Immobilien- und Mietrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
1272 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2005
IMRRS 2005, 0475OLG Karlsruhe, Beschluss vom 21.09.2004 - 17 U 191/01 (2)
1. Zur Frage der Unverzüglichkeit einer Ablehnung des Sachverständigen.
2. Zur Problematik der Befangenheit eines Sachverständigen.
VolltextIMRRS 2005, 0472
LG Berlin, Urteil vom 27.10.2004 - 28 O 157/04
Der sachliche Anwendungsbereich des § 839a BGB ist bei einer auf § 74a Abs. 5 ZVG gestützten Verkehrswertermittlung im Zwangsversteigerungsverfahren nicht eröffnet.
VolltextIMRRS 2005, 0469
OLG Karlsruhe, Urteil vom 27.01.2005 - 12 U 299/04
Der vom Geschädigten beauftragte Sachverständige ist gegenüber dem in die Schutzwirkung des Gutachterauftrags einbezogenen Haftpflichtversicherer des Unfallgegners zu keinen weitergehenden Erhebungen verpflichtet, als gegenüber seinem eigentlichen Auftraggeber.*)
VolltextIMRRS 2005, 0440
BGH, Urteil vom 16.12.2004 - VII ZR 16/03
1. Schließen die Parteien eines Werkvertrags einen Aufhebungsvertrag, nachdem die Werkleistung unmöglich geworden ist, bestimmt sich die Vergütung des Unternehmers nicht nach § 649 BGB. Beruht die Unmöglichkeit auf einem von dem Besteller gelieferten Stoff, richtet sich die Vergütung nach § 645 BGB.*)
2. Die HOAI ist öffentliches Preisrecht. Sie regelt den preisrechtlichen Rahmen, in dem Honorarvereinbarungen zulässig sind (Anschluß an BGH, Urteil vom 13. September 2001 - VII ZR 380/00, BauR 2001, 1926).*)
3. Vereinbaren die Parteien in Anlehnung an die HOAI mehrere Faktoren, nach denen die Vergütung des Architekten berechnet werden soll, kann nicht daraus, daß einer der vereinbarten Berechnungsfaktoren von der HOAI abweicht, geschlossen werden, daß die Honorarvereinbarung unwirksam ist. Es ist zu ermitteln, welches Honorar sich unter Anwendung der gesamten von den Parteien vereinbarten Bemessungsregelungen ergibt und ob dieses Honorar in dem von der HOAI zugelassenen Rahmen liegt.*)
4. Die Zurückweisung verspäteten Vorbringens ist auch nach dem Gesetz zur Reform des Zivilprozesses gemäß §§ 530, 296 ZPO nur dann zulässig, wenn die Zulassung zu einer Verzögerung des Verfahrens führen würde und die Verspätung nicht entschuldigt ist.*)
5. Die Fragen, welche Kosten im Sinne des § 10 Abs. 2 bis 6 HOAI anrechenbar sind, welche Honorarzone anwendbar ist, wie erbrachte Leistungen zu bewerten sind und ob die Berechnung eines Architektenhonorars den Grundlagen der HOAI entspricht, sind Rechtsfragen. Diese Fragen sind vom Gericht auf der vom Sachverständigen ermittelten Tatsachengrundlage zu beantworten. Die rechtliche Beurteilung darf das Gericht nicht dem Sachverständigen überlassen.*)
VolltextIMRRS 2005, 0277
OLG Celle, Beschluss vom 21.01.2005 - 3 W 6/05
Ergeben sich aus den Unterlagen einer Partei Anhaltspunkte dafür, dass der vom Gericht bestellte Sachverständige in derselben Sache bereits für die andere Seite tätig war, hat sie Erkundigungen anzustellen, ob der Ablehnungsgrund tatsächlich besteht. Unterlässt sie dies, verliert sie ihr Ablehnungsrecht.*)
VolltextIMRRS 2005, 0252
OLG Celle, Beschluss vom 08.02.2005 - 7 W 147/04
Zur Frage der Zulässigkeit einer Weisung des Gerichts gegenüber einem Bausachverständigen, eine für die Erstattung des Gutachtens erforderliche Bauteilöffnung vorzunehmen.*)
VolltextIMRRS 2005, 0175
OLG Dresden, Beschluss vom 29.12.2004 - 14 W 1489/04
1. Maßgeblich für die Besorgnis der Befangenheit eines Sachverständigen ist, ob objektive Tatsachen vorliegen, die bei verständiger Würdigung diese Besorgnis rechtfertigen.
