Immobilien- und Mietrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
1267 Entscheidungen insgesamt
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IMRRS 2023, 0463LG Regensburg, Urteil vom 23.01.2023 - 2 HK O 808/22
1. Ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger soll Werbung für seine Tätigkeit als Sachverständiger von sonstigen gewerblichen und Berufstätigkeiten trennen.
2. Der Verbraucher darf erwarten, dass der Sachverständige auch tatsächlich seiner Bezeichnung entsprechend bestellt ist bzw. seine Bezeichnung auch nur entsprechend seiner Bestellung führt.
3. Durch die Nichtangabe des Bestellungsgebiets wird beim Verbrauch der irrige Eindruck erweckt, dass der Sachverständige für sämtliche Tätigkeitsgebiete, die er anspricht, auch öffentlich bestellt und vereidigt ist. Ist das tatsächlich nicht der Fall, liegt eine irreführende Werbung vor.
VolltextIMRRS 2023, 0431
OLG Brandenburg, Beschluss vom 07.03.2023 - 10 W 3/23
Ergibt sich aus dem Inhalt des Beweisbeschlusses auch für die Parteien, dass dem beauftragten Sachverständigen für einen Teil des Auftrags die erforderliche Sachkunde fehlt und ihn Gericht und Parteien dennoch weiterarbeiten lassen, liegt keine schuldhafte Verletzung der Hinweispflicht vor; vielmehr müssen sich die Beteiligten so behandeln lassen, als ob sie mit den Kenntnissen, den Fähigkeiten und der Arbeitsweise des Sachverständigen einverstanden sind.
VolltextIMRRS 2023, 0415
LG Darmstadt, Beschluss vom 16.12.2022 - 13 OH 101/16
Ein gerichtlich bestellter Sachverständiger kann wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn die Art und Weise der Abarbeitung des Gutachtenauftrags insbesondere angesichts der Dauer der Bearbeitung und des schlussendlich vorgelegten Ergebnisses objektiv schlechthin unvertretbar erscheint und subjektiv den Anschein einer auf Voreingenommenheit beruhenden Benachteiligung erwecken kann, wenn sich die verzögerte Bearbeitung so sehr von dem normalerweise üblichen Verfahren entfernt hat, dass diese den Schluss nahelegt, dem Sachverständigen sei das nachvollziehbare Interesse einer Partei an der Auseinandersetzung mit ihren Einwänden und einer zeitnahen Beendigung des Verfahrens gleichgültig.*)
VolltextIMRRS 2023, 0402
OLG Brandenburg, Beschluss vom 22.11.2022 - 2 W 21/22
1. Sachverständige erhalten als Vergütung ein Honorar für ihre Leistungen. Hierzu gehören grundsätzlich noch nicht Aufwände zur Prüfung, ob er zu ihrer Erbringung überhaupt in der Lage ist oder ob mögliche Ablehnungsgründe bestehen können.
2. Eine Ausnahme wird für den Fall anerkannt, dass ein Sachverständiger sich für diese Prüfung intensiv mit den Gerichtsakten beschäftigt und dafür erhebliche Zeit aufwendet; die Grenze wird hier bei einer Stunde gesehen.
3. Die für die Vorprüfung aufgewandte Zeit kann jedenfalls nur dann ein erstattungsfähiges Honorar des Sachverständigen begründen, wenn sie "erforderlich" war. Daran fehlt es, wenn schon aus dem Beweisbeschluss oder der Klageschrift ohne Schwierigkeiten erkennbar ist, dass die Beweisfrage außerhalb seines Fachgebiets liegt.
