Immobilien- und Mietrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
4637 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2008
IMRRS 2008, 1179BGH, Urteil vom 02.04.2008 - 5 StR 129/07
Wenn eine Kalkulation eines Wäremlieferungspreises derart vorgenommen wird, dass es einen Gewinnaufschlag zu Gunsten des Vermieters gibt und dieser Aufschlag auf den Mieter umgelegt wird ("kick back"), ohne dass eine Modernisierungserhöhung stattfindet, dann kann es sich dabei um (versuchten) Betrug zum Nachteil des Wohnraummieters handeln.
VolltextIMRRS 2008, 1155
AG Villingen-Schwenningen, Urteil vom 18.12.2007 - 4 C 252/07
1. Die im Mietvertrag als AGB verwendete Formulierung, dass die Schönheitsreparaturen "grundsätzlich in folgenden Zeitabständen fällig werden" enthält keine unangemessene Benachteiligung des Mieters nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB, da es sich nicht um einen starren Fristenplan handelt.
2. Die Klausel ist aber unwirksam, wenn der Mieter durch eine individuelle Vereinbarung in einem Vorvertrag verpflichtet ist, bei Einzug die Wohnung zu renovieren (unzulässiger Summierungseffekt).
VolltextIMRRS 2008, 1154
LG Konstanz, Urteil vom 19.06.2008 - 61 S 5/08
1. Die im Mietvertrag als AGB verwendete Formulierung, dass die Schönheitsreparaturen "grundsätzlich in folgenden Zeitabständen fällig werden" enthält keine unangemessene Benachteiligung des Mieters nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB, da es sich nicht um einen starren Fristenplan handelt.
2. Die Klausel ist aber unwirksam, wenn der Mieter durch eine individuelle Vereinbarung in einem Vorvertrag verpflichtet ist, bei Einzug die Wohnung zu renovieren (unzulässiger Summierungseffekt).
VolltextIMRRS 2008, 1152
AG Donaueschingen, Urteil vom 30.10.2007 - 11 C 200/07
1. Beim Einwurf eines Einschreibens mit Rückscheins kommt es für den Zugang grundsätzlich auf den Erhalt des Briefes an, weil man erst dann vom Inhalt des Schreibens Kenntnis erlangen kann.
2. Nach der Verkehrsanschauung ist jedenfalls spätestens am dritten Tag nach Einwurf des Benachrichtigungszettels in ein Postfach mit der Abholung zu rechnen, so dass sich der Empfänger des Schreibens so behandeln lassen muss, als ob das Kündigungsschreiben am dritten Werktag nach dem Einlegen in das Postfach zugegangen ist.
VolltextIMRRS 2008, 1150
OLG Koblenz, Beschluss vom 06.05.2008 - 5 U 28/08
1. Wegen der zentralen Bedeutung der Zahlungsfähigkeit des Mieters sind vorvertragliche Fragen des Vermieters nach einer Pfändung des Arbeitseinkommens, sonstigen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen usw. zulässig.
2. Der Mieter, aber auch dessen Arbeitgeber haben derartige Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten. Dem Selbstbestimmungsrecht der um Auskunft Gebetenen ist dadurch hinreichend Rechnung getragen, dass sie eine Erklärung verweigern können. Das ist nicht dadurch in Frage gestellt, dass der gewünschte Vertrag in einem derartigen Fall wahrscheinlich scheitert.
3. Für den aus einer Falschauskunft sich ergebenden Mietausfallschaden haftet der Arbeitgeber des Mieters nicht, wenn der Vermieter den anfechtbaren oder kündbaren Mietvertrag nach Kenntnis des wahren Sachverhalts durch Fortsetzung des Mietverhältnisses bestätigt.
VolltextIMRRS 2008, 1132
BGH, Beschluss vom 13.03.2008 - I ZB 59/07
1. Ist mit einer Zwangsvollstreckungsmaßnahme eine konkrete Gefahr für Leben und Gesundheit des Schuldners verbunden, so kann dies die Untersagung oder einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung rechtfertigen. Dabei ist aber stets eine Abwägung der - in solchen Fällen ganz besonders gewichtigen - Interessen des Schuldners mit den Vollstreckungsinteressen des Gläubigers vorzunehmen.
