Immobilien- und Mietrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
2987 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2004
IMRRS 2004, 1895BGH, Beschluss vom 26.03.2001 - NotZ 28/00
Es hält sich im Rahmen des insoweit der rheinland-pfälzischen Landesjustizverwaltung zustehenden Entscheidungsspielraums, wenn diese bei der Besetzung einer Notarstelle im Bezirk des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken dem Antrag eines Notars aus diesem Bezirk auf Verlegung des Amtssitzes mit Rücksicht auf die Anwartschaften der dortigen Notarassessoren den Vorrang vor dem gleichem Gesuch eines Notars aus dem Bezirk des Oberlandesgerichts Koblenz einräumt.*)
VolltextIMRRS 2004, 1894
BGH, Beschluss vom 26.03.2001 - NotZ 27/00
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2004, 1893
BGH, Beschluss vom 26.03.2001 - NotZ 21/00
1. Die bremische Justizverwaltung war befugt, die Auswahlkriterien des § 6 Abs. 3 BNotO auch durch Richtlinien über ein Verfahren zur nachträglichen Ermittlung einer Punktzahl als Note für die Abschlußprüfung derjenigen Notarbewerber zu interpretieren, die die einstufige Juristenausbildung in Bremen durchlaufen haben (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 AVNot).*)
2. Es gibt keinen Grund, die - gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 2 AVNot nachträglich mit Punktzahlen versehenen - Ergebnisse der Abschlußprüfung der einstufigen Juristenausbildung in Bremen bei der Auswahl mehrerer geeigneter Bewerber für das Notaramt mit einem geringeren Gewicht (Multiplikator) zu berücksichtigen als die Ergebnisse der Zweiten juristischen Staatsprüfung anderer Bewerber.*)
VolltextIMRRS 2004, 1892
BGH, Beschluss vom 26.03.2001 - NotZ 23/00
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2004, 1891
BGH, Beschluss vom 26.03.2001 - NotZ 26/00
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2004, 1890
BGH, Beschluss vom 26.03.2001 - NotZ 31/00
Zum Abbruch der Ausschreibung einer Notarstelle, wenn sich keine Notarassessoren des betreffenden Bundeslandes beworben haben.*)
VolltextIMRRS 2004, 1873
BGH, Urteil vom 15.03.2001 - I ZR 337/98
Zur Frage der Zulässigkeit eines an Mandanten und Nichtmandanten gerichteten Rundschreibens eines Rechtsanwalts, in dem eine Gesetzesänderung zum Anlaß genommen wird, um auf den dadurch entstandenen Beratungsbedarf hinzuweisen.*)
VolltextIMRRS 2004, 1847
OLG Frankfurt, Urteil vom 29.07.2004 - 26 U 78/03
Empfangsvollmacht des den Kaufvertrag beurkundenden Notar für die Ausübungserklärung des Vorkaufsberechtigten.*)
VolltextIMRRS 2004, 1845
OLG Nürnberg, Urteil vom 27.07.2004 - 3 U 2102/04
Die § 12 BORA missachtende unmittelbare Kontaktaufnahme mit dem anwaltlich vertretenen Gegner löst keinen Unterlassungsanspruch gem. §§ 8, 3, 4 UWG n. F. aus, da § 12 BORA keine wettbewerbsbezogenen Zwecke verfolgt (ebenso OLG Köln, NJW-RR 2003, 194 zu § 1 UWG a.F.).*)
VolltextIMRRS 2004, 1842
OLG Koblenz, Urteil vom 30.09.2004 - 5 U 557/04
Vom Grundsatz, dass die Verjährung der Ansprüche gegen einen Steuerberater erst mit der Bekanntgabe des Steuerbescheides beginnt, ist eine Ausnahme zu machen, wenn der Fehler des Steuerberaters den Schaden bereits vorher unmittelbar und unkorrigierbar herbeigeführt hat.
