Immobilien- und Mietrecht.
Aktuelle Urteile in allen Sachgebieten
Online seit 30. Dezember 2024
IMRRS 2024, 1552LG Lübeck, Urteil vom 05.08.2024 - 10 O 36/24
1. Tritt der erkennbar bereits von einer Seite eingeschaltete Makler mit einem Interessenten in Kontakt, so setzt der Abschluss eines zusätzlichen Maklervertrags mit der Interessentenseite voraus, dass die Parteien eindeutig zum Ausdruck bringen, dass der Makler auch für die Interessentenseite tätig werden will. Das geeignete Mittel hierzu ist regelmäßig ein ausdrückliches Provisionsverlangen.
2. Auch der Umstand, dass der Kaufinteressent gegenüber dem Makler durch Ausfüllen eines entsprechenden Formulars erklärt hat, der Makler möge den Notar um Erstellung eines Kaufvertragsentwurfs bitten und einen Beurkundungstermin vereinbaren, begründet zwischen dem Kaufinteressenten und dem Makler kein Maklerverhältnis. Bei derartigen Erklärungen handelt es sich vielmehr regelmäßig um eine Zusage des Kaufinteressenten gegenüber dem Verkäufer, das Tätigwerden des Notars beauftragt zu haben.
3. Die Inanspruchnahme von Maklerdiensten wie die Übermittlung von Informationen an den Kaufinteressenten und die Durchführung von Besichtigungsterminen, die allein dem Verkäufer geschuldet sind, genügt für das Zustandekommen eines Maklervertrags mit dem Interessenten nicht.
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VolltextIMRRS 2024, 1424
OLG Brandenburg, Urteil vom 25.07.2024 - 5 U 230/22
1. Gegen den ehelichen Mitbesitzer, der nicht Schuldner i.S.d. § 148 Abs. 2 Satz 1 InsO ist, bedarf es eines eigenen Räumungstitels.
2. Der eheliche Mitbesitzer, der nicht Schuldner ist, ist wegen § 1353 BGB nur dann zur Herausgabe verpflichtet, wenn auch der Schuldner herausgabeverpflichtet ist.
3. Eine Nutzungsentschädigung kann der Verwalter vom ehelichen Mitbesitzer nur verlangen, wenn eine besondere dahingehende Verpflichtung besteht.
4. Der Nichtleistungskondiktion des Verwalters steht insofern der bereicherungsrechtliche Subsidiaritätsgrundsatz entgegen.
5. Eine zur Unzulässigkeit eines Teilurteils führende Gefahr sich widersprechender Entscheidungen ist auch dann gegeben, wenn bei einer Mehrheit selbstständiger prozessualer Ansprüche zwischen diesen eine materiell-rechtliche Verzahnung besteht, so etwa wenn in einem Teilurteil eine Frage entschieden wird, die sich dem Gericht im weiteren Verfahren über andere Ansprüche oder Anspruchsteile noch einmal stellt oder stellen kann.
6. Ein Insolvenzverwalter kann vom Ehegatten des Insolvenzschuldners eine Entschädigung für die Nutzung eines dem Insolvenzschuldner gehörenden Grundstücks nur verlangen wenn dies besonders vereinbart ist oder der Ehegatte gegenüber dem Insolvenzschuldner zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet ist.
