Immobilien- und Mietrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
6101 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2022
IMRRS 2022, 0668AG Wuppertal, Urteil vom 03.12.2021 - 95b C 122/20
Eine über die geborene Ausübungsbefugnis aus § 9a Abs. 2 WEG hinausgehende Möglichkeit einer gekorenen Ausübungsbefugnis sieht das Wohnungseigentumsgesetz nach der Reform nicht mehr vor, denn der Entzug des Ausübungsbefugnis durch Beschluss ist ein gravierender Eingriff in die Privatautonomie des einzelnen Wohnungseigentümers und widerspricht auch dem berechtigten Interesse des Rechtsverkehrs an einer klaren Zuordnung von Rechten und Pflichten.
VolltextIMRRS 2022, 0667
AG Hamburg-St. Georg, Urteil vom 17.12.2021 - 980b C 15/20 WEG
Schadensersatzansprüche, bei denen der dem Schadensersatzanspruch zugrundeliegende Sachverhalt vor dem 01.12.2020 abgeschlossen wurde, sind nach den bis zum 30.11.2020 geltenden Vorschriften des WEG zu beurteilen.
VolltextIMRRS 2022, 0666
LG Landau, Urteil vom 17.12.2021 - 5 S 16/21
Das Inkrafttreten des neuen WEG-Rechts zum 01.12.2020 stellt keinen Grund für den Wegfall des Rechtsschutzinteresses für eine Klage dar.
VolltextIMRRS 2022, 0647
LG Frankfurt/Main, Beschluss vom 17.05.2022 - 2-13 T 27/22
Auch in einer verwalterlosen Zwei-Personen-WEG können Hausgeldansprüche nur aufgrund eines Beschlusses über eine Jahresabrechnung oder einen Wirtschaftsplan geltend gemacht werden. Zudem muss der Zahlungsanspruch auch hier von der Gemeinschaft durchgesetzt werden, einzelne Eigentümer sind hierzu nicht befugt.*)
VolltextIMRRS 2022, 0627
KG, Beschluss vom 11.05.2021 - 8 U 1153/20
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextIMRRS 2022, 0601
LG Frankfurt/Main, Beschluss vom 20.04.2022 - 2-13 T 15/22
Ein Beschluss, mit dem nach der WEG-Reform 2020 weiterhin "der Wirtschaftsplan" beschlossen wird, ist jedenfalls nicht insgesamt mangels Beschlusskompetenz nichtig, so dass für die Vorschusszahlungen eine Zahlungspflicht besteht.*)
VolltextIMRRS 2022, 0600
LG Frankfurt/Main, Urteil vom 28.04.2022 - 2-13 S 117/21
1. Eine nach dem 01.12.2020 gegen die übrigen Eigentümer erhobene Anfechtungsklage wahrt die Anfechtungsfrist des § 45 WEG nicht.*)
2. Lädt zur Eigentümerversammlung statt der bestellten Verwalterin eine von ihr neu gegründete Gesellschaft, ohne dass eine Umwandlung nach dem UmwG erfolgt ist, ist die Ladung fehlerhaft. Die auf der Versammlung gefassten Beschlüsse sind aber nur dann für ungültig zu erklären, wenn der Ladungsmangel sich kausal ausgewirkt hat.*)
VolltextIMRRS 2022, 0599
LG Frankfurt/Main, Beschluss vom 10.05.2022 - 2-13 T 26/22
Ein Anspruch auf einen Verwalter besteht auch in einer verwalterlosen Zwei-Personen-WEG und kann ggf. auch im Wege einer einstweiligen Verfügung durchgesetzt werden. Für eine Verwalterbestellung durch das Gericht muss der Antragsteller dem Gericht aber übernahmebereite Verwalter benennen.*)
VolltextIMRRS 2022, 0576
LG Hannover, Urteil vom 17.12.2021 - 17 S 33/20
Vermeidung von unnötigen Formalien im Hinblick auf die Gesamtkosten und die Einzelkosten bei der Abrechnung der Betriebskosten für ein Einfamilienhaus.
