Immobilien- und Mietrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
2980 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2003
IMRRS 2003, 0496BGH, Urteil vom 03.04.2003 - IX ZR 113/02
Zur Ermessensausübung bei der Prozeßtrennung im Urkundenverfahren, wenn die Klagepartei teilweise in das ordentliche Verfahren übergehen möchte.*)
Zur Frage der Sittenwidrigkeit von anerkannten anwaltlichen Gebührenforderungen aus einer Honorarvereinbarung.*)
Ein vorformuliertes deklaratorisches Schuldanerkenntnis, mit dem beide Seiten sich im Wege des gegenseitigen Nachgebens verständigen, benachteiligt einen Verbraucher nicht deswegen unangemessen, weil er auf Einwendungen gegen die anerkannten Ansprüche verzichtet.*)
VolltextIMRRS 2003, 0489
BGH, Beschluss vom 30.04.2003 - III ZR 365/02
Der Notar kann sich gegen einen auf amtspflichtwidrige Auszahlung des Kaufpreises für ein Grundstück von seinem Anderkonto an die Mutter des Verkäufers gestützten Schadensersatzanspruch mit dem Einwand, der Anspruchsteller sei durch die Auszahlung von einer entsprechenden Verbindlichkeit gegenüber seiner Mutter - der der Kaufpreis im Innenverhältnis zugestanden habe - befreit worden, auch dann verteidigen, wenn es zur Klärung dieser Frage einer Beweisaufnahme bedarf (im Anschluß an BGH, Urteil vom 18. November 1999 - IX ZR 153/98 - NJW 2000, 734, 736; Abgrenzung zu OLG Hamm OLG Report Hamm 1994, 121).*)
VolltextIMRRS 2003, 0487
BGH, Urteil vom 31.03.2003 - II ZR 192/02
Ein Rechtsanwalt, der einen bestimmenden Schriftsatz für einen anderen Rechtsanwalt mit dem Zusatz "für Rechtsanwalt XY" unterzeichnet, übernimmt mit seiner Unterschrift die Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes.*)
Das gilt auch dann, wenn der Zusatz lautet "für Rechtsanwalt XY, nach Diktat verreist".*)
VolltextIMRRS 2003, 0480
OLG Stuttgart, Beschluss vom 09.09.2002 - 8 W 329/02
1. Der Prozessbevollmächtigte ist durch die im Verhältnis zwischen Kläger und Beklagtem ergangene Kostenfestsetzungsentscheidung nicht beschwert. Eine von ihm eingelegte Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss ist daher unzulässig.
2. Eine Architekten-GbR ist unter dem Gesichtspunkt der Notwendigkeit gemäß § 91 ZPO grundsätzlich gehalten, als solche zu klagen, so dass im Verhältnis zum beauftragten Rechtsanwalt nur ein Auftraggeber i.S.d. § 6 BRAGO vorliegt.