VolltextOnline seit 27. Dezember 2024
IMRRS 2024, 1421BGH, Beschluss vom 06.06.2024 - V ZB 31/23
1. Die Rechtsbeeinträchtigung des anwesenden Schuldners durch den Zuschlag eines im Bruchteilseigentum stehenden Grundstücks in der Zwangsversteigerung ohne die erforderliche Einzelausbietung sämtlicher Miteigentumsanteile entfällt gemäß § 84 Abs. 1 Alt. 1 ZVG nur dann, wenn im Einzelfall aufgrund konkreter Umstände sicher feststeht, dass bei Einzelausgeboten kein höherer Versteigerungserlös erzielt worden wäre als bei der durchgeführten Gesamtausbietung; allein der Umstand, dass einzelne Miteigentumsanteile in der Regel schwerer veräußerlich sind als das Gesamtgrundstück, entbindet nicht von dem gesetzlich vorgesehenen Erfordernis einer Einzelausbietung. (Rn. 8)*)
2. Nach dem Schluss der Versteigerung (§ 73 Abs. 2 ZVG) kann ein die Einstellung oder Aufhebung des Zwangsversteigerungsverfahrens ablehnender Beschluss nicht mehr selbstständig, sondern nur noch mit der sofortigen Beschwerde gegen den Zuschlagsbeschluss angefochten werden. Ein bereits anhängiges Rechtsmittel gegen den ablehnenden Beschluss wird mit der Zuschlagserteilung gegenstandslos. (Rn. 15)*)
VolltextOnline seit 23. Dezember 2024
IMRRS 2024, 0421LG München I, Urteil vom 08.11.2023 - 1 S 11052/22 WEG
1. Als Ausnahmevorschrift ist § 23 Abs. 3 Satz 2 WEG restriktiv zu handhaben.
2. Die Einflussnahme auf mehrheitliche Entscheidungsfindungen in der Eigentümerversammlung ist elementarer Bestandteil der mitgliedschaftlichen Rechte, weshalb für Beschlussfassungen in Textform außerhalb der Eigentümerversammlung der Grundsatz des Allstimmigkeitserfordernisses besteht. Die Zulassung einer Mehrheitsentscheidung in Textform ist den Wohnungseigentümern deshalb nur punktuell möglich.
3. Einzelner Gegenstand ist der im Absenkungsbeschluss konkret vorzugebene Beschlussgegenstand.
4. Geht der gefasste Umlaufbeschluss inhaltlich über das hinaus, was der Absenkungsbeschluss zur Beschlussfassung mit Stimmenmehrheit zulässt, ist in analoger Anwendung des § 139 BGB der gefasste Umlaufbeschluss insgesamt für ungültig zu erklären.
VolltextIMRRS 2024, 1427
LG Ravensburg, Beschluss vom 16.05.2024 - 1 T 17/24
1. Nur die Ergreifung jeglicher zulässigen Rechtsbehelfe stellt alleine noch keine rechtsmissbräuchliche Verzögerung der Vollstreckung dar.
2. Auch sich wiederholender Vortrag ist dann nicht als eine rechtsmissbräuchliche Verzögerung zu werten, wenn jedenfalls neue Beweisangebote enthalten sind.
VolltextIMRRS 2024, 1558
LG Konstanz, Urteil vom 11.12.2023 - A 61 S 10/23
Ein Zeugenbeweis ist unzulässig, wenn der benannte Zeuge die beweiserhebliche Tatsache über ein laut gestelltes Telefonat ohne Zustimmung der betreffenden Person mitgehört hat. Derartige Angaben unterliegen einem Beweisverwertungsverbot.
VolltextOnline seit 20. Dezember 2024
IMRRS 2024, 1451AG Berlin-Mitte, Urteil vom 19.12.2023 - 8 C 138/23
Ein standardisiertes Rügeschreiben eines Inkassodienstleisters, das sich entgegen § 556g Abs. 2 Satz 2 BGB a.F. weder abstrakt noch konkret mit einer vom Vermieter im Mietvertrag erteilten Auskunft nach § 556g Abs. 1a Satz 1 BGB auseinander setzt, ist unzulänglich.
VolltextIMRRS 2024, 1553
AG Friedberg, Urteil vom 28.06.2024 - 2 C 536/23
Eine dem Maßstab des § 18 Abs. 2 Nr. 1 WEG entsprechende Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums erfordert Maßnahmen der Wohnungseigentümergemeinschaft zur Beseitigung offenbarer Schäden. Hierzu gehört es unter Umständen, dass durch die Verwaltung der Wohnungseigentümergemeinschaft drei Angebote von Fachfirmen eingeholt werden, durch die die vorzunehmenden Werkleistungen zur Beseitigung des Schadens näher spezifiziert und der dadurch bedingte Kostenaufwand ermittelt wird.
