Immobilien- und Mietrecht.
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Volltexturteile nach Sachgebieten
1264 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2010
IMRRS 2010, 1180![Sachverständige Sachverständige](/include/css/imr-online/zielgrp7/7gr.jpg)
LG Rottweil, Beschluss vom 09.04.2009 - 3 OH 29/07
Die Anbringung eines Merkzettels mit der abfälligen Bemerkung "Blödsinn" auf einem Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten ist unzweifelhaft geeignet, auch bei einer nüchtern abwägenden Partei eine Befangenheit in Bezug auf den Sachverständigen besorgen zu lassen. Hieraus ist eindeutig eine Befürchtung fehlender Unparteilichkeit abzuleiten.
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IMRRS 2010, 1172
![Prozessuales Prozessuales](/include/css/imr-online/zielgrp7/7gr.jpg)
BVerfG, Beschluss vom 24.03.2010 - 2 BvR 1607/09
Durch die Auferlegung von Gutachterkosten, die den gesetzlichen Höchstsatz ohne Zustimmung der betroffenen Verfahrensbeteiligten überschreiten, wird der allgemeine Gleichheitssatz in seiner Bedeutung als Willkürverbot verletzt.
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IMRRS 2010, 1171
![Prozessuales Prozessuales](/include/css/imr-online/zielgrp7/7gr.jpg)
BVerfG, Beschluss vom 24.03.2010 - 2 BvR 1257/09
Durch die Auferlegung von Gutachterkosten, die den gesetzlichen Höchstsatz ohne Zustimmung der betroffenen Verfahrensbeteiligten überschreiten, wird der allgemeine Gleichheitssatz in seiner Bedeutung als Willkürverbot verletzt.
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IMRRS 2010, 1095
![Sachverständige Sachverständige](/include/css/imr-online/zielgrp7/7gr.jpg)
OLG Bremen, Beschluss vom 10.02.2010 - 2 W 3/10
1. Ein Gutachter, der von einem gerichtlich bestellten Sachverständigen nach § 407 II S. 2 ZPO hinzugezogen wird, ohne selbst vom Gericht beauftragt worden zu sein, kann nicht wegen Besorgnis der Befangenheit nach § 406 ZPO abgelehnt werden.*)
2. Er hat keinen unmittelbaren Anspruch auf Entschädigung gegen die Staatskasse nach dem JVRG, so dass jede gerichtliche Entscheidung zu der Frage, ob der als Gehilfe hinzugezogene Gutachter einen solchen Entschädigungsanspruch verdient oder "verloren" habe, ins Leere geht.*)
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IMRRS 2010, 1094
![Sachverständige Sachverständige](/include/css/imr-online/zielgrp7/7gr.jpg)
KG, Urteil vom 01.03.2010 - 12 U 126/09
1. Beantragt die Partei in einem nachgelassenen Schriftsatz die Ladung des Sachverständigen zum Zwecke der Beantwortung ergänzender Fragen, so hat das Gericht den Sachverständigen auch dann antragsgemäß zu laden, wenn es selbst meint, die angekündigten Fragen seien nicht geeignet, das Ergebnis des Gutachtens in Zweifel zu ziehen (vgl. BGH, Beschluss vom 14.07.2009 - VIII ZR 295/08).*)
2. Das Eigenlenkverhalten eines Neufahrzeuges (Pkw) mit einem Versatz von ca. einem Meter pro 100 m Fahrstrecke, das nur während der Beschleunigungsphase ab einer Geschwindigkeit von über 80 km/h auftritt, ist kein Sachmangel im Sinne des § 434 Abs. 1 BGB.*)
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IMRRS 2010, 1093
![Sachverständige Sachverständige](/include/css/imr-online/zielgrp7/7gr.jpg)
OLG Hamm, Beschluss vom 20.01.2010 - 1 W 85/09
Die Besorgnis der Befangenheit eines gerichtlichen Sachverständigen kann sich daraus ergeben, dass der Sachverständige auf gegen sein Gutachten gerichtete Einwendungen und Vorhaltungen der anwaltlich vertretenen Partei mit abwertenden Äußerungen über die Prozessbevollmächtigten reagiert.*)
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IMRRS 2010, 0689
![Bauvertrag Bauvertrag](/include/css/imr-online/zielgrp7/7gr.jpg)
OLG Köln, Beschluss vom 12.03.2010 - 17 W 21/10
