Immobilien- und Mietrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
1667 Entscheidungen insgesamt
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IMRRS 2018, 0796OVG Niedersachsen, Beschluss vom 06.04.2018 - 12 KN 243/17
Mit einer Beiladung im Normenkontrollverfahren kann lediglich einem Anliegen des Beiladungsinteressenten Rechnung getragen werden, den Bestand der Norm zu verteidigen, nicht aber zu erreichen, dass diese für unwirksam erklärt wird.*)
VolltextIMRRS 2018, 0742
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.03.2018 - 14 A 2955/15
1. Die Kosten einer Teilungsvermessung muss derjenige tragen, der bei Vornahme der Amtshandlung Eigentümer der Altfläche ist und damit zugleich das Eigentum an den durch die Teilungsvermessung entstandenen neuen Parzellen erhält.
2. Eine Teilungsvermessung dient dazu, die Möglichkeiten des Grundstücks durch Übertragung des Eigentums an den neu geschaffenen Parzellen zumindest potentiell nutzen zu können.
3. Diese Nutzungsmöglichkeit ist (nur) dem Eigentümer der neu geschaffenen Parzellen eröffnet, da (nur) ihm die Verfügungsgewalt über die Parzellen zukommt. Dabei ist unerheblich, ob sich ein solcher potentieller Vorteil tatsächlich verwirklicht oder nicht.
VolltextIMRRS 2018, 0715
OVG Sachsen, Urteil vom 27.03.2018 - 1 A 279/17
1. Auf den bundesrechtlichen allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch bei einem nichtigen Erschließungsvertrag findet in entsprechender Anwendung von § 195 BGB die kenntnisabhängige dreijährige Verjährungsfrist Anwendung.*)
2. Die verjährungsrechtliche Entstehung eines Anspruchs i. S. v. § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB ist begrifflich von dessen materiell-rechtlicher Entstehung zu unterscheiden (wie BVerwG, Urteil vom 23.03.2017, BVerwGE 158, 296 Rn. 13).*)
3. Das sächsische Landesrecht enthält mit seiner dynamischen Verweisung auf die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs in § 3 Abs. 1 Satz 1 SächsVwVfZG eine vom Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes abweichende Regelung der Verjährung (wie OVG Sachsen, Urteil vom 18.10.2012, JbSächsOVG 20, 258 = SächsVBl. 2013, 119).*)
VolltextIMRRS 2018, 0705
OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 28.05.2018 - 6 A 11120/17
1. Zwar kommt nicht nur in kleinen Gemeinden sowie Stadtteilen mit allenfalls 3.000 Einwohnern die Bildung einer einzigen öffentlichen Einrichtung der Anbaustraßen im gesamten Gemeindegebiet und damit ein Verzicht auf die Aufteilung in mehrere Abrechnungseinheiten in Betracht. Einen Orientierungswert stellt die Einwohnerzahl von 3.000 aber durchaus dar, wenn auch die örtlichen Gegebenheiten maßgebend sind (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10.12.2014 - 6 A 10853/14).*)
2. Ist eine Verkehrsanlage mit trennender Wirkung die Ortsdurchfahrt einer klassifizierten Straße, deren Fahrbahn nicht in der Straßenbaulast der Gemeinde steht, kann die Grenzziehung zwischen den dadurch getrennten Gebietsteilen in der Mitte der Fahrbahn festgelegt werden. Dies hat zur Folge, dass der Gehweg mit den Nebenanlagen auf einer Straßenseite zu einer einheitlichen öffentlichen Einrichtung von Anbaustraßen, der Gehweg mit den Nebenanlagen auf der anderen Straßenseite zu der anderen Abrechnungseinheit gehört.*)
3. Der dem Gemeinderat, der mit den örtlichen Gegebenheiten, dem Straßenverkehr in der Gemeinde und der typischen tatsächlichen Nutzung der Straßen vertraut ist, zukommende, gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbare Einschätzungsspielraum zur typischen tatsächlichen Straßennutzung (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.02.2016 - 6 A 11031/15) ist überschritten, wenn der diesbezügliche Ratsbeschluss auf einer greifbaren Fehleinschätzung beruht.*)
VolltextIMRRS 2018, 0695
OVG Saarland, Beschluss vom 28.05.2018 - 2 A 480/17
Bei hinreichenden Anhaltspunkten für die Ausführung der Fassadensanierung durch illegale Schwarzarbeit besteht kein Anspruch auf Gewährung von Fördermitteln.*)
VolltextIMRRS 2018, 0623
BGH, Urteil vom 26.04.2018 - III ZR 367/16
1. Der Auftragnehmer schuldet die Errichtung eines - abnahmefähigen - Bauwerks, das frei von Sachmängeln ist. Er hat die anerkannten Regeln der Technik und die gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen zu beachten. Darunter fallen alle Regelungen des privaten und öffentlichen Rechts, etwa die Bauordnungen der Länder und Brandschutzvorschriften.
