Immobilien- und Mietrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
951 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2008
IMRRS 2008, 1607KG, Beschluss vom 12.10.2007 - 7 W 60/07
Zu der Frage, ob der Bauträger seine Werklohnansprüche gegenüber dem Erwerber durch eine Bauhandwerkersicherungshypothek absichern kann.
VolltextIMRRS 2008, 1606
OLG München, Beschluss vom 25.09.2008 - 32 Wx 79/08
1. Zu den Pflichten des Verwalters nach § 27 Abs. 1 Nr. 2 WEG gehört auch die Überprüfung des Gebäudes auf Baumängel innerhalb des Laufs der Gewährleistungsfrist.*)
2. Wird ein Mangel an einem Balkon gerügt und für berechtigt anerkannt, so besteht besondere Veranlassung, baugleiche weitere Balkone auf das Vorhandensein eines Mangels zu untersuchen.*)
3. Übernimmt ein Bauträger die erste Verwaltung der Wohnungseigentumsanlage, so hat er bei der Überprüfung des Bauwerks auf Mängel auch die Sorgfaltspflichten eines ordentlichen Bauträgers anzuwenden.*)
VolltextIMRRS 2008, 1591
BGH, Urteil vom 10.07.2008 - VII ZR 16/07
Ein Bauträger, der vom Erwerber Vorschuss auf Mängelbeseitigungskosten zurückfordern kann, muss sich diesen Anspruch grundsätzlich nicht nach dem Rechtsgedanken der Vorteilsausgleichung auf seinen Schadensersatzanspruch gegen seinen Auftragnehmer wegen dieser Mängel am Werk anrechnen lassen. Eine Anrechnung kommt erst in Betracht, wenn er den Rückzahlungsanspruch realisiert hat und feststeht, dass er vom Erwerber künftig wegen dieser Mängel nicht mehr in Anspruch genommen werden kann (im Anschluss an BGH, Urteil vom 28. Juni 2007 - VII ZR 81/06, IBR 2007, 472; BGHZ 173, 83).*)
VolltextIMRRS 2008, 1553
LG Mainz, Urteil vom 02.06.2008 - 5 O 157/06
1. Eine vom Bauträger übergebene Wärmebedarfsberechnung stellt eine Tatsachenauskunft bzw. Information über einen voraussichtlichen Wärmebedarf eines Hauses dar. Sie begründet ohne vertragliche Vereinbarung bestimmter Richtwerte keine Zusicherung oder Garantie der darin enthaltenen Daten, namentlich nicht des "k-Werts" der Fenster.
2. Der Begriff "Niedrigenergiehaus" war im Jahr 2000 nicht gesetzlich definiert.
VolltextIMRRS 2008, 1539
OLG Saarbrücken, Beschluss vom 10.03.2008 - 5 W 58/07
1. Bei bis zum 30.06.2007 eingegangenen Wohnungseigentumsverfahren sind auf den Rechtsstreit die bis zum 30.06.2007 geltenden Vorschriften des Wohnungseigentumsgesetzes anzuwenden.
2. Wird ein Verwalter im Falle einer Vorratsteilung gemäß § 8 WEG durch den teilenden Bauträger bestellt, so ist dieser einseitige Bestellungsakt wirksam und ausreichend zur Begründung der organschaftlichen Stellung des Verwalters. Seine Amtszeit beginnt erst mit der Entstehung der faktischen Gemeinschaft
3. Der Verwaltervertrag ist vor dem Hintergrund der geänderten Rechtsprechung des BGH zur (Teil-)Rechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft dahingehend auszulegen oder umzudeuten, dass die vertraglichen Beziehungen zwischen der Wohnungseigentümergemeinschaft als solcher und dem Verwalter bestehen.
4. Der Verwalter hat gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft gemäß §§ 675 Satz 1, 670 BGB keinen Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen, soweit er die laufenden Ausgaben der Gemeinschaft (Kosten für Straßenreinigung, Strom, Gas, Wasser und Abwasser, Schornsteinfeger, Versicherungen, Bankgebühren, Müllgebühren und Reparaturen) verauslagt hat, wenn er es unterlassen hat, eine ordnungsgemäße Verwaltung der Gemeinschaft durch Beschlussfassung über die Jahresabrechnung und den Wirtschaftsplan herbeizuführen.
5. Ein Anspruch des Verwalters auf Aufwendungsersatz aus Geschäftsführung ohne Auftrag besteht nicht, denn grundsätzlich ist zu vermuten, dass die Wohnungseigentümer in einem Fall, der nicht von der Notgeschäftsführung gemäß § 21 Abs. 2 WEG oder § 27 Abs. 1 Nr. 2 WEG a.F. (§ 27 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 WEG n.F.) gedeckt ist, selbst von ihrer Entscheidungsbefugnis Gebrauch machen wollen, insbesondere wenn neben der von dem Geschäftsführer getroffenen Maßnahme weitere Maßnahmen in Betracht gekommen wären.
