Immobilien- und Mietrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
703 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2020
IMRRS 2020, 1122BAG, Beschluss vom 05.06.2020 - 10 AZN 53/20
Ein elektronisches Dokument, das aus einem besonderen elektronischen Anwaltspostfach versandt wird und nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist, ist nur dann auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht, wenn die das Dokument signierende und damit verantwortende Person mit der des tatsächlichen Versenders übereinstimmt.*)
IMRRS 2020, 1110
OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 04.08.2020 - 2 O 50/20
Da das Berufungsgericht in einem Berufungszulassungsverfahren die Voraussetzungen von Amts wegen prüft, ist es als Zulassungsantragsgegner nicht erforderlich, direkt nach Eingang eines Berufungszulassungsantrags und ohne Kenntnis der Zulassungsgründe einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung seiner Interessen zu beauftragen.
VolltextIMRRS 2020, 1098
FG München, Urteil vom 01.07.2020 - 3 K 1239/18
1. Zur konkreten Begründung von Zweifeln am Zugang eines Verwaltungsakts innerhalb der Drei-Tages-Frist des § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO reicht ein abweichender Eingangsvermerk eines Prozessbevollmächtigten auf der Einspruchsentscheidung allein nicht aus.*)
2. Es besteht dann eine Obliegenheit zur Beweisvorsorge eines Prozessbevollmächtigten, wenn er als Adressat eines durch die Post übermittelten Verwaltungsakts einen atypisch langen Postlauf anhand des Poststempels oder des Bescheiddatums hätte erkennen können.*)
3. Ein Fristenkontrollbuch oder eine vergleichbare Einrichtung stellt grundsätzlich eine unerlässliche Voraussetzung einer ordnungsmäßigen Büroorganisation zur Wahrung von Ausschlussfristen dar.*)
VolltextIMRRS 2020, 0938
BGH, Urteil vom 27.05.2020 - VIII ZR 128/19
1. § 557 Abs. 2 ZPO schließt eine Inzidentprüfung einer unanfechtbaren Entscheidung über das Ablehnungsgesuch durch das Revisionsgericht im Rahmen des Rechtsmittels gegen eine von erfolglos abgelehnten Richtern getroffene Entscheidung in der Hauptsache aus (im Anschluss an Senatsurteile vom 08.04.2020 - VIII ZR 130/19, Rz. 20, IMRRS 2020, 0853 = WM 2020, 991; vom 06.05.2020 - VIII ZR 120/19, unter II 1, IMRRS 2020, 0854; vom 27.05.2020 - VIII ZR 121/19, IMRRS 2020, 0939, und VIII ZR 129/19, IMRRS 2020, 0852, jeweils unter II 1).*)
2. Zur Aktivlegitimation eines registrierten Inkassodienstleisters, der Ansprüche des Mieters aus der sogenannten Mietpreisbremse (§§ 556d, 556g BGB) im Wege der Abtretung verfolgt (im Anschluss an Senatsurteile vom 27.11.2019, IMR 2020, 78; vom 08.04.2020 - VIII ZR 130/19, Rn. 30 ff., IMRRS 2020, 0853; vom 06.05.2020 - VIII ZR 120/19, unter II 2, IMRRS 2020, 0854; vom 27.05.2020 - VIII ZR 45/19, unter II 3, IMRRS 2020, 0676, sowie VIII ZR 31/19, unter II 1, IMRRS 2020, 0855, VIII ZR 121/19, IMRRS 2020, 0939, und VIII ZR 129/19, IMRRS 2020, 0852, jeweils unter II 2).*)
3. Eine Überschreitung der Inkassodienstleistungsbefugnis nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG folgt (auch) nicht aus dem Umstand, dass der Inkassodienstleister im Rahmen der von ihm für den Mieter gemäß § 556d Abs. 2 BGB erfolgten Rüge eines Verstoßes gegen die Vorschriften der Begrenzung der Miethöhe (§§ 556d ff. BGB) den Vermieter nicht nur zur Rückerstattung zu viel gezahlter Miete, sondern zusätzlich dazu auffordert, künftig von dem Mieter nicht mehr die als überhöht gerügte Miete zu verlangen und diese auf den zulässigen Höchstbetrag herabzusetzen. Diese Aufforderung ist nicht als eine - einem registrierten Inkassodienstleister nicht gestattete - Maßnahme der Anspruchsabwehr anzusehen; es handelt sich bei ihr nicht um eine Reaktion auf ein Verlangen des Vermieters, sondern um eine in engem Zusammenhang mit der von dem Inkassodienstleister zulässigerweise erhobenen Rüge und dem von ihm geltend gemachten Anspruch auf Rückerstattung zu viel gezahlter Miete stehende Maßnahme, die letztlich dazu dient, für die Zukunft die Geltendmachung weitergehender Rückzahlungsansprüche des Mieters entbehrlich zu machen (Bestätigung des Senatsurteils vom 27.11.2019, IMR 2020, 78; Anschluss an Senatsurteile vom 27.05.2020 - VIII ZR 31/19, unter II 1 b, IMRRS 2020, 0855, VIII ZR 121/19, IMRRS 2020, 0939, und VIII ZR 129/19, IMRRS 2020, 0852, jeweils unter II 2 b).*)
4. Eine zum Ausschluss einer Abtretung führende Inhaltsänderung ist nicht nur bei höchstpersönlichen oder unselbständigen akzessorischen Ansprüchen, sondern auch dann anzunehmen, wenn ein Gläubigerwechsel zwar rechtlich vorstellbar ist, das Interesse des Schuldners an der Beibehaltung einer bestimmten Gläubigerposition aber besonders schutzwürdig ist. Eine solche Schutzwürdigkeit besteht je-doch nicht bei einer bereicherungsrechtlichen Rückforderung zu viel gezahlter Miete nach § 556g Abs. 1 Satz 3 BGB (im Anschluss an Senatsurteile vom 08.04.2020 - VIII ZR 130/19, Rn. 77 f., IMRRS 2020, 0853, vom 06.05.2020 - VIII ZR 120/19, unter II 3 a, IMRRS 2020, 0854, sowie vom 27.05.2020 - VIII ZR 31/19, unter II 2, IMRRS 2020, 0855, VIII ZR 121/19, IMRRS 2020, 0939, und VIII ZR 129/19, IMRRS 2020, 0852, jeweils aaO unter II 3).*)
VolltextIMRRS 2020, 1093
OLG Braunschweig, Beschluss vom 30.06.2020 - 11 U 64/20
1. Wenn der Berufungskläger sich nicht auf das zu seinen Gunsten hinsichtlich der Einhaltung der Berufungsbegründungsfrist streitende elektronische Empfangsbekenntnis betreffend die Zu-stellung des angefochtenen Urteils beruft, sondern einräumt, dass sich das dort eingetragenen Datum lediglich auf die Zustellung eines gleichzeitig übersandten Sitzungsprotokolls bezieht, kann das elektronische Empfangsbekenntnis nicht zum Beweis der Einhaltung dieser Frist herangezogen werden.*)
2. Auch wenn die Mitarbeiterin der Prozessbevollmächtigten die Berufungsbegründungsfrist falsch in der elektronischen Akte, dem Kanzleikalender und den Fristenkalender eingetragen hat, ist der sachbearbeitende Rechtsanwalt, dem die Akte vor Einlegung der Berufung und bei Ablauf der Vorfrist für die Berufungsbegründung vorgelegt wird, verpflichtet, den Ablauf der Berufungsbegründungsfrist zu prüfen.*)
