Immobilien- und Mietrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
2987 Entscheidungen insgesamt
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IMRRS 2014, 1295OLG München, Urteil vom 04.12.2013 - 15 U 4933/12
1. Ein WEG-Beschluss, der eine "durchführbare Regelung noch erkennen lässt" ist im Gegensatz zu einem Beschluss mit inhaltlichen Widersprüchen nicht nichtig, sondern nur anfechtbar.
2. Ein WEG-Beschluss ist nicht bereits dann anfechtbar, wenn er auszulegen ist. Kommt ein Anwalt nach einer gesetzeskonformen Auslegung eines auslegungsbedürftigen WEG-Beschlusses zum Ergebnis, dass eine Anfechtung dieses Beschlusses keinen Erfolg haben würde, liegt keine Verletzung der anwaltlichen Pflichten gegenüber dem Mandanten, wenn eine Anfechtung dieses Beschlusses ausbleibt, und zwar auch dann, wenn die Anfechtung gegebenenfalls erfolgreich wäre.
3. Ein Rechtsanwalt, der gegenüber seinem Mandanten keine eindeutige Aussage zu der Frage trifft, ob eine Änderung des Kostenverteilungsschlüssels durch einen Mehrheitsbeschluss der Wohnungseigentümer während und für die laufende Abrechnungsperiode möglich ist, weil ausweislich zu dieser Frage keine höchstrichterliche Rechtsprechung zu diesem Zeitpunkt existiert, verletzt seine anwaltlichen Pflichten nicht. Einem Rechtsanwalt kann nicht vorgeworfen werden, dass er eine knapp zwei Jahre später ergehende Grundsatzentscheidung des BGH nicht voraussieht.
VolltextIBRRS 2014, 2363
OLG Koblenz, Beschluss vom 29.04.2014 - 5 U 316/14
1. Die Behauptung des Arbeitnehmers, der Kündigungsschutzprozess wäre zu seinen Gunsten entschieden worden, wenn der Prozessbevollmächtigte nicht zu dem tatsächlich abgeschlossenen Minimalvergleich geraten hätte, ist im Regressprozess gegen den Anwalt unerheblich, wenn sich Inhalt und finanzielle Folgen eines Urteils über die Kündigungsschutzklage nicht feststellen lassen. Beweisbelastet ist der Arbeitnehmer.*)
2. Auch die Behauptung, bei frühzeitiger Aufnahme des insolvenzbedingt unterbrochenen Kündigungsschutzprozesses wäre ein höherer Vergleichsbetrag erzielbar gewesen, muss im Regressprozess gegen den Anwalt der Arbeitnehmer beweisen.*)
3. Bei der Berechnung der Sechsmonatsfrist des § 54 Abs. 5 Satz 3 ArbGG bleibt die Zeitspanne unberücksichtigt, in der der Kündigungsschutzprozess bereits vor der Güteverhandlung insolvenzbedingt gemäß § 240 ZPO unterbrochen war.*)
VolltextIMRRS 2014, 1172
OLG Frankfurt, Urteil vom 27.03.2014 - 6 U 75/12
1. Die in einem anwaltlichen Schriftsatz aufgestellte Aussage, der gegnerische Rechtsanwalt begehe "gewerblich Prozessbetrug" und sei ein "Meisterbetrüger", stellt eine verfahrensrechtlich nicht privilegierte, unzulässige Schmähkritik dar; dies gilt ohne Rücksicht darauf, ob der Vorwurf des Prozessbetrugs in Einzelfällen berechtigt ist.*)
