Immobilien- und Mietrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
1667 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2019
IMRRS 2019, 1470VG Saarlouis, Urteil vom 13.11.2019 - 5 K 2306/17
1. Zur Flüchtlingsanerkennung eines für Projektakquise und -betreuung zuständigen Mitarbeiters einer Baufirma, die im Auftrag eines Provincial Reconstruction Teams (PRT) einer ungarischen Einheit der ISAF tätig war.*)
2. Zur besonderen Gefährdungslage für Mitarbeiter für die ISAF tätiger Baufirmen.*)
3. Zum Beweiswert afghanischer Dokumente.*)
4. Zur Schutzfähigkeit der afghanischen Sicherheitsbehörden.*)
5. Zur Frage eines dauerhaften internen Schutzes in Kabul.*)
VolltextIMRRS 2019, 1448
OVG Niedersachsen, Beschluss vom 14.11.2019 - 7 ME 49/19
Aus der Ersatz- und Entschädigungsregelung des § 20 Abs. 5 Satz 1 NStrG ist im Umkehrschluss zu entnehmen, dass Anliegern grundsätzlich ein subjektives Recht auf eine Verbindung des betroffenen Grundstücks mit dem öffentlichen Straßennetz zusteht. Die daraus resultierende subjektiv geschützte Rechtsposition ist im Hinblick auf eine straßenrechtliche Einziehungsverfügung auf den Kernbereich des Anliegergebrauchs beschränkt. Dieser beinhaltet weder eine Bestandsgarantie hinsichtlich der Ausgestaltung der Grundstücksverbindung mit der Straße, noch vermittelt er einen Anspruch auf die Beibehaltung vorteilhafter Verkehrsverbindungen oder der Bequemlichkeit des Zu- und Abgangs.*)
VolltextIMRRS 2019, 1426
OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17.10.2019 - 1 A 11941/17
1. Fehlt es an einfachgesetzlichen Vorschriften, die den verfassungsrechtlich geforderten Mindestschutz von Grundrechten gewährleisten, so kann sich die Klagebefugnis unmittelbar aus den Grundrechten ergeben.*)
2. Im Falle nur mittelbarer, reflexhafter Auswirkungen einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung auf grundrechtlich geschützter Rechtsgüter Dritter - hier: Eigentum an einem industriell genutzten Grundstück - setzt die Annahme eines Grundrechtseingriffs eine qualifizierte Grundrechtsbeeinträchtigung voraus.*)
3. Eine bloße abstrakte Gefährdung eines Dritten, nach Zulassung der streitgegenständlichen Anlage infolge einer Summierung der von ihm selbst mit verursachten Vorbelastung und der hinzukommenden Immissionen sowie einer sodann möglicherweise eintretenden Überschreitung der zulässigen Lärmwerte seinerseits mit einer nachträglichen Anordnung nach den §§ 17 bzw. 24 BImSchG belegt zu werden, stellt im vorliegenden Einzelfall unter Berücksichtigung von Eintrittswahrscheinlichkeit und Gewicht der drohenden Rechtsgutbeeinträchtigung noch keine derartige qualifizierte Grundrechtsbeeinträchtigung dar.*)
VolltextIMRRS 2019, 1375
OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 15.10.2019 - 2 L 37/18
Eine Baumschutzsatzung muss die für die Entscheidung über die Anordnung von Ersatzpflanzungen maßgeblichen Kriterien sowie Regelungen zu Art und Umfang der Ersatzpflanzung enthalten, die eine Bestimmung im Einzelfall aufgrund sachgerechter und konkretisierbarer Kriterien ermöglichen und damit eine willkürliche Behandlung durch die Behörde ausschließen.*)
VolltextIMRRS 2019, 1351
VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.10.2019 - 2 S 2087/19
Ein Wohnmobil fällt begrifflich nicht unter die Regelung einer Zweitwohnungssteuersatzung, die den Steuergegenstand auf Wohn- und Campingwagen erstreckt.*)
VolltextIMRRS 2019, 1316
VG Cottbus, Urteil vom 07.05.2019 - 4 K 1376/17
1. Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, ist eine Untätigkeitsklage zulässig.
2. Derjenige, auf dessen Rechnung eine Zahlung bewirkt worden ist, hat gegenüber dem Leistungsempfänger einen Anspruch auf Erstattung des gezahlten oder zurückgezahlten Betrags, wenn eine Abgabe oder eine steuerliche Nebenleistung ohne rechtlichen Grund gezahlt oder zurückgezahlt worden ist.
3. Ob ein Abgabenbescheid rechtswidrig ist, hat dabei auf die Entstehung der Säumniszuschläge keinen Einfluss.
4.Für jeden angefangenen Monat der Säumnis ist ein Säumniszuschlag von einem Prozent des abgerundeten rückständigen Abgabenbetrags zu entrichten ist, wenn eine Abgabe nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet wird.
VolltextIMRRS 2019, 1261
OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26.04.2019 - 5 S 24.18
1. Eine Zweckentfremdung im Sinne des Zweckentfremdungsverbot-Gesetzes Berlin liegt u. a. vor, wenn Wohnraum zum Zwecke der wiederholten nach Tagen oder Wochen bemessenen Vermietung als Ferienwohnung oder einer Fremdenbeherbergung, insbesondere einer gewerblichen Zimmervermietung oder der Einrichtung von Schlafstellen, verwendet wird.
