Immobilien- und Mietrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
703 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2021
IMRRS 2021, 1344OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12.10.2021 - 24 U 265/20
1. Übernimmt ein Rechtsanwalt eine Rechtsauskunft über eine konkrete Frage oder erstellt er ein schriftliches Rechtsgutachten, kann ein Werkvertrag vorliegen. Wird die anwaltliche Leistung so spät erbracht, dass eine sinnvolle Verwertung für den Auftraggeber nicht mehr zumutbar erscheint, liegt keine ordnungsgemäße, abnahmefähige Leistung vor.*)
2. Ist nach der Interessenlage der Parteien und nach dem Sinn und Zweck des Vertrags der Leistungszeitpunkt so wesentlich, dass eine verspätete Leistung keine Erfüllung mehr darzustellen vermag, können die Grundsätze des absoluten Fixgeschäfts Anwendung finden. Kann der Leistungserfolg nicht mehr eintreten, liegt Unmöglichkeit gem. § 275 Abs. 1 BGB vor, die gem. § 326 Abs. 1 Satz 1 BGB zum Wegfall des Anspruchs auf die Gegenleistung führt.*)
3. Ist beim Anwaltsdienstvertrag aufgrund des Zeitablaufs das Interesse an der Dienstleistung weggefallen, besteht der Schaden des Dienstberechtigten darin, dass er mit einem Vergütungsanspruch belastet ist. Auch das Dienstvertragsrecht kennt „absolute Fixschulden“, deren Leistung allein durch erfolglosen Ablauf des letztmöglichen Leistungszeitpunkts objektiv unmöglich wird.*)
VolltextIMRRS 2021, 1340
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 06.09.2021 - 17 W 13/21
Die bei einer über das beA eingereichten Beschwerdeschrift fehlende einfache Signatur durch abschließende Namenswiedergabe des verantwortenden Rechtsanwalts kann weder durch die Angabe des Wortes "Rechtsanwalt" am Ende des Schriftsatzes noch durch die Nennung des Namens des für den Prozess bevollmächtigten Rechtsanwalts im Briefkopf und als Absender ersetzt werden. Dies gilt grundsätzlich auch, wenn im Briefkopf kein weiterer Rechtsanwalt genannt ist.*)
VolltextIMRRS 2021, 1307
OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 28.10.2021 - 7 E 10100/21
1. Eine Terminsgebühr für die Mitwirkung an außergerichtlichen Besprechungen, die auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichtet sind (Nr. 3104 VV RVG i.V.m. Vorbemerkung 3 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 VV RVG), entsteht unabhängig davon, ob im gerichtlichen Verfahren eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist.*)
2. Zu den Voraussetzungen einer auf Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechung.*)
3. Dass das tatsächliche Vorliegen dieser Voraussetzungen zwischen den Beteiligten streitig ist, hindert die Festsetzung der Terminsgebühr im Kostenfestsetzungsverfahren nicht. Ausreichend ist insoweit die Glaubhaftmachung der Voraussetzungen (hier: hinreichende Glaubhaftmachung verneint).*)
VolltextIMRRS 2021, 1310
BGH, Beschluss vom 29.09.2021 - VII ZB 12/21
Zur Zumutbarkeit der Benutzung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs zur Übermittlung der Berufungsbegründung an das Berufungsgericht (in der Zeit bis zum Eintritt der aktiven Nutzungspflicht des elektronischen Rechtsverkehrs für Rechtsanwälte ab dem 01.01.2022), wenn am Abend des Ablaufs der Berufungsbegründungsfrist eine Übermittlung per Telefax aus von der Prozessbevollmächtigten des Berufungsklägers nicht zu vertretenden Gründen - hier: Defekt des gerichtlichen Empfangsgerätes - scheitert.*)
VolltextIMRRS 2021, 1296
OVG Sachsen, Beschluss vom 27.10.2021 - 5 A 237/21