VolltextIMRRS 2003, 0460
BGH, Urteil vom 18.03.2003 - VI ZR 152/02
Veranlaßt ein Mietwagenunternehmen, daß seine unfallgeschädigten Kunden ihre Ansprüche gegen den Schädiger auf Ersatz der Mietwagenkosten an ein zur Rechtsberatung zugelassenes Inkassobüro abtreten, welches die Forderung seinerseits an das Mietwagenunternehmen zur Sicherung abtritt, so sind die Abtretungen nichtig, wenn dieses Vorgehen eine Schadensregulierung - insbesondere die Durchsetzung des Unfallersatztarifs - durch das Mietwagenunternehmen unter Umgehung des Art. 1 § 1 RBerG und der dazu entwickelten Rechtsprechungsgrundsätze bezweckt.*)
VolltextIMRRS 2003, 0451
OLG München, Urteil vom 19.02.2003 - 21 U 3644/02
1. Unter einer (einheitlichen; "derselben") Angelegenheit i.S. von § 13 Abs. 2 BRAGO ist das gesamte Geschäft zu verstehen, das der Rechtsanwalt für den Auftraggeber besorgen soll. Der Begriff zielt auf den durch einen einheitlichen Lebenssachverhalt abgesteckten Rahmen, innerhalb dessen sich die anwaltliche Tätigkeit abspielt.*)
2. Für den Begriff derselben Angelegenheit, in welcher der Rechtsanwalt die Gebühren nur einmal fordern kann, sind drei Kriterien maßgebend: Der Tätigkeit des Anwalts muss ein einheitlicher Auftrag zu Grunde liegen, sie muss sich im gleichen Rahmen halten und es muss zwischen den einzelnen Handlungen und/oder Gegenständen ein innerer Zusammenhang bestehen.*)
3. Zur Abgrenzung zwischen einem Kauf- und einem Gesellschaftsvertrag.*)
4. Eine vertretbare Beweiswürdigung durch das Erstgericht stellt keinen Rechtsfehler i.S. von § 513 Abs. 1 ZPO dar; aus ihr folgen auch keine konkreten Anhaltspunkte i.S. von § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen.*)
VolltextIMRRS 2003, 0445
BGH, Beschluss vom 13.01.2003 - AnwZ (B) 12/02
Zur Verfassungsmäßigkeit des § 59i Abs. 2 BRAO*)
VolltextIMRRS 2003, 0440
BGH, Urteil vom 26.03.2003 - IV ZR 222/02
Die Nichtigkeit eines Treuhandvertrages nach Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 RBerG i.V. mit § 134 BGB erstreckt sich auf die dem Treuhänder zur Ausführung der ihm übertragenen Geschäftsbesorgung erteilte Prozeßvollmacht.*)
VolltextIMRRS 2003, 0414
BGH, Beschluss vom 26.02.2003 - VIII ZB 69/02
1. Da die Gesellschaft bürgerlichen Rechts bis zur Änderung der Rechtsprechung als nicht rechtsfähig und damit auch als nicht parteifähig angesehen wurde, waren die Gesellschafter bis dahin gezwungen, selbst zu klagen.
2. In einem Fall, in dem erst wenige Monate nach Veröffentlichung des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 29. Januar 2001 (Rechtsfähigkeit der GbR) Klage erhoben worden ist, ist die Gewährung der Erhöhungsgebühr für den Anwalt noch gerechtfertigt, da zu diesem Zeitpunkt auch noch die einzelnen Gesellschafter klagen konnten.
VolltextIMRRS 2003, 0410
BGH, Beschluss vom 31.03.2003 - NotZ 39/02
Der (potentielle) Bewerber um eine Notarstelle kann mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung nicht eine Überprüfung der Zahl der Notarstellen erreichen.*)
Bei der Vergabe von Anwaltsnotarstellen darf die Landesjustizverwaltung die Dauer der hauptberuflichen Tätigkeit als Rechtsanwalt bei der Auswahlentscheidung berücksichtigen.*)
VolltextIMRRS 2003, 0409
BGH, Beschluss vom 31.03.2003 - NotZ 31/02
Die Aufsichtsbehörde ist nicht im Sinne einer Ermessensbindung verpflichtet, gemäß § 39 Abs. 1 Satz 1 BNotO einen Notarvertreter zu bestellen, wenn der Rechtsanwalt und Notar infolge seiner anwaltlichen Tätigkeit verhindert ist, das Amt des Notars im Nebenberuf auszuüben.*)
VolltextIMRRS 2003, 0408
BGH, Beschluss vom 31.03.2003 - NotZ 24/02