2. Eine Vermietung zum Zwecke der Fremdenbeherbergung liegt vor, wenn Räume ständig wechselnden Gästen zum vorübergehenden Aufenthalt zur Verfügung gestellt werden, ohne dass diese dort ihren häuslichen Wirkungskreis unabhängig gestalten können.
3. Vermietet der Mieter seine möblierte Wohnung einer Firma, die diese Wohnung dann ihren längerfristig engagierten Künstlern zur Verfügung stellt, stellt dies eine Wohnnutzung dar.
4. Dies gilt zumindest dann, wenn jeder Künstler ein eigenes Zimmer, das eine hinreichende Rückzugsmöglichkeit ins Private gestattet, hat, dort gekocht werden kann und die Künstler dort mehrere Monate verweilen.
VolltextIMRRS 2019, 1254
VG Frankfurt/Oder, Urteil vom 07.06.2019 - 5 K 756/13
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextIMRRS 2019, 1244
OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 20.08.2019 - 3 L 216/18
1. Das Zurückbleiben der zuwendungsfähigen Gesamtkosten hinter dem bewilligten Förderbetrag oder hinter den im Zuwendungsantrag veranschlagten Kosten stellt kein Ereignis im Sinne einer auflösenden Bedingung des § 36 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG dar, durch dessen Eintritt der Zuwendungsbescheid (teilweise) unwirksam wird, ohne dass es einer Aufhebung nach den §§ 48, 49 VwVfG bedarf (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.01.2019 - 10 C 5.17, IBRRS 2019, 3308; Urteil vom 16.06.2015 - 10 C 15.14, IBRRS 2015, 3374).*)
2. Zur (hier nicht gegebenen) Rechtswidrigkeit einer Zuwendungsgewährung wegen Verstoßes gegen die Vorschriften des Subventionsgesetzes.*)
3. Zur vollumfänglichen Rechtswidrigkeit einer Zuwendungsgewährung wegen Unvereinbarkeit mit den zugrunde liegenden Förderrichtlinien, wenn ein Teil der vom Antragsteller im Zuwendungsantrag angegebenen Gesamtkosten des geförderten Vorhabens lediglich zum Schein abgeschlossene Bauleistungsverträge betrifft.*)
4. Für die Frage der Rechtswidrigkeit eines Zuwendungsbescheids kommt es auf eine objektiv-rechtliche Sichtweise und nicht darauf an, ob die Bewilligungsbehörde die Rechtswidrigkeit bei einer sorgfältigeren Prüfung der Antragsunterlagen oder gezielten Nachfragen beim Antragsteller hätte erkennen können.*)
5. Wurde der begünstigende Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung erwirkt, bleibt für die Berücksichtigung eines behördlichen Mitverschuldens bei der Zuwendungsgewährung im Rahmen der Ausübung des Rücknahmeermessens regelmäßig kein Raum.*)
6. Zur verwaltungsgerichtlichen Überzeugungsbildung auf der Grundlage tatsächlicher Feststellungen eines Strafgerichts.*)
VolltextIMRRS 2019, 1245
BVerwG, Urteil vom 23.01.2019 - 10 C 5.17
1. Ist die Jahresfrist für die Rücknahme oder den Widerruf eines Subventionsbescheids verstrichen, so steht dies einer erst danach verfügten Aufhebung des Verwaltungsakts entgegen. Daran ändert es nichts, wenn die Behörde nach Fristablauf - etwa auf den Widerspruch des Betroffenen hin - erneut Ermittlungen aufnimmt oder ihr Ermessen erneut ausübt.*)
2. Auf den Ablauf der Jahresfrist bleibt auch ohne Einfluss, wenn die erst nach Fristablauf verfügte Aufhebung des Verwaltungsakts noch zusätzlich aus anderen Gründen rechtswidrig war. Nichts anderes gilt, wenn die Behörde rechtsirrig annimmt, die Jahresfrist finde keine Anwendung.*)
VolltextIMRRS 2019, 1213
OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 06.06.2019 - 4 A 804/16
1. Auf dem Gebiet des Mess- und Eichwesens kommt es für die Beurteilung, wer Messgeräte verwendet, darauf an, wer die Funktionsherrschaft über die Geräte inne hat, sie also bereitstellt oder zur Bereitstellung befugt ist, sie einrichtet, betreibt, kontrolliert oder zur Verfügung stellt und die Möglichkeit hat, diese zum bestimmungsgemäßen Zweck zu nutzen sowie über die Nutzung der Messgeräte zur Bestimmung von Messwerten im geschäftlichen Verkehr zu bestimmen.*)
2. Dem Bundesgesetzgeber ist der Begriff des Verwenders nicht unionsrechtlich vorgegeben. Eine unionsweite begrenzende Rechtsvereinheitlichung ist bezogen auf eine im deutschen Recht vorgesehene Anzeigepflicht von Verwendern nicht erfolgt. Ein im nationalen Recht vorgesehenes Informationsverlangen zu einem Messgerät ist unionsrechtlich nicht schon deshalb unzulässig, weil der Adressat zugleich Händler ist.*)