2. Der von einem Rechtsanwalt öffentlich oder in Schriftsätzen einem anderen Rechtsanwalt gegenüber erhobene Vorwurf des Prozessbetrugs stellt eine unlautere (UWG § 4 Nr. 7) Herabsetzung eines Mitbewerbers dar, wenn dies ohne konkreten Bezug zum weiteren Inhalt der Gesamtäußerung steht. Soweit der Vorwurf in einem Schriftsatz erfolgt, kann sich der Rechtsanwalt jedenfalls dann nicht auf den Grundsatz der verfahrensrechtlichen Privilegierung berufen, wenn an dem Verfahren, zu dem der Schriftsatz eingereicht wird, weder der andere Rechtsanwalt noch dessen Mandant beteiligt sind.*)
VolltextIMRRS 2014, 1153
BGH, Beschluss vom 09.07.2014 - XII ZB 709/13
1. Wird die Handakte eines Rechtsanwalts allein elektronisch geführt, muss sie ihrem Inhalt nach der herkömmlich geführten entsprechen. Sie muss insbesondere zu Rechtsmittelfristen und deren Notierung ebenso wie diese verlässlich Auskunft geben können und darf keine geringere Überprüfungssicherheit bieten als ihr analoges Pendant.*)
2. Der Rechtsanwalt, der im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Verfahrenshandlung - hier der Einlegung der Beschwerde - mit einer Sache befasst wird, hat dies zum Anlass zu nehmen, die Fristvermerke in der Handakte zu überprüfen. Auf welche Weise (herkömmlich oder elektronisch) die Handakte geführt wird, ist hierfür ohne Belang.*)
VolltextIMRRS 2014, 1133
OLG München, Urteil vom 26.03.2014 - 15 U 4783/12
1. War der Richter in der Anwaltskanzlei einer Prozesspartei oder ihres Prozessbevollmächtigten, der als Zedent der Klageforderung ein eigenes wirtschaftliches Interesse am Prozessausgang hat, angestellt, kann dies einen Ablehnungsgrund darstellen. Es kommt dabei nicht darauf an, ob der Richter in der Sache des gegenwärtigen Rechtsstreits tätig geworden ist oder nicht.*)
2. Den Richter trifft die prozessuale Pflicht gegenüber den Verfahrensbeteiligten, sein früheres Beschäftigungsverhältnis in der Anwaltskanzlei der Partei oder ihres Prozessbevollmächtigten (siehe Leitsatz 1) offen zu legen. Die Nichtoffenbarung des anzeigepflichtigen Näheverhältnisses bildet einen selbstständigen Ablehnungsgrund.*)
3. Trifft der ablehnbare Richter eine Entscheidung oder wirkt er an einer solchen mit, ohne sein früheres Beschäftigungsverhältnis im Sinne des Leitsatzes 1 offen zu legen, liegt darin ein wesentlicher Verfahrensmangel, der auf Rechtsmittel zur Aufhebung des Urteils führen kann; ist zur Entscheidung eine umfangreiche Beweisaufnahme notwendig, kommt eine Zurückverweisung an das Gericht des ersten Rechtszugs in Frage.*)
VolltextIMRRS 2014, 1107
BGH, Beschluss vom 17.06.2014 - AnwZ (Brfg) 61/13
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2014, 1110
BGH, Beschluss vom 24.06.2014 - VI ZR 226/13
1. Eine Partei, die die Beiordnung eines Notanwalts beantragt, hat nachzuweisen, dass sie trotz zumutbarer Anstrengungen einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht gefunden hat. Hat sie zunächst einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt gefunden und entsprechend mandatiert, so kommt im Falle einer späteren Mandatsniederlegung die Bestellung nur dann in Betracht, wenn sie auch darlegt, dass die Beendigung des Mandats nicht auf ihr Verschulden zurückzuführen ist.*)