VolltextIMRRS 2022, 0575
AG Neustadt/Rübenberge, Urteil vom 25.06.2020 - 41 C 775/19
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextIMRRS 2022, 0562
BGH, Urteil vom 25.03.2022 - V ZR 92/21
Ein Wohnungseigentümer, der Verbindlichkeiten der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer getilgt hat, kann von den anderen Eigentümern auch dann keine unmittelbare (anteilige) Erstattung seiner Aufwendungen verlangen, wenn er später aus der Gemeinschaft ausgeschieden ist; das gilt auch bei einer zerstrittenen Zweiergemeinschaft (Fortführung von Senat, IMR 2021, 75).*)
VolltextIMRRS 2022, 0531
AG Lübeck, Urteil vom 11.02.2022 - 35 C 39/21 WEG
1. Die Kosten einer privilegierten baulichen Veränderung haben grundsätzlich die Wohnungseigentümer zu tragen, die diese verlangen.
2. Bei mehreren Eigentümern, die die Gestattung erhalten haben, ist für die Verteilung der Kosten und Nutzungen das Verhältnis ihrer Miteigentumsanteile maßgeblich.
3. Wenn vom gesetzlichen Maßstab nach § 21 Abs. 5 WEG abgewichen werden soll, muss aus Gründen der Rechtssicherheit auch für den Rechtsnachfolger die abweichende Verteilung der Kosten ausdrücklich beschlossen werden.
VolltextIMRRS 2022, 0509
LG Offenburg, Urteil vom 20.01.2022 - 4 OH 15/21
Erfolgt die Übertragung von Miteigentumsanteilen "uno actu" mit der Begründung von Wohnungs- und Teileigentum gem. § 3 WEG, so handelt es sich um denselben Beurkundungsgegenstand i.S.v. § 109 Abs. 1 GNotKG und es werden hierdurch keine zusätzlichen Notargebühren ausgelöst.
VolltextIMRRS 2022, 0501
OLG Brandenburg, Beschluss vom 21.02.2022 - 1 AR 2/22
1. Die Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses kann nur ausnahmsweise infolge der Verletzung höherrangigen (Verfassungs-)Rechts, namentlich bei der ungenügenden Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) oder bei objektiv willkürlicher Entziehung des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) entfallen.
2. Einfache Rechtsfehler, wie etwa das Übersehen einer die Zuständigkeit begründenden Rechtsnorm, rechtfertigen die Annahme einer objektiv willkürlichen Verweisung grundsätzlich nicht. Hinzukommen muss vielmehr, dass die Verweisung offenbar gesetzwidrig oder grob rechtsfehlerhaft ist, also gleichsam jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt.
3. § 43 Abs. 2 Nr. 1 WEG ist weit auszulegen und ausschlaggebend für die Zuständigkeit des Gerichts ist nicht die jeweilige Rechtsgrundlage, aus der die Ansprüche hergeleitet werden, sondern allein der Umstand, ob das von einem Wohnungseigentümer in Anspruch genommene Recht oder die ihn treffende Pflicht in einem inneren Zusammenhang mit einer Angelegenheit steht, die aus dem Gemeinschaftsverhältnis der Wohnungseigentümer erwachsen ist.
4. Dass nach Maßgabe dieser Grundsätze auch die Streitigkeit zwischen Mitgliedern einer Bruchteilseigentümergemeinschaft nach § 43 Abs. 2 Nr. 1 WEG zu behandeln sei, erscheint zwar zweifelhaft, indes ist diese Ansicht nicht gänzlich unvertretbar und mithin auch nicht willkürlich.
VolltextIMRRS 2022, 0522
BGH, Urteil vom 11.03.2022 - V ZR 77/21
1. Für ein Beschlussmängelverfahren, in dem die Wirksamkeit der einseitigen Bestellung des Verwalters durch den teilenden Eigentümer im Streit steht, ist der Verwalter als berechtigt anzusehen, die beklagten übrigen Wohnungseigentümer zu vertreten und für diese Zustellungen entgegenzunehmen.*)
2. Eine in der Gemeinschaftsordnung enthaltene Regelung, mit der sich der zunächst zum Verwalter bestellte teilende Eigentümer die einseitige Bestimmung eines anderen Verwalters in der Aufteilungsphase vorbehält, ist unter Geltung des Wohnungseigentumsgesetzes in der bis zum 30.11.2020 geltenden Fassung jedenfalls insoweit unwirksam, als der Vorbehalt nach Entstehung der (werdenden) Wohnungseigentümergemeinschaft fortgelten soll.*)
3. Der Mangel der Einberufung der Eigentümerversammlung durch einen Nichtberechtigten wird geheilt, wenn sämtliche Wohnungseigentümer an der Versammlung und der Abstimmung teilnehmen; dabei kommt es nicht darauf an, ob den Wohnungseigentümern die fehlende Einberufungsberechtigung bekannt war.*)
VolltextIMRRS 2022, 0483
LG Frankfurt/Main, Urteil vom 31.03.2022 - 2-13 S 131/20
1. Die Nutzung eines zu Wohnzwecken bestimmten Sondereigentums als Arztpraxis ist auch bei typisierender Betrachtung störender als eine Wohnnutzung und damit zu unterlassen.