6. Widerspricht die vom Verwalter ergriffene Maßnahme dem mutmaßlichen oder wirklichen Willen der Wohnungseigentümer, etwa weil ein abweichender Beschluss vorliegt, und wird die unberechtigte Geschäftsführung auch nicht gemäß § 684 Satz 2 BGB nachträglich genehmigt, so kann der Verwalter gemäß § 684 Satz 1 BGB i. V. m. §§ 812 ff BGB Verwendungsersatz nach Bereichungsrecht verlangen.
7. Ein Wegfall des Vergütungsanspruchs des Verwalters kommt im Falle der Unmöglichkeit der Erfüllung von Hauptpflichten in Betracht. Erbringt der Verwalter eine Hauptleistung - ganz oder teilweise - überhaupt nicht, so sind hinsichtlich der Vergütung §§ 320 - 326, 615, 616 BGB anwendbar.
8. Eine Dienstleistung wird trotz ihres Fixschuldcharakters dadurch, dass sie für einen bestimmten Zeitraum nicht erbracht wird, nur unter der Voraussetzung unmöglich, dass sie nicht nachgeholt werden kann. In diesem Fall erlischt der Vergütungsanspruch ohne Weiteres gemäß § 326 Abs. 1 BGB. Ist sie nachholbar, so tritt Befreiung von der Dienstleistung nur über § 615 BGB ein.
9. Dagegen führt eine Schlechterfüllung der Verwalterpflichten grundsätzlich nicht zum Wegfall des Vergütungsanspruchs, sondern allenfalls zu Schadensersatzansprüchen der Wohnungseigentümer gegen den Verwalter.
10. Erfüllt der Verwalter sämtliche bedeutsamen Hauptleistungspflichten nicht (Aufstellung Wirtschaftsplan, Jahresabrechnung, Beschluss über Instandhaltungsrücklage, Gelder der Wohnungseigentümergemeinschaft von seinem Privat- und Firmenvermögen getrennt zu halten, Abhalten der Wohnungseigentümerversammlungen), steht ihm kein Honorar zu.
IMRRS 2008, 1496
BGH, Urteil vom 08.07.2008 - XI ZR 230/07
Die Fälligkeit der Forderung aus einer Bürgschaft auf erstes Anfordern tritt, sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren, mit der Fälligkeit der Hauptschuld ein und ist nicht von einer (formgerechten) Leistungsaufforderung des Gläubigers abhängig.*)
VolltextIMRRS 2008, 1446
LG München I, Urteil vom 25.07.2008 - 18 O 2325/08
1. Welcher Schallschutz geschuldet ist, muss durch Auslegung des gesamten Vertrages in Zusammenschau mit dem Verkaufsprospekt ermittelt werden, auch wenn in der Baubeschreibung ausdrücklich ausgeführt ist, dass die Werte der DIN 4109, Tabelle 3 gelten sollen.
2. Die Mindestschalldämmmaße der DIN 4109 Tabelle 3 (1989) entsprechen nicht den anerkannten Regeln der Technik und selbst für eine einfache Wohnung nicht dem üblichen Qualitäts- und Komfortstandard, sondern markieren nur die Grenze zum Unzumutbaren.
VolltextIMRRS 2008, 1387
OLG Oldenburg, Urteil vom 21.12.2006 - 8 U 149/06
Ein umfassender, formelhafter Gewährleistungsausschluss ist auch bei einem Individual-Bauträgervertrag ohne ausführliche Belehrung über die einschneidenden Folgen des Haftungsausschlusses und der mit ihm verbundenen Risiken durch den Notar unwirksam, selbst wenn ein Investor eine Gewerbeimmobilie erwirbt.
VolltextIMRRS 2008, 1337
OLG München, Urteil vom 11.12.2007 - 9 U 2893/07
Eine Wohnungseigentümergemeinschaft kann, vertreten durch ihren Verwalter, Ansprüche gegen den Bauträger erst dann klageweise geltend machen, wenn der Verwalter zur gerichtlichen Geltendmachung durch einen Beschluss ermächtigt wurde.
VolltextIMRRS 2008, 1187
OLG Stuttgart, Urteil vom 25.07.2007 - 6 U 242/03
1. Die anerkannten Regeln der Technik für die Verlegung von Granitplatten als Bodenbelag in einem Gebäude sind in der DIN 18332 (Ausgabe 2000) enthalten.
2. Die Verlegung von Bodenplatten nach den Anerkannten Regeln der Technik ist auch dann zugesichert, wenn für die Anwendung dieser Regeln eine Angabe im Vertrag über die Höhe des Mörtelbetts ausschlaggebend ist.
3. Ein Verstoß gegen die Anerkannten Regeln der Technik, die eine besonders gute Bettung zu verlegender Bodenplatten und damit deren hohe Belastbarkeit bewirken soll, stellt zugleich einen Fehler dar, der zu einer Beeinträchtigung der Gebrauchsfähigkeit und zu einer Wertminderung führt.