2. Ein Schornstein muss den nach den einschlägigen Vorschriften vorgeschriebenen Abstand zum Nachbargebäude aufweisen.
3. Ein dem Vertragspartner des von einer Amtspflicht primär Geschützten (hier dem von dem Eigentümer beauftragten Generalunternehmer eines Bauvorhabens) gegebene Auskunft ist jedenfalls dann im Interesse des Auskunftsempfängers erteilt, wenn sich - ähnlich der Situation der Drittschadensliquidation - das (wirtschaftliche) Risiko der Falschauskunft vollständig auf ihn verlagert hat, während dem vorrangig geschützten Betroffenen der entsprechende Schaden nicht entsteht.*)
VolltextIMRRS 2018, 0600
BVerwG, Urteil vom 14.03.2018 - 10 C 1.17
Staatliche Zuwendungen wegen der Insolvenz des Antragstellers zu versagen, ist mit dem allgemeinen Gleichheitssatz vereinbar.*)
VolltextIMRRS 2018, 0589
VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 24.04.2018 - 1 S 2403/17
1. Führt eine Gemeinde für den Verkauf eines Grundstücks freiwillig ein "Bieterverfahren" mit Ausschreibung durch, entsteht zwischen ihr und den Teilnehmern des Verfahrens ein vorvertragliches Vertrauensverhältnis, das sie zu Gleichbehandlung der Teilnehmer, Transparenz und Rücksichtnahme verpflichtet (Anschluss an BGH, IBR 2008, 345 und BGH, IBR 2001, 504).*)
2. Ein solches vorvertragliches Rechtsverhältnis ist grundsätzlich dem bürgerlichen Recht zuzuordnen. Vor den Zivilgerichten auszutragen sind daher grundsätzlich insbesondere Rechtsstreitigkeiten um die Frage, ob ein solches Bieterverfahren wirksam aufgehoben wurde, ob ein Bieter zu Unrecht nicht zum Zuge kam und ob ihm ein Anspruch zusteht, der Gemeinde die Erteilung des Zuschlags an einen anderen Bieter zu untersagen.*)
VolltextIMRRS 2018, 0562
VGH Hessen, Beschluss vom 08.01.2018 - 5 A 1551/17
Wird an einer für die Benutzbarkeit einer Straße erforderlichen Hilfseinrichtung, wie einer Stützmauer, eine Erneuerung von nicht unerheblichem Umfang vorgenommen, liegt darin in der Regel eine Erneuerung der Anlage insgesamt.*)
VolltextIMRRS 2018, 0513
OVG Sachsen, Beschluss vom 07.03.2018 - 1 B 372/17
1. Eigentümer eines Kulturdenkmals können dazu verpflichtet werden, bestimmte Erhaltungsmaßnahmen durchzuführen, soweit ihnen diese unter Berücksichtigung ihrer sonstigen Aufgaben und Verpflichtungen zumutbar sind.
2. Die Erhaltung eines Kulturdenkmals ist unzumutbar, wenn selbst ein dem Denkmalschutz aufgeschlossener Eigentümer von diesem keinen vernünftigen Gebrauch machen und es auch nicht veräußern kann, so dass die Privatnützigkeit nahezu vollständig beseitigt und aus dem Eigentumsrecht eine Last wird, die der private Eigentümer allein im öffentlichen Interesse zu tragen hat, ohne dafür die Vorteile einer privaten Nutzung genießen zu können.
3. Eine Anordnung, ein zerstörtes Satteldach fachgerecht wiederherzustellen oder ein funktionstüchtiges Notdach zu errichten, ist dem Eigentümer nicht zumutbar, wenn das Denkmal seit nahezu 20 Jahren keiner dauerhaften wirtschaftlichen Nutzung zugeführt werden konnte, mit dem Denkmal in der Vergangenheit nur Kosten entstanden sind und für dieses weder eine wirtschaftliche Nutzung noch eine Veräußerung derzeit - mangels Interessenten - absehbar ist.
VolltextIMRRS 2018, 0504
BVerwG, Beschluss vom 12.03.2018 - 10 B 25.17
1. Ob ein Vertrag privatrechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Art ist, bestimmt sich nach seinem Gegenstand und Zweck. Ein Vertrag ist dem öffentlichen Recht zuzuordnen, wenn sein Gegenstand sich auf von der gesetzlichen Ordnung öffentlich-rechtlich geregelte Sachverhalte bezieht oder, wenn eine gesetzliche Verordnung des Vertragsgegenstandes fehlt, wenn er nach seinem Zweck in enger, unlösbarer Beziehung zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben steht.*)
2. Wird ein Sicherungsgeber für eine öffentlich-rechtliche Hauptforderung gerichtlich in Anspruch genommen, so kann die Frage, ob das Sicherungsgeschäft öffentlich-rechtlicher oder bürgerlich-rechtlicher Art ist, für die Bestimmung des Rechtswegs nicht offenbleiben. Namentlich erlaubt § 17 Abs. 2 GVG dem angegangenen Gericht nicht, die Sache auch unter dem rechtswegfremden Gesichtspunkt zu prüfen. Dies wäre nur zulässig, wenn der geltend gemachte Klaganspruch gleichzeitig unter beiden rechtlichen Gesichtspunkten begründet sein könnte (Anspruchsnormenkonkurrenz), nicht hingegen, wenn nur entweder der eine oder der andere gegeben sein kann (alternative Klagebegründung).*)
VolltextIMRRS 2018, 0484
VG Trier, Urteil vom 04.04.2018 - 9 K 11939/17
Der Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung wegen Bauarbeiten am Hochmoselübergang setzt eine kausal nachteilige klimatische Veränderung voraus. Entsteht an einem unterhalb des Tunneldurchbruchs befindlichen Weinberg ein Frostschaden, so ist er nicht zu ersetzen, wenn die Kaltluftzufuhr nicht auf den Baumaßnahmen beruht.
