Immobilien- und Mietrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
693 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2020
IMRRS 2020, 0530LG München I, Urteil vom 07.02.2020 - 37 O 18934/17
1. Ein Erlaubnistatbestand des RDG ist für die mit der "fiduziarischen Inkassozession" intendierte gebündelte Durchsetzung einer Vielzahl äußerst heterogener Ansprüche mit einer Vergütung der Klagepartei auf Basis einer Erfolgsbeteiligung unter Einbeziehung eines dritten Prozessfinanzierers nicht erfüllt.*)
2. Die Vertragspflichten der Klagepartei gegenüber ihren Kunden sind im vorliegenden Fall keine Inkassodienstleistung im Sinne des RDG. Gemessen an einer Gesamtschau der vertraglichen Regeln, des Auftretens der Klagepartei gegenüber ihren Kunden und der tatsächlichen Durchführung sind die Vertragspflichten der Klägerin von vorneherein ausschließlich auf eine gerichtliche Durchsetzung der Ansprüche gerichtet. Es liegt daher ein Verstoß gegen § 3 RDG vor.*)
3. Unerlaubt ist die Rechtsdienstleistung zudem gem. § 4 RDG, da ihre Erfüllung durch andere Leistungspflichten der Klagepartei unmittelbar beeinflusst und gefährdet wird. Eine solche Beeinflussung und Gefährdung der ordnungsgemäßen Erfüllung einer anderen Leistungspflicht liegt hier vor - sowohl im Verhältnis der Klagepartei zu ihren jeweils einzelnen Kunden als auch im Verhältnis der Klagepartei zu ihren Kunden einerseits und dem Prozessfinanzierer andererseits. Dabei ist auch die Leistungspflicht der Klagepartei gegenüber dem Prozessfinanzierer im Verhältnis zur Leistungspflicht der Klagepartei gegenüber ihren Kunden eine "andere Leistungspflicht" im Sinne des § 4 RDG. Es handelt sich hier um zwei unterschiedliche Leistungspflichten aus getrennten Vertragsverhältnissen mit jeweils unterschiedlichen Personen.*)
4. Die Abtretungen an die Klagepartei sind gem. § 134 BGB in Verbindung mit § 3 und § 4 RDG nichtig. Das Vorhandensein einer Registrierung gem. § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 RDG steht der Nichtigkeitsfolge nicht entgegen.*)
5. Auch die Gesamtabwägung unter Berücksichtigung des Schutzzwecks des RDG und der grundrechtlich geschützten Berufsfreiheit der Klagepartei sowie der Eigentumsgarantie ihrer Kunden führt zu einer Bewertung der Dienstleistung als verbotene Rechtsdienstleistung und zur Nichtigkeit der Abtretungen.*)
VolltextIMRRS 2020, 0489
OLG München, Beschluss vom 22.04.2020 - 31 Wx 147/19
1. Der Grundsatz, dass bei Vertretung eines Anwalts in eigener Sache in einem Spruchverfahren kein Rechtsschutzinteresse für eine Festsetzung des Geschäftswerts zur Berechnung der Rechtsanwaltsgebühren besteht, gilt nicht, sofern eine Rechtsanwaltsgesellschaft-mbH Antragsteller vertritt, die zugleich ihre Organe und Namensgeber sind.*)
2. Die Frage der Erstattungsfähigkeit etwaiger Kosten einer Rechtsanwaltsgesellschaft-mbH, die in einem Spruchverfahren Antragsteller vertritt, die zugleich ihre Organe und Namensgeber sind, ist allein im Kostenfestsetzungsverfahren zu klären.*)
VolltextIMRRS 2020, 0488
OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 08.04.2020 - 3 K 225.19
Bei der Festsetzung der zu erstattenden Kosten auch die auf die Vergütung des Rechtsanwalts entfallende Umsatzsteuer zu berücksichtigen, wenn der Erstattungsberechtigte eindeutig und unmissverständlich erklärt, dass er die Beträge nicht als Vorsteuer abziehen kann.
VolltextIMRRS 2020, 0462
BGH, Beschluss vom 11.03.2020 - XII ZB 446/19
Überträgt ein Rechtsanwalt die Notierung von Fristen einer Kanzleikraft, muss er durch geeignete organisatorische Maßnahmen oder durch konkrete Einzelanweisung sicherstellen, dass die Fristen zuverlässig festgehalten und kontrolliert werden. Bei notwendiger Korrektur einer Rechtsmittelfrist muss eine mündliche Einzelanweisung klar und präzise beinhalten, dass die Frist sofort und vor allen anderen Aufgaben im Fristenkalender zu korrigieren ist (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 19.02.2020 - XII ZB 458/19 - zur Veröffentlichung bestimmt).*)
VolltextIMRRS 2020, 0433
OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 13.02.2020 - 4 O 19/20
Auch nach Übersendung der Berufungszulassungsbegründungsschrift ist die Beauftragung eines Rechtsanwalts zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung dann nicht notwendig, wenn das Gericht den Antragsgegner ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass eine Erwiderung nicht veranlasst sei.*)
VolltextIMRRS 2020, 0429
OLG Frankfurt, Beschluss vom 24.03.2020 - 18 W 32/20
1. Stellen mehrere Streitgenossen gemeinsam einen einheitlichen Kostenfestsetzungsantrag, muss daraus deutlich werden, in welchen Beteiligungsverhältnissen oder - bei gleicher Beteiligung am Rechtsstreit - in welcher Gläubigerstellung (Teil-, Mit- oder Gesamtgläubiger) sie die Festsetzung begehren.*)
2. Der Kostengläubiger kann gem. § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO auch dann die Erstattung der Reisekosten seines Prozessbevollmächtigten verlangen, wenn dieser seinen Sitz am dritten Ort hat und zugleich Mitglied einer überörtlichen Sozietät ist, die auch über eine Niederlassung am Ort des Prozessgerichts verfügt.*)
VolltextIMRRS 2020, 0112
LG Chemnitz, Beschluss vom 09.12.2019 - 4 O 2009/13
Die Zusatzgebühr für besonders umfangreiche Beweisaufnahmen entsteht nur bei einem Beweistermin, bei dem es sich um einen echten Verhandlungstermin handeln muss. Ein Termin nur mit dem Sachverständigen genügt hierfür nicht.