2. Der Schuldner darf zunächst einen Grund - hier: Suizidgefahr - nenen, der eine solche Aussetzung rechtfertigen könnte, und darf diesen Grund später gegen einen anderen - hier: Herz-/Kreislauferkrankung - austauschen.
VolltextIMRRS 2008, 1131
BGH, Urteil vom 30.04.2008 - VIII ZR 240/07
1. Wenn über verbrauchsabhängige Betriebskosten nicht getrennt von den sonstigen Betriebskosten abzurechnen ist, so ist eine Gesamtabrechnung der Betriebskosten nicht deshalb formell unwirksam, weil der Abrechnungszeitraum einer in die Gesamtabrechnung eingestellten Abrechnung verbrauchsabhängiger Betriebskosten nicht deckungsgleich ist mit dem der Gesamtabrechnung zugrunde liegenden Abrechnungszeitraum.*)
2. Bei einer auf das Kalenderjahr bezogenen Gesamtabrechnung über die Betriebskosten beginnt die Frist für die Abrechnung der Vorauszahlungen auf die Betriebskosten mit dem Ende des Kalenderjahres auch dann, wenn der in die Gesamtabrechnung einbezogenen Abrechnung verbrauchsabhängiger Betriebskosten ein davon abweichender Abrechnungszeitraum - etwa die jährliche Heizperiode - zugrunde liegt.*)
VolltextIMRRS 2008, 1129
BGH, Urteil vom 28.05.2008 - VIII ZR 133/07
Bei einer Beendigung des Mietverhältnisses durch Veräußerung des Mietobjekts beginnt die Verjährungsfrist des § 548 Abs. 2 BGB für Ansprüche des Mieters auf Ersatz von Aufwendungen oder auf Gestattung der Wegnahme einer Einrichtung erst mit der Kenntnis des Mieters von der Eintragung des Erwerbers im Grundbuch zu laufen.*)
VolltextIMRRS 2008, 1115
BGH, Beschluss vom 12.03.2008 - VIII ZB 60/07
1. Der Wert einer Vollstreckungsabwehrklage bemisst sich grundsätzlich nach dem Wert des zu vollstreckenden Anspruchs.
2. Bei der Abwehr eines mietvertraglich begründeten Anspruchs auf Einräumung des Mitbesitzes an einem Trockenboden ist der Wert des Beschwerdegegenstandes nach § 8 ZPO zu bemessen.
3. Lässt sich die streitige Zeit im Sinne von § 8 ZPO nicht ermitteln, ist § 9 ZPO für die Berechnung der Beschwer entsprechend anwendbar.
VolltextIMRRS 2008, 1110
AG Coburg, Urteil vom 29.11.2007 - 11 C 977/07
Dem Mieter, der auch nach einer Abmahnung weiterhin nachts laut Musik hört, kann fristlos gekündigt werden.
VolltextIMRRS 2008, 1109
LG Coburg, Beschluss vom 15.04.2008 - 32 S 1/08
Dem Mieter, der auch nach einer Abmahnung weiterhin nachts laut Musik hört, kann fristlos gekündigt werden.
VolltextIMRRS 2008, 1108
BGH, Urteil vom 28.05.2008 - VIII ZR 261/07
Sind Betriebskosten nach Flächenanteilen abzurechnen, ist zur Erstellung einer formell ordnungsgemäßen Abrechnung eine Erläuterung der angesetzten Flächenwerte nicht allein deswegen erforderlich, weil diese Werte für aufeinander folgende Abrechnungsjahre Unterschiede aufweisen, deren Grund für den Mieter nicht ohne Weiteres erkennbar ist. Gleiches gilt, wenn abgelesene Verbrauchswerte im Vergleich zu anderen Abrechnungszeiträumen auffällige Schwankungen zeigen. Ob die angesetzten Flächen- und Verbrauchswerte zutreffen, berührt allein die materielle Richtigkeit der Abrechnung.*)
VolltextIMRRS 2008, 1106
KG, Urteil vom 06.12.2007 - 8 U 135/07
Die in einem Wohnungsmietvertrag enthaltene Klausel folgenden Inhalts:
„Nach dem jeweiligen Grad der Abnutzung hat der Mieter die Schönheitsreparaturen regelmäßig nach Maßgabe folgenden Fristenplans durchzuführen:
- in Küchen, Bädern und Duschen alle drei Jahre
- in Wohn- und Schlafräumen, Fluren, Dielen und Toiletten alle fünf Jahre
- in allen sonstigen Nebenräumen alle sieben Jahre“
ist wegen unangemessener Benachteiligung unwirksam, weil sie dem Mieter ein Übermaß an Pflichten auferlegt.*)
VolltextIMRRS 2008, 1103
OLG Stuttgart, Urteil vom 31.03.2008 - 5 U 199/07
Bei der Vermietung von mit einem Laden verbundenen Räumlichkeiten liegt der Schwerpunkt des Mietverhältnisses im gewerblichen Bereich, wenn die Räume zum Betrieb einer Änderungsschneiderei vermietet und auch genutzt werden und das Gewerbe zum Lebensunterhalt dienen soll; dies gilt selbst dann, wenn der größere Teil der Mietfläche zu Wohnzwecken genutzt wird.*)
VolltextIMRRS 2008, 1100
LG Berlin, Urteil vom 05.11.2007 - 62 S 205/07
1. Ordnet der Vermieter die Wohnung in ein falsches Mietspiegelfeld ein und kann der Mieter dies nicht erkennen, so ist das auf einen Mietspiegel gestützte Mieterhöhungsverlangen formell unwirksam.