In einem vom Besteller gegen den Werkunternehmer wegen Mängeln der Werkleistung geführten Bauprozess sind die Kosten für eine komplette Prozessbegleitung der klagenden Partei durch einen Privatgutachter, die über die Ausarbeitung einzelner schriftlicher Stellungnahmen hinaus u.a. die Durchführung diverser Besprechungstermine mit der Partei und ihrem Prozessbevollmächtigten, die Erstellung erläuternder Pläne und Übersichten sowie vergleichender Gegenüberstellungen von Äußerungen der Gerichtsgutachter, die inhaltliche Überarbeitung von Anwaltsschriftsätzen sowie die - jeweils nicht gerichtlich angeordnete - Teilnahme an den vom Gericht sowie dem gerichtlich beauftragten Sachverständigen anberaumten Verhandlungs- und Ortsterminen umfasst, jedenfalls im Regelfall nicht erforderlich im Sinne von § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO (Anschluss an OLG Hamm NJW-RR 1996, 830).*)
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IMRRS 2010, 0655
![Sachverständige Sachverständige](/include/css/imr-online/zielgrp7/7gr.jpg)
OLG Köln, Beschluss vom 08.02.2010 - 17 W 20/10
Die unzulängliche Anleitung des Sachverständigen durch das Gericht kann der Aberkennung des Entschädigungsanspruchs auch dann entgegen stehen, wenn der Sachverständige den Gutachtenauftrag nur verzögerlich bearbeitet hat.*)
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IMRRS 2010, 0582
![Prozessuales Prozessuales](/include/css/imr-online/zielgrp7/7gr.jpg)
BGH, Beschluss vom 09.02.2010 - VI ZB 59/09
Gegen die Ablehnung der Einholung eines weiteren Gutachtens gemäß § 412 ZPO ist auch im selbständigen Beweisverfahren kein Rechtsmittel gegeben.*)
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IMRRS 2010, 0386
![Sachverständige Sachverständige](/include/css/imr-online/zielgrp7/7gr.jpg)
OLG Köln, Beschluss vom 21.12.2008 - 5 W 58/08
Eine Partei kann einen Sachverständigen - ebenso wie einen Richter - wegen Besorgnis der Befangenheit nicht mehr ablehnen, wenn sie sich, ohne den ihr bekannten Ablehnungsgrund geltend zu machen, in eine Verhandlung eingelassen oder Anträge gestellt hat (hier: Äußerung "... so kann ich dies nur als frech bezeichnen" in Bezug auf das Klagevorbringen während einer Anhörung).
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IMRRS 2010, 0268
![Bauträger Bauträger](/include/css/imr-online/zielgrp3/3gr.jpg)
LG Berlin, Urteil vom 17.07.2009 - 15 O 855/06
1. Bescheinigt der vom Bauträger beauftragte Sachverständige zu Unrecht die vollständige Fertigstellung, so dass die Restkaufpreisrate fällig wird bzw. der Käufer eine Vertragserfüllungsbürgschaft zurückgeben muss, so haftet er dem Käufer.
2. Anstelle der Übergabe einer neuen Bürgschaft kann sich der Anspruch des Käufers auf Zahlung der vollständigen Kosten der Fertigstellung richten.
3. Die Ansprüche gegen den Sachverständigen verjähren gemäß § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB in fünf Jahren.
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IMRRS 2010, 0255
![Sachverständige Sachverständige](/include/css/imr-online/zielgrp7/7gr.jpg)
OLG Schleswig, Beschluss vom 25.08.2009 - 16 W 95/09
1. Die Ablehnung eines Sachverständigen als befangen setzt voraus, dass die ablehnende Partei nicht nur ganz unvernünftige Zweifel haben darf, der Sachverständige lasse es ihr gegenüber an der gebotenen Neutralität und damit Unparteilichkeit fehlen.
2. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der beauftragte Sachverständige tatsächlich parteilich ist oder das Gericht selbst Zweifel an der Unparteilichkeit des Sachverständigen hat.
3. Geht ein Sachverständiger bei einem offen formulierten Beweisbeschluss aufgrund des Vortrags der Parteien von falschen Anknüpfungstatsachen aus, scheidet eine Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit aus.
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IMRRS 2010, 0252
![Sachverständige Sachverständige](/include/css/imr-online/zielgrp7/7gr.jpg)
OLG Schleswig, Beschluss vom 30.06.2009 - 16 W 77/09
1. Ein Sachverständiger ist dann als befangen abzulehnen, wenn aus der Sicht des Ablehnenden genügend objektive Gründe vorliegen, die nach Meinung einer ruhig und vernünftig denkenden Partei Anlass geben, an der Unvoreingenommenheit des Sachverständigen zu zweifeln.
2. Eine Besorgnis der Befangenheit ergibt sich nicht allein daraus, dass ein Sachverständiger im Ortstermin eine vorläufige Einschätzung abgibt.
