Immobilien- und Mietrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
5140 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2004
IMRRS 2004, 0438VG Frankfurt/Main, Beschluss vom 01.10.2003 - 3 E 220/02(1)
Zur Frage, wann eine Verpflichtung des Grundstückseigentümers zur Untersuchung der von seinem Grundstück ausgehenden Grundwasserabstromfahne rechtmäßig ist.
VolltextIMRRS 2004, 0436
BFH, Urteil vom 02.03.2004 - IX R 43/03
Erhält ein Eigentümer für die Inanspruchnahme seines Grundstücks im Zuge der Errichtung einer baulichen Anlage auf dem Nachbargrundstück ein Entgelt, so muss er dieses nach § 21 Abs. 1 EStG versteuern.*)
VolltextIMRRS 2004, 0431
VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 06.11.2003 - 10 S 2619/00
1. Die Worte "zur Verhinderung von Beeinträchtigungen der Landeskultur und Landespflege" in § 26 LLG beinhalten eine normative Zielbestimmung und kein eine weitere Subsumtion erforderndes Tatbestandsmerkmal. Daher erfasst die Bewirtschaftungs- und Pflegepflicht nach § 26 LLG landwirtschaftlich nutzbare Grundstücke, ohne dass es noch einer Prüfung bedarf, ob ohne Bewirtschaftung und Pflege Landeskultur oder Landespflege im Einzelfall beeinträchtigt werden.*)
2. Für die Frage der Zumutbarkeit der Bewirtschaftungs- und Pflegepflicht i. S. v. § 27 Abs. 1 LLG kommt es regelmäßig auf einen Kosten-Nutzen-Vergleich hinsichtlich des konkreten Buchgrundstücks an, nicht auf die gesamte wirtschaftliche Vermögenssituation des Eigentümers.*)
3. Umfasst ein Buchgrundstück sowohl land- wie auch forstwirtschaftlich nutzbare Flächen, so ist der Kosten-Nutzen-Vergleich für das gesamte Grundstück durchzuführen, d. h., den Kosten aus der Erfüllung der Pflicht nach § 26 LLG sind alle Erträge - einschließlich derjenigen aus der forstwirtschaftlichen Nutzung - gegenüber zu stellen.*)
VolltextIMRRS 2004, 0429
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20.01.2004 - 3 Wx 262/03
1. Für die Eintragung einer Reallast genügt, dass die Höhe der Leistung bestimmbar ist.*)
2. Werden als Inhalt einer Reallast angegeben die Kosten des Betriebs, der Wartung und Unterhaltung/Instandhaltung einschließlich Schönheitsreparaturen eines Bauwerks, so lässt sich die höchstmögliche Belastung hinreichend deutlich daran messen, welche Kosten im "ungünstigsten" Fall im Lauf eines Jahres aufgewendet werden müssen.*)
VolltextIMRRS 2004, 0428
BGH, Urteil vom 06.02.2004 - V ZR 196/03
a) Eine Dienstbarkeit nach § 9 Abs. 1 GBBerG ist nicht deswegen erloschen, weil der Grundstückseigentümer nach dem 25. Dezember 1993 mit dem Versorgungsunternehmen einen Anschlußvertrag abgeschlossen hat.*)
b) Der nachträgliche Abschluß eines Anschlußvertrags nach der AVBEltV verpflichtet das Versorgungsunternehmen nicht, auf die Dienstbarkeit nach § 9 GBBerG zu verzichten.*)
c) Das Versorgungsunternehmen ist an der Berufung auf die fehlende Eintragung der Dienstbarkeit jedenfalls dann nicht analog § 162 BGB oder aus Treu und Glauben gehindert, wenn der Grundstückseigentümer die Eintragung durch Bewilligung der Grundbuchberichtigung herbeiführen kann.*)
VolltextIMRRS 2004, 0426
BGH, Urteil vom 03.02.2004 - XI ZR 398/02
a) Hat ein Darlehensnehmer gegen die realkreditgebende Bank einen Anspruch auf Einwilligung in eine vorzeitige Darlehensablösung gegen angemessene Vorfälligkeitsentschädigung, kann er, wenn die Veräußerung des belasteten Grundstücks eine Ablösung des Darlehens nicht erfordert, statt dessen auch die Zustimmung in einen bloßen Austausch der vereinbarten Sicherheiten bei sonst unverändert fortbestehendem Darlehensvertrag beanspruchen, wenn der Sicherheitenaustausch dem Kreditinstitut mangels eines schutzwürdigen Eigeninteresses zuzumuten ist.*)
b) Dies ist der Fall, wenn eine vom Darlehensnehmer als Ersatz angebotene Grundschuld das Risiko der realkreditgebenden Bank genauso gut abdeckt wie die der Bank vereinbarungsgemäß eingeräumte Grundschuld, der Darlehensnehmer bereit und in der Lage ist, alle mit dem Sicherheitenaustausch verbundenen Kosten zu tragen und das Kreditinstitut auch nicht befürchten muß, etwa bei der Verwaltung oder der Verwertung der Ersatzsicherheit irgendwelche Nachteile zu erleiden.*)
VolltextIMRRS 2004, 0425
BGH, Beschluss vom 03.03.2004 - IV ZB 38/03
Der Ausschluß unbekannter Gläubiger nach § 1170 Abs. 1 BGB ist grundsätzlich auf den Fall beschränkt, daß der Gläubiger von Person unbekannt ist. Ein unbekannter Aufenthalt genügt für sich genommen nicht.*)
VolltextIMRRS 2004, 0421
BGH, Urteil vom 02.03.2004 - XI ZR 288/02
Ein vertragswidriges Verhalten des Gegners berechtigt im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses grundsätzlich nicht zur fristlosen Kündigung ohne vorherige Abmahnung, es sei denn die Vertrauensgrundlage der Rechtsbeziehung ist derart erschüttert, daß sie auch durch die Abmahnung nicht wieder hergestellt werden kann.*)
VolltextIMRRS 2004, 0413
OVG Niedersachsen, Beschluss vom 22.10.2003 - 1 MN 123/03
Nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB sind nur solche Bauleitpläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren oder ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des BauGB nicht bestimmt sind.