Das elektronisch zurückgesandte Empfangsbekenntnis erbringt nach Maßgabe der § 371a Abs. 1 und § 416 ZPO als privates elektronisches Dokument ebenso wie ein auf dem Postweg zurückgesandtes Empfangsbekenntnis Beweis sowohl für die Entgegennahme der in ihm bezeichneten Schriftstücke als auch für den Zeitpunkt von deren Empfang. Der Gegenbeweis, dass der in einem elektronisch zurückgesandten Empfangsbekenntnis ausgewiesene Zustellungsinhalt unrichtig ist, ist möglich, setzt aber voraus, dass die Beweiswirkung des Empfangsbekenntnisses zur Überzeugung des Gerichts vollständig entkräftet wird (hier unter Berücksichtigung des Prüfvermerks, der Eingangsbestätigung und der xjustiz-Nachrichten verneint).*)
VolltextIMRRS 2021, 1273
VG Schwerin, Urteil vom 10.08.2021 - 7 A 978/18
1. Bei der Beitragsbemessung der Versorgungsabgabe von Rechtsanwälten sind Einnahmen aus der Untervermietung von Kanzleiräumlichkeiten miteinzubeziehen.*)
2. Vom Begriff des Bruttoarbeitseinkommen i.S.d. § 24 Abs. 3 Satz 2 der Satzung des Beklagten sind sämtliche Einkünfte aufgrund der Verwertung der Arbeitskraft als Rechtsanwalt erfasst. Neben Einkünften aus anwaltlicher Tätigkeit zählen auch solche Einkünfte dazu, die ihrerseits den Einkünften aus anwaltlicher Tätigkeit zuzuordnen sind.*)
3. Für eine solche Auslegung spricht der Wortlaut von § 24 Abs. 3 Satz 2 bis Satz 4 der Satzung des Beklagten sowie der Sinn und Zweck der Versorgung durch den Beklagten.*)
4. Die Mieteinnahmen aus der Untervermietung von Kanzleiräumlichkeiten sind den Einkünften aus anwaltlicher Tätigkeit zuzuordnen. Denn zwischen beiden besteht ein Zusammenhang, weil die Mieteinnahmen ohne die anwaltliche Tätigkeit nicht angefallen wären. Die Mieteinnahmen resultieren aus der Untervermietung von Kanzleiräumlichkeiten an Anwaltskollegen, mit denen die Klägerin eine unselbständige Bürogemeinschaft hat.*)
VolltextIMRRS 2021, 1269
OLG Frankfurt, Beschluss vom 05.10.2021 - 6 U 79/21
Zu einer wirksamen Ausgangskontrolle bei der Versendung eines fristwahrenden Schriftsatzes über beA gehört neben der Überprüfung eines ordnungsgemäßen Versands auch die Sicherstellung, dass der richtige Schriftsatz versendet wird.*)
VolltextIMRRS 2021, 1274
BGH, Beschluss vom 07.10.2021 - IX ZB 41/20
Für die Widerlegung der Richtigkeit des in einem anwaltlichen Empfangsbekenntnis angegebenen Zustellungsdatums genügt das Verstreichen eines ungewöhnlich langen Zeitraums zwischen der gerichtlichen Verfügung und diesem Datum nicht.*)
VolltextIMRRS 2021, 1227
KG, Beschluss vom 27.07.2021 - 3 Ws (B) 194/21
1. Unter den Bedingungen eines üblicherweise dynamisch und komplex verlaufenden Sitzungstags kann nicht damit gerechnet werden, dass der Richter einen kurz zuvor eingereichten umfangreichen Schriftsatz (hier: 13 Seiten) in der unter normalen Voraussetzungen gebotenen und üblichen Gründlichkeit und Sorgfalt liest.*)
2. Die Einschätzung, ob in einem solchen Schriftsatz mit der Absicht, eine "Gehörsrügefalle" (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25.04.2017 - IV-2 RBs 49/17 und OLG Oldenburg, Beschluss vom 04.12.2017 - 2 Ss (OWi) 152/17) zu stellen, ein Entbindungsantrag rechtsmissbräuchlich "versteckt" wurde, erfordert eine Würdigung aller Umstände des Einzelfalls.*)
VolltextIMRRS 2021, 1241
OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 14.10.2021 - 8 B 11187/21
Die Kontrolle der ordnungsgemäßen Übermittlung eines Schriftsatzes im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs umfasst den Erhalt der Eingangsbestätigung entsprechend § 55a Abs. 5 Satz 2 VwGO (wortgleich § 130a Abs. 5 Satz 2 ZPO).*)
VolltextIMRRS 2021, 1222
BGH, Urteil vom 28.05.2021 - AnwZ (Brfg) 52/19
1. Der Rechtsanwalt, für den von Amts wegen ein Vertreter bestellt worden ist, hat dem bestellten Vertreter eine angemessene Vergütung zu zahlen.
2. Anhaltspunkt für die Bemessung einer angemessenen Vergütung ist das Gehalt, das in der Region für einen Angestellten oder sogenannten freien Mitarbeiter in einer Anwaltspraxis gezahlt wird. Für die Angemessenheit ist es ohne Bedeutung, wenn ein anderer Anwalt bereit war, die Vertretung für eine niedrigere Vergütung zu übernehmen.