VolltextIMRRS 2020, 0413
BGH, Beschluss vom 19.02.2020 - XII ZB 458/19
1. Überträgt ein Rechtsanwalt die Notierung von Fristen einer Bürokraft, muss er durch geeignete organisatorische Maßnahmen sicherstellen, dass die Fristen zuverlässig festgehalten und kontrolliert werden. Hierzu gehört insbesondere, dass die Rechtsmittelfristen in der Handakte notiert werden und die Handakte durch entsprechende Erledigungsvermerke oder auf sonstige Weise erkennen lässt, dass die Fristen in den Fristenkalender eingetragen worden sind (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 27.11.2013 - XII ZB 116/13, FamRZ 2014, 284 = IMR 2014, 83).*)
2. Erforderlich ist hierbei zudem die klare Anweisung, dass stets und unter allen Umständen zuerst die Fristen im Kalender eingetragen werden müssen, bevor ein entsprechender Vermerk in der Akte eingetragen werden kann.*)
3. Werden einem Rechtsanwalt die Akten im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Prozesshandlung vorgelegt, hat er den Ablauf von Rechtsmittelbegründungsfristen eigenverantwortlich zu prüfen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 23.01.2013 - XII ZB 167/11, FamRZ 2013, 1117 = IBRRS 2013, 2219 = IMRRS 2013, 1257).*)
VolltextIMRRS 2020, 0371
OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 13.03.2020 - 2 MB 5/20
Ein Rechtsanwalt darf das Empfangsbekenntnis über die Zustellung einer Entscheidung erst dann unterzeichnen und zurücksenden, wenn in den Handakten die Rechtsmittelfrist festgehalten und vermerkt ist, dass die Frist im Fristenkalender notiert worden ist.*)
VolltextIMRRS 2020, 0362
BGH, Urteil vom 13.02.2020 - IX ZR 140/19
1. Eine formularmäßige Vergütungsvereinbarung, welche eine Mindestvergütung des Rechtsanwalts in Höhe des Dreifachen der gesetzlichen Vergütung vorsieht, ist jedenfalls im Rechtsverkehr mit Verbrauchern wegen unangemessener Benachteiligung des Mandanten unwirksam, wenn das Mandat die Kündigung des Arbeitsverhältnisses des Mandanten betrifft und die Vergütungsvereinbarung zusätzlich eine Erhöhung des Gegenstandswerts um die Abfindung vorsieht.*)
2. Die formularmäßige Vereinbarung eines Zeithonorars, welche den Rechtsanwalt berechtigt, für angefangene 15 Minuten jeweils ein Viertel des Stundensatzes zu berechnen, benachteiligt den Mandanten jedenfalls im Rechtsverkehr mit Verbrauchern entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen.*)
3. Sieht eine Vergütungsvereinbarung ein Zeithonorar für Sekretariatstätigkeiten vor und eröffnet sie dem Rechtsanwalt die an keine Voraussetzungen gebundene Möglichkeit, statt des tatsächlichen Aufwandes pauschal 15 Minuten pro Stunde abgerechneter Anwaltstätigkeit abzurechnen, gilt insoweit die gesetzliche Vergütung als vereinbart.*)
VolltextIMRRS 2020, 0356
OLG Düsseldorf, Urteil vom 17.09.2019 - 24 U 211/18
1. Ein Dienstverhältnis über Dienste höherer Art gem. § 627 Abs. 1 BGB kann jederzeit und ohne die Angabe von Gründen mit sofortiger Wirkung gekündigt werden. Eine Störung des Vertrauensverhältnisses durch den Dienstberechtigten als Kündigenden muss weder dargelegt noch bewiesen werden.*)
3. Ist ein Erfolgshonorar vereinbart und tritt der Erfolg erst nach Vertragsbeendigung ein, dann muss festgestellt werden, welchen Anteil die bis zur Kündigung entfalteten Bemühungen des Dienstverpflichteten an dem letztlich erreichten Erfolg hatten. Diese Leistungen müssen (mit-)ursächlich geworden sein, wofür der Dienstverpflichtete die Darlegungs- und Beweislast trägt.*)