VolltextIMRRS 2004, 0411
KG, Urteil vom 19.02.2004 - 8 U 185/03
Eine Vorenthaltung der Mietsache ist nicht gegeben, wenn der Mieter die Mietsache zwar zurückgibt, aber seine weiteren Pflichten nicht erfüllt, die im Rahmen der Rückgabepflicht bestehen. Dies gilt insbesondere für unterbliebene Schönheitsreparaturen.
VolltextIMRRS 2004, 0410
BGH, Beschluss vom 27.02.2004 - IXa ZB 135/03
Eine Grundschuld ist in den nach § 74a Abs. 1 Satz 1 ZVG aufzustellenden fiktiven Verteilungsplan mit ihrem Nominalbetrag (Kapital nebst Zinsen und anderen Nebenleistungen) einzustellen.*)
VolltextIMRRS 2004, 0408
BGH, Urteil vom 28.01.2004 - XII ZR 221/01
a) Zur Berücksichtigung von Restitutionsansprüchen im Zugewinnausgleich.*)
b) Zur Behandlung von vereinigungsbedingten Wertsteigerungen im Zugewinnausgleich.*)
VolltextIMRRS 2004, 0391
LG Coburg, Urteil vom 09.09.2003 - 22 O 509/03
1. Die "Versicherung", dem Verkäufer seien verborgene Mängel nicht bekannt, enthält keine Zusicherung der Mangelfreiheit, sondern beschreibt eine Grundlage für den Arglistvorwurf im Fall ihrer Unrichtigkeit.
2. Der Veräußerer eines Anwesens haftet für Holzschädlinge im Dachgebälk, wenn im Kaufvertrag für Mängelfreiheit keine Gewähr übernommen wurde, nur dann, wenn er die Holzeindringlinge dem Erwerber arglistig verschwiegen hat.
VolltextIMRRS 2004, 0389
OLG Karlsruhe, Urteil vom 03.12.2003 - 22 U 2/02 Baul
1. Die Zulassung neuer Angriffs- und Verteidigungsmittel unterliegt auch im Berufungsverfahren vor den Senaten für Baulandsachen Einschränkungen. § 531 ZPO ist hier jedenfalls dann anwendbar, wenn auch die Voraussetzungen für eine Zurückweisung im Verwaltungsprozess gem. § 128 a VwGO vorliegen würden.*)
2. Bei der Verkehrswertermittlung sind vorhandene Schadstoffbelastungen durch einen Abzug zu berücksichtigen, da deren Vorhandensein die Beschaffenheit und die tatsächlichen Eigenschaften des Grundstückes (§ 5 Abs. 5 WertV) mit prägt. Die Wertermittlung erfolgt in diesen Fällen regelmäßig in der Weise, dass vom fiktiven Wert ohne Kontaminationen die Kosten der Erfassung, Gefährdungsabschätzung, Sanierung und Überwachung in Abzug gebracht werden.*)
VolltextIMRRS 2004, 0386
OLG Köln, Urteil vom 12.12.2003 - 19 U 63/03
Ein Beseitigungsanspruch für einen zu nahe an einer Grenze gepflanzten Baum ist unter den Voraussetzungen des § 47 NachbG-NW nur dann ausgeschlossen, wenn er nicht innerhalb von sechs Jahren nach der Anpflanzung rechtshängig gemacht worden ist.
VolltextIMRRS 2004, 0382
OLG Hamm, Beschluss vom 13.01.2004 - 15 W 377/03
1) Die in einem mit einer Gemeinde geschlossenen Kaufvertrag über ein Baugrundstück von den Erwerbern übernommene Verpflichtung, einen erhöhten Kaufpreis für den Fall zu zahlen, dass das auf dem Grundstück zu errichtende Wohngebäude von ihnen nicht über eine bestimmte Frist selbst genutzt wird, ist als bedingte Kaufpreisverpflichtung unter Hinzurechnung zu dem anderweitig vereinbarten Kaufpreis zu bewerten.*)
2) Die Bewertung dieser Verpflichtung hat mit einem Bruchteil des Nominalbetrages des zusätzlichen Kaufpreises zu erfolgen, der den Grad der Wahrscheinlichkeit des Eintritts der Bedingung berücksichtigt.*)
VolltextIMRRS 2004, 0381
OLG Brandenburg, Urteil vom 15.01.2004 - 5 U 35/03
Für die Kenntnis der Abtretung genügt die Kenntnis der Tatsachen, die den Forderungsübergang bewirken.