VolltextIMRRS 2018, 0501
OVG Niedersachsen, Beschluss vom 21.03.2018 - 1 LA 77/17
Das Niedersächsische Landesamt für Denkmalpflege ist nicht in jedem Fall verpflichtet, die denkmalbegründenden Merkmale eines Gebäudes oder eines Ensembles in einer wissenschaftlichen Ansprüchen vollständig genügenden Weise darzulegen. Je nach Aussagekraft der Dokumentation bei Unterschutzstellung sowie der Qualität der gegen die Denkmaleigenschaft angeführten Gründe kann es vielmehr ausreichen, diese Merkmale stichwortartig aufzuführen, um das für die Einstufung maßgebliche Fachwissen zu vermitteln.*)
VolltextIMRRS 2018, 0476
OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10.04.2018 - 10 S 40.17
1. Wendet sich ein Dritter gegen die von einer genehmigten baulichen Anlage als solcher ausgehenden Beeinträchtigungen, nicht aber gegen deren bestimmungsgemäße Nutzung, ist sein Begehren auf vorläufigen Rechtsschutz gegen die an einen anderen gerichtete Baugenehmigung (vgl. § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO i.V.m. § 212a Abs. 1 BauGB) mangels Fortbestehens des Rechtsschutzbedürfnisses ab Fertigstellung des Rohbaus unzulässig.*)
2. Dritter im Sinne von § 80a VwGO kann auch eine Gemeinde sein, die sich gegen die unter Ersetzung des von ihr versagten Einvernehmens einem Bauherrn erteilte Baugenehmigung wendet.*)
VolltextIMRRS 2018, 0467
OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 15.01.2018 - 3 L 15/17
Eine ermessensfehlerfreie Gebührenfestsetzung ist nicht möglich, wenn die Behörde den vorgegebenen Gebührenrahmen, innerhalb dessen das Festsetzungsermessen zu betätigen ist, fehlerhaft nicht zugrunde gelegt hat (so bereits OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 14.05.2014 - 3 L 354/13). Der Fall liegt nicht anders, wenn die Behörde - wie hier - in Anwendung einer vermeintlich von 5.000,00 Euro auf 10.000,00 Euro abgeänderten Gebührenrahmenobergrenze einen unzutreffenden Gebührenrahmen ihrer Entscheidung zugrunde gelegt und damit der Ermessensausübung einen zu weiten Gebührenrahmen auferlegt.*)
VolltextIMRRS 2018, 0419
VG Regensburg, Urteil vom 22.02.2018 - 5 K 16.1157
1. Darf mit der Durchführung der zu fördernden Maßnahme erst mit Bekanntgabe des Zuwendungsbescheids begonnen werden, bedeutet dies, dass auch die Erteilung des Auftrags vor Zugang des Bescheides ein vorzeitiger Maßnahmenbeginn ist, der gegen die Förderrichtlinien verstößt.
2. Das Vertrauen eines Fördermittelempfängers auf den Bestand der Bewilligung der Zuwendung ist nicht schutzwürdig, wenn er wusste oder jedenfalls aus grober Fahrlässigkeit nicht wusste, dass ein Verstoß gegen die Förderrichtlinien vorliegt.
VolltextIMRRS 2018, 0432
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26.03.2018 - 4 A 1049/16
1. Ist in einem Zuwendungsbescheid dem Zuwendungsempfänger aufgegeben, Änderungen zuwendungsrelevanter Umstände mitzuteilen, kann die Zuwendung bei Verstoß hiergegen widerrufen werden.*)
2. Wird der Widerruf einer Subvention für den Insolvenzfall vorbehalten, gehört die Information über die Insolvenzantragstellung zu den auch über den Zeitpunkt der Abgabe des Verwendungsnachweises hinaus mitteilungspflichtigen zuwendungsrelevanten Umständen. Dies gilt jedenfalls bis zur Auszahlung der Verwendungssumme.*)
VolltextIMRRS 2018, 0399
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27.02.2018 - 15 A 329/17
1. Der Kostenersatzanspruch gemäß § 10 KAG-NW ist seiner Höhe nach durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit begrenzt.*)
2. Die Gemeinde hat bei der Beurteilung der Angemessenheit des für die Sanierung einer Grundstücksanschlussleitung entstehenden Aufwands einen weiten Ermessensspielraum, dessen Grenze erst bei einem sachlich nicht mehr vertretbaren Mitteleinsatz liegt.*)
VolltextIMRRS 2018, 0376
VG Magdeburg, Beschluss vom 12.12.2017 - 7 B 985/17
1. Wird zur Gewährung von Akteneinsicht die Versendung der Akten beantragt und gewährt, erfolgt diese als zusätzliche Leistung der Behörde (oder des Gerichts). Diese Leistung kann - unabhängig davon, ob die Akteneinsicht als solche kostenfrei ist - immer auch Grundlage eines eigenständigen Gebührentatbestandes sein.*)
