Immobilien- und Mietrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
1267 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2007
IMRRS 2007, 0072OLG Köln, Urteil vom 20.12.2006 - 17 U 5/06
1. Ein Privatgutachten ist ein urkundlicher belegter Parteivortrag und als solcher nicht als Sachverständigenbeweis zu behandeln. Die Verwertung eines Privatgutachtens kann nur mit Zustimmung beider Parteien geschehen.
2. Die Rechte der Parteien sind nur gewahrt, wenn es über die Person und Bestellung des Sachverständigen keine Zweifel gibt.
3. Die Auswahl des Sachverständigen ist grundsätzlich in das Ermessen des Gerichts gestellt. In der Frage, welche Person zum Sachverständigen ernannt werden soll, ist das Gericht jedoch gebunden.
VolltextIMRRS 2007, 0061
OLG Celle, Beschluss vom 22.05.2006 - 1 W 5/06
Ist der Sachverständige ein ehemaliger Kollege und Duzfreund einer Prozesspartei, besteht ein eindeutiger Ablehnungsgrund wegen Besorgnis der Befangenheit.
VolltextIMRRS 2007, 0059
OLG München, Beschluss vom 18.12.2006 - 9 W 2732/06
Ein Sachverständiger kann wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn er Mitgeschäftsführer einer Firma ist, die mit demselben Rechtsanwalt zusammenarbeitet, der auch einen Prozessbeteiligten vertritt. Die Ablehnungsbefugnis steht auch einem Streithelfer zu.
VolltextOnline seit 2006
IMRRS 2006, 3207VG Oldenburg, Urteil vom 19.09.2006 - 12 A 1737/04
1. An den Nachweis der besonderen Sachkunde des Sachverständigen sind hohe Anforderungen zu stellen.*)
2. Allein der Hinweis auf eine Ausbildung, auf das Studium oder auf berufliche Tätigkeiten genügt ebenso wenig wie die öffentliche Bestellung als Sachverständiger in der Vergangenheit.*)
3. Gutachterliche Tätigkeit muss sich an den Grundsätzen der Unabhängigkeit, der Unparteilichkeit und Gewissenhaftigkeit gegenüber jedermann ausrichten; juristische Belehrungen bis hin zur "Besserwisserei" genügen diesen Anforderungen nicht.*)
VolltextIMRRS 2006, 3206
OLG Brandenburg, Beschluss vom 14.12.2006 - 12 W 37/06
1. Bei der Festlegung der Sachverständigenvergütung ist in der Regel davon auszugehen, dass die Angaben des Sachverständigen über die tatsächlich benötigte Zeit richtig sind, und ein Anlass zur Nachprüfung der Erforderlichkeit nur dann besteht, wenn der angesetzte Zeitaufwand im Verhältnis zu den erbrachten Leistungen ungewöhnlich hoch erscheint.
2. Die Entscheidung, ob die Hinzuziehung von Hilfskräften zur Erstattung des Gutachtens notwendig ist, steht grundsätzlich im pflichtgemäßen Ermessen des Sachverständigen.
3. Ein Verstoß gegen § 407a Abs. 3 S. 1 ZPO, wonach ein Sachverständiger verpflichtet ist, das Gericht rechtzeitig darauf hinzuweisen, wenn voraussichtlich Kosten entstehen, die erkennbar außer Verhältnis zum Wert des Verfahrensgegenstandes stehen oder einen angeforderten Kostenvorschuss erheblich übersteigen, führt nicht zur Vergütungskürzung, wenn zwischenzeitlich weitere Vorschüsse eingezahlt worden sind.
VolltextIMRRS 2006, 3185
OLG Jena, Beschluss vom 18.10.2006 - 7 W 302/06
Zu der Frage, ob ein Gericht befugt ist, gemäß § 404a Abs. 1 ZPO einem Sachverständigen die Weisung zu erteilen, die von ihm zur Erstattung seines Gutachtens für erforderlich erachteten Bauteilöffnungen auf eigene Verantwortung vorzunehmen.