VolltextIMRRS 2023, 0355
OLG Stuttgart, Beschluss vom 21.06.2022 - 3 W 26/22
Gehören sowohl der gerichtlich bestellte Sachverständige als auch der Geschäftsführer einer der Parteien oder eines Streithelfers einem aus nur wenigen Mitgliedern bestehenden Arbeitskreis eines Verbandes an, der gerade zu derjenigen Materie ins Leben gerufen wurde, die der Sachverständige im Streitfall begutachten soll, so ist diese längerfristige fachliche Verbundenheit aus Sicht der anderen Partei geeignet, Zweifel an der Unparteilichkeit des Sachverständigen zu wecken.*)
VolltextIMRRS 2023, 0248
LSG Thüringen, Beschluss vom 23.01.2023 - L 1 JVEG 361/21
1. Die gerichtliche Heranziehung eines Sachverständigen ist eine öffentlich-rechtliche Indienstnahme, die nicht dem bürgerlichen Vertragsrecht unterliegt. Da Regelungen, wann ein Auftrag im Sinne des JVEG dem Sachverständigen als Adressaten der Anordnung zugeht, sich im JVEG nicht finden und Besonderheiten des JVEG einer entsprechenden Anwendung des § 130 BGB bzw. des in ihm enthaltenen allgemeinen Rechtsgedankens nicht entgegenstehen, kann die Vorschrift entsprechend angewandt werden.*)
2. Ein Auftrag im Sinne des JVEG wird als empfangsbedürftige Erklärung in entsprechender Anwendung von § 130 BGB erst erteilt, wenn die Beweisanordnung, in der ein bestimmter Arzt zum Sachverständigen bestellt wird, dem Sachverständigen als Adressaten der Anordnung zugeht.*)
3. Auch eine normativ ausgestaltete Verpflichtung, eine Willenserklärung an den Adressaten weiterzuleiten, kann eine Empfangsbotenstellung begründen.*)
VolltextIMRRS 2023, 0207
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 23.01.2023 - 19 W 64/22
1. Die Frage, ob die Überschreitung eines Gutachterauftrags geeignet ist, die Besorgnis der Befangenheit eines Sachverständigen zu begründen, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu beantworten. Dabei kann eine Stellungnahme des Sachverständigen, die Komplexität der Beweisfrage und die Fülle des Prozessstoffes zu berücksichtigen sein.*)
2. Liegt in Ansehung aller Umstände eine bloße Fehlinterpretation des Gutachtenauftrags vor, stellt dies regelmäßig keinen Befangenheitsgrund dar. Dieser Vorwurf betrifft in der Sache nicht die Unparteilichkeit des Sachverständigen, sondern die Qualität des Gutachtens.*)
3. Unzulänglichkeiten oder Fehler des Gutachtens können dieses entwerten, rechtfertigen aber für sich allein nicht die Ablehnung des Sachverständigen wegen Befangenheit.*)
VolltextIMRRS 2023, 0154
LSG Thüringen, Beschluss vom 16.12.2022 - L 1 JVEG 550/22
1. Der Sachverständige muss seinen Vergütungsanspruch innerhalb der Frist von drei Monaten vollständig beziffern.*)
2. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 2 Abs. 2 Satz 1 JVEG muss eine aus sich heraus verständliche Darstellung der Umstände enthalten, auf welche Weise und durch wessen Verschulden die Drei-Monats-Frist versäumt wurde.*)
VolltextOnline seit 2022
IMRRS 2022, 1627OLG München, Beschluss vom 05.10.2022 - 36 W 1320/22
1. Es kann die Besorgnis der Befangenheit begründen, wenn der Sachverständige das Ergebnis einer von ihm durchzuführenden Untersuchung vorwegnimmt bzw. zu erkennen gibt, dass er sich hinsichtlich des mutmaßlich zu erwartenden Ergebnisses schon festgelegt hat. Der Sachverständige hat sich grundsätzlich nicht vorab zu den zu erwartenden Ergebnissen einer von ihm durchzuführenden Untersuchung zu äußern.
2. Ebenfalls kann es die Besorgnis der Befangenheit begründen, wenn Umstände vorliegen, die auch bei einer vernünftigen, nüchtern denkenden Partei die Befürchtung rechtfertigen können, der Sachverständige habe sich einseitig festgelegt und glaube den Angaben der einen Partei mehr als den Angaben der anderen.
3. Sieht es der Sachverständige als seine Pflicht an, im (Kosten-)Interesse der Parteien darauf hinzuweisen, dass er bereits eine Untersuchung mit einem Originalkabel eines bestimmten Herstellers durchgeführt habe und dass es aus sachverständiger Sicht nicht naheliegend sei, dass mit einem anderen Originalkabel andere Ergebnisse erzielt würden, liegt kein Befangenheitsgrund vor.
VolltextIMRRS 2022, 1536
LG Fulda, Beschluss vom 22.11.2022 - 4 OH 13/22
Zur Beurteilung komplexer bautechnischer Fragestellungen, die eine besondere Sachkunde des Sachverständigen erfordern, ist nach § 13 Abs. 2 Satz 2 JVEG eine Erhöhung des Regelstundensatzes auf 155 Euro netto möglich.
VolltextIMRRS 2022, 1554
OLG Brandenburg, Beschluss vom 25.10.2022 - 12 W 32/22
1. Der Sachverständige wird nur in Höhe des Auslagenvorschusses vergütet, wenn die Vergütung den angeforderten Auslagenvorschuss erheblich übersteigt und der Sachverständige nicht rechtzeitig auf diesen Umstand hingewiesen hat.
2. Eine erhebliche Überschreitung ist regelmäßig bei einer Differenz von mehr als 20% gegeben. Darauf, ob die Partei bei einem rechtzeitigen Hinweis in Kenntnis der durch die Begutachtung entstehenden Kosten vom Beweisantritt Abstand genommen hätte, kommt es nicht an.
