Immobilien- und Mietrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
1272 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2003
IMRRS 2003, 0704KG, Urteil vom 23.07.2002 - 13 U 46/01
Der im Zwangsversteigerungsverfahren vom Vollstreckungsgericht mit einer Verkehrswertermittlung beauftragte Grundstückssachverständige haftet dem Ersteigerer nur aus § 826 BGB (sittenwidrige Schädigung). In das Rechtsverhältnis mit dem Gericht ist der Ersteigerer nicht einbezogen. Er genießt insoweit keinen Drittschutz, selbst wenn er das Gutachten eingesehen und zur Grundlage seines Gebotes gemacht hat.
VolltextIMRRS 2003, 0636
BGH, Urteil vom 20.05.2003 - VI ZR 312/02
Zur Haftung eines im Zwangsversteigerungsverfahren gerichtlich beauftragten Sachverständigen für Grundstücks- und Gebäudebewertung gegenüber dem Ersteigerer.*)
VolltextIMRRS 2003, 0585
OLG Düsseldorf, Urteil vom 06.12.2002 - 5 U 93/01
Vereinbaren die Vertragspartner eine zeitabhängige Vergütung, so soll zwar in der Regel der Streit um die Erforderlichkeit des Zeitaufwandes abgeschnitten werden. Dies bedeutet aber nicht, daß eine zeitabhängige Vergütung von Qualität und Quantität der Leistung unabhängig ist. Vielmehr begründet die Vereinbarung einer zeitabhängigen Vergütung nach Treu und Glauben die Pflicht des Unternehmers gegenüber dem Besteller zu wirtschaftlicher Betriebsführung.*)
Gegen diese Pflicht verstößt ein Privatsachverständiger, dem die gutachterliche Prüfung von Baumängeln übertragen wurde, wenn er hierfür einen – nach seiner Disposition nicht einmal abschließenden – Aufwand von mehr als 248 Stunden betreibt, wo bei wirtschaftlicher Betriebsführung ein Aufwand von 156 Stunden jedenfalls ausreichend gewesen wäre.*)
Die Pflichtverletzung begründet einen Schadensersatzanspruch, den der Auftraggeber dem Honoraranspruch gem. § 242 BGB entgegenhalten kann.*)
VolltextIMRRS 2003, 0582
OLG Saarbrücken, Beschluss vom 27.05.2003 - 7 U 604/01-144
Lädt ein gerichtlich bestellter Sachverständiger zu einem Ortstermin eine beigetretene Streithelferin nicht, so kann er für die Wahrnehmung dieses Ortstermins keine Entschädigung verlangen.
VolltextIMRRS 2003, 0520
OLG Koblenz, Beschluss vom 27.01.2003 - 14 W 15/03
1. Die im selbständigen Beweisverfahren entstandenen Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen, also auch Sachverständigenkosten) sind gerichtliche Kosten des Hauptsacheverfahrens - Bestätigung von OLG Koblenz JurBüro 80, 553 und JurBüro 90, 59 -.*)
2. Soweit die Erstattungsfähigkeit der Kosten des Beweisverfahrens von der Identität der Parteien und des Streitstoffs abhängt, ist nicht auf den prozessualen Streitgegenstand abzustellen, entscheidend ist vielmehr, ob die Beweissicherung einen Prozessbezug hat, also ein notwendiger Bestandteil des Hauptsacheverfahrens ist.*)
VolltextIMRRS 2003, 0478
OLG München, Urteil vom 10.12.2002 - 13 U 4315/99
1. In einer Individualvereinbarung kann der Auftragnehmer die Haftung für Schadensersatzansprüche infolge nicht erkannter, verdeckter oder sonstiger Mängel wirksam ausschließen.
2. Wird eine Individualvereinbarung gleichlautend in einen weiteren Vertrag der beiden Parteien am gleichen Tag noch aufgenommen, so wird sie hierdurch nicht zu einer AGB-Klausel.
3. Die Beweislast für das Vorliegen einer AGB-Klausel trifft den Vertragspartner, der sich auf die Unwirksamkeit der Klausel beruft.
VolltextIMRRS 2003, 0472
OLG Frankfurt, Urteil vom 19.04.2002 - 24 U 162/00
1. Zum Leitbild des Statikers gehört zwar regelmäßig die Beratung des Bauherrn in statisch-konstruktiver Hinsicht, wobei die Belange der Standsicherheit ebenso zu berücksichtigen sind wie die der Gebrauchsfähigkeit und Wirtschaftlichkeit.
2. Der Statiker haftet jedoch nicht für die falsche Wahl der Gründung, die ihm im Rahmen seines Auftrags vom Baugrundgutachter und Architekten verbindlich für die Erstellung der Tragwerksplanung vorgegeben wurde.