4. Die für im Dünnbett zu verlegende Natursteinplatten als durch Hubwagen stark beanspruchter Bodenbelag in Gebäuden in der DIN 18157 Teil 1 Ziff.7.3.3 vorgesehene Verlegung im kombinierten Verfahren ist infolge Weiterentwicklung der Anerkannten Regeln der Technik nur noch ein Weg neben anderen zur Erreichung des Ziels, bei stark beanspruchten Bodenbelägen eine besonders gute Bettung zu erreichen.
5. Sollen Granitplatten als Bodenbelag in einem Gebäude vereinbarungsgemäß im Dünnbett verlegt werden und wird dazu hydraulisch abbindender Mörtel verwendet, sind die in der DIN 18157 Teil1 Ziff. 7.3 beschriebenen Techniken anzuwenden.
VolltextIMRRS 2008, 1182
OLG Brandenburg, Urteil vom 17.01.2008 - 5 U 106/06
1. Grundstück im Sinne des bürgerlichen Gesetzbuches ist unabhängig von seiner Nutzungsart aber nur ein räumlich abgegrenzter Teil der Erdoberfläche, der im Bestandsverzeichnis eines Grundbuchblattes unter einer bestimmten Nummer oder nach § 2 Abs. 5 GBO gebucht ist.
2. Wenn Gegenstand des Kaufvertrages eine noch zu vermessende Teilfläche ist und diese Vermessung nicht vorgenommen wird, dann gibt es im rechtlichen Sinn die Kaufsache selbst noch nicht, damit liegt eine Pflichtverletzung vor.
3. Wenn in einem Vertrag zum Grundstücksverkauf ein Gewährleistungsausschluss bezüglich der Bebaubarkeit dahingehend konkretisiert ist, dass für Art und Umfang der Bebauung keine Gewähr übernommen wird, muss dies so verstanden werden, dass für die Frage, ob das Grundstück überhaupt bebaut werden kann, die Gewährleistung nicht ausgeschlossen werden sollte.
VolltextIMRRS 2008, 1168
OLG Koblenz, Urteil vom 26.10.2007 - 10 U 1704/06
1. Verjährung der Bürgschaft nach MaBV vor Verjährung des Hauptanspruchs; selbständige Anknüpfung der Verjährung des Bürgschaftsanspruchs.*)
2. Die Rückgabe der Bürgschaftsurkunde durch den Sicherungsnehmer bedeutet nicht ohne weiteres zugleich die Rückabtretung zur Sicherheit abgetretener Forderungen.*)
3. Eine anderweitige Rechtshängigkeit entfällt auch dann nicht durch einseitige Erledigungserklärung im anderen Prozess, wenn der Kläger erklärt, er werde die Erledigungserklärung nicht widerrufen.*)
VolltextIMRRS 2008, 1121
OLG Düsseldorf, Urteil vom 24.10.2005 - 9 U 16/05
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2008, 1112
LG Kassel, Urteil vom 25.05.2007 - 5 O 2834/05
Bei den Rechten auf Minderung und auf kleinen Schadensersatz handelt es sich um solche Rechte, die ihrer Natur nach gemeinschaftsbezogen sind und ein eigenständiges Vorgehen des einzelnen Wohnungseigentümers nicht zulassen; vielmehr ist für die Geltendmachung und Durchsetzung dieser Rechte von vornherein allein die Wohnungseigentümergemeinschaft zuständig, und nur sie allein kann auch die Voraussetzungen für diese Rechte schaffen sowie die Wahl zwischen ihnen treffen.
VolltextIMRRS 2008, 1111
OLG Frankfurt, Urteil vom 30.05.2008 - 25 U 129/07
Bei den Rechten auf Minderung und auf kleinen Schadensersatz handelt es sich um solche Rechte, die ihrer Natur nach gemeinschaftsbezogen sind und ein eigenständiges Vorgehen des einzelnen Wohnungseigentümers nicht zulassen; vielmehr ist für die Geltendmachung und Durchsetzung dieser Rechte von vornherein allein die Wohnungseigentümergemeinschaft zuständig, und nur sie allein kann auch die Voraussetzungen für diese Rechte schaffen sowie die Wahl zwischen ihnen treffen.
VolltextIMRRS 2008, 0966
OLG Hamburg, Beschluss vom 25.03.2008 - 6 U 197/07
1. Der Bauherr kann hinsichtlich der Bauausführung erwarten, dass ein Bauunternehmen bei der Herstellung des Werks und der Planung sämtliche öffentlich-rechtlichen Vorschriften einhält. Eine Abweichung von diesen öffentlich-rechtlichen Vorschriften ohne ausdrückliche Vereinbarung im Vertrag ist auch dann ein Mangel, wenn die Verwaltungspraxis die öffentlich-rechtliche Vorschrift nicht anwendet oder regelmäßig Verstöße gegen die Vorschrift - in diesem Falle der Garagenverordnung - duldet.