2. Einer Partei, die keinen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt gefunden hat, ist nach denselben Grundsätzen Wiedereinsetzung in eine versäumte Frist zu gewähren wie einer Partei, die aus finanziellen Gründen zur Fristwahrung nicht in der Lage war und deshalb Prozesskostenhilfe beantragt hat.*)
3. Die Wiedereinsetzung setzt dabei voraus, dass die betroffene Partei die für die Bestellung eines Notanwalts nach § 78b ZPO erforderlichen Voraussetzungen innerhalb der noch laufenden Frist darlegt. Dazu gehört im Falle der vorausgegangen Mandatsniederlegung auch die Darlegung der dazu führenden, von ihr nicht zu vertretenden Umstände.*)
VolltextIMRRS 2014, 1189
BGH, Beschluss vom 17.06.2014 - AnwZ (Brfg) 60/13
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2014, 2000; VPRRS 2014, 0456
OLG Naumburg, Beschluss vom 22.04.2014 - 2 Verg 5/12
1. Der Senat kann offen lassen, ob es in keinem Fall der anwaltlichen Vertretung einer Bietergemeinschaft bzw. einer Auftraggebergemeinschaft in einem vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahren gerechtfertigt ist, eine Mehrvertretungsgebühr in Ansatz zu bringen.*)
2. Jedenfalls dann, wenn mehrere öffentliche Auftraggeber ausdrücklich vertraglich vereinbaren, zum Zwecke der Durchführung eines gemeinsamen Beschaffungsvorgangs zu kooperieren (hier: Verkehrsvertrag mit gebietsübergreifendem Streckennetz), und hierzu einem Auftraggeber die ausschließliche Vertretung der im Vergabe- und Vergabenachprüfungsverfahren unter Auferlegung der alleinigen Haftung für etwaige Verfahrensfehler übertragen, kommt eine Erhöhung der gesetzlichen Gebühren um eine Mehrvertretungsgebühr i.S. von VV Nr. 1008 RVG nicht in Betracht.*)
VolltextIMRRS 2014, 1056
BGH, Urteil vom 11.06.2014 - IV ZR 400/12
1. Zur Vermeidung schuldhafter Versäumung einer Schadenmeldefrist in den Versicherungsbedingungen einer Vertrauensschadenversicherung für Notare ist die Meldung durch den Geschädigten jedenfalls noch vor Fristablauf bereits dann geboten, wenn ihm zu diesem Zeitpunkt Erkenntnisse vorliegen, nach denen für den konkreten Schaden die ernsthafte Möglichkeit eines Vertrauensschadenfalles im Raum steht (Fortführung des Senatsurteils vom 20. Juli 2011 - IV ZR 180/10, IBRRS 2011, 3026).*)
2. Für Banken, die ständig mit Treuhandaufträgen an Notare zu tun haben, besteht spätestens bei Vorliegen eines möglichen Versicherungsfalles Veranlassung, sich über den wesentlichen Inhalt der Versicherungsbedingungen zu informieren.*)
VolltextIMRRS 2014, 1057
OLG Düsseldorf, Urteil vom 17.06.2014 - 20 U 16/14
1. Zur wirtschaftlichen Tätigkeit eines Hausverwalters können alle Rechtsangelegenheiten gehören, die die Beziehungen zu Mietern, Bauhandwerkern, Lieferanten und Personal betreffen. Hierunter mag auch eine außergerichtliche Beratung und Vertretung zu verstehen sein.
2. Beiträge zur Führung eines Werklohnprozesses für den Eigentümer in Gestalt der Abfassung von Schriftsätzen für das Gericht erfolgen nicht "im Zusammenhang mit einer Hausverwaltung".