VolltextIMRRS 2006, 3179
BGH, Beschluss vom 07.11.2006 - X ZR 138/04
Zur Anwendung der Honorargruppe 10 zu § 9 Abs. 1 JVEG auf den im Patentnichtigkeitsberufungsverfahren vor dem Bundesgerichtshof herangezogenen gerichtlichen Sachverständigen.*)
VolltextIMRRS 2006, 3175
OLG Oldenburg, Beschluss vom 06.12.2006 - 15 W 36/06
Hat das Gericht einem Sachverständigen für Vermessungswesen auf dessen Anfrage vor Erstellung des Gutachtens bestätigt, es solle "nach der geltenden Kostenordnung" abgerechnet werden, und durfte der Sachverständige dies so verstehen, dass damit auch vom Gericht die KOVerm (und nicht das JVEG) gemeint war, so ist die Anfrage analog einem Antrag auf Festsetzung des Stundensatzes nach dem JVEG zu behandeln. Der anzusetzende Stundensatz ist dann der KOVerm zu entnehmen.*)
VolltextIMRRS 2006, 3154
OLG Hamm, Urteil vom 17.10.2006 - 21 U 177/05
1. Überprüft ein nach § 22 VAwS zugelassener Sachverständiger gemäß § 19i Abs. 2 S. 3 Nr. 5 WHG i.V.m. §§ 23, 28 VAwS die ordnungsgemäße Stilllegung eines Heizöltanks, handelt er dabei in Erfüllung einer hoheitlichen Aufgabe. Er ist dem Betreiber des Tanks im Falle einer fehlerhaften Prüfung weder aus Vertrag noch aus Delikt noch aus § 22 Abs. 1 WHG zum Schadensersatz verpflichtet.*)
2. Der Anspruch des Tankbetreibers gegen den Unternehmer, der die Stilllegung fehlerhaft ausgeführt hat, scheidet nicht aus und ist auch nicht anteilig zu kürzen, weil der Sachverständige bei der Überprüfung der Stilllegung den Fehler übersehen hat.*)
3. Gelangt infolge der fehlerhaften Stilllegung Heizöl ins Erdreich, handelt es sich um einen entfernten Mangelfolgeschaden, so dass ein Schadensersatzanspruch des Betreibers gegen den Unternehmer nach dem vor dem 01.01.2002 geltenden Recht in dreißig Jahre verjährt, falls ein enger zeitlicher, lokaler und funktionaler Zusammenhang zwischen dem Schadenseintritt und der fehlerhaften Werkleistung zu verneinen ist. Nach § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB n.F. beträgt die Verjährungsfrist fünf Jahre, wenn der Heizöltank nicht lediglich in das Erdreich eingebettet ist, sondern auch fest mit einem gemauerten Domschacht verbunden ist.*)
VolltextIMRRS 2006, 3151
OLG Jena, Beschluss vom 07.11.2006 - 4 W 365/06
Ein Sachverständiger verliert seinen Entschädigungsanspruch ( teilweise), wenn er einen Auftrag zur Erstellung eines Gutachtens übernimmt, obwohl er - zumindest teilweise - nicht über die ausreichende Sachkunde zur umfassenden Beantwortung der Beweisfragen verfügt.*)
VolltextIMRRS 2006, 3146
OLG Nürnberg, Beschluss vom 24.08.2005 - 9 W 1205/05
1. Die Kosten für ein Privatgutachten, das vom Bauherrn aufgewendet werden muß, um Schäden an dem Bauwerk festzustellen und abzuklären, welche Maßnahmen zur Schadensbeseitigung erforderlich sind, sind Mangelfolgeschäden. Sie können aufgrund des materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruchs nach § 635 BGB a.F. als Schadensposition der Hauptsache geltend gemacht werden.
2. Eine Partei hat nach § 91 ZPO unter engen Voraussetzungen Anspruch auf Erstattung der Kosten für ein vorprozessuales Gutachten in einem schwierigen Fall, in dem die Partei ihre Rechte nicht allein aufgrund des gerichtlich eingeholten Sachverständigengutachtens genügend wahrnehmen kann, auch für ein während des Rechtsstreits zusätzlich in Auftrag gegebenes Privatgutachten.