VolltextIMRRS 2004, 0372
BFH, Urteil vom 19.02.2004 - III R 54/01
Erwirbt ein Ehegatte die zur Konkursmasse des anderen Ehegatten gehörende Familienwohnung vom Konkursverwalter, liegt keine (nicht begünstigte) Anschaffung "vom" Ehegatten i.S. von § 2 Abs. 1 Satz 3 EigZulG vor. Unter den weiteren Voraussetzungen des EigZulG hat der erwerbende Ehegatte daher Anspruch auf eine Eigenheimzulage.*)
VolltextIMRRS 2004, 0369
BGH, Beschluss vom 27.02.2004 - IXa ZB 37/03
a) Die nach dem Zeitaufwand bestimmte Vergütung des Zwangsverwalters von Grundstücken, die nicht durch Vermieten oder Verpachten genutzt werden, kann bei der Bemessung des Stundensatzes nicht an die Vergütung von Berufsbetreuern angelehnt werden.*)
b) Für in die Jahre 2000 bis 2003 fallende Abrechnungszeiträume kann die zeitbezogene Vergütung des Zwangsverwalters gemäß § 26 ZwVerwVO bereits nach dem Stundensatzrahmen bemessen werden, der nach § 19 Abs. 1, § 25 ZwVwV erst für Abrechnungszeiträume nach dem 31. Dezember 2003 anzuwenden ist.*)
VolltextIMRRS 2004, 0368
BGH, Urteil vom 13.02.2004 - V ZR 225/03
Beim Weiterverkauf eines Grundstücks unter Gewährleistungsausschluß ist für eine Verpflichtung zur Abtretung von Gewährleistungsansprüchen gegen den Erstverkäufer im Wege ergänzender Vertragsauslegung nur dann Raum, wenn besondere Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß der Gewährleistungsausschluß dem Zweitkäufer Ansprüche gegen den Erstverkäufer nicht vorenthalten sowie den Erstkäufer wegen etwaiger Mängel nicht abschließend entlasten und vor unvorhersehbaren Rückwirkungen einer Inanspruchnahme des Erstverkäufers schützen sollte (Abgrenzung zum Senatsurt. v. 20. Dezember 1996, V ZR 259/95, NJW 1997, 652).*)
VolltextIMRRS 2004, 2354
BGH, Urteil vom 04.03.2004 - III ZR 225/03
Zur Verkehrssicherungspflicht für Straßenbäume (hier: Ursächlichkeit einer unterlassenen Baumüberprüfung für einen durch das Abbrechen eines Astes verursachten Verkehrsunfall).*)
VolltextIMRRS 2004, 0356
BGH, Beschluss vom 03.03.2004 - IV ZB 21/03
a) Bei Anfechtungen von Kostenentscheidungen nach §§ 93, 99 Abs. 2 ZPO ist die Rechtsbeschwerde gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthaft.*)
b) Ist eine Klage (hier: auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus einer Grundschuld wegen fehlender Angaben zur Fälligkeit gemäß § 1193 BGB) zunächst nicht schlüssig, kann die beklagte Partei trotz angezeigter Verteidigungsbereitschaft im schriftlichen Vorverfahren nach entsprechend ergänztem Sachvortrag den Anspruch noch "sofort" i.S. von § 93 ZPO anerkennen.*)
VolltextIMRRS 2004, 0333
BGH, Beschluss vom 02.10.2003 - V ZB 72/02
Beruht eine falsche Entscheidung alternativ auf mehreren Rechtsfehlern, ist der Zugang zur Revision verschlossen, wenn sich darunter einer befindet, an dessen Bereinigung kein öffentliches Interesse im Sinne der Zulassungsgründe dargelegt wird.*)
VolltextIMRRS 2004, 0327
KG, Beschluss vom 29.04.2003 - 1 W 132/03
1. Im Grundbuchverfahren ist eine auf eine Eintragungsbewilligung bezogene Vollmacht durch das Rechtsbeschwerdegericht ohne Bindung an die Auffassung des Landgerichts selbst auszulegen.*)
2. Eine Durchführungsvollmacht zur Änderung eines Grundstückskaufvertrages erfasst regelmäßig nicht die Erhöhung der Belastungsvollmacht, wenn die Durchführungsvollmacht unter der Einschränkung steht, dass die Änderungserklärungen "für die Durchführung des Kaufvertrages noch erforderlich und nützlich" sind.*)
VolltextIMRRS 2004, 0325
BGH, Beschluss vom 27.02.2004 - IXa ZB 247/03
1. Die Vorschrift des § 182 ZPO a.F. stellt eine Zugangsfiktion dar, deren Eintritt allein von den darin genannten Voraussetzungen abhängig ist. Auf die Kenntniserlangung des Zustellungsadressaten oder die Möglichkeit dazu kommt es nicht an.
2. Haben ungewöhnliche Umstände dazu geführt, dass der Zustellungsempfänger von dem Zugang einer Nachricht unverschuldet keine Kenntnis erlangt hat und auf diese Weise die Frist für die Einlegung eines Rechtsmittels abgelaufen ist, sind seine Rechte dadurch gewahrt, dass er die Möglichkeit hat, gemäß §§ 233 ff ZPO die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu erwirken.