2. Das Gebot der Aktenmäßigkeit, also die Verpflichtung zum Führen von Akten, umfasst auch das Gebot der Vollständigkeit der Akten und der Aktenerhaltung sowie das Verbot der Aktenverfälschung. Letzteres soll eine wahrheitsgetreue Aktenführung gewährleisten. Hierzu gehört auch das fortlaufende Paginieren der Behördenakten. Es stellt u. a. sicher, dass die Akte nicht vor einer Akteneinsicht verändert werden kann, indem unpaginierte Bestandteile der Akte entfernt oder hinzugefügt werden. Folglich kann das Paginieren der Behördenakte nicht über Gebühren abgegolten werden.*)
3. Das Kopieren von für eine Versendung vorgesehenen Verwaltungsvorgängen, in die Akteneinsicht beantragt worden ist, um den Akteninhalt zu sichern und ihn ggf. während des Versandzeitraumes für weitere Verwaltungstätigkeiten zur Verfügung zu haben, stellt keine gebührenfähige Amtshandlung dar.*)
VolltextIMRRS 2018, 0363
BGH, Beschluss vom 13.07.2017 - I ZB 103/16
1. Das Erfordernis der eindeutigen Bezeichnung der Schuldner im Vollstreckungstitel oder in der Vollstreckungsklausel gemäß § 750 Abs. 1 ZPO besteht auch dann, wenn die Räumungsvollstreckung ein rechtswidrig besetztes Grundstück betrifft und es dem Gläubiger im Erkenntnisverfahren ohne polizeiliche Hilfe nicht möglich ist, die Schuldner namentlich zu bezeichnen.*)
2. Der Verzicht auf das Erfordernis einer sicheren Identifizierung des Schuldners aufgrund der Bezeichnung im Vollstreckungstitel oder in der Vollstreckungsklausel ist nicht deshalb geboten, weil der Eigentümer ansonsten vollständig rechtlos gestellt wäre. Eine Räumung gegenüber Hausbesetzern kann vielmehr nach dem Polizei- und Ordnungsrecht erfolgen.*)
VolltextIMRRS 2018, 0312
VG Mainz, Urteil vom 21.02.2018 - 3 K 363/17
1. Der Eigentümer eines Grundstücks innerhalb einer geschlossenen Ortslage ist verpflichtet, den von seinem Grundstück auf öffentliche Straßen ragenden Bewuchs auf eigene Kosten zu beseitigen.
2. Erfüllt der Grundstückseigentümer diese Verpflichtung nicht, kann die Straßenbaubehörde von ihm die Erstattung der Kosten verlangen, die ihr durch Beauftragung eines Unternehmens mit dieser Beseitigung entstanden sind.
VolltextIMRRS 2018, 0307
OVG Saarland, Beschluss vom 26.02.2018 - 2 A 173/17
Aus dem Nutzungsrecht an einer Grabstätte können sich Unterlassungsansprüche des einzelnen Grabstättennutzungsberechtigten gegen den Friedhofsträger vor allem dann ergeben, wenn eine Beeinträchtigung eines Grabes als Ort der Trauer, des Totengedenkens und der inneren Einkehr gerade von dem Friedhofsträger ausgeht; ein Abwehrrecht des einzelnen Grabnutzungsberechtigten kann aber nur anerkannt werden, wenn erhebliche Störungen eines bestimmten Grabes von mit dem Friedhofszweck nicht vereinbaren Arbeiten oder Anlagen ausgehen oder wenn mit dem Friedhofszweck vereinbare Arbeiten oder Anlagen die Zweckbestimmung eines bestimmten Grabes als Ort der Trauer, des Totengedenkens und der inneren Einkehr nachhaltig stören und zumutbare Schutzvorkehrungen unterbleiben (vgl. OVG Saarland, Urteil vom 25.07.1994 - 1 R 1/93).*)
VolltextIMRRS 2018, 0329
BGH, Beschluss vom 24.01.2018 - XII ZB 383/17
1. Der Vormund, der geltend macht, dass die Vormundschaft entgegen der gerichtlichen Feststellung nicht von Gesetzes wegen beendet ist, ist gemäß § 59 Abs. 1 FamFG beschwerdeberechtigt.*)
2. Ist der Zeitpunkt des Eintritts der Volljährigkeit des Mündels sowohl für die Vertretungsbefugnis als auch für die verfahrensgegenständliche Frage, ob die Vormundschaft beendet ist, maßgeblich, so handelt es sich insoweit um eine doppelrelevante Tatsache, für die im Rahmen der Zuständigkeitsprüfung die Minderjährigkeit als gegeben zu unterstellen ist.*)
3. Dass das Mündel das 14. Lebensjahr vollendet hat und deshalb auch bei fortbestehender Minderjährigkeit nach § 60 Satz 1 und 3 FamFG das Beschwerderecht in allen seine Person betreffenden Angelegenheiten ohne Mitwirkung seines gesetzlichen Vertreters und damit selbst ausüben kann, steht der Vertretungsbefugnis des Vormunds nicht entgegen, sondern begründet lediglich ein zusätzliches eigenständiges Beschwerderecht des Mündels.*)
VolltextIMRRS 2018, 0306
VG Neustadt, Urteil vom 25.01.2018 - 4 K 721/17
Die bau- und verkehrsrechtlichen Bestimmungen (BauGB, LBauO, FStrG) bezwecken den Erhalt des Außenbereichs als Erholungsraum für die Bevölkerung bzw. die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs. Diese Vorschriften sind meinungsneutral formuliert, d.h. sie begünstigen oder benachteiligen keine bestimmten Meinungen. Eine Steuerung der Meinungsbildung der Bevölkerung über das Baurecht ist daher nicht bezweckt.
