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Online seit heute

IMRRS 2025, 0495
Beitrag in Kürze
BauträgerBauträger
Vorschussanspruch trotz Mängeleinbehalts!

OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.03.2025 - 5 U 147/23

1. Die Regelung in einem Bauträgervertrag, wonach "das Kaufobjekt [...] binnen 12 Monaten nach Baubeginn fertig zu stellen und dem Käufer vertragsgemäß zu übergeben" ist, stellt keine Fälligkeitsbestimmung dar, auf deren Grundlage ein Verzug ohne Mahnung herbeigeführt werden könnte.

2. Ein Vorschussanspruch ist grundsätzlich nicht durch einen zurückbehaltenen Werklohn ausgeschlossen (entgegen KG, IBR 2024, 513; OLG Oldenburg, IBR 2024, 512). Etwas anderes kann dann gelten, wenn Umstände festzustellen sind, aufgrund derer in der Geltendmachung des Vorschussanspruchs ein Verstoß gegen Treu und Glauben läge, insbesondere, weil von einer Absicht, den Vorschuss zur Mängelbeseitigung zu verwenden, nicht auszugehen ist.

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IMRRS 2025, 0363
WohnungseigentumWohnungseigentum
Eigentumserwerb durch die Gemeinschaft?

AG Würzburg, Urteil vom 17.10.2024 - 30 C 771/24 WEG

1. Verfügungen über Grundstücksteile (also Kauf oder Verkauf durch den Verband) werden als Maßnahmen ordnungsmäßiger Verwaltung dann in Betracht gezogen, wenn sie der gemeinschaftlichen Nutzung dienen.

2. Sofern die Eigentümer eine Maßnahme wünschen, die die Gebrauchsmöglichkeit der gemeinschaftlichen Immobilie bzw. des Sondereigentums verbessert (z.B. Einrichtung eines Fahrradabstell- oder Müllstandplatzes), dienst sie der gemeinschaftlichen Nutzung und begründet somit die Beschlusskompetenz der Wohnungseigentümergemeinschaft.

3. Beschließt die Gemeinschaft, eine Gewerbeeinheit mit einem feuchten Kellergewölbe, dessen Trockenlegung mit einen Kostenaufwand von ca. 300.000 Euro verbunden wäre, zu einen symbolischen Preis von 1 Euro zu erwerben, damit der Gemeinschaft die Entscheidung über die Trockenlegung des Kellers selbst obliegt und somit die Kosten für die Sanierung des Kellers nicht aufgebracht werden müssen (der feuchte Keller ist für die Gebäudesubstanz hier ohne Bedeutung), zielt dieser Beschluss auf die Verbesserung der Position der Wohnungseigentümergemeinschaft ab und entspricht daher ordnungsmäßiger Verwaltung.

4. Dies gilt erst recht, wenn die zu erwerbende Teileigentumseinheit den einzigen Zugang zum Hinterhof hat, in dem sich auch die Garagengebäude und der Heizraum befinden.

5. Ein für die Zulässigkeit der Klage auf Protokollberichtigung erforderliches Rechtsschutzbedürfnis ist nur dann gegeben, wenn sich die Rechtsposition des Klägers durch die begehrte Änderung verbessern oder zumindest rechtlich erheblich verändern würde.

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IMRRS 2025, 0507
VersicherungsrechtVersicherungsrecht
Brunnen = versicherter Hausrat?

OLG Frankfurt, Beschluss vom 14.01.2025 - 3 U 114/24

Verbindet die Rechtssprache mit einem in Allgemeinen Versicherungsbedingungen verwendeten Ausdruck einen fest umrissenen Begriff, ist im Zweifel anzunehmen, dass auch die Allgemeinen Versicherungsbedingungen nichts anderes darunter verstehen.*)

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IMRRS 2025, 0514
Beitrag in Kürze
RechtsanwälteRechtsanwälte
"Vorab als Fax wegen dauerhafter beA-Störung" genügt nicht!

BGH, Beschluss vom 25.02.2025 - VI ZB 19/24

Für die Glaubhaftmachung (§ 294 ZPO) der vorübergehenden Unmöglichkeit der Einreichung eines Schriftsatzes als elektronisches Dokument nach § 130d Satz 2, 3 ZPO bedarf es zunächst einer aus sich heraus verständlichen, geschlossenen Schilderung der tatsächlichen Abläufe oder Umstände. Hieran fehlt es, wenn die dargelegten Tatsachen jedenfalls auch den Schluss zulassen, dass die Unmöglichkeit nicht auf technischen, sondern auf in der Person des Einreichers liegenden Gründen beruht. Darzulegen ist die technische Unmöglichkeit einschließlich ihrer vorübergehenden Natur, wobei eine laienverständliche Darstellung des Defektes und der zu seiner Behebung getroffenen Maßnahmen genügt, aufgrund derer es möglich ist festzustellen, dass Bedienungsfehler unwahrscheinlich sind.*)

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IMRRS 2025, 0506
ProzessualesProzessuales
Reichweite der Rechtskraft eines Feststellungstenors?

OLG Frankfurt, Urteil vom 18.03.2025 - 11 U 33/24

1. Lässt sich die Reichweite der Rechtskraft eines Feststellungstenors nur durch Auslegung unter Berücksichtigung von Tatbestand und Entscheidungsgründen ermitteln, sind auch im Tatbestand i.S.d. § 313 Abs. 2 S. 2 ZPO enthaltene Verweise auf konkret benannte Anlagen mitzuberücksichtigen.*)

2. Grundlage der Auslegung ist der dem Gericht bei der Abfassung der Entscheidung bekannte Sachverhalt. Lassen spätere, bei der Entscheidungsfindung nicht in den Prozess eingeführte Erkenntnisse die Entscheidung im Nachherein als nicht mit einer EU-Verordnung konform erscheinen (hier: Art. 8 Abs. 1, 3 Rom II-VO), führt der Grundsatz des „effet utile“ nicht zu einer einschränkenden Auslegung der Rechtskraft des Tenors. Das Unionsrecht gebietet es vielmehr einem nationalen Gericht nicht, von der Anwendung innerstaatlicher Vorschriften, aufgrund deren eine Gerichtsentscheidung Rechtskraft erlangt, abzusehen, selbst wenn dadurch einer mit dem Unionsrecht unvereinbaren nationalen Situation abgeholfen werden könnte (EuGH, Urteil vom 9.4.2024 - C-582/21).*)

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IMRRS 2024, 1476
ProzessualesProzessuales
Zeugenvernehmung: Wer nicht zahlt, verliert

LG Lübeck, Urteil vom 17.10.2024 - 5 O 125/23

1. Der Versorger muss den Anfangs- und Endstand des Zählers nachweisen.

2. Kommt der Versorger eine Aufforderung zur Einzahlung eines Kostenvorschusses für die Zeugenvernehmung nicht nach, wird kein Beweis erhoben und der Versorger bleibt den Beweis schuldig.