3. Die formelle Rechtskraft des Beschlusses über die Festsetzung des Verkehrswertes steht einer Neubewertung dann nicht entgegen, wenn wesentliche neue Tatsachen, die nicht schon mit der sofortigen Beschwerde gemäß § 74a Abs. 5 Satz 3 ZVG hätten geltend gemacht werden können, eine Anpassung erfordern. In diesem Fall hat das Vollstreckungsgericht den Verkehrswert gegebenenfalls von Amts wegen anzupassen.
VolltextIMRRS 2004, 0323
BGH, Urteil vom 23.01.2004 - V ZR 205/03
1. § 8 VZOG verleiht dem Verfügungsbefugten nicht die Rechtsmacht, wirksam über nicht entstandenes Volkseigentum zu verfügen. Nur wenn Volkseigentum besteht, ermächtigt die Vorschrift zu Verfügungen; anderenfalls verleiht sie dem Adressaten nur die Stellung eines Buchberechtigten, und Dritte können nur unter den Voraussetzungen des gutgläubigen Erwerbs vom Nichtberechtigten (§ 892 BGB) Eigentum erwerben.
2. Die Neufassung des § 8 VZOG begründet zudem eine Verfügungsmacht auch für den Fall, dass Volkseigentum zwar im Gundbuch eingetragen, aber nicht zur Enstehung gelangt ist.
VolltextIMRRS 2004, 0322
OLG Bamberg, Urteil vom 03.02.2004 - 5 U 181/03
1. Gemäß Art. 7 Abs. 5 BayBO kann eine Verlagerung einer Abstandsfläche auf das Nachbargrundstück – dann auch mit Wirkung für den Rechtsnachfolger - nur durch eine im Baugenehmigungsverfahren schriftlich gegenüber der Bauaufsichtsbehörde abgegebene Zustimmungserklärung des Nachbarn gestattet werden, die sich nicht nur auf das Bauvorhaben als solches, sondern ausdrücklich auf die Zustimmung zu einer Abstandsfläche in bestimmter Breite und Tiefe auf dem eigenen Grundstück beziehen muss, die dann von Bebauung freizuhalten ist (qualifizierte Zustimmung).
2. Eine vom Rechtsvorgänger erteilte vertragliche Zustimmung zur Baumaßnahme hat nur schuldrechtlichen Charakter und wirkt nicht gegen den Einzelrechtsnachfolger (einfache Zustimmung).
3. Die bloße Kenntnisnahme von der Existenz des bereits im Rohbau hergestellten Überbaus durch die Käufer beim Grundstückserwerb beinhaltet noch nicht die konkludente Erklärung, eine entsprechende Duldungsverpflichtung begründen zu wollen.
4. Die gesetzlichen Überbauvorschriften sind analog auf andere, weniger gravierende Eigentumsbeeinträchtigungen, wie z.B. die rechtswidrige Nichteinhaltung der Abstandsfläche, anzuwenden.
5. In analoger Anwendung des § 912 BGB wird eine Duldungspflicht des Einzelrechtsnachfolgers im Eigentum des benachbarten Grundstücks dann begründet, wenn der Rechtsvorgänger dem Überbau (vertraglich) zugestimmt hat und der Überbau im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtsnachfolge bereits durchgeführt ist.
6. Denn wenn der Rechtsvorgänger (vertraglich) zugestimmt hat, trifft den Überbauenden bei Ausführung vor dem Eigentumswechsel hinsichtlich der Eigentumsbeeinträchtigung weder Vorsatz noch Fahrlässigkeit, so dass der Überbau als entschuldigt gi1t. Ein Widerspruch des Einzelrechtsnachfolgers gegen den zunächst rechtmäßigen Überbau wäre im Sinne des § 912 Abs. 1 BGB verspätet.
VolltextIMRRS 2004, 0319
OVG Sachsen, Urteil vom 27.01.2004 - 4 B 606/02V
1. Rechtsgeschäfte, in denen sich die Gemeinde verpflichtet, Grundstücke oder grundstücksgleiche Rechte zu veräußern, bedürfen nach § 90 Abs. 3 Nr. 1 SächsGemO der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde.
2. Eine Verpflichtung zur Veräußerung eines Grundstücks besteht, wenn der Nutzer eines Grundstücks die Annahme eines Angebots für einen Grundstückskaufvertrag verlangt, das den Bestimmungen der §§ 65 bis 74 SachenRBerG entspricht.
3. Nimmt eine Gemeinde ein hiervon abweichendes Kaufangebot an, erfüllt sie nicht eine Verpflichtung, sondern handelt in Wahrnehmung ihrer Berechtigung zur freien Vertragsvereinbarung.
VolltextIMRRS 2004, 0317
OLG Saarbrücken, Beschluss vom 08.01.2004 - 9 WF 115/03
Das Miteigentum an einem Zweifamilienhaus steht der Gewährung von Prozesskostenhilfe nicht entgegen, wenn eine der Wohnungen von dem anderen Miteigentümer genutzt wird und an dieser weiteren Wohnung ein Wohnungsrecht eines Dritten besteht.*)
VolltextIMRRS 2004, 0312
FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20.01.2004 - 2 K 1430/03
1. Eine "Belastung" im Sinne des § 33 Abs. 1 EStG liegt nicht vor, wenn der Steuerpflichtige Gegenstände anschafft oder herstellen lässt, die einen wirtschaftlich messbaren Gegenwert oder einen nicht nur vorübergehenden wirtschaftlichen Vorteil zu den aufgewandten Kosten.