VolltextIMRRS 2022, 1058
OLG Hamm, Beschluss vom 08.08.2022 - 22 U 125/15
1. Das Gericht ist gehalten, die vom Gerichtssachverständigen in Rechnung gestellte Vergütung einer Plausibilitätsprüfung zu unterziehen. Anlass zur Nachprüfung besteht insbesondere dann, wenn der angesetzte Zeitaufwand im Verhältnis zur erbrachten Leistung ungewöhnlich hoch erscheint.*)
2. Um eine Prüfung der Vergütungsabrechnung zu ermöglichen, ist der Sachverständige verpflichtet, eine Aufschlüsselung der einzelnen Arbeitsabschnitte mit dem hierfür verbundenen Zeitaufwand vorzunehmen.*)
3. Gibt das Gericht dem Sachverständigen im Rahmen der Prüfung der Vergütung auf, die mit den angesetzten Stunden verbundenen Arbeitsschritte näher zu konkretisieren und kommt der Sachverständige dieser Auflage nicht nach, kann dies eine Kürzung der erstattungsfähigen Vergütung auf ein angemessenes Maß zur Folge haben.*)
VolltextIMRRS 2022, 1153
LG Augsburg, Beschluss vom 23.08.2022 - 62 O 2448/20
Dass der gerichtliche Sachverständige vor 16 Jahren in einer für den gegnerischen Anwalt erstellten Festschrift einen Text geschrieben hat, dass beide neben anderen Personen die Autoren eigenständiger Beiträge in Praxishandbüchern sind und der gegnerische Anwalt zuletzt vor 10 Jahren in einer Fachzeitschrift, deren Mitherausgeber der Sachverständige ist, einen Beitrag publiziert hat, rechtfertigt nicht sein Ausscheiden als befangen.
VolltextIMRRS 2022, 1227
OLG Frankfurt, Beschluss vom 27.06.2022 - 6 WF 81/22
1. Ein Verfahrensbeteiligter ist auch nach förmlicher Festsetzung nicht zur Beschwerde gegen die Bewilligung eines Vorschusses für einen Sachverständigen befugt.
2. Wird von dem Beteiligten ein weiterer Vorschuss für die zu erwartende Entschädigung des Sachverständigen verlangt, steht ihm hingegen die Beschwerde zu.
3. Bei der Bemessung des hinreichenden, die Kosten voraussichtlich deckenden Vorschusses für die Erstellung eines Gutachtens für zwei in London befindliche Immobilien ist zu berücksichtigen, dass ein Honorar für einen Sachverständigen, soweit es nach Stundensätzen zu bemessen ist, für jede Stunde der erforderlichen Zeit einschließlich notwendiger Reise- und Wartezeiten gewährt wird und nur lebensnotwendige Pausenzeiten ausgenommen sind.
VolltextIMRRS 2022, 1192
AG München, Urteil vom 30.09.2021 - 335 C 24046/20
1. Den mit der Erstellung eines Schadengutachtens beauftragten Sachverständigen trifft gegenüber dem Geschädigten als seinem Auftraggeber die Nebenpflicht aus dem Gutachtenauftrag, spätestens in der Honorarrechnung schriftlich darauf hinzuweisen, wenn er über den üblichen Sätzen abrechnet und deshalb für den Auftraggeber die Gefahr besteht, dass der gegnerische Haftpflichtversicherer den überschießenden Betrag nicht bezahlt (Anschluss an OLG München, Urteil vom 26.02.2016 - 10 U 579/15, IBRRS 2016, 1755).
2. Falls der Geschädigte vom Sachverständigen nicht ordnungsgemäß aufgeklärt wurde, bekommt der Geschädigte - nicht aber der klagende Sachverständige - in Fällen subjektiver Schadensbetrachtung bis zur Grenze der Evidenz die volle Kostenrechnung des Sachverständigen erstattet, ist aber verpflichtet, seine Rückforderungsansprüche gegenüber dem Sachverständigen an den Versicherer/den Schädiger abzutreten (Anschluss an OLG München, a.a.O.).
VolltextIMRRS 2022, 1191
LG Frankfurt/Main, Beschluss vom 18.03.2022 - 2-14 OH 4/21
1. Bei einer Angestelltentätigkeit des Sachverständigen für eine Prozesspartei, die mehr als 40 Jahre zurückliegt, besteht keine Besorgnis seiner Befangenheit gem. §§ 406 Abs. 1 S. 1, 42 Abs. 2 ZPO.
2. Eine Befangenheitssorge lässt sich auch nicht daraus herleiten, dass der Sachverständige aus gemeinsamen Sitzungen der Gutachter- und Schlichtungsstelle der Landesärztekammer mit einer Prozesspartei bekannt ist.