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Online seit gestern

IMRRS 2025, 0505
Beitrag in Kürze
BauvertragBauvertrag
Keine Vermutungswirkung von DIN-Normen?

OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.11.2024 - 22 U 40/24

1. Es ist möglich, dass DIN-Normen die anerkannten Regeln der Technik wiedergeben. Ob darüber hinaus in allen Fällen eine Vermutung dafür anzuerkennen ist, dass DIN-Normen den Regeln der Technik entsprechen, ist zweifelhaft.

2. Das Gericht darf sich bei der Prüfung, welche Ausführung den anerkannten Regeln der Technik entspricht, nicht auf die persönliche Auffassung eines Sachverständigen stützen. Es muss den Sachverständigen anleiten, aussagekräftige Erkenntnisquellen zu nutzen, um die Frage, welche Ausführung den anerkannten Regeln der Technik entspricht, zu beantworten.

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IMRRS 2025, 0481
BauträgerBauträger
Verjährungshöchstfrist beginnt mit der Abnahme zu laufen!

LG Darmstadt, Urteil vom 21.02.2025 - 19 O 325/20

Soweit sich der Bauherr auf Ansprüche aus Mängeln bezieht, beginnt die absolute Verjährungsfrist nach § 199 Abs. 3, 4 BGB mit der Abnahme zu laufen, ohne dass es darauf ankäme, ob der Bauträger nach der Abnahme über das Vorliegen von Mängeln getäuscht hat.*)

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IMRRS 2025, 0487
WohnraummieteWohnraummiete
Wann stellt ein Legionellenbefall des Trinkwassers einen Mietmangel dar?

LG Dresden, Urteil vom 24.09.2024 - 4 S 81/23

1. Für die Frage, ob ein Mietmangel vorliegt, gilt ein objektiver, überindividueller Maßstab.

2. Durch einen Legionellenbefall von 100 kbE/100 ml wird zwar der in der Trinkwasserverordnung genannte Maßnahmewert überschritten, der Gebrauch der Mietsache jedoch nicht beeinträchtigt.

3. Erst bei Überschreitungen ab 10.000 kbE/100 ml kann von einer möglichen Gesundheitsgefahr ausgegangen werden und liegt somit ein Mangel der Mietsache vor.

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IMRRS 2025, 0308
WohnungseigentumWohnungseigentum
Das Kollektiv geht vor!

AG München, Urteil vom 30.10.2024 - 1292 C 13811/24 WEG

1. Hinsichtlich des "Ob" einer privilegierten Maßnahme (hier: Einbau einer Ladesäule) besitzt der einzelne Eigentümer einen Anspruch auf Gestattung.

2. Hinsichtlich des "Wie" dieser privilegierten baulichen Veränderung hat der Verband jedoch nach wie vor einen Ermessensspielraum.

3. Es entspricht ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn der Verband sich die Option offenhalten will, eine gemeinschaftliche Ladeeinrichtung einzubauen mit Anschluss aller Mitglieder an diese gemeinschaftliche Ladeeinrichtung.

4. Dementsprechend kann der Verband den Einbau einer Ladesäule verweigern, wenn der betreffende Eigentümer nicht bereit ist, sich auch im Fall einer (späteren) Einrichtung einer gemeinschaftlichen Ladeeinrichtung dieser anzuschließen.

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IMRRS 2025, 0502
RechtsanwälteRechtsanwälte
Keine Einigungsgebühr bei einseitiger Erledigungserklärung!

OLG Bremen, Beschluss vom 11.03.2025 - 2 W 24/24

1. Eine die Einigungsgebühr gemäß Ziff. 1003, 1000 Abs. 1 Satz 1 VV RVG auslösende Einigung kann auch in einem - und sei es auch nur konkludent - abgesprochenen Prozessverhalten liegen, wenn die Parteien ihre jeweiligen Prozesshandlungen nicht unabhängig von der Erklärung des anderen vorgenommen haben.*)

2. Eine solche Einigung liegt aber nicht schon dann vor, wenn sich das Verhalten der Prozessparteien darauf beschränkt, dass der Beklagte die Klageforderung erfüllt, einer künftigen Erledigungserklärung des Klägers zustimmt, vorgreiflich die Kostenübernahme für den Fall der Erledigungserklärung erklärt und der Kläger daraufhin nach Zahlungseingang den Rechtsstreit für erledigt erklärt.*)

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IMRRS 2025, 0503
ProzessualesProzessuales
Nachträgliche Kostenfestsetzung möglich: Beschwerde unzulässig!

OLG Frankfurt, Beschluss vom 02.04.2025 - 30 W 28/25

Kann die nachträgliche Festsetzung in einem Kostenfestsetzungsbeschluss nicht festgesetzter Kosten gem. § 106 Abs. 2 ZPO (ohne zusätzliche Kosten) durchgeführt werden, fehlt einer sofortigen Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss das Rechtsschutzbedürfnis.*)

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Online seit 15. April

IMRRS 2025, 0508
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Teilanfechtung der Jahresabrechnung?

BGH, Urteil vom 11.04.2025 - V ZR 96/24

1. Entnahmen aus der Erhaltungsrücklage sind verteilungsneutral und dürfen nicht in die Abrechnungsspitze einfließen.*)

2. Der Beschluss über die Einforderung von Nachschüssen oder die Anpassung der beschlossenen Vorschüsse kann teilweise angefochten bzw. für ungültig erklärt werden. Vorauszusetzen ist, dass die Abrechnungsspitze eine rechnerisch selbstständige und abgrenzbare fehlerhafte Kostenposition enthält und anzunehmen ist, dass die Wohnungseigentümer den Beschluss auch mit dem unbeanstandet gebliebenen Teil gefasst hätten.*)

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IMRRS 2025, 0352
WohnungseigentumWohnungseigentum
Teilung des Eigentums bedeutet nicht Vermehrung der Stimmrechte

LG Gera, Beschluss vom 05.11.2024 - 5 S 129/24

1. Teilt einer der Miteigentümer seinen Anteil und veräußert einen der sodann neu entstehenden Miteigentumsanteile, so führt dies regelmäßig nicht zu einer Vermehrung der Stimmrechte.

2. Die übrigen Wohnungseigentümer sind insbesondere schutzbedürftig, wenn die Vermehrung der Stimmrechte in der Teilungserklärung nicht angelegt und damit nicht vorhersehbar ist.

3. Von einer Mitwirkung der übrigen Wohnungseigentümer, die deren Schutzbedürftigkeit entfallen lässt, ist dann auszugehen, wenn diese derart bei der weiteren (Unter-)Teilung mitgewirkt haben, dass sie ihre Zustimmung im Sinne einer Vereinbarung aller Wohnungseigentümer dahingehend erklärt haben, dass sie nicht nur keine Einwände gegen die Veräußerung erheben, sondern zudem auch der Vermehrung der Stimmrechte zustimmen.