VolltextIMRRS 2018, 0301
VG Magdeburg, Urteil vom 25.10.2017 - 3 A 216/16
Der Zwischenpächter einer Kleingartenanlage ist ohne die Zustimmung des Verpächters nicht zum Rückbau der Anlage berechtigt. Ohne die Zustimmung würde ein solches Vorhaben gegen die Rechtsordnung verstoßen. Die Bindung des Staates an Recht und Gesetz aus Art. 20 Abs. 3 GG verbietet es vorliegend, eine solches Vorhaben mit staatlichen Mitteln zu fördern. Insoweit ist das Ermessen auf Null reduziert.*)
VolltextIMRRS 2018, 0248
KG, Urteil vom 29.12.2017 - 21 U 82/17
1. Nach der Aufnahme eines Asylbewerbers in eine gewerbliche private Unterkunft hat der Betreiber jedenfalls dann einen direkten zivilrechtlichen Zahlungsanspruch gegen das Land Berlin für seine Leistungen, wenn er diese aufgrund der im vorliegenden Fall verwendeten Kostenübernahmeerklärung des Landes aus dem Jahr 2015 erbracht hat.*)
2. Die Kostenübernahmebereitschaft des Landes bezieht sich aber nicht auf einen einseitig vom Beherbergungsbetrieb festgesetzten Preis, sondern nur seinen "allgemein ausgewiesenen günstigsten Kostenansatz". Zumindest wenn ein Beherbergungsbetrieb überhaupt erst für die Aufnahme von Asylbewerbern eröffnet oder wieder eröffnet wird, liegt der Vergütung, die der Beherbergungsbetrieb hierfür ausweist, die anlassbezogene einseitige Leistungsbestimmung einer Vertragspartei zugrunde. Diese ist für das Land nur verbindlich, wenn sie nach billigem Ermessen getroffen worden ist, andernfalls muss die Leistungsbestimmung durch gerichtliches Urteil erfolgen (§ 315 Abs. 3 BGB).*)
3. Hat der Beherbergungsbetrieb für die Aufnahme von Asylbewerbern vom Land Abschlagszahlungen erhalten, dann war dies mit der zumindest konkludenten Abrede verbunden, dass eine Schlussabrechnung tatsächlich eine Vergütung in der entsprechenden Höhe ergibt. Eine etwaige Überzahlung ist auf vertraglicher Anspruchsgrundlage zurück zu gewähren. Wird eine umstrittene Überzahlung zurückgefordert, hat der Empfänger von Abschlagszahlungen darzulegen und zu beweisen, in welchem Umfang er tatsächlich Beherbergungsleistungen erbracht hat.*)
VolltextIMRRS 2018, 0233
OLG Jena, Urteil vom 22.06.2017 - 4 U 845/15
1. Bei zeitlich zusammenhängender Durchführung verschiedener Bauarbeiten im Straßenraum durch unterschiedliche Maßnahmenträger kann einem betroffenen Anlieger ein Anspruch auf Entschädigung gegen eine als Trägerin der Straßenbaulast hieran beteiligte Kommune wegen der ihm im gesamten Zeitraum entstandenen Beeinträchtigungen auch dann zustehen, wenn diese Kommune nur zeitweilig selbst Straßenarbeiten durchgeführt, aber mit den übrigen Maßnahmenträgern - insbesondere koordinierend - zusammengewirkt hat.*)
2. Soweit in solchen Fällen zur Beurteilung einer Überschreitung der Grenze des dem Anlieger Zumutbaren die Gesamtdauer der Bauarbeiten zu berücksichtigen ist, darf andererseits nicht außer Betracht bleiben, dass bei zusammenhängender Durchführung den Anliegern gegenüber einer alternativen Verteilung auf mehrere Einzelzeiträume insgesamt geringere Belastungen entstehen können (Synergieeffekte).*)
VolltextIMRRS 2018, 0260
BGH, Beschluss vom 23.01.2018 - V ZB 53/17
1. § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 AufenthG enthält einen einheitlichen Haftgrund der Fluchtgefahr, der durch die Kriterien des § 2 Abs. 14 AufenthG gesetzlich näher ausgeformt ist.*)
2. Das Beschwerdegericht muss den Betroffenen grundsätzlich nicht erneut anhören, wenn es die angeordnete Sicherungshaft auf einen anderen der in § 2 Abs. 14 Nr. 1 bis 6 AufenthG festgelegten Anhaltspunkte für das Vorliegen von Fluchtgefahr stützen will, als es das Amtsgericht getan hat. Anders ist es, wenn zur Ausfüllung des Begriffs der Fluchtgefahr ein neuer Sachverhalt eingeführt wird, zu dem sich der Betroffene noch nicht persönlich äußern konnte.*)
VolltextIMRRS 2018, 0261
BGH, Beschluss vom 11.01.2018 - V ZB 28/17
1. Das Beschwerdegericht muss den Betroffenen grundsätzlich nicht erneut anhören, wenn es den unter Anhörung des Betroffenen festgestellten Sachverhalt lediglich einem anderen der gesetzlich festgelegten Anhaltspunkte für das Vorliegen einer (erheblichen) Fluchtgefahr zuordnen will als das Amtsgericht.*)
2. Die beteiligten Behörden und die Haftgerichte können sich im Grundsatz auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der Daten in dem Eurodac-Register verlassen und insbesondere darauf vertrauen, dass ein als offen ausgewiesenes Asylverfahren noch nicht abgeschlossen ist.*)
3. Die Vorschrift des § 2 Abs. 15 Satz 2 AufenthG setzt eine Belehrung des Betroffenen darüber, dass er vor Abschluss des Verfahrens im Erstaufnahmestaat nicht in einen anderen Mitgliedstaat reisen darf, nicht voraus.*)
VolltextIMRRS 2018, 0223
VG Berlin, Beschluss vom 23.01.2018 - 6 L 756.17
Auch die Vermietung von Wohnraum an Unternehmen zur vorübergehenden Unterkunft von Mitarbeitern verstößt gegen das Berliner Zweckentfremdungsverbot-Gesetz.
