Immobilien- und Mietrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
1272 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2021
IMRRS 2021, 1018OLG Brandenburg, Beschluss vom 18.05.2021 - 12 W 14/21
1. Wird der Ablehnungsgrund aus dem Inhalt eines Gutachtens oder einem anderen nach Ernennung des Sachverständigen aufgetretenen Umstand hergeleitet, ist für einen zulässigen Ablehnungsantrag erforderlich, dass dieser unverzüglich nach Kenntnis des Ablehnungsgrundes gestellt wird.
2. Die Frist zur Ablehnung des Sachverständigen wegen der Besorgnis der Befangenheit läuft im Allgemeinen gleichzeitig mit der vom Gericht gesetzten Frist zur Stellungnahme ab.
3. Eine Voreingenommenheit des Sachverständigen folgt nicht daraus, dass er sich in seinem Gutachten nicht weiter mit den Ausführungen der Partei auseinandersetzt.
VolltextIMRRS 2021, 1017
OLG München, Beschluss vom 08.07.2021 - 9 W 928/21 Bau
Keine Befangenheit eines Bausachverständigen und einer Richterin wegen beabsichtigter Durchführung eines Ortstermins im Haus der Kläger trotz der erhöhten Corona-Infektionsgefahr für eine Tochter der Kläger; §§ 42, 406 Abs. 1 ZPO.*)
VolltextIMRRS 2021, 1466
VG Stuttgart, Beschluss vom 10.08.2021 - 11 K 2951/21
1. Mittagspausen bis zu einer Stunde Dauer stellen keine vergütbare Wartezeit des Dolmetschers i.S.v. § 8 Abs. 2 Satz 1 JVEG dar.*)
2. Die diese Dauer übersteigende Zeit einer Mittagspause ist jedoch vergütungsfähige Wartezeit i.S.v. § 8 Abs. 2 Satz 1 JVEG (Anschluss an OLG Celle, Beschluss vom 14.06.2018 - 4 OJs 2/17 -, IBRRS 2018, 4297).*)
VolltextIMRRS 2021, 0938
OLG Saarbrücken, Beschluss vom 19.05.2021 - 5 W 27/21
Die Besorgnis der Befangenheit eines mit der Begutachtung eines Versicherungsschadens bestellten Sachverständigen wird nicht dadurch begründet, dass dieser dem Gericht ankündigt, das Gutachten in Zusammenarbeit mit einem von ihm geleiteten Ingenieurbüro erstatten zu wollen, er hierzu weitere, von ihm für notwendig befundene Untersuchungen - hier: Kampfmittelfreigabe - einfordert und dass er verschiedene Aussagen des ihn ablehnenden Klägers über sein Alter, seinen Gesundheitszustand und eine den beantragten zusätzlichen Maßnahmen vermeintlich zugrunde liegende Bereicherungsabsicht als "stark beleidigend" bezeichnet hat.*)
VolltextIMRRS 2021, 0934
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10.06.2021 - 23 W 24/21
Ist der Privatgutachter einer Partei als Meister im Betrieb des gerichtlichen Sachverständigen angestellt, liegt ein Grund vor, der die Besorgnis der Befangenheit des Gerichtssachverständigen objektiv rechtfertigt.
VolltextIMRRS 2021, 0841
OLG München, Beschluss vom 29.10.2020 - 9 W 1171/20 Bau
Sachverständige können zwar aus denselben Gründen, die zur Ablehnung eines Richters berechtigen, abgelehnt werden (§ 406 Abs. 1 ZPO). Daraus kann aber keine Verweisung auf die Regelungen über unaufschiebbare Amtshandlungen eines Richters in § 47 ZPO entnommen werden. Die Tätigkeiten eines Richters und eines Sachverständigen sind zu unterschiedlich. Infolgedessen steht es einem abgelehnten Sachverständigen frei, seine Tätigkeit auch während des Schwebens eines Ablehnungsverfahrens fortzusetzen (hier: Durchführung eines Ortstermins).
