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Sachgebiet: Wohnungseigentum

6043 Entscheidungen insgesamt




Online seit 2022

IMRRS 2022, 0988
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Einladungsmangel bei Übersendung von Vollmachtsvordrucken?

LG München I, Urteil vom 04.11.2021 - 36 S 14711/20 WEG

1. Es stellt einen Ladungsmangel dar, wenn der Einladung ein Vollmachtsformular beiliegt, dass nur Mitglieder des Verwaltungsbeirats als Vollmachtsnehmer vorsieht, weil so der unzutreffende Eindruck erweckt wird, das nur die dort genannten Personen mit der Vertretung in der Eigentümerversammlung bevollmächtigt werden dürfen.

2. Für eine Kausalität eines derartigen Ladungsmangels ist Vortrag dazu erforderlich, dass konkret ein Eigentümer sich durch den irreführenden Hinweis von einer zulässigen Vertretung hat abbringen lassen.

3. Inwieweit Einzelpositionen in der Jahresabrechnung zusammengefasst werden können, ist eine Frage des Einzelfalls, wobei kein kleinlicher Maßstab angelegt werden darf.

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IMRRS 2022, 0986
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Anspruch auf bestimmte Vereinbarung?

AG Konstanz, Urteil vom 18.07.2022 - 4 C 165/21

Nach § 10 Abs. 2 WEG kann jeder Eigentümer eine vom Gesetz abweichende Vereinbarung oder die Anpassung einer Vereinbarung verlangen, soweit ein Festhalten an der geltenden Regelung aus schwer wiegenden Gründen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Rechte und Interessen der anderen Wohnungseigentümer, unbillig erscheint.

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IMRRS 2022, 0991
Mit Beitrag
ProzessualesProzessuales
Bei unrichtiger Rechtsmittelbelehrung hilft nur Wiedereinsetzung in vorigen Stand

BGH, Beschluss vom 24.02.2022 - V ZB 59/21

1. Bei Vorliegen einer Streitigkeit i.S.v. § 43 Nr. 1 bis 4 und Nr. 6 WEG a.F. (vgl. jetzt § 43 Abs. 2 WEG) kann die Berufung fristwahrend grundsätzlich nur bei dem von der Regelung des § 72 Abs. 2 GVG a.F. (vgl. jetzt § 72 Abs. 2 GVG) vorgegebenen Berufungsgericht eingelegt werden. Eine beim falschen Berufungsgericht eingelegte Berufung, die nicht rechtzeitig in die Verfügungsgewalt des richtigen Berufungsgerichts gelangt, kann daher auch nicht in entsprechender Anwendung von § 281 ZPO an dieses Gericht verwiesen werden. Vielmehr ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen.

2. Legt der Rechtsanwalt die Berufung in einer Wohnungseigentumssache aufgrund einer unrichtigen Rechtsmittelbelehrung nicht beim zuständigen Berufungsgericht, sondern bei dem für allgemeine Zivilsachen zuständigen Berufungsgericht ein, unterliegt er in aller Regel einem unverschuldeten Rechtsirrtum.

3. Dem unverschuldeten Rechtsirrtum wird dadurch Rechnung getragen, dass die Fristversäumnis durch erneute Berufungseinlegung beim zuständigen Gericht verbunden mit einem Antrag gem. § 233 ZPO auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand behoben werden kann.

4. Werden Schadensersatzansprüche einer Gemeinschaft der Wohnungseigentümer gegen den ehemaligen Verwalter geltend gemacht, handelt es sich um eine Streitigkeit nach § 43 Nr. 3 WEG a.F.

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IMRRS 2022, 0811
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Beschlüsse auf „Ein-Mann“-Versammlung sind nichtig!

AG Hamburg-St. Georg, Urteil vom 28.01.2022 - 980a C 23/21

1. Die Fristen nach § 45 Satz 1 WEG gelten nur für die Anfechtungsklage, nicht aber für die Nichtigkeitsklage.

2. Einladung und Durchführung einer sog. "Ein-Mann"-Versammlung führen zur Nichtigkeit der dort gefassten Beschlüsse.

3. Vor einer Beschlussfassung sind mehrere Alternativangebote einzuholen.




IMRRS 2022, 0955
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Ohne Beschlussfassung kein Bauen!

LG Bremen, Urteil vom 08.07.2022 - 4 S 176/21

Ein Wohnungseigentümer kann dem Anspruch auf Unterlassung von baulichen Veränderungen am Gemeinschaftseigentum wegen des Beschlusszwangs nach neuem Recht nicht gem. § 242 BGB entgegenhalten, dass er einen Anspruch auf Gestattung dieser baulichen Veränderung durch Beschluss gem. § 20 Abs. 3 WEG n.F. hat.

