Immobilien- und Mietrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
719 Entscheidungen insgesamt
Online seit März
IMRRS 2024, 0369BGH, Beschluss vom 06.02.2024 - II ZB 23/22
Gemäß § 2 Abs. 1 PartGG i.d.F. vom 10.08.2021, in Kraft getreten am 01.01.2024, muss der Name der Partnerschaft nur noch den Zusatz "und Partner" oder "Partnerschaft" enthalten. Die Aufnahme des Namens mindestens eines Partners ist nicht mehr erforderlich.*)
VolltextIMRRS 2024, 0345
OLG Hamm, Urteil vom 22.02.2024 - 22 U 29/23
1. Sendet ein Rechtsanwalt über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) an einen anderen Rechtsanwalt ein Schreiben, ist dieses dem Empfänger zugegangen, wenn das Dokument auf dem Server für den Empfänger abrufbereit während seiner üblichen oder etwaig darüber hinaus nach außen bekannt gegebenen Büroöffnungszeiten eingeht. Unerheblich für den Zugangszeitpunkt ist, wann die Benachrichtigungs-E-Mail über den Eingang beim empfangenden Rechtsanwalt auf seinem E-Mail-Server eingegangen ist.*)
2. Tritt bei einem notariellen Grundstückskaufvertrag für einen Vertragspartner ein vollmachtlos handelnder Vertreter auf und fordert der andere Teil den Vertretenen gem. § 177 Abs. 2 BGB zur Erklärung über die Genehmigung auf, dann ist die Genehmigung dem Auffordernden nicht dadurch zugegangen, dass sie beim beurkundenden Notar eingegangen ist. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Notar auch für diesen Fall zur Entgegennahme bevollmächtigt ist (vorliegend verneint).*)
VolltextIMRRS 2024, 0314
OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 02.01.2024 - 3 B 69/23
Im auf Familiennachzug gerichteten Visumverfahren wird ein auswärtiger Rechtsanwalt gem. § 166 Abs. 1 VwGO, § 121 Abs. 3 ZPO zu den Bedingungen eines im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassenen Rechtsanwalts beigeordnet, wenn ihm die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung mittels Bild- und Tonübertragung nach § 102a VwGO zumutbar ist. Das ist jedenfalls erfüllt, wenn der Sachverhalt geklärt ist und es in erster Linie um Rechtsfragen geht.*)
VolltextIMRRS 2024, 0311
OLG Dresden, Urteil vom 12.12.2023 - 4 U 867/23
1. Der Verjährungsbeginn gegen einen anwaltlichen Berater beginnt erst zu dem Zeitpunkt, zu dem der Mandant aus den ihm bekannten Umständen den Schluss auf einen Schadensersatzanspruch zieht oder hätte ziehen können.*)
2. Hat der Mandant sich für die Durchführung des Berufungsverfahrens entschieden, ist die verspätete Begründung auch dann ein anwaltlicher Fehler, wenn der Mandant eine zugesagte Zuarbeit verspätet erbringt.*)
3. Die Feststellung eines Parteivorbringen als unstreitig in den Entscheidungsgründen eines Urteils ist für das Berufungsverfahren zu Grunde zu legen, wenn ein Berichtigungsantrag nicht gestellt wurde.*)
VolltextOnline seit Februar
IMRRS 2024, 0296LG München I, Beschluss vom 06.11.2023 - 1 S 12945/23 WEG
1. Die Überwachungspflicht des Rechtsanwalts, dem die Handakten zwecks Fertigung der Berufungsschrift vorgelegt werden, beschränkt sich nicht nur auf die Prüfung, ob die Berufungsfrist zutreffend notiert ist, sondern erstreckt sich auch auf die ordnungsgemäße Notierung der Berufungsbegründungsfrist, die mit der Zustellung des erstinstanzlichen Urteils zu laufen beginnt und deren Ablauf daher im Zeitpunkt der Fertigung der Berufungsschrift bereits feststeht.
2. Der Rechtsanwalt kann sich zwar von der routinemäßigen Fristberechnung und Fristenkontrolle durch Übertragung dieser Tätigkeit auf zuverlässige und sorgfältig überwachte Bürokräfte entlasten. Hiervon ist die Prüfung des Fristablaufs im Zusammenhang mit der Bearbeitung der Sache zu unterscheiden. Diesen hat der Rechtsanwalt eigenverantwortlich nachzuprüfen, wenn ihm die Sache zur Vorbereitung der fristgebundenen Prozesshandlung vorgelegt wird.