VolltextIMRRS 2021, 0900
LG Baden-Baden, Beschluss vom 08.04.2020 - 3 OH 20/20
ohne amtliche Leitsätze
VolltextIMRRS 2021, 0922
OLG Brandenburg, Beschluss vom 07.07.2021 - 11 W 23/21
Die begründete Ablehnung eines Sachverständigen und die hierdurch bedingte Unverwertbarkeit seines Gutachtens führt nur dann zum Verlust seines Entschädigungsanspruchs, wenn dieser den Ablehnungsgrund verschuldet hat, wobei ihm grundsätzlich nur bei Vorsatz oder grob fahrlässigem Fehlverhalten ein Entschädigungsanspruch zu versagen ist.
VolltextIMRRS 2021, 0859
VG Kassel, Beschluss vom 07.06.2021 - 3 L 235/21
Die Zulassung zur Prüfung zum anerkannten Prüfsachverständigen setzt überdurchschnittliche Fähigkeiten als Ingenieur voraus.*)
VolltextIMRRS 2021, 0834
OLG Dresden, Beschluss vom 28.06.2021 - 4 W 411/21
1. Im Rahmen seines pflichtgemäßen Ermessens hat das Gericht einen medizinischen Sachverständigen, der die Übernahme eines Gutachtens wegen Arbeitsüberlastung ablehnt, regelmäßig zu entbinden, wenn keine zwingenden Gründe vorliegen, die eine Erstattung des Gutachtens gerade durch diesen Sachverständigen gebietet.*)
2. Die Verhängung eines Ordnungsgelds gegen den Sachverständigen ist erst zulässig, wenn sich dieser weigert, seine Überlastung näher zu substantiieren, die Gutachtenerstattung ohne Angaben von Gründen verweigert wird oder die vorgetragenen Verweigerungsgründe rechtskräftig für unbegründet erklärt wurden.*)
3. Entscheidet sich das Gericht gegen eine Entlassung des Sachverständigen, hat es hierüber von Amts wegen ein Zwischenurteil herbeizuführen.*)
VolltextIMRRS 2021, 0822
LG Saarbrücken, Urteil vom 02.07.2021 - 13 S 141/20
Aufwendungen eines Sachverständigen zur Erfüllung der Anforderungen der DSGVO zählen zu den Gemeinkosten, die bereits durch das Grundhonorar abgegolten sind.*)
VolltextIMRRS 2021, 0804
BGH, Beschluss vom 02.06.2021 - XII ZB 126/21
1. Stützt sich das Beschwerdegericht für seine Entscheidung mit einem neuen oder ergänzenden Sachverständigengutachten auf eine neue Tatsachengrundlage, die nach der amtsgerichtlichen Entscheidung datiert, ist eine erneute Anhörung des Betroffenen grundsätzlich geboten (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 97.12.2016 - XII ZB 32/16, FamRZ 2017, 477).*)
2. Dies gilt allerdings nicht, wenn der Sachverständige in seiner ergänzenden Stellungnahme nur seine bereits in dem ursprünglichen Gutachten niedergelegten Ausführungen wiederholt oder bestätigt.*)
VolltextIMRRS 2021, 0789
LSG Bayern, Beschluss vom 15.10.2020 - L 12 SF 263/19
1. Die objektiv erforderliche Zeit im Sinne des § 8 Abs. 2 JVEG ist unter Berücksichtigung des dem Sachverständigen unterbreiteten Streitstoffs, der Schwierigkeit der zu beantwortenden Fragen, des Umfangs des Gutachtens und der Bedeutung der Streitsache zu ermitteln, wobei in der Regel von der Richtigkeit der Angaben der Sachverständigen, Dolmetscher und Übersetzer auszugehen ist.*)
2. Soweit Anlass für eine Plausibilitätsprüfung besteht, ist die in der Regel fehlende Sachkunde der heranziehenden Stelle zu berücksichtigen und die Heranziehung eines weiteren Sachverständigen zu erwägen.*)
3. Soweit eine Kürzung der beantragten Vergütung für erforderlich gehalten wird, ist zu begründen, welche der im Einzelnen angegebenen Arbeitszeiten zu lang bemessen sind, aus welchen Gründen die Arbeiten hätten schneller verrichtet werden können und welche Zeit nur erforderlich war.*)
4. Der Ersatz von Kosten und Aufwendungen nach §§ 5, 7, 12 JVEG richtet sich nach den tatsächlich angefallenen und zur Erledigung des Auftrags erforderlichen Aufwendungen. Die diesbezüglichen Angaben der Sachverständigen, Dolmetscher und Übersetzer sind voll überprüfbar.*)
VolltextIMRRS 2021, 0768
OLG Hamm, Urteil vom 03.02.2021 - 11 U 63/20