2. Da letztlich nahezu jeder Aufwand zu einem Gegenwert im Form von Gütern oder Dienstleistungen führt, werden im Rahmen der sogenannten "Gegenwerttheorie" nur solche Vorteile berücksichtigt, die auch für andere Personen von Wert sein können und damit eine gewisse Markfähigkeit haben.
3. Mehraufwendungen wegen der behindertengerechten Gestaltung eines für den eigenen Wohnbedarf errichteten Hauses können nur dann außergewöhnliche Belastungen sein, wenn eine eindeutige und anhand objektiver Merkmale durchgeführte Unterscheidung zwischen den steuerlich irrelevanten Motiven für die Errichtung und Gestaltung eines Hauses und den ausschließlich durch eine Krankheit oder einen Unfall verursachten Aufwendungen möglich ist und wenn ausgeschlossen ist, dass die durch diese Aufwendungen geschaffenen Einrichtungen jeweils wertbildende Faktoren für das Haus darstellen können, wenn also eindeutig "verlorener Aufwand" vorliegt.
4. Die Ausstattung mit einem Fahrstuhl führt danach nicht zu außergewöhnlichen Belastungen.
VolltextIMRRS 2004, 0308
BGH, Urteil vom 13.02.2004 - V ZR 217/03
Der Einhaltung der in Gesetzen oder Rechtsverordnungen im Sinne des § 906 Abs. 1 Satz 2 BGB festgelegten Grenz- oder Richtwerte kommt Indizwirkung dahin zu, daß eine nur unwesentliche Beeinträchtigung vorliegt. Es ist dann Sache des Beeinträchtigten, Umstände darzulegen und zu beweisen, die diese Indizwirkung erschüttern.*)
Bei einer von einer Mobilfunksendeanlage ausgehenden Beeinträchtigung durch elektromagnetische Felder, die die Grenzwerte der 26. BImSchV einhalten, muß der Beeinträchtigte zur Erschütterung der Indizwirkung darlegen - und gegebenenfalls beweisen -, daß ein wissenschaftlich begründeter Zweifel an der Richtigkeit der festgelegten Grenzwerte und ein fundierter Verdacht einer Gesundheitsgefährdung besteht.*)
VolltextIMRRS 2004, 0306
BGH, Urteil vom 04.03.2004 - III ZR 72/03
Bei der sukzessiv erfolgenden Beurkundung von Vertragsangebot und -annahme kann dem sogenannten Zentralnotar, der nur die Vertragsannahme beurkundet, gegenüber dem Anbietenden eine betreuende Belehrungspflicht bezüglich zwischenzeitlich eingetragener Belastungen obliegen.*)
VolltextIMRRS 2004, 0301
BGH, Urteil vom 18.02.2004 - IV ZR 94/03
Der Anspruch auf den Neuwertanteil entsteht bis zum Eigentumsübergang in der Person des Grundstücksveräußerers, wenn bis dahin die Wiederherstellung sichergestellt ist.*)
VolltextIMRRS 2004, 0296
BGH, Urteil vom 30.01.2004 - V ZR 92/03
Ist bei dem Verkauf einer noch zu vermessenden Grundstücksfläche der Kaufgegenstand in der notariellen Urkunde sowohl durch eine bestimmte Grenzziehung in einem maßstabsgerechten Plan als auch durch eine als ungefähr bezeichnete Flächenmaßangabe bestimmt, kommt die Anpassung oder Auflösung des Vertrags nach den Grundsätzen vom Fehlen der Geschäftsgrundlage in Betracht, wenn die Parteien bei Vertragsschluß übereinstimmend davon ausgingen, daß die Größe der zeichnerisch dargestellten Fläche in etwa der bezifferten Flächengröße entspricht und das Ergebnis der Vermessung davon wesentlich abweicht (Ergänzung zu Senat, Urt. v. 13. Juni 1980, V ZR 119/79, WM 1980, 1013).*)
VolltextIMRRS 2004, 0295
BGH, Urteil vom 30.01.2004 - V ZR 262/03
a) Zum Inhalt eines dinglichen Nutzungsrechts gehört auch seine Entgeltlichkeit oder Unentgeltlichkeit. Dafür sind neben den Bestimmungen über die Verleihung von Nutzungsrechten auch die Bestimmungen über die Nichterhebung von Nutzungsentgelten etwa nach der Eigenheimverordnung maßgeblich.*)
b) Auch nach 1970 waren dingliche Nutzungsrechte an volkseigenen Grundstücken in der Regel unentgeltlich. Deshalb kann ein Entgelt bei solchen Rechten nur verlangt werden, wenn der Nutzer ausnahmsweise nicht von einem Entgelt befreit war.*)
VolltextIMRRS 2004, 0293
BGH, Beschluss vom 30.01.2004 - IXa ZB 233/03
Das Verbot der zwecklosen Pfändung (§ 803 Abs. 2 ZPO) findet im Zwangsversteigerungsverfahren keine Anwendung (im Anschluß an BGHZ 151, 384).*)
Das Vollstreckungsgericht darf daher das Verfahren nicht mit der Begründung aufheben, ein Versteigerungserlös sei zugunsten des Gläubigers nicht zu erwarten.*)
VolltextIMRRS 2004, 0286
OLG Celle, Urteil vom 27.02.2004 - 9 U 220/03