3. Besteht kein materiell-rechtlicher Zahlungsanspruch, ist nicht nur der auf der ersten Stufe geltend gemachte Auskunftsanspruch, sondern gleichzeitig der auf der zweiten Stufe bereits rechtshängige, aber noch unbestimmte Zahlungsanspruch abzuweisen. Der erwartete Zahlungsbetrag bestimmt den Streitwert, wobei auf die Vorstellung des Klägers zu Beginn der Instanz abzustellen ist.*)
VolltextIMRRS 2020, 0353
OLG Dresden, Beschluss vom 03.02.2020 - 4 W 918/19
1. An der haftungsausfüllenden Kausalität eines Anwaltsverschulden fehlt es, wenn infolge dessen zwar das Prozessziel verfehlt wird, die Forderung aber wegen Vermögenslosigkeit des in Anspruch Genommenen ohnehin nicht hätte durchgesetzt werden können.*)
2. Ein Franchisevertrag ist ein Ratenlieferungsvertrag im Sinne von § 510 Abs. 1 Nr. 3 BGB. Ist die Belehrung über das Widerrufsrecht fehlerhaft, kann er innerhalb von zwölf Monaten und 14 Tagen widerrufen werden.*)
VolltextIMRRS 2020, 0313
OLG Dresden, Beschluss vom 05.02.2020 - 4 U 418/19
1. Der Straftatbestand der Geldwäsche ist nur dann ein Schutzgesetz im Sinne des zivilrechtlichen Deliktsrechts, wenn die erforderliche Vortag in einem gewerbsmäßigen Betrug besteht, der allerdings nicht vollendet sein muss; auch ein konkreter Täter muss nicht bekannt sein.*)
2. Ein Rechtsanwalt, der auf seinem Geschäftskonto eingegangene Geldbeträge unbekannter Herkunft unter Abzug einer Provision ohne nähere Prüfung an einen Dritten auskehrt, obwohl ihm bekannt ist, dass dieser in der Vergangenheit in vergleichbare Vorfälle verwickelt war, handelt leichtfertig im Sinne des § 261 StGB.*)
VolltextIMRRS 2020, 0304
BGH, Beschluss vom 06.02.2020 - AnwZ (Brfg) 64/19
1. Um als Syndikusanwalt zugelassen zu werden, müssen die in § 46 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 BRAO genannten, fachlich unabhängig und eigenverantwortlich auszuübenden Tätigkeiten quantitativ und qualitativ den Schwerpunkt des Arbeitsverhältnisses darstellen.
2. Ein Anteil von etwa 70 bis 80 Prozent der insgesamt geleisteten Arbeit reicht regelmäßig aus. Ein Anteil von 65 Prozent anwaltlicher Tätigkeit liegt am unteren Rand des für eine anwaltliche Prägung des Arbeitsverhältnisses Erforderlichen.
3. Verwaltungstagungen und Schulungen stellen keine anwaltlichen Tätigkeiten dar.
VolltextIMRRS 2020, 0239
BGH, Urteil vom 13.02.2020 - IX ZR 90/19
1. Dem Rechtsschutzversicherer, der einen Prozess vorfinanziert hat, steht zur Ermittlung eines möglichen Herausgabeanspruchs ein Auskunftsanspruch gegen den durch seinen Versicherungsnehmer beauftragten Rechtsanwalt zu.*)
2. Finanziert der Rechtsschutzversicherer mit Einverständnis seines Versicherungsnehmers einen Prozess und überlässt der Mandant dem beauftragten Rechtsanwalt den Verkehr mit dem Rechtsschutzversicherer, ist von einer konkludenten Entbindung des Rechtsanwalts von der Verschwiegenheitsverpflichtung durch den rechtsschutzversicherten Mandanten auszugehen, soweit es die Abrechnung des Mandats betrifft.*)
VolltextIMRRS 2020, 0217
OLG München, Beschluss vom 04.02.2020 - 11 W 1542/19
1. Eine Partei kann einen Prozessbevollmächtigten am Wohn-/Geschäftsort und am Ort des Prozessgerichts beauftragen. Ausnahmsweise können auch die Kosten eines Anwalts an einem "dritten Ort" erstattungsfähig sein.
2. Liegen die Voraussetzungen für die Annahme eines "Hausanwalts" an einem dritten Ort vor, führt dies jedoch nicht dazu, dass anwaltliche Reisekosten in voller Höhe erstattungsfähig sind.
3. Reise-Mehrkosten sind nicht zu erstatten, wenn auch am Geschäftssitz der Partei ein gleichwertiger "Hausanwalt" auffindbar ist. Die Höhe der Reisekosten richtet sich dann nach der innerhalb des Gerichtsbezirks maximalen Entfernung eines Orts zum Gerichtsgebäude.