3. Eine Haftung kommt neben der des Sonderfachmannes und Architekten in Betracht, wenn die Mangelhaftigkeit der Arbeit des Sonderfachmannes erkennbar war und sich für Architekt bzw. Statiker eine weitere Aufklärung geradezu aufgedrängt hat. In diesem Fall besteht eine Frage- und Hinweispflicht gegenüber dem Sonderfachmann.
VolltextIMRRS 2003, 0274
OLG Dresden, Beschluss vom 24.09.2002 - 19 W 0232/02
Die Kosten eines während des laufenden Prozesses eingeholten Privatgutachtens sind nur erstattungsfähig, wenn der Sachverständige unabhängig ist. An der (äußeren) Unabhängigkeit fehlt es z.B., wenn er in derselben Sozietät wie der Prozessbevollmächtigte des Auftraggebers tätig ist.*)
VolltextIMRRS 2003, 0197
BGH, Urteil vom 06.02.2003 - III ZR 44/02
Die Amtspflichten, die der im Rahmen eines Zwangsversteigerungsverfahrens vom Gericht mit der Wertermittlung beauftragte Gutachterausschuß wahrzunehmen hat, können zugunsten des Ersteigerers drittgerichtet sein.*)
VolltextIMRRS 2003, 0116
OLG Frankfurt, Beschluss vom 22.10.2002 - 18 W 216/02
Privatgutachterkosten können ausnahmsweise gerichtlich festgesetzt werden.
VolltextOnline seit 2002
IMRRS 2002, 0754OLG Naumburg, Urteil vom 13.12.2001 - 2 U 100/01
1. Das Vertrauen, das einem Wertgutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen entgegengebracht wird, bezieht sich in erster Linie auf die Wertermittlung.*)
2. Für solche Schäden, die sich nicht aus einer fehlerhaften Bewertung selbst, sondern lediglich aus einer fehlerhaften Ermittlung der zugrunde liegenden Tatsachen ergeben, haftet der Gutachter deshalb im Zweifel nicht.*)
VolltextIMRRS 2002, 0716
OLG Köln, Urteil vom 21.06.2002 - 19 U 166/01
Erteilt ein Bauherr einer Sachverständigen-GmbH einen Gutachtenauftrag (hier: Baugrund- und Versickerungsgutachten), so kommt eine persönliche Haftung des Sachverständigen, der das Gutachten fehlerhaft erstellt, nicht in Betracht.
VolltextIMRRS 2002, 0551
OLG Celle, Urteil vom 09.11.2000 - 14 U 35/00
1. Der Gerichtsvollzieher kann und muss die Nachbesserungsleistung der Streithelferin (als Subunternehmerin und Erfüllungsgehilfin des Klägers) nötigenfalls mit Hilfe eines Sachverständigen überprüfen um festzustellen, ob der Vollstreckungsschuldner seiner Leistungspflicht ordnungsgemäß nachgekommen ist.*)
2. Im Urteilstenor ist die Art und Weise der Nachbesserung grundsätzlich dem Auftragnehmer zu überlassen.*)
VolltextIMRRS 2002, 0483
OLG Schleswig, Beschluss vom 22.11.2001 - 16 W 282/01
Ein Sachverständiger gilt als befangen, wenn er außerhalb der Beweisfrage eine einseitige Stellungnahme zu Gunsten einer Partei abgibt, etwa wenn er den Klagevortrag als "Märchenstunde" bezeichnet.
VolltextIMRRS 2002, 0482
OLG Schleswig, Beschluss vom 21.01.2002 - 16 W 5/02
Gegen einen Sachverständigen kann wiederholt ein Ordnungsgeld von 800 DM festgesetzt werden, wenn er trotz Mahnungen, Fristsetzungen und selbst erbetener Fristverlängerung über Monate nach einem Ortstermin nicht das in Auftrag gegebene Gutachten erstellt, obwohl er dafür nur 12 Stunden benötigen würde.
VolltextIMRRS 2002, 0443
BGH, Urteil vom 09.07.2002 - X ZR 244/00
1. Gehen beide Vertragsteile bei Auftragserteilung übereinstimmend davon aus, daß die Prüfung auch im Interesse eines Dritten durchgeführt werden und das Ergebnis diesem Dritten als Entscheidungsgrundlage dienen soll, so kann in solchen Fällen in der Übernahme des Auftrags die schlüssige Erklärung des Gutachters liegen, auch im Interesse des Dritten gewissenhaft und unparteiisch prüfen zu wollen.