3. Für die Funktionsherrschaft ist es unerheblich, ob sie bei zivilrechtlicher Betrachtung aus einem oder mehreren Verträgen herzuleiten ist. Ein von einem Messdienstleister angebotenes "Dienstleistungspaket", das gerade den Zweck hat, einem Hauseigentümer jegliche eigene nach der Heizkostenverordnung erforderliche Verwendung der Messgeräte abzunehmen und die Verantwortung für sämtliche Zugriffsnotwendigkeiten von Anfang an dem Messdienstleister, bei dem auch das Eigentum an den Geräten liegt, zu übertragen bzw. ihm zu belassen, begründet die Funktionsherrschaft des Messdienstleisters.*)
4. Die ein solches "Dienstleistungspaket" begründenden vertraglichen Beziehungen zwischen einem Messdienstleister und einem Hauseigentümer stellen einen geschäftlichen Verkehr dar, für den die Messwerte zu bestimmen sind, damit der Hauseigentümer seinerseits seinen Pflichten nach § 6 Abs. 1 Satz 1 HeizkostenV nachkommen kann.*)
5. Die Annahme der Funktionsherrschaft eines Messdienstleisters wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass sich die Geräte nicht in seinem unmittelbaren Besitz befinden, wenn er umfassend übertragene Ablese-, Unterhaltungs- und Erneuerungspflichten besitzt, deren Erfüllung den Zugang zu den Geräten voraussetzt, und solange keine die Vertragsdurchführung verhindernden Zugangshindernisse bestehen.*)
VolltextIMRRS 2019, 1209
OVG Hamburg, Beschluss vom 07.05.2019 - 4 Bf 139/16
1. Zur Frage der Erteilung einer Zweckentfremdungsgenehmigung für die Nutzung einer Wohnung zur Erweiterung einer im selben Haus befindlichen Kindertageseinrichtung.*)
2. Ein das öffentliche Interesse am Erhalt der Wohnnutzung überwiegendes schutzwürdiges Interesse an einer Zweckentfremdung von Wohnraum kann nur dann angenommen werden, wenn durch die Versagung der begehrten Zweckentfremdungsgenehmigung die Existenz des Antragstellers vernichtet oder ernsthaft gefährdet wird oder wenn es ein überwiegendes öffentliches Interesse an der zweckfremden Nutzung gibt.*)
3. Ist die Bindungswirkung der Behörde an eine Zusicherung nach § 38 Abs. 3 VwVfG einmal entfallen, lebt sie nicht wieder auf, wenn sich die Sachlage erneut ändert und dann wieder der Sachlage zum Zeitpunkt der Erteilung der Zusicherung entspricht.*)
VolltextIMRRS 2019, 1183
VGH Bayern, Urteil vom 04.06.2019 - 1 BV 16.1302
Eine besondere Härte, die zu einer Genehmigung zur Begründung von Wohneigentum führen könnte, liegt nicht vor, wenn der Eigentümer über erhebliches Vermögen aus der Veräußerung von Grundbesitz verfügt.*)
VolltextIMRRS 2019, 1194
BVerwG, Beschluss vom 06.08.2018 - 9 C 5.17
1. Es ist Aufgabe des Gesetzgebers - und damit nicht der Gerichte -, in Wahrnehmung seines weiten Gestaltungsspielraums einen Ausgleich zwischen den Interessen der Allgemeinheit an der Beitragserhebung und der Beitragspflichtigen an einer zeitlich nicht unbegrenzten Inanspruchnahme zu schaffen (im Anschluss an BVerfG, IBR 2013, 1196 - nur online).*)
2. Dem § 53 Abs. 2 VwVfG kann weder im Wege der Analogie noch mittels des Grundsatzes von Treu und Glauben eine zeitliche Grenze für die Erhebung von Erschließungsbeiträgen entnommen werden, die dem Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit genügt.*)
3. Im Erschließungsbeitragsrecht entsteht die Vorteilslage (BVerfG, IBR 2013, 1196 - nur online), wenn die Erschließungsanlage dem gemeindlichen Bauprogramm für die flächenmäßigen und sonstigen Teileinrichtungen sowie dem technischen Ausbauprogramm entspricht. Soweit die Entstehung der Beitragspflicht darüber hinaus die Widmung der Straße und die Wirksamkeit der Beitragssatzung erfordert, wirkt sich dies nicht auf den Eintritt der Vorteilslage aus.*)
VolltextIMRRS 2019, 1192
OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18.07.2019 - 1 A 10172/19
Die Straßenbaubehörde ist nicht zur Vornahme von Grünschnittarbeiten auf in privatem Eigentum Dritter stehenden Anliegergrundstücken an öffentlichen Straßen verpflichtet.
VolltextIMRRS 2019, 1144
VG München, Urteil vom 28.08.2019 - 9 K 18.4706
Der Eigentümer einer Wohnung, die nach Anzeige eines Hinweisgebers von ihrem Mieter als Ferienwohnung zweckentfremdet werde, hat keinen Anspruch auf Auskunft über Name und Adresse des Hinweisgebers, sofern dieser nicht einwilligt.