3. Auch der Umstand, dass ein Sachverständiger in einem anderen Rechtsstreit einen Behandlungsfehler zulasten einer Prozesspartei vertreten und diese Ansicht "hartnäckig" gegen andere Gutachter verteidigt habe, begründet die Besorgnis seiner Befangenheit schon deshalb nicht, da solches in der Natur des Streitgegenstandes begründet sein kann.
VolltextIMRRS 2022, 1159
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 10.06.2022 - 13 W 114/21
1. Für die Besorgnis der Befangenheit eines vom Gericht beauftragten Sachverständigen kommt es nicht darauf an, ob der Sachverständige parteiisch ist oder ob das Gericht Zweifel an seiner Unparteilichkeit hat.
2. Vielmehr rechtfertigt bereits der bei der ablehnenden Partei erweckte Anschein der Parteilichkeit die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit, wenn vom Standpunkt der ablehnenden Partei aus bei vernünftiger Betrachtung genügend Gründe vorhanden sind, die in den Augen einer verständigen Partei geeignet sind, Zweifel an der Unparteilichkeit des Sachverständigen zu erregen.
3. Die Besorgnis der Befangenheit kann sich insbesondere daraus ergeben, dass ein Sachverständiger auf sachliche Einwendungen völlig unangemessen und unsachlich reagiert, unsachliche Äußerungen über eine Partei oder ihren Prozessbevollmächtigten tätigt oder angekündigte Einwendungen gegen das Gutachten unbesehen abqualifiziert.
4. Dagegen ist die Ablehnung unbegründet, wenn der Sachverständige auf heftige Angriffe einer Partei mit noch angemessener Schärfe reagiert.
VolltextIMRRS 2022, 0996
LG Hamburg, Beschluss vom 31.05.2022 - 325 O 147/20
Auch bei erheblichen fachlichen und technischen Anforderungen an ein Sachverständigengutachten kommt ein über 130 Euro pro Stunde hinausgehender Stundenvergütungssatz nicht in Betracht.
VolltextIMRRS 2022, 1131
OLG Brandenburg, Beschluss vom 03.08.2022 - 11 W 17/22
1. Der Sachverständige erhält eine Vergütung lediglich insoweit, als seine Leistung bestimmungsgemäß verwertbar ist. Weist seine Leistung Mängel auf, hat er diese in einer von der heranziehenden Stelle gesetzten angemessenen Frist zu beseitigen.
2. Die Einräumung einer Frist zur Mängelbeseitigung ist entbehrlich, wenn die Leistung grundlegende Mängel aufweist oder wenn offensichtlich ist, dass eine Mängelbeseitigung nicht erfolgen kann.
3. Mangelhaftigkeit bedeutet in diesem Kontext – anders als etwa im Werkvertragsrecht - nicht die Abweichung des Ist-Zustands eines Arbeitserfolgs von einer durch das Prozessgericht oder die Parteien erwarteten Soll-Beschaffenheit. vielmehr geht es um eine Schlechtleistung dergestalt, dass die Tätigkeit, die der Sachverständige als Gehilfe des Gerichtes zu erbringen hat, objektive feststellbare Defizite – speziell in Gestalt einer unvollständigen, (methodisch) offensichtlich grob fehlerhaften oder aus formellen Gründen unzulänglichen Leistung – aufweist, und die zu deren gänzlicher oder teilweiser Unverwertbarkeit führen, weil sie sich nicht als Basis für die zu treffende Entscheidung eignet.
4. Wird ein für das einschlägige Fachgebiet öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger in einem Bauprozess durch das erkennende Gericht mit der Klärung des Vorhandenseins von streitigen Mängeln betraut, so hat er – ohne dass es dafür spezieller Hinweise oder Anleitung bedarf – zumindest den (tatsächlich vorhandenen) Ist-Zustand in Gegenwart der zum Ortstermin Erschienenen mit der gebotenen Sorgfalt festzustellen und beweiskräftig zu dokumentieren.
VolltextIMRRS 2022, 0893
LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 06.05.2022 - L 5 AR 22/20
1. Eine Beschränkung der Vergütung auf den Vorschuss scheidet aus, wenn der Sachverständige rechtzeitig auf die Mehrkosten hingewiesen hat (§ 8a Abs. 4 JVEG). Macht das Gericht die Vergütung der Mehrkosten darüber hinaus von seiner vorherigen Genehmigung abhängig, ist eine Beschränkung zumindest bei konkludent erteilter Genehmigung unzulässig.*)
2. Werden ärztliche Leistungen nicht vom Sachverständigen selbst erbracht, sondern von einem Dritten, der ihm die Leistungen in Rechnung stellt, handelt es sich um besondere Aufwendungen i.S.d. § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 JVEG. Die Notwendigkeit der Höhe nach bestimmt sich nach den für den Dritten geltenden Bestimmungen der GOÄ.*)
VolltextIMRRS 2022, 0892
AG Ludwigshafen, Urteil vom 25.01.2022 - 2h C 390/21
Bei einem Schadensgutachten sind neben dem Grundhonorar des Sachverständigen auch abgerechnete erforderliche Nebenkosten ersatzfähig. Es ist jedoch unangebracht, dabei die einzelnen Kostenpositionen auf Basis verschiedener Schätzgrundlagen - mal nach JVEG oder RVG, mal nach Drogeriemarktpreisen oder ADAC-Tabellen - zu bemessen.