VolltextIMRRS 2021, 1221
BGH, Beschluss vom 22.07.2021 - I ZR 123/20
1. Die im Internetauftritt eines Rechtsanwalts enthaltene unzutreffende Behauptung, derzeit Mitglied der Vorstandsabteilung für Vermittlungen einer Rechtsanwaltskammer zu sein, ist eine irreführende geschäftliche Handlung, die auch dann i.S.d. § 5 Abs. 1 Satz 1 UWG geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Handlung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte, wenn in der Vergangenheit eine solche Mitgliedschaft bestanden hat.*)
2. Tatsächliche Umstände, die gegen eine geschäftliche Relevanz des als Irreführung beanstandeten Verhaltens i.S.d. § 5 Abs. 1 Satz 1 UWG sprechen, liegen in der Darlegungs- und Beweislast der auf Unterlassung in Anspruch genommenen Partei.*)
3. Eine Rechtsanwaltsgesellschaft, die gegen einen Rechtsanwalt wegen der als unzutreffend beanstandeten Behauptung einer derzeitigen Mitgliedschaft in der Vorstandsabteilung für Vermittlungen einer Rechtsanwaltskammer Klage erhoben hat, kann den Vortrag des Beklagten, zu einem früheren Zeitpunkt Mitglied dieser Vorstandsabteilung gewesen zu sein, gem. § 138 Abs. 4 ZPO wirksam mit Nichtwissen bestreiten.*)
VolltextIMRRS 2021, 1206
BGH, Beschluss vom 29.09.2021 - VII ZR 94/21
Erhält ein Rechtsanwalt für den Versand eines fristwahrenden Schriftstücks über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) keine Eingangsbestätigung des Gerichts, muss er den Sendevorgang genau prüfen und es erneut versuchen. Erst mit der Bestätigung kann der Anwalt sicher sein, dass der Sendevorgang erfolgreich war. Es gelten die gleichen Anforderungen wie beim Faxversand.
IMRRS 2021, 1170
OLG Schleswig, Urteil vom 16.09.2021 - 11 U 138/20
1. Kein Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag wegen eines auch fremden Geschäfts, wenn die Verpflichtung auf einem mit einem Dritten wirksam geschlossenen Vertrag beruht, der Rechte und Pflichten des Geschäftsführers und insbesondere die Entgeltfrage umfassend regelt, oder soweit dadurch die in anderen Vorschriften des bürgerlichen Rechts vorgesehene Risikoverteilung unterlaufen würde.*)
2. Die Beauftragung im Namen eines Gläubigers ergibt sich nicht schon daraus, dass ein Anwalt mit der außergerichtlichen Geltendmachung eines Anspruchs des Gläubigers beauftragt wird.*)
VolltextIMRRS 2021, 1164
BGH, Beschluss vom 04.08.2021 - VII ZR 132/19
1. Der Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit richtet sich nach dem Wert, der die Grundlage für den Auftrag zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde bildet.
2. Erteilte der Beklagte seinem Prozeßbevollmächtigten einen unbeschränkten Rechtsmittelauftrag, erstreckt sich dieser auf die gesamte, durch die Entscheidung des Berufungsgerichts begründete Beschwer. Diese entspricht dem Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren.
VolltextIMRRS 2021, 1120
OVG Hamburg, Beschluss vom 04.06.2021 - 3 Bs 130/21
1. Ein elektronisches Dokument, das aus einem besonderen elektronischen Anwaltspostfach versendet wird und nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist, wird nur dann auf einem sicheren Übermittlungsweg i.S.d. § 55a Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 Nr. 2 VwGO eingereicht, wenn die das Dokument signierende und damit verantwortende Person mit der des tatsächlichen Versenders und Inhabers des elektronischen Postfachs übereinstimmt.*)
2. Allein der Umstand, dass in einer Kanzlei mehrere Rechtsanwälte mit dem gleichen Nachnamen beschäftigt sind, vermag Zweifel daran, dass derjenige, der das elektronische Dokument - ausschließlich mit seinem Nachnamen - signiert hat, auch mit dem tatsächlichen Versender und Inhaber des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs (gleichen Nachnamens) übereinstimmt, nicht zu begründen.*)
VolltextIMRRS 2021, 1119
BGH, Beschluss vom 23.03.2021 - XI ZB 8/20
1. Das Anfertigen einer Rechtsmittelschrift gehört zu den Aufgaben, die der Rechtsanwalt seinem angestellten Büropersonal nicht übertragen darf, ohne das Arbeitsergebnis selbst sorgfältig zu überprüfen.
2. Ist durch kanzleiinterne Situationen bei der Bearbeitung von Rechtsmittelschriften ein erhöhtes Fehlerrisiko für den Anwalt erkennbar, sind weitere den üblichen Sorgfaltsmaßstab übersteigende Maßnahmen zur Fehlerkontrolle notwendig.
3. Die anwaltliche Sorgfaltspflicht kann dabei neben der Anweisung zur Vernichtung eines alten Schriftsatzes auch umfassen, diesen zu streichen oder einzureißen, um die Verwendung der korrekten Ausfertigung sicherzustellen.