VolltextIMRRS 2020, 0214
OLG Koblenz, Urteil vom 04.12.2019 - 9 U 1067/19
1. Stellt jemand in offener Stellvertretung für den Eigentümer des betroffenen Grundstücks eine Bauvoranfrage, wird er damit i.S.v. § 2 Abs. 1 RDG in einer konkreten fremden Angelegenheit tätig.*)
2. Die Vertretung seiner Auftraggeber im Widerspruchsverfahren nebst Geltendmachung entsprechender Kostenerstattungsansprüche ist einem Architekten nicht nach § 5 Abs. 1 RDG erlaubt.*)
3. Die Rechtsanwaltskammern sind Verbände zur Förderung gewerblicher Interessen i.S.v. § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG, § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UKlaG.*)
4. Bei § 3 RDG handelt es sich um eine Marktverhaltensregel i.S.d. § 3a UWG.*)
VolltextIMRRS 2020, 0204
LG Mannheim, Beschluss vom 17.01.2020 - 1 S 71/19
Scheitert die Übertragung eines fristgebundenen Schriftsatzes per Telefax, ist der Rechtsanwalt nicht verpflichtet, den Schriftsatz über das besondere elektronische Anwaltspostfach zu versenden.*)
VolltextIMRRS 2020, 0182
LG Nürnberg-Fürth, Beschluss vom 27.09.2019 - 14 T 6001/19 WEG
Sind Parteien unterschiedlich am Rechtsstreit beteiligt, indem mehrere voneinander unabhängige Ansprüche zum Teil gegen eine Partei, zum anderen Teil gegen eine andere Partei geltend gemacht werden, ist auf Antrag der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit des Prozessvertreters der nur teilweise beteiligten Parteien abweichend festzustellen.
VolltextIMRRS 2020, 0183
LG München I, Beschluss vom 11.09.2019 - 1 T 10828/19
1. Werden mehrere gegen denselben WEG-Beschluss durch unterschiedliche Miteigentümer erhobene Beschlussanfechtungsklagen verbunden, zwingt dies zunächst keinen der Kläger, wegen § 50 WEG das Mandatsverhältnis zu seinem Rechtsanwalt für die Zukunft zu beenden und an dessen Stelle einen Rechtsanwalt zu beauftragen, der bereits einen oder mehrere andere Anfechtungskläger vertritt.
2. Im Berufungsverfahren kann jedoch etwas Anderes gelten. Jedenfalls dann, wenn die Kläger erstinstanzlich obsiegt haben und im Berufungsverfahren die Prozessrolle als Berufungsbeklagte wahrnehmen, kann es geboten sein, in Anwendung von § 50 WEG nur die Kosten der Vertretung durch einen Prozessbevollmächtigten zu erstatten.
VolltextIMRRS 2020, 0165
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 23.01.2020 - 12 W 16/19
1. Vertritt der Rechtsanwalt im Spruchverfahren mehrere Antragsteller, so beträgt der Gegenstandswert für seine Tätigkeit gem. § 31 Abs. 2 RVG mindestens 5.000 Euro multipliziert mit der Zahl der von ihm vertretenen Antragsteller.*)
2. Der Beschluss über die Wertfestsetzung für die Rechtsanwaltsgebühren gem. § 33 Abs. 1 RVG ist zuzustellen. Durch eine formlose Mitteilung wird die Beschwerdefrist des § 33 Abs. 3 Satz 3 RVG nicht in Lauf gesetzt.*)
VolltextIMRRS 2020, 0149
AG Wedding, Urteil vom 08.01.2020 - 22c C 233/19
Bietet ein Dienstleister Mietern einen sog. "Schutzbrief gegen Mieterhöhungen" an, wonach der Mieter für außergerichtliche Rechtsanwaltskosten aus einer Mandatierung eines Vertragsanwalts des Dienstleisters sowie im Falle einer Klage des Vermieters auf Zustimmung zu einer Mieterhöhung von Prozesskosten gegen ein Erfolgshonorar freistellt, stellt dies kein Fall einer Rechtsdienstleistung i.S.d. § 3 RDG, sondern lediglich eine Prozessfinanzierung dar.
VolltextIMRRS 2020, 0136
AG Grünstadt, Beschluss vom 12.11.2019 - 3 C 4/18
(kein amtlicher Leitsatz)
VolltextIMRRS 2020, 0241
BGH, Beschluss vom 15.01.2020 - V ZB 154/18
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextIMRRS 2020, 0089
OLG Köln, Beschluss vom 04.11.2019 - 17 U 44/18
1. Die Klausel in den Allgemeinen Mandatsbedingungen eines Rechtsanwalts, wonach in Viertelstundenschritten abgerechnet und ein Viertel des vereinbarten Stundensatzes für jede angefangene 15 Minuten berechnet wird, ist unwirksam.
2. Eine Klausel, wonach die abgerechneten Zeiten als anerkannt gelten, wenn der Mandant nicht binnen einer Frist von vier Wochen der Abrechnung widerspricht, stellt eine unangemessene Benachteiligung dar und ist ebenfalls unwirksam.