Wenn nicht feststellbar ist, dass ein Sachverständiger bei der Erstellung eines Verkehrswertgutachtens den Verkehrswert aufgrund eines zumindest grob fahrlässigen Pflichtenverstoßes fehlerhaft angegeben hat, liegen die Voraussetzungen des § 839a BGB nicht vor. Dass einzelne besondere objektspezifischen Grundstücksmerkmale unvollständig ermittelt und/oder unrichtig bewertet sind, kann zur Begründung einer Haftung nicht ausreichen.*)
VolltextIMRRS 2021, 0700
OLG Frankfurt, Beschluss vom 13.04.2021 - 26 W 5/21
Die Bestimmungen über die Verhängung von Ordnungsgeld gegen einen Sachverständigen dienen nicht allein der Durchsetzung der Verpflichtung zur Erstellung eines Gutachtens, sondern auch dessen zeitgerechter Erstellung.*)
VolltextIMRRS 2021, 0584
LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.05.2021 - L 10 KO 3716/20
1. Eine Vereinbarung der Prozessbeteiligten mit dem Sachverständigen über die Höhe der Sachverständigenvergütung nach § 13 JVEG ist seit dem 2. KostRMoG auch im sozialgerichtlichen Verfahren zulässig (anders als nach zuvor geltendem Recht, s. Beschluss des Kostensenats vom 15.09.2004 - L 12 U 3658/04 KO-A).*)
2. Allerdings muss für eine wirksame Vereinbarung dem Gericht gegenüber das erklärte Einverständnis beider Parteien mit der abweichenden Vergütung und die Zahlung eines die gesamte Vergütung umfassenden Vorschusses vorliegen.
3. Liegt nur die Erklärung eines Beteiligten zum Stundensatz vor, bedarf es der Zustimmung des Gerichts, das einen Beschluss erfordert.
VolltextIMRRS 2021, 0491
LG Düsseldorf, Beschluss vom 02.03.2021 - 7 O 95/17
1. Eine begründete Ablehnung des Sachverständigen wegen Befangenheit und die hierdurch bedingte Unverwertbarkeit des Gutachtens führen nur dann zum Entfall des Vergütungs- oder Entschädigungsanspruchs des Sachverständigen, wenn dieser den Ablehnungsgrund vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet hat.
2. Der durch seine Formulierungen verursachte Anschein der Parteilichkeit macht das Gutachten unbrauchbar, auch wenn es sachlich tatsächlich ohne Mängel ist.
VolltextIMRRS 2021, 0557
OLG Nürnberg, Beschluss vom 09.04.2021 - 13 W 3783/20
1. Bei einem Sachverständigen, der bei einem Gericht telefonisch zwei verschiedene Ergebnis-Alternativen seiner Begutachtung "anbietet" und um Mitteilung bittet, welche Alternative er in seinem schriftlichen Gutachten darstellen soll, besteht die Besorgnis der Befangenheit. Die Bitte eines Sachverständigen zu gerichtlichen Vorgaben hinsichtlich des Gutachtenergebnisses kann bei den Prozessbeteiligten nachvollziehbarerweise die Befürchtung begründen, dass der Sachverständige nicht auf der Grundlage seiner Eigenverantwortlichkeit, gestützt auf objektive Tatsachen und allein orientiert an seiner Fachkunde die in seinem Gutachten wiedergegebenen Ergebnisse erzielt, sondern sich nach von außen an ihn herangetragenen Erwartungen an das Ergebnis der Begutachtung richtet.*)
2. Vorgaben zum Ergebnis der Begutachtung gehören nicht zur gerichtlichen Leitung der Tätigkeit des Sachverständigen nach § 404a ZPO.*)
3. Sind Äußerungen eines Sachverständigen von dem Mitglied des zur Entscheidung berufenen Spruchkörpers in einem Vermerk aktenkundig gemacht, so kommt es für die Ablehnung des Sachverständigen nicht mehr darauf an, ob sie vom Sachverständigen wörtlich so geäußert wurden. Der Umstand, dass sie in aktenkundig dokumentierter Weise vom Gericht so verstanden wurden, ist ausreichend, um objektive Tatsachen zu schaffen, welche den zur Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit ausreichenden "bösen Schein" der fehlenden Unparteilichkeit des Sachverständigen selbst dann begründen, wenn sie vom Sachverständigen anders gemeint gewesen sein sollten.*)
VolltextIMRRS 2021, 0423
LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 08.03.2021 - L 7 KO 7/18
Wird der Sachverständige gerichtlich zu Gegebenheiten befragt, die er als nicht streitig erkennen kann, bzw. werden ihm nur Rechtsfragen angetragen, muss er die Arbeit ablehnen; äußert er sich stattdessen gutachterlich, erhält er keine Vergütung.