VolltextIMRRS 2019, 1118
VG Berlin, Beschluss vom 13.06.2019 - 19 L 328.19
Die Erhaltungsverordnung nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB (städtebauliche Umstrukturierung) stellt kein Instrument dar, um die ansässige Bevölkerung im Erhaltungsgebiet vor den mittelbaren Folgen von Modernisierungsmaßnahmen in Gestalt von Mieterhöhungen und Verdrängung zu schützen.*)
VolltextIMRRS 2019, 1100
OVG Sachsen, Urteil vom 08.07.2019 - 5 A 101/16
1. Die Verwendung des nicht legaldefinierten Rechtsbegriffs der "Wohneinheit" in einer Abwassergebührensatzung begründet keinen Bestimmtheitsmangel der Satzung.*)
2. Führen Mängel einzelner Satzungsregelungen zur Gesamtnichtigkeit der Satzung, kann die Satzung, solange sie nicht in einem Normenkontrollverfahren für unwirksam erklärt wurde, auch durch Änderungssatzung mit Heilungswirkung geändert werden.*)
3. Eine Wohneinheit löst die Lieferungs- und Betriebsbereitschaft der Abwassereinrichtung in einer die Erhebung von Grundgebühren rechtfertigenden Weise dann nicht aus, wenn sie leer steht und ihrer Beschaffenheit nach zum Eigengebrauch oder zur Vermietung als Wohnung auch nicht genutzt werden darf.*)
4. Wird ein Grundstück trotz vorhandener Wohngebäude mit einem Grundsteuermessbescheid als unbebautes Grundstück eingestuft, begründet dies in Kommunalabgabenverfahren, soweit sich die Geltung des Grundsteuermessbescheids erstreckt, die widerlegbare Vermutung, dass eine Nutzung der Grundstücksbebauung zu Wohnzwecken unzulässig ist.*)
VolltextIMRRS 2019, 1094
BFH, Urteil vom 23.07.2019 - IX R 28/18
Eine Anschaffung bzw. Veräußerung i.S.d. § 23 EStG liegt nicht vor, wenn der Verlust des Eigentums am Grundstück ohne maßgeblichen Einfluss des Steuerpflichtigen stattfindet. Ein Entzug des Eigentums durch Sonderungsbescheid nach dem Bodensonderungsgesetz ist danach keine Veräußerung i.S.d. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG.*)
IMRRS 2019, 1048
OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10.04.2019 - 9 C 10748/18
1. Die Wertermittlung in der Flurbereinigung erfolgt grundsätzlich durch landwirtschaftliche Sachverständige aufgrund des durch Augenschein (Bohrstockprobe) gewonnenen Eindrucks.*)
2. Dies gilt auch hinsichtlich der Bewertung des Kalk- und Humusgehalts der Böden. Eine labormäßige Analyse ist für die Zwecke der Wertermittlung im Flurbereinigungsverfahren nicht geboten.*)
3. Nachteilen für einen ökologisch wirtschaftenden Betrieb infolge des Verlustes humusreicher Böden ist gegebenenfalls durch einen Ausgleich nach § 51 FlurbG für zusätzliche Aufwendungen zur Humusanreicherung bei den Abfindungsflurstücken Rechnung zu tragen.*)
VolltextIMRRS 2019, 1046
OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 09.07.2019 - 2 M 19/19
Die Auskunftspflicht nach § 101 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Abs. 2 WHG ist nicht auf solche Auskünfte beschränkt, die der Verpflichtete mühelos erteilen kann. Vielmehr kann ein Auskunftsverlangen grundsätzlich auch auf solche Tatsachen gerichtet sein, die nicht offen zutage liegen, sondern deren Ermittlung für den Auskunftsverpflichteten mit einem gewissen Aufwand verbunden ist.*)
VolltextIMRRS 2019, 1045
OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 25.07.2019 - 2 L 44/17
1. Eine Maßnahme darf im Wege der unmittelbaren Ausführung nach § 9 Abs. 1 Satz 1 SOG-SA nur dann erfolgen, wenn die Heranziehung des Störers nach den konkreten Umständen des Einzelfalls keinen Erfolg verspricht und deshalb ausscheidet.*)
2. In einer Situation, in der eine konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit vorliegt und der nach §§ 7, 8 SOG-SA Verantwortliche nicht unmittelbar zur Verfügung steht, um die Gefahr beseitigen zu können, sind grundsätzlich keine Ermittlungen nach dem Verbleib des polizeirechtlich Verantwortlichen veranlasst, weil deren Erfolg zweifelhaft ist und zu nicht abzusehenden weiteren Verzögerungen führt.*)
3. Für die Frage, ob eine die unmittelbare Ausführung nach § 9 Abs.1 Satz 1 SOG-SA rechtfertigende Gefahrenlage vorliegt, ist auf den Zeitpunkt der Durchführung der Maßnahme abzustellen.*)
4. Eine Vertreterbestellung nach Art. 233 § 2 Abs. 3 EGBGB ist - auch im Interesse des Eigentümers - aus Gründen der Verhältnismäßigkeit nicht geboten, wenn der Zweck der ordnungsbehördlichen Maßnahme im Wege der unmittelbaren Ausführung gleich effizient und ohne Mehrbelastung des Eigentümers erreicht werden kann.*)
5. Während eine den Restwert eines Grundstücks überschreitende Belastung des Grundstückseigentümers unzumutbar sein kann, wenn die zu beseitigende Gefahr auf Naturereignisse, der Allgemeinheit oder nicht nutzungsberechtigten Dritten zuzurechnende Ursachen zurückgeht und selbst eine geringere Belastung unverhältnismäßig sein kann, wenn das Grundstück den wesentlichen Teil des Vermögens des Pflichtigen und die Grundlage seiner privaten Lebensführung bildet, kann andererseits selbst eine den Restwert übersteigende Belastung zumutbar sein, wenn der Eigentümer das Risiko der entstandenen Gefahr bewusst in Kauf genommen hat.*)
VolltextIMRRS 2019, 1026
SG Landshut, Urteil vom 26.06.2019 - S 1 BA 41/18
1. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt.
2. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbständig tätig ist, richtet sich danach, welche Umstände das Gesamtbild der Arbeitsleistung prägen und welche Merkmale überwiegen.
3. Ein Hausmeisterservice, der im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und die Arbeitszeit bestimmen kann, unternehmerisches Risiko trägt und eine monatlich gleichbleibende Pauschalvergütung erhält, übt eine selbständige Tätigkeit aus.
VolltextIMRRS 2019, 1025
VG Greifswald, Urteil vom 25.07.2019 - 3 A 415/17 HGW
1. Die Benennung eines anschlussbeitragspflichtigen Grundstücks nach seiner katasteramtlichen Bezeichnung führt grundsätzlich dazu, dass der Beitragsbescheid nicht hinreichend bestimmt ist, wenn an dem Grundstück Wohnungseigentum bzw. Teileigentum i.S.d. Wohnungseigentumsgesetz (WEG) begründet worden ist.*)
2. Etwas anderes gilt aber, wenn eine zweifelsfreie Bestimmung der der Beitragspflicht unterliegenden Wohnung anhand des im Beitragsbescheid angegebenen Miteigentumsanteils möglich ist.*)
3. Der Umstand, dass der Erwerber eines Baugrundstücks in einem Erschließungsgebiet auch die sog. Kosten der "inneren Erschließung" trägt, befreit ihn nicht von der Anschlussbeitragspflicht für die Gesamtanlage ("äußere Erschließung").*)
VolltextIMRRS 2019, 1020
EuGH, Urteil vom 03.07.2019 - C-242/18
(keine amtlichen Leitsätze)
VolltextIMRRS 2019, 1002
VGH München, Urteil vom 26.07.2019 - 15 CS 19.1050
Eine wirksame Bekanntgabe gem. Art. 41 Abs. 1 Satz 1, Art. 43 Abs. 1 BayVwVfG mit Wirkung für und gegen eine Wohnungseigentümergemeinschaft liegt auch dann vor, wenn die Verfügung zwar an die persönliche Anschrift des Hausverwalters zugestellt wird, sich aber aus dem Inhalt des Verwaltungsakts sicher entnehmen lässt, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft als Inhaltsadressatin der in der Verfügung ausgesprochenen Pflichten in Anspruch genommen werden soll. *)
VolltextIMRRS 2019, 0968
OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 26.06.2019 - 6 A 11169/18
Zum Beginn der aus dem Grundsatz von Treu und Glauben folgenden Höchstfrist von 30 Jahren für die Erhebung von Sanierungsausgleichsbeträgen*)
VolltextIMRRS 2019, 0947
OVG Saarland, Beschluss vom 24.06.2019 - 2 A 140/19
1. Die Zulassungsbegründungsfrist läuft mit der Zustellung des vollständigen, mit Gründen versehenen Urteils. Geringfügige Fehler stellen die Vollständigkeit der Ausfertigung nicht in Frage. Entscheidend ist, ob der Beteiligte den wesentlichen Inhalt des Urteils, insbesondere den Umfang der Beschwer, erkennen kann.*)
2. Da die Zulässigkeit der Überprüfung einer gerichtlichen Entscheidung in einer höheren Instanz von der gewissenhaften Einhaltung der Rechtsmittelfristen abhängt, ist jeder Rechtsanwalt grundsätzlich verpflichtet, Fristsachen mit größter Genauigkeit zu behandeln.*)
3. Es ist nicht erkennbar, inwieweit das Fehlen eines Dienstsiegels einen Rechtsanwalt an der Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung gehindert haben soll.*)
4. Auch bei Übersendung einer word-Datei (statt einer pdf-Datei) hätte der Prozessbevollmächtigte den wesentlichen Inhalt des Urteils erkennen und den Zulassungsantrag fristgemäß begründen können.*)
VolltextIMRRS 2019, 0833
OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 30.01.2019 - 2 LB 90/18
Die Bemessung einer kommunalen Zweitwohnungsteuer verstößt gegen Artikel 3 Abs. 1 GG, wenn dafür auf die anhand des Mietspiegels zum Hauptfeststellungszeitpunkt 1. Januar 1964 geschätzte Jahresrohmiete i. S. d. § 79 BewG abgestellt wird.*)
VolltextIMRRS 2019, 0794
OVG Niedersachsen, Beschluss vom 08.07.2019 - 12 LA 183/18
Es bestehen Zweifel, ob die grundsätzliche Pflicht zum nachträglichen Einbau einer Abluftreinigungsanlage in große Schweinehaltungsanlagen unter den in Nr. 3.2 des sog. niedersächsischen Filtererlass genannten Voraussetzungen den Anforderungen des § 17 Abs. 1 und 2 BImSchG entspricht.*)
VolltextIMRRS 2019, 0523
VG Ansbach, Urteil vom 16.01.2019 - 9 K 18.612
1. Mittellosigkeit führt nur zur subjektiven Unmöglichkeit der Ausführung einer bodenschutzrechtlichen Anordnung, was der rechtlichen Inanspruchnahme als Störer nicht entgegensteht, sondern nur im Wege der Zwangsvollstreckung bedeutsam wird.