VolltextIMRRS 2024, 1530
OLG Frankfurt, Urteil vom 30.11.2023 - 1 U 389/21
1. Ein Prozessvergleich, der zugleich materiell-rechtlicher Vertrag ist, kann angefochten werden.
2. Für die Versäumung der Anfechtungsfrist ist der Anfechtungsgegner darlegungs- und beweispflichtig. Dabei kommt es auf die rechtzeitige Absendung an und nicht auf den Zugang. Dem Anfechtungsberechtigten steht eine Überlegungsfrist in Höhe von höchstens 14 Tagen zu.
3. Enthält ein Vergleich über klagegegenständliche Gewährleistungsansprüche nur eine Abgeltungsklausel, nach der die Zahlung zur Abgeltung sämtlicher Klageforderungen erfolgt, und verhält sich der Text nicht über - nicht klagegegenständliche - Ansprüche aus einem Rückgewährschuldverhältnis, liegt darin kein stillschweigender Verzicht auf Rückübertragungsansprüche.
VolltextIMRRS 2024, 1549
KG, Beschluss vom 22.11.2024 - 7 W 100/24
Nach § 45 Abs. 3, 4, GKG erhöht bei einem Vergleichsschluss eine mitverglichene, zuvor im Wege der Hilfsaufrechnung geltend gemachte Gegenforderung den Streitwert. Die Berücksichtigung der hilfsweise aufgerechneten Gegenforderung führt allerdings nicht dazu, dass der Wert der Gegenforderung vollumfänglich auf den Wert der Klageforderung zu addieren wäre. Wenn die hilfsweise aufgerechnete Gegenforderung - wie teilweise hier - die Klageforderung übersteigt und keine Widerklage geführt wird, erfolgt die Hinzurechnung der Gegenforderung nur bis zur Höhe der Klageforderung.*)
VolltextOnline seit 19. Dezember 2024
IMRRS 2024, 1556BGH, Urteil vom 13.11.2024 - VIII ZR 15/23
Ein auf unbestimmte Zeit geschlossener DDR-Altmietvertrag über Wohnraum, der hinsichtlich einer Beendigung des Mietverhältnisses auf die Vorschriften des Zivilgesetzbuchs der Deutschen Demokratischen Republik (§§ 120 ff. ZGB) Bezug nimmt, kann seitens des Vermieters gegen den Willen des Mieters wegen Eigenbedarfs seit dem Wirksamwerden des Beitritts der Deutschen Demokratischen Republik zur Bundesrepublik Deutschland nach Maßgabe des Art. 232 § 2 EGBGB nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (§ 564b Abs. 2 Nr. 2 BGB a.F.; § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB) gekündigt werden.*)
VolltextIMRRS 2024, 1521
AG Hamburg-St. Georg, Urteil vom 06.12.2024 - 980a C 13/24 WEG
1. Die Geltendmachung an sich gegebener Antrags-, Beschlussanfechtungs- oder anderer Rechte eines Wohnungseigentümers kann wegen der angestrebten Ziele rechtsmissbräuchlich bzw. schikanös (§ 226 BGB) sein; an das Vorliegen eines Rechtsmissbrauchs sind aber strenge Anforderungen zu stellen, weil es um einen Eingriff in den Kernbereich elementarer Mitgliedschaftsrechte des betroffenen Wohnungseigentümers geht.
2. Die Erhebung einer Beschlussklage kann (rechts-)missbräuchlich sein, wenn der Beschlusskläger mit seinem Rechtsbehelf seine eigene Leistungspflicht in grob eigennütziger Weise unbillig unterlaufen und seine Stellung als Mehrheitseigentümer majorisierend ordnungswidrig ausnutzen will.