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IMRRS 2010, 0251
![Sachverständige Sachverständige](/include/css/imr-online/zielgrp7/7gr.jpg)
OLG Schleswig, Beschluss vom 22.05.2009 - 16 W 57/09
1. Ein Sachverständiger ist dann als befangen abzulehnen, wenn er bei der Gutachtenerstellung eigenmächtig über die ihm durch den Beweisbeschluss und den Gutachtenauftrag gezogenen Grenzen hinausgeht und den Prozessbeteiligten den von ihm für richtig gehaltenen Weg zur Entscheidung des Rechtsstreits weist.
2. Nicht jede Überschreitung des Gutachtenauftrags rechtfertigt bereits die Besorgnis der Befangenheit. Vielmehr ist insoweit eine Entscheidung nach Lage des Einzelfalls zu treffen.
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IMRRS 2010, 0097
![Sachverständige Sachverständige](/include/css/imr-online/zielgrp7/7gr.jpg)
OLG Hamm, Beschluss vom 18.08.2009 - 34 U 152/05
1. Der Sachverständige hat seinen Vergütungsanspruch gem. § 2 Abs. 1 JVEG binnen drei Monaten nach Vorlage des schriftlichen Gutachtens bei Gericht geltend zu machen.
2. Die Frist beginnt mit der Vorlage des Gutachtens unabhängig davon, ob der Sachverständige später noch einmal zu einer Erläuterung herangezogen wird.
3. Wiedereinsetzung bei unverschuldetem Irrtum über die Frist.
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IMRRS 2010, 0083
![Sachverständige Sachverständige](/include/css/imr-online/zielgrp7/7gr.jpg)
LG Düsseldorf, Urteil vom 29.05.2008 - 21 S 142/07
1. Der zum Zwecke der Regulierung eines Schadens mit einem Sachverständigen geschlossene Gutachtervertrag ist ein Werkvertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten der regulierenden Haftpflichtversicherung.
2. Erforderlich für die pflichtgemäße Bewertung des Restwerts eines Fahrzeugs ist jedoch grundsätzlich die Zugrundelegung von drei Angeboten, mindestens jedoch von zwei Angeboten.
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IMRRS 2010, 0072
![Sachverständige Sachverständige](/include/css/imr-online/zielgrp7/7gr.jpg)
AG Düsseldorf, Urteil vom 18.12.2008 - 54 C 5495/08
1. Der Unternehmer kann nach Kündigung durch den Besteller von diesem die vereinbarte Vergütung verlangen.
2. Dem Unternehmer steht kein Anspruch auf Abschlagszahlung zu, sofern die der Rechnung zu Grunde liegenden Leistungen nicht als tatsächliche Teilleistung der vereinbarten Hauptleistung angefallen sind.
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IMRRS 2010, 0061
![Bauvertrag Bauvertrag](/include/css/imr-online/zielgrp7/7gr.jpg)
OLG Düsseldorf, Urteil vom 25.11.2008 - 23 U 13/08
1. Die Annahme eines Vertragsangebots ist - von den Sonderfällen der §§ 151, 152 BGB abgesehen eine empfangsbedürftige Willenserklärung im Sinne des § 130 BGB. Daraus folgt, dass sie an den Antragenden als Erklärungsempfänger gerichtet sein muss.
Soll sie durch eine schlüssige Handlung zum Ausdruck gebracht werden, so ist die Erklärung in Richtung auf den Antragenden nur dann abgegeben, wenn die Handlung diesem gegenüber vorgenommen wird.
2. Für die Frage, ob jemand eine Erklärung im fremden Namen abgibt, kommt es auf deren objektiven Erklärungswert an, also darauf, wie sich die Erklärung nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte für den Empfänger darstellt
3. Hierbei sind außer dem Wortlaut der Erklärung alle Umstände zu berücksichtigen, die unter Beachtung der Verkehrssitte Schlüsse auf den Sinn der Erklärung zulassen, insbesondere die dem Rechtsverhältnis zugrundeliegenden Lebensverhältnisse, die Interessenlage, der Geschäftsbereich, dem der Erklärungsgegenstand angehört, und typische Verhaltensweisen.
4. Die Rechtsprechung erkennt eine Konstruktion der Untervertretung an, bei der der Vertreter in eigenem Namen die Untervollmacht erteilt, den Untervertreter also zu seinem Vertreter bestellt, der ihn in seiner Eigenschaft als Stellvertreter des (Haupt) Vollmachtgebers vertreten solle: sog. Vertreter des Vertreters.
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IMRRS 2010, 0039
![Sachverständige Sachverständige](/include/css/imr-online/zielgrp7/7gr.jpg)
LG Chemnitz, Beschluss vom 12.03.2009 - 7 OH 83/06
1. Die Kontaktaufnahme des Sachverständigen mit den Parteien bzw. den Parteivertretern ist erst dann zu beanstanden, wenn sie der einseitigen Abstimmung inhaltlicher Fragen dient.
