text abgehoben ist, so dass sie auch beim flüchtigen Lesen sofort ins Auge springt (in Anknüpfung LG Gießen, 6.05.2014 - 2 O 438/13; LG Traunstein, 12.08.2014 - 1 O 3852/13; OLG München, 10.11.2014 und 06.03.2015 - 25 U 3379/13; OLG Karlsruhe, 20.01.2015 - 12 U 414/14).*)
VolltextIMRRS 2015, 0762
OLG Celle, Urteil vom 11.12.2014 - 8 U 190/14
1. Zur Auslegung einer Klausel der Hausratversicherungsbedingungen, wonach der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalls dem Versicherer und der Polizei unverzüglich ein Verzeichnis der abhanden gekommenen Sachen einzureichen hat.*)
2. Die Obliegenheit in der Hausratversicherung, bei Eintritt des Versicherungsfalls der Polizei unverzüglich ein Verzeichnis der abhanden gekommenen Sachen einzureichen, ist eine Auskunfts- und Aufklärungsobliegenheit, für die das Belehrungserfordernis des § 28 Abs. 4 VVG gilt (entgegen OLG Köln, Urteil vom 15.10.2013 - 9 U 69/13, VuR 2014, 75).*)
VolltextIMRRS 2015, 0737
OLG Frankfurt, Urteil vom 25.03.2015 - 7 U 12/14
Ein Regenfallrohr, das an eine Zuleitung zu einer im Gebäude befindlichen Regenwasserzisterne angeschlossen ist, ist zugleich Fallrohr und Zuleitungsrohr der Wasserversorgung. Ein Ausschluss von Nässeschäden "durch Regenwasser aus Fallrohren außerhalb des Gebäudes" erstreckt sich daher auch auf Nässeschäden im Gebäude durch Regenwasser, das außerhalb aus einer solchen Leitung ausgetreten ist.*)
VolltextIMRRS 2015, 0597
OLG Karlsruhe, Urteil vom 30.04.2015 - 12 U 477/14
Zur Bedeutung des § 5 HandWO bei der Bestimmung des Deckungsbereichs in der Betriebshaftpflichtversicherung eines Handwerkbetriebs.*)
VolltextIMRRS 2015, 0578
OLG Hamm, Urteil vom 30.01.2015 - 20 U 106/14
1. Die Beanspruchung der Mietsache ist übermäßig, wenn sie über das für den einzelnen Raum vereinbarte oder übliche Maß quantitativ oder qualitativ erheblich hinausgeht und deshalb zu erhöhter Abnutzung oder erhöhtem Verschleiß oder einem anderen Schadensrisiko führt.
2. Ein grundsätzlich vertragsgemäßer, jedoch in der Intensität gesteigerter Gebrauch der Mietsache stellt einen Grund für die Verweigerung des Deckungsschutzes durch den Privatversicherer dar. Das ist nicht der Fall bei einer schon ihrer Art nach (auch ohne Übermaß) widerrechtlichen oder falschen Behandlung der Mietsache.
3. Die Haltung von vier Katzen in der Mietwohnung ohne ausreichende Beaufsichtigung stellt eine übermäßige Beanspruchung der Mietsache dar.
VolltextIMRRS 2015, 0565
OLG Köln, Urteil vom 17.03.2015 - 9 U 75/14
Ist die Versicherungssumme erheblich niedriger als der Versicherungswert zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls, ist der Versicherer nur verpflichtet, die Leistung nach dem Verhältnis der Versicherungssumme zu diesem Wert zu erbringen.
VolltextIMRRS 2015, 0561
OLG Schleswig, Urteil vom 19.02.2015 - 16 U 99/14
Der Gebäudeversicherer haftet für alle die Leitungswasserschäden, die innerhalb der Vertragslaufzeit erkennbar werden, auch wenn die Ursachen für die Schäden - für den Versicherungsnehmer nicht erkennbar - schon vor Vertragsbeginn gesetzt worden sind.
VolltextIMRRS 2015, 0570
OLG Frankfurt, Urteil vom 09.04.2015 - 6 U 110/14
1. Die von einer Rechtsschutzversicherung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwendete Klausel, wonach die Übernahme der Kosten für eine anwaltliche Beratung von der vorherigen Durchführung eines Mediationsversuchs abhängig ist, stellt eine unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers dar.*)
2. Zur Frage des irreführenden Gebrauchs der Begriffe "Rechtsschutzversicherung" und "Mediation" in dem in Ziffer 1. genannten Fall.*)
VolltextIMRRS 2015, 0548
BGH, Urteil vom 08.04.2015 - IV ZR 103/15
Der nach einem Widerspruch gemäß § 5a VVG a.F. geltend gemachte Bereicherungsanspruch ist nicht schon mit jeder einzelnen Prämienzahlung, sondern erst mit Ausübung des Widerspruchsrechts im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB entstanden.*)
VolltextIMRRS 2015, 0541
BGH, Urteil vom 08.04.2015 - IV ZR 171/13
Das vom Versicherungsnehmer zu beweisende äußere Bild eines Einbruchdiebstahls setzt nicht voraus, dass vorgefundene Spuren "stimmig" in dem Sinne sind, dass sie zweifelsfrei auf einen Einbruch schließen lassen. Insbesondere müssen nicht sämtliche, typischerweise auftretenden Spuren vorhanden sein.*)
VolltextIMRRS 2015, 0483
LG Wuppertal, Urteil vom 28.08.2014 - 9 S 22/14
Eine innerhalb des Gebäudes verlegte und daher von der Wohngebäudeversicherung umfasste Regenwasserleitung liegt vor, wenn sie sich innerhalb des räumlichen Bereichs befindet, der durch Wände, Dach und Boden vom Bereich außerhalb des Gebäudes abgegrenzt wird.
VolltextIMRRS 2015, 0438
OLG Dresden, Urteil vom 24.03.2015 - 4 U 1292/14
Eine wegen Abweichung von § 28 VVG unwirksame vertragliche Regelung über die Verletzung von Obliegenheiten im Versicherungsvertrag wird nicht durch die gesetzliche Rechtsfolgenregelung des § 28 VVG ersetzt (Anschluss an BGH, Urteil vom 12.10.2011, IV ZR 199/10 = IBR 2012, 295, und BGH, Urteil vom 02.04.2014, IV ZR 58/13 = IBRRS 2014, 3244.*)
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