VolltextIMRRS 2004, 1837
OLG Nürnberg, Beschluss vom 23.07.2004 - 5 W 2374/04
Werden in einem Prozessvergleich Ansprüche aus einem anderen Rechtsstreit mitverglichen und vertritt der Rechtsanwalt die Partei in beiden Prozessen, erhält dieser nur in dem mitverglichenen Rechtsstreit eine volle Prozessgebühr (§ 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO) sowie insgesamt eine Vergleichsgebühr aus dem addierten Geschäftswert aller mitverglichenen Prozesse (§ 23 Abs. 1 BRAGO), aber keine (weitere) halbe Differenzprozessgebühr nach § 32 Abs. 2 BRAGO.*)
VolltextIMRRS 2004, 1836
OLG Brandenburg, Urteil vom 21.07.2004 - 13 U 40/04
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2004, 1827
OLG Frankfurt, Urteil vom 02.07.2004 - 24 U 205/03
1. Bei einer falsa demonstratio gilt auch im Bereich beurkundungsbedürftiger Rechtsgeschäfte nicht das objektiv Erklärte, sondern das wirklich Gewollte, soweit das wirklich Gewollte im beurkundeten Vertrag wenigstens andeutungsweise zum Ausdruck gekommen ist und der Kaufgegenstand nach dem Inhalt des beurkundeten Vertrages zuverlässig zu identifizieren ist.*)
2. Besteht das nach dem übereinstimmenden Willen der Parteien verkaufte Grundstück grundbuchmäßig so nicht, so leidet der Kaufgegenstand unter einem Rechtsmangel.*)
VolltextIMRRS 2004, 1820
OLG Frankfurt, Beschluss vom 29.06.2004 - 25 W 34/04
Wird der Rechtsanwalt von einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit ihrer Vertretung beauftragt, fällt die Erhöhungsgebühr nach § 6 BRAGO nicht an, da die GbR selbst (teil-)rechtsfähig ist. Wenn die Gesellschafter der GbR den Rechtsanwalt als Einzelperson beauftragen, verstoßen sie gegen den das Kostenerstattungsrecht beherrschenden Grundsatz möglichst kostensparenden prozessualen Vorgehens und können aus diesem Verstoß keine Rechte herleiten.*)
VolltextIMRRS 2004, 1779
BGH, Beschluss vom 27.02.2002 - I ZB 23/01
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2004, 1774
BGH, Beschluss vom 05.02.2002 - AnwZ (B) 13/01
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2004, 1765
OLG Zweibrücken, Beschluss vom 30.07.2004 - 4 W 91/04
Durch einen im schriftlichen Verfahren abgeschlossenen Vergleich entsteht weder eine Erörterungs- noch eine Verhandlungsgebühr.*)
VolltextIMRRS 2004, 1762
OLG Zweibrücken, Beschluss vom 30.07.2004 - 3 W 152/04
1. Gegen die Weigerung des Notars, in bestimmter Weise über Geld auf einem von ihm geführten Anderkonto zu verfügen, ist die Beschwerde nach § 15 Abs. 2 Satz 1 BNotO eröffnet.*)
2. Zur Frage der Pflichtwidrigkeit bei Weigerung des Notars, den auf einem Anderkonto hinterlegten Geldbetrag an den Hinterlegungsbeteiligten auszukehren, der den Herausgabeanspruch des anderen Hinterlegungsbeteiligten gepfändet und an sich zur Einziehung hat überweisen lassen.*)
VolltextIMRRS 2004, 1755
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 26.07.2004 - 22 W 8/04
1. Die Verwertung der in dem selbständigen Beweisverfahren erhobenen Beweise ist Voraussetzung für eine Berücksichtigung der entsprechenden Kosten bei der Kostenausgleichung im Hauptsacheprozess.
2. Dies gilt auch im Hinblick auf die im selbständigen Beweisverfahren angefallene Beweisgebühr gemäß §§ 48, 31 Abs. 1 Nr. 3 BRAGO. Diese ist gemäß § 37 Nr. 3 BRAGO dann im Hauptsacheverfahren erstattungsfähig, wenn das Gericht zum Ausdruck bringt, dass durch die Benutzung des Ergebnisses des selbständigen Beweisverfahrens beweisbedürftige Umstände geklärt werden sollen.
3. Dass der Beklagte dann im Rahmen des anschließenden schriftlichen Verfahrens die Klageforderung anerkennt, so dass es zu einer Verwertung des Gutachtens im Urteil nicht mehr kommt, steht der Berücksichtigung der angefallenen Beweisgebühr nicht entgegen.