VolltextIMRRS 2021, 0368
LG Saarbrücken, Urteil vom 12.03.2021 - 13 S 139/20
Erbringt der Haftpflichtversicherer eine Zahlung an einen Kfz-Sachverständigen als Leistung an den Unfallgeschädigten, ist er nicht gehindert, die Zahlung mit dessen weiteren Ersatzansprüchen zu verrechnen, wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass das Gutachten für den Geschädigten erkennbar unbrauchbar war und die Zahlung an den Sachverständigen daher rechtsgrundlos erfolgt ist.*)
VolltextIMRRS 2021, 0343
OLG Frankfurt, Beschluss vom 24.02.2021 - 17 W 5/21
Der Antrag, einen Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, kann im selbständigen Beweisverfahren innerhalb der Frist zur Stellungnahme gem. § 411 Abs. 4 ZPO gestellt werden. Die angemessene Frist zur Geltendmachung weiterer Einwendungen berechnet sich grundsätzlich nach der Entscheidung über das Ablehnungsgesuch.*)
VolltextIMRRS 2021, 0314
OLG Frankfurt, Urteil vom 28.02.2020 - 24 U 36/19
1. Wird ein Architekt oder Ingenieur mit einer feststellenden Bestandsaufnahme eines aus Grund und aufstehender Altbebauung bestehenden Grundstücks beauftragt, um dem Auftraggeber eine Entscheidungsgrundlage für den Grundstückserwerb zu schaffen, stellt das Gutachten kein Werk dar, dessen Erfolg in der Erbringung von Planungs- und Überwachungsleistungen für ein Bauwerk besteht.
2. Ansprüche wegen Mängel in einem solchen Gutachten verjähren deshalb nicht in fünf, sondern in zwei Jahren ab Abnahme bzw. drei Jahren ab Kenntnis bzw. Kenntnisnahme.
VolltextIMRRS 2021, 0324
OLG Rostock, Beschluss vom 15.02.2021 - 4 W 38/20
1. § 8a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 JVEG enthält ein redaktionelles Versehen, wenn dort auf einen Verstoß gegen die Verpflichtungen aus § 407a Abs. 1 bis 4 Satz 1 ZPO verwiesen wird und sich daraus eine teilweise Überschneidung mit § 8a Abs. 1 JVEG wegen der dort ebenfalls angesprochenen Obliegenheiten aus § 407a Abs. 2 Satz 1 und 2 ZPO ergibt; in der Konsequenz ist die Verwertbarkeit eines von dem abgelehnten Sachverständigen erstellten Gutachtens im Anwendungsbereich des § 8a Abs. 1 JVEG nicht relevant.*)
2. Eigene Versäumnisse des Kostenschuldners hinsichtlich der Anzeige einer Vorbefassung des später erfolgreich abgelehnten Sachverständigen sind im Rahmen eines Verfahrens nach § 66 GKG über die Berechtigung des Ansatzes seiner Vergütung nicht zu berücksichtigen, weil § 8a Abs. 1 JVEG allein an die (Nicht-)Beachtung von Obliegenheiten durch diesen selbst anknüpft.*)
VolltextIMRRS 2021, 0292
VG Berlin, Beschluss vom 11.02.2021 - 1 L 105/21
Wird einem Gebäudeeigentümer von der Baubehörde mittels sofort vollziehbarer Verfügung aufgegeben, den Brandschutz in dem Gebäude durch einen Prüfingenieur überprüfen zu lassen, und ist das gefahrlose Betreten des Gebäudes nicht ohne Polizeischutz möglich, muss die Polizei dem Prüfingenieur Unterschutzstellung gewähren.