2. Für die Einordnung eines Gebäudes in die Altersklasse eines Mietspiegels ist der Zeitpunkt der Bauerrichtung und nicht der Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit maßgeblich.
VolltextIMRRS 2008, 1071
AG Nürtingen, Urteil vom 21.12.2007 - 11 C 1967/07
1. Die Regelungen eines Mietvertrages gelten nur zwischen dem Vermieter und dem Mieter. Sie haben keine unmittelbare schuldrechtliche Wirkung zwischen dem Mieter und anderen Eigentümern der Wohnanlage oder anderen Mietern der Wohnanlage.
2. Die von der Wohnungseigentümergemeinschaft wirksam beschlossene Hausordnung ist per se für sämtliche Personen verbindlich, die ihr Besitzrecht von den Eigentümern ableiten. Der Mieter einer Eigentumsordnung hat deshalb die Hausordnung einzuhalten, auch wenn der Mietvertrag keine oder eine abweichende Regelungen enthält (z.B. Regelungen über das Aufhängen von Wäsche, über das Trocknen von Wäsche auf dem Balkon).
VolltextIMRRS 2008, 1068
BGH, Urteil vom 09.04.2008 - VIII ZR 286/06
Bei der Berechnung der Wartefrist des § 558 Abs. 1 Satz 1 BGB bleiben nach Satz 3 auch solche Mieterhöhungen unberücksichtigt, die auf den in § 559 BGB genannten Gründen beruhen, jedoch einvernehmlich von den Parteien vereinbart worden sind.
VolltextIMRRS 2008, 1033
BGH, Urteil vom 09.04.2008 - VIII ZR 84/07
1. Ist in der Abrechnung über die Vorauszahlungen für Betriebskosten (§ 556 Abs. 3 BGB) der Verteilerschlüssel unverständlich, liegt ein formeller Mangel vor, der zur Unwirksamkeit der Abrechnung führt (Abgrenzung zum Senatsurteil vom 17. November 2004 - VIII ZR 115/04, NJW 2005, 219, unter II 1 b).*)
2. Auf die Ausschlussfrist des § 556 Abs. 3 Satz 2 und 3 BGB ist § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB nicht entsprechend anwendbar.*)
IMRRS 2008, 0999
AG Ibbenbüren, Urteil vom 14.12.2007 - 3 C 341/07
1. Waren im Mietvertrag starre Fristen für Schönheitsreparaturen vorgesehen und liegen wegen der Unwirksamkeit solcher Klauseln konkrete vertragliche Vereinbarungen über den geschuldeten Zustand der Mietsache bei der Räumung nicht vor, so ist die Wohnung in vertragsgemäßem Zustand bei Mietende zurückzugeben.
2. Der Zustand muss also – abgesehen von Änderungen infolge vertragsgemäßen Gebrauchs – dem Zustand entsprechen, wie er bei der Überlassung bestand.