2. Bei der Bestimmung von Ortsterminen ist der Sachverständige weder verpflichtet noch gehalten, sich nach den persönlichen Wünschen der Beteiligten zu richten.
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IMRRS 2010, 0035
![Sachverständige Sachverständige](/include/css/imr-online/zielgrp7/7gr.jpg)
LG Stuttgart, Beschluss vom 22.12.2009 - 22 O 11/09
Eine Tatsache, die für sich genommen, die Besorgnis der Befangenheit nicht begründet (hier: Tätigkeit bei einer Partei vor über 40 Jahren) wird dann zu einem Ablehnungsgrund, wenn der Sachverständige auf diese Tatsache nicht oder nicht rechtzeitig hinweist.
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IMRRS 2010, 0033
![Sachverständige Sachverständige](/include/css/imr-online/zielgrp7/7gr.jpg)
LG Bielefeld, Beschluss vom 03.12.2009 - 2 O 365/04
Der erforderliche Zeitaufwand ist nicht unbedingt die von dem Sachverständigen tatsächlich aufgewendete Zeit, obwohl sich diese beiden Größen in der Regel weitgehend decken. Maßgebend ist vielmehr der Zeitaufwand, den ein Sachverständiger mit einer durchschnittlichen Fähigkeit und mit durchschnittlichen Kenntnissen benötigt, um die jeweilige Beweisfrage vollständig und sachgemäß zu beantworten.
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IMRRS 2010, 0031
![Sachverständige Sachverständige](/include/css/imr-online/zielgrp7/7gr.jpg)
OLG Dresden, Beschluss vom 29.06.2009 - 6 W 394/09
1. Die Kontaktaufnahme des Sachverständigen mit den Parteien bzw. den Parteivertretern ist erst dann zu beanstanden, wenn sie der einseitigen Abstimmung inhaltlicher Fragen dient.
2. Bei der Bestimmung von Ortsterminen ist der Sachverständige weder verpflichtet noch gehalten, sich nach den persönlichen Wünschen der Beteiligten zu richten.
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IMRRS 2010, 0022
![Steuerrecht Steuerrecht](/include/css/imr-online/zielgrp3/3gr.jpg)
BFH, Urteil vom 21.09.2009 - GrS 1/06
1. Aufwendungen für die Hin- und Rückreise bei gemischt beruflich (betrieblich) und privat veranlassten Reisen können grundsätzlich in abziehbare Werbungskosten oder Betriebsausgaben und nicht abziehbare Aufwendungen für die private Lebensführung nach Maßgabe der beruflich und privat veranlassten Zeitanteile der Reise aufgeteilt werden, wenn die beruflich veranlassten Zeitanteile feststehen und nicht von untergeordneter Bedeutung sind.*)
2. Das unterschiedliche Gewicht der verschiedenen Veranlassungsbeiträge kann es jedoch im Einzelfall erfordern, einen anderen Aufteilungsmaßstab heranzuziehen oder ganz von einer Aufteilung abzusehen.*)
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IMRRS 2010, 0021
![Bauvertrag Bauvertrag](/include/css/imr-online/zielgrp7/7gr.jpg)
OLG Brandenburg, Urteil vom 04.08.2009 - 11 U 133/03
Der Bauherr kann sich vom Bauunternehmer, der einen Dritten zur Erstellung eines Bodengutachtens beauftragt hat, die Rechte aus diesem Vertragsverhältnis abtreten lassen und den Gutachter auf Schadensersatz in Anspruch nehmen, wenn das Gutachten mangelhaft war.
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IMRRS 2010, 0007
![Architekten und Ingenieure Architekten und Ingenieure](/include/css/imr-online/zielgrp7/7gr.jpg)
OLG Frankfurt, Urteil vom 17.12.2009 - 22 U 143/07
1. Wird ein Ingenieurbüro durch einen Auftraggeber mit Gutachterleistungen bezüglich eines Bestandsgebäudes beauftragt und wird der Auftraggeber über Bestandsrisiken nicht informiert, so kann der Auftraggeber grundsätzlich Schadensersatzansprüche auf eine Schlechtleistung des Auftrags, eines selbstständigen Beratungsvertrags oder aus Unterlassen einer Aufklärungspflicht herleiten.
2. Was die Parteien eines solchen Auftrags unter einem Schadstoff verstanden haben, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen. Hierbei kommt es weniger auf Feinheiten der begrifflichen Abgrenzung als darauf an, was nach dem übereinstimmenden Willen die jeweilige Aufgabenstellung sein sollte. Die Untersuchung einer Tiefgarage auf Chloridbelastung durch Tausalzeintrag ist nach den vorbezeichneten Grundsätzen jedenfalls dann nicht im Rahmen einer Schadstoffuntersuchung geschuldet, wenn diese Belastung keine Kostenprobleme herbeiführt, zu deren Schätzung ein Ingenieurbüro hätte beauftragt werden müssen.