2. Die Zahlung der letzten Rate kann zurückgefordert werden, wenn sich im Nachhinein heraus stellt, dass entgegen der Fertigstellungsmitteilung des Bauträgers das Bauvorhaben erhebliche Mängel aufweist. Dies gilt selbst dann, wenn das Eigentum bereits umgeschrieben wurde.
VolltextIMRRS 2008, 0965
OLG Hamburg, Beschluss vom 09.01.2008 - 6 U 197/07
1. Der Bauherr kann hinsichtlich der Bauausführung erwarten, dass ein Bauunternehmen bei der Herstellung des Werks und der Planung sämtliche öffentlich-rechtlichen Vorschriften einhält. Eine Abweichung von diesen öffentlich-rechtlichen Vorschriften ohne ausdrückliche Vereinbarung im Vertrag ist auch dann ein Mangel, wenn die Verwaltungspraxis die öffentlich-rechtliche Vorschrift nicht anwendet oder regelmäßig Verstöße gegen die Vorschrift - in diesem Falle der Garagenverordnung - duldet.
2. Die Zahlung der letzten Rate kann zurückgefordert werden, wenn sich im Nachhinein heraus stellt, dass entgegen der Fertigstellungsmitteilung des Bauträgers das Bauvorhaben erhebliche Mängel aufweist. Dies gilt selbst dann, wenn das Eigentum bereits umgeschrieben wurde.
VolltextIMRRS 2008, 0959
BGH, Beschluss vom 10.04.2008 - VII ZR 102/07
Eine Bürgschaft gemäß § 7 Abs. 1 MaBV sichert auch den großen Schadensersatzanspruch und die in ihm enthaltenen, vom Erwerber vergeblich aufgewendeten Finanzierungskosten ab.
VolltextIMRRS 2008, 0890
OLG Hamm, Urteil vom 03.07.2007 - 21 U 14/07
Bei Bauträgerverträgen ist von einer vollständigen Fertigstellung dann auszugehen, wenn die bei Abnahme zu Protokoll gerügten Mängel ("Protokollmängel") beseitigt sind.
VolltextIMRRS 2008, 0884
LG Leipzig, Urteil vom 17.03.2008 - 6 O 1696/07
1. Leistet der Erwerber über den Bautenstand des § 3 Abs. 2 MaBV hinaus Zahlungen an den Bauträger, so ist der Geschäftsführer zur Rückzahlung der im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung noch nicht fälligen Baustandsraten verpflichtet. Dies gilt auch hinsichtlich solcher Raten, deren Bautenstand vom Bauträger jedenfalls teilweise noch erreicht wurde.
2. Bei der Entgegennahme von Zahlungen, die § 3 Abs. 1, Abs. 2 MaBV widersprechen, verstößt der Bauträger auch gegen ein gesetzliches Verbot gemäß § 134 BGB und ist daher einem bereicherungsrechtlichen Rückforderungsanspruch aus § 817 Abs. 1 BGB ausgesetzt. Da das Verbotsgesetz gerade die Entgegennahme von Zahlungen auf eine betagte Forderung verbietet, solange die Fälligkeitsvoraussetzungen noch nicht vorliegen, findet die Regelung des 813 Abs. 2 BGB keine Anwendung, soweit, sie den gesetzlich bezweckten Schutz des Erwerbers ausschalten würde.
VolltextIMRRS 2008, 0800
FG Niedersachsen, Beschluss vom 02.04.2008 - 7 K 333/06
Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) wird folgende Rechtsfrage zur Vorabentscheidung vorgelegt: Verstößt die Erhebung der deutschen Grunderwerbsteuer auf künftige Bauleistungen durch deren Einbeziehung in die grunderwerbsteuerliche Bemessungsgrundlage beim Erwerb eines noch unbebauten Grundstücks (sogenannter einheitlicher Leistungsgegenstand bestehend aus Bauleistungen sowie Erwerb des Grund und Bodens) gegen das europäische Umsatzsteuer-Mehrfachbelastungsverbot des Art. 401 der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie (einst: Art. 33 Abs. 1 der 6. EG-Richtlinie), wenn die grunderwerbsteuerlich belasteten Bauleistungen zugleich als eigenständige Leistungen der deutschen Umsatzsteuer unterliegen?
VolltextIMRRS 2008, 0605
KG, Urteil vom 19.02.2008 - 21 U 202/05
Fehlt es bei einem Kauf- und Werkvertrag über eine Doppelhaushälfte, die im Rahmen eines Gesamtprojekts (hier 30 Doppelhäuser) errichtet werden soll, an einer ausdrücklichen Regelung zur Regenwasserableitung, stellt es keinen, eine Sachmängelhaftung auslösenden Mangel dar, wenn statt einer Einzelableitung eine Sammelableitung installiert wird.*)
VolltextIMRRS 2008, 0498
OLG Celle, Urteil vom 10.05.2007 - 5 U 164/04
1. Macht der Besteller von seinem Recht Gebrauch, das Werk zurückzugeben und großen Schadensersatz zu verlangen, richten sich die Ansprüche gegen den „Verkäufer“ selbst.