2. Eine solche ergibt sich nicht bereits daraus, dass der Sachverständige verspätet zum Ortstermin erscheint, oder mit der Gegenseite bekannt ist. Insbesondere unzulässig ist durch offensichtlich haltlose Angriffe in einem Befangenheitsantrag eine Reaktion zu provozieren, welche dann wiederum einen Befangenheitsantrag rechtfertigen soll.
VolltextIMRRS 2005, 0139
BayObLG, Beschluss vom 18.11.2004 - 3 Z BR 224/04
Zu den Voraussetzungen, unter denen Auslagen für einen Sachverständigen im WEG-Verfahren wegen unrichtiger Sachbehandlung niederzuschlagen sind.*)
VolltextIMRRS 2005, 0046
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18.11.2004 - 10 W 88/04
Entscheidend für die Vergütung als gerichtlicher Sachverständiger oder für die - niedrigere - Entschädigung als Zeuge ist nicht die Bezeichnung dieser Person in dem Beweisbeschluss oder der Ladung, sondern der sachliche Gehalt der ihr gestellten Aufgabe.
VolltextIMRRS 2005, 0031
OLG München, Urteil vom 28.11.1995 - 13 U 2149/95
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2005, 0018
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 07.02.2000 - 10 E 64/00
1. Ist bei dem Ansatz der Gerichtskosten eine Entschädigung berücksichtigt, die die Gerichtskasse an einen Sachverständigen gezahlt hat, ist auf die Erinnerung des Gerichtskostenschuldners gegen den Gerichtskostenansatz nachzuprüfen, ob dem Sachverständigen eine Entschädigung in dieser Höhe nach Maßgabe der Vorschriften des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen (ZSEG) zusteht.*)
2. Der Einwand der mangelnden Erforderlichkeit eines Sachverständigengutachtens kann nur im Rahmen der Prüfung gem. § 8 Abs. 1 Satz 1 GKG auf offensichtliche und schwere Verfahrensfehler berücksichtigt werden.*)
VolltextIMRRS 2005, 0012
LG Itzehoe, Urteil vom 18.08.1989 - 3 O 372/87
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2005, 0011
LG Hildesheim, Urteil vom 23.11.1993 - 3 O 49/93
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextOnline seit 2004
IMRRS 2004, 2337OLG Düsseldorf, Beschluss vom 08.09.2004 - 5 W 36/04
Die Ablehnung eines gerichtlich bestellten Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit ist gerechtfertigt, wenn der Sachverständige sich von einer Partei mit weiteren Maßnahmen der Beweissicherung entgeltlich beauftragen lässt, auch wenn es sich dabei "überwiegend um eine Fotodokumentation handelt, die fast keine gutachterlichen Bewertungen enthält".*)
VolltextIMRRS 2004, 2319
OLG Koblenz, Beschluss vom 09.12.2004 - 14 W 814/04
1. Die Zustimmung des Gerichts zu einem bestimmten Stundensatz des Sachverständigen wirkt nicht zurück. Das gilt auch dann, wenn eine Entschädigung für bloße Vorarbeiten begehrt wird.
2. Ist eine juristische Person zum Sachverständigen ernannt worden, sind die durch einen Wechsel des Sachbearbeiters entstehenden Mehrkosten in der Regel nicht erforderlich und daher auch nicht zu vergüten.
