Immobilien- und Mietrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
1259 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2017
IMRRS 2017, 1320VG Magdeburg, Urteil vom 20.06.2017 - 3 A 40/16
1. Bei der Überprüfung des fachlichen Werdegangs eines Antragstellers, der seine Anerkennung als Prüfingenieur für Brandschutz begehrt, hat der hiermit betraute Prüfungsausschuss die bisherige berufliche Tätigkeit des Antragstellers nur dahingehend zu bewerten, ob der Antragsteller über die von § 20 Satz 1 Nr. 2 PPVO geforderten Erfahrungen verfügt. *)
2. Gegenstand der Überprüfung des fachlichen Werdegangs ist nicht, ob der Antragsteller mit den von ihm vorgelegten Referenzvorhaben eine besondere Fachkunde nachgewiesen hat.*)
VolltextIMRRS 2017, 1295
LG Dortmund, Beschluss vom 08.12.2016 - 9 T 631/16
1. Welche Zeit zur Erstellung eines Sachverständigengutachtens erforderlich ist, hängt nicht von der individuellen Arbeitsweise des jeweiligen Sachverständigen ab, sondern richtet sich nach demjenigen Aufwand, den ein Sachverständiger mit durchschnittlichen Fähigkeiten und Kenntnissen braucht, um nach sorgfältigem Aktenstudium die zu beantwortenden Fragen nach eingehenden Überlegungen schriftlich niederzulegen.
2. Ein Anlass zur Überprüfung der Erforderlichkeit der berechneten Zeit besteht nur dann, wenn der ausgewiesene Zeitaufwand im Verhältnis zur erbrachten Leistung unter Plausibilitätsgesichtspunkten (also Schätzung des Zeitaufwands) ungewöhnlich hoch erscheint.
3. Das entschädigungsfähige Ausmaß der geistigen Leistung des Sachverständigen lässt sich dabei nicht verbindlich anhand der Seitenanzahl des Gutachtens ermessen. Auch der Zeitaufwand für die geistige Leistung ist zu berücksichtigen.
VolltextIMRRS 2017, 1297
OLG Bamberg, Beschluss vom 07.03.2017 - 4 W 16/17
1. Eine Überschreitung des Gutachtenauftrags begründet für sich genommen noch nicht die Besorgnis der Befangenheit des Sachverständigen. Notwendig ist darüber hinaus die Feststellung, dass sich dem Verhalten des Sachverständigen Belastungstendenzen entnehmen lassen, die aus der Sicht einer Partei bei vernünftiger Betrachtung den Eindruck der Voreingenommenheit zu erwecken vermögen.*)
2. Nicht ausreichend ist der Vorwurf, der Sachverständige habe durch die Überschreitung Aufgaben des Gerichts wahrgenommen oder dem Gericht durch seine Feststellungen den Weg zu einer dem Antragsteller ungünstigen Entscheidung aufgezeigt.*)
3. Hat der medizinische Sachverständige im Arzthaftungsprozess zu überprüfen, ob eine Operation fehlerhaft durchgeführt worden ist, so umfasst die Begutachtungsmaterie regelmäßig auch die Einbeziehung und Bewertung der präoperativen Diagnostik. Beurteilt der Gutachter in einem solchen Fall zusätzlich auch die Maßnahmen der postoperativen Versorgung, so ergibt sich daraus jedenfalls dann kein Ablehnungsgrund, wenn der Vorwurf einer fehlerhaften Nachversorgung bereits vom Patienten erhoben worden war.*)
VolltextIMRRS 2017, 1296
OLG Celle, Beschluss vom 12.06.2017 - 2 W 119/17
Für die Vergütung der Begutachtung der Ursache eines in einer Autowaschanlage an einem Kraftfahrzeug entstandenen Schadens ist das der Honorargruppe 8 zugeordnete Sachgebiet Nr. 20 (Kraftfahrzeugschäden und -bewertung) der Anlage 1 zu § 9 Abs. 1 JVEG maßgeblich und nicht das zur Honorargruppe 12 gehörenden Sachgebiet Nr. 37 (Ursachenermittlung und Rekonstruktion bei Fahrzeugunfällen), sofern die Beschädigung nicht in einem spezifischen Zusammenhang mit dem Betrieb des beschädigten oder eines anderen Kraftfahrzeugs steht.*)