2. Zur Bestimmung der Grenze dessen, was einem Eigentümer durch sicherheitsrechtliche Pflicht zur Gefahrenabwehr auf eigene Kosten zugemutet werden darf, ist der Verkehrswert des Grundstücks nach Durchführung der Sanierung im Verhältnis zum finanziellen Aufwand der anfallenden Verpflichtungen heranzuziehen.
3. Eine den Verkehrswert des Grundstücks überschreitende Belastung kann dann zumutbar sein, wenn der Eigentümer das Risiko der entstandenen Gefahr bewusst in Kauf genommen hat, etwa das Grundstück in Kenntnis von Altlasten, die von früheren Eigentümern oder Nutzungsberechtigten verursacht worden sind, erworben und sich deshalb bewusst einem solchen Risiko ausgesetzt hat.
4. Grundpfandrechte und andere dingliche Belastungen mindern den Verkehrswert eines Grundstücks im Umfang ihrer Valutierung jedenfalls dann, wenn sie nicht zugunsten des Eigentümers eingetragen sind.
VolltextIMRRS 2019, 0953
OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16.05.2019 - 2 S 19.19
Rechtsnachfolger ist auch, wer als Inhaber der tatsächlichen Gewalt in eine bauordnungsrechtlich relevante Nutzung eintritt und diese fortführt.
IMRRS 2019, 0647
BGH, Urteil vom 15.02.2019 - V ZR 77/18
1. Bei einem Verkauf verbilligten Baulands an einen privaten Käufer im Rahmen eines städtebaulichen Vertrags ist eine Bindungsfrist von 30 Jahren für die Ausübung eines Wiederkaufsrechts der Gemeinde grundsätzlich nur dann angemessen, wenn dem Erwerber ein besonders hoher Preisnachlass gewährt wurde oder sonst außergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine derart lange Bindung des Erwerbers rechtfertigen. Die Gewährung eines Preisnachlasses von 29% gegenüber dem Verkehrswert genügt hierfür nicht.*)
2. Bei einer Kaufpreisverbilligung von 20% ist eine Bindungsfrist von 20 Jahren grundsätzlich noch angemessen.*)
VolltextIMRRS 2019, 0632
BGH, Urteil vom 09.05.2019 - III ZR 388/17
1. Führt die im Zuge von Sanierungsmaßnahmen erhöhte Gradiente einer Straße dazu, dass der Abfluss von Niederschlagswasser von einem höher gelegenen Grundstück behindert wird, kann darin ein Nachteil im Sinne von § 37 Abs. 1 Satz 1 WHG liegen.*)
2. Es genügt jedoch nicht, wenn die Gefahr der Überflutung des betroffenen Grundstücks nur in extremen Ausnahmefällen (Katastrophenregen) zu erwarten ist.*)
VolltextIMRRS 2019, 0624
BVerwG, Urteil vom 24.01.2019 - 3 C 7.17
1. Die Regelung des § 12 Abs. 3 Nr. 3 Halbs. 2 StVO, wonach das Parken auf schmalen Fahrbahnen auch gegenüber von Grundstücksein- und -ausfahrten verboten ist, genügt den Anforderungen des verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgebots.*)
2. Nach dem Sinn und Zweck von § 12 Abs. 3 Nr. 3 Halbs. 2 StVO ist eine Fahrbahn dann "schmal" im Sinne dieser Regelung, wenn der Berechtigte bei einem Parken von Fahrzeugen auf der seiner Grundstückszufahrt gegenüber liegenden Straßenseite daran gehindert oder unzumutbar dabei behindert wird, in das Grundstück ein- oder von dort auszufahren.*)
3. Orientierungswert für die Einordnung einer Fahrbahn als "schmal" im Sinne von § 12 Abs. 3 Nr. 3 Halbs. 2 StVO ist die Unterschreitung einer Fahrbahnbreite von 5,50 m. Die abschließende Einordnung hängt von den für den Betroffenen erkennbaren Umständen des Einzelfalls ab, etwa der Breite eines zum Ein- und Ausfahren zusätzlich zur Fahrbahn nutzbaren Gehwegs und der Übersichtlichkeit und Verkehrsbedeutung der Straße.*)
VolltextIMRRS 2019, 0600
OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 17.04.2019 - 2 L 115/16
1. Zu den Voraussetzungen für die Erteilung einer Befreiung vom Verbot der Beseitigung von Alleen nach § 21 Abs. 1 Satz 2 NatSchG-SA aus Gründen der Verkehrssicherheit.*)
2. Allgemeine Erwägungen der Verkehrssicherheit genügen für eine Befreiung ebenso wenig wie der Wunsch nach deren Optimierung.*)
3. § 21 Abs. 2 Satz 1 NatSchG-SA schließt eine Befreiung aus anderen Gründen als denen der Verkehrssicherheit nicht aus, so dass gemäß § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG auch sonstige überwiegende öffentlichen Interessen, insbesondere auch solcher wirtschaftlicher Art, die Erteilung einer Befreiung erlauben können. Eine Befreiung nach § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG setzt jedoch einen so nicht vorausgesehenen und deshalb atypischen, singulären Fall voraus.*)