VolltextIMRRS 2020, 1508
BGH, Beschluss vom 13.08.2020 - VII ZR 294/17
1. Der anwaltliche Gegenstandswert kann von dem gerichtlichen Streitwert abweichen.
2. Der Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit richtet sich nach dem Wert, der die Grundlage für den Auftrag zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde bildet.
3. Erteilt die Partei ihrem Prozessbevollmächtigten einen unbeschränkten Rechtsmittelauftrag, erstreckt sich dieser auf die gesamte begründete Beschwer.
VolltextIMRRS 2020, 1073
BGH, Beschluss vom 19.08.2020 - IV ZR 122/20
Legt ein Rechtsanwalt beim falschen Gericht Revision ein und wird er vom Gericht auf diesen Umstand hingewiesen, kann die versäumte Frist zur Einlegung des Rechtsmittels nicht geheilt werden.
VolltextIMRRS 2020, 1053
OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24.08.2020 - 3 K 185.19
Ein anwaltlich vertretener Beteiligter kann die Rechtsanwaltsvergütung nicht aus der für ihn günstigeren Kostengrundentscheidung gegen den Verfahrensgegner festsetzen lassen, wenn ein gem. § 80 Abs. 5 VwGO ergangener Beschluss im Verfahren nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO geändert worden ist.*)
VolltextIMRRS 2020, 1058
OLG Koblenz, Beschluss vom 22.06.2020 - 13 WF 299/20
1. Der Begriff der "Vergütung" in §§ 50 Abs. 1, 55 Abs. 6 RVG umfasst nicht lediglich die Gebühren eines Rechtsanwalts; hiervon sind gemäß der Legaldefinition des § 1 Abs. 1 Satz 1 RVG auch die Auslagen umfasst.*)
2. Die Festsetzung einer weiteren Vergütung - im Sinne von weiteren Auslagen - nach §§ 46, 50 RVG kann auch in Betracht kommen, wenn die Gebührenhöhe nach § 49 RVG und § 13 RVG identisch ist. Somit kommt die Rechtsfolge der Fristversäumnis nach § 55 Abs. 6 Satz 2 RVG zur Anwendung.*)
3. Die Fristversäumnis führt sowohl zum Erlöschen der Grundvergütung i.S.v. § 49 RVG als auch der weiteren Vergütung nach § 50 RVG.*)
VolltextIMRRS 2020, 1041
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 29.05.2020 - 17 U 398/20
Nach § 130a Abs. 3 Satz 1 Var. 2 ZPO muss ein elektronisches Dokument von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Eine auf elektronischem Weg eingelegte Berufung ist daher nur in diesem Sinne formgerecht eingelegt, wenn die verantwortende Person eine zweiaktige Handlung - einfache Signatur und Einreichung auf einem sicheren Übermittlungsweg - vorgenommen hat, nicht aber wenn die von einem Rechtsanwalt einfach signierte Berufungsschrift aus dem beA eines anderen Rechtsanwalts bei Gericht eingereicht wird, § 519 Abs. 1, 4, § 130a Abs. 3 ZPO.*)
IMRRS 2020, 1001
OLG Naumburg, Beschluss vom 03.04.2020 - 2 Wx 67/18
Wird ein Rechtsanwalt in einem Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit als öffentlich bestellter gesetzlicher Vertreter der unbekannten Eigentümer tätig, so sind die Kosten seiner Tätigkeit grundsätzlich keine erstattungsfähigen Auslagen, sondern Aufwendungen im Rahmen seiner Bestellung. Ist ein gerichtliches Verfahren erforderlich, so kann sich der gesetzliche Vertreter wegen des für ihn geltenden Selbstkontrahierungsverbots nach § 181 BGB grundsätzlich nicht selbst mandatieren.*)
VolltextIMRRS 2020, 1020
FG Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.12.2019 - 2 K 770/17
Einsicht in die Papierakten des Finanzgerichts kann grundsätzlich nur in den Räumen eines Gerichts oder einer Behörde unter Aufsicht eines im öffentlichen Dienst stehenden Bediensteten gewährt werden. Es gibt keinen Rechtsanspruch auf die Übersendung von Akten oder die Überlassung vollständiger Kopien. Die Finanzgerichtsordnung geht dem Auskunftsrecht aus Art. 15 DS-GVO vor.