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IMRRS 2022, 0953
GrundbuchrechtGrundbuchrecht
Zu viele Eigentumsanteile: Keine Eintragung, aber Zwischenverfügung

KG, Beschluss vom 12.07.2022 - 1 W 258/22

Ergibt die Verteilung der Miteigentumsanteile in einer Teilungserklärung mehr als ein Ganzes, kann die beantragte Eintragung im Grundbuch nicht vollzogen werden. Gleichwohl ist die sofortige Zurückweisung des Antrags allein aus diesem Grund regelmäßig nicht gerechtfertigt. Vielmehr kommt der Erlass einer Zwischenverfügung in Betracht, um dem Antragsteller die Berichtigung der Verteilung der Miteigentumsanteile zu ermöglichen. Entsprechend ist die Bewilligung zu berichtigen, was aber insoweit rückwirkend auf den Zeitpunkt der Antragstellung möglich ist.*)

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IMRRS 2022, 0957
GrundbuchrechtGrundbuchrecht
Bestimmheit einer Teilungserklärung

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25.05.2022 - 3 Wx 59/22

Die in einer notariell beurkundeten Teilungserklärung aufgenommene Bestimmung:

"Sollten die zu Sondereigentum erklärten Gebäudeteile nicht sondereigentumsfähig sein, so sind sie den jeweils zugehörigen Sondereigentumseinheiten zur Sondernutzung zugewiesen und hinsichtlich der Instandhaltungspflichten und etwaiger Betriebskosten wie Sondereigentum zu behandeln"

verstößt nicht gegen den im Grundbuchrecht geltenden Bestimmtheitsgrundsatz.*)

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IMRRS 2022, 0951
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Wahl der Verwaltungsbeiräte: Erst muss deren Anzahl feststehen!

AG Sonthofen, Urteil vom 27.10.2021 - 5 C 228/21 WEG

Es ist vor der Wahl des Verwaltungsbeirats denklogisch und zwingend über die entsprechende Anzahl der Beiratsmitglieder zu beschließen.

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IMRRS 2022, 0750
Mit Beitrag
ProzessualesProzessuales
"Übrige Eigentümer" ist nicht die Eigentümergemeinschaft!

LG Itzehoe, Urteil vom 04.03.2022 - 11 S 40/21

1. Für eine Auslegung der Parteibezeichnung im Sinne der Inanspruchnahme der Wohnungseigentümergemeinschaft ist kein Raum, wenn keinerlei Anhaltspunkte für eine mehrdeutige oder falsche Bezeichnung vorliegen.

2. Richtet sich die Klage gegen "die übrigen Eigentümer ... gem. beigefügter Liste", so ist nach dieser Maßgabe nicht die Gemeinschaft als Verband beklagte Partei. Unter Beibehaltung der Parteiidentität ist eine vorgezogene Parteiberichtigung nicht möglich.

3. Da nach dem neuen Recht der Verwalter nur noch den Verband, nicht aber die Eigentümer vertritt und die fehlerhafte Zustellung einer Klage gegen die Eigentümer für ihn keinerlei Rechtspflichten auslöst, kommt eine Wahrung der Anfechtungsfrist im Sinne eines privilegierten Parteiwechsels nicht mehr in Betracht.

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IMRRS 2022, 0958
Mit Beitrag
ProzessualesProzessuales
Streitwert einer Klage auf Zahlung künftiger WEG-Hausgelder?

LG Karlsruhe, Beschluss vom 08.07.2022 - 11 T 42/22

Der Streitwert für eine Klage auf Zahlung künftiger WEG-Hausgelder (§ 258 ZPO) richtet sich nach dem 3,5-fachen Jahresbetrag gem. § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG, § 9 ZPO, wenn der zu Grunde liegende Wirtschaftsplan (wie üblich) eine Fortgeltungsklausel enthält.*)

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IMRRS 2022, 0952
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Eigentümerversammlung mit 3-G-Regelung ist zulässig

LG Bremen, Beschluss vom 14.07.2022 - 4 S 93/22

1. Eine Einladung zur Eigentümerversammlung bei der auf die 3-G-Regelungen hingewiesen wird, ist nicht zu beanstanden.

2. Eine abweichende Kostenverteilung bei gezielten Beschädigungen ist nicht zu beanstanden.

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IMRRS 2022, 0933
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Gott muss draußen bleiben, oder: Kein Kreuz im Garten

LG Düsseldorf, Urteil vom 22.06.2022 - 25 S 56/21

1. Auch ein ausschließliches Sondernutzungsrecht am Garten berechtigt einen Wohnungseigentümer nicht, ein 7,36 m hohes, mit LEDs behangenes Kreuz aufzustellen.

2. Bei einem solchen Kreuz handelt es sich um eine nachteilige bauliche Veränderung, die wie ein störender Fremdkörper wirkt und dem Garten "die Züge einer Ge­denk­stät­te" vermittelt.

3. Von der Durchführung einer Ortsbesichtigung kann Abstand genommen werden, wenn die vorgelegten Fotografien den Gesamteindruck eindeutig vermitteln und die beweispflichtige Partei keine von den Fotografien abweichenden Merkmale behauptet.