VolltextIMRRS 2024, 0291
BGH, Beschluss vom 17.01.2024 - XII ZB 88/23
1. Die Glaubhaftmachung der vorübergehenden Unmöglichkeit der Einreichung eines Schriftsatzes als elektronisches Dokument bedarf einer aus sich heraus verständlichen, geschlossenen Schilderung der tatsächlichen Abläufe oder Umstände. Hieran fehlt es, wenn die glaubhaft gemachten Tatsachen jedenfalls auch den Schluss zulassen, dass die Unmöglichkeit nicht auf technischen, sondern auf in der Person des Beteiligten liegenden Gründen beruht (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 01.03.2023 - XII ZB 228/22, IBRRS 2023, 0997 = FamRZ 2023, 879, und vom 21.09.2022 - XII ZB 264/22, IMR 2023, 83 = FamRZ 2022, 1957).*)
2. Zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei unzureichender Glaubhaftmachung einer vorübergehenden technischen Unmöglichkeit gem. § 130d Satz 2 und 3 ZPO.*)
IMRRS 2024, 0288
OLG Bamberg, Beschluss vom 18.01.2024 - 2 WF 177/23
1. Einseitige Gespräche nur einer Partei mit dem Gericht stellen keine Besprechung i.S.v. Vorb. 3 Abs. 3 Nr. 2 VV-RVG dar. Erforderlich ist vielmehr stets die Beteiligung von zumindest zwei am Verfahren Beteiligten mit dem Ziel, im Rahmen der Besprechung eine Erledigung des Verfahrens herbeizuführen.*)
2. Ein Telefongespräch zwischen dem Verfahrensbevollmächtigten einer Partei und dem zuständigen Richter kann daher mangels Einbeziehung der Gegenseite keine Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG i.V.m. Vorb. 3 Abs. 3 VV-RVG auslösen.*)
VolltextIMRRS 2024, 0285
OLG Hamm, Beschluss vom 15.01.2024 - 22 U 13/23
1. Die anwaltlichen Sorgfaltsanforderungen an die Überprüfung des ordnungsgemäßen Zugangs fristgebundener Schriftsätze bei Versendung über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) erfordern eine präzise Einweisung des für die Versendung zuständigen Personals durch den Rechtsanwalt. Diese hat sich darauf zu beziehen, wo und wie die automatische digitale Eingangsbestätigung i.S.v. § 130a Abs. 5 Satz 2 ZPO in der beA-Webanwendung zu finden ist und welcher Inhalt den ordnungsgemäßen Eingang der elektronischen Nachricht bei Gericht anzeigt.*)
2. Die erfolgreiche Übermittlung der elektronischen Nachricht an das Gericht über das beA wird in der Webanwendung des Systems durch den Meldetext "Request executed", dem Eingangsdatum und dem Übermittlungsstatus "Erfolgreich" angezeigt (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 30.03.2023 - III ZB 13/22, Rz. 10, IBRRS 2023, 1275 = IMRRS 2023, 0569).*)
3. Verwendet die versendende Anwaltskanzlei eine Software, die über eine Schnittstelle zur Webanwendung des beA verfügt, kann ein von der Software eigens generiertes Dokument mit der Bezeichnung "Zustellbestätigung" nur dann ein taugliches Ersatzdokument der automatischen Eingangsbestätigung i.S.v. § 130a Abs. 5 Satz 2 ZPO und somit positiver Zustellnachweis sein, wenn es dieselben relevanten Prüfungsmerkmale wie der originäre Nachweis in der Webanwendung des beA aufweist. Die erforderliche anwaltliche Einweisung des für die Versendung zuständigen Personals muss sich in diesem Fall auch auf die Identifizierung dieser Merkmale in dem Ersatzdokument beziehen.*)
VolltextIMRRS 2024, 0277
OLG Hamburg, Beschluss vom 20.02.2024 - 4 W 21/24
1. Eine Zusatzgebühr für „besonders umfangreiche Beweisaufnahmen“ nach VV RVG Nr. 1010 setzt voraus, dass in mindestens drei gerichtlichen Terminen Sachverständige oder Zeugen vernommen wurden. Findet nur in zwei gerichtlichen Terminen eine Beweisaufnahme statt, entsteht keine Zusatzgebühr.
2. Die Gebührenvorschrift des VV RVG Nr. 1010 ist auch nicht auf andere Fälle einer umfangreichen Beweisaufnahme entsprechend anwendbar.
VolltextIMRRS 2024, 0276
OLG Jena, Urteil vom 26.01.2024 - 9 U 364/18
1. Zu den Beratungspflichten eines Rechtsanwalts bei Wegfall der Erfolgsaussicht eines Rechtsstreits nach Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung.*)
2. Einheitlichkeit des Streitgegenstands einer Schadensersatzklage wegen anwaltlicher Beratungspflichtverletzung in Bezug auf die Einleitung und Fortführung eines aussichtslosen bzw. aussichtslos gewordenen Rechtsstreits.*)
3. Der Annahme der Aussichtlosigkeit der Rechtsverfolgung steht es hier nicht entgegen, dass sich der Bundesgerichtshof in einschlägigen Urteilen in Parallelverfahren nicht ausdrücklich mit der Vereinbarkeit seiner Entscheidung mit dem Unionsrecht auseinandergesetzt hat.*)
4. Die Möglichkeit einer Verfassungsbeschwerde gegen eine letztinstanzliche Entscheidung rechtfertigt die Fortführung eines nach der einschlägigen Rechtsprechung der Fachgerichte aussichtslosen Rechtsstreits grundsätzlich nicht.*)
5. An der der anwaltlichen Beratung zugrunde zu legenden fehlenden Erfolgsaussicht der weiteren Rechtsverfolgung ändert auch die Tatsache nichts, dass die Rechtsanwälte beim Bundesgerichtshof die Durchführung des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens in Parallelverfahren befürwortet haben.*)