VolltextIMRRS 2021, 0263
BGH, Beschluss vom 27.01.2021 - XII ZB 411/20
1. Ist dem Betroffenen das Sachverständigengutachten nicht rechtzeitig vor dem Anhörungstermin überlassen worden, leidet die Anhörung an einem wesentlichen Verfahrensmangel (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 14.10.2020 - XII ZB 244/20, IBRRS 2020, 3539).*)
2. Zu den Voraussetzungen, unter denen von einer Bekanntgabe des Gutachtens an den Betroffenen entsprechend § 288 Abs. 1 FamFG abgesehen werden kann, um erhebliche Nachteile für seine Gesundheit zu vermeiden.*)
VolltextIMRRS 2021, 0205
OLG München, Beschluss vom 13.01.2021 - 20 W 1742/20
1. Die stark verzögerte Erstellung eines Gutachtens stellt im Allgemeinen keinen Ablehnungsgrund dar. Das gilt insbesondere dann, wenn der Sachverständige dafür nachvollziehbare Gründe angegeben hat und die Verzögerung zum nicht unerheblichen Teil auch auf dem Prozessverhalten der beteiligten Parteien beruht.
2. Legt der Sachverständige sein (Ergänzungs-)Gutachten vor, ohne die Entscheidung über einen gegen ihn gestellten Befangenheitsantrag abzuwarten, begründet nicht die Besorgnis der Befangenheit. Gleiches gilt, wenn der Sachverständige keine Stellungnahme zu dem Befangenheitsantrag abgibt.
VolltextIMRRS 2021, 0225
OLG Dresden, Beschluss vom 05.10.2020 - 4 U 1725/20
Dass der gerichtlich bestellte Sachverständige sich den Entwurf eines Gutachtens durch einen Dritten zuarbeiten lässt, verstößt nicht gegen seine Pflicht zur persönlichen Gutachtenerstattung, wenn er sich diesen Entwurf erkennbar zu eigen macht und dies gegenüber dem Gericht nach außen dokumentiert.*)
VolltextIMRRS 2021, 0178
OLG Dresden, Beschluss vom 07.01.2021 - 4 U 1725/20
Dass der gerichtlich bestellte Sachverständige sich den Entwurf eines Gutachtens durch einen Dritten zuarbeiten lässt, verstößt nicht gegen seine Pflicht zur persönlichen Gutachtenerstattung, wenn er sich diesen Entwurf erkennbar zu eigen macht und dies gegenüber dem Gericht nach außen dokumentiert.*)
VolltextIMRRS 2021, 0122
LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 18.11.2020 - L 4 SB 122/19
1. Sachverständige erhalten als Vergütung für erhöhten Hygieneaufwand aus Anlass der Covid-19 Pandemie zeitlich befristet einen dem 1-fachen Satz der Nr. 245 GOÄ entsprechenden Betrag nach § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 JVEG.*)
2. Zusätzliche Hygienemaßnahmen, die ausschließlich durch die Covid-19 Pandemie bedingt sind, deren Eindämmung dienen und voraussichtlich wieder entfallen werden, begründen keinen neuen allgemeingültigen Hygienestandard und stellen deshalb keinen mit der Gutachtenerstattung üblicherweise verbundenen Aufwand i.S.d. § 12 Abs 1 JVEG dar, sondern zählen zu den "notwendigen besonderen Kosten" i.S.d. § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 JVEG.*)
3. Die Höhe notwendiger besonderer Kosten kann pauschaliert und geschätzt werden, wenn der Nachweis im Einzelfall unverhältnismäßig hohen Ermittlungsaufwand erfordern würde. Für die Schätzung der Kosten des erhöhten Hygieneaufwands kann Nr. 245 GOÄ herangezogen werden.*)
VolltextIMRRS 2021, 0061
OLG Brandenburg, Urteil vom 29.10.2019 - 6 U 151/18
1. Der Einwendungsausschluss nach § 17 Abs. 1 S. 1 StromGVV zur Fälligkeit einer Verbrauchsrechnung gilt dann nicht, wenn die die Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht (Alternative 1) oder der abgerechnete Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch ist wie der vergleichbare Verbrauch im vorherigen Abrechnungszeitraum und der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung verlangt, solange durch die Nachprüfung nicht die ordnungsgemäße Funktion des Messgerätes festgestellt ist (Alternative 2). Beide Alternativen stehen selbständig nebeneinander.*)