1. Bei Glatteisunfällen spricht ein Anschein dafür, dass die Unfallverletzungen bei Beachtung der Streupflicht vermieden worden wären, wenn der Unfall innerhalb der zeitlichen Grenzen der Streupflicht stattgefunden hat. Dafür notwendig und ausreichend ist es, dass ein Glättezustand im Verantwortungsbereich des Streupflichtigen nachgewiesen wird.*)
2. Zu der den Streupflichtigen entlastenden Zumutbarkeitsprüfung gehört die Erwägung, dass die Streupflicht nicht verletzt wäre, wenn erst kurz vor dem Unfall auf den gefrorenen Boden Regen niedergegangen wäre und der Streupflichtige auf eine sich dadurch bildende Glätte noch nicht mit Streuen reagiert haben müsste. Der Verletzte hat also das Vorliegen einer die Streupflicht begründenden Wetter und Straßenlage zu beweisen, während der Streupflichtige für das Vorliegen einer Ausnahmesituation, die das Streuen unzumutbar machte, beweispflichtig ist.*)
3. Die nur im Rahmen des Zumutbaren bestehende Pflicht, bei Schnee und Eisglätte die Gehwege abzustumpfen, entfällt, wenn es zwecklos ist, den Bürgersteig zu streuen, da sich Glätte alsbald wieder neu bilden würde. Der Streupflichtige braucht also nicht tätig zu werden, wenn angesichts der konkreten Wetterlage das Bestreuen mit abstumpfenden Mitteln nur zu einer unwesentlichen oder ganz vorübergehenden Minderung der dem Verkehr drohenden Gefahren führt, was insbesondere bei Glatteis durch anhaltenden Regen auf gefrorenen Boden gilt.*)
4. Sofern die die Glätte verursachenden Niederschläge enden, ist dem Streupflichtigen eine angemessene Beobachtungs und Vorbereitungszeit zuzubilligen, sodass es noch hinnehmbar sein kann, wenn der Streupflichtige erst nach Ablauf von etwa einer Stunde erneut streut; generell darf das Ende des (gefrierenden) Regens abgewartet werden, auch wenn hierdurch Glatteis entsteht. Dies gilt nur dann nicht, wenn den Sicherungspflichtigen aufgrund besonderer Umstände eine erhöhte Aufmerksamkeit und die Pflicht zu besonderer Vorsorge treffen.*)
VolltextIMRRS 2004, 0280
BGH, Urteil vom 17.01.2003 - V ZR 137/02
a) Den Vermieter trifft bei Eintritt des Vorkaufsfalls zugunsten des Mieters die mietvertragliche Nebenpflicht, den Mieter über sein Vorkaufsrecht zu unterrichten und ihm den Inhalt des mit dem Dritten geschlossenen Kaufvertrages mitzuteilen. Diese Pflicht ist verletzt, wenn dem Mieter der Vertragsinhalt unrichtig oder unvollständig zur Kenntnis gebracht wird.*)
b) Im Fall einer solchen Pflichtverletzung spricht eine Vermutung für "aufklärungsrichtiges" Verhalten des Mieters.*)
VolltextIMRRS 2004, 0270
BGH, Urteil vom 18.11.2003 - XI ZR 322/01
1. Der Gesichtspunkt des Wissensvorsprungs verpflichtet eine Bank nur, vorhandenes, von ihr als wesentlich erkanntes Wissen zu offenbaren, nicht aber, sich einen Wissensvorsprung erst zu verschaffen.
2. Ein Wissensvorsprung der Bank darüber, dass der vom Erwerber zu zahlende Kaufpreis in keinem angemessenen Verhältnis zum Wert des zu erwerbenden Objekts steht, begründet grundsätzlich keine Aufklärungspflicht. Denn es gehört auch bei einem kreditfinanzierten Kauf zu den eigenen Aufgaben des Käufers, die Angemessenheit des Kaufpreises zu prüfen.
3. Eine Aufklärungspflicht der Bank über die Unangemessenheit des Kaufpreises kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn die Bank bei einem Vergleich von Kaufpreis und Wert des Objekts von einer sittenwidrigen Übervorteilung des Käufers durch den Verkäufer ausgehen muss. Das ist erst in Betracht zu ziehen, wenn der Wert der Leistung knapp doppelt so hoch ist wie der Wert der Gegenleistung.
4. Eine Aufklärungspflicht wegen Überschreitung der Kreditgeberrolle setzt voraus, dass die Bank im Zusammenhang mit der Planung, der Durchführung oder dem Vertrieb des Objekts gleichsam als Partei des zu finanzierenden Geschäfts in nach außen erkennbarer Weise Funktionen oder Aufgaben des Veräußerers oder Vertreibers übernommen und damit einen zusätzlichen auf die übernommenen Funktionen bezogenen Vertrauenstatbestand geschaffen hat.
5. Um ein grundpfandrechtlich gesichertes Darlehen im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG handelt es sich auch dann, wenn der Wert der Wohnung niedriger sein sollte als der Betrag der bestellten Grundschuld.
6. § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG ist nur dann nicht anzuwenden, wenn die Voraussetzungen des § 18 Satz 2 VerbrKrG vorliegen, etwa weil nur ein nicht wesentlicher Teil des Kredits grundpfandrechtlich abgesichert ist.