2. Das Recht auf Wandlung oder „großen Schadensersatz“ kann durch Allgemeine Geschäftsbedingungen nicht ausgeschlossen werden.
3. Verlangt der Käufer im Rahmen des großen Schadensersatzes auch Ersatz seiner Finanzierungskosten, muss er sich hierauf den nach den üblichen Miet- oder Pachtzins zu berechnenden Wert der Eigennutzung anrechnen lassen. Es besteht kein Anlass, den Nutzungswert zeitlich linear nach den Anschaffungskosten bezogen auf die Gesamtnutzungsdauer des Gebäudes anzusetzen.
VolltextIMRRS 2008, 0246
BGH, Urteil vom 17.01.2008 - III ZR 136/07
Beurkundet der Notar einen Bauträgervertrag, in dem der Veräußerer die Erschließungs- und Anschlusskosten übernimmt und in dem - ungeachtet des Umstands, dass diese von der Gemeinde noch nicht festgesetzt worden sind - diese Kosten Bestandteil der nach Herstellung des ersten Bauabschnitts fälligen Abschlagszahlung sein sollen (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 MaBV), so enthält diese Vertragsgestaltung eine ungesicherte Vorleistung, die die doppelte Belehrungspflicht des Notars auslöst.*)
VolltextIMRRS 2008, 0239
OLG Jena, Urteil vom 30.01.2008 - 4 U 1230/05
1. Verweigert eine Gemeinde unberechtigt und schuldhaft das gemeindliche Einvernehmen für eine Baumaßnahme, so haftet sie dem Bauträger für den durch die hierdurch bedingte Verzögerung entstandenen Vermögensschaden.*)
2. Auf rechtmäßiges Alternativverhalten kann sich die Gemeinde in diesem Fall nicht berufen.*)
3. Beruft sich die Gemeinde darüberhinaus auf eine (andere) hypothetische Schadensursache (eine Reserveursache), kann sie damit im Prozess über den Haftungsgrund nicht gehört werden, soweit nur überhaupt ein Schaden entstanden ist; dieser Einwand kann - wenn überhaupt - allenfalls im nachfolgenden Betragsverfahren berücksichtigt werden.*)
VolltextIMRRS 2008, 0197
OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.04.2007 - 9 U 73/06
Eine Klausel im Bauträgervertrag, wonach sich der Erwerber verpflichtet, in einen Wärmeservice-Vertrag einzutreten, ist zulässig.
VolltextIMRRS 2008, 0196
OLG Hamm, Beschluss vom 20.08.2007 - 5 W 68/07
Steht zwischen dem Erwerber und dem (zwischenzeitlich insolventen) Bauträger rechtskräftig fest, dass der Bauträger keine Zahlungsansprüche mehr gegen den Erwerber hat, muss dies die durch eine vorrangige Grundschuld am Vertragsobjekt abgesicherte Bauträgerbank gegen sich gelten lassen, wenn im Innenverhältnis der Bauträger ihr den Erwerbspreisanspruch abgetreten hatte, dies aber dem Erwerber zum Zeitpunkt, als ihm die Klage des Bauträgers auf Restzahlung zugestellt wurde, nicht bekannt war.
VolltextIMRRS 2008, 0131
AG Worms, Urteil vom 09.03.2007 - 9 C 346/06
Mangels einer ausdrücklichen Regelung im Bauträgervertrag steht ein Erstattungsanspruch für eine geleistete Vorauszahlung auf einen Erschließungsbeitrag dem Vorausleistenden zu, auch wenn er zum Zeitpunkt der Abrechnung nicht beitragspflichtig ist.
VolltextIMRRS 2008, 0130
LG Mainz, Urteil vom 11.12.2007 - 6 S 61/07
Mangels einer ausdrücklichen Regelung im Bauträgervertrag steht ein Erstattungsanspruch für eine geleistete Vorauszahlung auf einen Erschließungsbeitrag dem Vorausleistenden zu, auch wenn er zum Zeitpunkt der Abrechnung nicht beitragspflichtig ist.
VolltextIMRRS 2008, 0076
BGH, Urteil vom 22.11.2007 - VII ZR 83/05
Die gemäß § 649 Satz 2 BGB oder § 8 Nr. 1 Abs. 2 VOB/B nach freier Kündigung eines Bauvertrages zu zahlende Vergütung ist nur insoweit Entgelt im Sinne von § 10 Abs. 1 UStG und damit Bemessungsgrundlage für den gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG steuerbaren Umsatz, als sie auf schon erbrachte Leistungsteile entfällt (Bestätigung von BGH, Urteil vom 4. Juli 1996 - VII ZR 227/93, BauR 1996, 846 = NJW 1996, 3270; Urteil vom 2. Juni 1987 - X ZR 39/86, BGHZ 101, 130).*)
VolltextIMRRS 2008, 0043
LG München I, Urteil vom 19.04.2007 - 5 O 8732/06
1. Der Bauträger ist zur sofortigen Auflassung verpflichtet, wenn lediglich 2% des Erwerbspreises zur Zahlung offen stehen und der Bauträger mit der Beseitigung von Mängeln in Verzug geraten ist.