VolltextIMRRS 2017, 1377
OLG Hamburg, Beschluss vom 08.02.2017 - 7 WF 9/17
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2017, 1221
OLG Hamburg, Beschluss vom 27.07.2017 - 3 U 220/15
1. Ein auf einem Werk angebrachter Copyright-Vermerk (©), löst die die Vermutungswirkung nach § 10 Abs. 3 UrhG nur aus, wenn zusätzlich gerade auf die Ausschließlichkeit der Rechtseinräumung hingewiesen wird. Da ausschließliche urheberrechtliche Nutzungsrechte wegen verschiedener Nutzungsarten vergeben werden können, muss, wenn die Vermutung greifen soll, zusätzlich eindeutig angegeben werden, auf welche Nutzungsrechte sich die exklusive Nutzungsrechteinräumung erstreckt.*)
2. Weist schon der Nutzungsrechtsvermerk nicht hinreichend auf eine exklusive Nutzungsrechteinräumung hin, kann der dort benannte Nutzungsberechtigte die Wirkung des § 10 Abs. 1 UrhG nicht dadurch herbeiführen, dass er im Prozess die Üblichkeit der ausschließlichen Nutzungsrechtsübertragung für das in Rede stehende Werkstück darlegt und gegebenenfalls beweist.*)
3. § 5 Abs. 3 UrhG begründet nicht schon per se den Urheberrechtsschutz der dort genannten privaten Normwerke. § 5 Abs. 3 UrhG schafft selbst kein Monopol, sondern stellt lediglich klar, dass die in § 5 Abs. 1 und Abs. 2 UrhG geregelte Ausnahme vom Urheberrechtsschutz für zwar möglicherweise urheberrechtsschutzfähige, aber aus Gründen der Publizität und des Allgemeininteresses vom Urheberrechtsschutz ausgenommene öffentlich-rechtliche Normen für private Normwerke nicht gilt.*)
4. DIN-Normen können als private Normwerke Urheberrechtsschutz genießen. Sie sind aber urheberrechtlich nur geschützt, wenn sie den Anforderungen des § 2 Abs. 2 UrhG genügen.*)
5. Das Schutzrecht an privaten Normwerken ist dem Inhaber des Urheberrechts bzw. der daraus fließenden Nutzungsrechte durch § 5 Abs. 3 UrhG nicht unter Verstoß gegen das wettbewerbsrechtliche Vorsorgeprinzip (Art. 106 Abs. 1 AEUV i.V.m. Art. 102 AEUV) als besonderes oder ausschließliches Recht durch die Bundesrepublik Deutschland gewährt worden. Die Vorschrift verstößt deshalb auch nicht gegen das Beihilfeverbot nach Art. 107 Abs. 1 AEUV und das beihilferechtliche Durchführungsverbot des Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV. Sie ist auch kein nach Art. 19 Abs. 1 S. 1 GG verfassungswidriges Einzelfallgesetz.*)
6. Das Publizitätsgebot des Art. 20 Abs. 3 GG erfordert keine unentgeltliche Zurverfügungstellung von DIN-Normen. Und zwar auch dann nicht, wenn auf diese in Gesetzen oder anderen amtlichen Werken verwiesen wird (Anschluss: BVerwG, 27.06.2013 - 3 C 21/12, IBRRS 2013, 4272).*)
7. Bei der Vorgabe der europäischen Normungsorganisation CEN an ihre nationalen Mitglieder im CEN-CENELEC Guide 10, DIN-Normen nicht entgeltfrei zu vertreiben, handelt es sich nicht um eine spürbare Wettbewerbsbeschränkung i.S. von Art. 101 Abs. 1 AEUV.*)
VolltextIMRRS 2017, 0978
LG Berlin, Beschluss vom 30.06.2017 - 12 O 149/15
Hinsichtlich eines Sachverständigen, der bereits von den Parteien des Rechtsstreits als Partei- und Schiedsgutachter beauftragt war, besteht ein absoluter Ablehnungsgrund nach § 41 Nr. 8 ZPO.
VolltextIMRRS 2017, 1231
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 06.07.2017 - 10 W 376/17
Der Sachverständige erhält nur eine Vergütung in Höhe des Auslagenvorschusses, wenn die Vergütung den angeforderten Auslagenvorschuss erheblich - also um mehr als 20% - übersteigt und der Sachverständige auf diesen Umstand nicht rechtzeitighingewiesen hat.