VolltextIMRRS 2014, 1045
BGH, Beschluss vom 15.05.2014 - IX ZR 267/12
In Fällen der Rechts- und Steuerberaterhaftung bestimmen sich Beweiserleichterungen für den Ursachenzusammenhang zwischen Pflichtverletzung und Schaden nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises (Bestätigung von BGHZ 123, 311).*)
VolltextIMRRS 2014, 1013
OLG Koblenz, Beschluss vom 20.01.2014 - 5 U 1591/13
1. Hat ein Rechtsanwalt eine Schadensersatzforderung verjähren lassen, worauf der Mandant einen anderen Anwalt lediglich damit beauftragt, Verhandlungen mit dem Haftpflichtversicherer des ersten Anwalts zu führen, ist dieser Auftrag mit der endgültigen Regulierungsablehnung des Versicherers erledigt. Ohne gesonderten Klageauftrag ist der zweite Anwalt nicht verpflichtet, die zum Ablehnungszeitpunkt noch nicht verjährte Forderung gegen den ersten Anwalt gerichtlich geltend zu machen.*)
2. Beweispflichtig für einen Klageauftrag ist der Mandant, wenn die Urkundenlage einen auf Verhandlungen mit dem Haftpflichtversicherer beschränkten Erstauftrag belegt.*)
3. Zur Verjährung der Schadensersatzforderung gegen den ersten Rechtsanwalt.*)
VolltextIMRRS 2014, 1011
OLG Koblenz, Beschluss vom 09.12.2013 - 5 U 1190/13
Muss der Rechtsanwalt seine Leistungspflicht aufgrund eines Vertrages mit Vergütungsvereinbarung nur zum Teil erfüllen, weil der Mandant nach § 627 BGB vorzeitig kündigt, hat er den seinen bisherigen Leistungen entsprechenden Teil der Vergütung durch substantiierten Tatsachenvortrag nachvollziehbar darzustellen. Fehlt ein derartiger Prozessvortrag, kommt auch eine Vergütungsschätzung in entsprechender Anwendung von § 287 ZPO nicht in Betracht.*)
VolltextIMRRS 2014, 1719
BGH, Urteil vom 05.06.2014 - IX ZR 137/12
Eine Vergütungsvereinbarung zwischen Rechtsanwalt und Mandant, die gegen die Formvorschriften des § 3a Abs. 1 Satz 1 und 2 RVG oder die Voraussetzungen für den Abschluss einer Erfolgshonorarvereinbarung nach § 4a Abs. 1 und 2 RVG verstößt, ist wirksam; aus ihr kann die vereinbarte Vergütung bis zur Höhe der gesetzlichen Gebühr gefordert werden (Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung).*)
VolltextIMRRS 2014, 0967
BGH, Urteil vom 22.05.2014 - IX ZR 147/12
Bei vorzeitiger Beendigung des Steuerberatervertrags ist ein vereinbartes Pauschalhonorar auf den Teil herabzusetzen, welcher der bisherigen Tätigkeit des Steuerberaters entspricht.*)
VolltextIMRRS 2014, 0953
KG, Beschluss vom 08.05.2014 - 1 W 208/13
Wird einem Notar die Verwahrung der Akten eines aus dem Amt ausgeschiedenen Notars übertragen, gehen rechtsgeschäftlich erteilte wie gesetzlich vermutete Vollmachten auf den Aktenverwahrer über. Zum Nachweis seiner Vertretungsberechtigung genügt gegenüber dem Grundbuchamt regelmäßig sein Hinweis auf die Übertragung. Der Notar muss sich insbesondere nicht durch Vorlage des Verwaltungsakts der Landesjustizverwaltung ausweisen.*)
VolltextIMRRS 2014, 0955
BGH, Beschluss vom 05.06.2014 - IX ZR 239/13
Übernimmt es ein Instanzanwalt, im Auftrag seiner Partei nach seiner Wahl einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt mit der Einlegung einer zugelassenen Revision zu beauftragen, will dieser das Mandat aber nur nach Abschluss einer Honorarvereinbarung übernehmen, muss sich der Instanzanwalt vergewissern, dass die Honorarvereinbarung mit seinem Mandanten rechtzeitig abgeschlossen wird, und andernfalls einen anderen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt beauftragen.*)
VolltextIMRRS 2014, 0851
LG Bonn, Urteil vom 10.01.2014 - 15 O 189/13