VolltextIMRRS 2008, 0974
BGH, Beschluss vom 19.03.2008 - I ZB 56/07
1. Hat der Mieter in die Mietwohnung einen nichtehelichen Lebensgefährten aufgenommen, ist für die Räumungsvollstreckung ein Vollstreckungstitel auch gegen den nichtehelichen Lebensgefährten erforderlich, wenn dieser Mitbesitz an der Wohnung begründet hat. Ein Mitbesitz an der Wohnung muss sich aus den Umständen klar und eindeutig ergeben.*)
2. Minderjährige Kinder, die mit ihren Eltern zusammenleben, haben grundsätzlich keinen Mitbesitz an der gemeinsam genutzten Wohnung. Die Besitzverhältnisse an der Wohnung ändern sich im Regelfall nicht, wenn die Kinder nach Erreichen der Volljährigkeit mit ihren Eltern weiter zusammenleben. Haben Kinder keinen Mitbesitz an der Wohnung erlangt, reicht für eine Räumungsvollstreckung ein Vollstreckungstitel gegen die Eltern aus.*)
VolltextIMRRS 2008, 0970
OLG Koblenz, Beschluss vom 17.04.2008 - 5 U 315/08
1. Macht der Vermieter nach einer Kündigung wegen Zahlungsrückständen gegen den zwischenzeitlich ausgezogenen Mieter Nutzungsausfall geltend, ist der Einwand unerheblich, die Kündigung sei unwirksam, wenn die Voraussetzungen des § 537 Abs. 1 Satz 1 BGB vorliegen.
2. Hat der Vermieter seine konkreten Bemühungen um Nachmieter hinreichend dargetan, darf der Mieter sich nicht auf pauschales Bestreiten beschränken. Angesichts der Möglichkeit, die vom Vermieter namhaft gemachten Mietinteressenten zu befragen, ist es Sache des ehemaligen Mieters, das Vermietervorbringen zu widerlegen.
3. Mit dem Vorwurf, der Vermieter habe sich nicht hinreichend um Nachmieter bemüht, wird ein Unterlassen behauptet. Der ehemalige Mieter muss daher darlegen, dass bei adäquaten Bemühungen des Vermieters frühzeitig ein akzeptabler Nachmieter gefunden worden wäre.
VolltextIMRRS 2008, 0950
OLG Brandenburg, Beschluss vom 04.01.2007 - 9 U 18/06
Zieht ein Ehegatte ohne Einverständnis des anderen aus der gemeinsamen Wohnung aus, so ist dem verbleibenden Ehegatten eine Überlegungsfrist - bis zu 3 Monate nach dem Auszug - dahingehend einzuräumen, ob er die Wohnung behalten will. Gibt er innerhalb der Überlegungsfrist die Wohnung auf, so ist der ausgezogene Ehegatte gemäß § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB hälftig zum Ausgleich der Mietkosten - auch hinsichtlich der in der Übergangszeit angefallenen Mietkosten - verpflichtet. Entscheidet er sich dagegen für den Verbleib, so entfällt eine Kostenerstattung dann insgesamt, d. h. auch für die Zeit der zu gewährenden Übergangsfrist.
VolltextIMRRS 2008, 0948
BGH, Beschluss vom 02.04.2008 - 5 StR 354/07
Vermögensbetreuungspflicht des Vermieters für Kautionen bei Wohnraum- und Gewerberaummiete (im Anschluss an BGHSt 41, 224).*)
VolltextIMRRS 2008, 0945
AG Spandau, Urteil vom 30.04.2008 - 4 C 13/08
Ein Mieter, der durch zweimalige vorbehaltlose Zahlung der erhöhten Miete zu erkennen gibt, dass er dem Mieterhöhungsverlangen stillschweigend zustimmt, gibt dem Vermieter keine Veranlassung zur Klage, wenn er die erbetene Zustimmungserklärung nicht schriftlich abgibt.
VolltextIMRRS 2008, 0943
BGH, Urteil vom 16.04.2008 - VIII ZR 75/07
Zur Abrechnung von Wasserkosten gegenüber einem einzelnen Mieter, der nach erfolgtem Einbau von Einzelwasserzählern keinen direkten Vertrag mit dem Versorger abgeschlossen hat.*)
IMRRS 2008, 0924
OLG Brandenburg, Beschluss vom 28.04.2008 - 3 W 49/07
1. Bei übereinstimmenden Erledigungserklärungen ist im Rahmen des § 91a ZPO nicht mehr über die Frage einer Erledigung zu befinden, sondern nur noch über die Kosten des Rechtsstreits.