2. Dies gilt auch dann, wenn es sich bei dem Gutachter nicht um einen staatlich anerkannten Sachverständigen handelt.
3. Zur Würdigung einer Zeugenaussage.
VolltextIMRRS 2002, 0361
OLG Koblenz, Urteil vom 22.02.2002 - 10 U 1213/01
Einem gerichtlichen Sachverständigen ist es gestattet, Hilfskräfte und Mitarbeiter - hier Assistenzarzt - zu einzelnen Untersuchungen heranzuziehen. Dies begegnet insoweit keinen Bedenken, als die Mitwirkung die persönliche Verantwortung des Sachverständigen nicht ausschließt. Der Sachverständige entzieht sich seiner Gesamtverantwortlichkeit für das Gutachten jedenfalls dann nicht, wenn er das Gutachten nicht nur mit "einverstanden", sondern mit "einverstanden aufgrund eigener Untersuchung und Urteilsfindung" unterzeichnet (in Anknüpfung an Senatsentscheidung vom 5.2.1999 - 10 U 518/98 - VersR 2000, 339 LS = r+s 2001, 211).*)
VolltextIMRRS 2002, 0019
BGH, Urteil vom 11.10.2001 - VII ZR 475/00
Wer eine auch nur stichprobenartige Kontrolle des Bauvorhabens und die gutachterliche Erfassung von Mängel übernimmt, kann in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Haftung für "Schadenersatzforderung jedweder Art infolge nicht erkannter, verdeckter oder sonstiger Mängel" nicht wirksam vollständig ausschließen.
VolltextIMRRS 2000, 0290
BGH, Urteil vom 17.10.2000 - X ZR 169/99
Dem Käufer eines Grundstücks, der auf Grund eines Zweitgutachtens erkannt hatte, daß ein vom Verkäufer eingeholtes erstes Verkehrswertgutachten möglicherweise unrichtig ist, steht ein Schadensersatzanspruch gegen den Erstgutachter nicht zu.
VolltextIMRRS 2000, 0289
BGH, Urteil vom 14.11.2000 - X ZR 203/98
1. Wenn ein Dritter in den Schutzbereich eines Vertrages einbezogen ist, kommt es für die Feststellung, welcher Schaden ihm durch die Pflichtverletzung entstanden ist, nicht darauf an, ob überhaupt und inwieweit ein Vertrauenstatbestand gegeben war und sein Vertrauen enttäuscht wurde.
2. Für schädliche Auswirkungen seines Gutachtens kann auch der Gutachter einem Dritten gegenüber haften, dem die Öffentlichkeit nicht in gleicher Weise wie beispielsweise einem öffentlich-bestellten Sachverständigen besonders hervorgehobene Kompetenz, Erfahrung und Zuverlässigkeit zutrauen kann.
VolltextOnline seit 1999
IMRRS 1999, 0006OLG Zweibrücken, Urteil vom 22.06.1999 - 5 U 32/98
1. Grundsätzlich genügt es nicht, wenn der Sachverständige sich lediglich mit den wissenschaftlichen Arbeitsergebnissen seiner Gehilfen einverstanden erklärt.
2. Der vom Gericht ausgewählte und beauftragte Sachverständige muss sein Gutachten selbst und eigenverantwortlich erstatten, dazu darf er sich auch seiner namhaft gemachten Hilfskräfte und Mitarbeiter zu einzelnen Untersuchungen und einzelnen Wertungen bedienen, wenn die Eignung und Zuverlässigkeit dieser Kräfte gewährleistet ist.
3. Die Mitwirkung von Hilfskräften und Mitarbeitern muss allerdings so gestaltet sein, dass sie die persönliche Verantwortung des vom Gericht ausgewählten Sachverständige nicht ausschließt. In diesen Grenzen bleibt die Art und Weise, wie der Sachverständige sich seine Erkenntnisquellen verschafft, seinem Ermessen überlassen.
4. Die wissenschaftliche Auswertung der Arbeitsergebnisse ist Aufgabe des Sachverständigen. Andererseits setzt die wissenschaftliche Auswertung nicht voraus, dass diese erstmals durch den Sachverständigen geschieht. Auch sie kann in zulässigem Rahmen vorbereitet werden. Dann kann es genügen, wenn der Sachverständige in hinreichendem Maße erklärt, dass er die Auswertung selbst nachvollzogen habe und sich zu eigen mache.
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IMRRS 2001, 0033BGH, Urteil vom 26.06.2001 - X ZR 231/99
In die Schutzwirkung eines Vertrages, durch den eine Behörde im Rahmen der ihr im öffentlichen Interesse obliegenden Verwaltungsaufgaben einen Sachverständigen mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt, ist der von der dadurch vorbereiteten Verwaltungsentscheidung möglicherweise betroffene Dritte nicht ohne weiteres einbezogen.
VolltextOLG Hamm, vom 08.06.1989 - 21 U 216/88
(Leitsatz: siehe Volltext)BauR 1989, 758