VolltextIMRRS 2022, 0849
OLG Bamberg, Beschluss vom 27.06.2022 - 2 WF 79/22
1. Aus der Verpflichtung zur Übernahme des Gutachtensauftrags gem. § 407 Abs. 1 ZPO ergibt sich, dass die vom Sachverständigen in Erfüllung des Auftrags getätigten Aufwendungen regelmäßig zu erstatten sind. Ausnahmetatbestände sind grundsätzlich eng auszulegen.*)
2. Eine nur teilweise Leistungserbringung kann nicht mit einer mangelhaften Leistung gem. § 8a Abs. 2 Nr. 2 JVEG gleichgesetzt werden.*)
3. Bei Nichterstattung des Gutachtens ist der Sachverständige hinsichtlich seiner Auslagen und seines Zeitaufwands zu vergüten, wenn er die Nichtfertigstellung nicht zu vertreten hat, insbesondere auch bei unverschuldet krankheitsbedingter Unmöglichkeit der Fortführung der Begutachtung. Auf die Verwertbarkeit der Teilleistung kommt es hierbei nicht an.*)
VolltextIMRRS 2022, 0745
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15.07.2021 - 5 W 17/21
Die persönliche Bekanntschaft mit einem Prozessbevollmächtigten und die gemeinsame Mitwirkung an verschiedenen Kapiteln in einem Fachbuch führen nicht zur Befangenheit des Sachverständigen.
VolltextIMRRS 2022, 0735
OLG Brandenburg, Beschluss vom 22.11.2021 - 12 W 33/21
1. Übersteigen die voraussichtlich entstehenden Kosten einen angeforderten Kostenvorschuss erheblich, hat der Sachverständige hierauf rechtzeitig hinzuweisen.
2. Von einer Erheblichkeit der Überschreitung ist regelmäßig bei mehr als 20 % die Rede. Unabhängig davon, ob es sich dabei um eine starre Kappungsgrenze handelt, muss jedenfalls bei einer Überschreitung um fast 90 % über die Frage der Erheblichkeit nicht mehr diskutiert werden.
3. Übersteigt die geltend gemachte Vergütung den angeforderten Vorschuss erheblich, wird sie mit dem Betrag des Vorschusses gekappt.
4. Auf den Umstand, dass sich die Hinweispflichtverletzung des Sachverständigen auf die letztlich entstandenen Kosten nicht kausal ausgewirkt hat, etwa weil die Parteien auf einen rechtzeitig erteilten Hinweis die weitere Beweisführung nicht unterbunden hätten und gegebenenfalls einen weitergehenden Vorschuss gezahlt hätten, kommt es nicht an.
VolltextIMRRS 2022, 0690
OLG Frankfurt, Beschluss vom 28.04.2022 - 17 W 3/22
Ob die Überschreitung eines Gutachtenauftrags geeignet ist, bei einer Partei die Besorgnis der Befangenheit hervorzurufen, bedarf einer Betrachtung der Umstände des Einzelfalls, wobei es darauf ankommt, ob mit der Beantwortung der Beweisfragen aus Sicht einer verständigen Partei bereits eine offensichtliche und damit ohne Weiteres erkennbare Überschreitung des Beweisthemas durch den Sachverständigen einhergeht.*)
VolltextIMRRS 2022, 0536
OLG Oldenburg, Beschluss vom 20.04.2022 - 14 W 15/22
1. Der gerichtliche Sachverständige muss auf jede erhebliche Überschreitung des für ihn gezahlten Vorschusses vorweg und beziffert hinweisen.
2. Gibt der Sachverständige auch den Endbetrag bekannt und kommt es dann - etwa von einer Partei veranlasst - zum Nichtanfallen eines Teils seiner geplanten und vorweg von ihm berücksichtigten voraussichtlichen Aufwendungen, ist als Grundlage der erheblichen Vorschussüberschreitung nicht mehr dieser bekannt gegebene voraussichtliche hohe Endbetrag, sondern der um den Wert der so ersparten Aufwendungen gekürzte maßgeblich.