2. Von einer ernsthaften Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers ist auszugehen, wenn die abgerechnete Energiemenge unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verbrauchsverhältnisse auch bei großzügiger Betrachtung vollständig unplausibel ist.*)
3. In diesem Fall muss der Energieversorger den Umfang des abgerechneten Verbrauchs nachweisen. Dass die Messungen durch einen geeichten Zähler erfolgten, begründet hierfür genauso wenig einen Anscheinsbeweis wie eine spätere beanstandungslose Prüfung des Gerätes durch eine Prüfgesellschaft.*)
VolltextIMRRS 2021, 0030
OLG Stuttgart, Beschluss vom 31.08.2020 - 8 WF 103/20
1. § 8a Abs. 4 JVEG ist nicht dahin einschränkend auszulegen, dass die Kürzung der Vergütung des Sachverständigen unterbleibt, wenn davon auszugehen ist, dass es auch bei pflichtgemäßer Anzeige gem. § 407a Abs. 4 Satz 2 Var. 2 ZPO zu einer Fortsetzung seiner Tätigkeit gekommen wäre.*)
2. Rechtsfolge der erheblichen Überschreitung des Vorschusses ist die Kürzung der Vergütung auf den Betrag des Vorschusses, ohne dass ein Aufschlag auf die Höhe dessen, was die maximal mögliche Vergütung unterhalb der Erheblichkeitsgrenze darstellen würde, vorzunehmen wäre.*)
VolltextIMRRS 2021, 0012
OLG Nürnberg, Urteil vom 10.12.2020 - 13 U 4537/19
Von der Erholung eines Sachverständigengutachtens zur Schadenshöhe wird vor allem dann regelmäßig gem. § 287 Abs. 1 Satz 2 ZPO abzusehen sein, wenn die Kosten der Begutachtung dasjenige deutlich übersteigen, was nach einer richterlichen Schätzung absehbar an Unsicherheit verbleibt. Eine rein richterliche Schätzung verbietet sich nur dort, wo es keine konkreten Anhaltspunkte gibt, auf die eine Schätzung gestützt werden kann.
VolltextIMRRS 2021, 0013
SG Marburg, Beschluss vom 17.12.2020 - S 10 SF 60/17
1. Der Vergütungsanspruch entfällt durch die nachträglichen Aufhebung der Heranziehung zum Sachverständigen nicht, wenn das Gutachten dennoch verwertet wird.*)
2. Die Vergütung der Leistung eines Sachverständigen erfolgt nur insoweit nach den Regelungen der GOÄ, wie dies im JVEG ausdrücklich geregelt ist.*)
VolltextOnline seit 2020
IMRRS 2020, 1372OLG Dresden, Beschluss vom 02.11.2020 - 4 W 641/20
1. Wird einem Sachverständigen kein Sachverhalt vorgegeben, den er seiner Begutachtung zugrunde zu legen hat, kann der Vorwurf der Befangenheit nicht darauf gestützt werden, dass der Sachverständige den Sachverhalt eigenständig anhand der ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen ermittelt.*)
2. Allein dadurch, dass der Sachverständige dem Gericht Hinweise für die weitere Beweisaufnahme gibt, die außerhalb seines eigentlichen Antrags liegen, macht er sich noch nicht befangen.*)
VolltextIMRRS 2020, 1287
OLG Koblenz, Beschluss vom 19.10.2020 - 4 W 338/20
Ein Sachverständiger ist befangen, wenn er einer Partei eine unlautere Vorgehensweise unterstellt.
VolltextIMRRS 2020, 1300
OLG München, Beschluss vom 27.10.2020 - 20 W 1420/20
1. Ein Sachverständiger kann wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn Umstände vorliegen, die vom Standpunkt des Ablehnenden aus bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung wecken können, der Sachverständige stehe der Sache nicht unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenüber.