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IMRRS 2025, 0374
WohnungseigentumWohnungseigentum
Wer trägt die Kosten des Brandschutzes bei einem Dachgeschossausbau?

LG Saarbrücken, Urteil vom 20.09.2024 - 5 S 4/23

1. Eine ergänzende Auslegung der Teilungserklärung ist in den Fällen möglich, in denen eine Lücke durch eine Änderung der rechtlichen Verhältnisse entsteht.

2. Stehen aber verschiedene, gleichwertige Auslegungsalternativen zur Auswahl, kommt eine ergänzende Vertragsauslegung nicht in Betracht.

3. Der Ausbauberechtigte hat die Kosten der gestatteten baulichen Veränderung zu tragen. Kosten in diesem Sinne sind alle Kosten, die auf der baulichen Veränderung beruhen, d.h. sowohl die Erst-Errichtungskosten als auch alle Folgekosten. Bei gebotener weiter Auslegung werden alle Kosten erfasst, die kausal auf die bauliche Veränderung zurückzuführen sind, also auch alle Betriebs- und Verwaltungskosten, Kosten der Verkehrssicherung und späterer Erhaltungsmaßnahmen, ebenso notwendige "Vorbereitungskosten"; dies gilt selbst dann, wenn die Ausbaumaßnahme unvermeidbar auch anderen Wohnungseigentümern zugutekommt

4. Auszugrenzen sind - in Anlehnung an die Rechtsfigur der "Sowieso-Kosten" - die Kosten, die auch ohne die bauliche Veränderung in gleicher Form entstanden wären.

5. Sind die Kosten für die Ertüchtigung des Brandschutzes durch den Ausbau der Dachgeschosseinheiten und die daraus resultierende Einstufung der Gebäude in eine andere Gebäudeklasse ausgelöst worden, hat sie demnach der Ausbauberechtigte zu tragen.

6. Der eingeräumte Ausbau ist auch nicht als Ersterrichtung zu bewerten - zumindest dann nicht, wenn lediglich ein Ausbaurecht und keine -pflicht besteht.

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IMRRS 2025, 0501
ProzessualesProzessuales
Streitgenosse muss sich keinen Gerichtsstand aufdrängen lassen!

OLG Stuttgart, Beschluss vom 01.04.2025 - 6 UH 3/25

1. Von dem Grundsatz, dass regelmäßig nur der allgemeine Gerichtsstand einer der als Streitgenossen zu verklagenden Personen als gemeinsamer Gerichtsstand zu bestimmen ist, kann nur abgewichen werden, wenn sachlich vorrangige Gründe dies rechtfertigen. Im Falle einer Gerichtsstandsvereinbarung kommt das nur in Betracht, wenn ein ausschließlicher Gerichtsstand vereinbart wurde und es dem anderen Streitgenossen zugemutet werden kann, sich vor dem im Verhältnis zu einer Partei prorogierten Gericht verklagen zu lassen.

2. Die Bestimmung eines lediglich fakultativ vereinbarten Gerichtsstands scheidet aus. In diesem Fall kann der Kläger im allgemeinen Gerichtsstand klagen. Auf eine Klage am Sitz des Klägers muss sich der Beklagte regelmäßig nur einlassen, wenn er sich diesem Gerichtsstand durch besondere Vereinbarung unterworfen hat.

3. Ein Streitgenosse muss sich den mit einem anderen Streitgenossen vereinbarten Gerichtsstand des Klägers grundsätzlich nicht aufdrängen lassen.

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Online seit 14. April

IMRRS 2025, 0486
WohnraummieteWohnraummiete
Keine einstweilige Verfügung gegen Untervermietung

AG Hamburg-St. Georg, Beschluss vom 01.04.2025 - 926 C 71/25

1. Der Vermieter kann eine nicht genehmigte Untervermietung regelmäßig nicht per einstweiliger Verfügung verbieten lassen.

2. Etwas anderes kann gelten, wenn die Besitzentziehung durch verbotene Eigenmacht erfolgt.

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IMRRS 2025, 0483
Beitrag in Kürze
WohnraummieteWohnraummiete
Straftat = Kündigungsgrund?

LG Paderborn, Urteil vom 03.07.2024 - 1 S 77/23

1. Begeht der Mieter eine Straftat, kann dies grundsätzlich eine fristlose Kündigung rechtfertigen.

2. Voraussetzung für eine auf eine Straftat gestützte außerordentliche Kündigung ist dabei, dass die Straftat einen Bezug zum Mietverhältnis hat und so schwer wiegt, dass dem anderen Teil die Fortsetzung des Mietverhältnisses unzumutbar ist, was eine umfassende Würdigung der Einzelfallumstände erfordert, bei der die Schwere der Tat und die Schwere der Schuld, insbesondere ein vorsätzliches Handeln, eine bedeutsame Rolle spielen.

3. Ein Kündigungsgrund besteht aber nur dann, wenn die Straftat auch bewiesen ist.

4. Die Darlegungs- und Beweislast für sämtliche Kündigungsvoraussetzungen und damit auch für die Begehung einer Straftat als Pflichtverletzung trifft grundsätzlich den Vermieter als denjenigen, der sich auf diese als Kündigungsgrund beruft. Für entlastende Umstände ist der (vermeintliche) Täter (= Mieter) beweispflichtig.

...

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IMRRS 2025, 0494
ProzessualesProzessuales
Verkehrschaos = Terminsaufhebungsgrund?

BFH, Beschluss vom 11.03.2025 - VIII B 21/24

Ist dem Kläger eine Anreise zur mündlichen Verhandlung mit öffentlichen Verkehrsmitteln aufgrund seines Gesundheitszustands unzumutbar und die Anreise mit dem eigenen Auto verkehrsbedingt unmöglich, liegt ein erheblicher Grund für eine Terminsaufhebung vor, wenn der Kläger das Gericht noch vor Beginn der mündlichen Verhandlung hierüber telefonisch informiert und nach Beendigung seiner Fahrt die Umstände seiner Verhinderung glaubhaft macht.*)

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IMRRS 2025, 0489
ProzessualesProzessuales
Widerruf eines Prozessvergleichs nur unter engen Voraussetzungen!

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.04.2025 - 3 S 263/25

1. Ein Prozessvergleich hat die Funktion, Streit oder Ungewissheit durch gegenseitiges Nachgeben zu beseitigen (vgl. § 779 Abs. 1 BGB). Es liegt in seinem Wesen, dass die Beteiligten durch seinen Abschluss auf eine abschließende Rechtsprüfung verzichten. Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, nach der ein Widerruf von Prozesshandlungen in Betracht kommt, wenn die Prozesshandlung durch unzutreffende richterliche Belehrung bzw. Empfehlung herbeigeführt wurde (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.10.2023 - 1 WB 23.22 -, und Beschluss vom 07.08.1998 - 4 B 75.98 -, jeweils m.w.N.), ist auf den Prozessvergleich daher nur eingeschränkt übertragbar.*)

2. Jedenfalls die bloße Behauptung, die vom Verwaltungsgericht geäußerte vorläufige Rechtsauffassung sei objektiv unzutreffend gewesen, vermag einen Vergleichswiderruf regelmäßig nicht zu rechtfertigen.*)

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Online seit 11. April

IMRRS 2025, 0395
WohnraummieteWohnraummiete
Wer ohnmächtig wird und in eine Glastür stürzt, muss den Schaden ersetzen!