VolltextIMRRS 2021, 1134
BGH, Urteil vom 16.09.2021 - IX ZR 165/19
1. Die Pflicht des Rechtsanwalts zur Beratung des Mandanten über die Erfolgsaussichten einer in Aussicht genommenen Rechtsverfolgung besteht unabhängig davon, ob der Mandant rechtsschutzversichert ist oder nicht.*)
2. Die Pflicht des Rechtsanwalts, den Mandanten über die Erfolgsaussichten einer in Aussicht genommenen Rechtsverfolgung aufzuklären, endet nicht mit deren Einleitung; verändert sich die rechtliche oder tatsächliche Ausgangslage im Laufe des Verfahrens, muss der Rechtsanwalt seinen Mandanten über eine damit verbundene Verschlechterung der Erfolgsaussichten aufklären.*)
3. Ein bestehender Deckungsanspruch des Mandanten gegen seinen Rechtsschutzversicherer oder eine bereits vorliegende Deckungszusage können den Anscheinsbeweis für ein beratungsgerechtes Verhalten des Mandanten ausschließen; dies gilt nicht, wenn die Rechtsverfolgung objektiv aussichtslos war.*)
VolltextIMRRS 2021, 1125
BGH, Beschluss vom 25.08.2021 - XII ZB 172/20
1. Holt der Verfahrensbevollmächtigte eines Beteiligten einer Familienstreitsache bei Stellung eines Antrags auf Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist über einen Monat hinaus nicht die erforderliche Zustimmung des Gegners ein, so beruht die anschließende Fristversäumung auf seinem Verschulden (im Anschluss an BGH Beschluss vom 04.03.2004 - IX ZB 121/03, IBRRS 2004, 0815 = FamRZ 2004, 867).
2. Bei einem nicht sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen der Fristverlängerung enthaltenden Antrag besteht grundsätzlich auch keine gerichtliche Hinweispflicht (im Anschluss an BGH Beschluss vom 22.03.2005 - XI ZB 36/04, IBRRS 2005, 4165 = FamRZ 2005, 1082).
VolltextIMRRS 2021, 1118
BGH, Beschluss vom 14.09.2021 - VI ZB 58/19
1. An den erstmaligen Antrag, eine Berufungsbegründungsfrist zu verlängern, dürfen keine überzogenen Anforderungen gestellt werden. Dieser muss zwar begründet werden, aber der Hinweis auf Arbeitsüberlastung oder ähnliche Hindernisse genügt in der Regel.
2. Auch wenn aus Parallelverfahren eine abweichende Spruchpraxis des Gerichts bekannt ist, darf der Anwalt auf eine gesetzmäßige Entscheidung vertrauen.
VolltextIMRRS 2021, 1114
BGH, Urteil vom 09.09.2021 - I ZR 113/20
Die Erstellung eines Vertragsentwurfs mithilfe eines digitalen Rechtsdokumentengenerators, bei dem anhand von Fragen und vom Nutzer auszuwählenden Antworten standardisierte Vertragsklauseln abgerufen werden, stellt keine Rechtsdienstleistung im Sinne von § 2 Abs. 1 RDG dar.*)
VolltextIMRRS 2021, 1104
BGH, Beschluss vom 26.08.2021 - III ZB 9/21
Einem Rechtsanwalt gereicht es zum Verschulden, wenn er den Versuch, einen fristgebundenen Schriftsatz (hier: Berufungsschrift) per Telefax an das Gericht zu übermitteln, vorschnell aufgibt und die für ihn nicht aufklärbare Ursache der aufgetretenen Übermittlungsschwierigkeiten der Risikosphäre des Empfangsgerichts zuschreibt (Fortführung von BGH, Beschlüsse vom 04.11.2014 - II ZB 25/13, Rz. 20 ff., IBRRS 2015, 1311 = NJW 2015, 1027, und IBR 2019, 646 = IMR 2019, 428).*)
VolltextIMRRS 2021, 1095
BGH, Beschluss vom 06.05.2021 - VII ZR 65/20
1. Der anwaltliche Gegenstandswert kann von dem gerichtlichen Streitwert abweichen.
2. Der Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit richtet sich nach dem Wert, der die Grundlage für den Auftrag zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde bildet.
3. Wird dem Prozessbevollmächtigten ein unbeschränkter Rechtsmittelauftrag erteilt, erstreckt sich dieser auf die gesamte, durch das Berufungsurteil begründete Beschwer.