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IMRRS 2022, 0936
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Verwalter vollzieht nichtigen Beschluss: Wer zieht ihn zur Rechenschaft?

LG München I, Beschluss vom 16.02.2022 - 36 T 1514/22 WEG

1. Vollzieht der Verwalter einen nichtigen Beschluss, begeht er eine Pflichtverletzung, denn dieser Beschluss entfaltet keine Rechtswirkung.

2. Handelt der Verwalter danach pflichtwidrig, kann ihn grundsätzlich nur die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer im Wege der Leistungs- oder Unterlassungsklage in Anspruch nehmen und notfalls eine einstweilige Verfügung erwirken.

3. Solange der Verwalter „in amtlicher Eigenschaft“ und nicht ohne inneren Zusammenhang mit seinen Obliegenheiten nur bei Gelegenheit handelt, kann ein Wohnungseigentümer wegen des pflichtwidrigen Handelns des Verwalters allein die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer in Anspruch nehmen.

4. Zu den Voraussetzungen einer Beeinträchtigung des Sondereigentums bei Arbeiten am gemeinschaftlichen Eigentum.

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IMRRS 2022, 0246
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Verbot einer Haustierhaltung ist unzulässig!

AG Konstanz, Urteil vom 10.02.2022 - 4 C 397/21 WEG

1. Die Regelung in der Gemeinschaftsordnung "Haustierhaltung ist - soweit gesetzlich zulässig - ausgeschlossen." in einer Gemeinschaftsordnung ist aufgrund ihrer Unbestimmtheit unwirksam.

2. Zudem verstößt ein generelles Haustierverbot gegen den Kernbereich der Rechte eines Sondereigentümers bzw. gegen §§ 134, 138 und § 242 BGB und macht die Regelung ebenfalls nichtig.

3. Die Regelung ist insgesamt unwirksam; eine geltungserhaltende Reduktion findet nicht statt.

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IMRRS 2022, 0786
Mit Beitrag
ProzessualesProzessuales
Rubrumsberichtigung bei Anfechtungsklage gegen Wohnungseigentümer in der Übergangangszeit

LG München I, Beschluss vom 09.09.2021 - 36 T 6514/21

1. Selbst bei äußerlich eindeutiger, aber offenkundig unrichtiger Bezeichnung ist grundsätzlich diejenige Partei angesprochen, die erkennbar durch die Parteibezeichnung betroffen werden soll.

2. Eine Rubrumsberichtigung kommt gerade in der Übergangszeit in Betracht.

3. Richtet sich die Klage nur gegen einige bzw. einen Wohnungseigentümer, ist aber erkennbar, dass die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer verklagt werden soll, so ist das Rubrum von Amts wegen entsprechend zu berichtigen.

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IMRRS 2022, 0793
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Einladung oder doch Ausladung zur Eigentümerversammlung?

LG Bremen, Urteil vom 04.02.2022 - 4 S 239/21

1. Wird in einer Klage als Beklagte die "Wohnanlage XY" benannt statt korrekt die "Wohnungseigentümergemeinschaft betreffend der Wohnanlage XY", so kann das Rubrum berichtigt werden.

2. Auch bei der Anfechtung eines Negativbeschlusses besteht ein Rechtsschutzbedürfnis.

3. Die Teilnahme an der Eigentümerversammlung gehört zum Kernbereich des Wohnungseigentums, weshalb auch in Zeiten der Corona-Pandemie ein Anspruch der Eigentümer auf die persönliche Teilnahme an Eigentümerversammlungen besteht.

4. Aus diesem Grund ist es unzulässig, eine Versammlung dahingehend zu beschränken, dass die persönliche Teilnahme den Eigentümern verwehrt wird, indem von vorneherein zu einer sog. Vertreterversammlung geladen wird, bei der sich die Eigentümer nur (üblicherweise vom Verwalter) vertreten lassen sollen.

5. Die Hinweise in der Einladung, dass gegebenenfalls die Versammlung ohne persönliche Anwesenheit stattfinden müsse und die Eigentümer sich im Vorwege über die geltenden Corona-Maßnahmen erkundigen sollen, können nicht als eine Ausladung interpretiert werden.

6. Auch der Hinweis, dass bei persönlichem Erscheinen trotz Verbots am Versammlungstag die Versammlung abgesagt werden müsse, lässt sich nicht dahin interpretieren, dass die persönliche Teilnahme nicht erwünscht sei.

7. Wenn eine Versammlung nicht durchgeführt werden kann bzw. darf, kommt dem Verwalter als Einladenden auch die Aufgabe zu, die Versammlung abzusagen. Die aufgrund von öffentlich-rechtlicher Beschränkungen fehlende Möglichkeit zur Versammlungsdurchführung ist dabei ein Grund, die Versammlung abzusagen.




IMRRS 2022, 0603
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Wann liegt eine Instandhaltung vor?

AG Kassel, Urteil vom 07.04.2022 - 800 C 4204/19

Eine Instandhaltung liegt dann vor, wenn der bestehende Zustand erhalten werden soll und hierfür pflegende, erhaltende und für vorsorgende Maßnahmen zu Beschlussfassung anstehen.