VolltextIMRRS 2004, 1747
BGH, Beschluss vom 31.01.2002 - III ZB 69/01
Zu den Sorgfaltsanforderungen an den Prozeßbevollmächtigten, in dessen Büro am letzten Tag der Berufungsfrist Handwerkerarbeiten in begrenztem Umfang vorgenommen werden.*)
VolltextIMRRS 2004, 1742
BGH, Beschluss vom 29.01.2002 - VI ZB 28/01
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2004, 1734
BGH, Urteil vom 17.01.2002 - IX ZR 434/00
1. Ist eine notarielle Urkunde aus vom Urkundsnotar zu vertretenden Gründen inhaltlich fehlerhaft, hat jener den Eintritt eines Schadens möglichst durch umgehende Nachbesserung (Berichtigung, Ergänzung, notfalls Neubeurkundung) zu vermeiden. Zusätzliche Gebühren stehen ihm dafür nicht zu (im Anschluß an BGH, Urt. v. 10. Februar 1994 - IX ZR 109/93, NJW 1994, 1472, 1473).*)
2. Hat der Auftraggeber in einem solchen Fall dem Urkundsnotar keine Gelegenheit gegeben, die erforderliche Berichtigung/Ergänzung/Neubeurkundung vorzunehmen, kann er die Kosten einer Neubeurkundung durch einen anderen Notar grundsätzlich nicht als Schaden geltend machen.*)
3. Das Unterlassen einer Erinnerung ist für einen Schaden nicht kausal, wenn feststeht, daß der Notar der Erinnerung nicht abgeholfen hätte.*)
VolltextIMRRS 2004, 1733
BGH, Beschluss vom 15.01.2002 - AnwZ (B) 26/01
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2004, 1730
BGH, Beschluss vom 12.12.2001 - IV ZB 11/01
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2004, 1727
BGH, Beschluss vom 03.12.2001 - NotZ 16/01
1. Umstände, die nach Abschluß des Vorschaltverfahrens über die Feststellung eines Amtsenthebungsgrundes oder nach Ablauf der dafür bestimmten Frist eingetreten sind, sind bei der Entscheidung, ob die Amtsenthebung auszusprechen ist, zu berücksichtigen.*)
2. Im Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen die Amtsenthebung des Notars bleiben Umstände, die nach dem Ausspruch der Amtsenthebung durch die Landesjustizverwaltung eingetreten sind, unberücksichtigt.*)
VolltextIMRRS 2004, 1726
BGH, Beschluss vom 03.12.2001 - NotZ 15/01
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2004, 1725
BGH, Beschluss vom 22.11.2001 - XII ZB 195/01
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2004, 1722
BGH, Beschluss vom 30.10.2001 - VI ZB 43/01
Vortrag einer ausreichenden Büroorganisation erfordert die Darlegung, welche Weisungen hinsichtlich der Eintragung einer Vorfrist in der Kanzlei des Prozeßbevollmächtigten erteilt waren.*)
VolltextIMRRS 2004, 1720
BGH, Beschluss vom 05.06.2002 - V ZR 214/00
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2004, 1719
BGH, Beschluss vom 31.05.2002 - AnwZ (B) 3/01
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2004, 1710
BGH, Beschluss vom 24.04.2002 - AnwZ 7/01
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2004, 1708
BGH, Beschluss vom 22.04.2002 - AnwZ (B) 31/01
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2004, 1707
BGH, Beschluss vom 22.04.2002 - AnwZ (B) 24/01
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2004, 1706
BGH, Beschluss vom 22.04.2002 - AnwZ (B) 28/01
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2004, 1701
BGH, Beschluss vom 10.04.2002 - XII ZR 86/99
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2004, 1696
BGH, Beschluss vom 18.03.2002 - NotSt (B) 6/01
Ist gemäß § 110 BNotO über die Verfehlungen eines Anwaltsnotars im anwaltsgerichtlichen Verfahren zu entscheiden, sind die Voraussetzungen für eine in diesem Fall nach § 54 Abs. 2 BNotO zulässige vorläufige Amtsenthebung nur gegeben, wenn im anwaltsgerichtlichen Verfahren die Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft (§ 114 Abs. 1 Nr. 5 BRAO) oder die Verhängung eines Berufs- oder Vertretungsverbots (§ 150 BRAO) oder ein Vertretungsverbot für das Gebiet des Zivilrechts (§ 114 Abs. 1 Nr. 4 BRAO) zu erwarten ist. Dies gilt jedenfalls dann, wenn das Verfahren allein Verfehlungen im Zusammenhang mit der Tätigkeit als Rechtsanwalt zum Gegenstand hat.*)
VolltextIMRRS 2004, 1695
BGH, Beschluss vom 18.03.2002 - NotZ 19/01
Zur Berücksichtigung der erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung zum württembergischen Notar im Landesdienst (Bezirksnotar) bei der Bewerbung um die Stelle eines Anwaltsnotars im Land Hessen.*)