2. Ein Mangel an Sachkunde, Lücken, Unzulänglichkeiten oder Fehler im Gutachten entwerten dieses gegebenenfalls, rechtfertigen jedoch für sich allein regelmäßig nicht die Ablehnung des Sachverständigen wegen Befangenheit. Denn derartige Mängel betreffen grundsätzlich nicht seine Unvoreingenommenheit.
VolltextIMRRS 2020, 1227
OLG Brandenburg, Beschluss vom 29.06.2020 - 11 W 13/20
Erklärt der gerichtlich bestellte Sachverständige, dass er die Mitteilung des Klägers, dass dieser ein Einladungsschreiben nicht erhalten habe, nicht glaube, bringt er zum Ausdruck, dass er diese Mitteilung für falsch hält und der Kläger nicht die Wahrheit sagt. Das rechtfertigt die Besorgnis, dass der Sachverständige der Sache nicht unvoreingenommen gegenübersteht.
VolltextIMRRS 2020, 1232
BGH, Urteil vom 23.09.2020 - IV ZR 88/19
Zur Frage der Anweisung an den gerichtlich bestellten Sachverständigen, eine Bauteilöffnung vorzunehmen.*)
VolltextIMRRS 2020, 1225
OLG Braunschweig, Beschluss vom 09.09.2020 - 11 W 27/20
Äußert sich der gerichtlich bestellte Sachverständige zu einem Ablehnungsgesuch dahingehend, dass "eine konkrete Stellungnahme zu den umfangreichen Vorwürfen ein erneutes Aktenstudium erfordern und mit hoher Wahrscheinlichkeit zu keinen neuen Erkenntnissen" führen werde, kann dies vom Standpunkt des Ablehnenden aus bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung erwecken, der Sachverständige stehe der Sache nicht unvoreingenommen gegenüber.
VolltextIMRRS 2020, 1068
OLG Rostock, Beschluss vom 26.08.2020 - 4 W 30/20
Die nur zusammenfassende und mit dem ausdrücklichen Verweis auf die Verwendung als untechnischer Begriff erfolgte Bezeichnung der Arbeiten einer Partei als „Pfusch am Bau“ durch einen Sachverständigen vor dem Hintergrund von ihm festgestellter Mängel begründet keine Ablehnung wegen der Besorgnis der Befangenheit.*)
VolltextIMRRS 2020, 1052
OLG München, Beschluss vom 18.08.2020 - 20 W 1121/20
Ein Mangel an Sachkunde, Lücken, Unzulänglichkeiten oder Fehler im Gutachten entwerten dieses gegebenenfalls, rechtfertigen jedoch für sich allein regelmäßig nicht die Ablehnung des Sachverständigen wegen Befangenheit.
VolltextIMRRS 2020, 1011
OLG Nürnberg, Urteil vom 28.05.2020 - 13 U 56/19
Beruft sich der Sachverständige, der ein mangelhaftes schriftliches Gutachten erstattet hatte, im gegen ihn geführten Schadensersatzprozess darauf, er habe gewonnene Erkenntnisse in das Gutachten nicht aufgenommen, um seinem Auftraggeber eine Kreditaufnahme zu erleichtern, so muss er nachweisen, dass er den Auftraggeber anderweit ordnungsgemäß über die Umstände aufgeklärt hat, die nicht im schriftlichen Gutachten enthalten sind.*)
VolltextIMRRS 2020, 0984
BGH, Urteil vom 07.07.2020 - VI ZR 308/19
Schaltet sich ein bei dem Versicherer des Schädigers angestellter KfZ-Sachverständiger unter Inanspruchnahme seiner Sachkunde zum Nachteil des Geschädigten in die Reparaturleistung der von diesem mit der Schadensbehebung beauftragten Werkstatt ein, kann dies seine deliktische (Mit-)Haftung für einen auf der mangelhaften Reparatur beruhenden weiteren Schaden begründen.*)
VolltextIMRRS 2020, 0856
BGH, Urteil vom 25.06.2020 - III ZR 119/19
Auf die Haftung des gerichtlichen Sachverständigen wegen eines unrichtigen Gutachtens findet § 839a BGB analog Anwendung, wenn das Gerichtsverfahren durch einen Vergleich erledigt wurde, dessen Abschluss von dem Gutachten beeinflusst worden ist.*)
