Immobilien- und Mietrecht.

Aktuelle Urteile in allen Sachgebieten
Online seit 31. März
IMRRS 2025, 0424
OLG Celle, Urteil vom 20.03.2025 - 11 U 69/24
1. Beim Abschluss eines reinen Verkäufermaklervertrags richtet sich dessen Formbedürftigkeit gem. § 656a BGB ausschließlich danach, ob die zu verkaufende Immobilie aus objektiver Sicht ein Einfamilienhaus ist.*)
2. Abgrenzung gegenüber BGH, Urteil vom 06.03.2025 - I ZR 32/24, IBRRS 2025, 0705 = IMRRS 2025, 0333.*)

IMRRS 2025, 0425

BGH, Beschluss vom 19.02.2025 - XII ZB 420/24
1. Auch im Falle einer unvorhergesehenen Erkrankung des Verfahrensbevollmächtigten trägt dieser grundsätzlich die Verantwortung für eine den Anforderungen entsprechende Fristenkontrolle
2. Dies gilt auch bei vereinbarter Krankheitsvertretung, soweit zwischen dem erkrankten Verfahrensbevollmächtigten und dessen Vertreter nichts anderes vereinbart ist.
3. Der Verfahrensbevollmächtigte hat durch organisatorische Anordnungen sicherzustellen, dass die (hier: Beschwerdebegründungs-)Frist in seinem Fristenkalender eingetragen und dass sie nicht ausgetragen wird, bevor die Erledigung der notwendigen fristwahrenden Maßnahmen - im Falle einer vertraglichen Übertragung der Fristenkontrolle auf den Krankheitsvertreter die Übergabe der Verfahrensakten an den Vertreter - überprüft wurde.

IMRRS 2025, 0371

LG München I, Beschluss vom 10.10.2024 - 14 S 7535/24
1. Wird eine Berufung durch Beschluss (§ 522 Abs. 1 ZPO) oder Urteil verworfen, weil das Rechtsmittel unstatthaft oder verspätet eingelegt worden ist, so ist richtigerweise keine Räumungsfristentscheidung nach § 721 Abs. 1 ZPO möglich, weil der Eintritt der formellen Rechtskraft der erstinstanzlichen Entscheidung durch das Rechtsmittel nicht gehemmt worden ist.
2. In Fällen, in denen die Berufung des Mieters gegen ein erstinstanzliches Räumungsurteil nach vorheriger mündlicher Verhandlung durch Urteil zurückgewiesen wird, sowie in Beschlüssen nach § 522 Abs. 2 ZPO (Zurückweisung einer unbegründeten Berufung) und selbst in Beschlüssen nach § 516 ZPO (Entscheidung nach Zurücknahme einer Berufung) ist eine zweitinstanzliche Räumungsfristentscheidungen zu treffen.
3. Für die Gewährung einer Räumungsfrist in der 2. Instanz ist es richtigerweise nicht erforderlich, dass erstmals in der Berufungsinstanz auf Räumung erkannt wird.
4. Eine Addition der erst- und zweitinstanzlich gewährten Räumungsfristen findet bei der Berechnung der maximal zulässigen Frist nach § 721 Abs. 1, Abs. 5 ZPO nicht statt.

IMRRS 2025, 0422

BGH, Urteil vom 19.03.2025 - IV ZR 204/23
1. Die der Stufenklage eigentümliche Verknüpfung von unbestimmtem Leistungsanspruch und vorbereitendem Auskunftsanspruch steht nicht zur Verfügung, wenn die Auskunft nicht dem Zwecke einer Bestimmbarkeit des Leistungsanspruchs dient, sondern dem Kläger sonstige mit der Bestimmbarkeit als solcher nicht in Zusammenhang stehende Informationen über seine Rechtsverfolgung verschaffen soll.
2. Es kommt jedoch eine Umdeutung der zunächst erhobenen Stufenklage in eine von der Stufung unabhängige objektive Klagehäufung in Betracht, die ein - zumindest für die Rechtsschutzgewährung ausreichendes - berechtigtes Interesse des Klägers voraussetzt.
3. Den Schuldner trifft im Rahmen einer Rechtsbeziehung nach Treu und Glauben ausnahmsweise eine Auskunftspflicht, wenn der Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen und Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und der Verpflichtete die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderliche Auskunft unschwer geben kann.