2. Der Unterlassungsanspruch der Gemeinschaft ist verwirkt, wenn er über Jahrzehnte nicht erhoben wird und sich der zweckwidrig nutzende Sondereigentümer hierauf eingerichtet hat.
3. Gewöhnliche Entwicklungen einer Hausarztpraxis, wie Wachstum oder Änderung des Patientenstamms, stellen keine verwirkungsfeindliche Zäsur dar.
4. Der Einwand der Verwirkung bleibt auch gegenüber Sonderrechtsnachfolgern der Wohnungseigentümergemeinschaft bestehen.
VolltextIMRRS 2022, 0515
VG München, Urteil vom 12.03.2021 - M 9 K 19.4581
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextIMRRS 2022, 0511
AG Hamburg-Bergedorf, Urteil vom 11.03.2021 - 410c C 199/19
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextIMRRS 2022, 0499
KG, Beschluss vom 01.03.2022 - 1 W 471/21
1. Verpflichtet sich ein im gesetzlichen Güterstand lebender Ehegatte im Rahmen der Veräußerung eines sein wesentliches Vermögen bildendes Wohnungserbbaurechts bei der Finanzierung des Kaufpreises durch den Käufer zu Lasten des Kaufgegenstandes mitzuwirken, kann die Zustimmung des anderen Ehegatten zu dem Vertrag auch die von dem Erwerber unter Ausnutzung einer Belastungsvollmacht im Namen des Veräußerers erklärte Bewilligung der Eintragung einer Grundschuld erfassen.*)
2. Der - aktuelle - Bestand der Ehe muss dem Grundbuchamt nicht nachgewiesen werden, wenn sich die Eheschließung aus einer dem Grundbuchverfahren genügenden - älteren - Eheurkunde ergibt und nicht ersichtlich ist, dass der veräußernde Ehegatte mit einer anderen als der dort aufgeführten, die Zustimmung erklärenden Person verheiratet sein könnte.*)
VolltextIMRRS 2022, 0490
LG Stralsund, Beschluss vom 02.03.2021 - 1 S 85/20
1. Die Monatsfrist des § 234 Abs. 1 S. 2 ZPO ist eine gesetzliche Frist, die gem. § 224 Abs. 2 Hs. 2 ZPO nicht der Verlängerung zugänglich ist.
2. Die Berufung wird verworfen, weil eine Berufungsbegründung nicht innerhalb der Berufungsbegründungsfrist eingegangen ist und dem Beklagten Wiedereinsetzung nicht zu gewähren war.
VolltextIMRRS 2022, 0488
AG Frankfurt/Main, Urteil vom 25.02.2021 - 33 C 2394/20
Bei einem nachträglichen Wegfall der Berechtigung für eine Sozialwohnung überwiegt das Freimachungsinteresse des Vermieters das Bestandsinteresse des Mieters nicht.