VolltextIMRRS 2020, 0053
LG Krefeld, Beschluss vom 10.09.2019 - 2 S 14/19
Ein Rechtsanwalt ist verpflichtet, bei Unerreichbarkeit des gerichtlichen Faxgeräts zur Fristwahrung das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) zu nutzen.*)
VolltextIMRRS 2020, 0041
OLG Hamm, Beschluss vom 20.12.2019 - 2 UF 234/19
1. Ein Rechtsanwalt genügt der von ihm geforderten üblichen Sorgfalt jedenfalls dann nicht mehr, wenn er dieselbe Kanzleikraft, die zuvor weisungswidrig den falsch adressierten und von ihm unterzeichneten fristgebundenen Schriftsatz gefertigt hat, anweist, einen korrigierten Schriftsatz zu erstellen, diesen ihm zur Unterschrift vorzulegen und anschließend an das dort aufgeführte Gericht zu übersenden, ohne die Durchführung dieser Weisung durch weitere Maßnahmen abzusichern (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 22.07.2015 - XII ZB 583/14, IBRRS 2015, 3555).*)
2. Dies gilt insbesondere, wenn der Rechtsanwalt die Kanzleikraft anweist, den korrigierten Ausdruck des Schriftsatzes nicht ihm selbst, sondern einem Sozietätskollegen zur Unterschrift vorzulegen, weil er selbst für den Rest des Tages außer Haus ist.*)
VolltextIMRRS 2020, 0029
OLG Dresden, Beschluss vom 18.11.2019 - 4 U 2188/19
Scheitert die Übertragung eines fristgebundenen Schriftsatzes per Telefax, ist der Rechtsanwalt verpflichtet, den Schriftsatz über das besondere elektronische Anwaltspostfach zu versenden. Das Unterlassen ist der vertretenen Partei nur dann nicht als schuldhaftes Versäumnis zuzurechnen, wenn glaubhaft gemacht wird, dass die Übermittlung aus dem beA nicht möglich war.*)
VolltextOnline seit 2019
IMRRS 2019, 1528OLG Frankfurt, Urteil vom 03.12.2019 - 8 U 129/18
1. Erwägt der Mandant den Abschluss eines Vergleichs, muss ihm sein Rechtsanwalt dessen Vor- und Nachteile darlegen. Dies gilt im besonderem Maße, wenn es sich um einen Abfindungsvergleich handelt.*)
2. Bei der Abwägung der Vor- und Nachteile eines Vergleichsabschlusses ist dem Rechtsanwalt ein Ermessensspielraum zuzubilligen.*)
VolltextIMRRS 2019, 1525
BGH, Urteil vom 19.09.2019 - IX ZR 22/17
1. Ein Rechtsanwalt, der mit der zwangsweisen Durchsetzung einer Forderung beauftragt worden ist und einen Titel gegen einen Schuldner des Mandanten erwirkt hat, hat zügig die Zwangsvollstreckung zu betreiben, soweit pfändbares Vermögen bekannt ist oder mit den Möglichkeiten, welche die Zivilprozessordnung bietet, ermittelt werden kann (Bestätigung von BGH, Urteil vom 07.09.2017 - IX ZR 71/16, Rz. 11, IBRRS 2017, 3280).*)
2. Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass eine Verzögerung der Zwangsvollstreckung zum Ausfall des Mandanten führen würde, muss der beauftragte Rechtsanwalt die Zwangsvollstreckung mit besonderer Beschleunigung betreiben. Er muss dann unter den verfügbaren Vollstreckungsmöglichkeiten diejenige auswählen, die am schnellsten zu einem Ergebnis führt.*)
VolltextIMRRS 2019, 1521
BGH, Urteil vom 27.11.2019 - VIII ZR 285/18
1. Der Begriff der Rechtsdienstleistung in Gestalt der Inkassodienstleistung (Forderungseinziehung) gem. § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG, die ein im Rechtsdienstleistungsregister eingetragener Inkassodienstleister nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG erbringen darf, ist unter Berücksichtigung der vom Gesetzgeber mit dem Rechtsdienstleistungsgesetz - in Anknüpfung an die Rechtsprechung des BVerfG - verfolgten Zielsetzung einer grundlegenden, an den Gesichtspunkten der Deregulierung und Liberalisierung ausgerichteten, die Entwicklung neuer Berufsbilder erlaubenden Neugestaltung des Rechts der außergerichtlichen Rechtsdienstleistungen nicht in einem zu engen Sinne zu verstehen. Vielmehr ist - innerhalb des mit diesem Gesetz verfolgten Schutzzwecks, die Rechtsuchenden, den Rechtsverkehr und die Rechtsordnung vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen zu schützen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 RDG) - eine eher großzügige Betrachtung geboten (im Anschluss an BVerfG, NJW 2002, 1190; NJW-RR 2004, 1570 (jeweils zum RBerG)).*)
2. Für die auf dieser Grundlage vorzunehmende Beurteilung, ob sich die Tätigkeit eines registrierten Inkassodienstleisters innerhalb seiner Inkassodienstleistungsbefugnis gem. § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG hält, lassen sich keine allgemeingültigen Maßstäbe aufstellen. Erforderlich ist vielmehr stets eine am Schutzzweck des Rechtsdienstleistungsgesetzes orientierte Würdigung der Umstände des Einzelfalls einschließlich einer Auslegung der hinsichtlich der Forderungseinziehung getroffenen Vereinbarungen. Dabei sind die Wertentscheidungen des Grundgesetzes in Gestalt der Grundrechte der Beteiligten sowie der Grundsatz des Vertrauensschutzes zu berücksichtigen und ist den Veränderungen der Lebenswirklichkeit Rechnung zu tragen (im Anschluss an BVerfG, NJW 2004, 672; NJW 2002, 1190, 1191 f.; NJW-RR 2004, 1570, 1571; BVerfGE 97, 12, 32 (jeweils zum RBerG)).*)