VolltextIMRRS 2021, 1076
OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 29.10.2020 - 7 B 11124/20
1. Das Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO und das Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO bilden nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz dieselbe Angelegenheit mit der Folge, dass diejenigen Kosten (Gebühren und Auslagen), die bereits im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO angefallen sind, im Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO von dem Rechtsanwalt gegenüber seinem Mandanten nicht geltend gemacht werden können und daher auch dann nicht erstattungsfähig sind, wenn das Gericht dem Abänderungsantrag entspricht und der Antragsgegner die Kosten des Abänderungsverfahrens dem Grunde nach zu tragen hat.*)
2. Der Erstattungsanspruch eines anderen (weiteren) Rechtsanwalts, der für das Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO beauftragt wurde, ist ausgeschlossen, wenn kein Anwaltswechsel geboten war, weil die Gegenseite anderenfalls mit Kosten belastet würde, die sie ohne Anwaltswechsel nicht zu tragen hätte.*)
VolltextIMRRS 2021, 0998
LG Köln, Urteil vom 03.08.2021 - 5 O 341/20
1. Die verzögerte Bearbeitung eines Antrags auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft kann einen Amtshaftungsanspruch begründen.
2. Die Verjährung eines Amtshaftungsanspruchs beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
3. Nach der sog. Kollegialgerichts-Richtlinie ist das Verschulden regelmäßig zu verneinen, wenn bei einer zweifelhaften, nicht einfach zu beantwortenden Rechtsfrage ein mit mehreren Rechtskundigen besetztes Kollegialgericht nach sorgfältiger Prüfung, aber unrichtigerweise die Rechtsmäßigkeit der Amtshandlung bejaht hat, auch wenn diese Entscheidung erst nach der Amtshandlung ergangen ist.
VolltextIMRRS 2021, 0993
BGH, Beschluss vom 09.08.2021 - GSZ 1/20
Über einen Antrag nach § 33 Abs. 1 RVG auf Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit ist nach Inkrafttreten von § 1 Abs. 3 RVG auch beim Bundesgerichtshof nach § 33 Abs. 8 Satz 1 Hs. 1 RVG durch den Einzelrichter zu entscheiden.*)
VolltextIMRRS 2021, 0980
LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 08.04.2021 - 1 Sa 358/20
1. Kann nicht abschließend festgestellt werden, ob die Versendung eines fristgebundenen Schriftsatzes im elektronischen Rechtsverkehr gescheitert ist, wegen technischen Versagens der Kanzleisoftware mit vollintegrierten beA-Postfach oder aufgrund eines menschlichen Bedienfehlers, ist ohne weitere Anhaltspunkte von letzterem auszugehen.
2. Anhaltspunkte könnten beispielsweise Screenshots oder eine sonstige Auswertung von Metadaten der Kanzleisoftware sein.
VolltextIMRRS 2021, 0976
OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 14.04.2021 - 5 O 4/21
Der Vertretungszwang gemäß § 67 Abs. 4 VwGO gilt auch für Beschwerden gegen eine Rechtswegverweisung nach § 17a Abs. 2 GVG.*)
VolltextIMRRS 2021, 0940
BGH, Beschluss vom 01.07.2021 - V ZB 71/20
1. Ein Prozessbevollmächtigter, der aufgrund einer fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung die Berufung bei einem unzuständigen Gericht einlegt, muss die Wiedereinsetzung sofort nach Kenntniserlangung bei dem zuständigen Gericht beantragen.
2. Es genügt nicht, wenn er im Vertrauen auf die zügige Weiterleitung den Antrag über das "falsche" Gericht stellt.
VolltextIMRRS 2021, 0929
BGH, Beschluss vom 05.07.2021 - AnwZ (Brfg) 15/21
1. Versäumt ein Rechtsassessor die Frist zur Begründung des Zulassungsantrags, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten.
2. Eine unverschuldete Fristversäumnis liegt vor, wenn den Betroffenen nach den Umständen des Einzelfalls kein Vorwurf an der Säumnis trifft. Die Anforderungen an die vom Einzelnen zu beachtenden Sorgfaltspflichten dürfen nicht überspannt werden.
3. Als Fallgruppe der unverschuldeten Fristversäumnis ist die Überlastung einer unerfahrenen Person, der "die Dinge über den Kopf gewachsen sind", anerkannt. Bei einem langjährig als Rechtsanwalt tätigen Kläger kann eine solche exkulpierende Überlastungssituation aber nicht angenommen werden.
VolltextIMRRS 2021, 0909
BGH, Beschluss vom 22.06.2021 - VI ZB 15/20
1. Der Rechtsanwalt hat durch organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen, dass ein fristgebundener Schriftsatz rechtzeitig gefertigt wird und innerhalb der laufenden Frist beim zuständigen Gericht eingeht. In der Wahl des Verfahrens, mit dem er dies gewährleistet, ist er dabei grundsätzlich frei. Er hat aber sein Möglichstes zu tun, um Fehlerquellen bei der Eintragung und Behandlung von Rechtsmittelfristen auszuschließen.*)
2. Die fehlerhafte Interpretation eines Aktenvermerks durch eine Büromitarbeiterin wird beim Versäumen einer Frist dem jeweiligen Anwalt nicht zugerechnet, wenn in der Kanzlei die Arbeitsanweisungen für das Personal immer persönlich oder über das digitale Postfach erteilt werden.