VolltextIMRRS 2024, 1555
BGH, Beschluss vom 12.11.2024 - VIII ZB 36/23
1. In Fällen, in denen die Klagepartei Ansprüche aus abgetretenem Recht verfolgt, richtet sich die Rechtswegzuordnung maßgeblich nach dem Gepräge des Rechtsverhältnisses zwischen dem Zedenten und dem Schuldner (vgl. BGH, IBR 2013, 1270 - nur online; BSG, Beschluss vom 30. September 2014 - B 8 SF 1/14 R, BeckRS 2014, 73028).*)
2. Es handelt sich daher um eine dem Zivilrechtsweg zugewiesene bürgerliche Rechtsstreitigkeit (§ 13 GVG), wenn eine Gemeinde klageweise Zahlungsansprüche geltend macht, die ihrem Vorbringen nach durch den Abschluss eines Beherbergungsvertrags zwischen einem privaten Unterkunftsbetrieb und dem Beklagten entstanden und ihr seitens des Unterkunftsbetriebs abgetreten worden sind. Dabei ist weder von Bedeutung, dass der (behauptete) Beherbergungsvertrag auf Vermittlung der - insoweit in Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben handelnden - Gemeinde zur Abwendung einer dem Beklagten drohenden Obdachlosigkeit zustande gekommen ist, noch kommt es darauf an, ob die (behaupteten) Abreden zwischen der klagenden Gemeinde und dem Unterkunftsbetrieb über die Abtretung der aus dem Beherbergungsvertrag hervorgehenden Zahlungsansprüche auf einem als öffentlich-rechtlich oder als privatrechtlich einzuordnenden Vertrag beruhen.*)
VolltextIMRRS 2024, 1541
OLG Hamm, Beschluss vom 05.12.2024 - 22 W 12/23
1. Eine Entscheidung über die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens gem. § 494a Abs. 2 Satz 1 ZPO ist nicht statthaft, wenn die Hauptsacheklage zwar nicht innerhalb der gem. § 494a Abs. 1 ZPO gesetzten Frist, aber noch vor Erlass der Kostenentscheidung rechtshängig geworden ist.*)
2. Die Rechtshängigkeit der Hauptsacheklage während des Beschwerdeverfahrens über die Kostenentscheidung gem. § 494a Abs. 2 ZPO ist zu berücksichtigen. Die Kostenentscheidung ist dann auf die Beschwerde hin aufzuheben und der Kostenantrag zurückzuweisen (Anschluss an OLG Hamm, Beschluss vom 18.04.2024 - 24 W 5/24, IBRRS 2024, 1588, und OLG Köln, Beschluss vom 04.01.2022 - 11 W 50/21, IBRRS 2022, 0178 = IMRRS 2022, 0094). Es kommt in dieser Konstellation in Betracht, dass der Beschwerdeführer gem. § 97 Abs. 2 ZPO die Kosten des Verfahrens zu tragen hat.*)
3. Für die Rückwirkung einer Zustellung gem. § 167 ZPO muss der Kläger innerhalb einer Frist von jedenfalls nicht deutlich mehr als zwei Wochen den angeforderten Vorschuss zahlen. Diese Frist wird nicht dadurch verlängert, dass der Kläger auf eine Zahlung seiner Rechtsschutzversicherung wartet.*)
VolltextOnline seit 18. Dezember 2024
IMRRS 2024, 1554BGH, Beschluss vom 20.11.2024 - VII ZR 191/23
1. Für die Prüfbarkeit einer Schlussrechnung sind ihre Richtigkeit und Abweichungen von vorherigen Schlussrechnungen unerheblich.
2. Eine Partei ist grundsätzlich nicht gehindert, ihr Vorbringen im Laufe des Rechtsstreits zu ändern und insbesondere zu präzisieren, zu ergänzen oder zu berichtigen. Dabei entstehende Widersprüchlichkeiten im Parteivortrag können allenfalls im Rahmen der Beweiswürdigung gem. § 286 ZPO Beachtung finden. Die Nichtberücksichtigung eines erheblichen Beweisangebots wegen vermeintlicher Widersprüche im Vortrag der beweisbelasteten Partei läuft auf eine prozessual unzulässige vorweggenommene tatrichterliche Beweiswürdigung hinaus und verstößt damit zugleich gegen Art. 103 Abs. 1 GG.*)
VolltextIMRRS 2024, 1477
LG Leipzig, Beschluss vom 10.09.2024 - 2 T 446/24
1. Anzuwenden ist § 765a ZPO nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen, nämlich nur dann, wenn im Einzelfall die drohende Vollstreckungsmaßnahme und das Vorgehen des Gläubigers zu einem schlechthin untragbaren Ergebnis führen würde.