4. Nicht jede Baumkrankheit rechtfertigt eine Beseitigung, vielmehr besteht grundsätzlich eine Pflicht zur Vornahme zumutbarer Erhaltungsmaßnahmen; eine Befreiungsmöglichkeit kommt nur dann in Betracht, wenn die Erhaltung der Bäume nicht mit zumutbarem Aufwand sichergestellt werden kann.*)
5. Mit § 21 Abs. 2 Satz 2 NatSchG-SA hat der Landesgesetzgeber eine Regelung geschaffen, die die Unterhaltung der nunmehr durch Gesetz generell unter Schutz gestellten Alleen regelt, wozu er gemäß § 29 Abs. 3 BNatSchG befugt war. Der zunächst durch behördliche Erklärung begründete Schutzstatus einer Allee als Naturdenkmal wird durch die später erfolgte gesetzliche Unterschutzstellung und die vom Gesetzgeber vorgesehene Unterhaltungspflicht des Straßenbaulastträgers überlagert.*)
VolltextIMRRS 2019, 0613
OVG Hamburg, Beschluss vom 29.03.2019 - 1 Bf 427/18
Wird ein Antrag auf Zulassung der Berufung zurückgenommen, nachdem das Gericht darauf hingewiesen hat, dass das in der Gerichtsakte befindliche Urteil nicht unterschrieben und damit nicht wirksam ist, so können – entgegen der herrschenden Meinung – die außergerichtlichen Kosten des Zulassungsverfahrens in Anwendung des Rechtsgedankens aus § 154 Abs. 4 VwGO der Staatskasse auferlegt werden.*)
VolltextIMRRS 2019, 0614
VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26.02.2019 - 9 S 2567/17
Die in § 13 Abs. 1 Nr. 2 VermG-BW festgesetzte Höchstaltersgrenze von 70 Jahren für Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure ist mit dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz vereinbar.*)
VolltextIMRRS 2019, 0608
BVerfG, Urteil vom 18.07.2018 - 1 BvR 1675/16
1. Das Grundgesetz steht der Erhebung von Vorzugslasten in Form von Beiträgen nicht entgegen, die diejenigen an den Kosten einer öffentlichen Einrichtung beteiligen, die von ihr - potentiell - einen Nutzen haben. Der mit der Erhebung des Rundfunkbeitrags ausgeglichene Vorteil liegt in der Möglichkeit, den öffentlich-rechtlichen Rundfunk nutzen zu können.*)
2. Auch eine unbestimmte Vielzahl oder gar alle Bürgerinnen und Bürger können zu Beiträgen herangezogen werden, sofern ihnen jeweils ein Vorteil individuell-konkret zugerechnet werden kann und soweit dessen Nutzung realistischerweise möglich erscheint.*)
3. Die Landesgesetzgeber durften die Rundfunkbeitragspflicht im privaten Bereich an das Innehaben von Wohnungen in der Annahme anknüpfen, das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks werde typischerweise in der Wohnung in Anspruch genommen. Auf das Vorhandensein von Empfangsgeräten oder einen Nutzungswillen kommt es nicht an. Die Nutzungsmöglichkeit zu betrieblichen Zwecken rechtfertigt die gesonderte Inanspruchnahme von Inhabern von Betriebsstätten und von nicht ausschließlich zu privaten Zwecken genutzten Kraftfahrzeugen zusätzlich zur Rundfunkbeitragspflicht im privaten Bereich.*)
4. Ein Beitragsschuldner darf zur Abschöpfung desselben Vorteils nicht mehrfach herangezogen werden. Inhaber mehrerer Wohnungen dürfen für die Möglichkeit privater Rundfunknutzung nicht mit insgesamt mehr als einem vollen Rundfunkbeitrag belastet werden*)
VolltextIMRRS 2019, 0585
OLG Nürnberg, Beschluss vom 09.10.2018 - 15 W 1595/18
1. Der erste Bürgermeister kann nicht zur uneingeschränkten Übertragung seiner organschaftlichen Vertretungsbefugnis ermächtigt werden. Soweit Art. 39 Abs. 2, 2. Halbsatz BayGO bestimmt, dass eine Übertragung seiner organschaftlichen Vertretung auf einen Bediensteten bei Zustimmung des Gemeinderates möglich ist, erfordert dies eine Beschränkung auf eine bestimmte, namentlich zu bezeichnende Person.*)
2. Der erste Bürgermeister kann die ihm auf Grund seiner Organstellung zukommende Entscheidungskompetenz - originär gem. Art. 37 Abs. 1 Nr. 1 BayGO, als Folge der Aufgabe zur Beschlussvollziehung gem. Art. 36 Abs. 1 Satz 1 BayGO oder kraft Übertragung gem. Art. 37 Abs. 2 BayGO - jedenfalls nicht unabhängig von den Voraussetzungen des Art. 39 Abs. 2 BayGO auf Dritte übertragen.*)
VolltextIMRRS 2019, 0547
VG Koblenz, Urteil vom 05.02.2019 - 1 K 870/18
1. Der öffentlich-rechtliche Baunachbarschutz ist eine gekorene gemeinschaftliche Angelegenheit im Sinne von § 10 Abs. 6 Satz 3 Halbs. 2 WEG.*)
2. Ein Wohnungseigentümer kann eine Verletzung eigener Rechte im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO durch ein Bauvorhaben in Bezug auf den Nachbarschutz des gemeinschaftlichen Eigentums geltend machen, sofern ein solches Vorgehen nicht durch einen Beschluss der Eigentümerversammlung vergemeinschaftet worden ist (Anschluss an VGH Baden-Württemberg, IMR 2018, 78).*)