6. Die aktuelle einschlägige höchstrichterliche Rechtsprechung hat ein auf das betroffene Rechtsgebiet spezialisierter Rechtsanwalt, der mit einer Vielzahl ähnlich gelagerter Verfahren mandatiert ist, im besonderen Maße zeitnah zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Beratung zu berücksichtigen. Er ist gehalten, sich über die online verfügbare Entscheidungsdatenbank des Bundesgerichtshofs über die fortlaufende Rechtsprechung zu informieren.*)
7. Ein auf Kapitalanlagerecht spezialisierter Rechtsanwalt, der für die von ihm vertretenen Anleger massenhaft Güteanträge zur Hemmung der Verjährung gestellt hatte und bundesweit Klageverfahren betrieb, musste die Entwicklung der Rechtsprechung zu den Güteanträgen im besonderen Maße verfolgen. Dass im Jahr 2015 zahlreiche Revisions- bzw. Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren beim Bundesgerichtshof anhängig waren, bei denen (auch) die Hemmungswirkung von Güteanträgen gegenständlich war, musste einem auf diesem Feld tätigen Rechtsanwalt bekannt sein, so dass er die höchstrichterliche Entscheidung zu erwarten und zeitnah zur Kenntnis zu nehmen hatte. Dieser Zeitpunkt ist zum 30.09.2015 eingetreten.*)
8. Mit einem Inzidentantrag nach § 717 Abs. 2 Satz 2 1. Alt. ZPO können Rechtshängigkeitszinsen gem. § 717 Abs. 2 Satz 2 2. Alt. ZPO nur dann verlangt werden, wenn zugleich ein Vollstreckungsschaden i.S.d. § 717 Abs. 2 Satz 1 ZPO geltend gemacht wird.*)
VolltextIMRRS 2024, 0241
AGH Bayern, Urteil vom 16.11.2023 - III-4-6/23
1. Einem Rechtsanwalt kann die Befugnis, die Bezeichnung als Fachanwalt zu führen, entzogen werden, wenn er die gem. § 15 FAO vorgeschriebenen Fortbildungen nicht wahrnimmt.
2. Hinsichtlich der Entscheidung, ob ein Widerruf auszusprechen ist, wenn ein Rechtsanwalt eine vorgeschriebene Fortbildung nicht absolviert hat und keine besonderen Gründe vorliegen, die einen Verstoß gegen die Fortbildungspflicht entschuldigen, ist regelmäßig von einer Ermessensreduzierung auf Null auszugehen.
VolltextIMRRS 2024, 0239
OLG Zweibrücken, Beschluss vom 04.12.2023 - 9 U 141/23
Eine über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) eingereichte Berufungsschrift, die weder einfach noch qualifiziert elektronisch signiert wurde, ist als unzulässig zu verwerfen.
VolltextIMRRS 2024, 0208
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12.12.2023 - 22 U 140/23
1. Das elektronische Dokument muss von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übertragungsweg eingereicht werden. Ein elektronisches Dokument, das aus einem besonderen elektronischen Anwaltspostfach (beA) versandt wird und nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist, ist nur dann auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht worden, wenn die das Dokument signierende und somit verantwortende Person mit der des tatsächlichen Versenders übereinstimmt.
2. Die einfache Signatur soll sicherstellen, dass die von dem Übermittlungsweg beA ausgewiesene Person mit der Person identisch ist, die mit der wiedergegebenen Unterschrift die inhaltliche Verantwortung für das Dokument übernimmt. Ist die Unterschrift nicht lesbar oder wird als einfache Signatur lediglich das Wort „Rechtsanwalt“ ohne Namensangabe verwendet, kann sie diese Funktion nicht erfüllen.
3. Die einfache Signatur Rechtsanwalt mit dem Zusatz Dysfunktionen lässt keinen Rückschluss darauf zu, welcher Rechtsanwalt oder welche Rechtsanwältin die Verantwortung für den Schriftsatz übernommen hat. Es kann nicht überprüft werden, ob die Person, die den Schriftsatz einfach signiert hat, mit der Person identisch ist, die den Schriftsatz auf dem sicheren Übermittlungsweg eingereicht hat.
4. Auch wenn auf dem Briefkopf nur ein Rechtsanwalt ausgewiesen ist, steht damit nicht fest, dass er den Schriftsatz gefertigt und die Verantwortung dafür übernommen hat. Denn ein nach außen hin als Einzelanwalt auftretender Rechtsanwalt kann weitere Rechtsanwälte beschäftigen oder einen anderen Rechtsanwalt mit der Fertigung der Berufungsschrift beauftragt haben (Anschluss an BGH, IBR 2023, 106, und OLG Karlsruhe, Beschluss vom 06.09.2021 - 17 W 13/21, IBRRS 2021, 3572 = IMRRS 2021, 1340; entgegen BAG, IBR 2023, 46).
VolltextIMRRS 2024, 0207
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16.10.2023 - 22 U 140/23
1. Das elektronische Dokument muss von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übertragungsweg eingereicht werden. Ein elektronisches Dokument, das aus einem besonderen elektronischen Anwaltspostfach (beA) versandt wird und nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist, ist nur dann auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht worden, wenn die das Dokument signierende und somit verantwortende Person mit der des tatsächlichen Versenders übereinstimmt.
2. Die einfache Signatur soll sicherstellen, dass die von dem Übermittlungsweg beA ausgewiesene Person mit der Person identisch ist, die mit der wiedergegebenen Unterschrift die inhaltliche Verantwortung für das Dokument übernimmt. Ist die Unterschrift nicht lesbar oder wird als einfache Signatur lediglich das Wort „Rechtsanwalt“ ohne Namensangabe verwendet, kann sie diese Funktion nicht erfüllen.