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Online seit 2009
IMRRS 2009, 2269![Sachverständige Sachverständige](/include/css/imr-online/zielgrp7/7gr.jpg)
OLG Koblenz, Beschluss vom 08.12.2009 - 14 W 769/09
1. Führt ein Sachverständiger eine Orts- und Sachbesichtigung in Anwesenheit nur einer Partei durch, ohne die andere davon zu benachrichtigen oder ihr Gelegenheit zur Teilnahme zu geben, so lässt ihn dies als befangen erscheinen.
2. Die Beurteilung der Frage, ob mögliche im Ortstermin zu ermittelnde Tatsachen geheimhaltungsbedürftig sind, steht allein dem Gericht zu und lässt die Besorgnis des Sachverständigen nicht entfallen.
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IMRRS 2009, 2205
![Selbständiges Beweisverfahren Selbständiges Beweisverfahren](/include/css/imr-online/zielgrp7/7gr.jpg)
OLG Hamm, Beschluss vom 20.11.2009 - 19 W 31/09
Im selbständigen Beweisverfahren ist der Antrag auf Einholung eines zweiten Ergänzungsgutachtens, der auf eine dem Hauptsacheverfahren vorbehaltene richterliche Beweiswürdigung zielt, unbegründet.*)
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IMRRS 2009, 2203
![Sachverständige Sachverständige](/include/css/imr-online/zielgrp7/7gr.jpg)
BVerwG, Urteil vom 26.06.1990 - 1 C 10.88
Bei der Prüfung, ob ein Bewerber die nach § 36 Abs. 1 GewO erforderliche besondere Sachkunde für die öffentliche Bestellung als Sachverständiger nachgewiesen hat, steht der zuständigen Stelle kein Beurteilungsspielraum zu. Dies gilt auch dann, wenn sich die zuständige Stelle von einem Fachausschuß beraten läßt, der ein prüfungsähnliches Leistungsermittlungsverfahren durchführt.*)
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IMRRS 2009, 2199
![Sachverständige Sachverständige](/include/css/imr-online/zielgrp7/7gr.jpg)
OLG München, Beschluss vom 03.07.2008 - 11 W 2846/06
Wird der Sachverständige wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt, verliert er seinen Vergütungsanspruch nur dann, wenn er die dadurch verursachte Unverwertbarkeit des Gutachtens grob fahrlässig verursacht hat.
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IMRRS 2009, 2186
![Prozessuales Prozessuales](/include/css/imr-online/zielgrp7/7gr.jpg)
LG Dresden, Beschluss vom 20.11.2009 - 10 O 444/09
Die Streitverkündung gegenüber dem Sachverständigen eines anderen Verfahrens ist statthaft.
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IMRRS 2009, 2083
![Sachverständige Sachverständige](/include/css/imr-online/zielgrp7/7gr.jpg)
LG Leipzig, Beschluss vom 09.09.2009 - 03HK O 4523/06
1. Muss sich eine Partei zur Begründung ihres Antrags mit dem Inhalt des Gutachtens auseinandersetzen, läuft die Frist zur Ablehnung des Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit im Allgemeinen gleichzeitig mit der vom Gericht gesetzten Frist zur Stellungnahme ab.
2. Bei der Rechtfertigung des Misstrauens gegen die Unparteilichkeit des Sachverständigen, muss es sich um Tatsachen oder Umstände handeln, die vom Standpunkt des Ablehnenden aus bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung wecken können, der Sachverständige stehe der Sache nicht unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenüber.
3. Ausreichend ist bereits, dass vom Standpunkt der ablehnenden Partei aus ein objektiver Grund gegeben ist, der in den Augen eines vernünftigen Menschen geeignet ist, Zweifel an der Unparteilichkeit und Objektivität des Sachverständigen zu erregen.
4. Eine Befürchtung fehlender Unparteilichkeit kann berechtigt sein, wenn der Sachverständige seine gutachterlichen Äußerungen in einer Weise gestaltet, dass sie als Ausdruck einer unsachlichen Grundhaltung gegenüber einer Partei gedeutet werden können.