LG Berlin, Urteil vom 13.12.2023 - 64 S 81/23

Beschädigungen der Mietsache in Folge vertragswidrigen Handelns hat ein Mieter gem. § 280 Abs. 1, § 538 BGB auch denn zu vertreten, wenn ihn daran kein Verschulden trifft (hier: rückwärtiges Hineinfallen in eine Glastür in Folge unvorhersehbarer Ohnmacht).*)

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IMRRS 2025, 0485
WohnungseigentumWohnungseigentum
Was sind Verwaltungsunterlagen?

AG Berlin-Mitte, Urteil vom 08.04.2025 - 22 C 5003/25 EVWEG

1. Begriff der Verwaltungsunterlagen ist denkbar weit. Maßgeblich ist allein, ob sich Vorgänge auf die Verwaltung der jeweiligen Wohnungseigentümergemeinschaft beziehen.

2. Der Einsicht in die Verwaltungsunterlagen unterfallen insbesondere alle Verträge und Korrespondenz mit Versorgungsunternehmen und Handwerkern und deren Rechnungen, Kostenvoranschläge und Vergleichsangebote, Kontoauszüge und Zahlungsbelege, Schriftverkehr mit Versicherungen und Versicherungspolicen, Schriftverkehr mit den Wohnungseigentümern - unabhängig davon, ob diese auf Papier, im formalen Vorgang oder im E-Mail-Postfach der Verwaltung abgelegt sind. Auch der schriftliche Verkehr mit dem Verwaltungsbeirat, soweit er die Verwaltung der Gemeinschaft betrifft, ist hiervon begrifflich erfasst.

3. Ausgenommen sind interne Vorgänge der Verwaltung, Grenzen werden auch durch den Datenschutz gezogen.

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IMRRS 2025, 0490
RechtsanwälteRechtsanwälte
Schriftsatz darf nicht als Word-Datei eingereicht werden!

OLG Düsseldorf, Urteil vom 24.08.2023 - 6 U 184/22

1. Die Einreichung eines elektronischen Dokuments im docx-Format ist unwirksam.

2. Auf einen gerichtlichen Hinweis über die Unwirksamkeit des Eingangs muss der Rechtsanwalt das PDF-Dokument per beA am gleichen Tag, spätestens aber am darauffolgenden Tag übersenden und die Übereinstimmung glaubhaft machen. Andernfalls greift die Eingangsfiktion nicht ein.

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IMRRS 2025, 0480
ProzessualesProzessuales
Werklohn wird auf 0 gemindert: Zuständigkeit für Klage auf Rückzahlung?

AG Trier, Beschluss vom 27.02.2025 - 7 C 120/24

Nimmt der Auftraggeber den Auftragnehmer bei einem Werkvertrag wegen Rückzahlung des auf 0 geminderten Werklohns in Anspruch, befindet sich der Leistungsort i. S. des § 29 Abs. 1 ZPO auch dann beim Wohnsitz des Auftragnehmers als Schuldner, wenn Gegenstand des Werkvertrags die sachverständige Begutachtung eines Bauwerks war. Eine besondere Ortsbezogenheit der Tätigkeit des Sachverständigen, die die Annahme eines einheitlichen Erfüllungsorts am Ort der zu begutachtenden Sache rechtfertigen würde, besteht hierbei nicht.*)

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Online seit 10. April

IMRRS 2025, 0434
WohnraummieteWohnraummiete
Aus den Augen, aus dem Sinn?

LG Berlin II, Urteil vom 19.11.2024 - 63 S 156/24

1. Wollen die Parteien erreichen, dass einer von mehreren Mietern aus dem Vertrag ausscheiden und das Mietverhältnis mit dem anderen Mieter fortgesetzt werden soll, so müssen hieran alle Personen mitwirken, die den Mietvertrag abgeschlossen haben. Ein von mehreren Personen begründetes Mietverhältnis kann nur von allen Beteiligten wieder aufgehoben oder umgestaltet werden.

2. (Personale) Teilkündigungen sind grundsätzlich unwirksam. Das gilt auch dann, wenn einer der Mieter das Mietobjekt nicht nutzt (etwa weil er nur zu Sicherungszwecken als Mieter aufgenommen wurde) oder wenn einer der Mieter bereits ausgezogen oder niemals eingezogen ist.

3. Ein Mieter ist nicht verpflichtet, die von ihm angemietete Wohnung tatsächlich zu bewohnen oder dort seinen Lebensmittelpunkt zu begründen.

4. Ein Mietaufhebungsvertrag ist in aller Regel auch dann formlos wirksam, wenn der Mietvertrag schriftlich abgeschlossen worden ist.

5. Der Mietaufhebungsvertrag kann auch durch konkludentes Verhalten zu Stande kommen. Erforderlich ist auch dann, dass sich die Parteien über die Mietaufhebung einig sind; hierüber darf kein Zweifel bestehen.

6. Selbst wenn der eine Mieter seit über 30 Jahren nicht mehr in der Wohnung wohnt, folgt daraus zu keinem Zeitpunkt eine konkludente Erklärung, die die Vermieterseite als Wunsch auf Entlassung aus dem Mietverhältnis werten kann.

7. Selbst wenn in dieser Zeit der gesamte Schriftverkehr zwischen dem anderen Mieter und der Vermieterseite erfolgt ist und auch mehrere Mieterhöhungen zwischen diesen Parteien vereinbart wurden, müssten diese Umstände dem ausgezogenen Mieter auch tatsächlich bekannt gewesen sein, um durch eine fehlende Intervention seinen Willen auf Entlassung aus dem Mietverhältnis konkludent geäußert zu haben.

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IMRRS 2025, 0471
WohnungseigentumWohnungseigentum
Mehrheitseigentümer will nicht zahlen: Beschlussanfechtung rechtsmissbräuchlich!

AG Hamburg-St. Georg, Urteil vom 04.04.2025 - 980b C 22/24 WEG

1. Die Erhebung einer Beschlussklage kann (rechts-)missbräuchlich sein, wenn der Beschlusskläger mit seinem Rechtsbehelf seine eigene Leistungspflicht (aufgrund Liquiditätsproblemen) in grob eigennütziger Weise unbillig unterlaufen und seine Stellung als Mehrheitseigentümer majorisierend ordnungswidrig ausnutzen will.