VolltextIMRRS 2019, 0488
OVG Niedersachsen, Beschluss vom 01.04.2019 - 1 LA 59/18
1. Für die Anfechtung des Kostenfestsetzungsbescheides für ein Widerspruchsverfahren bedarf es eines Vorverfahrens.
2. Fehlerhafte Beratung im Vorfeld der Bauantragstellung ist keine unrichtige Sachbehandlung i.S.d. § 11 Abs. 1 NVwKostG; "Sache" in diesem Sinne ist erst der - gestellte - Bauantrag.*)
VolltextIMRRS 2019, 0474
VG Koblenz, Urteil vom 14.01.2019 - 4 K 386/18
1. Zur Verwirkung des Einwandes, der angefochtene Bescheid sei dem Kläger nicht zugegangen.*)
2. Zur Erhebung von Ausbaubeiträgen für die Erneuerung der Teileinrichtung Beleuchtung, wenn die Straßenbeleuchtung von Quecksilberdampflampen auf LED-Beleuchtung umgestellt wird und hierbei nur die Lampenköpfe und Zuleitungen ausgetauscht werden.*)
VolltextIMRRS 2019, 0453
OVG Saarland, Beschluss vom 02.04.2019 - 2 D 305/18
Die Straßenbenennung dient dem Interesse der Allgemeinheit und hat insgesamt eine ordnungsrechtliche Funktion. Es handelt sich um eine Selbstverwaltungsangelegenheit der Kommune. Bei der Entscheidung über das Ob und Wie der Umbenennung hat die Gemeinde daher einen weiten Gestaltungsspielraum. Auch wenn die Gemeinde mit der Straßenbenennung eine Ehrung von einem ihrer Bürger oder ihrer Bürgerinnen verbindet, ändert dies nichts daran, dass die Straßenbenennung nur im öffentlichen Interesse erfolgt (vgl. VGH Bayern, Urteil vom 02.03.2010 - 8 BV 08.3320 -, NVwZ-RR 2010, 630).*)
VolltextIMRRS 2019, 0451
VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.03.2019 - 10 S 2788/17
1. Für die rechtmäßige Anordnung einer bodenschutzrechtlichen Untersuchungsanordnung genügt es, wenn im insoweit maßgeblichen Zeitpunkt ex ante bei Erlass der Behördenentscheidung der durch objektive Faktoren hinreichend gestützte Verdacht eines erheblichen Verursachungsbeitrags des zur Durchführung Verpflichteten besteht (Fortführung der Senatsrechtsprechung).*)
2. Für das Vorliegen der Voraussetzungen eines Kostenerstattungsanspruchs nach § 24 Abs. 1 Satz 2 BBodSchG richtet sich die materielle Beweislast nach dem Normbegünstigungsprinzip und liegt deswegen beim Anspruchsteller.*)
3. Derjenige, der durch verbotswidriges Handeln (hier: Inverkehrbringen von Papierschlämmen zur Düngung von Ackerflächen) einen Gefahrenverdacht auslöst, hat diesen i.S.v. § 24 Abs. 1 Satz 2 BBodSchG zu vertreten.*)
VolltextIMRRS 2019, 0275
VerfGH Berlin, Urteil vom 19.12.2018 - VerfGH 141/16
(ohne amtliche Leitsätze)
VolltextIMRRS 2019, 0274
VerfGH Berlin, Beschluss vom 19.12.2018 - VerfGH 37/17
Die Rechtsansicht, wonach die Voraussetzungen, unter denen ein einfacher Mietspiegel als Schätzgrundlage nach § 287 ZPO herangezogen werden kann, höchstrichterlich geklärt sei, überschreitet die Grenze zur Willkür nicht (vgl. Beschluss vom 19.12.2018 - VerfGH 122/16, IMRRS 2019, 0224).
VolltextIMRRS 2019, 0272
VerfG Brandenburg, Beschluss vom 18.01.2019 - VfGBbg 54/18
(ohne amtliche Leitsätze)
VolltextIMRRS 2019, 0254
VGH Bayern, Beschluss vom 18.01.2019 - 4 CE 18.2534
1. Bei der Auslegung von Ablehnungsgründen in den Richtlinien über die Vergabe preisvergünstigter Wohnbaugrundstücke (hier: fehlende Antragsberechtigung bei Nichtoffenlegung maßgeblicher Umstände, insbesondere der Einkommens- und Vermögensverhältnisse) kommt es nicht auf einen objektiven Maßstab an, sondern auf die tatsächliche Handhabung in der Praxis und damit auf das (bisherige) inhaltliche Verständnis der Gemeinde an.
2. Dass die Gemeinde den Ausschluss eines Interessenten aus dem Bewerberkreis damit begründet hat, die eingereichten Bewerbungsunterlagen hätten eindeutig unzutreffende Angaben über den aktuellen Wert seines Grundvermögens enthalten, ist nicht zu beanstanden.
VolltextIMRRS 2019, 0201
LG München I, Urteil vom 08.02.2017 - 15 O 23907/15
1. Zur Frage der Passivlegitimation bei Schäden, die durch die Sprengung einer Luftmine aus dem 2. Weltkrieg im Rahmen der Kampfmittelräumung entstehen.*)
2. Der Anspruch gegen die öffentliche Hand wegen Schäden im Zusammenhang mit der Sprengung einer Luftmine ist aufgrund des nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruchs gegen den Grundstückseigentümer, auf dessen Grundstück die Luftmine liegt, ausgeschlossen.*)
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