2. In Zweifelsfällen gebührt den Interessen des Gläubigers stets der Vorrang.
3. Eine sittenwidrige Härte ist anzunehmen, wenn die Zwangsvollstreckung Leben oder Gesundheit eines Schuldners ernstlich gefährdet, wie z.B. eine schwere Erkrankung, auch psychischer Art oder ein hohes Alter verbunden mit erheblichen Gesundheitsschäden und eingeschränkter Aktionsmöglichkeit.
4. Zur Wahrung der ebenfalls grundrechtlich geschützten Interessen des Vollstreckungsgläubigers ist aber zu prüfen, ob der Lebens- oder Gesundheitsgefährdung auch anders als durch eine Einstellung oder Aufhebung der Zwangsvollstreckung wirksam begegnet werden kann.
5. Dies ist zu bejahen, wenn der Suizidgefahr des Schuldners auf andere Weise, nämlich durch stationäre psychiatrische Behandlung wirksam begegnet werden kann.
VolltextIMRRS 2024, 1551
LG Hamburg, Urteil vom 12.06.2024 - 318 S 42/23
Wenn nach der Teilungserklärung/Gemeinschaftsordnung der Wohnungseigentümer "Gebäudeteile, Anlagen und Teile von diesen, die entweder in seinem Sondereigentum stehen oder sich als Gemeinschaftseigentum im Bereich seines Sondereigentums befinden, ordnungsgemäß in Stand zu halten und in Stand zu setzen hat, und zwar auf eigene Kosten", so fehlt der Wohnungseigentümergemeinschaft insoweit die Beschlusskompetenz.
VolltextIMRRS 2024, 1482
LG München I, Urteil vom 10.07.2024 - 1 S 10018/22
1. Bei der Verpflichtung aus der Vereinbarung in Gestalt der Teilungserklärung/Gemeinschaftsordnung handelt es sich um eine eigenständige Anspruchsgrundlage.
2. Eine Vereinbarung, wonach durch den einem Eigentümer erlaubten Ausbau des Dachgeschosses entstehende Schäden der Gemeinschaft zu ersetzen sind (Ausbaurecht mit Wiederherstellungspflicht des Gemeinschaftseigentums), ist dahin auszulegen, dass jeglicher Schaden, der durch den Ausbau entsteht, zu ersetzen ist.
3. Maßstab für die Schadensersatzpflicht ist die ordnungsgemäße (Wieder)Herstellung des Gemeinschaftseigentums, in das eingegriffen wurde.
4. Das Wirtschaftlichkeitsgebot greift dann ein, wenn dem Geschädigten mit unterschiedlichen Kosten verbundene Reparaturmöglichkeiten aufgezeigt werden, mit der Folge, dass er bei seiner Auswahl die berechtigten Interessen des Schädigers berücksichtigen muss. Zwischen Alternativen der Instandsetzung muss er nach wirtschaftlicher Vernunft wählen und im Rahmen des ihm Möglichen und Zumutbaren zu der preiswertesten greifen.
5. Für die Verletzung der Schadensminderungspflicht ist der Schädiger darlegungs- und beweisbelastet. Hierzu muss er darlegen, dass der Geschädigte Maßnahmen unterlässt, die ein ordentlicher und verständiger Mensch zur Schadensminderung ergreifen würde.
VolltextIMRRS 2024, 1548
BGH, Beschluss vom 21.11.2024 - I ZB 34/24
1. Die anwaltlichen Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit der Übermittlung von fristgebundenen Schriftsätzen mittels beA entsprechen dabei denjenigen bei der Übersendung von Schriftsätzen per Telefax.