3. Enden umfangreiche und aufwendige Vorarbeiten eines Sachverständigen mit der Empfehlung, den Sachverständigen einer ganz anderen Fachrichtung zu beauftragen, ist die Erforderlichkeit der Vorarbeiten besonders kritisch zu prüfen.
4. Die nicht fristgebundene Erinnerung gegen den gerichtlichen Kostenansatz kann ohne das Hinzutreten weiterer Umstände nicht als verwirkt angesehen werden, wenn sie erst nach mehr als drei Jahren erhoben wird.
VolltextIMRRS 2004, 2270
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 19.10.2004 - 13 W 63/04
Die zur Stellungnahme zu einem gerichtlichen Sachverständigengutachten gesetzte Frist ist grundsätzlich nicht maßgeblich für die Frage der Rechtzeitigkeit eines Ablehnungsantrages, der auf den Inhalt des Gutachtens gestützt wird.*)
VolltextIMRRS 2004, 2128
LG Schwerin, Beschluss vom 04.10.2004 - 1 O 609/98
Steht das vom Sachverständigen zu begutachtende Objekt im Eigentum des Beweisführers, ist der Sachverständige weder zur Beauftragung externer Hilfskräfte oder Unternehmer verpflichtet noch kann er durch eine Weisung vom Gericht hierzu gezwungen werden. Es obliegt in einem solchen Fall dem Beweisführer, die für eine Begutachtung erforderlichen Vorarbeiten zu beauftragen.
VolltextIMRRS 2004, 2127
OLG Frankfurt, Beschluss vom 07.06.2000 - 4 W 11/2000
1. Zur Verfristung von Befangenheitsanträgen nach § 406 Abs. 2 ZPO.
2. Zur Befangenheit beim Betritt eines Sachverständigen auf Klägerseite.
VolltextIMRRS 2004, 2126
OLG Frankfurt, Urteil vom 15.07.2004 - 1 U 78/01
Der gerichtliche Sachverständige, dem während des gerichtlichen Verfahrens, in dem er sein Gutachten erstellt hat, der Streit verkündet wird, scheidet durch seinen Beitritt auf einer Seite der Prozessparteien nach § 41 ZPO aus dem Verfahren aus.
VolltextIMRRS 2004, 2093
BGH, Beschluss vom 30.09.2004 - III ZR 194/04
Der Grundsatz, daß die den amtlichen Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr bei der technischen Prüfung nach § 21 Satz 3 StVZO treffenden Amtspflichten nicht dem Schutz des Vermögens des zukünftigen Fahrzeugerwerbers dienen, gilt auch, soweit die generelle Benutzbarkeit des Fahrzeugs in Frage steht.*)
VolltextIMRRS 2004, 2080
OLG Frankfurt, Beschluss vom 06.05.2004 - 25 W 27/04
Der wegen Anscheins der Befangenheit erfolgreich abgelehnte Sachverständige verliert seinen Honorierungsanspruch nur bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Herbeiführung der Unverwertbarkeit seines Gutachtens. Dies erfordert die Wahrung der inneren Unabhängigkeit des Sachverständigen als Gehilfe des Richters. Grobe Fahrlässigkeit setzt außer objektiver Sorgfaltsverletzung auch ein schweres subjektiv zurechenbares Verschulden voraus; hierbei ist die Individualität des Sachverständigen zu berücksichtigen.*)
VolltextIMRRS 2004, 2043
OLG Frankfurt, Beschluss vom 30.08.2004 - 9 W 17/04
Zur Frage, wann ein Ablehnungsantrag, der gegen einen gerichtlich bestellten Sachverständigen gerichtet ist, rechtzeitig gestellt ist.*)
VolltextIMRRS 2004, 2017
OLG Celle, Beschluss vom 18.01.2002 - 14 W 45/01
1. Wird der Grund für die Ablehnung eines Sachverständigen aus einem schriftlichen Gutachten hergeleitet, so muss der Ablehnungsantrag unverzüglich nach Kenntnis des Gutachtens gestellt werden, wobei der antragstellenden Partei eine den Umständen des Falles angepasste Prüfungs und Überlegungsfrist zuzubilligen ist.*)