VolltextIMRRS 2022, 0498
KG, Urteil vom 24.03.2022 - 1 W 2/22
Bewilligt der Erwerber eines Grundstücks bzw. Wohnungseigentums in Vollmacht des Veräußerers die Eintragung einer Grundschuld und wird die dort benannte Gläubigerin in der Folgezeit auf einen anderen Rechtsträger verschmolzen, kann die Bewilligung dahin ausgelegt werden, dass der aufnehmende Rechtsträger als Gläubiger der Grundschuld im Grundbuch einzutragen ist (Anschluss an OLG Düsseldorf, Beschluss vom 3. März 2021 – 3 W 233/20 – juris; Abgrenzung zu OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12. August 2020 – I-3 Wx 125/20 – ZIP 2020, 1915 = FGPrax 2021, 7 = MittBayNot 2021, 153).*)
VolltextIMRRS 2022, 0312
VGH Bayern, Beschluss vom 14.01.2022 - 9 ZB 19.331
Wohnungseigentümer (§ 1 Abs. 2 WEG) zählen zu den Nachbarn i.S.d. Art. 66 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 2 Satz 1 BayBO, wenn sie baurechtliche Nachbarrechte aus eigenem Recht geltend machen können, weil der Behörde bei ihrer Entscheidung über die Baugenehmigung auch der Schutz der nachbarlichen Interessen des Sondereigentums aufgetragen ist.*)
VolltextIMRRS 2022, 0456
BGH, Urteil vom 28.01.2022 - V ZR 106/21
1. Beeinträchtigen oder erschweren andere Wohnungseigentümer oder Dritte den Zugang zum Sondereigentum durch Hindernisse im Bereich des gemeinschaftlichen Eigentums, können Unterlassungs- oder Beseitigungsansprüche gem. § 9a Abs. 2 WEG allein durch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer geltend gemacht werden; das gilt auch dann, wenn die Hindernisse brandschutzrechtlich unzulässig sind (hier: Halten in einer Feuerwehrzufahrt).*)
2. Ein Beschluss der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, der im Widerspruch zu bauordnungsrechtlichen Vorschriften eine Duldung des regelmäßigen Haltens von Lieferfahrzeugen in der auf dem Grundstück der Wohnungseigentümer befindlichen Feuerwehrzufahrt zusagt, ist nichtig.*)
IMRRS 2022, 0451
AG Hamburg-St. Georg, Beschluss vom 02.08.2021 - 980b C 21/21 WEG
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextIMRRS 2022, 0447
LG Stuttgart, Beschluss vom 19.02.2021 - 10 T 47/21
Der Wohnungseigentümer ist zwingend darauf angewiesen, innerhalb der Anfechtungsfrist des § 46 Abs. 1 WEG alles Notwendige dafür zu tun, keine Bestandskraft und somit keine Bindungswirkung des Beschlusses eintreten zu lassen.
VolltextIMRRS 2022, 0435
AG Tostedt, Urteil vom 14.09.2021 - 5 C 178/20
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextIMRRS 2022, 0434
OLG Dresden, Urteil vom 01.03.2022 - 4 U 580/12
1. Die Veräußerung des hälftigen Miteigentumsanteils an einem Grundstück stellt eine wesentliche Veränderung der Sachlage dar, die die Kündigung einer zwischen den vorherigen Teilhabern geschlossenen Verwaltungsvereinbarung rechtfertigen kann.*)
2. Die Zustimmung zur Übertragung der Hausverwaltung auf einen Dritten kann Gegenstand einer eine solche Vereinbarung ersetzenden gerichtlichen Bestimmung sein.*)
3. Ein Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung ist dann erfüllt, wenn den Erklärungen des Pflichtigen zumindest konkludent entnommen werden kann, dass er eine von ihm erteilte Auskunft als vollständig ansieht. Der Verdacht, dass die Auskunft unrichtig oder unvollständig ist, steht dem nicht entgegen.*)
4. Der Erwerber eines hälftigen Miteigentumsanteils an einem bebauten Grundstück kann von dem anderen Teil eine Entschädigung an die Eigentümergemeinschaft für dessen unentgeltliche Wohnnutzung verlangen, wenn er selbst eine Wohnnutzung nicht beabsichtigt.*)
5. Die Höhe dieses Anspruchs ist nach billigem Ermessen zu bestimmen; Vergleichsmaßstab für die gerichtliche Schätzung ist die ortsübliche und angemessenen Miete für eine vergleichbare Wohnung.*)
VolltextIMRRS 2022, 0423
AG Hamburg-St. Georg, Urteil vom 05.11.2021 - 980a C 13/21 WEG
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextIMRRS 2022, 0393
LG Frankfurt/Main, Beschluss vom 28.12.2021 - 2-13 S 96/21
Die Gemeinschaft hat die Beschlusskompetenz für einen Zweitbeschluss, mit dem der zum Zeitpunkt der Beschlussfassung noch bestehende, aber angegriffene Beschluss über die Verwalterbestellung abgeändert wird.
VolltextIMRRS 2022, 0280
LG München I, Urteil vom 11.11.2021 - 6 S 2936/21 WEG
Die Vorgaben des BGH zur "Saldoklage" im Mietrecht gelten im Wohnungseigentumsrecht entsprechend.
