Immobilien- und Mietrecht.

Aktuelle Urteile zum Wohnbau
Online seit 17. April
IMRRS 2025, 0495
OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.03.2025 - 5 U 147/23
1. Die Regelung in einem Bauträgervertrag, wonach "das Kaufobjekt [...] binnen 12 Monaten nach Baubeginn fertig zu stellen und dem Käufer vertragsgemäß zu übergeben" ist, stellt keine Fälligkeitsbestimmung dar, auf deren Grundlage ein Verzug ohne Mahnung herbeigeführt werden könnte.
2. Ein Vorschussanspruch ist grundsätzlich nicht durch einen zurückbehaltenen Werklohn ausgeschlossen (entgegen KG, IBR 2024, 513; OLG Oldenburg, IBR 2024, 512). Etwas anderes kann dann gelten, wenn Umstände festzustellen sind, aufgrund derer in der Geltendmachung des Vorschussanspruchs ein Verstoß gegen Treu und Glauben läge, insbesondere, weil von einer Absicht, den Vorschuss zur Mängelbeseitigung zu verwenden, nicht auszugehen ist.

Online seit 16. April
IMRRS 2025, 0481
LG Darmstadt, Urteil vom 21.02.2025 - 19 O 325/20
Soweit sich der Bauherr auf Ansprüche aus Mängeln bezieht, beginnt die absolute Verjährungsfrist nach § 199 Abs. 3, 4 BGB mit der Abnahme zu laufen, ohne dass es darauf ankäme, ob der Bauträger nach der Abnahme über das Vorliegen von Mängeln getäuscht hat.*)

Online seit 9. April
IMRRS 2025, 0530
OLG Hamm, Urteil vom 14.11.2023 - 24 U 25/20
1. Nach wirtschaftlichem Übergang der Sache (hier: Eigentumswohnungen) sind vom Bauträger vereinnahmte Mietzahlungen als Nutzungen an den Erwerber auszukehren.
2. Vereinbaren die Parteien, dass der wirtschaftliche Übergang der Sache "mit dem Tage der Übergabe oder bei vorzeitigem Einzug" erfolgt, dann ist der Zeitpunkt der rechtsgeschäftlichen Abnahme für den wirtschaftlichen Übergang irrelevant.
3. Die Heilung eines Formverstoßes durch Eintragung des Eigentumsübergangs in das Grundbruch wirkt zwar nur ex nunc; es ist aber davon auszugehen, dass die Parteien auch bei einer späteren Heilung im Zweifel einander das - schuldrechtlich - gewähren wollen, was sie haben würden, wenn der Vertrag von Anfang an wirksam gewesen wäre.
4. Ein Windfang ist als Verkehrsfläche kein Teil der Nutz(ungs)fläche nach DIN 277 in den Fassungen 2005 und 2016.

Online seit 7. April
IMRRS 2025, 0462
OLG München, Beschluss vom 19.10.2023 - 9 U 1358/23 Bau
1. Die Beschichtung einer Tiefgarage gehört zum Gemeinschaftseigentum.
2. Wenn die Abnahme des Gemeinschaftseigentums vermeintlich wirksam erfolgt, dies jedoch tatsächlich nicht der Fall ist, kann im Regelfall keine konkludente Abnahme durch Ingebrauchnahme und Nutzung angenommen werden. Dies gilt jedenfalls so lange, wie die Erwerber von einer wirksamen Abnahme ausgehen.
3. Von der Verletzung einer Schadensabwehr- oder -minderungsobliegenheit (hier: durch Unterlassen des Abschlusses eines "Inspektionsvertrags") kann nur ausgegangen werden, wenn der Geschädigte zumindest Anhaltspunkte dafür hat, dass ein Schaden eingetreten ist oder einzutreten droht.

Online seit 2. April
IMRRS 2025, 0318
LG Karlsruhe, Urteil vom 26.02.2025 - 1 O 12/25
1. Die Klausel in einem Bauträgervertrag wonach "der Verkäufer zur Übergabe verpflichtet ist, wenn die Abnahme durchgeführt ist und der Käufer alle zu diesem Zeitpunkt fälligen Zahlungen geleistet hat oder Zug um Zug gegen Übergabe leistet" ist wegen Verstoßes gegen §§ 3 Abs. 2, 12 MaBV i.V.m. § 134 BGB nichtig (OLG München, Urteil vom 25.10.2016 - 9 U 34/16, IBRRS 2018, 0870; Beschluss vom 28.01.2019 - 28 U 3555/18 Bau, IBRRS 2020, 1107).
2. Der Erwerber kann dennoch auf Grundlage der unwirksamen Klausel bei Bezugsreife die Besitzverschaffung verlangen, ohne jedoch die dafür (unwirksam) vereinbarte Ratenzahlungspflicht erfüllen zu müssen.
3. Es besteht Grund zum Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen den Bauträger, dem Erwerber den Besitz an der bezugsfertig hergestellten Wohneinheit zu übergeben, wenn auch unter den eingeschränkten Erkenntnismöglichkeiten des einstweiligen Rechtsschutzes zuverlässig feststellbar ist, dass nach dem materiellen Recht der geltend gemachte Anspruch einredefrei besteht und die Erfüllung unberechtigt verweigert wird (KG, Urteil vom 20.08.2019 - 21 W 17/19, IBRRS 2019, 2725; Urteil vom 05.12.2017 - 21 U 109/17, IBRRS 2017, 4114; Urteil vom 04.10.2017 - 21 U 79/17, IBRRS 2017, 3410)

Online seit 31. März
IMRRS 2025, 0411
OLG München, Beschluss vom 08.01.2024 - 9 U 1803/23 Bau
1. Die Klausel in einem Bauträgervertrag, wonach die Abnahme des Gemeinschaftseigentums durch einen Dritten erfolgt, benachteiligt den Erwerber unangemessen und ist daher unwirksam. Eine auf dieser Grundlage durch den Dritten erklärte Abnahme entfaltet keine Rechtswirkungen zu Gunsten des Bauträgers.
2. Geht der Erwerber aufgrund bestehender vertraglicher Regelungen davon aus, dass eine Abnahme bereits stattgefunden hat, fehlt es - auch für den Bauträger erkennbar - an einem Bewusstsein, konkludent eine Abnahme zu erklären.
3. Die Unterzeichnung eines Übergabeprotokolls, in dem der Satz enthalten ist, dass der Erwerber mit Unterzeichnung "dieses Abnahmeprotokolls" bestätigt, "das Vertragsobjekt ordnungsgemäß, entsprechend dem Kaufvertrag, vom Bauherrn übergeben bekommen zu haben", stellt dann keine Abnahmeerklärung betreffend das Gemeinschaftseigentum dar, wenn der Bauträger selbst die Erklärung nicht als Abnahme des Gemeinschaftseigentums versteht oder wenn der Bauträger keinen Anlass hat anzunehmen, dass der Erwerber die Abnahme des Gemeinschaftseigentums erklären will.