VolltextIMRRS 2017, 1209
OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14.06.2017 - 4 A 1958/14
1. Die Bestimmungen über die Anerkennung von Prüfsachverständigen nach der PrüfVO-NW haben das Ziel, die Prüfqualität in Bezug auf die nach der PrüfVO-NW vorzunehmenden, in Bezug auf die Bausicherheit besonders sensiblen Prüfungen für Sonderbauten sicherzustellen.*)
2. Die zuständige Behörde muss sich vor der Anerkennung eines Prüfsachverständigen bezogen auf jeden einzelnen Antragsteller individuell die Gewissheit darüber verschaffen, dass die für die Wahrnehmung der Aufgaben eines Prüfsachverständigen erforderlichen Kenntnisse abrufbar vorliegen und verlässlich damit gerechnet werden kann, dass der Bewerber den Anforderungen bei der Aufgabenwahrnehmung gerecht werden wird.*)
VolltextIMRRS 2017, 1099
BGH, Beschluss vom 21.06.2017 - XII ZB 36/17
1. Der Sachverständige hat den Betroffenen vor der Erstellung des Gutachtens persönlich zu untersuchen oder zu befragen; eine Begutachtung nach Aktenlage ist grundsätzlich nicht zulässig (im Anschluss an BGH, 20.08.2014 - XII ZB 179/14, IBRRS 2014, 3951).*)
2. Ist Gegenstand des Verfahrens die Bestellung eines Betreuers zur Besorgung aller Angelegenheiten des Betroffenen und werden seine Interessen im Betreuungsverfahren nicht von einem Rechtsanwalt oder einem anderen geeigneten Verfahrensbevollmächtigten vertreten, so ist eine Verfahrenspflegschaft nur dann nicht anzuordnen, wenn sie nach den gegebenen Umständen einen rein formalen Charakter hätte (im Anschluss an BGH, 16.03.2016 - XII ZB 203/14, IBRRS 2016, 1060; IMRRS 2016, 0679).*)
VolltextIMRRS 2017, 0605
OLG Hamm, Beschluss vom 02.12.2016 - 25 W 231/16
Ausnahmsweise kann eine einschränkende Auslegung von § 8a Abs. 4 JVEG dazu führen, dass ein Sachverständiger trotz verspäteten Hinweises auf eine erhebliche Kostenüberschreitung die volle Vergütung berechnen kann.
VolltextIMRRS 2017, 0914
OLG Köln, Urteil vom 04.05.2016 - 16 U 129/15
1. Die Haftung des staatlich anerkannten Sachverständigen für Brandschutz, der im Auftrag des Bauherrn im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren die Bescheinigung und den Prüfbericht nach § 68 Abs. 2 BauO-NW i.V.m. § 16 SV-VO-NW erstellt, richtet sich nach Werkvertragsrecht.*)
2. Die Leistung des staatlich anerkannten Sachverständigen für Brandschutz ist mangelhaft, wenn er eine erkennbar nicht genehmigungsfähige Abweichung vom Brandschutz als unbedenklich erklärt. Die Leistung des Sachverständigen ist auch dann mangelhaft, wenn er dem Bauherrn eine Prüfbescheinigung nach § 16 SV-VO NRW ausstellt, bevor die Zustimmung des Bauamts zu Abweichungen vom Brandschutz vorliegt.*)
3. Den Bauherrn, der eine von den Anforderungen an den Brandschutz abweichende Bauausführung – hier ein Badzimmerfenster zur Rampe der überdachten Tiefgarageneinfahrt – freigibt, obwohl die Baugenehmigung und die Zustimmung zur Abweichung vom Brandschutz nicht vorliegen und die Prüfbescheinigung einen Vorbehalt hinsichtlich der ausstehenden Zustimmung des Bauamts enthält, trifft ein erhebliches Mitverschulden. Erfolgt die Freigabe der Ausführung durch den vom Bauherrn beauftragten Architekten, muss er sich dessen Verschulden nach §§ 278, 254 BGB zurechnen lassen.*)
VolltextIMRRS 2017, 0886
OLG Celle, Beschluss vom 06.03.2017 - 7 W 16/17
1. Auch ein Gerichtssachverständiger, der vorgerichtlich eine Partei zu beraten hat, muss binnen zwei Wochen nach Verkündung oder Zustellung des Beschlusses über die Ernennung abgelehnt werden. Zu einem späteren Zeitpunkt ist die Ablehnung gem. § 406 Abs. 2 Satz 2 ZPO nur zulässig, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass er ohne sein Verschulden verhindert war, den Ablehnungsgrund früher geltend zu machen.*)
2. Gesichtspunkte, die eine gewisse Parteinähe eines Gutachters begründen könnten, sind jedoch bei der Beweiswürdigung zu beachten und könnten hierbei in Zweifelsfällen besonderes Gewicht erhalten.*)