3. Die einfache Signatur Rechtsanwalt mit dem Zusatz Dysfunktionen lässt keinen Rückschluss darauf zu, welcher Rechtsanwalt oder welche Rechtsanwältin die Verantwortung für den Schriftsatz übernommen hat. Es kann nicht überprüft werden, ob die Person, die den Schriftsatz einfach signiert hat, mit der Person identisch ist, die den Schriftsatz auf dem sicheren Übermittlungsweg eingereicht hat.
4. Auch wenn auf dem Briefkopf nur ein Rechtsanwalt ausgewiesen ist, steht damit nicht fest, dass er den Schriftsatz gefertigt und die Verantwortung dafür übernommen hat. Denn ein nach außen hin als Einzelanwalt auftretender Rechtsanwalt kann weitere Rechtsanwälte beschäftigen oder einen anderen Rechtsanwalt mit der Fertigung der Berufungsschrift beauftragt haben (Anschluss an BGH, IBR 2023, 106, und OLG Karlsruhe, Beschluss vom 06.09.2021 - 17 W 13/21, IBRRS 2021, 3572 = IMRRS 2021, 1340; entgegen BAG, IBR 2023, 46).
VolltextIMRRS 2024, 0177
BGH, Beschluss vom 10.01.2024 - IV ZR 29/23
Ein Prozessbevollmächtigter, der erkennt, eine Rechtsmittelbegründungsfrist nicht einhalten zu können, muss durch einen rechtzeitig gestellten Antrag auf Fristverlängerung dafür Sorge tragen, dass ein Wiedereinsetzungsgesuch nicht notwendig wird, soweit die Fristverlängerung rechtlich zulässig und ein Vertrauen auf deren Bewilligung begründet ist.
VolltextOnline seit Januar
IMRRS 2024, 0122OLG Bremen, Beschluss vom 11.01.2024 - 1 W 30/23
1. Bei der Gebühr nach Nr. 3403 VV RVG handelt es sich um eine Auffangregelung, die auch für Tätigkeiten eines nicht beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts im Rahmen eines Einzelauftrags in Bezug auf ein Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren anfallen kann.*)
2. Für Tätigkeiten wie die Entgegennahme der Nichtzulassungsbeschwerde und der Bitte des Anwalts der Gegenseite, zunächst noch keinen Prozessbevollmächtigten beim Bundesgerichtshof zu bestellen, fällt für den Prozessbevollmächtigten des Berufungsverfahrens keine Gebühr nach Nr. 3403 VV RVG für Einzeltätigkeiten im Rahmen des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens an, da diese Tätigkeiten noch zum Berufungsverfahren zählen und als durch die dort anfallende Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3200 VV RVG abgegolten gelten.*)
VolltextIMRRS 2024, 0121
OLG Bamberg, Urteil vom 15.06.2023 - 12 U 89/22
1. Bei der Beurteilung, ob eine vertragliche Regelung dem Transparenzgebot aus § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB genügt, ist auf die Erwartungen und Erkenntnismöglichkeiten eines typischen Vertragspartners bei Verträgen der geregelten Art abzustellen. Auch weitergehende Kenntnisse und Verständnismöglichkeiten des konkreten Vertragspartners ändern grundsätzlich nichts an der Verletzung des Transparenzgebots und der Unwirksamkeit der Klausel.
2. Ist eine Vertragsklausel (hier: eine Zeitvergütungsvereinbarung) für den typischen Kunden intransparent, für den konkreten Vertragspartner (hier: einen vormals als Rechtsanwalt in einer Großkanzlei tätigen Juristen) aber verständlich, ist dies jedoch bei der Inhaltskontrolle eines Verbrauchervertrags im Individualprozess gem. § 310 Abs. 3 Nr. 3 BGB als Begleitumstand zu berücksichtigen und kann die Unwirksamkeit der Klausel nicht mehr aus einer Verletzung des Transparenzgebots hergeleitet werden.
3. Bei einem Anwaltshonorar, das die gesetzlichen Gebühren um mehr als das Fünffache übersteigt, besteht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass es unangemessen hoch ist. Diese Vermutung führt dazu, dass der Anwalt darlegen und beweisen muss, dass und in welchem Umfang das vereinbarte Honorar für das konkrete Mandat angemessen ist.
4. Zur Widerlegung der tatsächlichen Vermutung eines unangemessen hohen Honorars, das die gesetzlichen Gebühren um das 9,32-fache übersteigt, wegen der besonderen Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der ganz besonderen persönlichen Bedeutung der Angelegenheit für die Partei (hier: Wiedererlangung der Betreuung für ein Familienmitglied), der intensiven Mitwirkung der Partei an den Schriftsätzen des Anwalts und des besonderen Zeitaufwands für die Bearbeitung des Mandats.
5. Eine Mitteilung der Vergütungsberechnung in der Vergütungsklageschrift oder einem anderen Prozessschriftsatz genügt für die Beachtung des § 10 Abs. 1 Satz 1 RVG. Der Umstand, dass die Berechnung sachlich unzutreffend ist, nimmt der Berechnung nicht ihre Wirkung.