VolltextIMRRS 2020, 0974
LG Tübingen, Beschluss vom 04.12.2019 - 5 T 252/19
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2020, 0966
BGH, Urteil vom 09.07.2020 - IX ZR 289/19
Zur Frage der Einbeziehung von Dritten in den Schutzbereich eines Rechtsberatungsvertrags.*)
VolltextIMRRS 2020, 0964
BGH, Beschluss vom 08.07.2020 - V ZR 178/19
1. Legt ein Anwalt sein Mandat nieder, kommt die Bestellung eines Notanwalts nur dann in Betracht, wenn ein Mandant die Beendigung nicht zu vertreten hat.
2. Besteht dieser auf offenkundig unerheblichem Vortrag, ist die Mandatsbeendigung von ihm zu vertreten. Ein Rechtsanwalt kann dann seine Entpflichtung nach § 48 Abs. 2 BRAO aus wichtigem Grund verlangen.
VolltextIMRRS 2020, 0936
BGH, Beschluss vom 02.07.2020 - VII ZB 46/19
Der Rechtsanwalt ist nicht verpflichtet, durch Stichproben eine allgemeine Anweisung zur Ausgangskontrolle der Schriftsätze zu überwachen, wenn glaubhaft gemacht ist, dass die mit dieser Aufgabe betraute Bürokraft während ihrer langjährigen Tätigkeit noch nie eine Frist versäumt hatte und es sich um einen einmaligen Fehler handelte (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 22.06.1988 - VIII ZR 72/88, VersR 1988, 1141).*)
VolltextIMRRS 2020, 0932
BGH, Urteil vom 16.07.2020 - IX ZR 298/19
Dem Mandanten steht nach einer durch ein vertragswidriges Verhalten des Rechtsanwalts veranlassten Kündigung ein Schadensersatzanspruch nur zu, wenn das vertragswidrige Verhalten des Rechtsanwalts einen wichtigen Kündigungsgrund bildet und die insoweit zu beachtende Kündigungsfrist von zwei Wochen gewahrt ist.*)
VolltextIMRRS 2020, 0939
BGH, Urteil vom 27.05.2020 - VIII ZR 121/19
1. § 557 Abs. 2 ZPO schließt eine Inzidentprüfung einer unanfechtbaren Entscheidung über das Ablehnungsgesuch durch das Revisionsgericht im Rahmen des Rechtsmittels gegen eine von erfolglos abgelehnten Richtern getroffene Entscheidung in der Hauptsache aus (im Anschluss an Senatsurteile vom 08.04.2020 - VIII ZR 130/19, Rz. 20 ff., IMRRS 2020, 0853 = WM 2020, 991; vom 06.05.2020 - VIII ZR 120/19, unter II 1, IMRRS 2020, 0854; vom 27.05.2020 - VIII ZR 128/19, IMRRS 2020, 0938, und VIII ZR 129/19, IMRRS 2020, 0852, jeweils unter II 1 und zur Veröffentlichung bestimmt).*)
2. Zur Aktivlegitimation eines registrierten Inkassodienstleisters, der Ansprüche des Mieters aus der sogenannten Mietpreisbremse (§§ 556d, 556g BGB) - mit der Zusage einer Freistellung des Mieters von jeglichem Kostenrisiko - im Wege der Abtretung verfolgt (im Anschluss an Senatsurteile IMR 2020, 78; vom 08.04.2020 - VIII ZR 130/19, Rz. 30 ff., a.a.O.; vom 06.05.2020 - VIII ZR 120/19, unter II 2, a.a.O.; vom 27.05.2020 - VIII ZR 45/19, unter II 3, IMRRS 2020, 0676, sowie VIII ZR 31/19, unter II 1, IMRRS 2020, 0855, VIII ZR 128/19 und VIII ZR 129/19, unter II 2, jeweils a.a.O.).*)
3. Eine Überschreitung der Inkassodienstleistungsbefugnis nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG folgt (auch) nicht aus dem Umstand, dass der Inkassodienstleister im Rahmen der von ihm für den Mieter gemäß § 556d Abs. 2 BGB erfolgten Rüge eines Verstoßes gegen die Vorschriften der Begrenzung der Miethöhe (§§ 556d ff. BGB) den Vermieter nicht nur zur Rückerstattung zu viel gezahlter Miete, sondern zusätzlich dazu auffordert, künftig von dem Mieter nicht mehr die als überhöht gerügte Miete zu verlangen und diese auf den zulässigen Höchstbetrag herabzusetzen. Diese Aufforderung ist nicht als eine - einem registrierten Inkassodienstleister nicht gestattete - Maßnahme der Anspruchsabwehr anzusehen; es handelt sich bei ihr nicht um eine Reaktion auf ein Verlangen des Vermieters, sondern um eine in engem Zusammenhang mit der von dem Inkassodienstleister zulässigerweise erhobenen Rüge und dem von ihm geltend gemachten Anspruch auf Rückerstattung zu viel gezahlter Miete stehende Maßnahme, die letztlich dazu dient, für die Zukunft die Geltendmachung weitergehender Rückzahlungsansprüche des Mieters entbehrlich zu machen (Bestätigung des Senatsurteils vom 27.11.2019 - VIII ZR 285/18, Rz. 162, a.a.O.; Anschluss an Senatsurteile vom 27.05.2020 - VIII ZR 31/19, unter II 1 b, a.a.O., VIII ZR 128/19 und VIII ZR 129/19, unter II 2 b jeweils a.a.O.).*)
4. Eine zum Ausschluss einer Abtretung führende Inhaltsänderung ist nicht nur bei höchstpersönlichen oder unselbständigen akzessorischen Ansprüchen, sondern auch dann anzunehmen, wenn ein Gläubigerwechsel zwar rechtlich vorstellbar ist, das Interesse des Schuldners an der Beibehaltung einer bestimmten Gläubigerposition aber besonders schutzwürdig ist. Eine solche Schutzwürdigkeit besteht je-doch nicht bei einer bereicherungsrechtlichen Rückforderung zu viel gezahlter Miete nach § 556g Abs. 1 Satz 3 BGB (im Anschluss an Senatsurteile vom 08.04.2020 - VIII ZR 130/19, Rz. 77f., a.a.O., vom 06.05.2020 - VIII ZR 120/19, unter II 3 a, a.a.O., sowie vom 27.05.2020 - VIII ZR 31/19, unter II 2, a.a.O., VIII ZR 128/19 und VIII ZR 129/19, unter II 3, jeweils a.a.O.).*)
VolltextIMRRS 2020, 0922
OLG Zweibrücken, Beschluss vom 02.07.2020 - 3 W 41/20
1. Die Verweigerung einer beantragten Terminsverlegung kann ausnahmsweise die Besorgnis der Befangenheit begründen, wenn erhebliche Gründe für eine Terminsverlegung offensichtlich vorliegen, die Zurückweisung des Antrags für die betreffende Partei schlechthin unzumutbar wäre und somit deren Grundrecht auf rechtliches Gehör verletzte.*)
2. Ein solch offensichtlicher Grund kann darin gesehen werden, dass u. a. der Termin in einem recht frühen Stadium der sogenannten Corona-Pandemie hätte stattfinden sollen und der Verlegungsantrag mit der jeweiligen Lungenvorerkrankung sowohl des beklagten Rechtsanwalts, dessen persönliches Erscheinen angeordnet war, als auch seines Prozessbevollmächtigten begründet wurde.*)
3. Ein Prozessbevollmächtigter, der sich angesichts einer fortdauernden Pandemielage andauernd wegen seiner gesundheitlichen Situation an der Wahrnehmung von Gerichtsterminen gehindert sieht, wird Vorsorge für eine Vertretung zu treffen haben.*)
VolltextIMRRS 2020, 0338
AG Hannover, Urteil vom 24.02.2020 - 532 C 11182/19
Unpünktliche Zahlungen führen zum Verzug und lassen (weitere) anwaltliche Kosten entstehen.