VolltextIMRRS 2022, 0392
OLG Celle, Beschluss vom 22.12.2021 - 18 AR 27/21
1. Dass die Wohnungseigentümergemeinschaft teilrechtsfähig ist, steht außer Frage, lässt jedoch ihre Einordnung als Kaufmann unberührt. Wer i.S.d. § 38 Abs. 1 ZPO Kaufmann ist, bestimmt das Handelsrecht.
2. Demnach ist eine Wohnungseigentümergemeinschaft nicht zwangsläufig als Kaufmann gem. § 38 Abs. 1 ZPO einzuordnen.
VolltextIMRRS 2022, 0261
LG München I, Beschluss vom 16.02.2022 - 36 T 1514/22
1. Vollzieht der Verwalter einen nichtigen Beschluss, begeht er eine Pflichtverletzung, denn dieser Beschluss entfaltet keine Rechtswirkung.
2. Handelt der Verwalter pflichtwidrig, kann ihn grundsätzlich nur die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer im Wege der Leistungs- oder Unterlassungsklage in Anspruch nehmen und notfalls eine einstweilige Verfügung erwirken. Eine Direktklage des einzelnen Wohnungseigentümers gegen den Verwalter gibt es insoweit nicht, weil der Verwalter den Wohnungseigentümern gegenüber nicht verpflichtet ist.
3. Der Anspruch auf ordnungsgemäße Verwaltung richtet sich ausschließlich gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und nicht (mehr) gegen den Verwalter oder die anderen Wohnungseigentümer.
4. Beseitigungs-/Unterlassungsansprüche aus § 1004 BGB wegen Störungen durch unzulässigen Gebrauch des Gemeinschaftseigentums durch Wohnungseigentümer und auch durch Dritte sind nur durch die Gemeinschaft geltend zu machen.
5. Auch nach neuem Recht bleibt ein Wohnungseigentümer insoweit prozessführungsbefugt, als eine Klage auf eine Störung im räumlichen Bereich des Sondereigentums gestützt wird. Diese Klagebefugnis ist unabhängig davon, ob zugleich (auch) das Gemeinschaftseigentum betroffen ist.
VolltextIMRRS 2022, 0408
BGH, Urteil vom 25.02.2022 - V ZR 65/21
1. Für bis zum 30.11.2020 anhängig gewordene Beschlussersetzungsklagen gilt in analoger Anwendung des § 48 Abs. 5 WEG weiter das bisherige Verfahrensrecht; insbesondere bleiben die übrigen Wohnungseigentümer die richtigen Klagegegner.*)
2. Auch nach dem seit dem 01.12.2020 geltenden Wohnungseigentumsrecht besteht ein Anspruch des einzelnen Wohnungseigentümers auf Abberufung des Verwalters nur dann, wenn die Ablehnung der Abberufung aus objektiver Sicht nicht vertretbar erscheint.*)
3. Ob ein Abberufungsanspruch gegeben ist, hat der Tatrichter auch nach neuem Recht in umfassender Würdigung aller Umstände des Einzelfalls und aller gegen den Verwalter erhobenen Vorwürfe zu prüfen. Mit welchem Gewicht länger zurückliegende Geschehnisse zu berücksichtigen sind, entzieht sich einer allgemeinen Betrachtung; allgemeingültige zeitliche Grenzen, jenseits derer Pflichtverletzungen des Verwalters unbeachtlich sind, gibt es nicht.*)
4. Seit dem 01.12.2020 kann der Verwalter jederzeit abberufen werden; entgegenstehende Regelungen in der Gemeinschaftsordnung sind unwirksam geworden. Wird der Verwalter abberufen, endet der mit ihm geschlossene Vertrag spätestens sechs Monate nach der Abberufung; entgegenstehende Vereinbarungen im Verwaltervertrag sind ebenfalls unwirksam geworden.*)
IMRRS 2022, 0407
BGH, Urteil vom 10.12.2021 - V ZR 32/21
Dem WEG-Verwalter, der eigenmächtig Instandsetzungs- und Instandhaltungsarbeiten am Gemeinschaftseigentum durchführt, kann gegenüber der Wohnungseigentümergemeinschaft ein Ersatzanspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag oder Bereicherungsrecht zustehen (Abgrenzung zu Senat, IMR 2019, 325).*)
VolltextIMRRS 2022, 0397
AG Hamburg-St. Georg, Urteil vom 03.12.2021 - 980a C 36/21
1. Ein Wohnungs- oder Teileigentümer kann auch nach der zum 01.12.2020 in Kraft getretenen Neufassung des Wohnungseigentumsgesetzes weiterhin Unterlassungs- oder Beseitigungsansprüche nach § 1004 BGB und § 14 Abs. 1 Nr. 1 WEG, die auf die Abwehr von Störungen im räumlichen Bereich seines Sonder- oder Teileigentums gerichtet sind, selbst geltend machen, wenn zugleich auch das Gemeinschaftseigentum von den Störungen betroffen ist.