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IMRRS 2009, 2049
![Sachverständige Sachverständige](/include/css/imr-online/zielgrp7/7gr.jpg)
OLG Celle, Beschluss vom 05.05.2009 - 4 U 26/09
1. Für die Anwendbarkeit des § 839a BGB ist bei einem über zwei Instanzen geführten Rechtsstreit auf die zeitlich zuletzt ergangene, verfahrensabschließende gerichtliche Entscheidung abzustellen.*)
2. Sind Gerichte in zwei Instanzen dem - angeblich fehlerhaften - Sachverständigengutachten gefolgt, bedarf es einer eingehenden Darlegung der grob fahrlässigen Fehlerhaftigkeit des Gutachtens; dazu gehört, dass der Kläger erläutern muss, warum auch die Gerichte nicht nur übersehen haben sollen, dass sie ihrer Entscheidung in Teilen unrichtige Gutachten zugrundelegen, sondern dass dies auch jedem, also auch den entscheidenden Richtern, aufgrund naheliegender Überlegungen hätte einleuchten müssen.*)
3. Die Inanspruchnahme eines Sachverständigen nach § 839a BGB setzt in jedem Fall voraus, dass eine Beweisaufnahme stattgefunden hat. Hierfür ist im Verwaltungsgerichtsverfahren nicht ausreichend, dass das Verwaltungsgericht die Klage mit der Begründung abweist, der Kläger habe sich zu dem von der beklagten Partei in Bezug genommenen Gutachten nicht hinreichend erklärt, weil es sich dabei um Parteivortrag und keine Beweisaufnahme handelt.*)
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IMRRS 2009, 2023
![Sachverständige Sachverständige](/include/css/imr-online/zielgrp7/7gr.jpg)
OLG Jena, Beschluss vom 03.09.2009 - 4 W 373/09
1. Ein (gerichtlich bestellter) Sachverständiger kann aus den gleichen Gründen wie ein Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden (§ 406 Abs. 1 ZPO). Für die Besorgnis der Befangenheit genügt jede Tatsache, die auch ein nur subjektives Misstrauen der Partei in die Unparteilichkeit des Sachverständigen vernünftigerweise rechtfertigen kann. Ob der Sachverständige tatsächlich voreingenommen ist, ist unerheblich.*)
2. Ein Grund für die Besorgnis der Befangenheit kann auch eine besondere berufliche Nähe des Sachverständigen zu einer Partei sein, die - wie hier - ihren Ausdruck in dem beruflichen Werdegang des Sachverständigen in der Einrichtung der Beklagten gefunden hat. Dabei kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Sachverständige vor/bei seiner Beauftragung (auf Vorschlag der Beklagten) diese berufliche Nähe verschwiegen hatte.*)
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IMRRS 2009, 1988
![Sachverständige Sachverständige](/include/css/imr-online/zielgrp1/1gr.jpg)
AG Erkelenz, Beschluss vom 03.07.2007 - 8 H 9/06
1. Hilfskraft ist eine Person, die der ernannte Sachverständige zur Durchführung zusätzlicher Arbeiten heranzieht und die an seine Weisungen gebunden ist. Es kann sowohl ein anderer Architekt sein als auch eine Büro- oder Schreibkraft. Erforderlich ist, dass die Tätigkeiten auf die Vorbereitung bzw. Erstattung eines besonderen Gutachtens bezogen sind und es sich nicht um Arbeiten handelt, für die pauschal Schreibauslagen gezahlt werden.
2. Die Bearbeitung der Auftragseingänge, Vorbereitung der Unterlagen und des Ortstermins, Terminplanung, Rücksprachen mit Gericht und Parteien und Überprüfung der eingegangenen Gutachtenaufträge sind organisatorische Tätigkeiten zur Vorbereitung bzw. Erstattung eines konkreten Gutachtens.
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IMRRS 2009, 1882
![Selbständiges Beweisverfahren Selbständiges Beweisverfahren](/include/css/imr-online/zielgrp4/4gr.jpg)
BGH, Beschluss vom 08.10.2009 - V ZB 84/09
In einem selbständigen Beweisverfahren kann dem Sachverständigen auch die Frage vorgelegt werden, ob Schäden und Mängel eines Gebäudes für dessen Eigentümer bzw. Bewohner - aus sachverständiger Sicht - erkennbar waren.*)
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IMRRS 2009, 1871
![Sachverständige Sachverständige](/include/css/imr-online/zielgrp7/7gr.jpg)
LG Hamburg, Beschluss vom 04.11.2008 - 603-16/08
Eine "kurze gutachterliche Stellungnahme” sollte nur Teile eines vollständigen Gutachtens umfassen.