2. Allerdings vermag allein der Umstand, dass der Sachverständige ####### als Privatgutachter für die Versicherungswirtschaft tätig war und ist und auch für eine Partei Verfahrens bereits in anderen Angelegenheiten Gutachten erstellt hat, nicht die Besorgnis der Befangenheit zu begründen.*)
3. Die Besorgnis der Befangenheit des Sachverständigen ist aus Sicht einer Partei jedoch dann gegeben, wenn der Gutachter in seinem - an sich billigenswerten - Bestreben, zu einer zügigen und gerechten Entscheidung des Rechtsstreits beizutragen, über die einem Sachverständigen gezogenen Grenzen hinausgegangen und mit seinen Feststellungen eindeutig über den ihm erteilten Gutachtenauftrag hinausgeht.*)
VolltextIMRRS 2004, 2013
OLG Saarbrücken, Beschluss vom 28.07.2004 - 2 W 181/04
Die Kosten für ein Privatgutachten können nur ausnahmsweise als Kosten des Rechtsstreits angesehen werden, wenn sie sich auf den konkreten Rechtsstreit beziehen und gerade mit Rücksicht auf diesen in Auftrag gegeben worden sind.
Zudem muss aus der Sicht einer verständigen und wirtschaftlich vernünftigen Partei diese die Kosten auslösende Maßnahme ex ante als sachdienlich angesehen werden können, was insbesondere dann der Fall ist, wenn die Partei infolge fehlender Sachkenntnisse nicht zu einem sachgerechten Vortrag in der Lage ist.
VolltextIMRRS 2004, 1972
VGH Bayern, Beschluss vom 19.07.2004 - 22 CS 04.1885
1. Durch das Tatbestandsmerkmal der "Eignung" soll über die bloße fachliche Kompetenz hinaus auch die der hohen Verantwortung entsprechende persönliche Integrität des Sachverständigen sichergestellt werden.
2. In die Beurteilung der Eignung eines Sachverständigen darf eine strafrechtliche Verurteilung, auch wenn sie nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit seiner Sachverständigentätigkeit steht, einfließen.
3. Selbst Nichtvermögensdelikte, die ausschließlich im Rahmen der privaten Lebensführung begangen worden sind, können je nach den Umständen des Einzelfalles durchgreifende Bedenken gegen die persönliche Eignung, insbesondere die charakterliche Zuverlässigkeit eines Sachverständigen begründen.
4. Es können auch Verstöße gegen Mitteilungspflichten bei der Prüfung der persönlichen Eignung berücksichtigt werden.
VolltextIMRRS 2004, 1956
OLG Koblenz, Beschluss vom 23.06.2004 - 6 W 231/04
Die öffentliche Hand ist auch dann von der Pflicht zur Vorschussleistung befreit, wenn sie sich mit einer erhöhten Vergütung des Sachverständigen einverstanden erklärt hat.
VolltextIMRRS 2004, 1954
OLG Stuttgart, Urteil vom 21.08.1997 - 13 U 3/96
Vorbehalte in Baugrundgutachten können allenfalls dann den Bodengutachter vor Schadensersatzansprüchen bewahren, wenn sie nicht allgemein gehalten sind. Insbesondere aber müssen solche Vorbehalte derart deutlich und eindringlich abgefaßt sein, daß sowohl der Bauherr als auch dessen Architekt zu der Überzeugung gelangen können, daß das Gutachten allein - und ohne weitere Zuziehung des Bodengutachters - nur als vorläufig zu betrachten und nicht als Grundlage für die Festlegung einer Tiefbaumaßnahme heranzuziehen ist.