7. Für die Frage, ob ein grundpfandrechtlich abgesicherter Kredit zu den üblichen Bedingungen gewährt worden ist, kommt es entscheidend auf die Zinshöhe und die sonstigen Kreditkonditionen an.
8. Fremde, der Bank bekannte Vermittlerkosten sind zwar bei Konsumentenratenkrediten in der Regel dem Darlehensgeber als Teil der Kreditkosten zuzurechnen und deshalb von diesem im Kreditvertrag anzugeben. Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn die Tätigkeit des Vermittlers nicht so sehr im Interesse der Bank, sondern des Kreditnehmers lag oder ihm besondere Vorteile gebracht hat.
9. Das ist bei der Finanzierungsvermittlung im Rahmen eines Steuersparmodells regelmäßig anzunehmen, weil die im Konzept des Steuersparmodells vorgesehene Einschaltung des Finanzierungsvermittlers mit der Folge der Entstehung der vom Darlehensnehmer zu zahlenden Finanzierungsvermittlungsgebühr der Erzielung der begehrten Steuervorteile dient.*)
VolltextIMRRS 2004, 0269
BGH, Urteil vom 22.10.2003 - XII ZR 119/02
1. § 571 BGB a.F. ist grundsätzlich nur bei Identität zwischen Vermieter und veräußerndem Eigentümer anwendbar.
2. Ein Einverständnis des Eigentümers mit der Vermietung, das bei jeder erlaubten Untervermietung vorliegt, ist nicht der Identität zwischen Eigentümer und Vermieter gleichzusetzen.
3. Ebensowenig rechtfertigt der Umstand, dass der Eigentümer Alleingesellschafter des Vermieters ist, die analoge Anwendung des § 571 BGB a.F.. *)
VolltextIMRRS 2004, 0255
BGH, Urteil vom 16.01.2004 - V ZR 166/03
1. Zur Frage, wann ein grobes Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung und damit eine daran geknüpfte Vermutung der verwerflichen Gesinnung des Begünstigten vorliegen.
2. Der Kauf von Bauerwartungsland schließt typischerweise ein Element der Unsicherheit ein, weil in aller Regel gerade nicht feststeht, ob und gegebenenfalls wann das Grundstück bebaubar werden wird. Sind - wie normalerweise in einem solchen Fall - Störungen der Geschäftsgrundlage voraussehbar, ist es grundsätzlich Sache des betroffenen Vertragspartners, sich gegen die daraus drohenden Nachteile zu sichern; für eine Berücksichtigung der Geschäftsgrundlage ist bei einem solchen risikobehafteten Geschäft in der Regel kein Raum.
3. Der Einwand des Rechtsmißbrauchs kann im Wege der Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO der Vollstreckung aus einem Titel entgegengehalten werden. Voraussetzung ist aber, dass der Rechtsmissbrauch den Bestand der zu vollstreckenden Forderung betrifft.
VolltextIMRRS 2004, 0253
BVerwG, Urteil vom 11.12.2003 - 7 C 19.02
Solange für potentiell gesundheitsgefährdende Stoffe keine Immissionswerte bestimmt sind, dienen zur Minimierung des Gesundheitsrisikos erlassene Emissionsgrenzwerte auch dem Schutz eines individualisierbaren Personenkreises im Einwirkungsbereich der Anlage.*)
Im Rahmen des Minimierungsgebots endet die Schutzpflicht regelmäßig dort, wo aufgrund sachverständiger Risikoabschätzung die Irrelevanz einer von der Anlage verursachten Immissionszusatzbelastung durch potentiell gesundheitsgefährdende Stoffe anzunehmen ist.*)
Eine Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache tritt nicht ein, wenn im Lauf des Prozesses ein Emissionsgrenzwert herabgesetzt und die Klage gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung in der geänderten Gestalt fortgeführt wird.*)
VolltextIMRRS 2004, 0252
BVerwG, Urteil vom 11.12.2003 - 7 CN 2.02
Das Wasserverbandsgesetz enthält keine abschließende Regelung, die es den Ländern verwehrt, die Grenzen des durch Sperrwerke und Deiche geschützten Gebietes als Anknüpfungspunkt für die materielle Deichpflicht der betroffenen Eigentümer durch Verordnung zu bestimmen oder zu ändern.*)
VolltextIMRRS 2004, 0247
BGH, Urteil vom 16.01.2004 - V ZR 243/03
a) War dem Eigentümer des Stammgrundstücks der Überbau aufgrund eines Mietvertrags über die überbaute Fläche gestattet, berührt der Ablauf des Vertrags sein Eigentum am Überbau nicht; er ist aber verpflichtet, dem Eigentümer des überbauten Grundstücks das Eigentum am Überbau zu verschaffen.*)
b) Dem Eigentümer des rechtmäßig überbauten Grundstücks kann das Eigentum am Überbau durch Bestellung einer Dienstbarkeit zu Lasten des Stammgrundstücks (Ausschluß der Ausübung des Überbaurechts) oder durch Aufhebung der Gestattung und Trennung des Überbaus vom übrigen Gebäude verschafft werden.*)