VolltextIMRRS 2017, 0904
BGH, Urteil vom 01.06.2017 - VII ZR 95/16
Ein Gutachter, der dem Geschädigten eines Verkehrsunfalls die Erstellung eines Gutachtens zu den Schäden an dem Unfallfahrzeug zu einem Honorar anbietet, das deutlich über dem ortsüblichen Honorar liegt, muss diesen über das Risiko aufklären, dass der gegnerische Kfz-Haftpflichtversicherer das Honorar nicht in vollem Umfang erstattet (Anschluss an BGH, Urteile vom 28.06.2006 – XII ZR 50/04, BGHZ 168, 168 = IBRRS 2006, 3289 = IMRRS 2006, 2377; vom 24.10.2007 – XII ZR 155/05, NJW-RR 2008, 470 = IBRRS 2008, 0011 = IMRRS 2008, 0007; vom 25.03.2009 – XII ZR 117/07, NJW-RR 2009, 1101 = IBRRS 2009, 2003 = IMRRS 2009, 1031).*)
VolltextIMRRS 2017, 0842
OLG Frankfurt, Beschluss vom 04.05.2017 - 18 W 58/17
1. Für alle Varianten von § 8a JVEG gilt ein einheitlicher Verschuldensmaßstab, der auch die Fahrlässigkeit umfasst. Für das Entfallen des Vergütungsanspruchs eines Sachverständigen gemäß § 8a Abs. 1 JVEG reicht deshalb die fahrlässige Unterlassung der Anzeige des Vorliegens eines Ablehnungsgrundes aus.*)
2. § 8a Abs. 1 a. E. JVEG enthält darüber hinaus ebenso wie § 8a Abs. 5 a. E. JVEG eine Verschuldensvermutung, weshalb es demjenigen, der die Vergütung beansprucht, obliegt, entlastende Umstände darzutun.*)
VolltextIMRRS 2017, 0879
OLG Dresden, Urteil vom 16.08.2016 - 4 W 785/16
Stellt eine Partei im Anschluss an die Vernehmung des Sachverständigen einen Sachantrag, ist sie mit einem Befangenheitsantrag auch dann ausgeschlossen, wenn sie sich zu den vorangegangenen Ausführungen des Sachverständigen inhaltlich noch nicht erklären kann.*)
VolltextIMRRS 2017, 0380
OLG Schleswig, Beschluss vom 24.02.2017 - 16 W 31/17
Im selbständigen Beweisverfahren ist eine Beweisfrage im Rahmen einer Stellungnahme zu einem Gutachten, mit der der Sachverständige angehalten werden soll, eine "Literaturrecherche" zum Meinungsstand von einschlägigen Sachverständigen zu einem bestimmten Zeitpunkt vorzunehmen, unzulässig.
VolltextIMRRS 2017, 0283
LG Rostock, Beschluss vom 15.02.2017 - 2 OH 17/16
Eine Erhöhung der Vergütung des Sachverständigen gem. § 13 Abs. 2 Satz 1 JVEG kommt nur in Betracht, wenn besondere Gründe des Einzelfalls dies rechtfertigen.
VolltextIMRRS 2017, 0805
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 10.04.2017 - 13 W 25/17
1. Eine "erhebliche" Überschreitung des Auslagenvorschusses - die gem. § 8a Abs. 4 JVEG zu einer Kürzung der Sachverständigenvergütung führen kann - setzt voraus, dass Kosteninteressen der Parteien tangiert sind.*)
2. Wäre der Gutachtenauftrag bei einer rechtzeitigen Anzeige des Sachverständigen, dass der angeforderte Vorschuss nicht ausreicht, weder abgebrochen noch eingeschränkt worden, kommt eine Kürzung der Vergütung gemäß § 8 a Abs. 4 JVEG nicht in Betracht.*)
VolltextIMRRS 2017, 0754
OLG Koblenz, Beschluss vom 20.01.2017 - 14 W 22/17
Die Kosten der Übersetzung einer fremdsprachlichen Urkunde (hier: Gutachten) sind erstattungsfähig, soweit deren Kenntnisnahme Teil einer schlüssigen Rechtsverteidigung ist. Einer gerichtlichen Anordnung der Übersetzung bedarf es dafür nicht.*)
VolltextIMRRS 2017, 0752
OLG Koblenz, Beschluss vom 21.03.2017 - 14 W 113/17
1. Der Sachverständige erhält für den erstmaligen Ausdruck seines Gutachtens keine gesonderten Auslagen für Kopien. Der erstmalige Ausdruck gehört zu den "üblichen Gemeinkosten" und ist mit der Vergütung abgegolten.*)
2. Die Erstellung eines Ausgangs- und Ergänzungsgutachtens stellt eine Angelegenheit dar.*)
VolltextIMRRS 2017, 0763
OLG Koblenz, Beschluss vom 13.03.2017 - 14 W 122/17
1. Der Sachverständige wird nicht für die Zeit vergütet, die er tatsächlich zur Gutachtenerstellung benötigt hat, sondern nur für die erforderliche Zeit.*)
2. Von einem Sachverständigen kann erwartet werden, dass er eine Fahrkarte zum Gerichtstermin online bucht.*)