VolltextIMRRS 2006, 3103
OLG Koblenz, Beschluss vom 19.09.2006 - 14 W 569/06
Nicht der tatsächliche Zeitaufwand, sondern lediglich die «erforderliche Zeit» ist einem vom Gericht bestellten Sachverständigen für seine Arbeit zu vergüten.
VolltextIMRRS 2006, 3084
OLG München, Urteil vom 16.10.2003 - 28 U 2351/03
1. Der Wert des Gebrauchs einer erworbenen Sache ist, wenn der Rechtsgrund für den Erwerb später wieder weggefallen oder von vorneherein nicht eingetreten ist, nach dem Wertverzehr und nicht nach dem üblichen oder fiktiven Mietzins für eine gleichartige Sache zu berechnen (BGHZ 115, 47, 54).
2. Der Wertverzehr einer Sache ist nach der zeitanteiligen linearen Wertminderung im Vergleich zwischen tatsächlichem Gebrauch und voraussichtlicher Gesamtnutzungsdauer zu ermitteln, wobei regelmäßig als Ausgangswert der tatsächliche Wert der Kaufsache zugrunde zu legen ist.
3. Wird nach den §§ 635, 249 BGB a.F. der große Schadensersatz gefordert, umfasst dies alle Kosten, die nicht sowieso angefallen wären, ungeachtet der anspruchsauslösenden Handlung. Gezahlte Grundsteuer ist dann nicht erstattungsfähig, wenn sie auch angefallen wäre, wenn eine andere Wohnung gekauft worden wäre. Die Grundsteuer ist eine zwangsläufige Abgabe, die jeder Eigentümer bezahlen muss.
4. Schallschutzmängel in einer Wohnung, in der für den Luftschallschutz zur Nachbarwohnung ein Schallschutzdämmwert von 53 dB geschuldet ist, liegen auch bei einer Abweichung von 4dB zum geschuldeten Wert, in diesem Falle also bei erreichten 49 dB, unstreitig vor.
5. Ein Gewährleistungsausschluss nur für Wandelung gebietet keine Gleichbehandlung von Schadensersatzansprüchen. Der Schadensersatzanspruch setzt Verschulden voraus und ist daher vom Wandelungsanspruch auch hinsichtlich eines Ausschlusses eines der beiden Ansprüche zu differenzieren.
6. Ein Ausschluss der Wandelung nach § 635 BGB a.F. in den AGB einer Partei ist nach § 11 Nr. 10b AGB-Gesetz unwirksam.
VolltextIMRRS 2006, 3073
OLG Stuttgart, Beschluss vom 19.12.2005 - 3 U 28/05
Zur Frage der Befangenheit eines Sachverständigen bei Beteiligung nur einer Partei an Maßnahmen, welche der Befunderhebung vorausgehen.*)
VolltextIMRRS 2006, 3070
OLG Nürnberg, Beschluss vom 13.03.2006 - 5 U 3543/04
Die Ablehnung eines Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit ist für begründet zu erklären, wenn dieser ohne Ermächtigung durch das Gericht informationsbereite Dritte befragt, um sich die erforderlichen Anknüpfungstatsachen zu verschaffen und er nicht spätestens im Gutachten Umstände und Ergebnis der Befragungen im einzelnen offen gelegt hat.*)
VolltextIMRRS 2006, 3004
LG Wiesbaden, Beschluss vom 26.10.2006 - 10 OH 5/02
Bezieht sich der vorgebrachte Befangenheitsgrund auf den Inhalt des Gutachtens, steht dem Sachverständigen auch für die Stellungnahme zum Ablehnungsgesuch eine Vergütung zu.
VolltextIMRRS 2006, 3003
OLG Hamm, Beschluss vom 11.05.2006 - 32 W 30/05
Die Äußerungen eines Sachverständigen in seinem schriftlichen Gutachten:
"zitiert... wissentlich falsch", "in diesem Fall wird ganz offensichtlich, dass die Fakten verdreht werden, um das Gericht vorsätzlich zu täuschen", "allein der Punkt Hydrophobierung lässt ein Täuschungsmanöver vermuten"
rechtfertigen eine Ablehnung wegen Befangenheit.