2. Ein "Nachteil" i.S.d. § 14 Abs. 1 Nr. 2 WEG n.F. ist - im Einklang mit der Reichweite des § 14 Ziff. 1 WEG a.F. - bei jeder nicht ganz unerheblichen Beeinträchtigung, die konkret und objektiv sein muss, gegeben; entscheidend ist, ob sich nach der Verkehrsanschauung ein Wohnungseigentümer in der entsprechenden Lage verständlicherweise beeinträchtigt fühlen kann. Die Schwelle für die Annahme einer Beeinträchtigung ist niedrig anzusetzen; nur ganz geringfügige Beeinträchtigungen bleiben daher außer Betracht.
3. Ein Nachteil in diesem Sinne liegt vor, wenn die Gegenstände teilweise direkt vor den Fensterfronten des Eigentümers stehen und diese teilweise auch verdecken, jedenfalls aber der Blick - von innen wie von außen - auf eine Mehrzahl von (zwischenzeitlich) unterschiedlichen Müllbehältern und Einhausungen fällt, die - zusammen mit den errichteten Zaun- und Pflanzelementen - den Eindruck eines eingefriedeten "Müllplatzes" vermitteln. Hinzu kommt, dass der entsorgte Müll nicht unerhebliche Geruchsimmissionen verursacht und die Nutzung der Behälter zu einer steten Geräuschbelastung führt.
4. An sich steht einem Antrag nach den §§ 935, 940 ZPO die damit verbundene vorzeitige Befriedigung des materiellen Begehrens des Antragstellers entgegen. In Ausnahmefällen hingegen ist der auf eine sog. Leistungsverfügung gerichtete Antrag zulässig, wenn der Antragsteller dringend der sofortigen Befriedigung bedarf, wenn die geschuldete Handlung ihren Sinn verliert, wäre sie erst infolge eines Hauptsacheverfahrens zu erbringen, und wenn die dem Antragsteller aus der Nichtleistung drohenden Nachteile schwer wiegen und von existentieller Art sind sowie außer Verhältnis zu dem Schaden stehen, den der Antragsgegner bei Erlass der Verfügung erleiden kann.
VolltextIMRRS 2022, 0284
LG Karlsruhe, Urteil vom 01.10.2021 - 11 S 129/19
Beschließt die Eigentümergemeinschaft auf Antrag eines Miteigentümers ein Flächenaufmaß mit der Maßgabe, dass der Antragsteller die Kosten trägt, so stellt die Anfechtung des Kostenvorbehalts eine unzulässige Teilanfechtung dar.
VolltextIMRRS 2022, 0386
BGH, Urteil vom 28.01.2022 - V ZR 86/21
Der einzelne Wohnungseigentümer kann nach Inkrafttreten des WEMoG nicht mehr von einem anderen Wohnungseigentümer oder dessen Mieter die Unterlassung einer zweckwidrigen Nutzung des Wohnungseigentums verlangen. Entsprechende Unterlassungsansprüche können nunmehr allein von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer geltend gemacht werden (Bestätigung von Senat, Urteil vom 16.07.2021 - V ZR 284/19, Rz. 13, 19 f., IMRRS 2021, 0990 = NZM 2021, 717).*)
VolltextIMRRS 2022, 0369
OVG Sachsen, Urteil vom 08.12.2021 - 1 A 625/19
1. Zum Aufteilungsmaßstab für die von der Verwaltungsbehörde zu bescheinigenden erhöhten Absetzungen nach § 7i i. V. m. § 7h Abs. 3 EStG in Bauträgerfällen ohne gesonderte Rechnungslegung für die einzelnen Eigentumswohnungen (wie Senatsurt. v. 17. September 2020 - 1 A 173/18 -).*)
2. Gemeinschafts- und Sondereigentum gehören als untrennbare Bestandteile zu dem einheitlichen Objekt Eigentumswohnung (wie BFH, Urt. v. 10. Oktober 2017 - X R 6/16 -IBRRS 2018, 3842).*)