VolltextIMRRS 2020, 0882
OLG Hamburg, Urteil vom 07.02.2020 - 9 U 202/19
1. Klärt der Anwalt seinen Mandanten nicht zutreffend über die Aussichtslosigkeit der beabsichtigten Rechtsverfolgung auf, verletzt er seine Pflicht zur umfassenden Beratung seines Mandanten und haftet gegenüber dem Rechtsschutzversicherer für die Kosten eines Gerichtsverfahrens.
2. Das Einverständnis des Rechtsschutzversicherers mit der Durchführung der beabsichtigten Rechtsverfolgung und eine erteilte Deckungszusage lassen eine Anwaltshaftung nicht entfallen.
3. Ist die beabsichtigte Rechtsverfolgung offensichtlich aussichtslos, besteht auch für rechtsschutzversicherte Mandanten ein Anscheinsbeweis dafür, dass der Mandant den Anspruch nicht verfolgt hätte, wenn der Anwalt ihm pflichtgemäß davon abgeraten hätte.
VolltextIMRRS 2020, 0900
BGH, Beschluss vom 23.06.2020 - VI ZB 63/19
Der Rechtsanwalt, der im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Verfahrenshandlung - hier der Einlegung der Berufung - mit einer Sache befasst wird, hat dies zum Anlass zu nehmen, die Fristvermerke in der Handakte zu überprüfen. Auf welche Weise (herkömmlich oder elektronisch) die Handakte geführt wird, ist hierfür ohne Belang (Anschluss BGH, Beschluss vom 09.07.2014 - XII ZB 709/13, IBRRS 2014, 2153 = NJW 2014, 3102 Rn. 12 f.).*)
VolltextIMRRS 2020, 0898
BGH, Urteil vom 14.05.2020 - X ZR 119/18
1. Ein elektronisches Dokument ist wirksam beim Bundesgerichtshof eingegangen, wenn es auf dem für diesen eingerichteten Empfänger-Intermediär im Netzwerk für das elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) gespeichert worden ist.*)
2. Ein elektronisches Dokument ist für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet, wenn es den Vorgaben genügt, die der Verordnungsgeber auf der Grundlage von § 130a Abs. 2 Satz 2 ZPO und § 125a Abs. 3 Nr. 1 PatG aufgestellt hat.*)
3. Für den rechtzeitigen Zugang einer Berufungsbegründung per beA genügt es, dass die Berufungsbegründung auf den Eingangsserver gelangt ist - auch wenn ein Umlaut die Weiterleitung ins Postfach verhindert.
VolltextIMRRS 2020, 0892
BGH, Urteil vom 22.06.2020 - AnwZ (Brfg) 81/18
Jede Art hoheitlicher Tätigkeit (hier: Mitwirkung an Schlichtungsverfahren zwischen Lehrlingen und Ausbildern nach § 111 Abs. 2 Satz 1 ArbGG in Verbindung mit § 67 Abs. 3 HwO) bildet ein Zulassungshindernis. Der Umfang, in dem solche Aufgaben ausgeübt werden, ist nicht entscheidend.
VolltextIMRRS 2020, 0867
LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.06.2020 - L 11 R 3926/19
Das Eintippen einer falschen, aber tatsächlich vergebenen Faxnummer rechtfertigt bei einer Berufungseinlegung kurz vor Ablauf der Berufungsfrist keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. In einem solchen Fall kann sich der Prozessbevollmächtigte nicht auf den "OK"-Vermerk des Sendeprotokolls berufen.*)
VolltextIMRRS 2020, 0874
BGH, Beschluss vom 27.05.2020 - VIII ZR 384/18
1. Es stellt eine zulässige Inkassodienstleistung dar, wenn Ansprüche aus der Mietpreisbremse - auch auf Auskunftserteilung - treuhänderisch an den Rechtsdienstleister abgetreten werden und dieser die Forderungen auf dem Boden eines Erfolgshonorars im eigenen Namen gegen den Vermieter geltend macht.
2. Der Mieter darf sich auch eines Inkassobüros bedienen, um seine Ansprüche durchzusetzen.
3. Die Zulassung der Revision kann zwar auf einen tatsächlich und rechtlich selbstständigen und abtrennbaren Teil des Gesamtstreitstoffs beschränkt werden, auf den auch die Partei selbst ihre Revision beschränken könnte, nicht aber auf einzelne Rechtsfragen oder Anspruchselemente.