VolltextIMRRS 2006, 2992
BVerfG, Beschluss vom 29.11.2005 - 1 BvR 2035/05
Der niedrige Stundensatz von 65 Euro in § 9 Abs. 2 JVEG begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Bei der Indienstnahme Privater für öffentliche Aufgaben ist der Gesetzgeber nicht verpflichtet, die Vergütung zu gewähren, die auf dem freien Markt für vergleichbare Leistungen zu erzielen ist, oder eine höhere Vergütung vorzusehen als nach dem alten ZSEG.
VolltextIMRRS 2006, 2991
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 04.07.2006 - 10 Sch 2/06
1. Ein Sachverständiger, der in derselben Angelegenheit zuvor als gerichtlich bestellter Gutachter in einem selbständigen Beweisverfahren tätig war, kann als Schiedsrichter wegen Vorbefassung abgelehnt werden.
2. Die Erfüllung eines der Tatbestände des § 41 ZPO (Ausschluss vom Richteramt) begründet in der Regel Zweifel an der Unvoreingenommenheit eines Schiedsrichters und berechtigt zur Ablehnung des Schiedsrichters gemäß § 9 SGO Bau.
VolltextIMRRS 2006, 2980
BGH, Urteil vom 10.10.2006 - X ZR 42/06
Sind die Leistungen einem als einheitlich empfundenen Wirtschaftsbereich zuzuordnen, wie es bei Leistungen Sachverständigen der Fall sein wird, kann sich eine Üblichkeit im Sinne des § 632 Abs. 2 BGB auch über eine im Markt verbreitete Berechnungsregel ergeben. Darüber hinaus ist die übliche Vergütung regelmäßig nicht auf einen festen Betrag oder Satz festgelegt, sondern bewegt sich innerhalb einer bestimmten Bandbreite, neben die aus der Betrachtung auszuscheidende und daher unerhebliche "Ausreißer" treten können.
VolltextIMRRS 2006, 2976
OLG Stuttgart, Beschluss vom 14.09.2005 - 3 U 160/05
Eine Haftung des öffentlich bestellten und allgemein vereidigten gerichtlichen Sachverständigen (für Sachverhalte vor Inkrafttreten des § 839a BGB) nach §§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 154, 163 StGB kommt bereits bei fahrlässiger Falschbegutachtung grundsätzlich in Betracht, setzt jedoch voraus, dass der Sachverständige per Gerichtsbeschluss vereidigt worden ist. Der allgemein geleistete Eid in einem schriftlichen oder mündlichen reicht hierfür nicht aus, da nach der Regelung in den §§ 402, 391 ZPO über die Vereidigung immer durch das Gericht durch Beschluss zu entscheiden ist.
VolltextIMRRS 2006, 2952
BGH, Beschluss vom 05.09.2006 - VI ZR 176/05
1. Für den Antrag einer Partei auf Ladung des Sachverständigen zur Erläuterung seines Gutachtens kommt es nicht darauf an, ob das Gericht noch Erläuterungsbedarf sieht oder ob ein solcher von einer Partei nachvollziehbar dargetan worden ist.
2. Von der Partei, die den Antrag auf Ladung des Sachverständigen stellt, kann nicht verlangt werden, dass sie die Fragen, die sie an den Sachverständigen zu richten beabsichtigt, im Voraus konkret formuliert.