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IMRRS 2022, 0688
BauträgerBauträger
Eigentumswohnung fertig gestellt: Rohbau kann nicht zurückgegeben werden!

OLG Brandenburg, Urteil vom 13.04.2022 - 4 U 61/21

1. Folge eines wirksamen Rücktritts ist grundsätzlich, dass die Parteien verpflichtet sind, gegenseitig den jeweils empfangenen Gegenstand zurückzugewähren.

2. Der Anspruch auf Rückgewähr entfällt jedoch, wenn der Rückgewährschuldner nicht in der Lage ist, den empfangenen Gegenstand zurückzugeben oder nur in veränderter Form.

3. Ein Rohbau kann vom Erwerber nicht zurück übereignet werden, wenn er in einer fertig gestellten Eigentumswohnung aufgegangen ist.

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IMRRS 2022, 0740
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Teure Dachsanierung: Nichts geht ohne mindestens drei Vergleichsangebote

AG Bonn, Urteil vom 13.12.2021 - 211 C 25/21

1. Wird aufgrund der finanziellen Lage der Gemeinschaft beschlossen, die notwendige Dachsanierung in Teilabschnitten zu jeweils mehreren zehntausend Euro durchzuführen, so sind für jeden Teilabschnitt erneut mindestens drei Vergleichsangebote einzuholen.

2. Dies gilt auch dann, wenn die Firma beauftragt werden soll, die bereits die vorherigen Teilabschnitte allesamt zur vollsten Zufriedenheit der Gemeinschaft ausgeführt hat.

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IMRRS 2022, 0858
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Keine Erneuerung der Briefkastenanlagen ohne substanzielle Mängel

AG Hamburg-St. Georg, Urteil vom 17.12.2021 - 980a C 24/21 WEG

1. Das Rechtsschutzinteresse fällt durch den Vollzug eines Beschlusses nicht weg, wenn ein Folgenbeseitigungsanspruch des anfechtenden Wohnungseigentümers gegen den Verband möglich ist.

2. Durch die Bezeichnung eines TOP als "Diskussion und ggf. Beschlussfassung über die Vergabe des Auftrags zur Erneuerung der Briefkastenanlagen" ist ein verständiger Wohnungseigentümer in der Lage zu erkennen, dass es um die "Erneuerung der Briefkastenanlagen" und eine entsprechende Beauftragung dafür gehen soll. Es ist insoweit nicht erforderlich, auch schon in der Einladung auf die Erneuerung der "defekten" Briefkastenanlage und damit auf den Grund der Beschlussfassung hinzuweisen.

3. Die "Erneuerung" einer "defekten" Briefkastenanlage stellt keine bauliche Veränderung, sondern eine Erhaltungsmaßnahme dar.

4. Eine Sanierungsmaßnahme, die nicht erforderlich ist, entspricht nicht ordnungsmäßiger Verwaltung.

5. Wenn die für die entsprechende Beschlussfassung angeführte Begründung ("defekte Briefkastenanlage") nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entspricht, üben die Eigentümer ihr Ermessen nicht fehlerfrei aus; ihre Entscheidung ist von einem Irrtum beeinflusst, der Auswirkung auf ihre Willensbildung und damit auf das Ergebnis der Beschlussfassung hat.

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IMRRS 2022, 0878
WohnungseigentumWohnungseigentum
Ohne

LG Düsseldorf, Urteil vom 02.03.2022 - 25 S 26/20

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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IMRRS 2022, 0863
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Wann werden WEG-Sonderumlagen fällig?

LG Karlsruhe, Beschluss vom 01.06.2022 - 11 T 22/22

1. WEG-Sonderumlagen werden grundsätzlich erst durch die Beschlussfassung über die Erhebung der Sonderumlage und den anschließenden Abruf durch den Verwalter fällig.*)

2. Die Beschlusskompetenz zur abweichenden Fälligkeitsbestimmung durch die Eigentümerversammlung ergab sich im alten Recht aus § 21 Abs. 7 WEG a.F. bzw. ergibt sich im neuen Recht aus § 28 Abs. 3 WEG n.F.*)

3. Verzug kann ohne Mahnung eintreten, wenn die Fälligkeit der Sonderumlage kalendermäßig bestimmt wird (§ 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB).*)

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IMRRS 2022, 0856
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Verbot der Nutzung von Standheizungen in der Tiefgarage?

AG Hamburg-Altona, Urteil vom 09.11.2021 - 303a C 7/21

1. Die Gemeinschaft ist berechtigt, die Benutzung des gemeinschaftlichen Eigentums einschließlich von Sondernutzungsflächen durch Mehrheitsbeschluss zu regeln.

2. Ein nach § 14 Abs. 1 WEG zulässiger Gebrauch darf allerdings durch Mehrheitsbeschluss nicht untersagt werden.

3. Ein gänzliches Verbot der Benutzung von Standheizungen (also auch elektrischer) ist zu weitgehend und damit ermessensfehlerhaft.