2. Die Überschreitung dieses Endbetrags um 46,2% ist vergütungsrechtlich erheblich.
VolltextIMRRS 2022, 0557
LG Münster, Urteil vom 21.01.2022 - 22 O 53/21
Die Werbung mit Brandschutzkonzepten nach der BauO-NW durch einen Anbieter, dessen Inhaber bzw. Geschäftsführer nicht staatlich anerkannter Sachverständiger für die Prüfung des Brandschutzes ist und dessen Mitarbeiter nicht öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige für den vorbeugenden Brandschutz sind, ist irreführend und wettbewerbsrechtlich unzulässig, wenn nicht gleichzeitig darauf hingewiesen wird, dass Personen, die nicht über diese Qualifikationen verfügen, in Nordrhein-Westfalen Brandschutzkonzepte für genehmigungsbedürftige bauliche Anlagen nur aufstellen dürfen, wenn dies im Einzelfall durch die Bauaufsichtsbehörde akzeptiert wird.
VolltextIMRRS 2022, 0477
LG Saarbrücken, Urteil vom 08.04.2022 - 13 S 103/21
Der allgemeine Aufwand für die Beschaffung von Desinfektionsmaterial aus Anlass der Corona-Pandemie und der Zeitaufwand für die Desinfektion des Kundenfahrzeugs sind den durch das Grundhonorar des Schadengutachters abgegoltenen Gemeinkosten zuzuordnen; die Abrechnung einer "Desinfektionspauschale COVID-19" als Nebenkosten kommt damit nicht in Betracht.*)
VolltextIMRRS 2022, 0418
LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 26.01.2022 - L 5 AR 30/20
Einem Sachverständigen, der der Umsatzsteuerpflicht unterliegt, ist grundsätzlich die auf den gesamten Vergütungsanspruch entfallende Umsatzsteuer zu erstatten. Dies schließt auch in Rechnung gestellte Fremdleistungen ein, die selbst umsatzsteuerfrei sind (hier: Portokosten).*)
VolltextIMRRS 2022, 0375
OLG Dresden, Beschluss vom 23.02.2022 - 9 W 898/21
1. Eine Vergütungsvereinbarung nur zwischen dem Sachverständigen und dem Gericht ist rechtlich unbeachtlich und bindet die Staatskasse grundsätzlich auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes.
2. Das gilt nicht, wenn seitens des Gerichts fehlerhafte oder unrichtige Auskünfte oder Zusagen erteilt worden sind, die bei dem Sachverständigen die unrichtige Vorstellung ausgelöst haben, er könne nach dem erhöhten Stundensatz abrechnen. Der Sachverständige hat dann ausnahmsweise einen Anspruch auf die von ihm verlangte erhöhte Vergütung, wenn diese durch den einbezahlten Kostenvorschuss gedeckt ist.
VolltextIMRRS 2022, 0177
OLG Frankfurt, Urteil vom 08.12.2021 - 12 U 110/21
1. Da § 2314 BGB nicht zwingend die Einholung eines Sachverständigengutachtens vorschreibt, ist dieser Bestimmung Genüge getan, wenn eine ortsgerichtliche Schätzung eingeholt wird.
2. Der nach § 2314 BGB bestehende Anspruch umfasst keinen Anspruch auf Vorlage eines Gutachtens eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen.
3. Die Sachwertmethode ist eine der gängigen Methoden der Verkehrswertermittlung und wird angewandt, wenn - wie bei einem eigengenutzten Einfamilienhaus - die Herstellungskosten und nicht - wie bei einem Mietshaus - Renditeüberlegungen im Vordergrund stehen.
VolltextIMRRS 2022, 0327
OLG Dresden, Beschluss vom 31.01.2022 - 4 W 19/22
Die fehlende Auseinandersetzung eines Sachverständigen mit Vorgutachten anderer Sachverständiger ist nicht geeignet, die Besorgnis der Befangenheit des Sachverständigen zu begründen.*)
VolltextIMRRS 2022, 0323
OLG Hamm, Beschluss vom 26.05.2021 - 20 U 3/21
1. Zur Frage, ob ein Sachverständiger wegen geltend gemachten Fehlverhaltens zu ersetzen ist; hier verneint (unter 1).*)
2. Liegen die Voraussetzungen für eine Ersetzung eines Sachverständigen nicht vor, erklärt aber inzwischen der Sachverständige, er werde wegen der gegen ihn zu Unrecht erhobenen Vorwürfe seine Tätigkeit nicht fortsetzen, so ist das Sachverständigenverfahren gescheitert (unter 2).*)
VolltextIMRRS 2022, 0303
OLG Hamm, Beschluss vom 08.10.2021 - 29 W 48/21
1. Ein Sachverständiger kann wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, berechtigte Zweifel an seiner Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit aufkommen zu lassen.