VolltextIMRRS 2017, 0749
KG, Urteil vom 09.05.2017 - 21 U 97/15
1. Ist die VOB/C in einen Bauvertrag einbezogen, so stellt der Abruf einer dort als Nebenleistung bewerteten Leistung keine vergütungspflichtige Leistungsänderung dar, solange nicht die Auslegung des Vertrags in seiner Gesamtheit zweifelsfrei zu einem anderen Ergebnis führt.*)
2. Zur Auslegung eines Vertrages über die Errichtung einer Autobahnbrücke im Hinblick auf die Frage, ob der Unternehmer für das Herstellen der Gründung das Bohren unter Wasserauflast hätte einkalkulieren müssen.*)
3. Streitet ein Bauunternehmer einerseits mit seinem Auftraggeber und andererseits mit seinem Nachunternehmer in unterschiedlichen Prozessen wegen der gleichen angeblichen Leistungsänderung um einen Vergütungsnachtrag, so ist zur Vermeidung widersprüchlicher Entscheidungen in beiden Rechtsstreitigkeiten eine Streitverkündung des Bauunternehmers an die jeweils nicht beteiligte Partei zulässig.*)
4. Lehnt eine Partei den Sachverständigen des Gerichts nach dem letzten Verhandlungstermin wegen der Besorgnis der Befangenheit ab, kann das Gericht ein unbegründetes Ablehnungsgesuch in seinem Urteil zurückweisen. Ein solches Vorgehen ist gegenüber einer Zurückweisung durch gesonderten Beschluss vorzugswürdig, um Verzögerungen des Rechtsstreits zu vermeiden.*)
VolltextIMRRS 2017, 0706
OLG Stuttgart, Beschluss vom 07.04.2017 - 10 W 17/17
1. Der Beschluss, mit dem einem Sachverständigen der Gutachtenauftrag entzogen wird, kann von diesem nicht mit der sofortigen Beschwerde angriffen werden.*)
2. Lässt ein vom Gericht mit der Erstellung eines schriftlichen Gutachtens beauftragter Sachverständiger nicht nur die von ihm selber mitgeteilten Termine zur Vorlage des Gutachtens verstreichen, sondern reagiert er auch auf mehrere Fristsetzungen des Gerichts zur Vorlage des Gutachtens nicht, kann das Gericht ihm den Gutachtenauftrag entziehen, um einen anderen Sachverständigen zu beauftragen, und ihm die durch sein Untätigbleiben verursachten Kosten in entsprechender Anwendung des § 409 Abs. 1 S. 1 ZPO auferlegen.*)
VolltextIMRRS 2017, 0660
OVG Saarland, Beschluss vom 07.04.2017 - 1 E 161/17
1. Für eine Besorgnis der Befangenheit genügt jede Tatsache, die ein auch nur subjektives Misstrauen der Partei in die Unparteilichkeit des Sachverständigen vernünftigerweise rechtfertigen kann. Ob dies anzunehmen ist, hängt maßgeblich von den Gegebenheiten des Einzelfalls ab.
2. Einzelfall eines erfolglosen Ablehnungsgesuchs gegen einen Sachverständigen.*)
VolltextIMRRS 2017, 0597
OLG Koblenz, Beschluss vom 15.02.2017 - 14 W 64/17
Wird ein Privatgutachter während eines laufenden Rechtsstreites mit der Beurteilung beauftragt, ob die im Wesentlichen technischen Aussagen eines Zeugen zutreffen können und ist eine innerprozessuale Klärung dieser Fragen aufgrund der Hinweise des Gerichtes nicht gesichert, sind die Kosten des Privatgutachtens als Kosten des Rechtsstreits nach § 91 ZPO erstattungsfähig.*)
VolltextIMRRS 2017, 0578
AG Frankfurt/Main, Urteil vom 27.01.2017 - 32 C 2738/16
Ein Sachverständiger ist hinsichtlich abgetretener Gutachterkosten nicht aktiv legitimiert, wenn die Abtretung auf Schadensersatzansprüche in Höhe der Gutachterkosten erfolgt ist.*)
VolltextIMRRS 2017, 0595
OLG Koblenz, Beschluss vom 15.02.2017 - 14 W 61/17
1. Ob eine fachkundige Auskunftsperson als Zeuge oder als Sachverständiger oder als sachverständiger Zeuge zu entschädigen ist, richtet sich zunächst nach dem erteilten gerichtlichen Auftrag, sodann nach dem Inhalt der Bekundung.*)
2. Als sachverständiger Zeuge ist wie ein Zeuge und nicht als Sachverständiger zu entschädigen, wer Tatsache bekundet, die er aufgrund besonderer Sachkunde wahrgenommen hat. Der Sachverständige zieht dagegen aus ihm unterbreiteten Tatsachen und eigenen Erkenntnissen Schlussfolgerungen.*)
VolltextIMRRS 2017, 0577
OLG Dresden, Urteil vom 10.01.2017 - 4 U 693/16