VolltextIMRRS 2020, 0814
OLG Dresden, Beschluss vom 26.05.2020 - 4 W 335/20
1. Die Überschreitung des Gutachtensauftrags rechtfertigt die Besorgnis der Befangenheit eines Sachverständigen nur dann, wenn sich aus dem sonstigen Verhalten des Sachverständigen Belastungstendenzen entnehmen lassen, die den Eindruck der Voreingenommenheit rechtfertigen.*)
2. Der Streitwert eines Beschwerdeverfahrens über den gegen einen Sachverständigen gerichteten Befangenheitsantrag beträgt regelmäßig 1/3 der Hauptsache.*)
VolltextIMRRS 2020, 0795
OLG Naumburg, Beschluss vom 27.12.2019 - 12 W 72/19
1. Einem Sachverständigen kann das Honorar aberkannt werden, wenn seine Leistung wegen gravierender Mängel objektiv unverwertbar ist und diese Mängel durch Nachbesserungen und Ergänzungen nicht abgestellt werden können, sondern eine Neuerstellung des Gutachtens zur Beantwortung der Beweisfrage erforderlich ist.*)
2. Zu unterscheiden ist dabei grundsätzlich zwischen der Verwertbarkeit und der Überzeugungskraft des Gutachtens.*)
3. Die Nichtbeantwortung der Beweisfragen führt zur Unverwertbarkeit.*)
VolltextIMRRS 2020, 0744
AG Lünen, Beschluss vom 06.05.2020 - 23 K 36/11
Kommt der gerichtliche Sachverständige dem Parteibegehren, seinen Untersuchungstermin wegen der "Corona"-Gefährdungslage abzusagen, nicht nach, ergibt dies nicht seine Befangenheit.
VolltextIMRRS 2020, 0629
OLG Brandenburg, Beschluss vom 04.05.2020 - 12 W 31/19
1. Die absolut erforderliche Unparteilichkeit des Sachverständigen gebietet es, dass sich der Sachverständige während der Zeit der Gutachtenerstattung absolut neutral verhalten muss und dass er an die Beantwortung der Beweisfragen unvoreingenommen und objektiv herangeht.
2. Bereits der durch die von ihm verwendeten Formulierungen verursachte Anschein von Parteilichkeit macht das Gutachten des Sachverständigen unbrauchbar, auch wenn es sachlich ohne Mängel ist. Der Sachverständige verliert dann seinen Vergütungsanspruch.
3. Die in einem Gutachten mehrfach verwendeten Formulierungen, dass "ich (...) an das Wahrheitsgebot vor Gericht im Streitfall erinnere", sind geeignet, die Besorgnis der Befangenheit des Sachverständigen zu begründen, da damit der Eindruck erweckt wird, die betroffene Partei bzw. ihr Prozessbevollmächtigter trage im Verfahren bewusst wider besseren Wissens vor.
VolltextIMRRS 2020, 0601
LG Saarbrücken, Beschluss vom 12.05.2020 - 15 OH 61/19
1. Auch in Zeiten der Corona-Pandemie sind Ortstermine zur Beweisaufnahme durch Sachverständige durchzuführen, auch wenn eine Partei nicht mit der Durchführung einverstanden ist.
2. Die Einhaltung der üblichen Infektionsschutzregeln ist durch den Sachverständigen sicherzustellen.
VolltextIMRRS 2020, 0586
LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 25.01.2020 - L 6 KR 51/19 B
1. Die Frist des § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 JVEG zur Geltendmachung der Vergütung beginnt grundsätzlich nicht, solange das Gutachten nicht unterschrieben ist oder sich der/die Sachverständige das Gutachten nicht durch eine andere Äußerung mit seiner Unterschrift zu Eigen gemacht hat.*)
2. Es war nicht zu klären, ob die Frist durch eine spätere Verwertung des Gutachtens ohne Unterschrift zu laufen beginnen kann; Rückwirkung für den Fristbeginn kommt einer Wirkung des Gutachtens für die Verfahrensbeendigung jedenfalls nicht zu.*)
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