2. Einem TOP "Aussprache und Beschlussfassung über eine weitere Sonderumlage für die laufenden Bewirtschaftungskosten" lässt sich nicht entnehmen, dass die Eigentümer auch über eine Haftungsfreistellung der Verwaltung in Bezug auf einen möglichen Anfechtungsprozess betreffend den Beschluss über die Erhebung einer Sonderumlage diskutieren und beschließen sollten.

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IMRRS 2025, 0478
Öffentliches RechtÖffentliches Recht
Ausübung eines Vorkaufsrechts ist kein Geschäft der laufenden Verwaltung!

OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 17.03.2025 - 2 L 42/24

1. Bei der Ausübung des Vorkaufsrechts nach den §§ 24 ff. BauGB handelt es sich in der Regel nicht um ein Geschäft der laufenden Verwaltung, das der Bürgermeister nach § 66 Abs. 1 Satz 3 KomVerfG-SA in eigener Verantwortung erledigt. Deshalb ist für die Anhörung der Parteien des Kaufvertrags auch der Gemeinderat gemeindeintern sachlich zuständig.*)

2. Die Frist des § 28 Abs. 2 Satz 1 BauGB beginnt mit der Mitteilung des Inhalts des Kaufvertrags i. S. des § 28 Abs. 1 Satz 1 BauGB an die Gemeinde durch den Verkäufer oder den Käufer zu laufen. Wird der Gemeinde ein noch genehmigungsbedürftiger Kaufvertrag übersandt, muss zu gegebener Zeit die Erteilung der Genehmigung oder der Eintritt der Genehmigungsfiktion nach § 145 Abs. 1 Satz 1 BauGB i.V.m. § 22 Abs. 5 Satz 4 BauGB mitgeteilt werden; erst dann beginnt die Frist zu laufen. Dies gilt auch dann, wenn die für die Erteilung der Genehmigung zuständige Behörde eine Dienststelle der vorkaufsberechtigten Gemeinde ist.*)

3. Der Ausschlusstatbestand des § 26 Nr. 4 Alt. 2 BauGB setzt voraus, dass sowohl die Nutzungsabsichten der Eigentümer des Kaufgrundstücks als auch die Zielvorstellungen und Zwecke der Sanierungsmaßnahme hinreichend präzisiert und konkretisiert worden sind.*)

4. Die Ausübung des Vorkaufsrechts ist durch das Wohl der Allgemeinheit nicht mehr gerechtfertigt, wenn die Gemeinde die in der Sanierungssatzung aufgestellten Sanierungsziele, denen die Ausübung des Vorkaufsrechts dienen soll, nach mehr als 25 Jahren im Verlauf des Sanierungsverfahrens nicht hinreichend präzisiert und konkretisiert hat.*)

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IMRRS 2025, 0479
ProzessualesProzessuales
Außergerichtliche Vergleichsbemühungen sind keine Verzögerungen!

KG, Beschluss vom 07.04.2025 - 21 W 12/25

1. Die Auferlegung einer Gebühr gem. § 38 GKG kommt nicht in Betracht, wenn das Gericht durch eigene Ermessenentscheidungen überhaupt erst eine Verfahrenssituation schafft, in der der Anwendungsbereich dieser Vorschrift eröffnet ist.*)

2. Eine Vertagung ist i.S.v. § 38 GKG bei Säumnis der Parteien im Termin nicht nötig, wenn das Gericht den Rechtsstreit für entscheidungsreif hält und nach Lage der Akten gem. § 251a ZPO hätte entscheiden oder gem. § 251a Abs. 3 ZPO das Ruhen des Verfahrens hätte anordnen können. In diesem Fall fehlt es an der erforderlichen Kausalität des Verhaltens der Partei bzw. ihrer Prozessbevollmächtigten für die Vertagung.*)

3. Die bloße Säumnis einer Partei oder auch wiederholte Terminsverlegungsanträge stellen allein kein prozessrechtswidriges Verhalten dar und sind nicht über § 38 GKG sanktionsfähig.*)

4. Sofern das Gericht den Parteien Vorgaben hinsichtlich des von ihnen erwarteten Prozessverhaltens macht und aus deren Nichteinhaltung ein Fehlverhalten ableiten will, müssen diese Vorgaben hinreichend bestimmt sein. Der Hinweis, dass in der Regel eine Vorlaufzeit von drei Monaten benötigt werde, um einen Termin im Falle eines Verlegungsantrags anderweitig nutzen zu können, genügt dieser Anforderung nicht.*)

5. Solange die Parteien außergerichtliche Vergleichsverhandlungen führen und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass diese sinnlos sind, lässt dieses Verhalten ihr Verschulden für eine Verzögerung des Rechtsstreits i.S.v. § 38 GKG entfallen.*)

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IMRRS 2025, 0439
ProzessualesProzessuales
Keine Abwendungsbefugnis ausgeurteilt: Berufungsgericht ist "gebunden"!

OLG Köln, Beschluss vom 06.02.2025 - 11 U 30/24

Wird die Berufung gegen ein Urteil nach Lage der Akten gegen die säumige Partei, das in Übereinstimmung mit § 708 Nr. 2, § 711 Satz 1 ZPO weder eine Sicherheitsleistung des Gläubigers noch eine Abwendungsbefugnis des Schuldners vorsieht, zurückgewiesen, so ist in einschränkender Auslegung von § 708 Nr. 10, § 711 ZPO auch in der Berufungsentscheidung eine Abwendungsbefugnis nicht auszusprechen.*)

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Online seit 9. April

IMRRS 2025, 0467
Beitrag in Kürze
WohnraummieteWohnraummiete
Wartungskosten für Rauchmelder und Winterdienst sind umlagefähig

AG Schöneberg, Urteil vom 05.02.2025 - 4 C 5067/24

1. Die Wartungskosten für die Rauchmelder sind auch ohne ausdrückliche Umlagevereinbarung vom Mieter zu tragen.*)

2. Die Kosten des Winterdienstes gehören zu den Straßenreinigungskosten und sind auch ohne ausdrückliche Umlagevereinbarung vom Mieter zutragen.*)

3. Nach Durchführung von baulichen Maßnahmen, die nachhaltig Einsparungen von Heizenergie bewirken, ist der Vermieter berechtigt, den vereinbarten Umlagemaßstab für Heizkosten hinsichtlich des verbrauchsabhängigen Anteils zu ändern.*)

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IMRRS 2025, 0470
Beitrag in Kürze
WohnungseigentumWohnungseigentum
Alternativangebote müssen sein - trotz angespannter Lage auf dem Handwerkermarkt

AG Hamburg-St. Georg, Urteil vom 04.04.2025 - 980b C 26/24 WEG

1. Zum Beschließen von Reparaturarbeiten an der Heizung mit Kosten in Höhe von 19.000 Euro bedarf es mehrere Vergleichsangebote.