VolltextIMRRS 2024, 0074
LG München I, Urteil vom 11.10.2023 - 15 O 7223/23
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextIMRRS 2024, 0083
VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 14.12.2023 - 1 S 1173/23
Es stellt ein Verschulden i.S.v. § 60 Abs. 1 VwGO dar, die für das Erstellen des fristgebundenen Schriftsatzes notwendige Synchronisation zwischen dem lokalen PC des Anwalts und einem Arbeitssystem auf einem Server in einem weit entfernten Rechenzentrum erst fünf Minuten vor dem Ende der Rechtsmittelbegründungsfrist durchzuführen. Diese Synchronisation ist auf Leitungen außerhalb der Kanzlei und die Übermittlung über Internetverbindungen angewiesen. Daher müssen bei pflichtgemäßem Handeln ausreichende Zeitreserven für diese Synchronisation eingeplant werden.*)
VolltextIMRRS 2024, 0072
OLG Dresden, Beschluss vom 24.08.2023 - 4 U 444/23
Wird nicht dargelegt, dass der Prozessbevollmächtigte zunächst lediglich mit der außergerichtlichen Geltendmachung von Ansprüchen und erst später mit der Prozessführung beauftragt war, kommt der Ansatz einer Geschäftsgebühr für eine vorprozessuale Zahlungsaufforderung nicht in Betracht.*)
VolltextIMRRS 2024, 0064
BGH, Beschluss vom 30.11.2023 - III ZB 4/23
Für die einfache Signatur eines Schriftsatzes gem. § 130a Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 ZPO genügt es, wenn am Ende des Schriftsatzes der Name des Verfassers maschinenschriftlich wiedergegeben ist (Anschluss an BGH, IBR 2023, 106 = IMR 2023, 36; BAG, IBR 2021, 56; BSG, Beschluss vom 16.02.2022 - B 5 R 198/21 B, IBRRS 2022, 1059 = IMRRS 2022, 0401).*)
VolltextIMRRS 2024, 0047
BGH, Urteil vom 13.11.2023 - NotZ(Brfg) 7/22
Die Altersgrenze für Notare war auch zum hier maßgeblichen Zeitpunkt am 31.10.2021 mit deutschem Verfassungsrecht und Unionsrecht, insbesondere mit Art. 21 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sowie Art. 1, Art. 2 Abs. 2 Buchst. a, Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27.11.2000, vereinbar (Bestätigung von BGH, Urteil vom 21.08.2023 – NotZ(Brfg) 4/22, IBRRS 2023, 2378 = IMRRS 2023, 1076).*)
VolltextOnline seit 2023
IMRRS 2023, 1641OLG Hamm, Beschluss vom 01.12.2023 - 1 AGH 128/21
1. Ein Ablehnungsgesuch ohne Begründung ist unzulässig, da die Ablehnung dann stattfindet, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen.
2. Der Ablehnungsgrund ist glaubhaft zu machen. Fehlt es an der Benennung des Ablehnungsgrundes, kann nicht geprüft werden, ob die Voraussetzungen für eine Richterablehnung vorliegen oder nicht.
VolltextIMRRS 2023, 1604
BGH, Beschluss vom 20.10.2023 - AnwZ (Brfg) 27/23
1. Gegen ein Endurteil des Anwaltsgerichtshofs ist die Berufung nur statthaft, wenn sie vom Anwaltsgerichtshof oder vom Bundesgerichtshof zugelassen wird.
2. Hat der Anwaltsgerichtshof in seinem Urteil die Berufung nicht zugelassen, ist gegen diese Entscheidung lediglich der Antrag auf Zulassung der Berufung statthaft.
3. Eine Auslegung eines als Berufung bezeichneten Rechtsmittels als Zulassungsantrag ist nicht möglich, wenn das erhobene Rechtsmittel - trotz ordnungsgemäßer Belehrung - ausdrücklich als Berufung bezeichnet wird und keine Anhaltspunkte für eine etwa bestehende Absicht des Klägers bestehen, die Zulassung der Berufung zu beantragen.
4. Die Umdeutung eines als Berufung bezeichneten des Rechtsmittels in einen Antrag auf Zulassung der Berufung ist nur möglich, wenn der Kläger den Antrag auf Zulassung der Berufung noch innerhalb der Rechtsmittelfrist gestellt oder innerhalb dieser Frist beantragt hat, das unstatthafte Rechtsmittel als Antrag auf Zulassung der Berufung zu behandeln.
VolltextIMRRS 2023, 1660
BGH, Beschluss vom 22.05.2023 - VIa ZB 22/22
Beauftragt der Hauptbevollmächtigte einer Partei gegen ein Honorar einen Terminsvertreter, um den Anfall von abrechenbaren Kosten in einer das Honorar übersteigenden Höhe zu vermeiden, stellt das vereinbarte Honorar die Gegenleistung allein für die Wahrnehmung des Termins im eigenen Gebühreninteresse des Hauptbevollmächtigten dar und kann der Partei nicht als Aufwendung des Hauptbevollmächtigten in Rechnung gestellt werden (Anschluss an BGH, Beschluss vom 09.05.2023 - VIII ZB 53/21, IBRRS 2023, 1699 = IMRRS 2023, 0780).*)
VolltextIMRRS 2023, 1602
BGH, Beschluss vom 20.10.2023 - AnwZ (Brfg) 28/23
Reicht ein Rechtsanwalt für den Erwerb eines Fachanwaltstitels eine Reihe ähnlicher Fällen ein, müssen diese jedenfalls dann nicht voll angerechnet werden, wenn sie sich nicht wesentlich voneinander unterscheiden.
VolltextIMRRS 2023, 1601
OLG Brandenburg, Beschluss vom 19.10.2023 - 6 W 65/23
1. Der Rechtsanwalt kann die Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern. Jeder Rechtszug bildet eine Angelegenheit in diesem Sinne.