a) Solange der Notarberuf nicht durch Gesetz oder durch die Vorstellung von dem durch die Verfassung Gebotenen von der Berührung mit dem öffentlichen Dienst gelöst ist, ist ein Antrag auf Ausschreibung einer Notarstelle durch die Justizverwaltung grundsätzlich unzulässig.*)
b) Eine dem gleich zu stellende Entwicklung läge vor, wenn die Justizverwaltung eine "Privatisierung" des Notariats vorwegnähme, sich bei der Schaffung von Notarstellen vom öffentlichen Interesse löste und auf Gruppeninteressen abstellte.*)
VolltextIMRRS 2003, 0407
BGH, Beschluss vom 17.03.2003 - AnwZ (B) 3/02
Zur Vereinbarkeit der Tätigkeit eines Arztes mit dem Beruf des Rechtsanwalts.*)
VolltextIMRRS 2003, 0406
BGH, Urteil vom 19.03.2003 - IV ZR 233/01
§ 19a Abs. 2 Satz 2 BNotO ist nicht auf einen Versicherungsfall anzuwenden, der sich vor dem Inkrafttreten dieser Bestimmung (1. März 1999) ereignet hat.*)
VolltextIMRRS 2003, 0404
BGH, Beschluss vom 31.03.2003 - NotZ 40/02
Zur Umrechnung von Examensergebnissen nach Änderung der Punkteskala.*)
VolltextIMRRS 2003, 0391
OLG Naumburg, Urteil vom 09.01.2003 - 2 U 42/02
1. Der gute Glaube an die Wirksamkeit der Vollmacht zur Abgabe der Erklärung über die Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung unterfällt nicht dem Schutz § 171 ff. BGB.*)
2. Denn Vertrauensschutz gemäß § 172 BGB genießt sowohl nach dem Wortlaut als auch nach dem Sinn und Zweck des Gesetzes nur derjenige Geschäftsgegner oder Vertragspartner, an den die Willenerklärung gerichtet ist bzw. zu dem eine Rechtsbeziehung hergestellt werden soll.*)
VolltextIMRRS 2003, 0382
OLG Naumburg, Beschluss vom 16.12.2002 - 1 Verg 11/02
1. Endet ein vergaberechtliches Nachprüfungsverfahren in der Hauptsache ohne Anrufung des Vergabesenates, muss ein Rechtsanwalt den Gegenstandswert für seine Kostenberechnung selbst bestimmen; die Berechtigung dieses Wertansatzes unterliegt jedoch einer inzidenten Prüfung im Kostenfestsetzungsverfahren- zunächst durch die Vergabekammer und im Falle einer Anrufung auch durch den Vergabesenat.*)
2. Der Gegenstandswert für die Berechnung der im vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer angefallenen Rechtsanwaltsgebühren bestimmt sich nach § 8 Abs. 1 S. 2 BRAGO i. V. m. § 12a Abs. 2 GKG (vgl. Beschluss des erkennenden Senats vom 10.01.2002 - 1 Verg 13/01 - sowie Kaiser NZBau 2002, 315, 316 m. w. N.) und beträgt 5 % "der Auftragssumme". Der Begriff der "Auftragssumme" ist gesetzlich nicht definiert; in einem vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahren, dem weder ein förmliches Vergabeverfahren noch ein konkretes Angebot der Antragstellerin noch eine ordnungsgemäße Schätzung des Auftragswerts durch den Auftraggeber vor Durchführung der Beschaffung zugrunde liegt, ist er als objektiver Wert desjenigen Auftrags auszulegen, den der Antragsgegner materiell zu vergeben beabsichtigt.*)
3. Zum objektiven Wert eines mehrjährigen Vertrages über Leistungen des Schienenpersonennahverkehrs.*)
4. Nach der Vorschrift des § 128 Abs. 4 GWB und der subsidiär anzuwendenden Vorschrift des § 80 Abs. 2 VwVfG LSA sind außergerichtliche Aufwendungen eines Beteiligten nur erstattungsfähig, soweit sie unter Beachtung des so genannten Verbilligungsgrundsatzes erforderlich sind. Dies bedeutet, dass ein Verfahrensbeteiligter für Verfahren vor Nachprüfungsinstanzen im Beitrittsgebiet grundsätzlich einen Bevollmächtigten mit Sitz im Beitrittsgebiet zu beauftragen hat, solange hieraus insgesamt eine geringere Kostenbelastung resultiert.*)
5. Einen Grundsatz des Inhalts, dass ein Beteiligter stets auch einen Rechtsanwalt an seinem Geschäftssitz hinzuziehen kann, gibt es nicht. Vielmehr ist auch insoweit ein Kostenvergleich mit einem Bevollmächtigten im Beitrittsgebiet anzustellen, bei dem allerdings grundsätzlich ersparte Kosten einer Informationsreise berücksichtigungsfähig sind.*)