VolltextIMRRS 2004, 1945
OLG Saarbrücken, Beschluss vom 28.07.2004 - 5 W 28/04-32
Eine nicht offen gelegte Kontaktaufnahme eines Sachverständigen mit einer der Parteien des Rechtsstreits begründet die Besorgnis seiner Befangenheit.
VolltextIMRRS 2004, 1934
OLG Saarbrücken, Urteil vom 25.02.2004 - 1 U 422/03-108
Kommt die Partei erst nach Eingang des auf ihre Einwendungen hin eingeholten Ergänzungsgutachtens mit dem Antrag der mündlichen Erläuterung, muss sie ihren Erklärungsbedarf konkret begründen.
VolltextIMRRS 2004, 1920
BGH, Beschluss vom 16.09.2004 - III ZB 33/04
a) In dem selbständigen Beweisverfahren auf Begutachtung durch einen Sachverständigen (§ 485 Abs. 2 ZPO) ist der Sachvortrag des Antragstellers hinsichtlich des Hauptanspruchs, zu dessen Geltendmachung die Begutachtung dienen soll, grundsätzlich nicht auf seine Schlüssigkeit oder Erheblichkeit zu prüfen. Ausnahmen können etwa gelten, wenn von vornherein ein Rechtsverhältnis, ein möglicher Prozeßgegner oder ein Anspruch nicht erkennbar ist.*)
b) Der Streitwert des selbständigen Beweisverfahrens ist mit dem Hauptsachewert oder mit dem Teil des Hauptsachewertes anzusetzen, auf den sich die Beweiserhebung bezieht.*)
VolltextIMRRS 2004, 1919
OVG Sachsen, Beschluss vom 31.08.2004 - 1 B 4411/98
Der Sachverständige kann die Zeit, die er aufwendet, um die Reinschrift des Gutachtens selbst zu fertigen, auch dann nicht als Leistungsentschädigung nach § 3 ZSEG geltend machen, wenn dies in einem einheitlichen Arbeitsgang mit der Formulierung und Korrektur des schriftlichen Gutachtens erfolgt. Ihm steht hierfür nur die Kostenpauschale nach § 8 Abs. 1 Nr. 3 ZSEG zu.*)
VolltextIMRRS 2004, 1896
BGH, Urteil vom 27.03.2001 - VI ZR 18/00
Das Gericht hat Zweifel und Unklarheiten aufgrund unterschiedlicher Bekundungen des gerichtlichen Sachverständigen im Laufe eines Arzthaftungsprozesses durch eine gezielte Befragung des Gutachters zu klären. Mangels ausreichender medizinischer Sachkunde darf es sich nicht mit einer eigenen Interpretation der Ausführungen über Widersprüche hinwegsetzen.*)
VolltextIMRRS 2004, 1801
OLG Köln, Beschluss vom 28.05.2004 - 16 W 8/04
1. Antragsteller im selbständigen Beweisverfahren sind grundsätzlich berechtigt, dem Sachverständigen Ergänzungsfragen zu seinem vorgelegten schriftlichen Gutachten zu stellen und bei Lückenhaftigkeit des Gutachtens ein Ergänzungsgutachten zu beantragen.