VolltextIMRRS 2006, 2861
OLG Nürnberg, Beschluss vom 20.02.2006 - 4 W 100/06
1. Die Verpflichtung eines Sachverständigen nach § 407a Abs. 3 S. 3 ZPO, dem Gericht Mitteilung zu machen, wenn der angeforderte Kostenvorschuss erheblich überschritten zu werden droht, führt dazu, dass dieser beim Auftreten neuer, kostenträchtiger Umstände im Verlauf des Verfahrens eine erneute Vorschussanforderung veranlassen muss.*)
2. Unterlässt der Sachverständige dies und erbringt ohne ausdrückliche Zustimmung des Gerichts weitere, durch den Vorschuss nicht mehr gedeckte Leistungen, kann sein insoweit bestehender Gebührenanspruch gekürzt werden; er ist dann dafür beweisbelastet, dass die Parteien bei erfolgter Mitteilung seine weitere Tätigkeit veranlasst hätten.*)
VolltextIMRRS 2006, 2752
OLG Nürnberg, Beschluss vom 04.07.2006 - 4 U 535/05
1. Das Unterlassen der Benachrichtigung beider Parteien von einer Ortsbesichtigung rechtfertigt nicht die Ablehnung eines Sachverständigen.*)
2. Es begründet auch nicht die Besorgnis der Befangenheit, wenn ein Sachverständiger zur Beweisfrage (hier. Geeignetheit eines Flugplatzgeländes für Autorotationsübungen von Hubschraubern) Äußerungen von dritten Personen, die er hierzu befragt hat, in sein Gutachten aufnimmt.*)
VolltextIMRRS 2006, 2620
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 07.08.2006 - 14 W 35/06
1. Ordnet das Gericht auf Antrag einer Partei die Herausgabe von Unterlagen durch den Sachverständigen an, so ist dagegen keine sofortige Beschwerde statthaft.*)
2. Beim Widerspruch gegen einen Antrag des Gegners - hier: auf Anordnung der Herausgabe von Unterlagen durch den Sachverständigen - handelt es sich nicht um ein das Verfahren betreffendes Gesuch i. S. v. § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO.*)
VolltextIMRRS 2006, 2610
BGH, Beschluss vom 27.07.2006 - VII ZB 16/06
Die Streitverkündung gegenüber einem gerichtlichen Sachverständigen zur Vorbereitung von Haftungsansprüchen gegen diesen aus angeblich fehlerhafter, im selben Rechtsstreit erbrachter Gutachterleistungen ist unzulässig.*)
Der Streitverkündungsschriftsatz ist nicht zuzustellen.*)
VolltextIMRRS 2006, 2609
VGH Hessen, Urteil vom 13.06.2006 - 5 UE 1658/05
Ein öffentlich bestellter Vermessungsingenieur kann die Einmessung eines im Grundriss veränderten Gebäudes anlässlich eines Auftrags zur Katastervermessung auf dem betroffenen Grundstück oder zur Fertigung von Bauvorlagen, in denen das betroffene Gebäude darzustellen ist, aufgrund von § 19 Abs. 3 Hess. Vermessungsgesetz auch noch nach Ablauf der Frist von zwei Monaten nach Fertigstellung des Rohbaus (§ 19 Abs. 2 Satz 2 HVG) vornehmen.*)
VolltextIMRRS 2006, 2598
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26.05.2006 - 4 B 310/06
1. Schwerwiegende Mängel bei der Erstellung von Gutachten rechtfertigen auch unter Berücksichtigung von Art. 12 Abs. 1 GG den Widerruf der Bestellung.
2. Bedenken gegen die Eignung als Sachverständiger reichen für den Widerruf aus, ohne dass das Fehlen der Eignung feststehen muss.
VolltextIMRRS 2006, 2594
BGH, Beschluss vom 01.08.2006 - X ZR 109/01
Zur Frage der Verjährung, wenn ein gerichtlicher Sachverständiger einen Rechenfehler in seiner ursprünglichen Abrechnung geltend macht und Entschädigung nachfordert.
VolltextIMRRS 2006, 2454
BGH, Beschluss vom 28.07.2006 - III ZB 14/06
Ein Antrag auf Begutachtung durch einen Sachverständigen im selbständigen Beweisverfahren nach § 485 Abs. 2 ZPO, der der Vorbereitung eines Sachverständigenhaftpflichtprozesses nach § 839a BGB dienen soll, ist mangels eines rechtlichen Interesses grundsätzlich unzulässig, solange der Vorprozess noch nicht abgeschlossen ist und der Partei dort Rechtsbehelfe zur Verfügung stehen, mit denen sie eine Korrektur des ihrer Meinung nach grob fehlerhaften Gutachtens erwirken kann.*)
VolltextIMRRS 2006, 2414
OLG Celle, Beschluss vom 15.08.2006 - 6 W 95/06
Der Umstand, dass eine Partei den Sachverständigen vor 30 Jahren auf einer Fachoberschule unterrichtet hat, rechtfertigt keine Ablehnung des Sachverständigen wegen Befangenheit.*)
VolltextIMRRS 2006, 1959
OLG München, Urteil vom 30.11.2005 - 27 U 229/05
1. Die Leistung des Werkunternehmers beschränkt sich nicht auf seine isolierte Werkleistung, sondern muss deren funktionelles Umfeld mit einbeziehen. Dies betrifft vor allem Vorgewerke, mit deren Überprüfung der Auftragnehmer den Erfolg seiner eigenen Leistung abzusichern hat.