6. Eine Verzinsung der festgesetzten Aufwendungen, wie von der Antragstellerin geltend gemacht, ist weder in den Vorschriften zur Kostenfestsetzung im Nachprüfungsverfahren noch in denjenigen zum Verwaltungsverfahren vorgesehen.*)
VolltextIMRRS 2003, 0379
BGH, Beschluss vom 05.02.2003 - VIII ZB 115/02
Bei der Organisation des Fristenwesens in seiner Kanzlei hat der Anwalt durch geeignete Anweisungen sicherzustellen, daß die Berechnung einer Frist, ihre Notierung auf den Handakten, die Eintragung im Fristenkalender sowie die Quittierung der Kalendereintragung durch einen Erledigungsvermerk auf den Handakten von der zuständigen Bürokraft zum frühestmöglichen Zeitpunkt und im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang vorgenommen werden.*)
VolltextIMRRS 2003, 0356
OLG Koblenz, Urteil vom 30.10.2002 - 1 U 117/02
Eine Belehrungspflicht des beurkundenden Notars hinsichtlich eines anfallenden "Spekulationsgewinns" u.ä. ist nur dann gegeben, wenn dem Notar positiv alle Voraussetzungen für das Vorliegen eines steuerpflichtigen "Gewinns" und der Nichtablauf der "Spekulationsfrist" bekannt sind.
VolltextIMRRS 2003, 0349
OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.10.2001 - 21 U 44/01
1. Wandelung schließt weitergehende Schadensersatzansprüche aus § 635 BGB a.F. aus.
2. Erklärt der Anwalt die Wandlung des Bauträgervertrages, obwohl er wusste oder hätte wissen müssen, dass der Mandant mit Vollzug der Wandlung sämtlicher weitergehenden Schadensersatzansprüche mit Ausnahme solcher für entfernte Mangelfolgeschäden (pVV) verlustig gehen würden so stellt dies ein Beratungsfehler dar.
3. Die Verjährung des Regressanspruchs verjährt gemäß § 51 b BRAO. Der Lauf der dreijährigen Verjährungsfrist beginn mit der Entstehung des Anspruchs, also mit der Vollziehung der Wandlung und dem damit einhergehenden endgültigen Verlust weitergehender Schadensersatzansprüche.
4. Hat der Anwalt einen Beratungsfehler begangen, so ist er angesichts der für ihn günstigen Verjährungsregel des § 51 b BRAO zum Ausgleich und zum Schutz des Mandanten gehalten, seinem Auftraggeber Regressmöglichkeiten rechtzeitig durch entsprechende Hinweise - auch auf die drohende Verjährung solcher Regressansprüche - aufzuzeigen. Ein Verstoß dagegen führt zu dem sogenannten Sekundäranspruch, der den Anwalt gemäß § 249 BGB dazu verpflichtet, den Mandanten so zu stellen, als wäre die Verjährung des Regressanspruchs.
VolltextIMRRS 2003, 0335
BGH, Beschluss vom 10.03.2003 - NotZ 23/02
Zu den Anforderungen an einen Antrag auf Befreiung des Notars von der Pflicht zur Verschwiegenheit durch die Aufsichtsbehörde nach § 18 Abs. 2 Halbs. 2 BNotO.*)
VolltextIMRRS 2003, 0332
BGH, Urteil vom 13.02.2003 - IX ZR 76/99
Zur Verpflichtung des Urkundsnotars, eine von den Vertragsparteien gewollte Abhängigkeit eines Vertrages von einem anderen in der Urkunde zum Ausdruck zu bringen.*)
VolltextIMRRS 2003, 0298
BGH, Beschluss vom 11.02.2003 - VIII ZB 92/02
a) Der Rechtsanwalt, der sich vor einem auswärtigen Prozeßgericht selbst vertritt, hat Anspruch auf Erstattung von Reisekosten nach § 28 BRAGO.*)
b) Umsatzsteuerbeträge sind bei der Kostenfestsetzung in der Regel ohne weitere Prüfung zu berücksichtigen, wenn die Erklärung nach § 104 Abs. 2 Satz 3 ZPO vorliegt (im Anschluß an BVerfG, Kammerbeschluß vom 17. Februar 1995 - 1 BvR 697/93, NJW 1996, 382).*)
VolltextIMRRS 2003, 0269
BayObLG, Beschluss vom 26.09.2002 - 3 Z BR 155/02
Es besteht kein "wirtschaftliches Unternehmen" im Sinne von § 144 Abs. 1 Satz 1 KostO, wenn eine Marktgemeinde ein nicht mehr für öffentliche Zwecke benötigtes Gebäude an eine Privatperson vermietet und gleichzeitig ein Ankaufsrecht gewährt.
