Immobilien- und Mietrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
1256 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2002
IMRRS 2002, 0361OLG Koblenz, Urteil vom 22.02.2002 - 10 U 1213/01
Einem gerichtlichen Sachverständigen ist es gestattet, Hilfskräfte und Mitarbeiter - hier Assistenzarzt - zu einzelnen Untersuchungen heranzuziehen. Dies begegnet insoweit keinen Bedenken, als die Mitwirkung die persönliche Verantwortung des Sachverständigen nicht ausschließt. Der Sachverständige entzieht sich seiner Gesamtverantwortlichkeit für das Gutachten jedenfalls dann nicht, wenn er das Gutachten nicht nur mit "einverstanden", sondern mit "einverstanden aufgrund eigener Untersuchung und Urteilsfindung" unterzeichnet (in Anknüpfung an Senatsentscheidung vom 5.2.1999 - 10 U 518/98 - VersR 2000, 339 LS = r+s 2001, 211).*)
VolltextIMRRS 2002, 0019
BGH, Urteil vom 11.10.2001 - VII ZR 475/00
Wer eine auch nur stichprobenartige Kontrolle des Bauvorhabens und die gutachterliche Erfassung von Mängel übernimmt, kann in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Haftung für "Schadenersatzforderung jedweder Art infolge nicht erkannter, verdeckter oder sonstiger Mängel" nicht wirksam vollständig ausschließen.
VolltextIMRRS 2000, 0290
BGH, Urteil vom 17.10.2000 - X ZR 169/99
Dem Käufer eines Grundstücks, der auf Grund eines Zweitgutachtens erkannt hatte, daß ein vom Verkäufer eingeholtes erstes Verkehrswertgutachten möglicherweise unrichtig ist, steht ein Schadensersatzanspruch gegen den Erstgutachter nicht zu.
VolltextIMRRS 2000, 0289
BGH, Urteil vom 14.11.2000 - X ZR 203/98
1. Wenn ein Dritter in den Schutzbereich eines Vertrages einbezogen ist, kommt es für die Feststellung, welcher Schaden ihm durch die Pflichtverletzung entstanden ist, nicht darauf an, ob überhaupt und inwieweit ein Vertrauenstatbestand gegeben war und sein Vertrauen enttäuscht wurde.
2. Für schädliche Auswirkungen seines Gutachtens kann auch der Gutachter einem Dritten gegenüber haften, dem die Öffentlichkeit nicht in gleicher Weise wie beispielsweise einem öffentlich-bestellten Sachverständigen besonders hervorgehobene Kompetenz, Erfahrung und Zuverlässigkeit zutrauen kann.
VolltextOnline seit 1999
IMRRS 1999, 0006OLG Zweibrücken, Urteil vom 22.06.1999 - 5 U 32/98
1. Grundsätzlich genügt es nicht, wenn der Sachverständige sich lediglich mit den wissenschaftlichen Arbeitsergebnissen seiner Gehilfen einverstanden erklärt.
2. Der vom Gericht ausgewählte und beauftragte Sachverständige muss sein Gutachten selbst und eigenverantwortlich erstatten, dazu darf er sich auch seiner namhaft gemachten Hilfskräfte und Mitarbeiter zu einzelnen Untersuchungen und einzelnen Wertungen bedienen, wenn die Eignung und Zuverlässigkeit dieser Kräfte gewährleistet ist.
3. Die Mitwirkung von Hilfskräften und Mitarbeitern muss allerdings so gestaltet sein, dass sie die persönliche Verantwortung des vom Gericht ausgewählten Sachverständige nicht ausschließt. In diesen Grenzen bleibt die Art und Weise, wie der Sachverständige sich seine Erkenntnisquellen verschafft, seinem Ermessen überlassen.
4. Die wissenschaftliche Auswertung der Arbeitsergebnisse ist Aufgabe des Sachverständigen. Andererseits setzt die wissenschaftliche Auswertung nicht voraus, dass diese erstmals durch den Sachverständigen geschieht. Auch sie kann in zulässigem Rahmen vorbereitet werden. Dann kann es genügen, wenn der Sachverständige in hinreichendem Maße erklärt, dass er die Auswertung selbst nachvollzogen habe und sich zu eigen mache.
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IMRRS 2001, 0033BGH, Urteil vom 26.06.2001 - X ZR 231/99
In die Schutzwirkung eines Vertrages, durch den eine Behörde im Rahmen der ihr im öffentlichen Interesse obliegenden Verwaltungsaufgaben einen Sachverständigen mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt, ist der von der dadurch vorbereiteten Verwaltungsentscheidung möglicherweise betroffene Dritte nicht ohne weiteres einbezogen.
VolltextOLG Hamm, vom 08.06.1989 - 21 U 216/88
(Leitsatz: siehe Volltext)BauR 1989, 758