2. Auch bei Übermittlung per beA ist es unerlässlich, den Versandvorgang zu überprüfen. Das zuständige Kanzleipersonal ist daher dahingehend anzuweisen, dass stets der Erhalt der automatisierten Eingangsbestätigung zu kontrollieren ist. Die Kontrollpflichten erstrecken sich zudem unter anderem darauf, ob die Übermittlung vollständig und an das richtige Gericht erfolgte sowie ob die richtige Datei übermittelt wurde.
3. Zum anderen hat der Rechtsanwalt anzuordnen, dass die Erledigung von Sachen, bei denen eine Frist zu wahren ist, am Abend eines jeden Arbeitstags anhand des Fristenkalenders durch eine dazu beauftragte Bürokraft überprüft wird. Es ist konkret vorzutragen und glaubhaft zu machen, in welcher Weise diese abendliche Fristenkontrolle durchzuführen ist, insbesondere, ob und wie die automatisierte Eingangsbestätigung (nochmals) zu kontrollieren ist.
4. Allerdings muss das Übersendungsprotokoll bei der abendlichen Ausgangskontrolle gerade nicht erneut inhaltlich geprüft werden, wenn die allgemeine Anweisung besteht, bereits nach der Übermittlung des Schriftsatzes anhand des Sendeprotokolls zu prüfen, ob die Übermittlung vollständig sowie an den richtigen Empfänger erfolgt ist.
5. Tragen die zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags gemachten Angaben den Anforderungen an eine wirksame Organisation des Fristenwesens nicht Rechnung, deutet das nicht auf Unklarheiten oder Lücken des Vortrags hin, die aufzuklären oder zu füllen wären, sondern erlaubt den Schluss darauf, dass entsprechende organisatorische Maßnahmen gefehlt haben.
VolltextIMRRS 2024, 1533
OLG Köln, Beschluss vom 27.08.2024 - 17 W 138/24
1. Erfolgt eine Aufrechnung mit einer rechtswegfremden Forderung, kann der Rechtsstreit nach Erlass eines Vorbehaltsurteils an das Gericht des anderen Rechtswegs zur Durchführung des Nachverfahrens verwiesen werden.
2. Das Gericht, an welches der Rechtsstreit verwiesen wird, muss das Nachverfahren durchführen und dann über die Aufrechterhaltung oder Aufhebung des im anderen Rechtsweg ergangenen Vorbehaltsurteils, an dessen Feststellungen es mit Ausnahme der Aufrechnungsforderung gebunden ist, entscheiden. Es wird auch für die Festsetzung der vor dem Ausgangsgericht entstandenen Kosten zuständig.
VolltextOnline seit 17. Dezember 2024
IMRRS 2024, 1546EuGH, Urteil vom 28.11.2024 - Rs. C-622/23
Art. 2 Abs. 1 c Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ist dahin auszulegen, dass der Betrag, der vertraglich geschuldet wird, weil der Besteller einen wirksam geschlossenen Bauvertrag über die Erbringung dieser mehrwertsteuerpflichtigen Leistung - deren Ausführung der Unternehmer begonnen hatte und zu deren Fertigstellung er bereit war -, beendigt hat, als Entgelt für eine Dienstleistung anzusehen ist.
VolltextIMRRS 2024, 1475
OLG Köln, Urteil vom 29.10.2024 - 4 U 133/23
Erfolgt die Nutzung einer Wohnung aufgrund von Absprachen, die die Parteien als Gesellschafter der zwischen ihnen bestehenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts getroffen haben, ist hierauf das Wohnraummietrecht nicht anwendbar.
VolltextIMRRS 2024, 1411
LG München I, Urteil vom 28.12.2023 - 5 O 6541/22
Bei einem Treuhandkonto ist zwar der Verwalter als Kontoinhaber schuldrechtlich Berechtigter am Guthaben bei der Bank. Durch die treuhänderische Bindung ist jedoch der Verwalter gegenüber der Wohnungseigentümergemeinschaft nach § 27 Abs. 1 Nr. 5, 6 WEG a.F. bzgl. der zu verwaltenden Gelder in Form des Bankguthabens schuldrechtlich Verpflichteter.