VolltextIMRRS 2018, 0181
VGH Bayern, Beschluss vom 23.01.2018 - 9 C 18.50007
Ein Beschluss, mit dem die Ablehnung eines Richters wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt wurde, kann nicht mit einer Beschwerde angefochten werden.
VolltextIMRRS 2018, 0207
VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23.01.2018 - 8 S 1294/17
Eine Belehrung über "die einzuhaltende Frist" im Sinne von § 58 Abs. 1 VwGO erfordert keine Belehrung über deren Beginn.*)
VolltextIMRRS 2018, 0184
VG Neustadt, Beschluss vom 30.01.2018 - 4 L 10/18
1. Die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung mit der Umgehung der Erlaubnispflicht für eine straßenrechtliche Sondernutzung unter dem Schutz der aufschiebenden Wirkung hält sich noch im Rahmen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO.*)
2. Das Aufstellen von Fahrrädern mit aufgebrachten Werbetafeln auf öffentlichen Straßen ist eine erlaubnispflichtige Sondernutzung, wenn die Fahrräder nicht bewegt und zum Verkehr genutzt werden, sondern an derselben Stelle fest installiert sind und einzig einem Werbezweck dienen.*)
3. Die Abgrenzung von Gemeingebrauch und Sondernutzung erfolgt in diesen Fällen danach, ob der Schwerpunkt der Nutzung der Fahrräder im Verkehrs- oder Werbezweck liegt.*)
VolltextIMRRS 2018, 0174
OVG Niedersachsen, Beschluss vom 17.01.2018 - 12 ME 3/18
1. Die Beschwerde gegen eine "zwischen den Instanzen" erledigte Zwischenentscheidung ("Hängebeschluss") im Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO ist unzulässig.*)
2. Zur Notwendigkeit, in einem solchen Beschwerdeverfahren eine Kostenentscheidung zu treffen und einen Streitwert festzusetzen.*)
VolltextIMRRS 2018, 0173
OVG Niedersachsen, Beschluss vom 24.01.2018 - 7 ME 110/17
1. Wird eine Straße nach § 8 NStrG teileingezogen und hat dies eine Verlagerung der Verkehrsströme auf andere Straßen zur Folge, so werden die Anlieger dieser Straßen, in die der Verkehr abgedrängt wird, jedenfalls dann in eigenen Rechten im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO (analog) verletzt, wenn eine durch die angegriffene Teileinziehung ausgelöste zusätzliche Immissionsbelastung die Gesundheit dieser Anlieger zu schädigen vermag (Art. 2 Abs. 2 GG) oder ihr (Grund-)Eigentum schwer und unerträglich treffen kann (Art. 14 Abs. 1 GG) (Abgrenzung zu: OVG Niedersachsen, Urteil vom 24.11.1994 - 12 L 5104/93).*)
2. Für die Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsakts - hier: der Teileinziehung - ist innerhalb einer Behörde das Organ zuständig, das auch den Verwaltungsakt erlassen hat. Die Anordnungsbefugnis bildet einen Annex zur Sachentscheidungskompetenz. Wird die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsakts - hier: der Teileinziehung - nicht von dem zuständigen Organ der Behörde angeordnet, liegt darin ein Verfahrensfehler, der zur formellen Rechtswidrigkeit der Anordnung der sofortigen Vollziehung führt.*)
VolltextIMRRS 2018, 0134
VG Stuttgart, Urteil vom 11.01.2018 - 1 K 8893/17
1. Von einem Grundstückseigentümer, dessen Grundstück an die öffentliche Wasserversorgung angeschlossen ist und der daneben über eine private Wasserversorgungsanlage verfügt, können für die Vorhaltung der Wasserlieferung Bereitstellungsgebühren erhoben werden, wenn er jedenfalls teilweise zum Bezug von Wasser aus der öffentlichen Wasserversorgung verpflichtet ist.*)
2. Die Heranziehung zu Bereitstellungsgebühren setzt nicht voraus, dass der Grundstückseigentümer in der Vergangenheit bereits Wasser aus der öffentlichen Wasserversorgung für nicht dem Benutzungszwang unterliegende Zwecke bezogen hat.*)
VolltextIMRRS 2018, 0155
VG München, Urteil vom 17.01.2018 - M 9 K 17.3111
1. Eine Wohneinheit wird auch dann von zweckentfremdungsrechtlichen Vorschriften erfasst, wenn der Voreigentümer sie selbst bewohnt hat. Dass die Wohneinheit in diesem Fall nie dem allgemeinen Mietmarkt zur Verfügung gestanden hat, ist irrelevant.
2. Das Zweckentfremdungsrecht ist grundsätzlich nicht gesamtobjektbezogen, sondern stellt auf die einzelne Wohneinheit ab. Der Komplettabriss eines Geschosses und eine Wiedererrichtung dieses Geschosses nebst eines weiteren Geschosses als Maisonettewohnung ist zweckentfremdungsrechtlich als Neubau zu werten; es handelt sich nicht um eine Wohneinheit, die aus (bestehenden) Räumen geschaffen worden, die also als "Änderung" oder "Umbau" zu werten ist.