1. Ein Rechtsanwalt verletzt seine Pflichten aus dem Mandatsvertrag dann, wenn er seinen Spam-Filter nicht täglich kontrolliert, wenn er seine Mailadresse für den geschäftlichen Verkehr eröffnet hat.*)
2. Ein Rechtsanwalt ist verpflichtet, wesentliche Korrespondenz der Gegenseite, die er per Mail erhält, unverzüglich an seinen Mandanten weiterzuleiten.*)
3. Kommt es durch die verzögerte Weiterleitung eines befristeten Vergleichsangebots durch den Rechtsanwalt zu einem Scheitern des Vergleichs, so muss der Rechtsanwalt seiner Partei den dadurch entstandenen Schaden ausgleichen.*)
4. Bei der derzeitigen Zinssituation ist ein Nutzungsvorteil von 1 Prozent für die Anlage von Geld in Festzins nicht unangemessen, der Rechtsanwalt muss seiner Partei konkret darlegen, wie ein höherer Zinsvorteil zu erzielen gewesen wäre.*)
5. Das Risiko für die Hoffnung, dass der Gegner einer zweiten Verlängerung der Berufungsbegründung bei laufenden Vergleichsverhandlungen zustimmt, trägt der Rechtsanwalt. Kann er die Zustimmung nicht nachweisen, so kann er gegen einen Beschluss mit dem die Berufung mangels rechtzeitiger Begründung zurückgewiesen wurde, keinen Antrag auf Wiedereinsetzung stellen.*)
6. Zur Berechnung des Schadens, wenn durch gescheiterte Vergleichsverhandlungen eine höhere Summe als im Vergleich vorgeschlagen und zusätzlich Verfahrenskosten der Partei erstattet werden mussten.*)
VolltextIMRRS 2014, 0836
OLG Koblenz, Beschluss vom 28.04.2014 - 14 W 236/14
Ist die Geschäftsgebühr für die vorgerichtliche Vertretung nicht Gegenstand des PKH-Antrages und schließen die Beteiligten im PKH-Bewilligungsverfahren einen Vergleich zur Abgeltung der Hauptforderung, führen die anschließende Zahlung des Vergleichsbetrages an den Gläubigerbevollmächtigten und dessen Einbehalt der Geschäftsgebühr vor Weiterleitung des Restes an den Mandanten nicht zur Anrechnung dieser Gebühr auf die Verfahrensgebühr.
VolltextIMRRS 2014, 0835
OLG Koblenz, Beschluss vom 16.04.2014 - 14 W 220/14
Ergibt sich aus der Urkundenlage in Verbindung mit dem Vorbringen des Antragstellers im Kostenfestsetzungsverfahren, dass eine Termingebühr entstanden ist, darf deren Festsetzung nicht mit der Begründung abgelehnt werden, dem pauschalen und in keiner Weise substantiierten Zurückweisungsantrag des Kostenschuldners sei der Antragsteller zuletzt nicht mehr entgegengetreten. Dass die Klage nach dem auf Erledigung zielenden Anwaltsgespräch zurückgenommen wurde, ist für Entstehung und Erstattung der Termingebühr unerheblich.
VolltextIMRRS 2014, 0826
OLG Schleswig, Urteil vom 27.05.2014 - 11 U 88/13
1. Der Auftraggeber eines Rechtsanwalts muss eigenverantwortlich über Art und Weise einer gerichtlichen Rechtsverfolgung entscheiden können. Soweit er hierzu nicht in der Lage ist, muss der Rechtsanwalt ihn über die Notwendigkeit, Erfolgsaussichten und Gefahren eines Rechtsstreits ins Bild setzen Er muss über Unsicherheiten aufklären, die daraus folgen können, dass eine Rechtsfrage von der Bewertung der Umstände des Einzelfalls abhängt.*)
2. Mängelansprüche aus dem Kauf einer Brandmeldeanlage, welche u.a. über Kabelschächte in mehreren Räumen eines Gebäudes installiert werden soll, verjähren gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 b BGB in fünf Jahren, sofern von der Installation der Anlage die bauordnungsrechtliche Zulässigkeit der konkreten Zweckbestimmung des Gebäudes abhängt und diese aufgrund mangelnder Funktionalität der Komponenten der Anlage in Frage steht.*)
VolltextIMRRS 2014, 0832
BSG, Urteil vom 31.10.2012 - B 12 R 3/11 R