2. Zur Dichtigkeit eines Daches gehört nicht nur die Vermeidung des Eindringens von Niederschlagswasser, sondern auch die Verhinderung von Kondensatbildung.
VolltextIMRRS 2006, 1393
OLG Hamm, Beschluss vom 18.10.2005 - 21 U 12/05
1. Grundsätzlich ist bei der Verschuldensbeurteilung Rechtsunkenntnis grundsätzlich nicht entschuldbar, wenn auch für den juristischen Laien die Möglichkeit der Einholung von Rechtsrat besteht.
2. Wird jedoch ein Sachverständiger unabhängig von seinem Gutachtenauftrag für einen Vergleich erneut beauftragt, genügt die Formulierung, er würde „schiedsgutachterlich“ hinzugezogen, nicht, um ihm seine Rechtsunkenntnis und die fehlende Konsultation von Rechtsrat bezüglich des Fortbestehens seiner Gutachtertätigkeit vorzuwerfen, wenn ihm kein Terminprotokoll übersandt wird und der Sachverständige in der Beautragung noch als „gerichtlicher Sachverständiger“ bezeichnet wird.
VolltextIMRRS 2006, 1303
LG Berlin, Beschluss vom 19.06.2006 - 23 OH 8/03
Die nach § 2 GKG gerichtskostenbefreite öffentliche Hand ist auch in Bezug auf die besondere Entschädigung eines Sachverständigen nach § 13 JVEG befreit. § 2 GKG umfasst nicht lediglich die Honorartabelle des § 9 JVEG.
VolltextIMRRS 2006, 1235
BGH, Urteil vom 04.04.2006 - X ZR 122/05
1. Ein Vertrag, nach dem ein Sachverständiger ein Gutachten über die Höhe eines Kraftfahrzeugunfallschadens zu erstellen hat, ist ein Werkvertrag.*)
2. Für die Bemessung der Vergütung des Sachverständigen ist der Inhalt der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung maßgeblich, wobei nach § 632 BGB - in dieser Reihenfolge - ihre tatsächliche Absprache, eine eventuell vorliegende Taxe oder die übliche Vergütung den Inhalt der Vereinbarung bestimmen. Andernfalls ist eine verbleibende Vertragslücke nach den Grundsätzen über die ergänzende Vertragsauslegung zu schließen, für die Gegenstand und Schwierigkeit der Werkleistung und insbesondere die mit dem Vertrag verfolgten Interessen der Parteien von Bedeutung sein können. Nur wenn sich auf diese Weise eine vertraglich festgelegte Vergütung nicht ermitteln lässt, kann zur Ergänzung des Vertrages auf die Vorschriften der §§ 315, 316 BGB zurückgegriffen werden.*)
3. Ein Sachverständiger, der für Routinegutachten eine an der Schadenshöhe orientierte angemessene Pauschalierung seiner Honorare vornimmt, überschreitet die Grenzen des ihm vom Gesetz eingeräumten Gestaltungsspielraums grundsätzlich nicht.*)
4. Mit der Rechtskraft des Gestaltungsurteils nach § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB tritt Verzug des Schuldners ohne weiteres und auch dann ein, wenn das Urteil einen bestimmten Zeitpunkt für die Leistung nicht ausdrücklich festlegt.*)
VolltextIMRRS 2006, 1190
OLG Nürnberg, Beschluss vom 16.05.2006 - 5 W 781/06
1. Ein Sachverständiger verwirkt seinen Entschädigungsanspruch, wenn sein Gutachten unverwertbar ist, weil bei dessen Ausarbeitung Dritte in einer Weise mitgewirkt haben, dass seine persönliche Verantwortung für das Gutachten nicht mehr gewährleistet ist, und der Sachverständige bei Übernahme des Auftrags erkennen konnte, dass er allein nicht über das zur vollständigen Erfüllung des Auftrags erforderliche Fachwissen verfügt.*)