3. Überschreitet hiernach ein registrierter Inkassodienstleister seine Inkassodienstleistungsbefugnis nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG, kann darin ein Verstoß gegen § 3 RDG liegen. Ein solcher Verstoß hat, wenn die Überschreitung bei einer umfassenden Würdigung der Gesamtumstände aus der objektivierten Sicht eines verständigen Auftraggebers des Inkassodienstleisters zum einen eindeutig vorliegt und zum anderen unter Berücksichtigung der Zielsetzung des Rechtsdienstleistungsgesetzes in ihrem Ausmaß als nicht nur geringfügig anzusehen ist, die Nichtigkeit nach § 134 BGB der zwischen dem Inkassodienstleister und dessen Auftraggeber getroffenen Inkassovereinbarung einschließlich einer in diesem Zusammenhang erfolgten Forderungsabtretung zur Folge (Anschluss an und Fortführung von BGH, Urteil vom 30.10.2012 - XI ZR 324/11, NJW 2013, 59 Rz. 34 ff.; Urteil vom 11.12.2013 - IV ZR 46/13, NJW 2014, 847 Rz. 31; Urteil vom 21.10.2014 - VI ZR 507/13, NJW 2015, 397 Rz. 5; Urteil vom 11.01.2017 - IV ZR 340/13, VersR 2017, 277 Rz. 34; Urteil vom 21.03.2018 - VIII ZR 17/17, NJW 2018, 2254 Rz. 18; BVerfG, NJW 2002, 1190, 1192). *)
4. Von einer Nichtigkeit nach § 134 BGB ist danach insbesondere dann regelmäßig auszugehen, wenn der registrierte Inkassodienstleister Tätigkeiten vornimmt, die von vorneherein nicht auf eine Forderungseinziehung i.S.d. § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG, sondern etwa auf die Abwehr von Ansprüchen gerichtet sind oder eine über den erforderlichen Zusammenhang mit der Forderungseinziehung hinausgehende Rechtsberatung zum Gegenstand haben oder wenn das "Geschäftsmodell" des Inkassodienstleisters zu einer Kollision mit den Interessen seines Auftraggebers führt.*)
5. Nach diesen Maßstäben ist es von der Inkassodienstleistungsbefugnis eines nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG registrierten Inkassodienstleisters (noch) gedeckt, wenn dieser auf seiner Internetseite einen "Mietpreisrechner" zur - zunächst unentgeltlichen - Berechnung der ortsüblichen Vergleichsmiete zur Verfügung stellt und im Anschluss hieran dem Mieter die Möglichkeit gibt, ihn durch Anklicken eines Buttons mit der außergerichtlichen Durchsetzung von - näher bezeichneten - Forderungen und etwaigen Feststellungsbegehren gegen den Vermieter im Zusammenhang mit der "Mietpreisbremse" - unter Vereinbarung eines Erfolgshonorars in Höhe eines Drittels der jährlichen Mietersparnis (vier Monate) sowie einer Freihaltung des Mieters von sämtlichen Kosten - zu beauftragen und in diesem Zusammenhang die genannten Ansprüche zum Zweck der Durchsetzung treuhänderisch an den Inkassodienstleister abzutreten, der im Falle einer Erfolglosigkeit der eigenen außergerichtlichen Rechtsdienstleistungstätigkeit einen Vertragsanwalt mit der anwaltlichen und gegebenenfalls auch gerichtlichen Durchsetzung der Ansprüche beauftragen kann, zum Abschluss eines Vergleichs jedoch grundsätzlich nur mit Zustimmung des Mieters befugt ist.*)
6. Da damit (auch) die in diesem Rahmen erfolgte treuhänderische Abtretung der genannten im Zusammenhang mit der "Mietpreisbremse" stehenden Forderungen des Mieters (noch) nicht gegen ein gesetzliches Verbot (§ 3 RDG) verstößt und demzufolge nicht gem. § 134 BGB nichtig ist, ist der Inkassodienstleister im gerichtlichen Verfahren aktivlegitimiert, diese Ansprüche im Wege der Klage gegen den Vermieter geltend zu machen.*)
VolltextIMRRS 2019, 1490
OVG Saarland, Beschluss vom 03.12.2019 - 1 B 293/19
1. Eine beantragte Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist kann nur gewährt werden, wenn der Antragsteller ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert war.
2. Ein bevollmächtigter Rechtsanwalt kann sich nur dann vom eigenen Verschulden entlasten, wenn die Hilfsperson, der die Aufgabe übertragen war, das Alleinverschulden trifft und dies nachvollziehbar aufgeklärt werden kann.
3. Bleibt unklar, welcher Art die Versäumnisse waren, die zur Versäumung der Frist geführt haben, kann nicht ausgeschlossen werden, dass ein Verschulden der Prozessbevollmächtigten zumindest mitursächlich für die Nichtbeachtung der Beschwerdebegründungsfrist war.
VolltextIMRRS 2019, 1447
OVG Niedersachsen, Beschluss vom 14.11.2019 - 7 OA 35/19
Die Zusammenrechnung mehrerer Streitgegenstände nach § 39 Abs. 1 GKG setzt nicht voraus, dass die Streitgegenstände gleichzeitig geltend gemacht werden. Es kommt darauf an, dass mehrere Streitgegenstände in demselben Verfahren - hier der Klage - und in demselben Rechtszug - hier dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht - geltend gemacht werden.