VolltextIMRRS 2024, 1442
FG Leipzig, Urteil vom 01.10.2024 - 2 K 737/23
1. Die Berechnung des Grundsteuerwerts für ein Mietwohngrundstücks in Sachsen ist nicht deswegen verfassungswidrig, weil nicht von der tatsächlich erzielten Miete, sondern von einer durchschnittlichen Miete auf statistischer Grundlage (Mikrozensus des Statistischen Bundesamtes) ausgegangen wird oder weil keine Differenzierung danach vorgenommen wird, ob das jeweilige Objekt vom Eigentümer eigengenutzt oder vermietet wird.
2. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass gemäß Anlage 39 zum BewG auch Garagenstellplätze (Einzelgarage/Tiefgarage) in die Berechnung des Rohertrags des Grundstücks unabhängig von Gebäudeart, Baujahr, Wohnfläche und Bundesland sowie unabhängig davon mit eingerechnet werden, ob an dem Garagenstellplatz alleiniges Eigentum, Sondereigentum oder lediglich ein Sondernutzungsrecht besteht.
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VolltextIMRRS 2024, 1545
LG Frankenthal, Urteil vom 01.03.2024 - 2 S 118/23
Soll sich eine schwer wiegende Gesundheitsgefahr erst im Falle der Vollstreckung verwirklichen, so steht diese dem Erlass eines Räumungsurteils nicht entgegen, da die Frage der Vollstreckbarkeit generell im Erkenntnisverfahren keine Beachtung findet.*)
VolltextIMRRS 2024, 1547
VerfGH Sachsen, Beschluss vom 21.11.2024 - Vf. 55-IV-24
1. Eine Verfassungsbeschwerde nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer substantiiert die Möglichkeit einer Verletzung eigener, durch die Verfassung verbürgter Grundrechte darlegt. Hierzu muss er den Lebenssachverhalt, aus dem er die Grundrechtsverletzung ableitet, aus sich heraus verständlich wiedergeben und im Einzelnen aufzeigen, welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnahme nicht gerecht werden soll.
2. Wird ein Grundrechtsverstoß durch Verletzung des von den Fachgerichten auszulegenden und anzuwendenden Rechts gerügt, ist darüber hinaus darzulegen und zu begründen, dass und wodurch der Richter die Bedeutung verfassungsbeschwerdefähiger Rechte für den seiner besonderen fachlichen Kompetenz zugewiesenen Normenbereich verfehlt, etwa die Grundrechtsrelevanz der von ihm zu entscheidenden Frage überhaupt nicht gesehen, den Gehalt des maßgeblichen Grundrechts verkannt oder seine Auswirkungen auf das einfache Recht in grundsätzlich fehlerhafter Weise missachtet hat.
3. Setzt sich das Fachgericht mit der Position des Beschwerdeführers auseinander und entspricht das vom Gericht gefundene Ergebnis nicht der vom Beschwerdeführer vertretenen Rechtsauffassung, stellt dies keinen Aspekt rechtlichen Gehörs dar. Aus der gerichtlichen Pflicht, Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen, folgt nicht, dass ihm auch in der Sache zu entsprechen ist.
VolltextIMRRS 2024, 1543
LG Hamburg, Beschluss vom 06.09.2024 - 305 O 132/23
1. Der Vorstand des Gerichts kann Dritten nach § 299 Abs. 2 ZPO ohne Einwilligung der Parteien die Einsicht der Akten gestatten, wenn von den Dritten ein rechtliches Interesse an der Akteneinsicht glaubhaft gemacht wird.
2. Ein solches rechtliches Interesse kann darin gesehen werden, dass ein Bauherr in zwei verschiedenen Verfahren verklagt wird, einmal vom Architekten und einmal vom Bauunternehmer. In diesem Fall hat der Bauunternehmer ein rechtliches Interesse an der Einsicht in die Akten im Parallelverfahren des Architekten.
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