2. Haben der Bauträger und der Erwerber im Bauträgervertrag noch nicht die Auflassung erklärt und hängt die Erklärung nur noch von der Zahlung des Erwerbspreisrestes ab bzw. wird sie deswegen verweigert, so bemisst sich der Streitwert der Auflassungsklage nicht nach dem Wert der Eigentumswohnung, sondern nach der Höhe des Erwerbspreisrests.
VolltextIMRRS 2008, 0034
OLG München, Urteil vom 13.11.2007 - 13 U 3419/07
1. Der Bauträger ist zur sofortigen Auflassung verpflichtet, wenn lediglich 2% des Erwerbspreises zur Zahlung offen stehen und der Bauträger mit der Beseitigung von Mängeln in Verzug geraten ist.
2. Haben der Bauträger und der Erwerber im Bauträgervertrag noch nicht die Auflassung erklärt und hängt die Erklärung nur noch von der Zahlung des Erwerbspreisrestes ab bzw. wird sie deswegen verweigert, so bemisst sich der Streitwert der Auflassungsklage nicht nach dem Wert der Eigentumswohnung, sondern nach der Höhe des Erwerbspreisrests.
VolltextOnline seit 2007
IMRRS 2007, 2462Staatsanwaltschaft München I, Entscheidung vom 30.07.2007 - 263 Js 221118/07
Schließt der Auftraggeber trotz Kenntnis seiner eigenen Zahlungsunfähigkeit mit dem Auftragnehmer einen Prozessvergleich, macht er sich nicht wegen Betrugs strafbar. Dem Auftragnehmer ist kein Schaden entstanden, weil sich seine Vermögenslage durch den Vergleich nicht verschlechtert hat, da sowohl der ursprüngliche, als auch der durch den Vergleich geschaffene Anspruch wirtschaftlich keinen Wert besitzen.
VolltextIMRRS 2007, 2461
Generalstaatsanwaltschaft München, Entscheidung vom 02.10.2007 - 17 Zs 2853/07
Schließt der Auftraggeber trotz Kenntnis seiner eigenen Zahlungsunfähigkeit mit dem Auftragnehmer einen Prozessvergleich, macht er sich nicht wegen Betrugs strafbar. Dem Auftragnehmer ist kein Schaden entstanden, weil sich seine Vermögenslage durch den Vergleich nicht verschlechtert hat, da sowohl der ursprüngliche, als auch der durch den Vergleich geschaffene Anspruch wirtschaftlich keinen Wert besitzen.
VolltextIMRRS 2007, 2457
BGH, Urteil vom 25.10.2007 - VII ZR 205/06
1. Für die Beurteilung der Frage, welche werkvertragliche Verpflichtung ein Bauträger übernimmt, kann ein dem Erwerber übergebener Prospekt ausschlaggebend sein.*)
2. Richtet sich die Verjährung nach der regelmäßigen Verjährungsfrist des § 195 BGB, so ist ihr Fristbeginn in Überleitungsfällen nach Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB unter Einbeziehung der subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 BGB zu bestimmen (im Anschluss an BGH, Urteil vom 23. Januar 2007 - XI ZR 44/06, BGHZ 171, 1).*)
VolltextIMRRS 2007, 2430
BGH, Urteil vom 15.10.2007 - II ZR 136/06
1. Der Ausgleichsanspruch nach § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB entsteht nicht erst mit der Befriedigung des Gläubigers, sondern als Befreiungsanspruch bereits mit der Entstehung des Gesamtschuldverhältnisses.*)
2. Besteht die ernsthafte Möglichkeit, dass ein Gesellschafter bürgerlichen Rechts von einem Gesellschaftsgläubiger in Anspruch genommen wird, kann er von seinem im Innenverhältnis allein verpflichteten Mitgesellschafter Befreiung verlangen, wenn der Gesellschaft frei verfügbare Mittel zur Erfüllung der Gesellschaftsschuld nicht zur Verfügung stehen.*)
3. Die Pflicht zur Freistellung umfasst auch die Verpflichtung, unbegründete Ansprüche von dem Freistellungsgläubiger abzuwehren.*)
VolltextIMRRS 2007, 2429
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16.11.2007 - 3 Ws 216/07
1. Grundsätzlich ist derjenige, der zugleich als Bauherr und Bauunternehmer ein Gebäude errichtet umfassend dafür verantwortlich, dass durch das Bauwerk die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, namentlich Rechtsgüter Dritter, nicht gefährdet werden.
2. Bedient sich der als Bauherr und Bauunternehmer am Bau Beteiligte zur Erfüllung der ihm obliegenden Aufgaben der Mitwirkung Dritter, so treffen ihn Auswahl-, Organisations- und Überwachungspflichten.