2. Dies gilt regelmäßig auch im Hinblick auf die angespannten Lage auf dem Handwerkermarkt.

3. Sofern die Verwaltung allerdings mit zumutbarem Aufwand - und rechtzeitig vor der Versammlung - alles Erforderliche getan hat, also eine ausreichende Anzahl von Fachunternehmen kontaktiert und um Abgabe von Angeboten gebeten hat, treffen sie keine weiteren rechtlichen Pflichten zur Vorbereitung der Beschlussfassung.

4. Dies ist zu verneinen, wenn die Kosten etwa 20% des Wirtschaftsplans ausmachen (hier: Kosten 19.000 Euro und Wirtschaftsplan 89.500 Euro) und die Verwaltung lediglich bei 4 Firmen angefragt hat, und dies auch noch nur im näheren Umkreis der Verwaltung und nicht im näheren Umkreis der Wohnungseigentümergemeinschaft.

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IMRRS 2025, 0316
GrundbuchrechtGrundbuchrecht
Festsetzung Geschäftswert für Eintragung Eigentumswechsel im Grundbuch

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 12.12.2024 - 19 W 74/24

1. Beabsichtigt das Grundbuchamt für eine Grundbucheintragung einen Geschäftswert nach § 79 Absatz 1 Satz 3 GNotKG festzusetzen, der von den Wertangaben in einem beurkundeten Vertrag abweicht, ist den Kostenschuldnern zuvor rechtliches Gehör zu gewähren.*)

2. Ein Beschluss zur Festsetzung eines Geschäftswerts wird nach § 40 Absatz 1 FamFG mit der Bekanntgabe an den Kostenschuldner wirksam. Erfolgt die Bekanntgabe erst nach Ablauf der Ausschlussfrist des § 79 Absatz 2 Satz 2 GNotKG, beträgt die Beschwerdefrist einen Monat ab Bekanntgabe nach § 83 Absatz 1 Satz 3 Halbsatz 2 GNotKG.*)

3. Werden die Kostenschuldner am Verfahren der Geschäftswertfestsetzung nicht hinreichend beteiligt, kommt eine Zurückverweisung der Sache unter Aufhebung des Beschlusses im Beschwerdeverfahren nach § 69 Absatz 1 Satz 2 FamFG in Betracht.*)

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IMRRS 2025, 0312
Öffentliches RechtÖffentliches Recht
Eingriffe des Mieters rechtfertigen keine baurechtliche Nutzungsuntersagung der Wohnung

VG Schleswig, Beschluss vom 28.01.2025 - 2 B 2/25

1. Der "Missbrauch" einer (baulichen) Anlage, hier in der Form der sach- und vertragswidrigen Manipulation der elektrischen Leitungen im Flurbereich durch einen Wohnungsmieter, dürfte nicht mehr als eine durch den Betrieb der Anlage verursachte Gefahrenlage angesehen werden können, die eine baurechtliche Nutzungsuntersagung rechtfertigen könnte.

2. Dieser Gefahrensituation ist vielmehr mit den Mitteln des (allgemeinen) Polizei- und Ordnungsrechts zu begegnen.

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IMRRS 2025, 0473
RechtsanwälteRechtsanwälte
Wiedereinsetzungsantrag darf nicht nur aus Floskeln bestehen!

BGH, Beschluss vom 18.03.2025 - X ZB 8/21

1. Die Kontrolle eines Fax-Sendeberichts darf sich grundsätzlich nicht darauf beschränken, die auf diesem ausgedruckte Faxnummer mit der zuvor aufgeschriebenen, etwa in den Schriftsatz eingefügten Faxnummer zu vergleichen. Vielmehr muss der Abgleich anhand einer zuverlässigen Quelle, etwa anhand eines geeigneten Verzeichnisses, vorgenommen werden, aus der die Faxnummer des Gerichts hervorgeht, für das die Sendung bestimmt ist.

2. In einem Wiedereinsetzungsgesuch ist zur Zuverlässigkeit des jeweiligen Angestellten vorzutragen. Dabei sind floskelhafte Bemerkungen wie etwa der Hinweis auf eine bisherige Zuverlässigkeit und Beanstandungslosigkeit der Arbeit nicht ausreichend. Vielmehr bedarf es zumindest näheren Vortrags, ob der Prozessbevollmächtigte die Einhaltung der Anweisungen zur Ausgangskontrolle bei der Übermittlung fristgebundener Schriftsätze wenigstens stichprobenartig in regelmäßigen Abständen kontrolliert hat.

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IMRRS 2025, 0477
Insolvenz und ZwangsvollstreckungInsolvenz und Zwangsvollstreckung
§ 940a Abs. 2 ZPO: Wann liegt Kenntnis vom Dritten vor?

AG Bottrop, Urteil vom 20.01.2025 - 8 C 367/24

1. Mit einem Versäumnisurteil besteht ein vollstreckbarer Titel i.S.d. § 940a Abs. 2 ZPO. Eines rechtskräftigen Titels bedarf es nicht.

2. Da mit § 940a Abs. 2 ZPO dem Vermieter ein Räumungstitel ermöglicht werden soll, wenn er mangels Kenntnis die Räumungsklage gegen den Mieter nicht auf den Dritten erstrecken konnte, ist für die Kenntnis vom Besitzerwerb i.S.v. § 940a Abs. 2 ZPO auch die Kenntnis des Namens des Dritten erforderlich.

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IMRRS 2025, 0455
ProzessualesProzessuales
Über Grundsatzbedeutung entscheidet das Kollegium!

BGH, Beschluss vom 19.03.2025 - VII ZB 1/25

Die Entscheidung über die Zulassung einer Rechtsbeschwerde wegen Grundsatzbedeutung obliegt nicht dem Einzelrichter, sondern dem Kollegium.

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IMRRS 2025, 0474
ProzessualesProzessuales
Wiederholte Terminsverlegungsanträge sind nicht prozessrechtswidrig!