2. Nicht möglich ist es jedoch, bereits eindeutig beantwortete Fragen erneut vom Sachverständigen überprüfen zu lassen.
VolltextIMRRS 2004, 1776
OLG Jena, Beschluss vom 28.09.2004 - 4 W 449/04
1. Ist der Ablehnungsgrund zum Zeitpunkt der Ernennung des Gutachters noch nicht bekannt, kann eine Partei den Sachverständigen auch noch später ablehnen. Die Ablehnung muss dann jedoch unverzüglich nach Kenntnis des Ablehnungsgrundes, spätestens nach Ablauf einer angemessenen Überlegungsfrist erfolgen. Erfolgt sie auch dann nicht, ist die Ablehnung wegen Verfristung unzulässig (§ 406 Abs. 2 ZPO).*)
2. Die Ablehnung von Gutachterausschüssen - hier der Steuerberaterkammer - ist grundsätzlich unzulässig, weil auf die Ablehnung einer Personenmehrheit (von Sachverständigen) die Vorschriften der §§ 402 ff, die auf die Einzelperson eines Sachverständigen zugeschnitten sind, nicht anwendbar sind.*)
VolltextIMRRS 2004, 1428
OLG Braunschweig, Beschluss vom 17.01.2001 - 8 W 60/00
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2004, 1425
OLG Koblenz, Beschluss vom 14.05.2001 - 14 W 319/01
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2004, 1404
OLG Naumburg, Beschluss vom 21.11.2001 - 13 W 604/01
Der Sachverständige verliert seinen Entschädigungsanspruch, wenn sein Gutachten aufgrund vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhaltens unverwertbar wird.*)
VolltextIMRRS 2004, 1401
OLG Schleswig, Beschluss vom 23.01.2002 - 15 WF 10/02
Der Stundensatz der Entschädigung ist für den hauptamtlich und die ehrenamtlich tätigen Gutachter eines mit der Erstellung eines Wertgutachten beauftragen Gutachterausschuss des Kreises einheitlich festzusetzen.*)
VolltextIMRRS 2004, 1396
OLG Koblenz, Beschluss vom 24.06.2002 - 14 W 363/02
1. Ein Sachverständiger muß im Rahmen der ihm obliegenden Vorprüfung (§ 407a ZPO) ihm bekannte Umstände offenbaren, die Zweifel an seiner Unbefangenheit wecken können (hier: frühere private Tätigkeit für einen Beteiligten). Versäumt er den gebotenen Hinweis und wird er deshalb später erfolgreich wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt, so verwirkt er seinen Entschädigungsanspruch, auch wenn ihm nur einfache Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist.*)
2. Für die Vorprüfung nach § 407 a ZPO kann der Sachverständige in der Regel keine Entschädigung verlangen, wenn er die erforderlichen Feststellungen ohne nennenswerten Arbeitsaufwand treffen kann.*)
VolltextIMRRS 2004, 1338
BayObLG, Beschluss vom 04.09.2002 - 3Z BR 120/02
Ein Sachverständiger muss auch in einem Verfahren nach dem Wohnungseigentumsgesetz das Gericht rechtzeitig unterrichten, wenn durch die Hinzuziehung einer fachkundigen Hilfskraft seine voraussichtliche Entschädigung den Wert des Verfahrensgegenstands übersteigt.*)
VolltextIMRRS 2004, 1337
VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 07.10.2002 - 14 S 702/01
Der Berufssachverständige kann gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1 Buchst. b 2. Alt. ZSEG eine Erhöhung des Stundensatzes um den Höchstsatz von 50 v.H. schon dann verlangen, wenn gleichartige Leistungen üblicherweise sehr viel höher zu vergüten sind, als dies in § 3 Abs. 2 ZSEG vorgesehen ist, und die Sachverständigenentschädigung unter Berücksichtigung des Zuschlags die übliche Vergütung jedenfalls nicht übersteigt. Die Gewährung des Höchstsatzes setzt nicht voraus, dass der Sachverständige anderenfalls durch den Erwerbsverlust unzumutbar belastet würde.*)
VolltextIMRRS 2004, 1336
OLG Nürnberg, Beschluss vom 10.10.2002 - 6 W 1891/02
Hat der Sachverständige die Anzeigepflicht nach § 407a Abs. 3 Satz 2 ZPO verletzt, und läßt sich nicht feststellen, dass die Begutachtung bei pflichtgemäßer Anzeige fortgeführt worden wäre, kann der Sachverständige als Vergütung nicht mehr als 120 % des Vorschusses verlangen.*)
VolltextIMRRS 2004, 1333
OLG Frankfurt, Beschluss vom 13.01.2003 - 3 WF 226/02
Ein unverwertbares Gutachten führt nicht automatisch zum Wegfall des Vergütungsanspruchs. Die Anleitungsfunktion des Gerichts gemäß § 404a ZPO ist zu berücksichtigen.*)
VolltextIMRRS 2004, 1323
OLG Hamm, Urteil vom 15.08.2003 - 11 U 68/00
1. Im Rahmen ihrer hoheitlichen Aufgaben sind die Mitglieder eines Gutachterausschusses verpflichtet, ihre Gutachten nach bestem Wissen und Gewissen abzugeben und dabei die allgemein anerkannten Regeln der Wertermittlungslehre und insbesondere die Vorschriften des Baugesetzbuches und der Wertermittlungsverordnung zu beachten. Sie müssen bei ihrer Tätigkeit die ihnen zugänglichen Erkenntnisquellen vollständig und sachgerecht auswerten und die Gründe für ihre Wertfestsetzung in nachvollziehbarer Weise darlegen.