1. Werden Schadensersatzansprüche sowohl mit einer Leistungs- als auch mit einer Feststellungsklage auf Ersatz von Zukunftsschäden geltend gemacht, darf bezüglich der Leistungsansprüche kein Grundurteil ergehen.*)
2. Ein Sachverständigengutachten, das neun Jahre nach einem Verkehrsunfall eine somatoforme Schmerzstörung auf diesen Unfall zurückführt, ohne hierfür nachvollziehbare Anknüpfungstatsachen zu benennen und den behaupteten Ursachenzusammenhang anhand der nach dem Unfall erstatteten ärztlichen Befundberichte herauszuarbeiten, begründet keine hinreichende Wahrscheinlichkeit im Sinne des § 287 ZPO.*)
VolltextIMRRS 2017, 0575
OLG Schleswig, Beschluss vom 10.01.2017 - 2 Ws 441/16
Die Kosten der Auswertung beschlagnahmter Datenträger durch einen externen Dienstleister können nicht als Auslagen für ein Sachverständigengutachtem im Sinne des KV-GKG Nr. 9005 angesetzt werden, wenn dieses Gutachten nur eine technische Dienstleistung zur Erleichterung der Durchsicht des Datenbestands im Ermittlungsverfahren darstellt.*)
VolltextIMRRS 2017, 0482
LG Berlin, Urteil vom 01.02.2016 - 65 S 292/16
1. Ein Sachverständigengutachten ist ungeeignet, eine ortsübliche Vergleichsmiete darzulegen, wenn die Wohnung unzutreffend beschrieben wurde (hier: falsche Zimmeranzahl, kein Dielenboden, keine Gegensprechanlage).
2. Hält der Sachverständige sich nicht an die bindenden Vorgaben des Gesetzes (§ 558 Abs. 2 BGB), ist sein Gutachten unvollständig und unzutreffend.
3. Fehlt eine ausreichende Anzahl an Vergleichswohnungen für "Substandard-Wohnungen" (hier: ohne Bad und Sammelheizung), darf die Datengrundlage durch Weglassen anderer zwingender Merkmale nicht erweitert und verfälscht werden.
VolltextIMRRS 2017, 0485
OLG Oldenburg, Urteil vom 06.08.2014 - 4 U 17/14
1. Voraussetzung für einen Schadensersatzanspruch des Käufers gegen den vom Verkäufer mit der Erstattung eines Verkehrswertgutachtens beauftragten Sachverständigen nach den Grundsätzen des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter ist zunächst, dass der Auftrag zur Erstattung des Gutachtens auch den Schutz des Käufers umfasst.
2. Es steht nicht in der Macht der Vertragsparteien, die Einbeziehung des Dritten durch eine entsprechende Vereinbarung zu verhindern.
3. Der Sachverständige hat allerdings die Möglichkeit, seine Haftung gegenüber Käufern, Kreditgebern oder sonstigen Dritten auszuschließen oder zu beschränken, indem er auf dem Gutachten entsprechende Vermerke anbringt oder darauf hinweist, bestimmte Schlussfolgerungen beruhen beispielsweise auf ungeprüften Angaben des Auftraggebers.
VolltextIMRRS 2017, 0444
OLG Hamm, Urteil vom 21.12.2016 - 11 U 54/15
Leidet die (Werk-)Leistung (hier: eines Sachverständigen) an derart gravierenden Mängel, dass das Werk für den Besteller völlig unbrauchbar ist, ist dieser berechtigt, sich durch einen Rücktritt vom Vertrag vollständig von seiner Zahlungspflicht zu befreien.
VolltextIMRRS 2017, 0418
LG Traunstein, Urteil vom 22.07.2016 - 1 HK O 168/16
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2017, 0417
LG Koblenz, Urteil vom 25.10.2016 - 2 HK O 12/16
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2017, 0416
LG Leipzig, Urteil vom 08.06.2016 - 5 O 3203/15
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2017, 0410
LG Neuruppin, Beschluss vom 28.02.2017 - 1 O 34/16
1. Der Sachverständige erhält Vergütung nur in Höhe des angeforderten Auslagenvorschusses, wenn die abgerechnete Vergütung den zur Verfügung stehenden Auslagenvorschuss erheblich übersteigt und der Sachverständige hierauf nicht rechtzeitig hingewiesen hat.
2. Von einer erheblichen Überschreitung ist jedenfalls bei Überschreitungen um mehr als 25 % des Auslagenvorschusses auszugehen.
3. Überschreitet die vom Sachverständigen beanspruchte Vergütung den zur Verfügung stehenden Auslagenvorschuss um mehr als 25 %, ist dessen Vergütung „mit dem Betrag des Vorschusses zu kappen“.