1. Die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung ist auf die ihrer Erteilung zugrundeliegende "jeweilige" Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit beschränkt.*)
2. Eine früher erteilte Befreiung entfaltet bei einem Wechsel der Beschäftigung hinsichtlich des neuen Beschäftigungsverhältnisses auch dann keine Wirkungen, wenn hierbei dieselbe oder eine vergleichbare berufliche Tätigkeit verrichtet wird.*)
VolltextIMRRS 2014, 0785
BGH, Urteil vom 08.05.2014 - IX ZR 219/13
Beauftragen Gesellschafter eines geschlossenen Immobilienfonds einen Rechtsanwalt, den Initiator gemeinsam zu verklagen, um Schadensersatzansprüche wegen Prospekthaftung geltend zu machen, kann gebührenrechtlich dieselbe Angelegenheit gegeben sein, auch wenn die Klageaufträge einzeln und zeitlich versetzt erteilt werden. Entsprechendes gilt, wenn die Gesellschafter den Anwalt nacheinander beauftragen, gegen das klageabweisende erstinstanzliche Urteil Berufung einzulegen.*)
VolltextIMRRS 2014, 0782
OVG Saarland, Beschluss vom 20.05.2014 - 1 A 458/13
Ein Rechtsanwalt, der die Fristennotierung und -kontrolle mittels eines elektronischen Fristenkalenders abwickelt, ist aufgrund seiner anwaltlichen Sorgfaltspflicht unter anderem gehalten, durch entsprechende organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass sowohl einem versehentlichen Löschen von Fristen durch sein Büropersonal als auch einem hierdurch bedingten Versäumen der fristwahrenden Handlung effektiv entgegengewirkt wird.*)
VolltextIMRRS 2014, 0773
BGH, Urteil vom 10.03.2014 - AnwZ (Brfg) 60/12
1. Für den Nachweis praktischer Erfahrungen genügt es, wenn die dem Fall zu Grunde liegende Konstellation einen hinreichenden, das heißt konkret festzustellenden Bezug zum jeweiligen Fachgebiet aufweist; hierfür ist erforderlich, dass Fragen aus dem Rechtsgebiet erheblich sind oder erheblich werden können.
2. Der Erwerb besonderer praktischer Erfahrungen im Bau- und Architektenrecht setzt ausnahmslos die in § 5 Abs. 1 l FAO genannte Mindestzahl von Fallbearbeitungen voraus. Fehlende Fälle können nicht durch ein Fachgespräch ersetzt werden.
VolltextIMRRS 2014, 0763
BGH, Beschluss vom 05.05.2014 - AnwZ (Brfg) 76/13
1. Die Fortbildungspflicht des Fachanwalts muss kalenderjährlich erfüllt und kann nicht im Folgejahr nachgeholt werden.
2. Eine einmalige Verletzung der Fortbildungspflicht führt nicht zwingend zum Widerruf.
VolltextIMRRS 2014, 0756
BGH, Beschluss vom 05.05.2014 - AnwZ (Brfg) 3/14
Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend unfähig ist, den Beruf eines Rechtsanwalts ordnungsgemäß auszuüben, es sei denn, dass sein Verbleiben in der Rechtsanwaltschaft die Rechtspflege nicht gefährdet.
VolltextIMRRS 2014, 0758
BGH, Beschluss vom 23.04.2014 - AnwZ (Brfg) 8/14
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2014, 0682
BGH, Urteil vom 06.02.2014 - IX ZR 217/12
Zum Beginn des Laufs der Verjährung eines Schadensersatzanspruchs wegen anwaltlicher Falschberatung.*)
VolltextIMRRS 2014, 0653
OLG Stuttgart, Urteil vom 18.03.2014 - 12 U 193/13
1. Das unberechtigte Verwenden akademischer Grade und Titel ist irreführend, weil sie geeignet ist, in den betreffenden Verkehrskreisen einen unzutreffenden Eindruck über die wissenschaftliche Qualifikation eines Rechtsanwalts zu erwecken.
2. Ein in der Türkei erworbener Originaltitel darf nur unter der im Herkunftsland erworbenen Abkürzung unter Angabe der verleihenden Hochschule geführt werden. Ein Abkürzung entsprechend dem deutschen Sprachgebrauch ist unzulässig.