2. Dies gilt nicht für solche Arbeiten, die das Gericht noch bei ihm in Auftrag gibt, obwohl es bereits hätte erkennen können, dass der Sachverständige die Ausarbeitung des Gutachtens in unzulässiger Weise Dritten überlassen hat.*)
VolltextIMRRS 2006, 1186
OLG Nürnberg, Beschluss vom 12.06.2006 - 5 W 980/06
Ein Sachverständiger kann wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn er für sein Gutachten einen bestimmten Geschehensablauf als praktisch ausgeschlossen behandelt, obwohl ihm das Gericht eigens aufgegeben hat, bei seiner gutachtlichen Stellungnahme von einer diesen Geschehensablauf bestätigenden Zeugenaussage auszugehen.*)
VolltextIMRRS 2006, 1179
OLG Jena, Beschluss vom 21.06.2006 - 9 W 168/06
Bei der Beauftragung eines Privatgutachtens zur Widerlegung eines gerichtlichen Gutachtens trifft den Auftraggeber eine Obliegenheit, wonach der Kostenrahmen eines außergerichtlich einzuholenden Gutachtens dem Gegner vorab mitzuteilen ist.
VolltextIMRRS 2006, 1171
LG Koblenz, Urteil vom 30.05.2006 - 4 HK O 8/05
Selbst wenn der privat beauftragte Sachverständige die Tatsachenfeststellung und die Ortsbesichtigung vollständig von Mitarbeitern erledigen lässt und seine eigene Tätigkeit dann bloß noch in der Ausarbeitung des Gutachtentextes besteht, darf der Sachverständige sich auf seine öffentliche Bestellung und Vereidigung berufen; er muss nur in dem Gutachten auf die fremde Mitarbeit hinweisen.
VolltextIMRRS 2006, 1117
BGH, Beschluss vom 23.05.2006 - VI ZB 7/05
Zum Anspruch auf Erstattung von Kosten eines vorprozessual beauftragten Privatsachverständigen (Fortführung von BGHZ 153, 235).*)
VolltextIMRRS 2006, 1085
OLG Frankfurt, Beschluss vom 05.05.2006 - 19 W 17/06
Zu den Voraussetzungen der Einholung eines weiteren Sachverständigengutachten im selbstständigen Beweisverfahren gem. §§ 485 Abs. 3, 412 ZPO*)
VolltextIMRRS 2006, 1076
OLG Karlsruhe, Urteil vom 16.02.2006 - 19 U 110/05
Die Verjährungsfrist des § 12 Abs. 1 VVG beginnt in der Vermögenshaftpflichtversicherung, wenn der Geschädigte den Versicherungsnehmer unter Androhung der Erhebung einer Feststellungsklage zum Verzicht auf die Einrede der Verjährung auffordert und feststeht, dass nur der Versicherungsnehmer als Anspruchsgegner in Betracht kommt und das Ob nud die Höhe des Schadens nur vom Ausgang eines anderen Verfahrens abhängt.*)
VolltextIMRRS 2006, 1063
KG, Urteil vom 13.09.2005 - 14 U 17/04
1. Die Feststellung von echtem Hausschwamm ist nicht Gegenstand der Feststellung und Dokumentation des Bautenstandes.
2. Bei der Feststellung von echtem Hausschwamm handelt es sich um eine Leistung der Fachberatung zum Holzschutz und Holzschadensfall.
VolltextIMRRS 2006, 1061
BGH, Urteil vom 04.04.2006 - X ZR 80/05
1. Zu der Frage, ob beim Fehlen einer Vereinbarung über die Vergütung für die Erstellung eines privaten Sachverständigengutachtens einer Partei ein einseitiges Bestimmungsrecht gemäß § 316 BGB zusteht.