VolltextIMRRS 2020, 0857
OLG München, Beschluss vom 02.05.2019 - 28 U 75/19 Bau
Übernimmt ein Prozessbevollmächtigter ein neues Mandat, bei dem er im Rahmen einer von ihm beantragten Akteneinsicht zum ersten Mal überhaupt mit dem gesamten Prozessstoff sowie dem bisherigen Verlauf des Rechtsstreits in Berührung kommt, gehört es zu den originären anwaltlichen Pflichten, die Akten unverzüglich selbst auf laufende Fristen zu überprüfen.
VolltextIMRRS 2020, 0858
OLG München, Beschluss vom 19.03.2019 - 28 U 75/19 Bau
Übernimmt ein Prozessbevollmächtigter ein neues Mandat, bei dem er im Rahmen einer von ihm beantragten Akteneinsicht zum ersten Mal überhaupt mit dem gesamten Prozessstoff sowie dem bisherigen Verlauf des Rechtsstreits in Berührung kommt, gehört es zu den originären anwaltlichen Pflichten, die Akten unverzüglich selbst auf laufende Fristen zu überprüfen.
VolltextIMRRS 2020, 0852
BGH, Urteil vom 27.05.2020 - VIII ZR 129/19
1. § 557 Abs. 2 ZPO schließt eine Inzidentprüfung einer unanfechtbaren Entscheidung über das Ablehnungsgesuch durch das Revisionsgericht im Rahmen des Rechtsmittels gegen eine von erfolglos abgelehnten Richtern getroffene Entscheidung in der Hauptsache aus (im Anschluss an Senatsurteile vom 08.04.2020 - VIII ZR 130/19, Rz. 20 ff., IMRRS 2020, 0853 = WM 2020, 991; vom 06.05.2020 - VIII ZR 120/19, unter II 1, IMRRS 2020, 0854; vom 27.05.2020 - VIII ZR 121/19 und VIII ZR 128/19, jeweils unter II 1 und zur Veröffentlichung bestimmt).*)
2. Zur Aktivlegitimation eines registrierten Inkassodienstleisters, der Ansprüche des Mieters aus der sog. Mietpreisbremse (§§ 556d, 556g BGB) im Wege der Abtretung verfolgt (im Anschluss an Senatsurteile vom 27.11.2019 - VIII ZR 285/18, IMR 2020, 78, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt; vom 08.04.2020 - VIII ZR 130/19, RZ. 30 ff., a.a.O.; vom 06.05.2020 - VIII ZR 120/19, unter II 2, a.a.O.; vom 27.05.2020 - VIII ZR 45/19, unter II 3, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt, sowie VIII ZR 31/19, unter II 1, zur Veröffentlichung bestimmt, VIII ZR 121/19 und VIII ZR 128/19, unter II 2, jeweils a.a.O.).*)
3. Eine Überschreitung der Inkassodienstleistungsbefugnis nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG folgt (auch) nicht aus dem Umstand, dass der Inkassodienstleister im Rahmen der von ihm für den Mieter gem. § 556d Abs. 2 BGB erfolgten Rüge eines Verstoßes gegen die Vorschriften der Begrenzung der Miethöhe (§§ 556d ff. BGB) den Vermieter nicht nur zur Rückerstattung zu viel gezahlter Miete, sondern zusätzlich dazu auffordert, künftig von dem Mieter nicht mehr die als überhöht gerügte Miete zu verlangen und diese auf den zulässigen Höchstbetrag herabzusetzen. Diese Aufforderung ist nicht als eine - einem registrierten Inkassodienstleister nicht gestattete - Maßnahme der Anspruchsabwehr anzusehen; es handelt sich bei ihr nicht um eine Reaktion auf ein Verlangen des Vermieters, sondern um eine in engem Zusammenhang mit der von dem Inkasso-dienstleister zulässigerweise erhobenen Rüge und dem von ihm geltend gemachten Anspruch auf Rückerstattung zu viel gezahlter Miete stehende Maßnahme, die letztlich dazu dient, für die Zukunft die Geltendmachung weitergehender Rückzahlungsansprüche des Mieters entbehrlich zu machen (Bestätigung des Senatsurteils vom 27.11.2019 - VIII ZR 285/18, IMR 2020, 78; Anschluss an Senatsurteile vom 27.05.2020 - VIII ZR 31/19, unter II 1 b, a.a.O., VIII ZR 121/19 und VIII ZR 128/19, unter II 2 b, jeweils a.a.O.).*)
4. Eine zum Ausschluss einer Abtretung führende Inhaltsänderung ist nicht nur bei höchstpersönlichen oder unselbständigen akzessorischen Ansprüchen, sondern auch dann anzunehmen, wenn ein Gläubigerwechsel zwar rechtlich vorstellbar ist, das Interesse des Schuldners an der Beibehaltung einer bestimmten Gläubigerposition aber besonders schutzwürdig ist. Eine solche Schutzwürdigkeit besteht jedoch nicht bei einer bereicherungsrechtlichen Rückforderung zu viel gezahlter Miete nach § 556g Abs. 1 Satz 3 BGB (im Anschluss an Senatsurteile vom 08.04.2020 - VIII ZR 130/19, Rz. 77 f., a.a.O., vom 06.05.2020 - VIII ZR 120/19, unter II 3 a, a.a.O., sowie vom 27.05.2020 - VIII ZR 31/19, unter II 2, a.a.O., VIII ZR 121/19 und VIII ZR 128/19, unter II 3, jeweils a.a.O.).*)
VolltextIMRRS 2020, 0855
BGH, Urteil vom 27.05.2020 - VIII ZR 31/19