3. Wird er diesen Pflichten gerecht, kann er grundsätzlich auf eine ordnungsgemäße Erledigung der an Dritte delegierten Aufgaben vertrauen.
4. Anderes gilt aber dann, wenn aus Sicht des Bauherrn und -unternehmers konkrete Anzeichen für Fehlleistungen des mit der Bauausführung betrauten Personals vorliegen oder er selbst Kenntnis von einer Gefahrenquelle erlangt.
VolltextIMRRS 2007, 2360
OLG Saarbrücken, Urteil vom 07.08.2007 - 4 U 106/07
1. Anwaltsrundschreiben an Vertragspartner einer Bauträgergesellschaft, in denen außerhalb bestehender Mandate unter Hinweis auf die höchstrichterliche Rechtsprechung zur Unwirksamkeit von Vollmachten wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz eine Rückabwicklung der Kapitalanlage einschließlich der Darlehensfinanzierung in Aussicht gestellt wird, überschreiten jedenfalls dann die Grenzen zulässiger Anwaltswerbung, wenn bei den Adressaten durch Verdachtsäußerungen unter Schüren von Ängsten hinsichtlich der künftigen Wertentwicklung der Anlage die nachhaltige Notwendigkeit anwaltlichen Beratungsbedarfs erweckt wird.*)
2. Gesellschaften, in deren nach § 823 Abs. 1 BGB geschützte Kundenbeziehungen auf diese Weise rechtswidrig eingegriffen wird, steht ein Abwehranspruch analog § 1004 Abs. 1 BGB zu.*)
VolltextIMRRS 2007, 2354
OLG Frankfurt, Urteil vom 04.10.2007 - 4 U 36/07
Ein Notar, der im Rahmen eines Bauträgervertrages amtspflichtwidrig einen Treuhandauftrag aus einer wegen eines MaBV-Verstoßes nichtigen Kaufvertragsdurchführungsbestimmung annimmt, haftet in der Regel nicht für die dem Käufer entstehenden Finanzierungsschäden. Es spricht nämlich eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Parteien eines solchen Bauträgervertrages bei entsprechendem Hinweis des Notars eine mit der MaBV in Einklang stehende Verwahranweisung erteilt hätten.*)
VolltextIMRRS 2007, 2347
BGH, Urteil vom 11.10.2007 - VII ZR 235/05
Die sicherungshalber erfolgende Vorausabtretung der dem Bauträger gegen einen Erwerber zustehenden Vergütungsforderung an die finanzierende Bank ist grundsätzlich nicht wegen Verstoßes gegen § 4 Abs. 1 Nr. 2, § 6 Abs. 1 MaBV i. V. m. § 12 MaBV, § 134 BGB unwirksam.*)
IMRRS 2007, 2334
LG Berlin, Urteil vom 19.10.2007 - 15 O 466/06
Sind auf der Bauträgerseite zwei Personen beteiligt, wobei der Bauträger die kaufvertragliche Verpflichtung übernimmt und der Erwerber in die Rechte und Pflichten des Bauträgers aus einem zuvor mit dem Werkunternehmer geschlossenen Generalübernehmervertrag eintritt, kann der Bauträger die werkvertragliche Gewährleistungshaftung ausschließen.
VolltextIMRRS 2007, 2324
BGH, Urteil vom 28.09.2007 - V ZR 139/06
Voraussetzung des Verzugs ist auch im Fall der grundlosen Erfüllungsverweigerung die Fälligkeit der Forderung gegen den Schuldner.*)
VolltextIMRRS 2007, 2299
KG, Urteil vom 31.08.2004 - 4 U 281/03
Der Baufortschritt kann im Urkundenprozess durch Abnahmeprotokoll nachgewiesen werden; aber ein Zurückbehaltungsrecht wegen der im Protokoll aufgeführten Mängel ist möglich.
VolltextIMRRS 2007, 2286
OLG Naumburg, Urteil vom 28.03.2007 - 6 U 83/06
1. Ist die bei einer Dachsanierung von außen angebrachte Dämmung mangelhaft, weil das Dämmmaterial z. B. nicht zwischen die Sparren eingeklemmt ist und eine ausreichende Unterlüftung fehlt, so sind diese Mängel nicht derart grob und unübersehbar, dass sie für ein arglistiges Verschweigen sprechen.
2. Dass die Untersuchung der Dämmung auf Mängel eingeschränkt ist, weil sie auftragsgemäß von außen angebracht wurde, kann dem Dachdecker nicht als Organisationsverschulden angelastet werden.
3. Wenn ein Bauhandwerker zusagt, im Zuge eines in Aussicht gestellten neuen Auftrags Mängel seines Werks zu beseitigen, der Bauherr diesen Auftrag aber anderweitig vergibt, kann der Zusage weder ein Anerkenntnis der Mängelansprüche noch für den Fall, dass im Zeitpunkt der Zusage Mängelansprüche bereits verjährt sind, ein Verzicht auf die Verjährungseinrede entnommen werden.