VolltextIMRRS 2021, 0889
OLG Brandenburg, Beschluss vom 23.06.2021 - 13 UF 62/21
1. Eine vor Verkündung eines Beschlusses eingelegte Beschwerde ist unzulässig. Sie bleibt auch unzulässig, wenn der Beschluss später noch wirksam erlassen wird.
2. Die Wiedereinsetzungsfrist beginnt spätestens mit dem Zeitpunkt, in dem der verantwortliche Anwalt bei Anwendung der unter den gegebenen Umständen von ihm zu erwartenden Sorgfalt die eingetretene Säumnis hätte erkennen können und müssen (Anschluss an BGH, Beschluss vom 06.07.2011 - XII ZB 88/11, IBRRS 2011, 3302 = IMRRS 2011, 2375).
3. Von einem sorgfältig arbeitenden Rechtsanwalt ist zu erwarten, dass er sich, gerade wenn er ein Rechtsmittel erst Minuten oder Sekunden vor Fristablauf - oder gar danach - übermittelt, vergewissert, ob sein Rechtsmittel noch fristgemäß beim Empfänger eingeht.
VolltextIMRRS 2021, 0888
BGH, Beschluss vom 01.07.2021 - V ZB 55/20
Ein mit dem Gegenstand des Rechtsstreits zusammenhängender Grund i.S.v. § 50 WEG a.F., der eine Vertretung der beklagten Wohnungseigentümer durch mehrere Rechtsanwälte rechtfertigt, liegt nicht deshalb vor, weil ein einzelner Wohnungseigentümer über die Mehrheit der Stimmen verfügt und den angefochtenen Beschluss gegen die Stimmen aller übrigen Wohnungseigentümer herbeigeführt hat.*)
VolltextIMRRS 2021, 0885
KG, Beschluss vom 17.05.2021 - 20 W 19/21
Eine Wertfestsetzung im Verfahren nach § 33 RVG ist grundsätzlich nur im Verhältnis des jeweiligen Anwalts zu seinem jeweiligen Auftraggeber vorzunehmen. Dieses Verhältnis ist im Wertfestsetzungsbeschluss anzugeben.
VolltextIMRRS 2021, 0878
BGH, Beschluss vom 22.06.2021 - VIII ZB 56/20
1. Zu den Anforderungen an das Fristenwesen des Rechtsanwalts für den Fall eines Fristverlängerungsantrags (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 04.09.2018 - VIII ZB 70/17, Rz. 15 m.w.N., IBRRS 2018, 3094 = NJW-RR 2018, 1325).*)
2. Die Fristensicherung verlangt von dem Rechtsanwalt bei einem Antrag auf erstmalige Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist - auf deren Bewilligung er bei Vorliegen erheblicher Gründe (§ 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO) im Allgemeinen vertrauen darf - nicht, dass er sich bereits innerhalb der noch laufenden Berufungsbegründungsfrist durch Nachfrage beim Berufungsgericht über den Eingang des Fristverlängerungsantrags und über eine Verlängerung dieser Frist erkundigt (Anschluss an BGH, Beschlüsse vom 09.05.2017 - VIII ZB 69/16, Rz. 19, IBRRS 2017, 1985 = NJW 2017, 2041; vom 30.05.2017 - VI ZB 54/16, Rz. 14, IBRRS 2017, 2145 = NJW-RR 2017, 1532; vom 18.01.2018 - V ZB 166/17, Rz. 7, IBRRS 2018, 0779; IBR 2021, 161; st. Rspr.).*)
VolltextIMRRS 2021, 0824
BGH, Beschluss vom 10.06.2021 - IX ZB 27/20
1. Die Vergütung des Sonderverwalters in einem Gesamtvollstreckungsverfahren bestimmt sich nach der Verordnung über die Vergütung des Konkursverwalters, des Vergleichsverwalters, der Mitglieder des Gläubigerausschusses und der Mitglieder des Gläubigerbeirats (VergVO) vom 25.05.1960 (BGBl. I S. 329).*)
2. Erhält der Sonderverwalter für die außergerichtliche und gerichtliche Anspruchsverfolgung Vergütungen nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, können die so vergüteten Tätigkeiten regelmäßig keinen Zuschlag zu seiner Vergütung begründen.*)
VolltextIMRRS 2021, 0809
OLG Dresden, Beschluss vom 16.06.2021 - 12 W 383/21
Im Fall der während des Rechtsstreits eintretenden Verschmelzung einer Partei auf eine aufnehmende Gesellschaft fällt keine Erhöhungsgebühr nach § 7 RVG, Nr. 1008 VV RVG an.*)
VolltextIMRRS 2021, 0798
OLG Dresden, Beschluss vom 01.06.2021 - 4 U 351/21