2. Zum Rechtszug gehören auch Zwischenstreite. Das sind nicht nur Streitigkeiten zwischen den Parteien des Hauptverfahrens, sondern grundsätzlich alle Vorbereitungs-, Neben- und Abwicklungstätigkeiten sowie solche Verfahren zu zählen, die mit dem Rechtszug zusammenhängen.
3. Auch das Verfahren über den Antrag auf Zurückweisung der Nebenintervention ist ein Zwischenstreit.
4. Der Rechtsanwalt verdient in dem Verfahren über den Antrag auf Zurückweisung einer Nebenintervention eine zusätzliche Gebühr nur, soweit sie nicht im Hauptsacheverfahren entstanden, sondern im Zwischenstreit angefallen ist.
VolltextIMRRS 2023, 1592
BGH, Beschluss vom 24.10.2023 - VI ZB 53/22
Ein Rechtsanwalt hat durch geeignete organisatorische Vorkehrungen dafür Sorge zu tragen, dass Fristversäumnisse möglichst vermieden werden. Hierzu gehört die allgemeine Anordnung, bei Prozesshandlungen, deren Vornahme ihrer Art nach mehr als nur einen geringen Aufwand an Zeit und Mühe erfordert, wie dies regelmäßig bei Rechtsmittelbegründungen der Fall ist, außer dem Datum des Fristablaufs noch eine grundsätzlich etwa einwöchige Vorfrist zu notieren. Die Eintragung einer Vorfrist bietet eine zusätzliche Fristensicherung. Sie kann die Fristwahrung in der Regel selbst dann gewährleisten, wenn die Eintragung einer Rechtsmittelbegründungsfrist versehentlich unterblieben ist.*)
VolltextIMRRS 2023, 1578
BGH, Beschluss vom 18.10.2023 - XII ZB 31/23
1. Überträgt ein Rechtsanwalt die Notierung von Fristen einer Kanzleikraft, muss er durch geeignete organisatorische Maßnahmen oder durch konkrete Einzelanweisung sicherstellen, dass die Fristen zuverlässig festgehalten und kontrolliert werden. Bei notwendiger Korrektur einer Rechtsmittelbegründungsfrist muss eine mündliche Einzelanweisung klar und präzise beinhalten, dass die Frist sofort und vor allen anderen Aufgaben im Fristenkalender zu korrigieren ist (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 11.03.2020 - XII ZB 446/19 -, FamRZ 2020, 938 = IBR 2020, 324).*)
2. Ein Rechtsanwalt muss allgemeine Vorkehrungen dafür treffen, dass das zur Wahrung von Fristen Erforderliche auch dann unternommen wird, wenn er unvorhergesehen ausfällt (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 19.10.2022 - XII ZB 113/21 -, NJW-RR 2023, 136 = IBRRS 2022, 3585 = IMRRS 2022, 1570).*)
VolltextIMRRS 2023, 1559
OLG Bremen, Beschluss vom 20.11.2023 - 2 W 48/23
Das Entgegenkommen einer Partei, in einem Prozessvergleich eine Regelung für einen nicht streitgegenständlichen Sachverhalt zu treffen, begründet keinen Vergleichsmehrwert, wenn damit verbundene Ansprüche bislang nicht konkret zwischen den Parteien im Streit standen.*)
VolltextIMRRS 2023, 1563
BGH, Beschluss vom 24.10.2023 - VI ZB 39/21
Zur Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr, wenn außergerichtlich als Nebenforderung geltend gemachte Ansprüche auf Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten den alleinigen Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens bilden.*)
VolltextIMRRS 2023, 1553
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.10.2023 - 1 E 645/23
1. Die Terminsgebühr entsteht sowohl für die Wahrnehmung von gerichtlichen Terminen als auch für die Wahrnehmung von außergerichtlichen Terminen und Besprechungen, wenn nichts anderes bestimmt ist. Für die Annahme, dass ein Rechtsanwalt einen gerichtlichen Termin wahrgenommen hat, ist es ausreichend, aber auch erforderlich, dass er in einem solchen Termin vertretungsbereit anwesend gewesen ist.
2. Nimmt ein Rechtsanwalt (hier: erkrankungsbedingt) nicht an der mündlichen Verhandlung teil, die in seinem Einverständnis gleichwohl stattgefunden hat, ist er nicht (körperlich) anwesend. Das ist nicht anders zu beurteilen, wenn der Rechtsanwalt seine Erreichbarkeit "zur Terminstunde auf allen möglichen Kommunikationskanälen" zugesichert hat und insoweit vertretungsfähig und -bereit war.