VolltextIMRRS 2017, 0316
OLG Celle, Beschluss vom 01.12.2016 - 5 W 49/16
1. Der gerichtlich bestellte Sachverständige bestimmt in eigener Regie und Verantwortung Art und Umfang der Maßnahmen, die zur Beantwortung der Beweisfragen erforderlich sind. Diese Maßnahmen (hier: eine Bauteilöffnung) hat er selbst oder durch geeignete Hilfspersonen zu ergreifen.
2. Er darf diese Tätigkeit nicht auf eine Partei verlagern, wenn diese damit nicht einverstanden ist.
3. Der Sachverständige muss nicht den Zustand wiederherstellen, der vor der Begutachtung bestanden hat.
VolltextIMRRS 2017, 0286
OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 09.02.2017 - 12 N 34.16
1. Ein vertretungsberechtigtes Organ einer Ingenieurgesellschaft, deren Geschäftszweck nicht ausschließlich in der Wahrnehmung von Aufgaben gemäß § 30 ABKG besteht, kann gemäß § 41 Abs. 1 Nr. 4 ABKG a.F. als im Bauwesen tätiger Ingenieur Pflichtmitglied in der Baukammer Berlin sein, wenn die Gesellschaft "auch" Aufgaben nach § 30 ABKG wahrnimmt.*)
2. Ein Ingenieur ist im Bauwesen tätig und die von ihm vertretene Gesellschaft nimmt Aufgaben nach § 30 ABKG wahr, wenn Gutachten zu den Auswirkungen festgestellter Baumängel oder -schäden auf den Fortgang des Bauvorhabens erstellt werden.*)
VolltextIMRRS 2017, 0280
OLG München, Beschluss vom 24.02.2014 - 8 U 5057/13
(Ohne amtliche Leitsätze)
VolltextIMRRS 2017, 0279
OLG München, Beschluss vom 01.04.2014 - 8 U 5057/13
1. Wird ein Auftrag für ein Immobilien-Wertgutachten erteilt, ohne dass für den Gutachter erkennbar ist, dass das Gutachten nicht dem Auftraggeber, sondern einem Dritten als Grundlage für die Entscheidung über den ins Auge gefassten Kauf dienen soll (hier: der Ehefrau), ist diese dritte Person nicht in die Schutzwirkung des Begutachtungsvertrags einbezogen und kann keinen Schadensersatz geltend machen.
2. Das Erfordernis der Erkennbarkeit des Dritteinbeziehungsinteresses dient nicht nur dazu, eine Vervielfältigung der Haftung des Schuldners zu verhindern, also eine Ausweitung auch auf nicht bestimmbare Dritte. Vielmehr besteht grundsätzlich auch ein berechtigtes Interesse des Schuldners daran zu wissen, wem gegenüber durch ein Geschäft eine vertragliche Haftung begründet wird.
3. Eine Immobilienwertauskunft führt nicht unmittelbar zu einem Schaden bei dem Dritten, vielmehr hat dieser selbständig Vermögensdispositionen getroffen. Entscheiden Eheleute aus steuerlichen Gründen, dass die Ehefrau die Immobilie erwirbt, sodass der Schaden bei der Ehefrau und nicht beim Ehemann eintritt, liegt deshalb keine typische Schadensverlagerung vor.
VolltextIMRRS 2017, 0206
OLG Braunschweig, Urteil vom 19.01.2017 - 2 U 119/14
1. Auch wenn ein Verkehrswertgutachter den Wert einer Eigentumswohnung um nur 2.000 Euro fehlerhaft berechnet, kann ein unrichtiges Gutachten i.S.d. § 839a BGB vorliegen.
2. Der Sachverständige handelt grob fahrlässig, wenn er außer Acht gelassen hat, was jedem Sachverständigen hätte einleuchten müssen und diese Pflichtverletzung schlechthin unentschuldbar ist.
3. Das Vertrauen des Bieters darauf, dass die der Ermittlung des Verkehrswerts zu Grunde gelegten Werte korrekt sind, ist nicht geschützt, denn der Sachverständige haftet nicht, wenn er zwar von unrichtigen Anknüpfungstatsachen ausgegangen ist, der Verkehrswert aber im Ergebnis richtig ist.