2. Zu der Frage der Bestimmung der üblichen Vergütung für die Erstellung eines privaten Sachverständigengutachtens.
3. Zur Prüfung der Frage, ob die Bestimmung der Gegenleistung billigem Ermessen entspricht.
VolltextIMRRS 2006, 1035
OLG Celle, Beschluss vom 05.04.2006 - 1 Ws 177/06
Wird eine sachverständige Leistung in einem Gebiet erbracht, das in der Anlage zu § 9 Abs. 1 JVEG nicht enthalten ist, kommt nicht in Betracht, die erbrachte Leistung einem inhaltlich vergleichbaren oder ähnlichen Sachgebiet entsprechend zuzuordnen. Die Vergütung bemisst sich dann vielmehr an § 9 Abs. 2 Satz 2 JVEG.*)
VolltextIMRRS 2006, 1003
OLG Hamm, Urteil vom 21.07.2004 - 21 U 20/03
Beauftragt nur ein Vertragspartner einer Schiedsgutachtenabrede einen Sachverständigen mit der Erstellung eines Gutachtens, hat er klarzustellen, dass es sich um ein für alle Beteiligten verbindliches Schiedsgutachten handelt. Anderenfalls wird der Sachverständige als Privatgutachter tätig.
VolltextIMRRS 2006, 0992
OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.09.2005 - 20 U 213/04
Ein Bausachverständiger, der für seinen Auftraggeber technische Mängel an einem Bauwerk feststellt und darauf zu stützende Gewährleistungsrechte gegenüber Auftragnehmern geltend macht, verstößt nicht gegen das Rechtsberatungsgesetz.
VolltextIMRRS 2006, 0907
OLG Jena, Beschluss vom 27.01.2006 - 9 W 45/06
Die Tätigkeit des gerichtlich bestellten Sachverständigen bietet für die Höhe der Erstattungsfähigkeit eines zu seiner Widerlegung eingeholten Privatgutachtens einen geeigneten Vergleichsmaßstab sowohl hinsichtlich des Umfangs als auch der monetären Bewertung.
VolltextIMRRS 2006, 0890
BVerwG, Beschluss vom 12.04.2006 - 8 B 91.05
1. Die Vorschrift des § 97 Satz 1 VwGO ist auf eine Sachverhaltsermittlung im Wege einer Ortsbesichtigung durch den Sachverständigen zur Vorbereitung seines Gutachtens entsprechend anwendbar.*)
2. Ein Sachverständigengutachten, das auf einer Ortsbesichtigung beruht, die unter Verstoß gegen die Vorschriften der Parteiöffentlichkeit durchgeführt wurde, ist regelmäßig nicht verwertbar.*)
VolltextIMRRS 2006, 0874
OLG Nürnberg, Beschluss vom 20.02.2006 - 2 W 267/06
1. Ein Sachverständiger hat nach § 4 InsO i.V.m. §§ 402 ff. ZPO auch in einem Insolvenzverfahren lediglich die "schwache" Position eines Helfers des Gerichts. Die Konstruktion eines "starken" Gutachters, der berechtigt wäre, Außenstände einzuziehen und Massengegenstände zu verwerten, widerspricht auch der in § 21 InsO vorgesehenen Aufgabenzuweisung.*)
2. Jedenfalls für die gebührenrechtliche Beurteilung ist darauf abzustellen, welche Tätigkeit einem Rechtsanwalt, der förmlich als Gutachter bestellt worden ist, tatsächlich übertragen worden ist. Sind einem Rechtsanwalt, der als Sachverständiger bestellt worden ist, nach der gerichtlichen Anordnung sachlich zusätzlich Aufgaben eines vorläufigen Insolvenzverwalters übertragen worden, so ist auf dessen Vergütung als Sachverständiger § 9 Abs. 2 JVEG anzuwenden.*)
3. Der Gebührenanspruch eines Sachverständigen, dem zusätzlich die Stellung eines "schwachen" vorläufigen, Insolvenzverwalters übertragen worden ist, bestimmt sich nach § 9 Abs. 2 JVEG.*)
4. Das Honorar eines isolierten Sachverständigen im Insolvenzverfahren ist nach § 9 Abs. 1 S. 3 JVEG zu beurteilen. Da vergleichbare außergerichtlich vereinbarte Stundensätze nicht vorliegen, ist in einem typischen Fall das Honorar des isolierten Sachverständigen an einem Stundensatz von 65 Euro zu orientieren.*)
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