KG, Beschluss vom 07.04.2025 - 21 W 11/25

1. Die Auferlegung einer Gebühr gem. § 38 GKG kommt nicht in Betracht, wenn das Gericht durch eigene Ermessenentscheidungen überhaupt erst eine Verfahrenssituation schafft, in der der Anwendungsbereich dieser Vorschrift eröffnet ist.*)

2. Eine Vertagung ist i.S.v. § 38 GKG bei Säumnis der Parteien im Termin nicht nötig, wenn das Gericht den Rechtsstreit für entscheidungsreif hält und nach Lage der Akten gem. § 251a ZPO hätte entscheiden oder gem. § 251a Abs. 3 ZPO das Ruhen des Verfahrens hätte anordnen können. In diesem Fall fehlt es an der erforderlichen Kausalität des Verhaltens der Partei bzw. ihrer Prozessbevollmächtigten für die Vertagung.*)

3. Die bloße Säumnis einer Partei oder auch wiederholte Terminsverlegungsanträge stellen allein kein prozessrechtswidriges Verhalten dar und sind nicht über § 38 GKG sanktionsfähig.*)

4. Sofern das Gericht den Parteien Vorgaben hinsichtlich des von ihnen erwarteten Prozessverhaltens macht und aus deren Nichteinhaltung ein Fehlverhalten ableiten will, müssen diese Vorgaben hinreichend bestimmt sein. Der Hinweis, dass in der Regel eine Vorlaufzeit von drei Monaten benötigt werde, um einen Termin im Falle eines Verlegungsantrags anderweitig nutzen zu können, genügt dieser Anforderung nicht.*)

5. Solange die Parteien außergerichtliche Vergleichsverhandlungen führen und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass diese sinnlos sind, lässt dieses Verhalten ihr Verschulden für eine Verzögerung des Rechtsstreits i.S.v. § 38 GKG entfallen.*)

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Online seit 8. April

IMRRS 2025, 0466
Beitrag in Kürze
WohnraummieteWohnraummiete
Eigenbedarfskündigung: Eigene "Härte" des Vermieters kann "Härte" des Mieters schlagen!

AG Brandenburg, Urteil vom 27.03.2025 - 30 C 99/23

Selbst wenn die Kündigung des Mietvertrags wegen Eigenbedarfs (§ 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB) für einen Mieter gegebenenfalls eine gewisse "Härte" i.S.d. § 574 BGB darstellen kann, so kann doch insbesondere bei einer "Härte" auf Seiten des Vermieters ein Überwiegen der Interessen des Vermieters vorliegen, welches die Kündigung des Mietvertrags rechtfertigt.*)

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IMRRS 2025, 0472
Mit Beitrag
ImmobilienImmobilien
Notwegerecht schließt auch das Befahren zum Parken mit ein

BGH, Urteil vom 14.03.2025 - V ZR 79/24

Das Notwegrecht des Eigentümers eines verbindungslosen ("gefangenen") Wohngrundstücks umfasst grundsätzlich auch die Zufahrt mit Kraftfahrzeugen zum Zwecke des Parkens auf dem verbindungslosen Wohngrundstück (Fortführung von Senat, Urteil vom 12.12.2008 - V ZR 106/07, IMRRS 2009, 0220 = NJW-RR 2009, 515).*)

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IMRRS 2025, 0465
Allgemeines ZivilrechtAllgemeines Zivilrecht
Erklärung unter GmbH-Briefkopf: Geschäftsführer handelt für Gesellschaft!

BGH, Urteil vom 18.03.2025 - II ZR 77/24

Gibt ein Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung auf deren Geschäftspapier eine Erklärung ab, die Wirkung auf die Vertragsbeziehungen der Gesellschaft entfalten soll, geht der objektive Erklärungswert einer solchen Erklärung grundsätzlich dahin, dass diese im Namen der Gesellschaft abgegeben werden soll.*)

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IMRRS 2025, 0464
Beitrag in Kürze
RechtsanwälteRechtsanwälte
Terminverlegung wegen Brechdurchfalls des Kindes?

BFH, Beschluss vom 07.03.2025 - XI B 11/24

1. Stellt ein Prozessvertreter einen Antrag auf Terminsverlegung mit der Begründung, dass sein sechsjähriger Sohn an Brechdurchfall leide, muss die Art und Schwere der Erkrankung aus dem zur Glaubhaftmachung vorgelegten ärztlichen Attest zu entnehmen sein, so dass das Gericht selbst beurteilen kann, ob die Erkrankung so schwer ist, dass ein Erscheinen zum Termin selbst im Wege der eröffneten Video-Zuschaltung von Zuhause wegen des bedenklichen Gesundheitszustands des zu betreuenden Kindes nicht erwartet werden kann.*)

2. In diesem Fall hat der Prozessvertreter außerdem Gründe anzugeben und glaubhaft zu machen, warum eine Betreuung seines Kindes durch eine andere Person nicht gewährleistet werden kann.*)

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IMRRS 2025, 0447
ProzessualesProzessuales
Auf beabsichtigte Verwerfung der Berufung als unzulässig ist hinzuweisen!

BGH, Beschluss vom 19.03.2025 - VII ZB 19/24

1. Das Berufungsgericht verletzt die Verfahrensgrundrechte des Beklagten, wenn es die in der Berufungsschrift enthaltene Berufungsbegründung nicht berücksichtigt.

2. Gleiches gilt, wenn der vor einer Verwerfung der Berufung als unzulässig erforderliche Hinweis des Berufungsgerichts an den Berufungsführer unterbleibt.

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Online seit 7. April

IMRRS 2025, 0468
Beitrag in Kürze
WohnraummieteWohnraummiete
Kollusives Zusammenwirken zwischen Mieter und Vermieter-Vertreter zum Nachteil des Vermieters

BGH, Urteil vom 26.03.2025 - VIII ZR 152/23

Zum kollusiven Zusammenwirken i.S.v. § 138 Abs. 1 BGB zwischen dem Vertreter des Vermieters (hier: dem Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung) und dem Mieter bei Abschluss eines Wohnraummietvertrags zum Nachteil des Vermieters sowie zur unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB) durch den Mieter bei von ihm erkanntem oder sich ihm aufdrängenden Missbrauch der Vertretungsmacht (im Anschluss an BGH, Urteile vom 05.11.2003 - VIII ZR 218/01, unter II 1, IMRRS 2003, 1373 = NJWRR 2004, 247; vom 09.05.2014 - V ZR 305/12, Rz. 17 f., IMRRS 2014, 1743 = NJW 2014, 2790; vom 29.10.2020 - IX ZR 212/19, Rz. 9, IMRRS 2020, 1558 = NZI 2021, 197).*)

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IMRRS 2025, 0469
Mit Beitrag
GewerberaummieteGewerberaummiete
Beginn des Mietvertrags bedinungsabhängig: Was passiert in der Zwischenzeit?

BGH, Urteil vom 12.03.2025 - XII ZR 76/24

1. Knüpfen die Parteien eines Mietvertrags den Beginn einer vereinbarten festen Vertragslaufzeit an den Eintritt eines bestimmten Ereignisses, hängt die Beurteilung, ob in der Schwebezeit ein befristetes Mietverhältnis vorliegt, maßgeblich davon ab, welche rechtliche Bedeutung nach den Vorstellungen der Vertragsparteien dieser Vertragsgestaltung zukommen soll.*)

2. Ist aus der maßgeblichen Sicht der Vertragsparteien bei Vertragsschluss nicht nur ungewiss, wann das Ereignis eintreten wird, an das der Beginn der Laufzeitvereinbarung geknüpft ist, sondern auch, ob dieses Ereignis überhaupt jemals eintreten wird, liegt eine aufschiebende Bedingung i.S.v. § 158 Abs. 1 BGB vor. Die Vertragsbindung besteht dann bereits ab dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses, die fest vereinbarte Mietzeit beginnt indes erst mit dem Eintritt der aufschiebenden Bedingung gem. § 158 Abs. 1 BGB. In diesem Fall ist die Mietzeit bis zum Eintritt der Bedingung unbestimmt und der Mietvertrag kann grundsätzlich durch eine ordentliche Kündigung beendet werden.*)

3. Zur Angemessenheit eines Kündigungsausschlusses in einem Nutzungsvertrag über den Betrieb einer Windenergieanlage.*)

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IMRRS 2025, 0462
BauträgerBauträger
Abnahme des Gemeinschaftseigentums "durch die Hintertür"?