VolltextIMRRS 2017, 0202
OLG Frankfurt, Urteil vom 11.01.2017 - 4 U 38/16
Ein in einem selbständigen Beweisverfahren gerichtlich bestellter Sachverständiger haftet dann nicht nach § 839a BGB, wenn sich kein Streitverfahren anschließt, das durch eine gerichtliche Entscheidung abgeschlossen wird, und der Kläger im Beweisverfahren einen Antrag auf Einholung eines Ergänzungsgutachtens nicht weiterverfolgt.*)
VolltextIMRRS 2017, 0198
BGH, Beschluss vom 10.01.2017 - VI ZB 31/16
Ein Sachverständiger kann wegen Besorgnis der Befangenheit auch dann abgelehnt werden, wenn er für einen nicht unmittelbar oder mittelbar am Rechtsstreit beteiligten Dritten ein entgeltliches Privatgutachten zu einer gleichartigen Fragestellung in einem gleichartigen Sachverhalt erstattet hat und wenn die Interessen der jeweiligen Parteien in beiden Fällen in gleicher Weise kollidieren.*)
VolltextIMRRS 2017, 0182
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16.01.2017 - 15 W 170/16
1. Zu dem feststellbaren Zustand einer Sache zählt auch, wie eine Leistung fachmännisch einzuordnen ist und ob sie den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht oder widerspricht.
2. Ob DIN- bzw. EN-Vorschriften einzuhalten sind und eingehalten werden, ist eine technische Frage, die im Rahmen eines selbstständigen Beweisverfahrens gestellt und beantwortet werden kann.
3. Nur lediglich die Mangelhaftigkeit einer Sache behauptet und zum Gegenstand eines Beweisverfahrens gemacht werden soll, ist der Antrag unzulässig; denn ob eine Sache mangelhaft ist, ist eine Rechtsfrage.
VolltextIMRRS 2017, 0159
OLG München, Beschluss vom 10.01.2017 - 28 W 19/17
Ein Ordnungsgeld darf gegen einen gerichtlich bestellten Sachverständigen nur dann festgesetzt werden, wenn der Sachverständigen die erste ihm gesetzte Frist versäumt hat und ihm darüber hinaus das Ordnungsgeld unter Festsetzung einer Nachfrist angedroht worden ist.
VolltextIMRRS 2017, 0138
BGH, Beschluss vom 13.12.2016 - VI ZB 1/16
Ein Sachverständiger kann nach § 41 Nr. 8, § 406 Abs. 1 Satz 1 ZPO abgelehnt werden, wenn er in derselben Sache in einem Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung, wozu auch ein Verfahren vor der Gutachter- und Schlichtungsstelle einer Landesärztekammer zählt, als Sachverständiger mitgewirkt hat.*)
VolltextIMRRS 2017, 0079
OLG Köln, Urteil vom 09.03.2015 - 21 U 25/14
1. Wird ein Sachverständiger für Grundstücksbewertung wegen mangelhafter Gutachtenerstellung auf Schadensersatz in Anspruch genommen, muss der Geschädigte darlegen und beweisen, dass der Sachverständige den Wert der Immobilie zum Zeitpunkt seiner Begutachtung fehlerhaft ermittelt hat.
2. Die rückwirkende Ermittlung des baulichen Zustandes der Immobilie durch ein Sachverständigengutachten im Jahr 2015 zum Zeitpunkt 2007 ist ohne weitere Beweisangebote nicht möglich.
3. Der Anspruch auf Schadensersatz wegen mangelhafter Bewertung eines Grundstücks verjährt nicht in fünf Jahren ab Abnahme des Gutachtens, sondern in drei Jahren ab Entstehung und Kenntnis des Anspruchs.
VolltextIMRRS 2017, 0012
AG Göttingen, Beschluss vom 02.08.2016 - 71 IN 23/16
1. Die Sachverständigenvergütung muss den bei gleichzeitiger Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters dessen vorgesehenen Stundensatz von 80 Euro in § 9 Abs. 2 JVEG überschreiten.
2. Bei der Bewertung von Aktiva und Passiva ist nicht entscheidend, ob ein laufender Geschäftsbetrieb vorliegt.
VolltextIMRRS 2017, 0011
AG Göttingen, Beschluss vom 30.09.2016 - 71 IN 58/16
1. Ein Sachverständiger, der ein Gutachten darüber erstellen soll, ob ein Insolvenzeröffnungsgrund vorliegt und eine die Verfahrenskosten deckende Masse vorhanden ist, hat Anspruch auf einen Stundenlohn von 115 Euro. Dies gilt unabhängig davon, ob ein laufender oder ein eingestellter Geschäftsbetrieb vorliegt.
2. Da eine eindeutige Zuordnung zu einer Honorargruppe fehlt, ist eine Ermessensentscheidung zu treffen. Der Beweisbeschluss differenziert nicht danach, ob ein Schuldner über einen laufenden Geschäftsbetrieb verfügt. Im übrigen lässt sich nicht feststellen, dass die qualitativen Anforderungen bei einem gerade eingestellten Geschäftsbetrieb für den Sachverständigen geringer sind.
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