2. Diese Pflicht besteht nicht nur gegenüber der Allgemeinheit, sondern auch gegenüber den Grundstückseigentümern und gegenüber denjenigen, denen das Gutachten nach seinem erkennbaren Zweck für Entscheidungen über Vermögensdispositionen vorgelegt werden soll.
VolltextIMRRS 2004, 1306
BGH, Urteil vom 08.06.2004 - X ZR 283/02
Ein Wirtschaftsprüfer, der einem Kapitalanleger wegen Prüfung des Werbeprospekts als sogenannter Garant aus Prospekthaftung Schadensersatz schuldet, kann auch aus Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter haften (Anspruchsgrundlagenkonkurrenz).*)
Haftet ein Wirtschaftsprüfer sowohl als Garant aus Prospekthaftung als auch aus Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter, so verjährt letzterer Anspruch nach den für die vertragliche Haftung des Wirtschaftsprüfers geltenden Regeln (bis zum 31.12.2003 § 51 a WPO, jetzt § 195 BGB).*)
VolltextIMRRS 2004, 1305
BGH, Urteil vom 20.04.2004 - X ZR 251/02
a) Bei der Prüfung der Frage, ob Dritte in den Schutzbereich eines Vertrages, der die Wertermittlung eines Grundstücks zum Gegenstand hat, einbezogen sind, gehören zum wesentlichen Auslegungsstoff die in dem Gutachten enthaltenen Angaben über dessen Zweck und der sonstige Inhalt des Gutachtens, aber auch die eigenen Angaben des Gutachters zu Inhalt und Umständen der Auftragserteilung.
b) Als Dritte, die in den Schutzbereich eines Gutachtenauftrags zur Wertermittlung eines Grundstücks einbezogen sind, kommt auch eine namentlich nicht bekannte Vielzahl privater Kreditgeber oder Kapitalanleger in Betracht, wenn der Gutachter nach dem Inhalt des ihm erteilten Gutachtenauftrags wußte oder damit rechnen mußte, daß der Auftraggeber das Gutachten zur Erlangung von durch ein Grundpfandrecht an dem Grundstück gesicherten, in der Höhe begrenzten Krediten verwenden werde.
VolltextIMRRS 2004, 1287
BGH, Urteil vom 20.04.2004 - X ZR 259/02
a) Bei der Prüfung der Frage, ob Dritte in den Schutzbereich eines Vertrages, der die Wertermittlung eines Grundstücks zum Gegenstand hat, einbezogen sind, gehören zum wesentlichen Auslegungsstoff die in dem Gutachten enthaltenen Angaben über dessen Zweck und der sonstige Inhalt des Gutachtens, aber auch die eigenen Angaben des Gutachters zu Inhalt und Umständen der Auftragserteilung.
b) Als Dritte, die in den Schutzbereich eines Gutachtenauftrags zur Wertermittlung eines Grundstücks einbezogen sind, kommt auch eine namentlich nicht bekannte Vielzahl privater Kreditgeber oder Kapitalanleger in Betracht, wenn der Gutachter nach dem Inhalt des ihm erteilten Gutachtenauftrags wußte oder damit rechnen mußte, daß der Auftraggeber das Gutachten zur Erlangung von durch ein Grundpfandrecht an dem Grundstück gesicherten, in der Höhe begrenzten Krediten verwenden werde.