1. Ein Berufungskläger, der sein Verlängerungsgesuch auf Erschwernisse infolge der Corona-Pandemie stützt, darf regelmäßig ohne Nachfrage bei dem Berufungsgericht davon ausgehen, dass seinem Antrag entsprochen wird.*)
2. Vor der Versendung eines fristgebundenen Schriftsatzes über das besondere elektronische Anwaltspostfach ist durch Organisationsanweisung sicherzustellen, dass der Schriftsatz mit einem die hinreichende Individualisierung ermöglichenden Dateinamen versehen und die Prüfung des Sendevorgangs auf den Ausschluss von Dateiverwechslungen erstreckt wird. Die bloße Kontrolle von Prüfprotokoll und Eingangsbestätigung auf technische Übermittlungsfehler reicht insofern nicht aus.*)
VolltextIMRRS 2021, 0774
BGH, Urteil vom 22.06.2021 - VI ZR 353/20
Zur Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten (hier: Klage wegen Inverkehrbringens eines Kraftfahrzeugs mit unzulässiger Abschalteinrichtung).*)
VolltextIMRRS 2021, 0753
BGH, Beschluss vom 27.05.2021 - III ZB 64/20
Ein Prozessbevollmächtigter, der erkennt, eine Rechtsmittelbegründungsfrist nicht einhalten zu können, muss durch einen rechtzeitig gestellten Antrag auf Fristverlängerung dafür Sorge tragen, dass ein Wiedereinsetzungsgesuch nicht notwendig wird. Dies setzt allerdings voraus, dass die Fristverlängerung rechtlich zulässig und ein Vertrauen auf deren Bewilligung begründet ist (Fortführung von BGH, IBR 2013, 1327 - nur online).*)
VolltextIMRRS 2021, 0738
BGH, Urteil vom 10.06.2021 - IX ZR 76/20
1. Hat der Rechtsschutzversicherer Gerichtskosten gezahlt und erstattet die Gerichtskasse unverbrauchte Gerichtskosten an den Rechtsanwalt, geht der Anspruch des rechtsschutzversicherten Mandanten gegen seinen Rechtsanwalt, alles herauszugeben, was er aus der anwaltlichen Geschäftsbesorgung erlangt, insoweit auf den Rechtsschutzversicherer über.*)
2. Für Erstattungsansprüche aufgrund überzahlter Gerichtskosten besteht in der Rechtsschutzversicherung kein Quotenvorrecht des Versicherungsnehmers.*)
VolltextIMRRS 2021, 0714
OVG Saarland, Beschluss vom 18.06.2021 - 2 E 141/21
Die Entstehung einer Erledigungsgebühr nach Nr. 1002 VV-RVG setzt voraus, dass sich ein Rechtsstreit ganz oder teilweise nach Aufhebung oder Änderung des mit einem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsakts durch anwaltliches Mitwirken erledigt. Eine anwaltliche Mitwirkung in diesem Sinne erfordert eine besondere, auf Beilegung der Sache ohne Entscheidung des Gerichts gerichtete und zur Erledigung nicht nur unwesentlich beitragende Tätigkeit des Rechtsanwalts. Hierfür sind besondere Bemühungen mit dem Ziel der Erledigung der Rechtssache erforderlich, die über eine "normale", durch die Tätigkeitsgebühren abgegoltene Prozessführung hinausgehen.*)
VolltextIMRRS 2021, 0710
BGH, Beschluss vom 11.05.2021 - VIII ZB 9/20
1. Zum Eingang eines über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) eingereichten elektronischen Dokuments (hier: Berufungsbegründung) bei Gericht (§ 130a Abs. 5 Satz 1 ZPO; im Anschluss an BGH, IBR 2020, 494; IBR 2020, 624).*)
2. Die anwaltlichen Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit der Übermittlung von fristgebundenen Schriftsätzen im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs per beA entsprechen denen bei Übersendung von Schriftsätzen per Telefax. Auch hier ist es unerlässlich, den Versandvorgang zu überprüfen. Die Überprüfung der ordnungsgemäßen Übermittlung erfordert dabei die Kontrolle, ob die Bestätigung des Eingangs des elektronischen Dokuments bei Gericht nach § 130a Abs. 5 Satz 2 ZPO erteilt wurde. Hat der Rechtsanwalt eine solche Eingangsbestätigung erhalten, besteht Sicherheit darüber, dass der Sendevorgang erfolgreich war. Bleibt sie dagegen aus, muss dies den Rechtsanwalt zur Überprüfung und gegebenenfalls erneuten Übermittlung veranlassen (im Anschluss an BAG, Beschluss vom 07.08.2019 - 5 AZB 16/19, Rz. 20 m.w.N., BAGE 167, 221 [zu der mit § 130a Abs. 5 Satz 2 ZPO gleichlautenden Vorschrift des § 46c Abs. 5 Satz 2 ArbGG]).*)