OLG München, Beschluss vom 19.10.2023 - 9 U 1358/23 Bau

1. Die Beschichtung einer Tiefgarage gehört zum Gemeinschaftseigentum.

2. Wenn die Abnahme des Gemeinschaftseigentums vermeintlich wirksam erfolgt, dies jedoch tatsächlich nicht der Fall ist, kann im Regelfall keine konkludente Abnahme durch Ingebrauchnahme und Nutzung angenommen werden. Dies gilt jedenfalls so lange, wie die Erwerber von einer wirksamen Abnahme ausgehen.

3. Von der Verletzung einer Schadensabwehr- oder -minderungsobliegenheit (hier: durch Unterlassen des Abschlusses eines "Inspektionsvertrags") kann nur ausgegangen werden, wenn der Geschädigte zumindest Anhaltspunkte dafür hat, dass ein Schaden eingetreten ist oder einzutreten droht.

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IMRRS 2025, 0417
Mit Beitrag
WohnraummieteWohnraummiete
Umfassende Sanierungsarbeiten rechtfertigen keine Verwertungskündigung

AG Friedberg, Beschluss vom 26.07.2024 - 2 C 400/24

1. Eine Verurteilung auf künftige Räumung von Wohnraum kommt nur unter den Voraussetzungen der §§ 257, 259 ZPO in Betracht.

2. Die Besorgnis nicht rechtzeitiger Leistung besteht jedenfalls dann, wenn der Schuldner den Anspruch ernsthaft bestreitet.

3. Bei der Räumung von Wohnraum besteht eine solche Besorgnis auch dann, wenn der Mieter zwar mitteilt, dass er auf Wohnungssuche sei, aber noch keinen Ersatzwohnraum gefunden habe.

4. Nicht ausreichend für die Besorgnis nicht rechtzeitiger Leistung ist es, wenn der Schuldner auf Anfragen des Gläubigers, ob er leisten werde, nicht antwortet.

5. Muss eine Brandschutzwand errichtet werden und ist hierfür die Entkernung der Mietwohnung notwendig, liegt kein Fall einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung vor.

6. Vielmehr muss in einem solchen Fall - wenn nötig - der Vermieter dem Mieter Ersatzwohnraum zur Verfügung stellen.

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IMRRS 2025, 0436
Beitrag in Kürze
WohnungseigentumWohnungseigentum
Wann kann ein Angebot nicht beauftragt werden?

AG Hamburg-St. Georg, Urteil vom 28.03.2025 - 980b C 35/24 WEG

1. Ein Angebot kann nicht beauftragt werden, wenn anhand des Angebots nicht nachvollziehbar bzw. prüfbar ist, welches Rechtssubjekt - mangels Angaben dazu - Auftragnehmer sein soll, wer "Gesellschafter" einer (offenbar) bestehenden "Ingenieursgesellschaft" ist und welchen Sitz die "Gesellschaft" hat.

2. Aufgrund offensichtlicher Interessenkonflikte kann auch ein Angebot nicht beauftragt werden, wenn ein Miteigentümer und Vorsitzender des Verwaltungsrats mit der zu beauftragenden Firma verbunden ist.

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IMRRS 2025, 0448
RechtsanwälteRechtsanwälte
Bei beA-Versand auf Eingangsbestätigung achten!

BGH, Beschluss vom 11.03.2025 - XI ZB 17/24

1. Die anwaltlichen Sorgfaltspflichten bei der Übermittlung fristgebundener Schriftsätze im elektronischen Rechtsverkehr per beA erfordern die Überprüfung des Eingangs des elektronischen Dokuments, insbesondere, ob der Eingang des elektronischen Dokuments vom Gericht bestätigt wurde.

2. Bleibt die Eingangsbestätigung aus, muss dies den Rechtsanwalt zur Überprüfung und gegebenenfalls erneuten Übermittlung veranlassen.

3. Die Pflicht, den Versandvorgang zu überprüfen, besteht auch dann, wenn der elektronische Rechtsverkehr über die Schnittstelle eines Büroverwaltungsprogramms abgewickelt wird.

4. Das Gericht ist nicht gehalten, einer Partei durch einen Hinweis die Zweckmäßigkeit der Sicherung einer Eingangsbestätigung in Erinnerung zu rufen.

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IMRRS 2025, 0461
ProzessualesProzessuales
Endgültig, endgültiger, Abgeltungsvergleich!

OLG Koblenz, Beschluss vom 10.10.2024 - 3 U 536/24

1. Sieht ein zwischen den Parteien geschlossener Prozessvergleich vor, dass alle wechselseitigen Forderungen zwischen den Parteien abgegolten sind, dann erstreckt sich die Abgeltung auch auf etwaige aus den werkvertraglichen Nebenpflichten folgende Auskunftsansprüche.

2. Die Berufung auf die Abgeltungswirkung kann ausnahmsweise treuwidrig sein, wenn sich aus dem Eintreten nicht vorhergesehener Spätfolgen ein so krasses Missverhältnis zwischen Schaden und Abfindungsleistung ergibt, dass das Festhalten am Vergleich für den Geschädigten unzumutbar ist (hier verneint).

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Online seit 4. April

IMRRS 2025, 0452
BauvertragBauvertrag
Anforderungen an Darlegung eines Verzugsschadens dürfen nicht überspannt werden!

BGH, Beschluss vom 19.03.2025 - VII ZR 231/23

1. Hält der Auftragnehmer einen vereinbarten Fertigstellungstermin nicht ein, kann dem Auftraggeber ein Anspruch auf Ersatz eines Mietausfallschadens zustehen.

2. Der Auftraggeber genügt seiner Darlegungslast, wenn er vorträgt, dass infolge des Überschreitens des vereinbarten Fertigstellungstermins eine Vermietung an einzugsbereite Mietinteressenten erst zu einem späteren Zeitpunkt möglich gewesen sei und dies anhand einer Übersicht unter Beweis stellt. Zum weiteren hypothetischen Verlauf der Dinge muss er keinen Vortrag halten.

3. Das Gericht verletzt den Anspruch eines Prozessbeteiligten auf Gewährung rechtlichen Gehörs, wenn es das zur Anspruchsbegründung gehaltene Vorbringen nicht zur Kenntnis nimmt und in Erwägung zieht.

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