3. Zum Nachweis der bescheinigungsfähigen Aufwendungen bedarf es grundsätzlich der Vorlage der entsprechenden Schlussrechnungen im Original. Eine Schätzung der Herstellungskosten ohne greifbare Anhaltspunkte für deren Entstehung scheidet aus.*)
VolltextIMRRS 2022, 0366
OLG Zweibrücken, Beschluss vom 03.03.2022 - 3 W 104/21
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextIMRRS 2022, 0364
OLG Oldenburg, Beschluss vom 03.03.2022 - 1 W 37/21
1. Ist Gegenstand der Anfechtung nach den §§ 1 ff. AnfG die Übereignung eines Grundstücks, beginnt die Anfechtungsfrist nicht mit dem Abschluss des notariellen Vertrags, sondern mit der Eigentumsumschreibung im Grundbuch.*)
2. Übereignet der Schuldner, ohne dass der Begünstigte eine Gegenleistung erbringt, ein Grundstück und behält er sich hieran den lebenslangen Nießbrauch vor, ist die Übereignung unentgeltlich iSd § 4 I AnfG; der Wert des Nießbrauchs kann nicht in Abzug gebracht werden.*)
VolltextIMRRS 2022, 0309
AG München, Urteil vom 26.03.2021 - 414 C 22283/20
Da nach § 9a Abs. 2 WEG nur die rechtsfähige Eigentümergemeinschaft einen Schadensersatzanspruch wegen einer Beschädigung des Gemeinschaftseigentums geltend machen kann, geht die Aufrechnung des Vermieters wegen eines derartigen Anspruchs gegen das Verlangen auf Rückgabe der Mietkaution ins Leere.
VolltextIMRRS 2022, 0276
AG Hamburg-St. Georg, Urteil vom 25.02.2022 - 980a C 29/21 WEG
1. Gegenstand eines Beschlusses nach § 28 Abs. 2 Satz 1 WEG n.F. sind nur Zahlungspflichten.
2. Gibt der Beschluss keine Anhaltspunkte dafür, dass solche Zahlungspflichten beschlossen werden sollten, kommt eine "wohlwollende" Auslegung nicht in Betracht.
3. Beschlüsse sind zwar auslegungsfähig, sie sind aber objektiv-normativ "aus sich heraus" auszulegen, also ausgehend vom protokollierten Wortlaut und dem nächstliegenden Sinn der Bedeutung, ohne dass es auf die subjektiven Kenntnisse der an der Beschlussfassung Beteiligten ankommt.
4. Werden Fehler in der Abrechnung festgestellt und der Beschluss über die Nachschüsse bzw. die Anpassung der Vorschüsse gerichtlich für ungültig erklärt, so ist ein für denselben Zeitraum gefasster angefochtener Entlastungsbeschluss ebenfalls - insgesamt - für ungültig zu erklären.
VolltextIMRRS 2022, 0178
AG Hamburg-St. Georg, Urteil vom 22.10.2021 - 980b C 26/18 WEG
1. Die Entlastung der Verwaltung entspricht dann nicht den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums, wenn Ansprüche gegen die Verwaltung in Betracht kommen und kein Grund ersichtlich ist, auf diese Ansprüche zu verzichten.
2. Über die Willensbildung der Eigentümer kann und darf sich die Verwaltung nicht hinwegsetzen, sondern hat die entsprechenden Beschlüsse zu vollziehen.
3. Der Gemeinschaft fehlt die Kompetenz, Angelegenheiten der Sondereigentümer im Zusammenhang mit der Erfassung von Mängeln am Sondereigentum zu regeln.
4. Beschließen die Wohnungseigentümer, einen Rechtsanwalt zur Durchführung von außergerichtlichen oder gerichtlichen Maßnahmen gegen einen Dritten zu beauftragen, so entspricht dies nicht nur dann ordnungsmäßiger Verwaltung, wenn tatsächlich ein Anspruch besteht, sondern bereits dann, wenn die Eigentümerversammlung das Bestehen des Anspruchs für plausibel halten darf.