2. Eine Klage auf Zahlung von Mietzins ist hinreichend bestimmt (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO), wenn sie die streitgegenständliche Mietperiode und den hierfür beanspruchten Mietzins an gibt (vgl. Senat, Beschluss vom 08.05.2006 – 3 W 18/06 = OLGR Brandenburg, 2006, 695 m.w.N.).
3. Für das Erlöschen (§ 362 BGB) der Mietforderung und für eine dahingehende Tilgungsbestimmung (§ 366 Abs. 1 BGB) ist der Mieter darlegungs- und beweisbelastet.
VolltextIMRRS 2008, 0923
BGH, Urteil vom 09.04.2008 - VIII ZR 287/06
Bei der Berechnung der Wartefrist des § 558 Abs. 1 Satz 1 BGB bleiben nach Satz 3 auch solche Mieterhöhungen unberücksichtigt, die auf den in § 559 BGB genannten Gründen beruhen, jedoch einvernehmlich von den Parteien vereinbart worden sind (Ergänzung zu BGH, Urteil vom 18. Juli 2007 - VIII ZR 285/06, NJW 2007, 3122).*)
VolltextIMRRS 2008, 0915
KG, Urteil vom 04.02.2008 - 8 U 167/07
Zu der Frage, wann eine Kündigung durch die Erwerber bereits vor Eintragung im Grundbuch möglich ist.
VolltextIMRRS 2008, 0914
BGH, Urteil vom 14.11.2007 - VIII ZR 337/06
Zur Frage der Wirksamkeit von Mietvorauszahlungsklauseln in Altmietverträgen.
VolltextIMRRS 2008, 0905
KG, Urteil vom 11.02.2008 - 8 U 151/07
1. Zu den Obhutspflichten des Mieters gehört es, die Schlüssel zur Mietsache sorgsam aufzubewahren und darauf zu achten, dass sie nicht in Verlust geraten.
2. Ein nach § 287 ZPO zu schätzender Abzug "neu für alt" ist von den Materialkosten einer (fiktiven) mechanischen Schließanlage nicht vorzunehmen, wenn die Schließanlage gerade mal drei Jahre alt ist.
VolltextIMRRS 2008, 0902
KG, Beschluss vom 25.10.2007 - 8 W 71/07
Für die Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete ist der Mietspiegel maßgeblich, der im Zeitpunkt des Erhöhungsverlangens gilt. Dies gilt auch für den Fall, dass im Laufe des Mieterhöhungsverfahrens ein neuer Mietspiegel veröffentlicht wird.
VolltextIMRRS 2008, 0898
LG Frankfurt/Main, Urteil vom 05.10.2007 - 2-11 S 317/06
Zur Problematik der treuwidrigen Eigenbedarfskündigung.
VolltextIMRRS 2008, 0897
LG Frankfurt/Main, Urteil vom 31.07.2007 - 2-11 S 125/06
1. Ein roter Volltonanstrich des Schlafzimmers stellt keinen vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache dar.