VolltextIMRRS 2003, 0196
BGH, Beschluss vom 13.02.2003 - I ZB 23/02
Die Kosten einer Schutzschrift, die vorsorglich zur Verteidigung gegen einen erwarteten Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung eingereicht worden ist, sind grundsätzlich erstattungsfähig, wenn ein entsprechender Verfügungsantrag bei diesem Gericht eingeht. Dies gilt auch dann, wenn der Verfügungsantrag abgelehnt oder zurückgenommen wird, ohne daß eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat. In diesem Fall ist jedoch nicht die volle Gebühr nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO, sondern nach § 32 Abs. 1 BRAGO nur eine halbe Gebühr zu erstatten.*)
VolltextIMRRS 2003, 0188
OLG Saarbrücken, Urteil vom 27.03.2002 - 1 U 671/01-154
1. Den Notar trifft die Verpflichtung, dann, wenn es sich um geschäftsunerfahrene Parteien handelt und einer Partei durch die beabsichtigte zu beurkundende Vereinbarung ein wirtschaftlicher Schaden droht, dessen sie sich erkennbar nicht bewusst ist, auf die Möglichkeit der Schädigung hinzuweisen und darüber zu belehren, wie diese mögliche Schädigung, vermieden werden könnte.
2. Diese betreuende Belehrungspflicht entfällt erst dann, wenn der Notar mit Sicherheit annehmen kann, dass die Vertragsparteien die sich für sie ergebenden Gefahren erkennen; bereits Zweifel des Notars, ob dies der Fall ist, geben Anlass zu der erforderlichen Belehrung.
3. Die subsidiäre Haftung nach § 19 Abs. 1 Satz 3 BNotO greift nur in den Fällen, in denen nicht nur ein Ersatzanspruch gegen eine dritte Person besteht, sondern dieser Ersatzanspruch auch tatsächlich zu erlangen ist, was bei vermögenslosen Dritten nicht der Fall ist.
VolltextIMRRS 2003, 0169
BGH, Beschluss vom 13.01.2003 - AnwZ (B) 25/02
Bei der Prüfung des für die Verleihung der Fachanwaltsbezeichnung für das Arbeitsrecht erforderlichen Nachweises besonderer praktischer Erfahrungen im Arbeitsrecht (§ 5 FAO) sind neben den in freier anwaltlicher Tätigkeit bearbeiteten Fällen auch solche Fälle zu berücksichtigen, in denen der Rechtsanwalt als Syndikus eines Arbeitgeber- oder Unternehmerverbandes die arbeitsrechtliche Beratung und Prozeßvertretung (§ 11 ArbGG) von Mitgliedern des Verbandes weisungsunabhängig durchgeführt hat.*)
VolltextIMRRS 2003, 0168
BGH, Beschluss vom 13.01.2003 - AnwZ (B) 59/01
Zur Verfassungsmäßigkeit des § 20 Abs. 1 Nr. 1 BRAO nach Beseitigung der Verknüpfung von Lokalisierungsprinzip und Anwaltszwang durch die Neufassung von § 78 ZPO.*)
VolltextIMRRS 2003, 0167
BGH, Beschluss vom 16.01.2003 - I ZB 34/02
Im Beschwerdeverfahren bleibt es auch dann bei der 5/10-Gebühr, wenn über den Antrag auf Erlaß eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung eine mündliche Verhandlung stattfindet.*)
VolltextIMRRS 2003, 0149
BGH, Urteil vom 09.01.2003 - IX ZR 422/99