c) Der Erwerb des Stammgrundstücks berechtigt den Erwerber nicht, den aufgrund eines von seinem Rechtsvorgänger abgeschlossenen Mietvertrags errichteten Überbau auf dem fremden Grundstück zu unterhalten.*)
VolltextIMRRS 2004, 0221
KG, Beschluss vom 01.04.2003 - 1 W 260/02
1. Lehnt der Notar die Berichtigung einer Urkunde allein aus verfahrensrechtlichen Gründen ab, ist die Beschwerde nach § 15 Abs. 1 S. 2 BNotO gegeben.*)
2. Der Notar muss unverzüglich nach § 44a Abs. 2 S. 1 BeurkG verfahren, wenn er eine offensichtliche Unrichtigkeit der Urkunde bejaht. Ist die Beurkundung durch die Unterschrift des Notars abgeschlossen, kann der Notar einen Randvermerk nach § 44a Abs.1 S. 1 BeurkG nicht nachträglich unterzeichnen; es kommt nur noch ein Nachtragsvermerk nach § 44a Abs.2 S. 1 und 2 BeurkG in Betracht.*)
3. Liegen die Voraussetzungen für einen Nachtragsvermerk nicht vor, kann der Notar die fehlerhaften Erklärungen nicht ohne Mitwirkung der Beteiligten selbständig richtig stellen. Auch wenn die Beteiligten einer Angestellten des Notars Vollmacht erteilt haben, muss er insoweit nicht ohne ein Ansuchen der Notariatsangestellten von sich aus tätig werden.*)
VolltextIMRRS 2004, 0216
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21.11.2003 - 3 Wx 312/03
1. Ist eine Eintragungsbewilligung mit zwei Unterschriften und einem Siegel bzw. Stempel der Gemeinde versehen, so begründet dies für das Grundbuchamt die Vermutung, dass die Unterzeichner der Urkunde auch zur Vertretung der Gemeinde befugt sind.
2. Dies gilt nur dann nicht, wenn tatsächliche Anhaltspunkte für die fehlende Vertretungsbefugnis der Unterzeichner bestehen.
VolltextIMRRS 2004, 0215
BGH, Urteil vom 13.02.2004 - V ZR 218/03
Der Einhaltung der in Gesetzen oder Rechtsverordnungen im Sinne des § 906 Abs. 1 Satz 2 BGB festgelegten Grenz- oder Richtwerte kommt Indizwirkung dahin zu, daß eine nur unwesentliche Beeinträchtigung vorliegt. Es ist dann Sache des Beeinträchtigten, Umstände darzulegen und zu beweisen, die diese Indizwirkung erschüttern.*)
Bei einer von einer Mobilfunksendeanlage ausgehenden Beeinträchtigung durch elektromagnetische Felder, die die Grenzwerte der 26. BImSchV einhalten, muß der Beeinträchtigte zur Erschütterung der Indizwirkung darlegen - und gegebenenfalls beweisen -, daß ein wissenschaftlich begründeter Zweifel an der Richtigkeit der festgelegten Grenzwerte und ein fundierter Verdacht einer Gesundheitsgefährdung besteht.*)
VolltextIMRRS 2004, 0186
BGH, Urteil vom 12.12.2003 - V ZR 98/03
Ein Störer kann nicht nur dann zu einer konkreten Maßnahme verurteilt werden, wenn allein diese Maßnahme den Nichteintritt der drohenden Beeinträchtigung gewährleistet, sondern auch, wenn weitere Maßnahmen zwar möglich sind, vernünftigerweise aber nicht ernsthaft in Betracht gezogen werden können.*)
VolltextIMRRS 2004, 0173
BGH, Urteil vom 02.12.2003 - XI ZR 429/02
a) Ein BGB-Gesellschafter, der sich im Darlehensvertrag der kreditsuchenden Gesellschaft wirksam verpflichtet hat, sich in Höhe der auf seine Beteiligung entfallenden Verbindlichkeit der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein Privatvermögen zu unterwerfen, darf aus der Nichterfüllung dieser Verpflichtung keine Vorteile ziehen (§ 242 BGB).
b) Ist die Zwangsvollstreckungsunterwerfungserklärung von einem vollmachtlosen Vertreter abgegeben worden, kann der Vertretene sich daher gegenüber der kreditgebenden Bank auf die Unwirksamkeit der Erklärung nicht berufen (hier: Abgabe der Unterwerfungserklärung durch Geschäftsbesorgerin aufgrund einer wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz gemäß § 134 BGB nichtigen Vollmacht).
VolltextIMRRS 2004, 0172
BGH, Urteil vom 02.12.2003 - XI ZR 428/02
a) Ein BGB-Gesellschafter, der sich im Darlehensvertrag der kreditsuchenden Gesellschaft wirksam verpflichtet hat, sich in Höhe der auf seine Beteiligung entfallenden Verbindlichkeit der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein Privatvermögen zu unterwerfen, darf aus der Nichterfüllung dieser Verpflichtung keine Vorteile ziehen (§ 242 BGB).
b) Ist die Zwangsvollstreckungsunterwerfungserklärung von einem vollmachtlosen Vertreter abgegeben worden, kann der Vertretene sich daher gegenüber der kreditgebenden Bank auf die Unwirksamkeit der Erklärung nicht berufen (hier: Abgabe der Unterwerfungserklärung durch Geschäftsbesorgerin aufgrund einer wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz gemäß § 134 BGB nichtigen Vollmacht).
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