4. Die Gemeinschaft kann nur solche Erwägungen zur Grundlage von Gebrauchsregelungen machen, die unmittelbar die Interessen der Eigentümer berühren.

5. Auch wenn der unbeaufsichtigte Betrieb von Standheizungen gegebenenfalls das Risiko von Fahrzeugbränden erhöhen sollte, so kann dieser Umstand nicht herangezogen werden, um ein generelles Nutzungsverbot zu rechtfertigen.

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IMRRS 2022, 0855
WohnungseigentumWohnungseigentum
Kostenentscheidung nach übereinstimmender Erledigterklärung

AG Bad Hersfeld, Beschluss vom 05.11.2021 - 10 C 464/21

Das Gericht hat über die Kosten des Rechtsstreits unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen durch Beschluss zu entscheiden. Ausschlaggebend ist hierbei insbesondere der ohne die Erledigterklärung zu erwartende Verfahrensausgang, wobei lediglich eine summarische Prüfung der jeweiligen Erfolgsaussichten erfolgen kann.

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IMRRS 2022, 0822
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Hartnäckigem Querulanten droht Eigentumsentzug!

LG Dortmund, Urteil vom 14.01.2022 - 17 S 69/21

1. Die Beschlussfähigkeit der Versammlung ist nicht (mehr) von dem Erscheinen eines Mindestquorums stimmberechtigter Eigentümer abhängig.

2. Verweigert ein Eigentümer trotz entsprechenden bestandskräftigen Beschlusses und trotz rechtskräftigen Duldungstitels sowie verhängter Ordnungsgelder hartnäckig den Austausch der Fenster in seiner Wohnung, kann er zur Veräußerung seines Wohnungseigentums gezwungen werden.

3. Eine Abmahnung muss nicht erfolgen, wenn sie von vorneherein unzumutbar ist oder offenkundig keine Aussicht auf Erfolg bietet, was insbesondere der Fall ist, wenn ein Wohnungseigentümer während des gegen ihn laufenden gerichtlichen Entziehungsverfahrens die in der Klage beanstandeten gemeinschaftswidrigen Verhaltensweisen fortsetzt.

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IMRRS 2022, 0837
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
WEG fehlt Beschlusskompetenz für Stilllegung eines Schwimmbades im Keller!

AG Hamburg-Altona, Urteil vom 11.01.2022 - 303c C 10/21

Die Eigentümer können nicht beschließen, ein Schwimmbad und eine Sauna in der Eigentumsanlage zu schließen. Jedenfalls dann nicht, wenn die Teilungserklärung die Instandhaltung dieser Anlagen vorschreibt.

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IMRRS 2022, 0698
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Rückzahlung aus der Instandhaltungsrücklage?

AG Schwerin, Urteil vom 15.10.2021 - 13 C 349/16 WEG

1. Die Wohnungseigentümer können beschließen, dass ein Teil der Instandhaltungsrücklage zurückgezahlt wird. Allerdings müssen hierbei nicht nur tatsächlich bereits entstandene Kosten, sondern auch Kostenrisiken berücksichtigt werden.

2. Der Umstand, dass ein Verwaltungsbeirat, jedenfalls ein wie hier unentgeltlicher, eine fehlerhafte Jahresabrechnung nicht beanstandet hat, steht seiner Wiederwahl nicht entgegen.

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IMRRS 2022, 0759
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Gemeinschaft darf einzelne Eigentümer klagen lassen

AG Friedberg, Urteil vom 16.02.2022 - 2 C 819/21

1. Der Wohnungseigentümerversammlung kommt die Beschlusskompetenz zur Rückermächtigung einzelner Wohnungseigentümer zur Führung eines Rechtsstreites gegen einen anderen Wohnungseigentümer - auch nach der WEG-Reform - zu.

2. Sind in einem Rechtsstreit mehrere Eigentümer als Streitgenossen verklagt, sind diese unabhängig von der Frage, ob sie materiell als Gesamtschuldner haften, sämtlich vom Stimmrecht ausgeschlossen. Der Ausschlusstatbestand greift auch ein, wenn ein Wohnungseigentümer gemeinsam mit einem Dritten verklagt wird. Schließlich ist die Regelung analog anwendbar, wenn ein Wohnungseigentümer einen Rechtsstreit mit der Gemeinschaft führt.

3. Der Stimmrechtsausschluss wirkt dabei allerdings nur insoweit, als der ausgeschlossene Wohnungseigentümer sich auf der "Gegenseite" der Wohnungseigentümergemeinschaft befinden muss.