1. Zur Aktivlegitimation eines registrierten Inkassodienstleisters, der Ansprüche des Mieters aus der sogenannten Mietpreisbremse (§§ 556d, 556g BGB) im Wege der Abtretung verfolgt (im Anschluss an Senatsurteile vom 27.11.2019 - VIII ZR 285/18, IMR 2020, 78, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt; vom 08.04.2020 - VIII ZR 130/19, Rz. 30 ff., IMRRS 2020, 0853 = WM 2020, 991; vom 06.05.2020 - VIII ZR 120/19, unter II 2, IMRRS 2020, 0854; vom 27.05.2020 - VIII ZR 45/19, unter II 3, IMRRS 2020, 0676, sowie VIII ZR 121/19, VIII ZR 128/19 und VIII ZR 129/19, jeweils unter II 2 und zur Veröffentlichung bestimmt).*)
2. Eine Überschreitung der Inkassodienstleistungsbefugnis nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG folgt (auch) nicht aus dem Umstand, dass der Inkassodienstleister im Rahmen der von ihm für den Mieter gemäß § 556d Abs. 2 BGB erhobenen Rüge eines Verstoßes gegen die Vorschriften der Begrenzung der Miethöhe (§§ 556d ff. BGB) den Vermieter nicht nur zur Rückerstattung zu viel gezahlter Miete, sondern zusätzlich dazu auffordert, künftig von dem Mieter nicht mehr die als überhöht gerügte Miete zu verlangen und diese auf den zulässigen Höchstbetrag herabzusetzen. Diese Aufforderung ist nicht als eine - einem registrierten Inkassodienstleister nicht gestattete - Maßnahme der Anspruchsabwehr anzusehen; es handelt sich bei ihr nicht um eine Reaktion auf ein Verlangen des Vermieters, sondern um eine in engem Zusammenhang mit der von dem Inkassodienstleister zulässigerweise erhobenen Rüge und dem von ihm geltend gemachten Anspruch auf Rückerstattung zu viel gezahlter Miete stehende Maßnahme, die letztlich dazu dient, für die Zukunft die Geltendmachung weitergehender Rückzahlungsansprüche des Mieters entbehrlich zu machen (Bestätigung des Senatsurteils vom 27.112019 - VIII ZR 285/18, IMR 2020, 78; Anschluss an Senatsurteile vom 27.05.2020 - VIII ZR 121/19, VIII ZR 128/19 und VIII ZR 129/19, unter II 2 b, jeweils a.a.O.).*)
3. Eine zum Ausschluss einer Abtretung führende Inhaltsänderung ist nicht nur bei höchstpersönlichen oder unselbständigen akzessorischen Ansprüchen, sondern auch dann anzunehmen, wenn ein Gläubigerwechsel zwar rechtlich vorstellbar ist, das Interesse des Schuldners an der Beibehaltung einer bestimmten Gläubigerposition aber besonders schutzwürdig ist. Eine solche Schutzwürdigkeit besteht jedoch nicht bei einer bereicherungsrechtlichen Rückforderung zu viel gezahlter Miete nach § 556g Abs. 1 Satz 3 BGB (im Anschluss an Senatsurteile vom 08.04.2020 - VIII ZR 130/19, Rn. 77 f., a.a.O., vom 06.05.2020 - VIII ZR 120/19, unter II 3 a, a.a.O., sowie vom 27.05.2020 - VIII ZR 121/19, VIII ZR 128/19 und VIII ZR 129/19, unter II 3, jeweils a.a.O.).*)
VolltextIMRRS 2020, 0835
OLG München, Beschluss vom 26.06.2020 - 11 W 674/20
1. Das Gesetz sieht eine Zusatzgebühr nur vor, wenn in mindestens drei Terminen Sachverständige oder Zeugen vernommen wurden. Ein Abstellen auf eine lange Verfahrensdauer, den Aktenumfang oder erheblichen Aufwand der Anwälte ist nicht möglich.
2. Es ist nicht die Aufgabe der mit Kostenfragen befassten Beamten, langwierige Ermittlungen anzustellen oder mit Anwälten breite Auseinandersetzungen über die Möglichkeit von Analogien zu führen, sondern obliegt dem Gesetzgeber, unzureichende gesetzliche Bestimmungen zu korrigieren.
VolltextIMRRS 2020, 0823
BGH, Beschluss vom 28.04.2020 - VIII ZR 300/18
1. Einer Partei kann ein Notanwalt beigeordnet werden, wenn sie trotz zumutbarer Anstrengungen einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint.
2. Hat die Partei zunächst einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt gefunden und entsprechend mandatiert, so kommt im Falle einer späteren Mandatsniederlegung die Beiordnung eines Notanwalts nur dann in Betracht, wenn sie die Beendigung des Mandats nicht zu vertreten hat.
VolltextIMRRS 2020, 0808
BGH, Beschluss vom 18.06.2020 - IX ZB 17/18
Übernimmt der Anwalt die Fristenkontrolle zwischenzeitlich durch Bearbeitung der Sache selbst, muss er bei Rückführung der Akte in den Kanzleibetrieb sicherstellen, dass die Verantwortung für die Einhaltung der Frist wieder bei seinem Personal liegt. Ein Missverständnis geht zu seinen Lasten.
VolltextIMRRS 2020, 0731
LG Berlin, Urteil vom 29.04.2020 - 64 S 95/19
1. Wie die Abwehr einer ungerechtfertigten Mieterhöhung nicht mehr als Inkassodienstleistung angesehen werden kann, kann auch die Durchsetzung der Mietpreisbremse und die Reduktion der Miete auf das gesetzlich zulässige Maß nicht mehr als Inkassodienstleistung angesehen werden.
2. Die gesetzlichen Vorschriften über die "Mietpreisbremse" einschließlich der Berliner Mietenbegrenzungsverordnung sind wirksam.
VolltextIMRRS 2020, 0777
LG Rostock, Beschluss vom 14.05.2020 - 1 T 100/20
1. Wer mehrere Streitgenossen verklagt, die an unterschiedlichen Orten wohnen, muss mit der Bestellung eines Rechtsanwalts am Sitz eines jeden der Streitgenossen rechnen.