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IMRRS 2009, 1866
![Sachverständige Sachverständige](/include/css/imr-online/zielgrp7/7gr.jpg)
OLG Bremen, Beschluss vom 06.07.2009 - 3 U 6/07
1. Es rechtfertigt die Besorgnis der Befangenheit eines Sachverständigen, wenn dieser in der Wohnung einer Partei einen Ortstermin durchführt, ohne die andere Partei bzw. deren Prozessbevollmächtigten davon zu unterrichten.*)
2. Der Vergütungsanspruch des Sachverständigen entfällt, wenn er erfolgreich abgelehnt wird, weil er in der Wohnung einer Partei einen Ortstermin durchführt, ohne die andere Partei bzw. deren Prozessbevollmächtigten davon zu unterrichten.*)
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IMRRS 2009, 1831
![Sachverständige Sachverständige](/include/css/imr-online/zielgrp7/7gr.jpg)
OLG Koblenz, Beschluss vom 27.02.2009 - 4 W 121/09
1. Für die Besorgnis der Befangenheit kommt es nicht darauf an, ob der vom Gericht beauftragte Sachverständige parteiisch ist oder ob das Gericht Zweifel an seiner Unparteilichkeit hat.
2. Vielmehr rechtfertigt bereits der bei der ablehnenden Partei erweckte Anschein der Parteilichkeit die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit, wenn vom Standpunkt der ablehnenden Partei aus genügend Gründe vorhanden sind, die in den Augen einer verständigen Partei geeignet sind, Zweifel an der Unparteilichkeit des Sachverständigen zu erregen.
3. Eine Ablehnung des Gutachters kommt allerdings nicht schon deswegen in Betracht, weil das Gutachten mangelnde Sachkunde des Sachverständigen zeigt oder Unzulänglichkeiten aufweist. Dies entwertet allein das Gutachten und mag eine ergänzende schriftliche Stellungnahme oder eine Anhörung des Gutachters oder ggf. auch ein Obergutachten rechtfertigen, nicht jedoch die Ablehnung des Sachverständigen.
4. Führt ein Sachverständiger eine Orts- und Sachbesichtigung in Anwesenheit nur einer Partei durch, ohne die andere zu benachrichtigen oder ihr Gelegenheit zur Teilnahme zu geben, so lässt ihn dies als befangen erscheinen. Dies rechtfertigt sich auf der objektiven Ebene aus einem Verstoß gegen das Gebot der Waffengleichheit, also wenn der Sachverständige sich der einseitigen Einflussnahme einer Partei aussetzt.
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IMRRS 2009, 1830
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LG Bad Kreuznach, Beschluss vom 08.10.2009 - 3 OH 7/08
1. Die Wahrnehmung eines Termins ohne vorherige Unterrichtung der anderen Partei stellt einen Verstoß gegen elementare Grundsätze der Sachverständigentätigkeit, die ein jeder gerichtlich bestellter Sachverständiger kennen und beachten muss, dar und ist als grob fahrlässig zu bewerten.
2. Bei Zweifeln des Sachverständigen hinsichtlich der einzuhaltenden Vorgehensweise ist eine Rückfrage bei Gericht zumutbar, gar unerlässlich.
3. Verschuldet ein Sachverständiger vorsätzlich oder grob fahrlässig die Unverwertbarkeit seines Gutachtens, steht dem eine Vergütung hierfür grundsätzlich nicht zu.
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IMRRS 2009, 1826
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OLG Schleswig, Beschluss vom 03.09.2008 - 16 W 91/08
1. Zieht ein Sachverständiger bei der Vorbereitung seines Gutachtens lediglich eine der beiden Parteien hinzu, so gibt dies regelmäßig Anlass zur Besorgnis der Befangenheit.
2. Wie ein Richter ist ein Sachverständige dazu verpflichtet, zu allen Parteien den gleichen Abstand einzuhalten.
3. Bezieht der Sachverständige - in Kenntnis der Gegenpartei - nur eine Partei in seine Gutachtenvorbereitung ein, so liegt keine Befangenheit vor, wenn die Gegenpartei dies rügelos hinnimmt.
4. Es stellt keine durchgreifende Missachtung des Neutralitätsgebots dar, wenn ein Sachverständiger bestimmte Unterlagen der Klägerin in seinem Gutachten nur referiert und nicht beifügt.
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IMRRS 2009, 1825
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OLG Schleswig, Beschluss vom 08.01.2009 - 16 W 150/08
1. Gerade bei komplexen Fragestellungen ist es nicht zu beanstanden, wenn der Sachverständige bei der fotografischen Bestandsaufnahme nicht nur die im Beweisbeschluss aufgeführten Punkte dokumentiert.
2. Es rechtfertigt keine Zweifel an der Unparteilichkeit des Sachverständigen, wenn er im Rahmen von Diskussionen über den Umfang der Beweisaufnahme im Ortstermin deutlich auf seine Leitungsfunktion hinweist.
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IMRRS 2009, 1824
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OLG Schleswig, Beschluss vom 06.10.2008 - 16 W 112/08
1. Stellt die Tätigkeit eines Mitarbeiters die Eigenverantwortlichkeit des Sachverständigen für sein Gutachten infrage, so wirkt sich dies allein auf die Frage der Verwertbarkeit des Gutachtens aus und begründet keine Zweifel an der gebotenen Neutralität und Unparteilichkeit des Sachverständigen.