VolltextIMRRS 2019, 1430
BGH, Beschluss vom 29.10.2019 - VI ZB 31/19
Zur Wiedereinsetzung bei mangelnder Notierung einer Vorfrist.*)
VolltextIMRRS 2019, 1424
LAG Nürnberg, Beschluss vom 19.09.2019 - 6 Ta 82/19
Fiktive Reisekosten bei einer Beauftragung einer Terminsvertretung nach § 5 RVG im Rahmen des § 121 Abs. 3 ZPO sind nicht erstattungsfähig, wenn durch die Beauftragung der Terminsvertretung keine zusätzlichen gesetzlichen Kosten entstanden sind.*)
VolltextIMRRS 2019, 1416
BGH, Beschluss vom 29.10.2019 - VIII ZB 104/18
Zur Frage der einen gestuften Schutz gegen Fristversäumnisse sicherstellenden Organisation der Ausgangskontrolle in einer Rechtsanwaltskanzlei (im Anschluss an BGH, Beschlüsse vom 08.01.2013 - VI ZB 78/11, Rz. 10, IBRRS 2013, 0456; vom 16.12.2013 - II ZB 23/12, IBRRS 2014, 0592; vom 11.03.2014 - VIII ZB 52/13, IBRRS 2014, 3462; vom 04.11.2014 - VIII ZB 38/14, Rz. 8, IBRRS 2014, 4222; IBR 2015, 104; vom 16.04.2019 - VI ZB 33/17, Rz. 8, IBRRS 2019, 2106).*)
VolltextIMRRS 2019, 1495
BGH, Beschluss vom 29.10.2019 - VIII ZB 103/18
Zur Frage der einen gestuften Schutz gegen Fristversäumnisse sicherstellenden Organisation der Ausgangskontrolle in einer Rechtsanwaltskanzlei (im Anschluss an BGH, Beschlüsse vom 08.01.2013 - VI ZB 78/11 = IBRRS 2013, 0456, NJW-RR 2013, 506 Rn. 10; vom 16.12.2013 - II ZB 23/12 = IBRRS 2014, 0592; vom 11.03.2014 - VIII ZB 52/13 = IBRRS 2014, 3462; vom 04.11.2014 - VIII ZB 38/14 = IBRRS 2014, 4222, NJW 2015, 253 Rn. 8; vom 09.12.2014 - VI ZB 42/13 = IBRRS 2015, 0077, NJW-RR 2015, 442 Rn. 8; vom 16.04.2019 - VI ZB 33/17 = IBRRS 2019, 2106, NJW-RR 2019, 950 Rn. 8).*)
VolltextIMRRS 2019, 1378
OLG Zweibrücken, Beschluss vom 18.09.2019 - 5 U 58/19
Ein Rechtsanwalt, der für den Eintritt der Verjährung eines werkvertraglichen Schadensersatzanspruchs verantwortlich ist, schuldet seinem Mandanten im Wege der Rechtsanwaltshaftung die Erstattung der Netto-Schadensbeseitigungskosten, wenn bei ordnungsgemäßer Mandatsbearbeitung gegenüber dem Werkunternehmer ein entsprechender Titel noch vor der Rechtsprechungsänderung des BGH (IBR 2018, 196) hätte erstritten werden können.*)
VolltextIMRRS 2019, 1372
OLG Schleswig, Urteil vom 14.10.2019 - 11 U 67/19
1. Wiedereinsetzung kann gewährt werden, wenn eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert war, die Frist zur Begründung der Berufung einzuhalten. Dabei steht das Verschulden des Prozessbevollmächtigten dem Verschulden der Klagepartei gleich.
2. Ein Prozessbevollmächtigter kann sich seiner Aufgabe, Fristen einzutragen und zu überwachen, nicht dadurch entziehen, dass er die Fristwahrung auf einen anderen Anwalt überträgt. Eine derartige Übertragung ist nur zulässig, wenn der unterbevollmächtigte Anwalt angeleitet und kontrolliert wird.
VolltextIMRRS 2019, 1359
OLG München, Beschluss vom 28.10.2019 - 34 Wx 444/19 Kost
Eine einer Kostenfestsetzung zugrundeliegende Beschwerdeentscheidung, in der neben der Zwischenverfügung nach § 18 GBO auch über einen weitergehenden Antrag entschieden wird, stellt sich nicht als bloße Entscheidung über eine Neben- oder Zwischenentscheidung des Grundbuchamts i.S.v. Nr. 3500 VV-RVG dar.*)
VolltextIMRRS 2019, 1356
BGH, Urteil vom 30.09.2019 - AnwZ (Brfg) 63/17
1. Für die anwaltliche Prägung des Arbeitsverhältnisses ist entscheidend, dass die anwaltliche Tätigkeit den Kern oder Schwerpunkt der Tätigkeit darstellt, mithin das Arbeitsverhältnis durch die anwaltliche Tätigkeit beherrscht wird.*)
2. Ein Anteil von 65 % anwaltlicher Tätigkeit liegt am unteren Rand des für eine anwaltliche Prägung des Arbeitsverhältnisses Erforderlichen.*)
VolltextIMRRS 2019, 1337
AG Idstein, Beschluss vom 07.08.2019 - 3 C 165/19
1. Für Klagen Dritter gegen Wohnungseigentümer, die sich auf das Sondereigentum beziehen, ist nach § 43 Nr. 5 WEG das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk sich die Wohnung befindet.
