Immobilien- und Mietrecht.

Aktuelle Urteile zum Prozessrecht
Online seit 21. März
IMRRS 2025, 0359
OLG Schleswig, Beschluss vom 13.03.2025 - 1 W 16/24
Regeln zwei Streithelfer in einem gerichtlichen Vergleich über die Klagforderung den Gesamtschuldnerinnenausgleich bzgl. der Klagforderung, kann dies zu einem Vergleichsmehrwert führen, dessen Wert gem. § 33 RVG festzusetzen ist. Dies hängt davon ab, ob der Gesamtschuldnerinnenausgleich zwischen den Streithelfern streitig war.*)

IMRRS 2025, 0366

BGH, Beschluss vom 06.03.2025 - I ZB 50/24
1. Grundsätzlich sind nur nahe persönliche oder enge geschäftliche Beziehungen zwischen dem Richter und einem Prozessbeteiligten geeignet, die Unparteilichkeit eines Richters in Frage zu stellen. Allgemeine berufliche Kontakte des Richters zu einer Partei ohne besondere Nähe oder Intensität reichen dagegen nicht aus.
2. Die Tätigkeit einer Richterin als Autorin und Mitherausgeberin einer Fachzeitschrift, die von einer Prozesspartei veröffentlicht wird, begründet (hier) für sich genommen wie auch in ihrer Gesamtheit lediglich eine allgemeine geschäftliche Verbindung, sofern keine Anhaltspunkte für eine darüber hinausgehende enge geschäftliche Zusammenarbeit bestehen.

Online seit 20. März
IMRRS 2025, 0377
BGH, Urteil vom 14.03.2025 - V ZR 153/23
1. Ein Beschluss, mit dem ein im Zwangsversteigerungsverfahren erteilter Zuschlag aufgehoben wird, ist der materiellen Rechtskraft fähig. Als rechtsgestaltender Hoheitsakt entfaltet der Aufhebungsbeschluss ebenso wie der Zuschlagsbeschluss Wirkung gegenüber jedermann.*)
2. Verwendungen sind alle Vermögensaufwendungen, die der Sache zugutekommen sollen, auch wenn sie die Sache grundlegend verändern; die Errichtung eines Gebäudes auf einem fremden Grundstück kann deshalb auch dann eine (nützliche) Verwendung i.S.v. § 996 BGB sein, wenn damit eine Änderung der Zweckbestimmung des Grundstücks verbunden ist (teilweise Aufgabe von Senat, Urteil vom 26.02.1964 - V ZR 105/61, BGHZ 41, 157, 160 f.).*)
3. Für die Nützlichkeit einer Verwendung i.S.v. § 996 BGB ist allein die objektive Verkehrswerterhöhung der Sache maßgeblich, nicht jedoch der subjektive Wert für den Eigentümer. Der Verwendungsersatzanspruch des Besitzers ist allerdings auf die tatsächlich aufgewendeten Kosten begrenzt.*)
4. Ein Anspruch des Eigentümers aus § 1004 Abs. 1 BGB auf Beseitigung des Resultats der Verwendungen (hier: Wohnhaus) gegen den gutgläubigen und unverklagten Besitzer ist ausgeschlossen.*)

IMRRS 2025, 0368

OLG Frankfurt, Urteil vom 06.03.2025 - 17 W 24/24
1. Eine Besorgnis der Befangenheit kann sich daraus ergeben, dass der Sachverständige auf die gegen sein Gutachten gerichtete sachliche Kritik mit abwertenden Äußerungen über die Partei, ihre Prozessbevollmächtigten oder einen Privatgutachter reagiert, die die Grenzen der sachlichen Auseinandersetzung überschreitet, wobei der Kontext der beanstandeten Äußerungen des Sachverständigen in den Blick genommen werden muss.
2. Der Verweis auf fehlende Kritikfähigkeit des Prozessbevollmächtigten und die Aussage jedes Wort, das er sage, sei nicht richtig, erfüllt konktextbezogen noch nicht die Besorgnis der Befangenheit des Sachverständigen.*)

IMRRS 2025, 0370

BGH, Beschluss vom 06.03.2025 - VII ZR 224/23
1. Bleibt ein Angriffs- oder Verteidigungsmittel einer Partei (hier: Bestreiten der Schlussrechnungssumme durch den Auftraggeber) deswegen unberücksichtigt, weil der Tatrichter es in offenkundig fehlerhafter Anwendung einer Präklusionsvorschrift zu Unrecht zurückgewiesen hat, so ist zugleich das rechtliche Gehör der Partei verletzt.
2. Ein Gehörsverstoß scheidet aus, wenn das vom Gericht nicht berücksichtigte Vorbringen von seinem Rechtsstandpunkt aus unerheblich oder unsubstanziiert gewesen ist.

IMRRS 2025, 0280

OLG Oldenburg, Beschluss vom 27.02.2025 - 14 W 8/25
1. Die Unterbrechung des Verfahrens aufgrund Insolvenzeröffnung bewirkt, dass vorgenommene Prozesshandlungen der anderen Partei gegenüber ohne rechtliche Wirkung sind.
2. Die Unwirksamkeit dieser Prozesshandlungen ist aber eine relative; sie erstreckt sich nicht auf das Verhältnis zu einem Dritten, weshalb während der Unterbrechung des Verfahrens wegen Insolvenzeröffnung über das Vermögen des bisherigen Beklagten eine subjektive Klageerweiterung an Dritte zuzustellen ist.

Online seit 19. März
IMRRS 2025, 0358
OLG Nürnberg, Beschluss vom 14.03.2025 - 8 W 332/25
Der Gegenstandwert der anwaltlichen Tätigkeit in einem auf Tatbestandberichtigung gerichteten Verfahren ist mit 1/10 des Hauptsachewertes zu bemessen.*)

IMRRS 2025, 0327

BVerwG, Beschluss vom 24.02.2025 - 7 A 3.24
1. Für die Besorgnis der Befangenheit eines Richters kommen nur objektive Gründe in Betracht, die aus der Sicht eines verständigen Prozessbeteiligten berechtigte Zweifel an der Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit des Richters aufkommen lassen. Solche Zweifel können sich aus dem Verhalten des Richters innerhalb oder außerhalb des konkreten Rechtsstreits sowie aus einer besonderen Beziehung des Richters zum Gegenstand des Rechtsstreits oder zu Prozessbeteiligten ergeben.
2. Ein Richter kann wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn sein Ehegatte als Rechtsanwalt in der Kanzlei tätig ist, die einen Beteiligten vor diesem Richter vertritt. Das Näheverhältnis eines Vaters zu seinem erwachsenen Sohn, der gleichermaßen als Rechtsanwalt in der einen Prozessbeteiligten vertretenden Kanzlei tätig ist, ist nicht ohne Weiteres mit dem ehelichen Näheverhältnis zu vergleichen.