Muß der Urkundsnotar erkennen, daß das Vorkaufsrecht eines Dritten, der mit Rücksicht auf dieses Recht zu der Verhandlung über die Veräußerung eines Grundstücks hinzugezogen wurde, entgegen der Annahme sämtlicher Beteiligten nicht wirksam ist, hat er den vermeintlich Vorkaufsberechtigten über die Unwirksamkeit des Rechts zu belehren.*)
VolltextIMRRS 2003, 0148
BGH, Urteil vom 26.09.2002 - I ZR 44/00
Der durch den Anruf bei einer Anwalts-Hotline zustande kommende Beratungsvertrag wird im Zweifel mit dem den Anruf entgegennehmenden Rechtsanwalt geschlossen und nicht mit dem - zur Rechtsberatung nicht befugten - Unternehmen, das den Beratungsdienst organisiert und bewirbt.*)
Der Rechtsanwalt, der sich an einer Anwalts-Hotline beteiligt, verstößt damit nicht gegen berufsrechtliche Verbote. Insbesondere ist die Vereinbarung einer nach Gesprächsminuten berechneten Zeitvergütung, die entweder zu einer Gebührenunterschreitung oder gelegentlich auch zu einer Gebührenüberschreitung führt, nicht generell berufswidrig. Mit der Beteiligung an der Anwalts-Hotline ist auch nicht notwendig ein Verstoß gegen das Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen (§ 43a Abs. 4 BRAO), gegen das Provisionsverbot (§ 49b Abs. 3 Satz 1 BRAO) oder gegen das Verbot der Abtretung von Gebührenansprüchen (§ 49b Abs. 4 Satz 2 BRAO) verbunden.*)
VolltextIMRRS 2003, 0143
BGH, Urteil vom 12.12.2002 - IX ZR 99/02
Die sekundäre Hinweispflicht des regreßpflichtigen Anwalts entfällt, wenn der Mandant rechtzeitig wegen der Haftungsfrage einen anderen Anwalt beauftragt; darauf, ob der regreßpflichtige Rechtsanwalt davon etwas weiß oder wissen muß, kommt es nicht an.*)
VolltextIMRRS 2003, 0140
BGH, Beschluss vom 12.12.2002 - V ZB 23/02
a) Der Gebührenabschlag nach Satz 1 der Einigungsvertragsmaßgabe zur BRAGO ist auch auf eine überörtliche Sozietät anzuwenden, wenn ein Mitglied dieser Sozietät, das seine Kanzlei im Beitrittsgebiet eingerichtet hat, die mandatsbezogenen Handlungen vorgenommen hat, welche die Gebührentatbestände ausgelöst haben.*)
b) Das Land Berlin ist nicht als Beteiligter mit Sitz oder Wohnsitz im Beitrittsgebiet im Sinne von Satz 2 der Einigungsvertragsmaßgabe zur BRAGO anzusehen.*)
VolltextIMRRS 2003, 0139
BGH, Beschluss vom 25.11.2002 - AnwZ (B) 41/02
a) Der Vorstand der Rechtsanwaltskammer ist nicht befugt, festgestellten Verstößen eines Kammermitglieds gegen berufsrechtliche Bestimmungen mit einer Unterlassungsverfügung zu begegnen.*)
b) Zur Verwendung des Domain-Namens "www.presserecht.de" durch eine Anwaltskanzlei, wenn die Homepage vor allem allgemeine Informationen über das Presserecht anbietet.*)
VolltextIMRRS 2003, 0128
BGH, Urteil vom 25.10.2002 - V ZR 279/01