2. Dies gilt zwar grundsätzlich auch für den Fall, dass sich eine Anfechtungsklage gegen einzelne Wohnungseigentümer richtet. Wenn aber der Verwalter kraft Gesetzes bei Passivprozessen zur Vertretung und Bevollmächtigung eines Rechtsanwalts befugt ist, ist es im Rahmen der Reisekostenproblematik demgegenüber gerechtfertigt, für die Frage des Wohnsitzes jedenfalls dann auf den Sitz des Verwalters abzustellen, wenn die Beauftragung durch den Verwalter erfolgt.
3. Sind mehrere Streitgenossen Kostengläubiger, von denen nicht alle vorsteuerabzugsberechtigt sind, kommt es für die Festsetzung der Umsatzsteuer darauf an, wer im Innenverhältnis die Prozesskosten zu tragen hat. Ist dies ein Streitgenosse, der nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist, ist die Umsatzsteuer (auch bezüglich der Erhöhungsgebühr) festsetzungsfähig. Müssen die Kostengläubiger im Innenverhältnis ihre Kosten anteilig tragen und ist der eine Kostengläubiger vorsteuerabzugsberechtigt, der andere aber nicht, ist auch die Umsatzsteuer nur anteilig festsetzbar.
VolltextIMRRS 2020, 0790
BGH, Beschluss vom 07.05.2020 - V ZB 110/19
1. Für die Terminsgebühr nach Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 Variante 3 VV RVG genügt der Abschluss eines außergerichtlichen schriftlichen Vergleichs; nicht erforderlich ist, dass der Vergleich protokolliert oder sein Zustandekommen gemäß § 278 Abs. 6 ZPO seitens des Gerichts festgestellt wird.*)
2. Die Terminsgebühr nach Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 Variante 3 VV RVG entsteht auch dann, wenn der schriftliche Vergleich in einem einstweiligen Verfügungsverfahren nach §§ 935 ff. ZPO geschlossen wird.*)
VolltextIMRRS 2020, 0776
VG Halle, Urteil vom 06.05.2020 - 3 E 190/20
1. Ein nicht im Gerichtsbezirk niedergelassener Rechtsanwalt hat Anspruch auf die (fiktiven) Fahrtkosten für die Strecke vom Gerichtsstandort bis zum am weitesten vom Gerichtsstandort entfernten Ort innerhalb des Gerichtsbezirks (Anschluss an BGH, Beschluss vom 09.05.2018 - I ZB 62/17, IBRRS 2018, 2160).*)
2. Als am weitesten entfernte Orte sind solche anzusehen, bei denen typischer Weise davon auszugehen ist, dass sich dort niedergelassene Rechtsanwälte befinden. Dies ist bei Unterzentren anzunehmen.*)
3. Bei der Streckenbemessung ist die Ortsmitte bzw. das Ortszentrum des am weitesten entfernten Ortes abzustellen. Gängige Routenplanerprogramme sind erfahrungsgemäß geeignet, realitätsnahe Ergebnisse zu liefern.*)
VolltextIMRRS 2020, 0756
OLG Köln, Beschluss vom 11.03.2020 - 6 W 115/19
Nutzt ein Prozessbevollmächtigter zur Einreichung einer Rechtsmittelschrift (hier: Beschwerdeschrift) ein Telefaxgerät in einer Autobahnraststätte, ohne sich vorher über dessen ordnungsgemäße Bedienung zu informieren und das Gerät auf seine einwandfreie Funktion hin zu überprüfen, verschuldet er es, wenn die Rechtsmittelfrist versäumt wird, weil das Fax nur unvollständig übermittelt wird.
VolltextIMRRS 2020, 0773
OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 11.05.2020 - 4 O 42/20
Kosten für die Ablichtung der gesamten Behördenakte sind grundsätzlich nur erstattungsfähig, wenn der Rechtsanwalt substantiiert darlegt, weshalb die Ablichtung des gesamten Akteninhalts ausnahmsweise erforderlich gewesen ist.*)
VolltextIMRRS 2020, 0783
OLG Koblenz, Beschluss vom 07.05.2020 - 3 U 2182/19
1. Erteilt ein mit der Ausführungsplanung und Mitwirkung bei der Vergabe beauftragter Architekt (Leistungsphasen 5 bis 7) dem Bauherrn in einer unklaren Vertragssituation den Rat, ein konkretes Gestaltungsrecht (hier: Kündigung) auszuüben, handelt es sich dabei um eine Rechtsdienstleitung i.S.d. § 2 RDG, die nur in dem gesetzlich zugelassen Umfang zulässig ist (§ 3 RDG).*)
2. Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Rechtsdienstleistung eines Architekten nach § 5 Abs. 1 RDG als Nebenleistung zulässig ist, ist zu Gunsten des Architekten ein großzügiger Maßstab anzulegen, weil Architektenleistungen in vielfacher Hinsicht Berührungen zu Rechtsdienstleistungen haben. Dies gilt besonders vor dem Hintergrund, dass - jedenfalls in einigen Leistungsphasen nach HOAI - Rechtsdienstleistungskompetenzen des Architekten als Teil ihres vertraglichen Pflichtenprogramms angesehen werden.*)
3. Auch unter Zugrundelegung dieses großzügigen Maßstabs werden die Grenzen der erlaubten Nebenleistung spätestens dann verlassen, wenn der Architekt in Bezug auf die Geltendmachung konkreter Sekundärrechte im Außenverhältnis tätig wird. Hierbei handelt es sich in der Regel um komplexe Rechtsdienstleistungen, die häufig ein erhebliches Risikopotenzial für den Auftraggeber haben und damit den Angehörigen der rechtsberatenden Berufe vorzubehalten sind.*)
VolltextIMRRS 2020, 0755
OLG Frankfurt, Beschluss vom 22.01.2020 - 6 W 105/19
1. Das Zwangsvollstreckungsverfahren gehört nach § 172 Abs. 1 Satz 3 ZPO zum ersten Rechtszug, weshalb Zustellung in diesem Verfahren nach § 87 ZPO auch nach Erlöschen der Vollmacht an den Prozessbevollmächtigten des ersten Rechtszuges zugestellt werden können.*)
2. Der Fortbestand der Pflicht zur Weiterleitung von Schriftstücken auch nach Beendigung des Mandats mag einen Eingriff in die Berufsfreiheit des Rechtsanwaltes darstellen, der aber zur Sicherstellung der Rechtspflege erforderlich ist.*)
VolltextIMRRS 2020, 0757
BGH, Beschluss vom 09.01.2020 - I ZB 41/19
1. Ein Rechtsanwalt hat durch organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen, dass ein fristgebundener Schriftsatz rechtzeitig gefertigt wird und beim zuständigen Gericht innerhalb der laufenden Frist eingeht.