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IMRRS 2022, 0789
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Bestellung eines Nicht-Eigentümers als Beirat führt zur Gesamtnichtigkeit des Bestellungsbeschlusses

AG Hamburg-St. Georg, Urteil vom 20.08.2021 - 980a C 29/20 WEG

Der Umstand, dass lediglich ein gewähltes Mitglied des Beirats kein Wohnungseigentümer ist, begründet nicht die Wirkung, dass der Beschluss im Übrigen aufrechterhalten bleiben kann. Der Rechtsgedanke des § 139 BGB, der auch bei einer Beschlussanfechtung zu beachten ist (vgl. BGH, NJW 1998, 3713, 3715 = ZMR 1999, 41), führt dazu, dass der Beschluss nicht in einen gültigen Teil und in einen ungültigen Teil aufzuspalten ist, sondern die Unwirksamkeit der Bestellung eines Nicht-Eigentümers als Beirat dazu führt, dass der gesamte Beschluss mit diesem Makel infiziert wird.

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IMRRS 2022, 0802
WohnungseigentumWohnungseigentum
Frage um Verwaltervertrag - Fortbestand oder Beendigung durch Kündigung?

LG Berlin, Urteil vom 19.03.2021 - 85 S 30/20 WEG

Beschlüsse der Eigentümerversammlung sind "aus sich heraus" - objektiv und normativ - auszulegen. Umstände außerhalb des protokollierten Beschlussinhalts, dürfen nur herangezogen werden, wenn sie nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalls für jedermann ohne weiteres erkennbar sind, z. B. weil sie sich aus dem - übrigen - Versammlungsprotokoll ergeben. Der Beschluss muss für eine objektive Auslegung inhaltlich bestimmt und klar sein, anderenfalls ist er nichtig.

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IMRRS 2022, 0810
WohnungseigentumWohnungseigentum
Abänderung der Streitwertfestsetzung

LG Lüneburg, Beschluss vom 15.03.2022 - 3 T 55/21

Der Streitwert für die vom Wohnungseigentümer, der sich gegen eine Nachforderung richtet, erhobene Anfechtungsklage, ist anhand des 7,5fachen Betrages der Nachforderung zu bemessen, wenn nicht das Interesse aller Wohnungseigentümer geringer ist. Selbst wenn der anfechtende Wohnungseigentümer der Meinung ist, dass ihm ein Guthaben zustünde, ist dieses nur dann streitwerterhöhend, wenn er zugleich eine Beschlussersetzungsklage erhebt. Der Nennbetrag der Einzeljahresabrechnung ist nach Inkrafttreten des WEMoG zum 1. Dezember 2020 nicht mehr maßgeblich, sondern hat nur Relevanz für die Anfechtung eines Wirtschaftsplans.*)

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IMRRS 2022, 0800
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Genehmigung der Aufstellung eines Gartenschuppens?

AG Spandau, Urteil vom 23.02.2021 - 19 C 58/20 WEG

1. Ein Beschluss über eine bauliche Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums muss mit einfacher Mehrheit gefasst werden, wobei auch die nicht beeinträchtigten Eigentümer stimmberechtigt sind.

2. Die Errichtung eines weiteren Gartenhauses, das angesichts des geltenden Denkmalschutzes bereits öffentlich-rechtlich den denkmalschutzrechtlichen Vorschriften entsprechen muss, führt nicht zu einer nachteiligen optischen Veränderung.

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IMRRS 2022, 0799
WohnungseigentumWohnungseigentum
Erfolgloser Antrag auf Prozesskostenhilfe

LG Hamburg, Beschluss vom 10.02.2021 - 320 S 2/21

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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IMRRS 2022, 0764
WohnungseigentumWohnungseigentum
WEMoG: Laufende Beschlussersetzungsklagen bedürfen einer Klageumstellung auf die Gemeinschaft

LG Köln, Beschluss vom 28.06.2021 - 29 S 32/21

Der klagende Eigentümer muss seine Beschlussersetzungsklage gegen die übrigen Eigentümer auf eine Klage gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer umstellen. § 48 Abs. 5 WEG ist hier nicht anwendbar.

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IMRRS 2022, 0738
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Wie ist die Rechtsbeziehung zwischen Eigentümern und Verwalter?

AG München, Beschluss vom 24.01.2022 - 1295 C 634/22 EVWEG

Aufgrund der Änderungen durch das WEMoG bestehen zwischen den einzelnen Wohnungseigentümern und dem Verwalter keine unmittelbaren wohnungseigentumsrechtlichen Rechtsbeziehungen mehr. Der Verwalter ist nur noch Organ des Verbands "Gemeinschaft der Wohnungseigentümer". Die damit einhergehenden organschaftlichen Pflichten bestehen naturgemäß nur ihr gegenüber. Anders als früher ist der Verwalter nur noch "gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer", nicht mehr gegenüber den einzelnen Wohnungseigentümern verpflichtet.

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IMRRS 2022, 0741
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Lückentext bei Einladung macht Beschluss unbestimmt!

AG Bonn, Urteil vom 08.12.2021 - 211 C 22/21

Die Einladung zur Eigentümerversammlung mit folgendem Lückentext: "Die Wohnungseigentümer bestimmen nach § 23 Abs. 2 Satz 2 WEG, dass über ### Bezeichnung eines TOP ### im Wege eines Umlaufbeschlusses ..." genügt nicht den Anforderungen von § 23 Abs. 2 WEG.