Die Unterschrift des an der Beurkundung Beteiligten unter einer notariellen Urkunde erfordert die Unterzeichnung wenigstens mit dem Familiennamen; die Unterzeichnung ausschließlich mit dem Vornamen hat die Unwirksamkeit der von dem Beteiligten abgegebenen Erklärungen zur Folge.*)
VolltextIMRRS 2003, 0125
BGH, Beschluss vom 05.12.2002 - I ZB 25/02
Fotokopiekosten sind - vorbehaltlich der in § 27 Abs. 1 Nr. 2 und § 6 Abs. 2 BRAGO geregelten Ausnahmen - grundsätzlich nicht erstattungsfähig.*)
VolltextIMRRS 2003, 0122
BGH, Urteil vom 09.01.2002 - III ZR 46/02
Erhält der beurkundende Notar bei einem Kaufvertrag über ein mit einem Vorkaufsrecht belastetes Grundstück (nur) den Auftrag, dem Vorkaufsberechtigten eine Ausfertigung des Kaufvertrages zu übersenden und gegebenenfalls dessen Freigabeerklärung entgegenzunehmen, so betrifft dies eine im Zusammenhang mit der Beurkundung stehende "unselbständige" Betreuungstätigkeit, für die im Verhältnis zu den Kaufvertragsparteien das Haftungsprivileg des Notars eingreift; dies gilt auch dann, wenn der Notar in dem Übersendungsschreiben an den Vorkaufsberechtigten von sich aus - unzutreffende - Hinweise auf die im Falle der Ausübung des Vorkaufsrechts einzuhaltende Frist gibt.*)
VolltextIMRRS 2003, 0117
BVerfG, Beschluss vom 21.11.2002 - 1 BvR 1965/02
Ein Rechtsanwalt, der als seine Tätigkeiten "Miet- und Wohnungseigentumsrecht, privates Baurecht, Familien- und Erbrecht" angibt, verstößt insoweit nicht gegen § 7 Abs. 1 BORA, als es sich hierbei um eine Präzisierung des allgemeinen zivilrechtlichen Tätigkeitsschwerpunkts handelt.
VolltextIMRRS 2003, 0063
BGH, Beschluss vom 02.12.2002 - NotZ 15/02
Für die Frage, ob noch fehlende allgemeine Wartezeit durch anderweitige praktische Erfahrung ausgeglichen wird, ist ohne Bedeutung, welcher Art die Tätigkeit des Bewerbers während seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft (etwa auch als Notarvertreter oder Notariatsverwalter) war.*)
VolltextIMRRS 2003, 0061
BGH, Beschluss vom 21.11.2002 - V ZB 29/02
a) Die gleichzeitige Anmeldung der Abberufung und der Neubestellung von Geschäftsführern einer GmbH zur Eintragung in das Handelsregister hat verschiedene Gegenstände im Sinne des § 44 Abs. 2 KostO.*)
b) Hat der Notar auf Anweisung der vorgesetzten Dienstbehörde gegen die Entscheidung des Landgerichts über Einwendungen gegen die Kostenberechnung weitere Beschwerde erhoben, kann die hierauf ergehende gerichtliche Entscheidung nur dann auf eine Erhöhung der Kostenberechnung lauten, wenn der Notar bereits Erstbeschwerde mit dem Ziel der Erhöhung auf Weisung der Dienstbehörde eingelegt hatte.*)
VolltextIMRRS 2003, 0056
BGH, Beschluss vom 12.12.2002 - IX ZR 474/00
1. Die Notarhaftung entfällt, wenn der Geschädigte es schuldhaft unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.
2. Besteht das amtspflichtwidrige Verhalten in einer notariellen Untätigkeit, muß sich der Betroffene nach der Ursache erkundigen.