VolltextIMRRS 2004, 1286
BGH, Urteil vom 20.04.2004 - X ZR 257/02
a) Bei der Prüfung der Frage, ob Dritte in den Schutzbereich eines Vertrages, der die Wertermittlung eines Grundstücks zum Gegenstand hat, einbezogen sind, gehören zum wesentlichen Auslegungsstoff die in dem Gutachten enthaltenen Angaben über dessen Zweck und der sonstige Inhalt des Gutachtens, aber auch die eigenen Angaben des Gutachters zu Inhalt und Umständen der Auftragserteilung.
b) Als Dritte, die in den Schutzbereich eines Gutachtenauftrags zur Wertermittlung eines Grundstücks einbezogen sind, kommt auch eine namentlich nicht bekannte Vielzahl privater Kreditgeber oder Kapitalanleger in Betracht, wenn der Gutachter nach dem Inhalt des ihm erteilten Gutachtenauftrags wußte oder damit rechnen mußte, daß der Auftraggeber das Gutachten zur Erlangung von durch ein Grundpfandrecht an dem Grundstück gesicherten, in der Höhe begrenzten Krediten verwenden werde.
VolltextIMRRS 2004, 1285
BGH, Urteil vom 20.04.2004 - X ZR 256/02
a) Bei der Prüfung der Frage, ob Dritte in den Schutzbereich eines Vertrages, der die Wertermittlung eines Grundstücks zum Gegenstand hat, einbezogen sind, gehören zum wesentlichen Auslegungsstoff die in dem Gutachten enthaltenen Angaben über dessen Zweck und der sonstige Inhalt des Gutachtens, aber auch die eigenen Angaben des Gutachters zu Inhalt und Umständen der Auftragserteilung.
b) Als Dritte, die in den Schutzbereich eines Gutachtenauftrags zur Wertermittlung eines Grundstücks einbezogen sind, kommt auch eine namentlich nicht bekannte Vielzahl privater Kreditgeber oder Kapitalanleger in Betracht, wenn der Gutachter nach dem Inhalt des ihm erteilten Gutachtenauftrags wußte oder damit rechnen mußte, daß der Auftraggeber das Gutachten zur Erlangung von durch ein Grundpfandrecht an dem Grundstück gesicherten, in der Höhe begrenzten Krediten verwenden werde.
VolltextIMRRS 2004, 1284
BGH, Urteil vom 20.04.2004 - X ZR 255/02
a) Bei der Prüfung der Frage, ob Dritte in den Schutzbereich eines Vertrages, der die Wertermittlung eines Grundstücks zum Gegenstand hat, einbezogen sind, gehören zum wesentlichen Auslegungsstoff die in dem Gutachten enthaltenen Angaben über dessen Zweck und der sonstige Inhalt des Gutachtens, aber auch die eigenen Angaben des Gutachters zu Inhalt und Umständen der Auftragserteilung.
b) Als Dritte, die in den Schutzbereich eines Gutachtenauftrags zur Wertermittlung eines Grundstücks einbezogen sind, kommt auch eine namentlich nicht bekannte Vielzahl privater Kreditgeber oder Kapitalanleger in Betracht, wenn der Gutachter nach dem Inhalt des ihm erteilten Gutachtenauftrags wußte oder damit rechnen mußte, daß der Auftraggeber das Gutachten zur Erlangung von durch ein Grundpfandrecht an dem Grundstück gesicherten, in der Höhe begrenzten Krediten verwenden werde.
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