VolltextIMRRS 2023, 1514
OLG Hamm, Beschluss vom 03.07.2023 - 31 U 71/23
1. Die Glaubhaftmachung der vorübergehenden technischen Unmöglichkeit der elektronischen Übermittlung des Dokuments hat grundsätzlich zusammen mit der Ersatzeinreichung zu erfolgen. Nur falls dies ausnahmsweise nicht möglich ist, kann die Glaubhaftmachung unverzüglich nachgeholt werden.*)
2. Die Mitteilung der Gründe für die Ersatzeinreichung nach Ablauf von sieben Tagen ist nicht mehr unverzüglich im Sinne des § 130d Satz 3 ZPO, sofern nicht besondere Umstände vorliegen.*)
3. Dass die technische Störung dem Empfänger (Gericht) bekannt ist, entbindet den Absender nicht davon, die Ursächlichkeit der Störung für die Übermittlung in Papierform glaubhaft zu machen.*)
VolltextIMRRS 2023, 1492
BGH, Beschluss vom 10.10.2023 - VIII ZB 60/22
Zu den an einen Rechtsanwalt zu stellenden Sorgfaltsanforderungen hinsichtlich der Bezeichnung des Empfangsgerichts im besonderen elektronischen Anwaltspostfach (beA), wenn der Rechtsanwalt die Versendung eines fristgebundenen Schriftsatzes über das beA selbst ausführt.*)
VolltextIMRRS 2023, 1485
OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 03.11.2023 - 5 LA 7/23
Die anwaltlichen Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit der Übermittlung von fristgebundenen Schriftsätzen im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) beinhalten eine Überprüfung der ordnungsgemäßen Übermittlung; diese erfordert zunächst die Kontrolle, ob die automatisierte Bestätigung über den Zeitpunkt des Eingangs des elektronischen Dokuments bei Gericht nach § 55a Abs. 5 Satz 2 VwGO erteilt wurde.*)
VolltextIMRRS 2023, 1478
OVG Niedersachsen, Beschluss vom 26.01.2022 - 14 MN 117/22
Eine in mehreren Teilen über einen sicheren Übermittlungsweg (beA) übersandte Antragschrift ist nur formwirksam, wenn (auch) der Teil einfach signiert ist, der die prozessrelevanten Erklärungen enthält.*)
VolltextIMRRS 2023, 1471
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.11.2023 - 6 A 1260/23
Überlässt ein Rechtsanwalt die Notierung, Berechnung und Überwachung der üblichen und in seiner Praxis häufig vorkommenden Fristen in Rechtsmittelsachen seinem gut ausgebildeten und sorgfältig beaufsichtigtem Büropersonal, so hat er in jedem Fall den Ablauf auch der Rechtsmittelbegründungsfrist eigenverantwortlich zu überprüfen, wenn ihm die Akten im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Prozesshandlung vorgelegt werden.*)
VolltextIMRRS 2023, 1438
AGH Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25.08.2023 - 1 AGH 38/22
Fremdgeschäftsführer einer GmbH können normalerweise keine Syndikusrechtsanwälte werden. Lediglich Juristen in Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfer-GmbHs können eine Syndikuszulassung bekommen.
VolltextIMRRS 2023, 1435
BGH, Beschluss vom 10.10.2023 - XI ZB 1/23
Zur Glaubhaftmachung der vorübergehenden technischen Unmöglichkeit gem. § 130d Satz 3 ZPO durch Vorlage eines Screenshots.*)
VolltextIMRRS 2023, 1406
LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26.10.2023 - 26 Ta (Kost) 6085/23
1. Nach § 8 Abs. 1 Satz 2 RVG sollen die in einem gerichtlichen Verfahren tätigen Anwältinnen und Anwälte ihre Vergütung nicht nur und erst dann geltend machen können, wenn der Auftrag erledigt oder die Angelegenheit beendet ist, sondern unter anderem auch dann, wenn das Verfahren mehr als drei Monate geruht hat.*)
2. Die Kammer schließt sich der Auffassung an, nach der insoweit auch ein drei Monate andauernder Stillstand des Verfahrens genügt. Entscheidend ist dabei aber, dass das Gericht zu erkennen gegeben hat, dass es das Verfahren von sich aus bis auf Weiteres nicht weiter betreiben will (vgl. LAG Köln, 17.11.2011 - 7 Ta 30/11, BeckRS 2012, 65426; OLG Karlsruhe 22.11.2007 - 5 U 147/05, NJW-Spezial 2008, 92 f.).
3. Einer förmlichen Ruhensanordnung i.S.v. § 251 ZPO bedarf es nicht.*)
VolltextIMRRS 2023, 1338
OLG Dresden, Beschluss vom 22.08.2023 - 4 U 779/23
Wird eine einstweilige Verfügung von Anwalt zu Anwalt über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) vollzogen, ist es ausreichend, wenn das Verfügungsurteil zusammen mit den verbundenen Signaturdateien zugestellt wird; eine weitere Beglaubigung ist nicht erforderlich.*)
VolltextIMRRS 2023, 1309
BVerwG, Beschluss vom 25.09.2023 - 1 C 10.23
1. Die anwaltlichen Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit der Übermittlung fristgebundener Schriftsätze im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs über das besondere elektronische Anwaltspostfach entsprechen denen bei der Übersendung von Schriftsätzen per Telefax.*)
2. Auch im elektronischen Rechtsverkehr muss mit einer nicht jederzeit reibungslosen Übermittlung gerechnet werden, der durch eine zeitliche Sicherheitsreserve bei der Übermittlung fristgebundener Schriftsätze Rechnung zu tragen ist.*)
VolltextIMRRS 2023, 1273
OLG Köln, Urteil vom 12.04.2023 - 11 U 218/19
1. Auch das mehrfache Überschreiten der gesetzlichen Rechtsanwaltsgebühren reicht für sich genommen grundsätzlich nicht aus, um den Schluss auf ein auffälliges oder gar besonders grobes Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung ziehen zu können.
2. Preisabreden, zu denen auch eine Stundenhonorarvereinbarung und ihre Höhe gehören, sind AGB-rechtlich nicht kontrollfrei und nur im Hinblick auf das Transparenzgebot zu überprüfen, wenn die Bestimmungen der Vergütungsvereinbarung von den Vorschriften des RVG abweichen.