VolltextIMRRS 2018, 0138
VG München, Urteil vom 06.12.2017 - M 7 K 16.2053
1. Bei der Erhebung der Daten zum Mietspiegel und deren Analyse im entsprechenden Mietspiegel handelt es sich um eine kommunale Statistik im Sinne von Art. 2 Abs. 2, Art. 22 ff. BayStatG.
2. Die Geheimhaltung statistischer Einzelangaben dient dem Schutz des Einzelnen vor der Offenlegung seiner persönlichen und sachlichen Verhältnisse, der Erhaltung des Vertrauensverhältnisses zwischen den Befragten und den statistischen Behörden sowie der Gewährleistung der Zuverlässigkeit der gemachten Angaben und der Berichtswilligkeit der Befragten.
3. Dürften personenbezogene Daten, die zu statistischen Zwecken erhoben wurden, gegen den Willen oder ohne Kenntnis des Betroffenen weitergeleitet werden, so würde das nicht nur das verfassungsrechtlich gesicherte Recht auf informationelle Selbstbestimmung unzulässig einschränken, sondern auch die schutzwürdige amtliche Statistik gefährden.
4. Dementsprechend hat der Haus- und Grundbesitzerverein München keinen Anspruch darauf, von der Landeshauptstadt München unveröffentlichte Einzeldaten zu den Mietspiegeln der Jahre 2015 und 2017 für München zu erhalten.
VolltextIMRRS 2018, 0135
VGH Hessen, Urteil vom 18.12.2017 - 5 A 679/16
Ein Bildungszentrum, das seiner Art nach wie ein Tagungshotel betrieben wird, ist straßenbeitragsrechtlich als gewerbliche Grundstücksnutzung zu qualifizieren. Bei entsprechender satzungsrechtlicher Grundlage ist in diesem Fall der Eigentümer auch in anderen als Gewerbe-, Industrie-, Kern- und Sondergebieten zu einem grundstücksbezogenen Artzuschlag heranzuziehen.*)
VolltextIMRRS 2018, 0074
OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 06.11.2017 - 6 A 11831/16
1. Um sicherzustellen, dass Erschließungsbeiträge nicht zeitlich unbegrenzt nach Erlangung des Vorteils festgesetzt werden können, kommt ein Rückgriff auf die 30-jährige Verjährungsfrist des § 53 Abs. 2 VwVfG in Betracht.*)
2. Aber auch vor Erreichen dieser zeitlichen Höchstgrenze kann die Beitragserhebung nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls treuwidrig und deshalb als Rechtsausübung unzulässig sein (vgl. für sanierungsrechtliche Ausgleichsbeiträge BVerwG, Urteil vom 20.03.2014 - 4 C 11/13 = IBRRS 2014, 2904; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.02.2017 - 6 A 10137/14.*)
VolltextIMRRS 2018, 0053
OVG Hamburg, Urteil vom 12.10.2017 - 2 Bf 1/16
1. § 9 Abs. 1 Satz 1 BBodSchG verpflichtet die zuständige Behörde zur Sachverhaltsaufklärung, enthält aber selbst keine Ermächtigungsgrundlage für Maßnahmen, die mit Eingriffen in die Rechte der Verantwortlichen verbunden sind.*)
2. Bodenschutzrechtlich orientierende Untersuchungsmaßnahmen, die mit Eingriffen in Rechte der Grundstückseigentümer verbunden sind, kommen nach Maßgabe der §§ 4 Abs. 2, 2 Abs. 2 Satz 1 HmbBodSchG in Betracht. Die erforderliche Ermächtigung zur landesrechtlichen Regelung ergibt sich dabei aus § 9 Abs. 2 Satz 3 BBodSchG.*)
3. Allein der Umstand, dass auf einem Grundstück über Jahre mit umweltgefährdenden Stoffen umgegangen wurde, genügt nicht, um einen Gefahren(Anfangs-)verdacht für schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten zu begründen, auf den orientierende Untersuchungsmaßnahmen i.S.d.§ 9 Abs. 1 BBodSchG gestützt werden können, die Duldungspflichten zu Eingriffen in das Grundstück begründen. Hinzukommen muss insoweit, dass Anhaltspunkte dafür bestehen, dass beim Umgang Schadstoffe durch anthropogene Prozesse im Sinne von § 3 Abs. 1 oder 2 BBodSchV in den Boden gelangt sind.*)
VolltextIMRRS 2018, 0037
VG Neustadt, Urteil vom 18.09.2017 - 5 K 60/17
Unter Schulsport im Sinne des § 5 Abs. 3 Satz 1 der 18. BImSchV ist der Sport zu verstehen, der durch eine Schule organisiert wird oder als sonstige Maßnahme des Schulbetriebs der Schule selbst zugerechnet werden kann. Es kommt dabei nicht darauf an, ob es sich um regulären Unterricht im Fach Sport handelt, um Arbeitsgemeinschaften etwa für bestimmte Sportarten oder um Angebote im Rahmen der Ganztagsbetreuung. Entscheidend für den Begriff des Schulsports ist vielmehr, ob die Nutzung im Rahmen des Schulbetriebs unter der Aufsicht einer Lehrkraft stattfindet.*)
VolltextIMRRS 2018, 0033
OVG Niedersachsen, Beschluss vom 12.12.2017 - 12 LA 102/17
1. Eine fehlerhafte Vorprüfung kann jedenfalls bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit nachgeholt und damit der Fehler geheilt werden, als nach dem Ergebnis der Vorprüfung weiterhin keine UVP erforderlich ist.