2. Inhaltliche Mängel eines Gutachtens begründen nur dann eine Besorgnis der Befangenheit, wenn weitergehende Anhaltspunkte dafür vorliegen, warum der Sachverständige bewusst zu Gunsten der anderen Partei handelt.
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IMRRS 2009, 1799
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OLG Bremen, Beschluss vom 17.09.2009 - 3 W 19/09
Ergeben sich die Gründe, auf die die Ablehnung des Sachverständigen gestützt wird, aus dem Inhalt seines Gutachtens, läuft die Frist zur Ablehnung des Sachverständigen regelmäßig gleichzeitig mit der vom Gericht gesetzten Frist zur Stellungnahme nach § 411 Abs. 4 ZPO ab.*)
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IMRRS 2009, 1747
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VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 07.08.2009 - 7 L 571/09
1. Eine nachträgliche Überprüfung der besonderen Sachkunde kann auch dann erfolgen, wenn der Sachverständige 10 Jahre öffentlich bestellt war.
2. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Widerrufs liegt im öffentlichen Interesse, wenn in der Hauptsache keine Erfolgsaussicht der Klage gegen den Widerruf besteht.
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IMRRS 2009, 1733
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OLG Schleswig, Beschluss vom 04.02.2008 - 16 W 13/08
1. Evident unsachliche oder unangemessene sowie herabsetzende oder beleidigende Äußerungen des Sachverständigen sind grundsätzlich geeignet, die Besorgnis der Befangenheit zu begründen.
2. Erfolgt eine solche Äußerung jedoch aufgrund einer Provokation, z. B. durch einen unsachlichen Angriff gegen den Sachverständigen, so muss eine scharfe Reaktion des Sachverständigen nicht zwangsläufig zu einer Ablehnung wegen Befangenheit führen, wenn der Sachverständige ansonsten zu den Einwänden sachlich Stellung nimmt.
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IMRRS 2009, 1732
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OLG Schleswig, Beschluss vom 04.08.2008 - 16 W 85/08
Aus einer vereinzelt möglicherweise nicht ganz glücklichen Wortwahl des Sachverständigen im Gutachten ("spekulativ", "Ausforschung") sind Zweifel an seiner Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit nicht herzuleiten.
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IMRRS 2009, 1731
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LG Itzehoe, Beschluss vom 20.02.2009 - 4 T 343/08
1. Gemäß § 2 Abs. 1 JVEG erlischt der Anspruch des Sachverständigen auf Vergütung, wenn er nicht binnen drei Monaten geltend gemacht wird.
2. Bei der mündlichen Erstattung eines Gutachtens durch den Sachverständigen beginnt die Frist des § 2 Abs. 1 JVEG mit der Beendigung seiner Hinzuziehung.
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IMRRS 2009, 1730
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LG Itzehoe, Beschluss vom 20.02.2009 - 4 T 309/08
1. Gemäß § 2 Abs. 1 JVEG erlischt der Anspruch des Sachverständigen auf Vergütung, wenn er nicht binnen drei Monaten geltend gemacht wird.
2. Bei der mündlichen Erstattung eines Gutachtens durch den Sachverständigen beginnt die Frist des § 2 Abs. 1 JVEG mit der Beendigung seiner Hinzuziehung.
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IMRRS 2009, 1729
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OLG Schleswig, Beschluss vom 03.03.2009 - 9 W 21/09
1. Gemäß § 2 Abs. 1 JVEG erlischt der Anspruch des Sachverständigen auf Vergütung, wenn er nicht binnen drei Monaten geltend gemacht wird.
2. War der Berechtigte ohne sein Verschulden an der Einhaltung der Frist des § 2 Abs. 1 JVEG gehindert, gewährt ihm das Gericht gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 JVEG Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
3. Aus dem Umkehrschluss aus der Regelung in § 2 Abs. 2 Satz 3 JVEG ergibt sich, dass der Staatskasse gegen die Gewährung von Wiedereinsetzung keine Beschwerde zusteht.
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IMRRS 2009, 1728
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OLG Schleswig, Beschluss vom 21.04.2009 - 16 W 40/09
1. Es rechtfertigt nicht die Besorgnis der Befangenheit eines Sachverständigen, wenn er bereits ein für die Partei negatives Gutachten in einem anderen Rechtsstreit erstattet hat.
2. Es rechtfertigt ebenfalls nicht die Besorgnis der Befangenheit eines Sachverständigen, wenn er innerhalb der gesetzten Frist keine Stellungnahme zu dem übersandten Befangenheitsantrag abgibt.
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