VolltextIMRRS 2003, 0044
BGH, Beschluss vom 26.11.2002 - AnwZ (B) 18/01
Die gesetzliche Vermutung des Vermögensverfalls kommt nicht zur Geltung, wenn die der Eintragung im Schuldnerverzeichnis zugrundeliegende Forderung vor Erlaß der Widerrufsverfügung getilgt wurde. Der Nachweis dafür obliegt dem Rechtsanwalt.*)
VolltextIMRRS 2003, 0041
BGH, Beschluss vom 02.12.2002 - NotZ 13/02
Zur Frage, ob es sich im Rahmen des insoweit der Nordrhein-Westfälischen Landesjustizverwaltung zustehenden Entscheidungsspielraums hält, wenn diese bei der Besetzung einer Notarstelle im Bezirk der Rheinischen Notarkammer einem überdurchschnittlich geeigneten Notarassessor aus dem eigenen Anwärterdienst den Vorzug vor einem in einem anderen Bundesland amtierenden Notar gibt.*)
VolltextIMRRS 2003, 0015
BGH, Urteil vom 14.11.2002 - III ZR 87/02
1. Zur Haftung des Angestellten des Urkundsnotars, wenn von einer dem Angestellten von den Vertragsparteien erteilten Auflassungsvollmacht fehlerhaft Gebrauch gemacht wird.
2. Die Haftung des Angestellten stellt für den Geschädigten keine anderweitige Ersatzmöglichkeit im Sinne des §19 Abs. 1 Satz 2 BNotO dar.
VolltextOnline seit 2002
IMRRS 2002, 0819BGH, Urteil vom 24.10.2002 - III ZR 107/02
Für die Möglichkeit des Erwerbs selbständigen Gebäudeeigentums aufgrund der Vorschriften über den öffentlichen Glauben des Grundbuchs genügt es, wenn die Eintragung des Gebäudeeigentums (auch) bei dem belasteten Grundstück zugleich mit der Umschreibung des Eigentums im Gebäudegrundbuch erfolgt ist.*)
Zur Frage der anderweitigen Ersatzmöglichkeit(en) in Form von Ansprüchen gegen Prozeßbevollmächtigte wegen fehlerhafter Beratung oder Prozeßführung, wenn die die Notarhaftung begründende Amtspflichtverletzung zum Erwerb von Grundbesitz führt, der im Prozeß wieder verloren geht.*)
VolltextIMRRS 2002, 0788
BGH, Beschluss vom 23.09.2002 - AnwZ (B) 56/01
Die an einen Rechtsanwalt gerichtete Verfügung, das Gutachten des Direktors einer Nervenklinik oder eines der dort tätigen Fachärzte über den Gesundheitszustand des Anwalts vorzulegen, genügt den Bestimmtheitsanforderungen des § 8 a Abs. 1 Satz 1 BRAO nicht. Eine solche Verfügung löst die Vermutungswirkung des § 15 Satz 2 BRAO nicht aus und bietet daher keine Grundlage für den Widerruf der Zulassung nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 BRAO. Dies gilt auch dann, wenn diese Verfügung bestandskräftig geworden ist.*)
VolltextIMRRS 2002, 0723
BVerfG, Beschluss vom 31.10.2002 - 1 BvR 819/02
Zur Singularzulassung der Rechtsanwälte bei dem Bundesgerichtshof nach § 171 der Bundesrechtsanwaltsordnung.*)
VolltextIMRRS 2002, 0691
BGH, Urteil vom 12.09.2002 - IX ZR 66/01
Zur Unzulässigkeit der Berichtigung einer in erster Instanz fälschlich vorgenommenen Saldierung von Klage- und Widerklageforderungen durch das Berufungsgericht.*)
Zur Zulässigkeit der Aufrechnung eines Rechtsanwalts gegen den Anspruch des Auftraggebers auf Herausgabe eines eingezogenen Geldbetrages.*)
VolltextIMRRS 2002, 0677
BGH, Beschluss vom 17.09.2002 - XI ZB 9/02
a) Die Vergleichsgebühr ist nicht nach § 11 Abs. 1 Satz 4 BRAGO zu erhöhen, sofern im Berufungsverfahren ein Vergleich über nicht anhängige Ansprüche geschlossen wird.*)
b) § 32 BRAGO kommt nur zur Anwendung, wenn die Streitigkeit nach dem dem Rechtsanwalt erteilten Auftrag vor die ordentlichen Gerichte gebracht werden soll.*)
VolltextIMRRS 2002, 0620
BGH, Urteil vom 07.12.2000 - IX ZR 330/99
Zur entsprechenden Anwendung des § 166 Abs. 1 BGB bei beurkundungsbedürftigen Verträgen.*)
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