2. Dagegen stellt eine Mustertapete mit Sternchen im Kinderzimmer einen vertragsgemäßen Gebrauch dar.
VolltextIMRRS 2008, 0893
BGH, Urteil vom 18.03.2008 - XI ZR 454/06
1. Die Verpfändung eines Sparguthabens erfasst weder entsprechend § 401 BGB noch kraft dinglicher Surrogation den bei Insolvenz des kontoführenden Kreditinstituts entstehenden Entschädigungsanspruch gemäß §§ 3, 4 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes (ESAEG).*)
2. Zur Auslegung eines Vertrages, den eine Entschädigungseinrichtung im Sinne des § 6 ESAEG zur Abwicklung von Leistungen nach dem ESAEG mit einem Kreditinstitut schließt.*)
VolltextIMRRS 2008, 0891
BGH, Urteil vom 20.02.2008 - VIII ZR 27/07
1. §§ 556 ff BGB legen den Vermieter bei der Abrechnung von Betriebskosten nicht auf eine Abrechnung nach dem so genannten Leistungsprinzip fest; auch eine Abrechnung nach dem Abflussprinzip ist grundsätzlich zulässig.*)
2. Nimmt der Vermieter bei den Kosten des Hauswarts einen pauschalen Abzug nicht umlagefähiger Verwaltungs-, Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten vor, genügt ein schlichtes Bestreiten des Mieters. Dem Vermieter obliegt es in diesem Fall, die Kosten nachvollziehbar so aufzuschlüsseln, dass die nicht umlagefähigen Kosten herausgerechnet werden können.*)
3. Die als Teil der Heizkosten abzurechnenden Stromkosten für die Heizungsanlage können geschätzt werden, wenn gesonderte Zähler dafür nicht vorhanden sind. Bestreitet der Mieter den vom Vermieter angesetzten Betrag, hat dieser die Grundlagen seiner Schätzung darzulegen.*)
VolltextIMRRS 2008, 0887
OLG Stuttgart, Urteil vom 17.04.2008 - 13 U 213/07
Errichtet der Mieter auf dem Grundstück des Vermieters einen Anbau, kann er sich wegen der dadurch verursachten Werterhöhung bzw. wegen eines ihm zustehenden Bereicherungsanspruchs gegenüber dem Zwangsverwalter nicht auf die erweiterte Aufrechnungsmöglichkeit nach den Grundsätzen zur Aufrechnung von Baukostenzuschüssen berufen, wenn sich die ursprünglich beabsichtigte Sicherung der Rechte des Mieters durch einen Erbbaurechtsvertrag nicht realisieren lässt.*)
VolltextIMRRS 2008, 0868
OLG Stuttgart, Urteil vom 10.04.2008 - 13 U 139/07
1. Ein Vermieter, der von seinem Vermieterpfandrecht Gebrauch gemacht hat, ist nicht zur Herausgabe der Gegenstände an den Mieter verpflichtet, wenn er sie nicht sofort verwertet.*)
2. Das Vermieterpfandrecht erlischt nicht, wenn der das Pfandrecht ausübende Vermieter Gegenstände von der Mietsache entfernt.*)
VolltextIMRRS 2008, 0866
BGH, Urteil vom 12.03.2008 - VIII ZR 188/07
1. Der Vermieter ist zu einer Umlage der Wasserkosten nach Verbrauch nicht verpflichtet, solange nicht alle Mietwohnungen eines Gebäudes mit Wasserzählern ausgestattet sind.*)
2. Legt der Vermieter von Wohnraum die Kosten der Wasserversorgung und Entwässerung gemäß § 556a Abs. 1 Satz 1 BGB nach dem Anteil der Wohnfläche um, genügen Zweifel des Mieters an der Billigkeit dieses Maßstabs nicht, um eine Änderung des Umlageschlüssels zu rechtfertigen.*)
VolltextIMRRS 2008, 0861
AG Bremen, Urteil vom 13.02.2008 - 23 C 224/06
1. Dem Mieter steht gegen den Vermieter wegen derjenigen Gründe, die einer sofortigen Umsetzung der ursprünglichen Eigenbedarfskündigung des Vermieters nach Räumung des Mieters entgegenstehen, kein Auskunftsanspruch zu. Der Mieter kann auch ohne die Kenntnis dieser Gründe Schadensersatzklage erheben.
2. Schadensersatzansprüche, die dem Mieters wegen vorgetäuschter Eigenbedarfskündigung des Vermieters entstehen, unterliegen nicht der kurzen Verjährung nach § 548 Abs. 2 BGB, sondern der Regelverjährung nach § 195 BGB.
VolltextIMRRS 2008, 0834
VerfGH Berlin, Beschluss vom 02.07.2007 - VerfGH 136/02
Für die Frage, ob ein Mieter einen Anspruch auf Aufstellen einer Parabolantenne hat, um fremdsprachige Sender empfangen zu können, kommt es nicht auf die Staatsbürgerschaft des Mieters, sondern auf dessen Herkunft an. Deshalb kann auch ein deutscher Staatsbürger ausländischer Herkunft die Zustimmung zur Aufstellung einer Parabolantenne verlangen, wenn sein Informationsinteresse dem Eigentumsrecht des Vermieters vorgeht.