3. Versendet ein Rechtsanwalt fristwahrende Schriftsätze über das beA an das Gericht, hat er in seiner Kanzlei das zuständige Personal dahingehend anzuweisen, dass stets der Erhalt der automatisierten Eingangsbestätigung nach § 130a Abs. 5 Satz 2 ZPO zu kontrollieren ist. Er hat zudem diesbezüglich zumindest stichprobenweise Überprüfungen durchzuführen (im Anschluss an BAG, Beschluss vom 07.08.2019 - 5 AZB 16/19, Rz. 23 m.w.N., a.a.O.).*)
IMRRS 2021, 0681
FG Niedersachsen, Beschluss vom 14.06.2021 - 5 K 24/21
Keine Übersendung der Akten in Kanzleiräume in Pandemiezeiten, wenn das Finanzgericht seine Diensträume unter Beachtung der Hygiene- und Abstandsregeln für die Einsichtnahme in die Gerichts- und Steuerakten eröffnet.*)
VolltextIMRRS 2021, 0660
LG Berlin, Urteil vom 26.04.2021 - 67 S 144/19
1. Das Geschäftsmodell einer Inkassogesellschaft, deren Geschäfte von einem Rechtsanwalt geführt werden, zielt offenkundig auf eine unzulässige Umgehung des anwaltlichen Berufs- und Vergütungsrechts ab, dem der Geschäftsführer oder deren Gesellschafter unterlägen, sofern sie die nunmehr im Mantel der Gesellschaft unter Berufung auf deren Zulassung als Inkassodienstleisterin umfassend und rechtsanwaltsgleich erbrachten Rechtsdienstleistungen selbst als Rechtsanwälte erbrächten.*)
2. Die auf einem derartigen Geschäftsmodell beruhende und zur dauerhaften "Mietsenkung" erklärte Abtretung ist gem. § 134 BGB i.V.m. §§ 2, 3, 5, 10 RDG nichtig, auch wenn die als Inkassodienstleisterin zugelassene Gesellschaft zusätzlich zur Einziehung von Bagatellforderungen mandatiert ist (Festhaltung Kammer, IMR 2021, 127).*)
VolltextIMRRS 2021, 0672
OLG Stuttgart, Beschluss vom 06.04.2021 - 8 W 435/20
Macht eine Mehrheit von Wohnungseigentumserwerbern gerichtlich Ansprüche wegen Mängeln an der Bausubstanz des Gemeinschaftseigentums gegen den Veräußerer geltend, ist der auf Seiten des Prozessbevollmächtigten der Kläger angefallene Mehrvertretungszuschlag grundsätzlich nicht mehr erstattungsfähig.*)
VolltextIMRRS 2021, 0663
BVerfG, Beschluss vom 27.04.2021 - 1 BvR 2649/20
1. Eine Drittberatung für Kunden des Arbeitgebers rechtfertigt keine Syndikuszulassung.
2. Die Beschränkung auf eigene Angelegenheiten des Arbeitgebers verletzt nicht die Berufsfreiheit.
VolltextIMRRS 2021, 0624
BFH, Urteil vom 29.09.2020 - VIII R 14/17
1. Ein Rechtsanwalt, der nach der Vereinnahmung von Fremdgeld mit Honoraransprüchen gegen den Herausgabeanspruch des Mandanten aufrechnet, löst die für einen durchlaufenden Posten gem. § 4 Abs. 3 Satz 2 EStG notwendige Verklammerung von Einnahme und Ausgabe zu einem einheitlichen Vorgang endgültig auf.*)
2. Mit dem Wegfall der Verklammerung und damit der Voraussetzungen eines durchlaufenden Postens ist das Fremdgeld als Betriebseinnahme in die Ermittlung des Gewinns für den Betrieb einzubeziehen.*)
VolltextIMRRS 2021, 0598
BGH, Beschluss vom 13.04.2021 - II ZB 13/20
Die Verwendung des Begriffs "partners" in der Firma einer GmbH ist zulässig.*)
VolltextIMRRS 2021, 0587
OLG Saarbrücken, Beschluss vom 27.04.2021 - 9 W 24/20
Die Mehrkosten, die dadurch entstehen, dass der im Rahmen einer (Dritt-) Widerklage gesamtschuldnerisch mit dem Kläger in Anspruch genommene Haftpflichtversicherer einen gemeinsamen Anwalt mit der Verteidigung gegen die Widerklage beauftragt, während der Kläger bei der Geltendmachung des Klageanspruchs durch einen eigenen Anwalt vertreten wird, sind regelmäßig notwendig und erstattungsfähig.*)
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