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IMRRS 2022, 0739
WohnungseigentumWohnungseigentum
Eintragung eines Sondernutzungsrechts im Grundbuch

OLG Frankfurt, Beschluss vom 14.12.2021 - 20 W 240/21

Die Eintragung von Sondernutzungsrechten im Grundbuch richtet sich nach den §§ 10 Abs. 3, 7 Abs. 3 WEG, 3 Abs. 2 WGV. Danach kann zur näheren Bezeichnung des Gegenstands und des Inhalts des Sondereigentums auf die Eintragungsbewilligung Bezug genommen werden. Das gilt mithin auch für Umfang und Inhalt des Sondernutzungsrechts. Dies bedeutet, dass die Bezugnahme auf die Teilungserklärung bzw. die sonstige Bewilligung und deren Eintragung in allen Wohnungseigentumsgrundbüchern, also ohne jeden Hinweis darauf, dass Sondernutzungsrechte begründet wurden, nach der Gesetzeslage genügt.*)

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IMRRS 2022, 0724
WohnungseigentumWohnungseigentum
Beschlussanfechtung einer WEG-Gemeinschaft

LG Aurich, Urteil vom 11.02.2021 - 1 S 70/20

ohne amtlichen Leitsatz

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IMRRS 2022, 0686
Mit Beitrag
ProzessualesProzessuales
Streit zwischen Eigentümergemeinschaften ist keine WEG-Sache

LG Karlsruhe, Beschluss vom 18.05.2022 - 11 S 179/20

1. Der Streit einer WEG mit einer Nachbar-WEG oder deren Miteigentümer um gemeinsame Einrichtungen bzw. diesbezügliche Verträge gehört nicht vor die WEG-Gerichte.*)

2. Die Wohnungseigentümergemeinschaft kann sich territorial niemals über das eigene Grundstück hinaus erstrecken.*)

3. Bezeichnet ein Amtsgericht versehentlich eine der allgemeinen Rechtsmittelregelung unterfallende Sache als "Wohnungseigentumssache" und legt der Berufungsführer dann fälschlich Berufung beim konzentrierten Berufungsgericht nach § 72 Abs. 2 GVG ein, so hilft dem Rechtsmittelführer der amtsgerichtliche Fehler beim erstangegangenen Berufungsgericht nicht weiter. Die Berufung beim konzentrierten Berufungsgericht bleibt unzulässig.*)




IMRRS 2022, 0704
WohnungseigentumWohnungseigentum
Löschung einer Falschbezeichnung von Sondereigentum

OLG Stuttgart, Beschluss vom 12.04.2022 - 8 W 288/20

Wird im Bestandsverzeichnis des Grundbuchs ein Sondereigentum als Miteigentumsanteil verbunden mit dem Sondereigentum an einer Wohnung bezeichnet, obwohl der Miteigentumsanteil nach der in der Eintragungsbewilligung in Bezug genommenen Teilungserklärung mit dem Sondereigentum an Räumen verbunden und dort als Teileigentum bezeichnet ist, ist die Eintragung inhaltlich unzulässig und daher nach § 53 Abs. 1 Satz 2 GBO zu löschen. Da eine unzulässige Eintragung nicht Grundlage für weitere Eintragungen sein kann, sind auch alle nachfolgenden Eintragungen als unzulässig zu löschen mit der weiteren Folge, dass das Grundbuchblatt zu schließen ist und die folglich noch unerledigten Eintragungsanträge neu zu bescheiden sind.*)

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IMRRS 2022, 0671
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Sind alle einverstanden, darf gebaut werden!

AG Saarbrücken, Urteil vom 09.03.2022 - 36 C 292/21

1. Einem Wohnungseigentümer können Maßnahmen einer baulichen Veränderung gestattet werden, wenn alle Wohnungseigentümer, deren Rechte durch die bauliche Veränderung über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus beeinträchtigt werden, einverstanden sind.

2. Als zu berücksichtigende Beeinträchtigungen kommen auch die Gefahr einer geringeren konstruktiven Stabilität und Sicherheit des Gemeinschaftseigentums, Veränderungen der optischen Gestaltung, Entzug der Gebrauchsmöglichkeit oder der intensiveren nachteiligen Nutzung des gemeinschaftlichen Eigentums in Betracht.

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IMRRS 2022, 0682
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Konten der WEG sind Fremdkonten!

LG Berlin, Urteil vom 15.02.2022 - 55 S 25/21 WEG

1. Konten der Wohnungseigentümergemeinschaft sind seit Anerkennung der Rechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaften als Fremdkonten anzulegen, bei denen die Eigentümergemeinschaft Kontoinhaberin und der Verwalter lediglich kontoführungsbefugt ist.*)

2. Die Führung des WEG-Kontos als offenes Treuhandkonto rechtfertigt - ohne vorherige Abmahnung - gleichwohl nicht die sofortige Abberufung der Verwalterin aus wichtigem Grund.*)

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IMRRS 2022, 0664
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Klage gegen „die übrigen Wohnungseigentümer“ = Klage gegen „die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer“?