2. Dazu müssen objektive Umstände bestehen, die vom Standpunkt der ablehnenden Partei aus bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung wecken können, der Sachverständige stehe der Sache nicht unvoreingenommen gegenüber.
3. Einwendungen in Bezug auf die inhaltliche Qualität und Überzeugungskraft des Gutachtens sind nicht geeignet, eine Besorgnis der Befangenheit zu begründen.
VolltextIMRRS 2022, 0227
LG Saarbrücken, Urteil vom 11.02.2022 - 13 S 31/21
1. Leitet sich das Grundhonorar des Schadengutachters aus der Schadenshöhe ab, ist der von dem Schadengutachter ermittelte Schadensaufwand nur dann maßgeblich, wenn er zutreffend ermittelt wurde (vgl. BGH, Urteil vom 24.10.2017 - VI ZR 61/17, IBRRS 2018, 0264).*)
2. Hat der Schadengutachter den Schadensaufwand ohne Verschulden des Geschädigten unzutreffend ermittelt, lässt dies den Anspruch des Geschädigten auf Ersatz der Sachverständigenkosten regelmäßig nicht entfallen.*)
VolltextIMRRS 2022, 0161
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 09.12.2021 - 10 W 105/21
1. Der Vergütungsanspruch des gerichtlich bestellten Sachverständigen geht nicht schon dann unter, wenn er mit Erfolg von einer Partei abgelehnt wurde und sein Gutachten deshalb nicht verwertbar ist.
2. Der Vergütungsanspruch des Sachverständigen entfällt infolge der Ablehnung wegen der Besorgnis der Befangenheit nur dann, wenn der Sachverständige sie grob fahrlässig oder durch bewusste Pflichtwidrigkeit herbeigeführt hat.
VolltextIMRRS 2022, 0185
LG Düsseldorf, Beschluss vom 11.10.2021 - 13 O 151/15
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextIMRRS 2022, 0099
LG Saarbrücken, Urteil vom 13.01.2022 - 10 S 64/21
1. Fehlt es sowohl an einer vom Geschädigten beglichenen Rechnung als auch an einer Honorarvereinbarung zwischen Geschädigtem und Sachverständigen, so ist die Höhe der werkvertraglich geschuldeten Vergütung für ein nach einem Verkehrsunfall erstattetes Schadensgutachten nach § 632 Abs. 2 BGB, § 287 ZPO nach der üblichen Vergütung zu ermitteln.*)
2. Die Höhe der üblichen Vergütung für Nebenkosten richtet sich dabei nach den (einfachen) Sätzen des JVEG.*)
VolltextIMRRS 2022, 0072
LG Bayreuth, Beschluss vom 17.09.2021 - 43 OH 14/21
Ohne amtlichen Leitsatz
VolltextOnline seit 2021
IMRRS 2021, 1330LSG Hessen, Beschluss vom 15.11.2021 - L 2 SB 128/21
1. Die Kosten eines Sachverständigen für die Einhaltung der Hygienemaßnahmen anlässlich einer Begutachtung während der Covid-19-Pandemie sind besondere Aufwendungen i.S.d. § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 JVEG.*)
2. Liegt ein Einzelnachweis der Aufwendungen nicht vor, ist zur Konkretisierung des unbestimmten Rechtsbegriffs "notwendige besondere Kosten" auf einen pauschalisierenden Ansatz zurückzugreifen.*)
3. Für die Schätzung der Kosten ist auf Nr. 245 der Anlage Gebührenverzeichnis zur GOÄ zurückzugreifen, so dass sich ein Kostenansatz i.H.v. 6,41 Euro (1-facher Satz) netto ergibt.*)
VolltextIMRRS 2021, 1184
OLG Nürnberg, Beschluss vom 12.10.2021 - 8 W 3701/21
Es stellt ohne Hinzutreten weiterer Umstände keinen Ablehnungsgrund dar, wenn ein Sachverständiger zuvor einer der Geschäftsführer eines Unternehmens für berufskundliche Recherchen war, das zwar im streitgegenständlichen Fall von dem Versicherer beauftragt worden ist, das der Sachverständige aber mehr als ein Jahr vor seiner Beauftragung verlassen hat, ohne dort mit dem konkreten Fall befasst gewesen zu sein. Daraus allein lässt sich auch nicht ein die Gefahr der Voreingenommenheit begründendes "besonderes Näheverhältnis zur Versicherungswirtschaft" herleiten.*)
VolltextIMRRS 2021, 1140
OLG Dresden, Beschluss vom 31.08.2021 - 4 W 587/21
1. Allein aus dem Umstand, dass sich der gerichtliche Sachverständige mit einem Arzt des beklagten Klinikums duzt, kann nicht auf seine Befangenheit geschlossen werden.*)