VolltextIMRRS 2014, 0617
BGH, Urteil vom 10.03.2014 - AnwZ (Brfg) 58/12
Fallbearbeitungen aus dem Sozialversicherungs- und Arbeitsförderungsrecht genügen nur dann für den Erwerb der erforderlichen besonderen praktischen Erfahrungen im Fachgebiet "Arbeitsrecht", wenn die Fälle einen konkret darzulegenden arbeitsrechtlichen Bezug aufweisen (Fortführung von Senatsbeschluss vom 25. Februar 2008 - AnwZ (B) 17/07, NJW-RR 2008, 925 Rn. 10-13).*)
VolltextIMRRS 2014, 0590
BGH, Urteil vom 17.03.2014 - NotZ(Brfg) 16/13
Zum Auskunftsanspruch eines Dritten gegenüber der Landesjustizverwaltung oder der Notarkammer über den Namen und die Adresse des Berufshaftpflichtversicherers sowie die Versicherungsnummer nach § 19a Abs. 6 BNotO.*)
VolltextIMRRS 2014, 0591
BGH, Beschluss vom 17.03.2014 - NotZ(Brfg) 21/13
Die in § 47 Nr. 1, § 48a BNotO bestimmte Altersgrenze ist - die Anwendbarkeit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) unterstellt - mit Art. 15, 16, 17 und 21 GRC vereinbar.*)
VolltextIMRRS 2014, 0584
OLG Köln, Urteil vom 19.12.2013 - 4 U 27/13
1. Bei der Benutzung eines Kraftfahrzeugs für den Weg zu einem Gerichtstermin muss ein sorgfältig handelnder Rechtsanwalt eine angemessene Zeit für seine Anfahrt einplanen.
2. Es kann heutzutage erwartet werden, dass ein Rechtsanwalt bei Fahrten zu einem Gerichtstermin ein Mobiltelefon bei sich führt, um mögliche Verspätungen unverzüglich gegenüber dem Gericht anzuzeigen.
VolltextIMRRS 2014, 0571
BGH, Beschluss vom 05.03.2014 - XII ZB 736/12
Zur Pflicht eines Rechtsanwalts, für eine Vertretung bei Erkrankung zu sorgen.*)
VolltextIMRRS 2014, 0554
BGH, Beschluss vom 26.02.2014 - XII ZB 499/11
1. Die Kosten eines Unterbevollmächtigten, der für den auswärtigen Prozessbevollmächtigten die Vertretung in der mündlichen Verhandlung übernommen hat, stellen notwendige Kosten der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung im Sinne von § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO dar, soweit sie die hierdurch ersparten, erstattungsfähigen Reisekosten des Prozessbevollmächtigten nicht wesentlich übersteigen.*)
2. Für die Vergleichsberechnung zwischen den fiktiven Reisekosten des Hauptbevollmächtigten und den durch die Beauftragung des Unterbevollmächtigten zur Terminsvertretung entstandenen Kosten ist auf eine ex ante-Betrachtung abzustellen. Maßgeblich ist, ob eine verständige und wirtschaftlich denkende Partei die kostenauslösende Maßnahme ex ante als sachdienlich ansehen durfte.*)
3. Zur Erstattungsfähigkeit einer sowohl für den Hauptbevollmächtigten als auch den Unterbevollmächtigten angefallenen Einigungsgebühr.*)
VolltextIMRRS 2014, 0482
LG Saarbrücken, Beschluss vom 25.02.2014 - 5 T 64/14
1. Allein die Veranlassung der Zustellung einer einstweiligen Verfügung im Parteibetrieb durch den Rechtsanwalt des Antragstellers löst keine Vollstreckungs- bzw. Vollziehungsgebühr im Sinne der Nr. 3309 VVRVG aus.*)
2. Dies gilt auch dann, wenn die einstweilige Verfügung ein Gebot oder ein Verbot enthält.*)
VolltextIMRRS 2014, 0458
BGH, Beschluss vom 18.02.2014 - XI ZB 12/13
Ein Rechtsanwalt wird von der Verpflichtung, die Berufungsbegründungsfrist bei Vorlage der Akten zwecks Erstellung der Berufungsbegründungsschrift zu prüfen, nicht dadurch befreit, dass er zuvor die von seiner Büroangestellten (falsch) berechnete Frist ungeprüft in die Handakte übertragen hat.*)
VolltextIMRRS 2014, 0463
BGH, Urteil vom 06.02.2014 - IX ZR 245/12
1. Die Verjährung eines gegen einen rechtlichen Berater gerichteten Ersatzanspruchs beginnt zu laufen, wenn der Mandant den Schaden und die Pflichtwidrigkeit des Beraters erkannt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht erkannt hat.*)
2. Rät der Berater zur Fortsetzung des Rechtsstreits, hat der Mandant in der Regel auch dann keine Kenntnis von der Pflichtwidrigkeit des Beraters, wenn das Gericht oder der Gegner zuvor auf eine Fristversäumung hingewiesen hat.*)
VolltextIMRRS 2014, 0452
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18.11.2013 - 15 U 172/13
1. Die Prüfung der notwendigen Formalien für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels ist Aufgabe des Rechtsmittelführers. Er muss dafür Sorge tragen, dass das Rechtsmittel innerhalb der Rechtsmittelfrist bei dem zuständigen Gericht eingeht.