3. Der Stundensatz von 250,00 Euro/Stunde ist in Bausachen für einen baurechtlich spezialisierten Rechtsanwalt nicht zu beanstanden.
4. Eine Honorarvereinbarung, die zwar nicht sittenwidrig ist, kann gleichwohl unter Berücksichtigung aller Umstände zu einem unangemessen hohen Honorar führen und gerichtlich auf den angemessenen Betrag bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung herabgesetzt werden.
5. Das von einem Rechtsanwalt vereinbarte Honorar ist unangemessen hoch, wenn es unter Berücksichtigung aller Umstände nicht mehr einem sachgerechten Interessenausgleich entspricht. Dafür spricht eine tatsächliche Vermutung, wenn das Honorar die gesetzlichen Gebühren um mehr als das Fünffache übersteigt.
VolltextIMRRS 2023, 1263
BGH, Beschluss vom 31.08.2023 - VIa ZB 24/22
Zu den Anforderungen an die Versendung eines bestimmenden Schriftsatzes über das besondere elektronische Anwaltspostfach.*)
VolltextIMRRS 2023, 1657
OLG Braunschweig, Beschluss vom 09.06.2023 - 1 ORbs 22/23
Die einfache Signatur (Wiedergabe des Namens am Ende des Textes) ist bei der Übermittlung von Dokumenten gemäß der zweiten Variante des § 32a Abs. 3 StPO auch dann zu verlangen, wenn im verwendeten Briefkopf der Rechtsanwaltskanzlei nur ein Rechtsanwalt ausgewiesen ist (Anschluss: OLG Karlsruhe, Beschluss vom 06.09.2021 - 17 W 13/21, IBRRS 2021, 3572; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 31.01.2023 - 13 ME 23/23, IBRRS 2023, 3609; entgegen: BAG, IBR 2023, 46).*)
VolltextIMRRS 2023, 1656
OVG Niedersachsen, Beschluss vom 31.01.2023 - 13 ME 23/23
Die (einfache) Signatur im Sinne des § 55a Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 VwGO erfordert auch dann die Wiedergabe des Namens der verantwortenden Person am Ende des Textes, wenn im verwendeten Briefkopf nur ein einziger Rechtsanwalt ausgewiesen ist.*)
VolltextIMRRS 2023, 1196
OLG Köln, Beschluss vom 22.11.2022 - 7 U 78/22
Das Fehlen einer allgemeinen Anweisung an die Kanzleimitarbeiter, die Berufungsfrist erst dann als erledigt im Fristenkalender zu vermerken, wenn die gerichtliche Eingangsbestätigung abgerufen und überprüft wurde, stellt einen Fehler im Rahmen der Büroorganisation dar. Eine Frist darf nur dann gestrichen werden, wenn die Eingangsbestätigung gem. § 130a Abs. 5 Satz 2 ZPO zu einem Nachrichtenversand vorliegt.
VolltextIMRRS 2023, 1197
BGH, Beschluss vom 06.09.2023 - IV ZB 4/23
Zu den organisatorischen Anforderungen an die Kontrolle einer Eingangsbestätigung nach § 130a Abs. 5 Satz 2 ZPO.*)
VolltextIMRRS 2023, 1141
BGH, Urteil vom 25.07.2023 - X ZR 51/23
1. Die nach § 130d Satz 3 ZPO erforderliche Darlegung und Glaubhaftmachung ist rechtzeitig, wenn sie am gleichen Tag wie die Ersatzeinreichung bei Gericht eingeht (Ergänzung zu BGH, Beschluss vom 17.11.2022 - IX ZB 17/22, IBRRS 2023, 0112 = IMRRS 2023, 0065; Beschluss vom 26.01.2023 - V ZB 11/22, IBRRS 2023, 1357 = IMRRS 2023, 0618).*)
2. Eine vorübergehende Unmöglichkeit i.S.v. § 130d Satz 2 ZPO liegt jedenfalls dann vor, wenn eine elektronische Übersendung über einen längeren Zeitraum hinweg nicht möglich und nicht abzusehen ist, wann die Störung behoben sein wird.*)
VolltextIMRRS 2023, 1083
BGH, Beschluss vom 19.07.2023 - AnwZ (Brfg) 1/23
1. Ob ein Syndikusrechtsanwalt in Rechtsangelegenheiten seines Arbeitgebers tätig wird, bestimmt sich nach dem objektiven Inhalt der Tätigkeit, nicht nach dem Erscheinungsbild nach außen. Entscheidend ist, ob die zu klärenden Rechtsfragen dem Bereich des Arbeitgebers zuzuordnen sind oder dem eines Dritten.
2. Eine Tätigkeit in Rechtsangelegenheiten Dritter stellt auch dann keine Tätigkeit in Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers dar, wenn dieser vertraglich oder gesetzlich dazu verpflichtet ist, sich mit den Rechtsangelegenheiten Dritter zu befassen.
3. Eine Zulassung als Syndikusrechtsanwalt ab dem 01.08.2022 kommt dann in Betracht kommt, wenn der Syndikusrechtsanwalt neben der prägenden anwaltlichen Tätigkeit für seinen Arbeitgeber auch - im nicht prägenden Teil seiner Tätigkeit - dem Arbeitgeber erlaubte Rechtsdienstleistungen für Dritte erbringt.
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