2. Nachträglich gewonnene Erkenntnisse, die die Auswirkungen in einem anderen Licht erscheinen lassen, können für die Frage der Tragfähigkeit der Vorprüfung und damit der verfahrenslenkenden Entscheidung über die Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht maßgeblich sein.
VolltextIMRRS 2018, 0028
VGH Bayern, Beschluss vom 15.12.2017 - 8 ZB 16.1806
1. Die Verlegung und der dauerhafte Verbleib eines „Stolpersteins“ im Gehweg einer öffentlichen Straße stellen eine Sondernutzung im Sinn des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes dar.*)
2. Der Gemeingebrauch an einer öffentlichen Straße wird beeinträchtigt, wenn die tatsächliche Benutzung des öffentlichen Verkehrsraums durch andere Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen oder nicht unerheblich erschwert wird.*)
VolltextIMRRS 2018, 0004
OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 08.11.2017 - 9 C 11855/16
1. Eine Gemeinde kann nicht wirksam nach § 52 Abs 1 FlurbG zugunsten eines anderen Teilnehmers auf ein Abfindungsflurstück verzichten, das ihr nicht für eingebrachtes Einlageland, sondern zur Herstellung von gemeinschaftlichen Anlagen nach § 42 Abs. 2 FlurbG zugewiesen worden ist.*)
2. Der Landverzicht nach § 52 Abs. 1 FlurbG zugunsten eines anderen Teilnehmers bedarf der Annahme durch die Flurbereinigungsbehörde in Gestalt eines mitwirkungsbedürftigen Verwaltungsakts, dessen Erlass - ebenso wie die Ablehnung des Verzichts - im Ermessen der Behörde steht.*)
VolltextIMRRS 2018, 0123
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11.01.2018 - 4 B 1375/17
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2018, 0002
OLG Schleswig, Beschluss vom 01.09.2017 - 7 W 29/17
1. Räum- und Streupflichten bestehen zur Gewährleistung eines sicheren Hauptberufsverkehrs und an Feiertagen für die Zeit des normalen Tagesverkehrs.
2. Voraussetzung einer Streu- und Räumpflicht ist eine allgemeine Glättebildung und nicht nur das Vorhandensein vereinzelter Glättestellen.
3. Für die Verpflichtung zum Räumen und Streuen sind Art und Wichtigkeit des Verkehrsweges ebenso zu berücksichtigen wie seine Gefährlichkeit und die Stärke des zu erwartenden Verkehrs. Zu den wichtigen Verkehrsflächen zählen verkehrsreiche Durchgangsstraßen sowie vielbefahrene, innerörtliche Hauptverkehrsstraßen. Aber auch auf Gemeindestraßen außerhalb geschlossener Ortslage bestehen Räum- und Streupflichten.
4. Bei extremen Wetterverhältnissen - etwa bei starkem Schneefall, Eisregen oder ständig überfrierender Nässe - besteht eine Räum-/Streupflicht erst ab dem Zeitpunkt, ab dem sich das Wetter wieder beruhigt hat.
VolltextIMRRS 2017, 1758
OVG Niedersachsen, Beschluss vom 14.12.2017 - 7 LA 15/17
Bei der Ausnahmegenehmigung nach § 24 Abs. 7 NStrG vom straßenrechtlichen Anbauverbot nach § 24 Abs. 1 NStrG handelt es sich um einen eigenständigen, von der Straßenbaubehörde zu erlassenden Verwaltungsakt und nicht lediglich um eine verwaltungsinterne Zustimmung im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens.*)
VolltextOnline seit 2017
IMRRS 2017, 1761OLG Rostock, Urteil vom 28.07.2017 - 6 U 131/15
1. Die Beräumung des Daches einer Lagerhalle von Schnee durch Einsatzkräfte der (Berufs- oder Freiwilligen) Feuerwehr kann - nach den Umständen des Falles - als fiskalische Tätigkeit auf der Grundlage eines (Werk-) Vertrages zu qualifizieren sein. Hierfür kann z. B. sprechen, dass die Feuerwehr nicht über die Notrufnummer bzw. die Einsatzleitstelle verständigt worden ist und dass die Trägergemeinde die Einsatzkosten nicht durch Bescheid geltend macht, sondern durch Rechnung.*)
2. Ein solcher Vertrag ist mangels Vertretungsmacht schwebend unwirksam, wenn er unter Missachtung der Vorschriften über die kommunalrechtlichen Vertretungsförmlichkeiten geschlossen wird. In diesem Fall kommt eine Haftung der Trägergemeinde für eine Beschädigung der Dachhaut durch die Feuerwehreinsatzkräfte nach den Grundsätzen der "GoA" in Betracht.*)
VolltextIMRRS 2017, 1757
OVG Niedersachsen, Beschluss vom 20.11.2017 - 4 ME 285/17
Der allgemeine Bestimmtheitsgrundsatz erfordert es nicht, dass der Leistungsbescheid, aus dem vollstreckt wird, in der Pfändungs- und Einziehungsverfügung bezeichnet wird.*)
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