2. Dies ist auch bei Honoraransprüchen eines Rechtsanwalts zu bejahen, der im Auftrag eines Wohnungseigentümers Ansprüche wegen des Sondereigentums geltend macht.
VolltextIMRRS 2019, 1267
SG Kassel, Beschluss vom 14.10.2019 - S 7 SF 15/19
Die Terminsgebühr nach Ziffer 3104 VV-RVG i.V.m. Vorbemerkung 3 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 VV-RVG entsteht auch, wenn die außergerichtliche Mitwirkung an einer Besprechung, die auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichtet war, fernmündlich, von kurzer Dauer und sogar erfolglos war (nach BGH, Beschluss vom 20.11.2006 - II ZB 9/06, IBRRS 2007, 0264).*)
VolltextIMRRS 2019, 1239
OLG Rostock, Urteil vom 26.02.2019 - 24 U 1/17
Ein Rechtsanwalt haftet für vermeidbare steuerlich nachteilige Auswirkungen einer von ihm empfohlenen Vertragsgestaltung grundsätzlich auch dann, wenn eine Beratung in steuerrechtlicher Hinsicht nicht ausdrücklich Inhalt des ihm erteilten Mandats gewesen ist.*)
VolltextIMRRS 2019, 1170
BGH, Beschluss vom 12.09.2019 - IX ZB 13/19
1. Der Rechtsanwalt darf das Empfangsbekenntnis für eine Urteilszustellung erst unterzeichnen, wenn in den Handakten die Rechtsmittelfrist festgehalten und vermerkt ist, dass die Frist im Fristenkalender notiert worden ist.*)
2. Rechtsmittel- und Rechtsmittelbegründungsfristen müssen so notiert werden, dass sie sich von gewöhnlichen Wiedervorlagefristen deutlich abheben.*)
VolltextIMRRS 2019, 1155
BGH, Urteil vom 12.09.2019 - IX ZR 190/18
War ein Partner mit der Bearbeitung eines Auftrags befasst, endet seine Mithaftung nicht mit der Abgabe des Mandats innerhalb der Partnerschaftsgesellschaft.*)
VolltextIMRRS 2019, 1148
BGH, Beschluss vom 21.08.2019 - XII ZB 93/19
Auch ein sich selbst vertretender Rechtsanwalt hat Vorkehrungen dafür zu treffen, dass im Falle seiner Erkrankung ein Vertreter die notwendigen Verfahrenshandlungen vornimmt.*)
VolltextIMRRS 2019, 1099
BGH, Beschluss vom 08.08.2019 - VII ZB 35/17
Der Einzelanwalt, der am Tag des Ablaufs der Berufungsbegründungsfrist unvorhergesehen erkrankt und deshalb nicht mehr in der Lage ist, die Berufungsbegründung rechtzeitig fertigzustellen, genügt seinen Sorgfaltspflichten regelmäßig dann, wenn er einen Vertreter beauftragt, der einen Fristverlängerungsantrag stellt. Erteilt die Gegenseite in diesem Fall die zur Fristverlängerung gemäß § 520 Abs. 2 ZPO erforderliche Einwilligung nicht und wird die Frist deshalb nicht verlängert, ist dem Berufungsführer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist zu gewähren (Fortführung von BGH, IBR 2009, 1368 - nur online).*)
VolltextIMRRS 2019, 1035
OVG Thüringen, Beschluss vom 06.03.2019 - 2 EO 768/18
1. Bei Fristen für die Begründung eines Rechtsmittels muss der Rechtsanwalt dafür Sorge tragen, dass er sich rechtzeitig auf die Fertigung der Rechtsmittelbegründung einstellen sowie Unregelmäßigkeiten und Zwischenfällen vor Fristablauf Rechnung tragen kann. Daher muss er einen über die voraussichtliche Übermittlungsdauer des eigentlichen Telefaxvorgangs hinausgehenden Sicherheitszuschlag einkalkulieren.*)
2. Ein Rechtsanwalt handelt fahrlässig, wenn er 21 Minuten vor Fristablauf mit der Telefax-Übermittlung eines 20-seitigen Schriftsatzes beginnt, nicht glaubhaft machen kann, dass er unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Übermittlungszeit mit einem fristgerechten Eingang rechnen durfte, und darüber hinaus keine Zeitreserve einplante.*)
3. Der Sicherheitszuschlag gilt nicht nur für den Fall, dass der Zielanschluss belegt ist, sondern für allfällige sonstige Übertragungsprobleme.*)
VolltextIMRRS 2019, 1047
BGH, Beschluss vom 20.08.2019 - VIII ZB 19/18
Scheitert die Übermittlung eines fristgebundenen Schriftsatzes an der temporären Belegung oder Störung des Telefaxempfangsgeräts des Gerichts, darf der Prozessbevollmächtigte der Partei nicht ohne Weiteres mehrere Stunden vor Ablauf des letzten Tages der Frist - vorliegend bereits gegen 20.00 Uhr - zusätzliche Übermittlungsversuche einstellen (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 04.11.2014 - II ZB 25/13, NJW 2015, 1027 Rz. 21).*)
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