2. Die Anfertigung einer Rechtsmittelschrift gehört zu den Aufgaben, die der Rechtsanwalt seinem angestellten Büropersonal nicht übertragen darf, ohne das Arbeitsergebnis selbst sorgfältig zu überprüfen. Das gilt auch bei einem gut geschulten und erfahrenen Büropersonal.
VolltextIMRRS 2014, 0400
BGH, Beschluss vom 05.02.2014 - IV ZB 34/13
Der Rechtsanwalt genügt seiner Pflicht zur wirksamen Ausgangskontrolle fristwahrender Schriftsätze nur, wenn er seine Angestellten anweist, nach einer Übermittlung per Telefax anhand des Sendeprotokolls zu überprüfen, ob der Schriftsatz vollständig und an das richtige Gericht übermittelt worden ist.
VolltextIMRRS 2014, 0396
BGH, Beschluss vom 28.01.2014 - II ZB 13/13
Ein Antragsteller, der sich als Rechtsanwalt im Spruchverfahren selbst vertritt, hat regelmäßig keinen Erstattungsanspruch in Höhe der Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts.*)
VolltextIMRRS 2014, 0384
BGH, Beschluss vom 05.02.2014 - IV ZB 32/13
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2014, 0496
BGH, Beschluss vom 18.12.2013 - XII ZB 38/13
Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen einer inhaltlich unrichtigen Rechtsbehelfsbelehrung (hier: unrichtige Belehrung über den Rechtsbehelf gegen einen Versäumnisbeschluss in einer Familienstreitsache) setzt die Kausalität zwischen dem Belehrungsmangel und der Fristversäumung voraus; diese kann bei einem anwaltlich vertretenen Beteiligten entfallen, wenn die durch das Gericht erteilte Rechtsbehelfsbelehrung offenkundig falsch gewesen ist und deshalb - ausgehend von dem bei einem Rechtsanwalt vorauszusetzenden Grundkenntnissen des Verfahrensrechtes und des Rechtsmittelsystems - nicht einmal den Anschein der Richtigkeit zu erwecken vermochte (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 13. Juni 2012 - XII ZB 592/11 - FamRZ 2012, 1287).*)
VolltextIMRRS 2014, 0509
BGH, Beschluss vom 04.01.2014 - AnwZ (Brfg) 62/13
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2014, 0495
BGH, Beschluss vom 05.12.2013 - IX ZB 291/11
Werden dem Rechtsanwalt zur Abfassung der Beschwerdebegründung die Handakten vorgelegt, hat er auch zu prüfen, ob die Beschwerde fristgerecht eingelegt worden ist.*)
VolltextIMRRS 2014, 0352
BGH, Beschluss vom 17.12.2013 - AnwZ (Brfg) 68/13
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2014, 0355
BGH, Beschluss vom 20.01.2014 - AnwZ (Brfg) 51/12
Ein Richter kann wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen.
VolltextIMRRS 2014, 0504
BGH, Beschluss vom 18.01.2014 - AnwZ (Brfg) 53/13
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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