VolltextIMRRS 2004, 1694
BGH, Beschluss vom 18.03.2002 - NotSt (B) 1/02
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2004, 1688
BGH, Beschluss vom 07.03.2002 - AnwZ (B) 68/01
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2004, 1687
BGH, Urteil vom 07.03.2002 - IX ZR 235/01
Wird der beklagte Rechtsanwalt in einem Anwaltsprozeß unfähig, seine Selbstvertretung fortzuführen, so ist die hierdurch bewirkte Verfahrensunterbrechung in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu beachten. Ist die Unterbrechung in den Vorinstanzen eingetreten, kann grundsätzlich der Unterbrechungsgrund noch im Revisionsverfahren als neue Tatsache vorgetragen werden.*)
VolltextIMRRS 2004, 1686
BGH, Beschluss vom 04.03.2002 - AnwZ 1/01
Die Singularzulassung der Rechtsanwälte beim Bundesgerichtshof ist mit dem Grundgesetz vereinbar.*)
VolltextIMRRS 2004, 1685
BGH, Beschluss vom 04.03.2002 - AnwZ (B) 14/01
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2004, 1684
BGH, Beschluss vom 04.03.2002 - AnwZ (B) 21/01
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2004, 1683
BGH, Beschluss vom 04.03.2002 - AnwZ (B) 69/00
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2004, 1680
BGH, Urteil vom 23.01.2002 - XII ZR 91/00
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2004, 2359
BGH, Urteil vom 23.09.2004 - IX ZR 137/03
1. Wird der armen Partei ein bei dem beauftragten Rechtsanwalt angestellter Anwalt im Wege der Prozeßkostenhilfe beigeordnet, so kommt ein Anwaltsvertrag mit letzterem spätestens dadurch zustande, dass der Anwalt im Einverständnis mit der Partei tätig wird.*)
2. a) Hat die arme Partei vor der Beiordnung eines angestellten Rechtsanwalts dem Prinzipal ein Mandat erteilt, besteht dieser Vertrag auch nach der Beiordnung fort, wenn nichts anderes vereinbart ist. b) Der angestellte Anwalt haftet in einem solchen Fall nur für eigene Pflichtverletzung nach der Beiordnung.*)
3. Das Revisionsgericht kann einen unzulässigen, weil unbestimmten Leistungsantrag in einen Feststellungsantrag umdeuten, wenn das Feststellungsinteresse des Klägers ohne weitere tatsächliche Feststellungen bejaht werden kann.*)
VolltextIMRRS 2004, 1595
OLG Naumburg, Beschluss vom 23.03.2004 - 12 W 22/04
Die Entstehung der Vergleichsgebühr hängt nicht von einem formalen Vergleichsschluss ab.*)
VolltextIMRRS 2004, 1594
OLG Karlsruhe, Urteil vom 25.05.2004 - 17 U 73/02
1. Der Haftungsumfang wird auch bei der Verletzung der vertraglichen Pflichten eines Steuerberaters durch den Schutzzweck der verletzten Pflicht begrenzt.*)
2. Ein Steuerberater, der vertraglich lediglich die Beratung über bestimmte steuerliche Auswirkungen einer Kapitalanlageentscheidung schuldet, haftet deshalb grundsätzlich nicht für Vermögensschäden des Anlegers wie etwa allgemeine Kursverluste, die dieser erleidet, weil er auf die Richtigkeit der Auskunft zu den steuerlichen Aspekten der Anlageentscheidung vertraut. Solche Schäden, die aus anderen als steuerlichen Gründen entstehen, sind bei einer auf steuerliche Aspekte beschränkten Beratung regelmäßig nicht vom Schutzzweck der vertraglichen Verpflichtung umfasst.*)
VolltextIMRRS 2004, 1593
OLG Karlsruhe, Urteil vom 18.05.2004 - 17 U 46/02
1. Die Verpflichtung eines Steuerberaters nach einem Beratungsfehler, auf die eigene Regresspflicht und deren kurze Verjährung nach § 68 StBerG hinzuweisen, entfällt nicht allein deshalb, weil sich der geschädigte Mandant bei einem anderen Steuerberater in steuerrechtliche Beratung begibt.*)
2. Die Einschaltung der Haftpflichtversicherung des Steuerberaters nach einem Beratungsfehler, die Vertretung des zuvor geschädigten Mandanten im finanzgerichtlichen Verfahren sowie die Darstellung von dessen Durchführung als erfolgversprechend führen nicht ohne weiteres dazu, dass die Berufung auf die Einrede der Verjährung durch den Steuerberater gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstößt.*)
VolltextIMRRS 2004, 1582
BGH, Beschluss vom 24.06.2004 - VII ZB 11/04
Die Erörterungsgebühr fällt nicht an, wenn das Rechtsmittel vor Eintritt in die mündliche Verhandlung unmittelbar nach einem gerichtlichen Hinweis zurückgenommen wird.*)
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