2. Dazu gehört, dass die Erledigung von Sachen, bei denen eine Frist zu wahren ist, am Abend eines jeden Arbeitstags anhand des Fristenkalenders durch eine dazu beauftragte Bürokraft überprüft wird.
VolltextIMRRS 2020, 0754
OLG Hamm, Beschluss vom 26.07.2019 - 25 W 189/19
Schließen die Parteien in der Sache einen Vergleich, überlassen die Kostenentscheidung aber gem. § 91a ZPO dem Gericht, rechtfertigt dies keine Herabsetzung der Gerichtskosten auf 1,0 nach Ziff. 1211 KV GKG, auch wenn die Parteien auf eine Begründung und Rechtsmittel gegen die Kostenentscheidung verzichten. Eine analoge Anwendung von Nr. 1211 Ziff. 2. und 4. KV GKG kommt mangels planwidriger Regelungslücke nicht in Betracht.*)
VolltextIMRRS 2020, 0713
OLG Köln, Beschluss vom 27.05.2019 - 17 W 71/17
1. Kann die Klage durch die Wohnungseigentümergemeinschaft als teilrechtsfähiger Verband erhoben werden, scheidet die Erstattung des "Mehrvertretungszuschlags" (RVG VV Nr. 1008) im Kostenfestsetzungsverfahren aus.
2. Dabei ist es irrelevant, ob die Klage jeweils individuell durch sämtliche Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft als Streitgenossen im Wege der subjektiven Klagenhäufung oder ob die Klage durch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer als teilrechtsfähiger Verband erhoben wird.
3. In ersterem Fall kann der Rechtsanwalt aber zumindest gegenüber seinen Auftraggebern die nach RVG VV Nr. 1008 erhöhte Verfahrensgebühr abrechnen.
VolltextIMRRS 2020, 0728
OLG Rostock, Beschluss vom 28.02.2020 - 3 U 41/19
1. Eine spezielle Anweisung, eine Handlung sofort vorzunehmen, ist geeignet, den Rechtsanwalt und damit auch die Partei zu entschuldigen und geht grundsätzlich allgemeinen Organisationsanweisungen vor.*)
2. Hat der Rechtsanwalt eine Einzelanweisung getroffen, dass die von ihm beauftragte und stets zuverlässige Bürokraft eine Tätigkeit sofort und vor der Erledigung aller anderen Arbeiten auszuführen hat, muss er die Umsetzung dieser Anweisung nicht mehr kontrollieren.*)
3. Zur ordnungsgemäßen Organisation einer Anwaltskanzlei gehört die allgemeine Anordnung, dass bei Prozesshandlungen, deren Vornahme ihrer Art nach mehr als nur einen geringen Aufwand an Zeit und Mühe erfordert, wie dies regelmäßig bei Rechtsmittelbegründungen der Fall ist, außer dem Datum des Fristablaufs noch eine Vorfrist notiert werden muss, die regelmäßig eine Woche zu betragen hat.*)
4. Für eine anwaltliche Versicherung ist neben einer eidesstattlichen Versicherung der Rückgriff auf eine anwaltliche Versicherung, das heißt die auf standesrechtlichen Pflichten beruhende Versicherung der Richtigkeit einer Tatsache, zulässig, wenn diese unter Bezugnahme auf die standesrechtlichen Pflichten erfolgt.*)
VolltextIMRRS 2020, 0747
BGH, Beschluss vom 28.05.2020 - IX ZB 8/18
Erkrankt ein Rechtsanwalt unvorhersehbar am Tag vor dem Ablauf der Berufungsbegründungsfrist, ist er in der Regel nicht gehalten, einen vertretungsbereiten Kollegen mit der Anfertigung der Berufungsbegründung zu beauftragen.*)
VolltextIMRRS 2020, 0709
LG Bremen, Urteil vom 29.05.2020 - 4 S 102/19
1. Ein Anwalt kann unter dem Gesichtspunkt "Interessenwegfall" seinen Vergütungsanspruch verlieren, wenn er in einem schwierigen Mandatsverhältnis seinem Mandanten bei Nichtzahlung eines Vorschusses vor der Kündigung keine Kündigungsandrohung unter Verdeutlichung der Folgen zukommen lässt.*)
2. Schreiben des Mandanten ohne Einschaltung seines Anwalts an das Gericht können nur in Ausnahmefällen als schwerwiegende Pflichtverletzungen angesehen werden.*)
VolltextIMRRS 2020, 0702
BGH, Urteil vom 30.03.2020 - AnwZ (Brfg) 49/19
Im Fall eines Arbeitgeberwechsels ist der Erlass eines Erstreckungsbescheids gem. § 46b Abs. 3 BRAO auch bei durchgehender Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen nach §§ 46a, 46 Abs. 2 bis 5 BRAO nicht zulässig. Vielmehr ist die bisherige Zulassung als Syndikusrechtsanwalt nach § 46b Abs. 2 BRAO zu widerrufen und bei Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen eine neue Zulassung für die anschließend aufgenommene Tätigkeit nach § 46a BRAO zu erteilen.*)
VolltextIMRRS 2020, 0689
BGH, Beschluss vom 04.05.2020 - AnwZ (Brfg) 54/18
Wird ein sich selbst vertretender Rechtsanwalt in einem Prozess mit Anwaltszwang für eine gewisse Zeit prozessunfähig, führt dies zu einer Unterbrechung des Verfahrens.
VolltextIMRRS 2020, 0854
BGH, Urteil vom 06.05.2020 - VIII ZR 120/19
ohne amtlichen Leitsatz
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