VolltextIMRRS 2007, 2222
KG, Urteil vom 16.03.2007 - 6 U 48/06
1. Es gibt keinen allgemeinen Grundsatz, dass bei Ansprüchen mit einer von der Disposition des Gläubigers abhängigen Fälligkeit die Verjährung schon in dem Zeitpunkt beginnen müsste, zu dem der Gläubiger die Fälligkeit hätte herbeiführen können. Auch ein Zeitablauf von ungefähr sieben Jahren zwischen der Beendigung des Vertrags und der Stellung einer prüfbaren Schlussrechnung führt zu keiner anderen Beurteilung.
2. Der Rückschluss auf die Erbringung der Leistungsphasen 1 und 2 ist dann gerechtfertigt, wenn die Grundleistungen der Leistungsphase 3 überwiegend erbracht wurden.
3. Bei der Bewertung von einzelnen Grundleistungen gibt es keine allein richtige generelle Festlegung von Prozentsätzen.
4. Aus § 24 Abs. 1 Satz 1 - 4 HOAI ergibt sich, dass ab durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad auch ohne schriftliche Vereinbarung der Mindestumbauzuschlag von 20% zu berechnen ist.
5. Die Geltendmachung des Umbauzuschlags ist nicht verwirkt, wenn dieser in Zwischenrechnungen ohne abschließenden Charakter nicht berechnet wurde.
VolltextIMRRS 2007, 2211
OLG Koblenz, Beschluss vom 30.08.2007 - 10 U 308/07
Bietet ein Architekt Bauinteressenten die Erstellung des Bauwerks selbst als Bauträger oder durch einen Bauträger an, und sind in diesem Angebot die Planungsleistungen des Architekten enthalten, indiziert dies, dass die Planungsleistungen nicht gesondert zu vergüten sind, sondern von der Baufirma im Zusammenhang mit der Angebotserstellung zu übernehmen und vom Bauherren letztlich erst im Falle der Auftragserteilung zu vergüten sind.
VolltextIMRRS 2007, 2145
OLG Frankfurt, Urteil vom 07.03.2007 - 15 U 36/06
1. Baut ein Bauträger ein Kasernengebäude in eine Eigentumswohnanlage mit neuen Balkonen und ausgebautem Dachgeschoss um, so haftet er nicht nur für die ausgeführten Umbauarbeiten, sondern auch für die Altbausubstanz nach den Gewährleistungsregeln des Werkvertragsrechts.
2. Konnte der Erwerber aufgrund des Umfangs der geschuldeten oder erbrachten Umbauleistungen davon ausgehen, dass der Stand der anerkannten Regeln der Technik bezüglich der Luft- und Trittschalldämmung eingehalten wird, so schuldet der Bauträger deren Einhaltung.
VolltextIMRRS 2007, 2132
OLG Düsseldorf, Urteil vom 25.11.2005 - 22 U 71/05
1. Der einzelne Erwerber ist zur Durchsetzung des Kostenvorschussanspruchs auch bezüglich des Gemeinschaftseigentums berechtigt und kann Zahlung an sich fordern, wenn ihm sämtliche übrigen Erwerber ihre Mängelansprüche abgetreten haben.
2. Zur Substantiierung seines Sachvortrags, welche Mängel vorliegen und welche Kosten zu deren Beseitigung erforderlich werden, kann sich der Erwerber auf seine Schriftsätze im selbständigen Beweisverfahren sowie das dort eingeholte Sachverständigengutachten beziehen.
VolltextIMRRS 2007, 2127
OLG Frankfurt, Urteil vom 14.12.2006 - 16 U 43/06
1. Ein konkludent vereinbartes Baukostenlimit liegt vor, wenn der Architekt die Kostenermittlungen an die Finanzierungsvorgaben des Bauherrn anpasst und der Bauherr ihn erst aufgrund einer diesen finanziellen Vorgaben entsprechenden Kostenschätzung beauftragt.
2. Ein Vorteilsausgleich wegen Verkehrswertsteigerung des Bauobjekts im Rahmen des Schadensersatzes wegen Bausummenüberschreitung entfällt, wenn der Bauherr mittels Wertgutachten nachweist, dass der Verkehrswert des Bauwerks unterhalb der Baukosten liegt.
VolltextIMRRS 2007, 2126
OLG Celle, Urteil vom 07.12.2006 - 13 U 145/06
1. Arglist liegt dann vor, wenn der Unternehmer den Mangel als solchen wahrgenommen, seine Bedeutung als erheblich für den Bestand oder die Benutzung der Leistung erkannt, ihn aber dem Besteller pflichtwidrig nicht mitgeteilt hat.
2. Arglist setzt sich aus zwei Elementen zusammen: Wissen und Wollen. Die Kenntnis des Mangels ist daher Voraussetzung der Arglist; bloße Nachlässigkeit reicht nicht aus.
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