IMRRS 2022, 0315
OLG Brandenburg, Urteil vom 12.05.2021 - 7 U 176/19
1. Erschöpft sich der Zweck einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts ("Baugemeinschaft") im Wesentlichen darin, das zu erwerbende Grundstück zu bebauen, Wohnungseigentum zu begründen sowie dieses auf die Gesellschafter zu übertragen, was auch geschieht, so dass das Grundstück im Wohnungseigentum der Mitglieder der ganz überwiegend aus den GbR-Gesellschaftern gebildeten Wohnungseigentümergemeinschaft steht, hat die GbR die Rechtszuständigkeit dafür, über eine Durchführung von Maßnahmen zur Beseitigung von Baumängeln - hier: Trittschallübertragung zwischen zwei Einheiten - zu entscheiden, verloren. Die Entscheidung über die erstmalige ordnungsgemäße Herstellung des Sondereigentums liegt alsdann bei den Wohnungseigentümern.
2. Über die Zweckerreichung hinaus kommt eine Rechtspflicht der "Baugemeinschaft" in Betracht, die plangemäß begründete Wohnungseigentümergemeinschaft durch Abtretung etwaiger Mängelgewährleistungsansprüche gegen ausführende Bauunternehmen in die Lage zu versetzen, solche Ansprüche im Außenverhältnis durchsetzen zu können.
VolltextIMRRS 2022, 0308
LG Potsdam, Urteil vom 02.02.2022 - 2 O 291/19
Der Normadressat muss es zumindest für möglich halten, dass sein Verhalten eine Obliegenheit aus dem betreffenden Versicherungsvertrag verletzt. Dabei reicht es aus, dass der Versicherungsnehmer die Verletzung der Rettungsobliegenheit billigend in Kauf genommen hat (vgl. Langheid/Wandt/Looschelders, 2. Aufl. 2016, VVG § 82 Rn. 63, beck-online).
VolltextIMRRS 2022, 0307
LG München I, Beschluss vom 02.02.2022 - 1 S 7900/21 WEG
Die Übernahme der Geschäftsführung durch den WEG-Verwalter in Form der Schließung des Schwimmbads entspricht dem mutmaßlichen Willen der Gesamtheit der Wohnungseigentümer, wenn ohne eine solche Maßnahme dem Verband und möglicherweise auch den Wohnungseigentümern selbst als Betreiber des Schwimmbads eine Geldbuße oder gar eine Strafe gedroht hätte und die vorherige Herbeiführung einer mehrheitlichen Beschlussfassung wegen des bestehenden Verbots der Abhaltung von Eigentümerversammlungen nicht möglich war.
VolltextIMRRS 2022, 0306
LG München I, Beschluss vom 18.11.2021 - 1 S 7900/21 WEG
Die Übernahme der Geschäftsführung durch den WEG-Verwalter in Form der Schließung des Schwimmbades entspricht dem mutmaßlichen Willen der Gesamtheit der Wohnungseigentümer, wenn ohne eine solche Maßnahme dem Verband und möglicherweise auch den Wohnungseigentümern selbst als Betreiber des Schwimmbades eine Geldbuße oder gar eine Strafe gedroht hätte und die vorherige Herbeiführung einer mehrheitlichen Beschlussfassung wegen des bestehenden Verbotes der Abhaltung von Eigentümerversammlungen nicht möglich war.
VolltextIMRRS 2022, 0304
AG München, Urteil vom 25.08.2021 - 485 C 3241/20 WEG
1. Wenn der Verwalter schriftlich gem. § 9b WEG äußert, es sei "der Wunsch und Wille der Gemeinschaft, die Rückbauansprüche gegen den Beklagten selbst geltend zu machen", kann aus einem sodann erfolgten Vergleichsschluss nicht hergeleitet werden, dass diese Erklärung nur fingiert gewesen sei.
3. Ein Wohnungseigentümer, der mit einer vor dem 01.12.2020 rechtshängigen Klage die aus dem gemeinschaftlichen Eigentum fließenden Rechte aus § 1004 BGB einklagt, verliert gem. § 9b WEG die Prozessführungsbefugnis, wenn dem Gericht nach dem 01.12.2020 eine schriftliche Äußerung des vertretungsberechtigten Organs der Gemeinschaft über deren entgegenstehenden Willen zur Kenntnis gebracht wird.
VolltextIMRRS 2022, 0288
LG Dortmund, Urteil vom 18.05.2021 - 1 S 28/21
Grundsätzlich müssen Beschlüsse aus sich heraus verständlich sein und eine durchführbare Regelung enthalten (vgl. LG München I, Beschluss vom 11.09.2014 - 1 T 15087/14, IMRRS 2014, 1346).
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