VolltextIMRRS 2008, 0831
OLG Saarbrücken, Beschluss vom 24.10.2007 - 5 W 219/07
1. Der Verwalter von Sondereigentum verletzt nicht dadurch seine Pflicht zur Wahrung der Vermögensinteressen seines Auftraggebers, dass er einen Mietvertrag mit einem Sozialhilfeempfänger abschließt.*)
2. Sind nach einem Mietvertrag über Sondereigentum Schadensanzeigen durch den Mieter dem Vermieter oder dessen Beauftragten gegenüber abzugeben, so muss der Vermieter dem Mieter die Beauftragten bekannt geben, will er sich eine Schadensanzeige gegenüber dem Hausmeisterservice des Wohnungseigentumsverwalters nicht zurechnen lassen.*)
VolltextIMRRS 2008, 0804
BGH, Urteil vom 05.03.2008 - VIII ZR 80/07
Zu den Einwendungen gegen eine Abrechnung des Vermieters über Vorauszahlungen für Betriebskosten, die der Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Zugang einer formell ordnungsgemäßen Abrechnung geltend machen muss, gehört auch der Einwand, dass der Vermieter Betriebskosten, die nach der mietvertraglichen Vereinbarung durch eine Teilinklusivmiete abgegolten sein sollten, abredewidrig konkret abgerechnet habe (Fortführung Senatsurteil vom 10. Oktober 2007 - VIII ZR 279/06, NJW 2008, 283).*)
VolltextIMRRS 2008, 0794
BGH, Urteil vom 05.03.2008 - VIII ZR 95/07
1. Eine Abgeltungsklausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die den Mieter für den Fall, dass die Schönheitsreparaturen bei seinem Auszug noch nicht fällig sind, dazu verpflichtet, "angelaufene Renovierungsintervalle zeitanteilig zu entschädigen", ist wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot unwirksam.*)
2. Dem Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen, die sich aufgrund einer Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung als unwirksam erweisen, ist grundsätzlich kein Vertrauensschutz zuzubilligen (Bestätigung von BGHZ 132, 6, 12).*)
IMRRS 2008, 0792
BGH, Urteil vom 12.03.2008 - VIII ZR 71/07
1. Im Rahmen eines am 1. September 2001 bestehenden Mietverhältnisses über Wohnraum, das auf bestimmte Zeit eingegangen und bei dem formularmäßig vereinbart ist, dass es sich jeweils um einen bestimmten Zeitraum verlängert, wenn es nicht mit einer in Anlehnung an § 565 Abs. 2 Satz 2 BGB a.F. vertraglich vereinbarten, nach Mietdauer gestaffelten Frist gekündigt wird, gilt für den Vermieter unverändert die vereinbarte Kündigungsfrist. Dem stehen § 573c Abs. 4 BGB in Verbindung mit Art. 229 § 3 Abs. 10 Satz 2 EGBGB nicht entgegen, weil nach § 573c Abs. 4 BGB eine von § 573c Abs. 1 BGB abweichende Vereinbarung nur "zum Nachteil des Mieters" unwirksam ist.*)
2. Ist dem Mieter als Nebenraum zu der vermieteten Wohnung ein nicht näher bezeichneter Kellerraum ("... 1 Keller ...") vermietet, so unterliegt eine mündliche Absprache der Mietvertragsparteien darüber, um welchen von mehreren, im Wesentlichen gleichartigen Kellerräumen es sich handelt, nicht dem Schriftformerfordernis des § 550 BGB.*)
3. Das Revisionsgericht hat bei der Entscheidung über eine Klage auf Räumung und Herausgabe von Mieträumen, die auf eine Kündigung des Mietverhältnisses gestützt wird, den während des Revisionsverfahrens eingetretenen Ablauf der Kündigungsfrist zu berücksichtigen.*)
IMRRS 2008, 0754
AG Osnabrück, Urteil vom 12.12.2007 - 83 C 186/07
1. Die Ausübung der Prostitution in einer im gleichen Hause wie der Mietwohnung gelegenen Wohnung begründet wegen der immanent drohenden Gefahr einer Belästigung durch Freier bzw. der für weibliche Mieter drohenden Gefahr einer Einschätzung als Prostituierte einen außerordentlichen Kündigungsgrund.
2. In diesem Fall ist es dem Mieter auch nicht zuzumuten, zuvor ein fristgebundenes Abhilfeverlangen zu stellen.
VolltextIMRRS 2008, 0750
OLG Koblenz, Beschluss vom 20.02.2008 - 5 U 101/08
1. Die winterliche Streu- und Räumpflicht des Vermieters ist regelmäßig auf den Zeitraum zwischen dem Einsetzen des allgemeinen Verkehrs am Morgen und dessen Ende in den Abendstunden beschränkt. Wer sich außerhalb dieser Zeiten bewegt, darf eine Verkehrssicherung grundsätzlich nicht erwarten.