LG Berlin, Urteil vom 22.03.2022 - 55 S 37/21

1. Eine nach dem Inkrafttreten des Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetzes (WEMoG) vom 16.10.2020 (BGBl. I 2187) am 01.12.2020 gegen "die übrigen Wohnungseigentümer" gerichtete Beschlussmängelklage ist dahingehend auszulegen, dass sie sich gegen "die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer" richtet, wenn in der Klageschrift zugleich der Verwalter als Zustellungsvertreter der beklagten Partei benannt wird.*)

2. Enthält die Klageschrift eine objektiv unrichtige, aber auslegungsfähige Bezeichnung des Klagegegners, kann sie die Anfechtungsfristen des § 45 WEG wahren.*)

3. Die fehlerhafte Parteibezeichnung ist durch Berichtigung des Rubrums zu beheben. Es bedarf keines förmlichen Parteiwechsels.*)

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IMRRS 2022, 0668
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Eine gekorene Ausübungsbefugnis gibt es nicht mehr!

AG Wuppertal, Urteil vom 03.12.2021 - 95b C 122/20

Eine über die geborene Ausübungsbefugnis aus § 9a Abs. 2 WEG hinausgehende Möglichkeit einer gekorenen Ausübungsbefugnis sieht das Wohnungseigentumsgesetz nach der Reform nicht mehr vor, denn der Entzug des Ausübungsbefugnis durch Beschluss ist ein gravierender Eingriff in die Privatautonomie des einzelnen Wohnungseigentümers und widerspricht auch dem berechtigten Interesse des Rechtsverkehrs an einer klaren Zuordnung von Rechten und Pflichten.

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IMRRS 2022, 0667
WohnungseigentumWohnungseigentum
Pflicht zur Wiederherstellung von Markierungen

AG Hamburg-St. Georg, Urteil vom 17.12.2021 - 980b C 15/20 WEG

Schadensersatzansprüche, bei denen der dem Schadensersatzanspruch zugrundeliegende Sachverhalt vor dem 01.12.2020 abgeschlossen wurde, sind nach den bis zum 30.11.2020 geltenden Vorschriften des WEG zu beurteilen.

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IMRRS 2022, 0666
WohnungseigentumWohnungseigentum
Genehmigung der Jahresabrechnung?

LG Landau, Urteil vom 17.12.2021 - 5 S 16/21

Das Inkrafttreten des neuen WEG-Rechts zum 01.12.2020 stellt keinen Grund für den Wegfall des Rechtsschutzinteresses für eine Klage dar.

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IMRRS 2022, 0647
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Zweiergemeinschaft: Hausgeldansprüche muss Gemeinschaft durchsetzen!

LG Frankfurt/Main, Beschluss vom 17.05.2022 - 2-13 T 27/22

Auch in einer verwalterlosen Zwei-Personen-WEG können Hausgeldansprüche nur aufgrund eines Beschlusses über eine Jahresabrechnung oder einen Wirtschaftsplan geltend gemacht werden. Zudem muss der Zahlungsanspruch auch hier von der Gemeinschaft durchgesetzt werden, einzelne Eigentümer sind hierzu nicht befugt.*)

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IMRRS 2022, 0627
WohnungseigentumWohnungseigentum
Ansprüche auf Auflassung sowie Herstellung von Wohnungseigentum

KG, Beschluss vom 11.05.2021 - 8 U 1153/20

ohne amtlichen Leitsatz

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IMRRS 2022, 0601
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Beschluss über Wirtschaftsplan nicht insgesamt nichtig!

LG Frankfurt/Main, Beschluss vom 20.04.2022 - 2-13 T 15/22

Ein Beschluss, mit dem nach der WEG-Reform 2020 weiterhin "der Wirtschaftsplan" beschlossen wird, ist jedenfalls nicht insgesamt mangels Beschlusskompetenz nichtig, so dass für die Vorschusszahlungen eine Zahlungspflicht besteht.*)

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IMRRS 2022, 0600
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Fehlerhafte Ladung: Beschlüsse ungültig?

LG Frankfurt/Main, Urteil vom 28.04.2022 - 2-13 S 117/21

1. Eine nach dem 01.12.2020 gegen die übrigen Eigentümer erhobene Anfechtungsklage wahrt die Anfechtungsfrist des § 45 WEG nicht.*)

2. Lädt zur Eigentümerversammlung statt der bestellten Verwalterin eine von ihr neu gegründete Gesellschaft, ohne dass eine Umwandlung nach dem UmwG erfolgt ist, ist die Ladung fehlerhaft. Die auf der Versammlung gefassten Beschlüsse sind aber nur dann für ungültig zu erklären, wenn der Ladungsmangel sich kausal ausgewirkt hat.*)

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