2. Einer eidesstattlichen Versicherung kommt im Verfahren über den Antrag auf Ablehnung eines Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit keine gesteigerte Beweiskraft zu.*)
VolltextIMRRS 2021, 1081
OLG Frankfurt, Beschluss vom 18.08.2021 - 17 W 12/21
1. Die von dem Sachverständigen in dem Gutachten offenbarte unvollständige Tatsachengrundlage rechtfertigt nicht die Besorgnis der Befangenheit.*)
2. Der Vorwurf mangelnder Sorgfalt bei der Gutachtenerstellung gibt - auch in der Gesamtschau - grundsätzlich keinen Anlass zur Besorgnis der Befangenheit des medizinischen Sachverständigen.*)
VolltextIMRRS 2021, 1040
OLG Frankfurt, Beschluss vom 20.08.2021 - 17 W 16/21
Die Bezeichnung der Reaktion eines Prozessbevollmächtigten als unmoralisch auf dessen sachbezogene Kritik an dem Gutachten durch den Sachverständigen begründet die Besorgnis der Befangenheit.*)
VolltextIMRRS 2021, 1030
LG Dortmund, Beschluss vom 20.05.2021 - 9 T 112/21
Der Sachverständige hat die Pflicht mitzuteilen, wenn die Sachverständigenvergütung den angeforderten Auslagenvorschuss erheblich, das heißt mehr als 25% des Auslagenvorschusses, überschreitet (OLG Hamm, IBR 2015, 398).
VolltextIMRRS 2021, 1018
OLG Brandenburg, Beschluss vom 18.05.2021 - 12 W 14/21
1. Wird der Ablehnungsgrund aus dem Inhalt eines Gutachtens oder einem anderen nach Ernennung des Sachverständigen aufgetretenen Umstand hergeleitet, ist für einen zulässigen Ablehnungsantrag erforderlich, dass dieser unverzüglich nach Kenntnis des Ablehnungsgrundes gestellt wird.
2. Die Frist zur Ablehnung des Sachverständigen wegen der Besorgnis der Befangenheit läuft im Allgemeinen gleichzeitig mit der vom Gericht gesetzten Frist zur Stellungnahme ab.
3. Eine Voreingenommenheit des Sachverständigen folgt nicht daraus, dass er sich in seinem Gutachten nicht weiter mit den Ausführungen der Partei auseinandersetzt.
VolltextIMRRS 2021, 1017
OLG München, Beschluss vom 08.07.2021 - 9 W 928/21 Bau
Keine Befangenheit eines Bausachverständigen und einer Richterin wegen beabsichtigter Durchführung eines Ortstermins im Haus der Kläger trotz der erhöhten Corona-Infektionsgefahr für eine Tochter der Kläger; §§ 42, 406 Abs. 1 ZPO.*)
VolltextIMRRS 2021, 1466
VG Stuttgart, Beschluss vom 10.08.2021 - 11 K 2951/21
1. Mittagspausen bis zu einer Stunde Dauer stellen keine vergütbare Wartezeit des Dolmetschers i.S.v. § 8 Abs. 2 Satz 1 JVEG dar.*)
2. Die diese Dauer übersteigende Zeit einer Mittagspause ist jedoch vergütungsfähige Wartezeit i.S.v. § 8 Abs. 2 Satz 1 JVEG (Anschluss an OLG Celle, Beschluss vom 14.06.2018 - 4 OJs 2/17 -, IBRRS 2018, 4297).*)
VolltextIMRRS 2021, 0938
OLG Saarbrücken, Beschluss vom 19.05.2021 - 5 W 27/21
Die Besorgnis der Befangenheit eines mit der Begutachtung eines Versicherungsschadens bestellten Sachverständigen wird nicht dadurch begründet, dass dieser dem Gericht ankündigt, das Gutachten in Zusammenarbeit mit einem von ihm geleiteten Ingenieurbüro erstatten zu wollen, er hierzu weitere, von ihm für notwendig befundene Untersuchungen - hier: Kampfmittelfreigabe - einfordert und dass er verschiedene Aussagen des ihn ablehnenden Klägers über sein Alter, seinen Gesundheitszustand und eine den beantragten zusätzlichen Maßnahmen vermeintlich zugrunde liegende Bereicherungsabsicht als "stark beleidigend" bezeichnet hat.*)
VolltextIMRRS 2021, 0934
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10.06.2021 - 23 W 24/21
Ist der Privatgutachter einer Partei als Meister im Betrieb des gerichtlichen Sachverständigen angestellt, liegt ein Grund vor, der die Besorgnis der Befangenheit des Gerichtssachverständigen objektiv rechtfertigt.
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