2. Nur wenn der Vermieter es zu vertreten hat, dass auf seinem Gelände zur Nachtzeit vertragsgemäß erheblicher Publikumsverkehr stattfindet, muss er auch für dessen Sicherheit sorgen.
VolltextIMRRS 2008, 0747
OLG Dresden, Urteil vom 31.07.2007 - 5 U 284/07
1. Die vom Vermieter abgerechneten Heizkosten sind gem. § 536 Abs. 1 Satz 2 BGB zu mindern, falls die Heizung mangelhaft ist (hier: Raumtemperatur in gemieteten Büroräumen statt 21° C nur 19° C) und der Mieter ungeminderte Vorauszahlungen geleistet hat.*)
2. Können die übrigen in den Mieträumen festgestellten Sachmängel schlechterdings keine Auswirkung auf die Höhe der abgerechneten Heizkosten haben, tritt insoweit keine Minderung des Abrechnungsbetrages ein.*)
VolltextIMRRS 2008, 0740
OLG Brandenburg, Urteil vom 20.02.2008 - 3 U 138/06
1. Auf der Grundlage der von der Vermieterin vorgetragenen notwendigen Mindestdauer einer Schadensbeseitigung lässt sich auch bei unklarer Schadensgenese nicht beurteilen, wann die Mieterin von der anzeigepflichtigen Tatsache Kenntnis hätte haben müssen, und ob der Vermieterin bei sofortiger Anzeige Abhilfe möglich gewesen wäre; insbesondere lässt sich nicht ausschließen, dass sich der Schaden aufgrund eines einmaligen heftigen Wassereintritts erst kurz vor seiner Entdeckung entwickelt hat.
2. Erst wenn sämtliche Ursachen, die in den Obhuts- und Verantwortungsbereich des Vermieters fallen, ausgeräumt sind, trägt der Mieter die Beweislast dafür, dass er den Schadenseintritt nicht zu vertreten hat.
VolltextIMRRS 2008, 0738
LG Hamburg, Urteil vom 07.06.2007 - 307 S 34/07
1. Dem Mieter steht gemäß § 280 BGB dem Grunde nach ein Schadensersatzanspruch zu, wenn der Vermieter die Wohnung wegen eines in Wahrheit nicht bestehenden Eigenbedarfes kündigt.
2. An einem berechtigten Interesse des Vermieters gemäß § 573 Abs. 2 Ziffer 2 BGB fehlt es, wenn die im Kündigungsschreiben geltend gemachten Gründe nicht zutreffen, weil der Vermieter bereits zum Zeitpunkt des Ausspruches der Kündigung nicht ernsthaft beabsichtigte, die Wohnung selbst zu nutzen.
3. Zwar muss der Mieter den fehlenden Eigenbedarf darlegen, den Vermieter trifft aber die sog. sekundäre Darlegungslast, wonach von ihm insbesondere das substantiierte Bestreiten einer negativen Tatsache unter Darlegung der für das Positivum sprechenden Tatsachen und Umstände verlangt werden kann.
4. Der Schadensersatzanspruch des Mieters ist auf erneute Überlassung der Wohnung gerichtet.
5. Dieser Anspruch kann mit einstweiliger Verfügung auf ein Verbot die Wohnung Dritten zu überlassen oder zu veräußern, vorläufig gesichert werden, solange eine Vermietung an einen Dritten noch nicht erfolgt ist.
VolltextIMRRS 2008, 0659
BGH, Urteil vom 05.03.2008 - VIII ZR 37/07
Rauchen in einer Mietwohnung geht über den vertragsgemäßen Gebrauch hinaus und begründet eine Schadensersatzpflicht des Mieters, wenn dadurch Verschlechterungen der Wohnung verursacht werden, die sich nicht mehr durch Schönheitsreparaturen im Sinne des § 28 Abs. 4 Satz 3 der Zweiten Berechnungsverordnung beseitigen lassen, sondern darüber hinausgehende Instandsetzungsarbeiten erfordern. Das gilt unabhängig davon, ob ein Renovierungsbedarf bereits vorzeitig entsteht (Fortführung des Senatsurteils vom 28. Juni 2006 - VIII ZR 124/05, NJW 2006, 2915).*)
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